B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3922/2019
Ur t e i l vom 2 5 . Feb r ua r 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
und deren Tochter
B._______, geboren am (...),
Venezuela,
beide vertreten durch Rechtsanwältin Ana Moncada,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 15. Juli 2019 / N_______.
D-3922/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a A._______ (Beschwerdeführerin) suchte am 9. September 2016 in der
Schweiz um Asyl nach. Am 28. September 2016 fand die Befragung zur
Person (BzP) statt und am 18. Oktober 2016 wurde sie vom SEM angehört.
A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte die Beschwerdeführerin an,
sie sei in C._______ (Bundesstaat D._______) geboren. Ihre Eltern hätten
sich scheiden lassen, als sie (Nennung Zeitpunkt) gewesen sei. Ihr (Nen-
nung Verwandter) habe nach Erreichen der Volljährigkeit Venezuela ver-
lassen. Ihr (Nennung Verwandter), zu dem sie eine distanzierte Beziehung
habe, sowie (Nennung Verwandte) würden im (...) Autostunden von ihrem
Wohnort E._______ (Bundesstaat F._______) entfernten G._______ (Bun-
desstaat H._______) leben. Sie habe in den Jahren (...) bis (...) an der Uni-
versität in E._______ (Nennung Studienrichtung) studiert, allerdings ohne
Abschluss. Ihre Mutter habe (Nennung Erwerbstätigkeiten). Sowohl ihre
Mutter als auch sie seien in der Oppositionspartei I._______ eingeschrie-
ben gewesen. Bei Wahlen habe sie am Wahlprozess teilgenommen und
sich ansonsten an Kundgebungen beteiligt, die sich gegen die sozialen und
wirtschaftlichen Missstände beziehungsweise gegen die Repression und
die Nahrungs- oder Medikamentenknappheit gerichtet hätten. Beispiels-
weise sei ihr (Nennung Verwandter) nur deshalb verstorben, weil er die
benötigten Medikamente zu spät erhalten habe. Wenn sie an Demonstra-
tionen teilgenommen habe, seien die Teilnehmenden der Kundgebung re-
gelmässig von Angehörigen der Nationalgarde oder den "Colectivos" mit
Tränengas beschossen und angegriffen worden. Wenn die Leute nicht
weggerannt seien, seien sie verhaftet und anschliessend gefoltert worden
oder verschwunden. Die Tochter einer Kollegin ihrer Mutter sei vergewaltigt
und der Sohn einer anderen Kollegin sei getötet worden. Zudem habe man
ihrer Mutter das Auto zerkratzt und die Reifen zerstochen. Während etwa
(Nennung Dauer) hätten ihre Mutter und sie mehrmals Drohanrufe von Sei-
ten der "Colectivos" erhalten. Man habe ihnen gesagt, dass sie beobachtet
würden und sie auf der Hut sein sollten. Die Drohworte seien in der Folge
schlimmer geworden und man habe ihnen mit dem Tod oder mit Vergewal-
tigung gedroht. Zudem sei sie aufgefordert worden, ihre politische Tätigkeit
aufzugeben. Die Anrufer seien über (Nennung persönliche Verhältnisse) im
Bilde gewesen. Aufgrund der Drohungen sei sie von ihrer Mutter jeweils
zur Universität gefahren und von dort wieder abgeholt worden. (Nennung
Zeitpunkt) habe sie zusammen mit (Nennung Person) beim Eingang der
Universität auf ihre Mutter gewartet, als eine Gruppe von "Colectivos" – bei
D-3922/2019
Seite 3
denen es sich in Wirklichkeit um Kriminelle handle – auf Motorrädern her-
angefahren sei. Diese Männer hätten sie fahrend umkreist und dabei
Steine und Stöcke auf sie geworfen und sie geschubst. Sie sei dabei von
einem Stein (Nennung Verletzung) worden. Dies sei das einzige Mal ge-
wesen, dass sie persönlich und direkt angegriffen worden sei. Wenn bei
der Polizei Anzeige erstattet werde, werde die Situation nur noch schlim-
mer. Sie denke nicht, dass ihre Situation schlechter gewesen sei, als die-
jenige von anderen Oppositionellen. Da der Druck auf sie zugenommen
habe und sie in Venezuela um ihr Leben fürchten müsse, habe sie schliess-
lich ihre Heimat legal in Richtung J._______ verlassen, wo sie sich zu-
nächst während (Nennung Dauer) in K._______ bei Bekannten ihrer evan-
gelischen Glaubensbrüder aus Venezuela aufgehalten habe. Dort habe sie
auf eine Nachricht ihrer – sich bereits in der Schweiz aufhaltenden – Mutter
zum weiteren Vorgehen respektive zum Stand deren Asylverfahrens ge-
wartet.
