Abtei lung IV
D-3923/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . J u n i 2 0 0 8
Richter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
A._______, Geburtsdatum (...). unbekannter Herkunft,
angeblich Liberia,
vertreten durch (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. Juni 2008 / (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3923/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 16. September 2003 ohne Einreichung
von Identitätsdokumenten in der Schweiz erstmals um Asyl nachsuch-
te und dabei im Wesentlichen geltend machte, aus Liberia zu stammen
und wegen des Krieges von seiner Mutter nach B._______ gebracht
worden zu sein, wo er nach dem Tod seiner Mutter von seinem
Stiefvater und dessen Familie nicht gut behandelt worden sei, weshalb
er B._______ verlassen habe, um in der Schweiz um Asyl
nachzusuchen,
dass das BFF (Bundesamt für Flüchtlinge, heute: BFM) mit Verfügung
vom 13. Januar 2004 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eintrat, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig,
zumutbar und möglich erachtete,
dass es dabei die geltend gemachte liberianische Herkunft des Be-
schwerdeführers und die damit verbundenen Vorbringen als nicht
glaubhaft erachtete,
dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass der Beschwerdeführer seit dem 28. Juli 2004 unbekannten Auf-
enthaltes war, indessen am 19. August 2004 in C._______ von der
Polizei kontrolliert wurde,
dass der Beschwerdeführer am 20. April 2008, ohne Einreichung von
Identitätsdokumenten, in der Schweiz ein Asylgesuch stellte und dabei
im Rahmen der Befragung vom 15. Mai 2008 im (...) an seiner Angabe
festhielt, liberianischer Staatsangehöriger zu sein (vgl. B1, S. 1),
dass er im Rahmen dieser Befragung, wo er auf die Notwendigkeit der
Einreichung rechtsgenüglicher Identitätspapiere hingewiesen wurde,
geltend machte, nie Identitätspapiere beantragt oder besessen zu ha-
ben und keine solchen beschaffen zu können (vgl. B1, S. 3),
dass er im Weiteren angab, nach Abschluss seines ersten Asylverfah-
rens in der Schweiz nicht in seinen angeblichen Heimatstaat Liberia
zurückgekehrt, sondern ohne eigene Identitätsdokumente mit einem
Laissez Passer, welches ihm ein Bekannter aus D._______ in
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E._______ besorgt habe, mit dem Flugzeug nach F._______ und
danach mit dem Schiff nach D._______ gereist zu sein (vgl. B1, S. 5),
dass er zur Begründung seines zweiten Asylgesuches ausschliesslich
geltend machte, unter Hämorrhoiden zu leiden und zu befürchten, an
dieser Krankheit zu sterben (vgl. B1, S. 4),
dass das BFM mit - gleichentags eröffneter - Verfügung vom 6. Juni
2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwer-
deführers nicht eintrat, dessen Wegweisung anordnete und den Voll-
zug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer mit vorab per Telefax eingelangter Eingabe
seines Rechtsvertreters vom 13. Juni 2008 unter Einreichung eines
Auszuges aus dem Internet hinsichtlich der Behandlung von Hämor-
rhoiden gegen diese Verfügung Beschwerde erhob und dabei in ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) ersuchte,
dass die vollständigen Akten (erstes und zweites Asylverfahren) am
17. Juni 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM den Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG getroffen hat,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, die gestützt
auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG getroffen wurden, die Beurteilungszu-
ständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage be-
schränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht ein-
getreten ist,
dass bei Begründetheit der Beschwerde, die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission / EMARK 2004 Nr. 24 E. 2.1. S. 240 f.),
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylver-
fahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asyl-
verfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind,
ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse
eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes
relevant sind,
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dass vorab festzuhalten ist, dass die Vorinstanz zu Recht auf eine An-
hörung nach Art. 29 AsylG verzichtet hat, kehrte der Beschwerdefüh-
rer doch nach eigenen Angaben nicht aus seinem angeblichen Hei-
mat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurück (vgl. Art. 36 Abs. 1 Bst.
b AsylG),
dass unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer das vorangegangene
Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat,
dass sich die Prüfung von Verfolgungshinweisen im Sinne dieser Be-
stimmung insbesondere von der Glaubhaftigkeitsprüfung im Rahmen
einer materiellen Beurteilung unterscheidet und gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. e AsylG nur dann ein Nichteintretensentscheid auszufällen
ist, wenn die Unglaubhaftigkeit der Verfolgungshinweise bereits auf
den ersten Blick erkennbar ist (vgl. EMARK 2000 Nr. 14),
dass, wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, aufgrund der in
dieser Hinsicht auffallend ausweichenden, unbestimmten, teils wider-
sprüchlichen und realitätsfremden Angaben die geltend gemachte
Rückkehr nach Afrika (F._______ beziehungsweise D._______) und
Wiedereinreise in die Schweiz in Zweifel zu ziehen ist,
dass indessen die Frage, ob der Beschwerdeführer tatsächlich wie gel-
tend gemacht die Schweiz nach Ablehnung seines ersten Asylgesu-
ches verlassen und nach Afrika zurückgekehrt ist, ohnehin nicht ab-
schliessend beurteilt werden muss, da der Beschwerdeführer sein
Asylgesuch ausschliesslich damit begründete, unter Hämorrhoiden zu
leiden, ein Vorbringen, das offensichtlich nicht geeignet ist, die Flücht-
lingseigenschaft zu begründen,
dass in der Beschwerdeschrift kein Bezug auf die Frage des Eintretens
auf das Asylgesuch genommen wird,
dass somit die Feststellung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfü-
gung, aus den aktuellen Vorbringen ergäben sich keine Hinweise auf in
der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder für die Gewährung vorüber-
gehenden Schutzes relevant sind, zu bestätigen und das BFM daher
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
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dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige
Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs
(Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG) grundsätzlich von Amtes we-
gen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und
Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdefüh-
renden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substan-
ziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden
sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypotheti-
schen Herkunftsländern zu forschen,
dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften
Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren Identität und Her-
kunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es
würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine lan-
des- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E.
3.2.2. S. 4 f.) entgegen stehen,
dass es in diesem Zusammenhang ergänzend festzuhalten gilt, dass
die geltend gemachten gesundheitlichen Schwierigkeiten des Be-
schwerdeführers, an Hämorrhoiden zu leiden, kein grundsätzliches
Vollzugshindernis bilden, kann doch davon ausgegangen werden, dass
diese auch im tatsächlichen Herkunftsstaat des Beschwerdeführers
behandelbar sind,
dass der mit der Beschwerdeschrift eingereichte Auszug aus dem In-
ternet, welche allgemeine Aussagen über die Diagnose von
Hämorrhoiden zum Gegenstand hat, nicht geeignet ist, diese Einschät-
zung in Frage zu stellen,
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dass somit zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts eine,
wie in der Beschwerdeschrift gefordert, diesbezügliche ärztliche Unter-
suchung des Beschwerdeführers weder im Rahmen des vorinstanzli-
chen Verfahrens noch auf Beschwerdeebene erforderlich erschien, die
Vorinstanz daher zu Recht von der Vornahme einer solchen abgese-
hen hat und bei dieser Sachlage der Antrag in der Beschwerdeschrift,
'es sei die Streitsache zwecks Sachverhaltsabklärung der Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs an die Vorinstanz zurückzuweisen',
mangels Notwendigkeit abzulehnen ist,
dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom
BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass die Beschwerde als zum Vornherein aussichtslos erschien, wes-
halb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den vorinstanzlichen Akten (Ref.-Nr. (...), per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Merkli
Versand am:
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