A.c Die Beschwerdeführerin reichte (Nennung Beweismittel) zu den Akten.
A.d Am (...) brachte die Beschwerdeführerin (Nennung Kind) zur Welt.
B.
Mit Verfügung vom 15. Juli 2019 stellte das SEM fest, die Beschwerdefüh-
rerin und ihre Tochter erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre
Asylgesuche ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz
und den Vollzug an.
C.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. August 2019
für sich und die rubrizierte (Nennung Kind) Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht. Sie beantragte, es sei der angefochtene Entscheid voll-
umfänglich aufzuheben und die Sache zur Sachverhaltsabklärung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei die Unzulässigkeit, die Unzumut-
barkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die
vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung ihrer Rechtsvertre-
terin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Sodann sei der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien im
Sinne einer superprovisorischen Massnahme anzuweisen, für die Dauer
des Beschwerdeverfahrens von jeglichen Wegweisungs- und Vollzugs-
massnahmen abzusehen.
D-3922/2019
Seite 4
Der Beschwerde lagen (Aufzählung Beweismittel) bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2019 teilte die Instruktionsrichterin
der Beschwerdeführerin mit, sie und die Tochter dürften den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten, und räumte ihr innert gesetzter Frist
die Gelegenheit zur Beschwerdeverbesserung zwecks Klarstellung der
Rechtsbegehren ein, wobei im Unterlassungsfall davon auszugehen sei,
dass sie sich auf die Geltendmachung von formellen Rügen und Wegwei-
sungsvollzugshindernissen beschränke.
E.
Mit Eingabe vom 28. August 2019 reichte die Beschwerdeführerin eine Be-
schwerdeverbesserung zu den Akten, worin sie ihre in der Beschwerde-
schrift gestellten Rechtsbegehren dahingehend ergänzte, dass ihr und der
Tochter die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren
sei.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 30. August 2019 hiess die Instruktionsrichterin
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete – in Gut-
heissung des entsprechenden Gesuchs – der Beschwerdeführerin eine
amtliche Rechtsbeiständin in der Person von Rechtsanwältin Ana Moncada
bei.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 3. September 2019 hielt das SEM – nach
einigen ergänzenden Bemerkungen – an seinen Erwägungen im angefoch-
tenen Entscheid vollumfänglich fest.
H.
Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 24. September 2019.
Beigelegt war (Nennung Beweismittel).
I.
Am 26. September 2019 ging beim Gericht (Nennung Beweismittel) ein.
D-3922/2019
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft
getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl.
Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.3 Die Beschwerdeführerinnen sind als Verfügungsadressatinnen zur Be-
schwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs.
1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerinnen rügen mit Blick auf den in Ziffer 1 der
Rechtsbegehren formulierten Rückweisungsantrag eine unrichtige und un-
vollständige Sachverhaltsfeststellung sowie sinngemäss eine Verletzung
der Begründungspflicht, mithin des rechtlichen Gehörs. Diese Rügen sind
vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vor-
instanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013,
Rz. 1043 ff. m.w.H.).
3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE
2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be-
hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer
Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist,
D-3922/2019
Seite 6
dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei-
nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl.
BGE 143 III 65 E. 5.2).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen
Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013,
Rz. 1043).
3.3
3.3.1 Zur Begründung der formellen Rüge wird vorgebracht, das SEM habe
in seinem Asylentscheid weder die politischen Aktivitäten der Beschwerde-
führerin noch die deswegen ausgesprochenen Drohungen gegen ihre Per-
son berücksichtigt. Die Vorinstanz erkenne im angefochtenen Entscheid
die ernsthafte Gefahr für ihre Person nicht. Zudem seien weder die Aussa-
gen noch die vorgelegten Beweismittel richtig geprüft beziehungsweise
überhaupt berücksichtigt worden.
3.3.2 Die Vorinstanz kam hinsichtlich der Vorfluchtgründe der Beschwer-
deführerin zum Schluss, diese seien nicht geeignet die Flüchtlingseigen-
schaft zu begründen beziehungsweise die dargelegten Benachteiligungen
seien nicht gegen sie gezielt gerichtet gewesen und seien auch nicht als
ernsthaft im Sinne des Asylgesetzes zu werten. Des Weiteren bestehe kein
begründeter Anlass zur Annahme, dass sie vor ihrer Ausreise die Aufmerk-
samkeit der Behörden auf sich gelenkt habe und sie bei einer Rückkehr
nach Venezuela mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zu-
kunft asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt würde. Das SEM prüfte zu-
nächst die geltend gemachten Behelligungen im Rahmen ihrer Demonst-
rationsteilnahmen und im Zusammenhang mit einem Übergriff vor dem Ein-
gang der Universität sowie hinsichtlich der fehlenden medizinischen Ver-
sorgung ihres (Nennung Verwandter), die zu dessen Tod geführt habe. In
einem weiteren Schritt prüfte und würdigte es die vorgebrachten Behelli-
gungen durch die "Colectivos". Dabei kam das SEM zum Schluss, dass
eine zielgerichtete Verfolgungsabsicht weder seitens der "Colectivos" noch
der heimatlichen Behörden anzunehmen sei, da sich die geltend gemach-
D-3922/2019
Seite 7
ten Behelligungen nicht gegen die Beschwerdeführerin als Person, son-
dern gegen alle Oppositionellen beziehungsweise Protestierenden richten
würden, und die erlittenen Nachteile auch zu wenig intensiv seien, um als
ernsthafter Nachteil im Sinne des Asylgesetzes zu gelten. Ausserdem
könne nicht von einer begründeten Furcht vor staatlichen Verfolgungs-
massnahmen ausgegangen werden. Dabei hat das SEM, welches die von
der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismittel auf Seite 2 unten sei-
nes Entscheids aufführte und die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin
auch nicht bezweifelte, nachvollziehbar und hinreichend differenziert auf-
gezeigt, von welchen Überlegungen es sich vorliegend leiten liess und sich
auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin aus-
einandergesetzt (vgl. act. A22/8, S. 3 f.). Die Rüge, das SEM habe weder
ihre politischen Aktivitäten noch die gegen sie gerichteten Drohungen be-
rücksichtigt, erweist sich demnach als nicht stichhaltig. Somit liegt eine Ver-
letzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs – wel-
che es aufgrund der Ausgestaltung der Begründung der Betroffenen er-
möglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall
ist, wenn sich sowohl die Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über
die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE
2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2) – nicht vor. Dabei musste sich das
SEM nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem
rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern durfte sich auf die we-
sentlichen Gesichtspunkte beschränken. Der blosse Umstand, dass die
Beschwerdeführerin die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM
nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine mate-
rielle Frage. Sodann zeigt die ausführliche Beschwerdeeingabe deutlich
auf, dass eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich war. Im
Weiteren spricht alleine die Tatsache, dass die Vorinstanz in ihrer Länder-
praxis zu Venezuela einer anderen Linie folgt, als von den Beschwerdefüh-
rerinnen vertreten, und sie aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen
Würdigung der Vorbringen gelangt, als von ihnen gewünscht, nicht für eine
ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Es ergeben sich denn auch nach
Prüfung der Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche den Schluss
zulassen würden, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig oder un-
richtig abgeklärt.
3.4 Zusammenfassend erweist sich die Rüge, die Vorinstanz habe den
rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt und
das rechtliche Gehör verletzt, als unbegründet. Der gestellte Rückwei-
sungsantrag ist daher abzuweisen.
D-3922/2019
Seite 8
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das
Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt
und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m. Verw.).
4.3 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt
der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit
ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen
konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus
einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung
als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch
und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1;
2010/57 E. 2.5; 2010/44 E. 3.).
5.
5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen der Beschwerdeführerin (und ihres Kindes) hielten den Vo-
raussetzungen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
Die angeführten Geschehnisse seien nicht auf eine gezielte Verfolgung,
sondern auf die allgemeinen politischen und sozialen Missstände in Vene-
zuela zurückzuführen. Bei den "Colectivos" handle es sich um regierungs-
D-3922/2019
Seite 9
nahe Schlägertrupps, die schon unter Hugo Chavez als parallele Sicher-
heitskräfte eingesetzt und unter anderem als Eingreiftruppe bei Demonst-
rationen mobilisiert worden seien. Inzwischen seien sie oft zu kriminellen
Gangs geworden, welche Stadtviertel beherrschen und in vielen Städten
den Drogenhandel, teilweise Waffengeschäfte und den Handel mit gestoh-
lenen Autos kontrollieren würden. Die angeführten Behelligungen seien
nicht gegen die Beschwerdeführerin als Person, sondern gegen alle Oppo-
sitionellen beziehungsweise Protestierenden gerichtet gewesen. Zudem
seien die geltend gemachten Nachteile aufgrund ihrer Art und Intensität
auch nicht als ernsthaft im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu werten, da sie
der Beschwerdeführerin ein menschenwürdiges Leben im Heimatstaat we-
der verunmöglicht noch erschwert hätten.
Soweit die Beschwerdeführerin anführe, dass sie keinesfalls nach Vene-
zuela zurückkehren könne, weil sie dort um ihr Leben fürchten müsse, De-
monstrationsteilnehmer verhaftet und danach gefoltert oder einfach ver-
schwinden würden, und sie selbst vor der Ausreise wiederholt bedroht wor-
den sei, sei zu schliessen, dass sie sich – abgesehen von Teilnahmen an
Demonstrationen – kaum politisch betätigt und auch ihre Mutter sich nicht
politisch exponiert habe. Den Akten seien auch keine anderen Anhalts-
punkte für die Annahme zu entnehmen, dass sie vor ihrer Ausreise die Auf-
merksamkeit der Behörden auf sich gelenkt habe. Überdies liege ihre Aus-
reise bereits (...) Jahre zurück, so dass eine zielgerichtete Verfolgungsab-
sicht seitens der venezolanischen Behörden oder der "Colectivos" als un-
wahrscheinlich zu erachten sei. Es sei demnach nicht von einer begründe-
ten Furcht vor staatlichen Verfolgungsmassnahmen auszugehen. Da die
Vorbringen nicht asylrelevant seien, könne auf eine vertiefte Prüfung ihrer
Glaubhaftigkeit verzichtet werden.
5.2 Die Beschwerdeführerin wiederholte in ihren Beschwerdeeingaben in
materieller Hinsicht unter Hinweis auf die diesbezüglich ins Recht gelegten
Beweismittel den bereits vorgebrachten Sachverhalt und wendete gegen
die vorinstanzliche Einschätzung ein, dass sie aufgrund ihrer oppositionel-
len politischen Aktivitäten in ihrer Heimat ernsthaft gefährdet beziehungs-
weise ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sei.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Abwägung der Argu-
mente, die für oder gegen die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
sprechen, und nach Berücksichtigung der eingereichten Beweismittel zum
Schluss, dass die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und
D-3922/2019
Seite 10
ihrer Tochter zu Recht abgelehnt hat. Zudem ist die getroffene Einschät-
zung, dass bei einer Rückkehr nach Venezuela keine beachtliche Wahr-
scheinlichkeit einer zukünftigen asylrelevanten Massnahme für die Be-
schwerdeführerinnen besteht, zu bestätigen. Die Entgegnungen auf Be-
schwerdestufe vermögen die vom SEM getroffene Einschätzung nicht um-
zustossen.
6.2 Vorweg ist anzuführen, dass Nachteile, die auf die allgemeinen politi-
schen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat
zurückzuführen sind, keine Asylrelevanz zu entfalten vermögen, da sie
keine individuelle Verfolgung darstellen, sondern die ganze Bevölkerung
oder einen grossen Teil derselben in gleichem Ausmass treffen. Soweit die
Beschwerdeführerin diverse Behelligungen durch Angehörige der Sicher-
heitskräfte respektive von Angehörigen der "Colectivos" anlässlich von De-
monstrationsteilnahmen oder vor dem Eingang der von ihr besuchten Uni-
versität anführt, ist festzuhalten, dass die geschilderten Vorkommnisse –
so unangenehm sie für die Beschwerdeführerin auch gewesen sein müs-
sen – entweder nicht gezielt gegen ihre Person gerichtet waren oder in
ihrer Art und Dauer nicht als genügend intensiv zu erachten sind, um ernst-
hafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darzustellen. Vielmehr sind sol-
che Vorfälle auf die allgemeine politische Situation in Venezuela zurückzu-
führen. So hat das Land insbesondere seit dem Jahr 2014 wiederholt De-
monstrationen und Streiks erlebt, die hauptsächlich von der parlamentari-
schen Opposition, Studentenvereinigungen, Gewerkschaftsorganisationen
und anderen sozialen Gruppen organisiert wurden und welche sich gegen
die Regierungspolitik und die zunehmende Verschlechterung der wirt-
schaftlichen Bedingungen beziehungsweise der Infrastruktur richten, die
Absetzung von Präsident Maduro und/oder den Rücktritt von seinem Re-
gime fordern. Diese Proteste, die bis heute andauern, sind teilweise ge-
walttätig und werden oft von venezolanischen Sicherheitskräften und/oder
bewaffneten zivilen Gruppen, die für die Regierung arbeiten, unter dem
Namen "Colectivos" unterdrückt oder niedergeschlagen (vgl. dazu ausführ-
lich Urteil des BVGer D-4465/2019 vom 2. Oktober 2019 E. 9.2.1).
Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten, seit (...) andauernden ver-
einzelten telefonischen Drohungen, deren Intensität zugenommen habe
(vgl. act. A10/12, S. 5, F37), vermögen sodann im geschilderten Kontext
keine asylrelevante Furcht vor künftiger Verfolgung zu begründen. Hätten
die venezolanischen Behörden respektive die "Colectivos" die Beschwer-
deführerin individuell und gezielt verfolgen wollen, hätten sich diese nicht
D-3922/2019
Seite 11
über die angeführte lange Zeit von (Nennung Dauer) mit einigen Telefon-
anrufen begnügt. Es ist nicht davon auszugehen, dass sie aktiv gesucht
worden wäre oder man ihr geplant im öffentlichen Raum nachgestellt hätte.
An dieser Einschätzung vermag auch der Vorfall im (...) vor dem Eingang
der Universität, als sie und (Nennung Person) beim Warten auf ihre Mutter
von vorbeifahrenden "Colectivos" überrascht, mit Gegenständen beworfen
und geschubst worden sei, angesichts des zufälligen Charakters dieser für
die Beschwerdeführerin zweifellos unerfreulichen Begegnung, nichts zu
ändern. Ferner war es ihr möglich, während vielen Jahren unbehelligt die
Schule respektive die Universität zu besuchen. Sodann hat die Beschwer-
deführerin, die sich politisch nicht exponierte und selber eingestand, dass
ihre Situation nicht schlimmer sei, als diejenige von anderen Leuten bezie-
hungsweise von anderen gegen die Regierung Protestierenden (vgl. act.
A10/12, S. 8, F53), keine gegen sie in der Zwischenzeit eingeleitete be-
hördliche Massnahmen erwähnt. Nachdem aus den Akten ihrer Mutter
(N_______) ersichtlich ist, dass diese mit Angehörigen in der Heimat in
Kontakt steht (vgl. Anhörungsprotokoll im Verfahren der Mutter: act.
A10/11, S. 4, F17), und davon auszugehen ist, dass ihr oder ihrer Mutter
seitens der Familienangehörigen mitgeteilt worden wäre, hätten die hei-
matlichen Behörden behördliche Schritte gegen sie eingeleitet, und auch
ihre in der Heimat verbliebenen Familienangehörigen selber offenbar keine
behördlichen Nachfragen nach ihrer Person oder andere Behelligungen
über sich ergehen lassen mussten, ist der Schluss zu ziehen, dass die Be-
schwerdeführerin nicht im Visier der Behörden ihres Heimatlandes steht
und diese auch kein tatsächliches und gezieltes Verfolgungsinteresse an
ihrer Person haben. Diese Einschätzung wird auch dadurch gestützt, dass
die Beschwerdeführerin Venezuela gemäss dem Eintrag in ihrem Reise-
pass am (...) offenbar problemlos über einen kontrollierten Grenzübergang
verlassen hat, was als starkes Indiz gegen ein Verfolgungsinteresse der
heimatlichen Behörden zu werten ist. Aufgrund ihrer Asylvorbringen kann
sie sich nicht darauf berufen, sie habe begründete Furcht gehabt, asylrele-
vanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, zumal es nicht
genügt, bloss auf Vorkommnisse zu verweisen, welche sich früher oder
später eventuell ereignen könnten (vgl. BVGE 2010/44 E. 3.3 f. S. 620 f.),
auch wenn sie sich in subjektiver Hinsicht vor einer Verhaftung oder ander-
weitigen behördlichen Nachteilen gefürchtet haben mag. Überdies ist an-
zufügen, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Ausreise auf dem Weg
in die Schweiz zunächst (Nennung Dauer) in J._______ verbrachte, wo sie
bei Angehörigen ihrer Glaubensgemeinschaft in K._______ wohnhaft war
und sich offensichtlich nicht veranlasst sah, in dieser Zeit bei den Behörden
von J._______ um Asyl zu ersuchen. Dieses Verhalten widerspiegelt nicht
D-3922/2019
Seite 12
dasjenige einer Person, die vorgibt, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrer
Heimat geflüchtet zu sein. Vielmehr wäre andernfalls zu erwarten gewe-
sen, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Ankunft in J._______ – ein
Land, das sie von einer Ferienreise bereits gekannt habe (vgl. act. A10/12,
S. 5, F34) und dessen Landessprache sie spricht – bestrebt gewesen
wäre, möglichst rasch um Asyl zu ersuchen. Ihre auf Vorhalt abgegebene
Erklärung, wonach sie in J._______ nicht viel getan, das Kind einer Frau
ihrer Glaubensgemeinschaft gehütet und gewartet habe, bis ihr ihre Mutter
mitteile, wie es weitergehe (vgl. act. A10/12, S. 8, F54), stützt nach Ansicht
des Gerichts obige Einschätzung einer fehlenden Verfolgungsfurcht.
6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass es der Beschwerdeführerin nicht
gelungen ist, ihre Flüchtlingseigenschaft oder jene der Tochter nachzuwei-
sen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt hat.
7.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG). Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshin-
dernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche
Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst,
sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
D-3922/2019
Seite 13
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
8.3
8.3.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Be-
schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin und ihres
Kindes nach Venezuela ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
8.3.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
rerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie oder ihr Kind für
den Fall einer Ausschaffung nach Venezuela dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung, sei es aufgrund von Handlungen des Staatspersonals
oder von Mitgliedern verschiedener anderer paramilitärischen Gruppen,
ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihr und/oder ihrem Kind im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Weder die weiterhin bestehenden politi-
schen und sozialen Spannungen in Venezuela noch die allgemeine Men-
schenrechtssituation in der Herkunftsregion der Beschwerdeführerinnen
lassen den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig er-
scheinen. So muss jedenfalls dort nicht von einer derart desolaten Sicher-
heitslage ausgegangen werden, dass die hohen Anforderungen des „real
risks“ einer unmenschlichen Behandlung erfüllt wären.
D-3922/2019
Seite 14
8.3.3 Schliesslich berufen sich die Beschwerdeführerinnen auf Art. 8
EMRK als beachtliches Vollzugshindernis, da der Vater der rubrizierten
Tochter ein Staatsbürger von L._______ sei, die Vaterschaft anerkannt
habe und die schweizerischen Zivilstandsbehörden die Registrierung bald
abgeschlossen hätten. Da der Vater nicht in Venezuela lebe, würde mit ei-
nem Vollzug der Wegweisung das Familienleben und die Aufrechterhaltung
der Beziehung zum Vater verunmöglicht. Altersgemäss benötige das Kind
jedoch beide Elternteile für eine normale Entwicklung und der in dieser Hin-
sicht notwendigen Stabilität der Verhältnisse sei gemäss Rechtsprechung
des Bundesgerichts Rechnung zu tragen. Das SEM hielt dazu in seiner
Vernehmlassung fest, da der Vater des Kindes ein Staatsangehöriger von
L._______ mit Wohnsitz in L._______ sei, vermöge die fast (...) Jahre nach
der Geburt geschehene Vaterschaftsanerkennung den weiteren Verbleib
der Beschwerdeführerinnen in der Schweiz offensichtlich nicht zu begrün-
den. Der Kontakt zwischen Vater und Tochter könne mittels elektronischer
Medien und gegenseitiger Besuche aufrechterhalten werden. In ihrer Rep-
lik wenden die Beschwerdeführerinnen ein, aufgrund der Distanz zum Hei-
matland sei die Aufrechterhaltung einer Beziehung zum Vater nicht mög-
lich. Der Kontakt mittels elektronischer Medien komme wegen des Alters
der Tochter nicht in Frage und das Internet werde durch die häufigen
Stromunterbrüche in Venezuela stark beeinträchtigt. Gemäss Art. 273 ZGB
hätten Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zustehe, und
das minderjährige Kind Anspruch auf angemessenen persönlichen Ver-
kehr. Daher werde der persönliche Verkehr in der Schweiz geregelt. Der
Vater und dessen Eltern würden in (...) wohnen, weshalb eine sehr gute
Möglichkeit bestehe, den Kontakt zu halten. Die Tochter benötige aufgrund
ihres Alters Zeit, um die Beziehung zu ihrem Vater zu vertiefen.
8.3.4 Das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK
schützt bestehende Familien. Der Begriff Familienleben umfasst unter an-
derem die Beziehungen zwischen Partnern, ob ehelich oder nicht, also
auch die Beziehungen zwischen Personen, die eine De-facto-Familie bil-
den, die zusammenleben und bei denen also eine enge persönliche Bezie-
hung besteht (vgl. BVGE 2013/49 E. 8.4.1 mit zahlreichen Hinweisen). Ge-
mäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ergibt sich indessen
lediglich dann ein Aufenthaltsanspruch, wenn nahe Familienangehörige
über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz (das heisst die
Schweizer Staatsangehörigkeit, eine Niederlassungsbewilligung oder eine
Aufenthaltsbewilligung mit Anspruch auf Verlängerung) verfügen (vgl. statt
vieler BGE 130 II 281 E. 3, m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht hat
sich dieser Praxis angeschlossen (vgl. BVGE 2012/4 E. 4.3, BVGE
D-3922/2019
Seite 15
2013/24 E. 5.2). Diese Voraussetzungen sind vorliegend, da der Kindsva-
ter in L._______ lebt, bereits deswegen klarerweise nicht erfüllt respektive
durch die Schweizer Behörden gar nicht zu prüfen. Es erübrigt sich unter
diesen Umständen auch darauf einzugehen, ob überhaupt ein Familienle-
ben im Sinne der zitierten Rechtsprechung vorliegen könnte. Mit Blick auf
das Gesagte vermögen die Beschwerdeführerinnen auch aus dem zu den
Akten gerichteten Schreiben der (Nennung Verwandte) des Kindsvaters
nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
8.3.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.4.1 Trotz der nach wie vor angespannten Situation im Heimatland der
Beschwerdeführerinnen besteht in Venezuela keine Situation von Krieg,
Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, die bei einer Rückkehr eine konkrete
Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu begründen vermöchte (vgl.
dazu ausführlich: Urteil des BVGer D-4465/2019 vom 2. Oktober 2019
E. 9.2.1).
8.4.2 Auch liegen keine individuellen Gründe wirtschaftlicher und sozialer
Natur vor, die der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenste-
hen würden. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine – wenn auch nicht
abgeschlossene – universitäre Ausbildung (vgl. act. A8/10 S. 4; A 10/12,
S. 3, F7 ff.). Sodann stammt sie aus überdurchschnittlich guten wirtschaft-
lichen Verhältnissen (vgl. Anhörungsprotokoll im Verfahren der Mutter: act.
A10/11, S. 7, F32) und wurde auch während ihres Universitätsstudiums
noch immer vom (Nennung Verwandter) finanziell unterstützt (vgl. act.
A 10/12, S. 4, F23 ff.). Zudem verfügen sie und ihre Tochter in ihrer Her-
kunftsregion über ein soziales Beziehungsnetz ([...]), mit welchem ein Kon-
takt besteht (vgl. act. A8/10, S. 4; A10/12, S. 5). Da die Asylbeschwerde
der Mutter respektive Grossmutter der Beschwerdeführerinnen (Ge-
schäfts-Nr. D-3919/2019) mit Urteil gleichen Datums entschieden wurde,
besteht die Möglichkeit, dass die Beschwerdeführerin bei der Betreuung
ihrer Tochter von ihrer Mutter unterstützt wird und sie aufgrund der guten
D-3922/2019
Seite 16
finanziellen Situation der Familie allenfalls auch ihr Studium wieder aufneh-
men und beenden kann. Es ist daher – in Übereinstimmung mit den vor-
instanzlichen Erwägungen – davon auszugehen, dass die Beschwerdefüh-
rerin und ihre Tochter bei der Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende
Situation geraten werden, wobei allein wirtschaftliche Probleme ohnehin
nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit führen.
8.4.3 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so
bildet das Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung einen Ge-
sichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Unter dem Aspekt des Kindes-
wohls sind sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im
Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das
Kindeswohl können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer ge-
samtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter des Kindes, Reife,
Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen,
Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbes. Unterstützungsbereit-
schaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbil-
dung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der
Schweiz. Insbesondere der letztgenannte Aspekt, die Dauer des Aufent-
halts in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hin-
dernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger
Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal ver-
trauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungs-
psychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des
Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen
übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine re-
ziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwur-
zelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die
Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/51
E. 5.6, mit weiteren Hinweisen). Vorliegend kann mit Blick auf den Aufent-
halt und eine damit verbundene Integration der Tochter B._______ in der
Schweiz kein Verstoss gegen das Kindeswohl erblickt werden. Das Kind ist
etwas mehr als (...) Jahre alt und – auch wenn es in der Schweiz geboren
wurde –aufgrund seines Alters noch in erster Linie an seiner Mutter und
Grossmutter orientiert. Es hat daher auch noch keine derartige Integration
in der Schweiz erfahren, dass daraus zu schliessen wäre, eine Rückkehr
nach Venezuela sei unter dem Aspekt des Kindeswohls unzumutbar. In Be-
zug zum in L._______ lebenden Kindsvater ist auf das unter E. 8.3.4 Aus-
geführte zu verweisen.
D-3922/2019
Seite 17
8.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung der
Beschwerdeführerinnen nach Venezuela insgesamt als zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente für sich und ihre Tochter zu beschaffen beziehungsweise ih-
ren am (...) abgelaufenen Reisepass verlängern zu lassen (vgl. Art. 8
Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwi-
schenverfügung vom 30. August 2019 das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen
und es ist den Akten nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin
zwischenzeitlich nicht mehr bedürftig wäre, weshalb keine Verfahrenskos-
ten aufzuerlegen sind.
10.2 Mit derselben Verfügung wurde ausserdem das Gesuch um amtliche
Verbeiständung gutgeheissen und den Beschwerdeführerinnen ihre
Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin bestellt. Demnach ist dieser ein
amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdever-
fahren auszurichten. Seitens der Rechtsvertreterin wurde keine Kosten-
note eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzich-
tet werden, da der Aufwand für die Rechtsvertreterin zuverlässig abge-
schätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der mas-
sgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8–11 VGKE) ist das Honorar auf
Fr. 1500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen. Dieser
Betrag ist Rechtsanwältin Ana Moncada als amtliches Honorar zu Lasten
des Gerichts auszurichten.
D-3922/2019
Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse eine Ent-
schädigung von Fr. 1500.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber
Versand: