B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3923/2019
law/fes
Ur t e i l vom 2 1 . Augus t 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch MLaw El Uali Emmhammed Said,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 1. Juli 2019.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein iranischer Staatsangehöriger aus B._______
– verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 6. Oktober
2018 zu Fuss über die Grenze in die Türkei. Von der Türkei aus gelangte
er über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Bosnien, Kroatien, Slowe-
nien, Italien am 24. März 2019 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl
nachsuchte.
B.
Am 29. März 2019 wurde er im Bundesasylzentrum C._______ zu seiner
Person und dem Reiseweg befragt. Am 11. April 2019 fand die Erstbefra-
gung nach Art. 26 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) und am 18. April 2019 die An-
hörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG statt.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er habe im Iran grundsätzlich Probleme mit der Re-
gierung und den Leuten seines Landes aufgrund seines sunnitischen Glau-
bens gehabt und sei als Mensch zweiter Klasse angesehen worden. Zwar
habe er einen Beruf ausgeübt, doch habe er als Sunnit keine richtigen Auf-
gaben erhalten. Nach Abschluss des Masters habe die Universität, an der
er studiert habe, ihn dazu aufgefordert, an einem religiösen Ausbildungs-
zentrum Akhonds zu unterrichten. Dies habe er jedoch abgelehnt, weil es
ihm als Sunnit unmöglich erschienen sei, den schiitischen Glauben zu leh-
ren. Aus diesem Grund sei ihm die Richterlaufbahn verwehrt worden. In
der Folge habe er beschlossen, sein Doktoratsstudium in der Türkei zu ab-
solvieren. Weil man ihm dies seitens der iranischen Behörden untersagt
und ihm anlässlich einer Vorladung durch den Ettelaat (iranischer Geheim-
dienst) seinen Pass weggenommen habe, habe dies nicht geklappt. Als
Wissenschaftler habe man von ihm erwartet, dass er an allen Wahlen Vor-
träge halte. Der Inhalt seiner Reden sei ihm dabei stets vorgegeben wor-
den. Ziel des Ganzen sei gewesen, der Regierung auf diese Weise den
Rücken zu stärken. Oft sei er ein oder zwei Tage nach jenen Veranstaltun-
gen vom Ettelaat vorgeladen worden, weil es ab und zu vorgekommen sei,
dass er in seinen Referaten einen Satz geäussert habe, der den Behörden
nicht gepasst habe. Stets habe man ihn verwarnt. Er habe ein Versprechen
abgeben und etwas unterschreiben müssen. Vor weniger als drei Jahren
habe er angefangen, an einem Buch über die Hinrichtung zu schreiben und
habe dabei die iranische Regierung kritisiert. Die Handschriften hätten bei
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ihm zuhause auf dem Tisch gelegen. Der Besitzer seines Hauses, ein Se-
pahi (Angehöriger der iranischen Revolutionsgarden), habe ihm telefonisch
mitgeteilt, dass von seinem Haus Wasser in das Nachbarshaus eindringe.
Weil er seine Arbeitsstelle nicht habe verlassen können, habe er ihm den
Zutritt zu seiner Wohnung erlaubt. Als er sich mittags wie üblich auf den
Weg gemacht habe, um mit seiner Verlobten bei sich zuhause zu essen,
habe diese ihn telefonisch kontaktiert und ihm mitgeteilt, dass sechs oder
sieben Ettelaat-Beamte in seinem Haus ein- und ausgingen. Er habe seine
Verlobte in einer anderen Strasse getroffen und ihr gesagt, dass seine
Handschriften gelesen worden sein müssten und er fliehen müsse. Zudem
habe er verbotene Dokumentarfilme bei sich zu Hause versteckt gehabt,
welche er von Freunden erhalten habe. Mit seinen Freunden habe er sich
jeweils getroffen, Berichte ausgetauscht und über das gemeinsame Ziel –
die Vernichtung der iranischen Regierung – gesprochen. Auch habe er ge-
meinsam mit ihnen Demonstrationen organisiert.
Der Beschwerdeführer reichte je eine Kopie seines Bachelor- und seines
Master-Diploms in Farsi sowie in englischer und türkischer Übersetzung
und einen Nachweis für ein wissenschaftliches Buch im Bereich des isla-
mischen Rechts, welches er nach Abschluss seines Master-Studiums ge-
schrieben habe, zu den Akten.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 29. April 2019 teilte das SEM dem Beschwer-
deführer mit, dass sein Asylgesuch im erweiterten Verfahren gemäss
Art. 26d AsylG behandelt und er deshalb dem Kanton D._______ zugewie-
sen werde.
D.
Mit Verfügung vom 1. Juli 2019 – eröffnet am 3. Juli 2019 – stellte das SEM
fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und
lehnte dessen Asylgesuch vom 24. März 2019 ab. Gleichzeitig verfügte es
die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den
Wegweisungsvollzug an.
E.
Mit Eingabe vom 2. August 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde und be-
antragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlings-
eigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die
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Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzu-
stellen und er sei vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei der Ent-
scheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er zudem, es
sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten und der unterzeichnende Rechts-
vertreter sei ihm als amtlicher Rechtsbeistand zuzuweisen.
F.
Am 9. August 2019 reichte der kantonale Sozialdienst eine Fürsorgebestä-
tigung vom 7. August 2019 betreffend den Beschwerdeführer ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1). Auf die Beschwerde ist ein-
zutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM führte in seiner Verfügung aus, es sei dem Beschwerdeführer
nicht gelungen, sein Kernvorbringen – das Entdecken seiner gegen das
aktuelle Regime gerichteten Handschrift durch die Behörden – überzeu-
gend darzulegen. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Anhörung
hätten sich seine diesbezüglichen Äusserungen auf eine reine Abfolge
äusserer Ereignisse beschränkt. Zwar seien einige Details wie etwa der
Umstand, dass er die iranisch-türkische Grenze in seinen eleganten Ar-
beitsschuhen habe überqueren müssen, in seine Erzählung miteingeflos-
sen, insgesamt fehle es seiner Schilderung jedoch an Hinweisen, die auf
ein persönliches Erleben hindeuten würden (Akten 16/18 F77-F79, 20/19
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F22-F24). Deutlich zeige sich dies anhand seiner Reaktion auf die mehr-
mals gestellte Frage, was in ihm vorgegangen sei, als er festgestellt habe,
dass er aufgeflogen sei und in der Falle sässe. Seine Antworten hätten
keinen Bezug auf seine eigene vorgebrachte Situation beinhaltet, sondern
hätten sich darauf beschränkt, zu erklären, was generell geschehe, wenn
Ettelaat-Beamte zu jemandem nachhause kommen und diese Person fest-
nehmen würde (Akte 20/19 F26-F28). Hätte er diesen für seine Ausreise
ausschlaggebenden Moment effektiv erlebt, wäre zu erwarten gewesen,
dass er ihn erlebnisgeprägt und aus einer individuellen Perspektive heraus
hätte darlegen können. Gleiches gelte für die Situation, als er seinem Ver-
mieter erlaubt habe, seine Wohnung zu betreten, beim Aufhängen des Te-
lefons jedoch festgestellt habe, dass seine Unterlagen offen auf seinem
Arbeitstisch herumliegen würden – ein angesichts des angeblichen Inhalts
seiner festgehaltenen Überlegungen entscheidender Augenblick, dessen
Wichtigkeit sich in seiner Erzählung hätte widerspiegeln müssen. Auch in
dieser Hinsicht seien seine Aussagen aber rein oberflächlicher und de-
skriptiver Natur geblieben (Akten 16/18 F77-F79, 20/19 F24, F37). Ohne-
hin vermöge diese Darstellung der Ereignisse auch in logischer Hinsicht
nicht zu überzeugen. Es erscheine nicht nachvollziehbar, dass seine regie-
rungskritischen Unterlagen bei ihm zuhause für jedermann zugänglich ge-
wesen sein sollen, er diesen Umstand jedoch beim Telefonat mit seinem
Vermieter, der dazu noch ein Sepahi gewesen sei, vergessen habe, zumal
er seit mehr als zwei Jahren tagtäglich an seinem Buch gearbeitet habe
und ihm die Gedanken an sein Vorhaben somit durchaus hätten präsent
sein dürfen (Akten 16/18 F77-F79, 20/19 F32, F37). Überzeugend sei sein
Vorbringen aber insbesondere auch deshalb nicht, weil er die verbotenen
Dokumentarfilme, von welchen er erstmals in der Anhörung gesprochen
habe, bei sich zuhause hinter Büchern versteckt gehabt habe, während er
hinsichtlich der von ihm verfassten Schrift keine solchen Vorsichtsmass-
nahmen getroffen habe – und dies, obwohl ihm die Konsequenzen einer
möglichen Entdeckung dieser Unterlagen durch Drittpersonen durchaus
bewusst gewesen seien (Akte 20/19 F36-F39). Mangelnde Nachvollzieh-
barkeit zeige sich auch hinsichtlich der Vorträge, welche er im Auftrag der
Regierung habe halten müssen. Abgesehen davon, dass er trotz mehrma-
ligem Nachfragen nicht in der Lage gewesen sei, zu erklären, wie er für
diese Aufgabe ausgewählt worden sei, sei es schwer vorstellbar, dass die
iranische Regierung zur Verbreitung ihrer Propaganda über Jahre hinweg
auf eine Person wie ihn zurückgegriffen habe, die in ihren Reden stets die
Toleranzgrenze überschritten habe und deswegen immer wieder vom Et-
telaat vorgeladen worden sei (Akten 16/18 F77, 20/19 F52, F57 f.). So habe
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er denn auch selber geäussert, dass die Behörden Wissenschaftler, wel-
che sich als nicht beeinflussbar zeigten, zu vernichten versuchten (Akte
20/19 F54). Seine Ausflucht, es wäre für die Behörden umständlich gewe-
sen, die Redner immer wieder auszutauschen und die Regierung habe
dem Volk zu verstehen geben wollen, dass ihre Korrektheit gar von einem
sunnitischen Rechtsgelehrten wie ihm bestätigt werde, überzeuge als Er-
widerung auf diesen Vorhalt nicht (Akte 20/19 F56, F60). Es sei aufgrund
seiner Tätigkeit beim Konfliktlösungsrat nicht auszuschliessen, dass er als
Mitarbeiter einer staatlichen Institution in irgendeiner Art und Weise mit der
Regierung zu tun gehabt habe. Indes könne ihm aus den genannten Grün-
den nicht geglaubt werden, dass dieser Kontakt in der von ihm geltend ge-
machten Form stattgefunden habe. Was sein Vorbringen hinsichtlich der
Akhond-Ausbildung angehe, so habe er zunächst angegeben, dass gene-
rell alle Studienabgänger seines Fachs dazu aufgefordert worden seien,
einer solchen Tätigkeit nachzugehen, um später ein Richteramt bekleiden
zu können (Akte 20/10 F66). Dem Umstand, dass diese Aufforderung auch
an ihn herangetragen worden sei, sei für sich genommen also keine Asyl-
relevanz beizumessen. Dass seine Verweigerung sodann zu von der Re-
gierung ausgehenden Nachteilen ihm gegenüber geführt habe – nament-
lich zur Verunmöglichung seines Doktoratsstudiums in der Türkei sowie zu
seiner Passabnahme – habe er jedoch aufgrund seiner diesbezüglichen
unsubstantiierten und undifferenzierten Angaben nicht überzeugend dar-
zulegen vermocht. So sei aufgrund seiner unstimmigen Äusserungen bei-
spielsweise bis zuletzt unklar geblieben, wann er mit den Vorbereitungen
für sein Doktorat in der Türkei begonnen habe, inwiefern der Umstand,
dass er dort habe doktorieren wollen, mit der angeblichen Beschlagnah-
mung seines Passes in Verbindung gestanden habe beziehungsweise was
der eigentliche Grund für die Vorladung durch den Ettelaat gewesen sei
oder auch, wie die iranischen Behörden von seinen Studien-Absichten im
Ausland überhaupt erfahren hätten (Akten 16/18 F88-F93, F97, 20/19 F9-
F14, F67-F69). Bezüglich seiner vorgebrachten Passabnahme sei darüber
hinaus festzustellen, dass diese wie bereits seine Schilderung betreffend
die Entdeckung seiner Handschrift ohne jeglichen persönlichen Bezug aus-
gefallen sei. Zwar habe er auch in diesem Kontext einige Details genannt
wie etwa, dass er dazu angehalten worden sei, an einer ganz bestimmten,
anhand eines Zeichens erkennbaren Türe der Ettelaatsstelle zu warten
(Akte 16/18 F94). Einzelheiten alleine würden indes nicht genügen, um
eine Erzählung glaubhaft erscheinen zu lassen. Da es sich bei einer Vorla-
dung durch die Sicherheitsbehörden nicht um eine alltägliche Situation
handle, hätten seine Ausführungen zumindest ansatzweise Anzeichen ei-
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nes persönlichen Erlebens aufweisen müssen. Irritierend und letztlich un-
klar bleibe in diesem Zusammenhang auch, weshalb er in der Erstbefra-
gung angegeben habe, es habe sich dabei um die erste Vorladung durch
den Ettelaat gehandelt, während er in der Anhörung davon gesprochen
habe, betreffend seine Reden immer wieder von jenen Beamten kontaktiert
worden zu sein (Akten 16/18 F98, 20/19 F54 f.). Auch sein diesbezüglicher
Erklärungsversuch überzeuge nicht (Akte 20/19 F88). Hinsichtlich seiner
allgemein formulierten Äusserung, aufgrund seines sunnitischen Glaubens
Probleme mit den Behörden und Leuten seines Landes gehabt zu haben,
bleibe zu konstatieren, dass sich neben seinen bereits abgehandelten und
als unglaubhaft taxierten Vorbringen aus den Akten keinerlei Hinweise er-
geben, denen zufolge er aufgrund seiner Glaubensrichtung ernsthafte
Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erfahren habe. Diesem Punkt seiner
Gesuchsgründe komme folglich keine Asylrelevanz zu. Abgesehen davon,
dass seine Ausführungen betreffend seine erst in der Anhörung vorge-
brachten Gesuchsgründe gänzlich ohne Substanz ausgefallen seien, sei
es nicht nachvollziehbar, weshalb er nicht bereits in der Erstbefragung von
seinem oppositionell eingestellten Bekanntenkreis und den gemeinsamen
Aktivitäten berichtet habe. Schliesslich handle es sich dabei um ein zent-
rales Vorbringen – hätte man ihn erwischt, hätte er gemäss eigener Aus-
sage die höchste Strafe bekommen (Akte 20/19 F84). Seine Entgegnung,
der zufolge bei der ersten Befragung keine entsprechenden Fragen gestellt
worden seien, vermöge seine nachgeschobenen Gesuchsgründe nicht zu
erklären (Akte 20/19 F74, F86). Diese seien somit wie seine vorgängigen
Vorbringen als unglaubhaft einzustufen. Seine Vorbringen würden weder
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand-
halten.
5.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, die Vo-
rinstanz verkenne bei ihrer Begründung, dass die Schilderungen des Be-
schwerdeführers ausführlich gewesen seien und eine Vielzahl von Real-
kennzeichen enthalten würden. Zu Unrecht habe es die Vorinstanz unter-
lassen, die Elemente, welche für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprä-
chen, im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu berücksichtigen. Die Schil-
derungen des Beschwerdeführers seien sehr detailliert, nachvollziehbar
und würden zahlreiche Realkennzeichen enthalten, welche auf persönlich
Erlebtes schliessen liessen (vgl. Akte A20/19 F94, F19, F24, F26). Dass er
seine Protestschrift auf seinem Schreibtisch gelassen habe, sei ohne Wei-
teres verständlich, da er alleine gewohnt habe und seine Verlobte von die-
sem Buchprojekt gewusst habe. Zudem sei er seit mindestens zwei Jahren
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am Schreiben gewesen. Da sei es verständlich und nachvollziehbar, dass
er nicht jedes Mal die verfasste Schrift versteckt habe. Beim Anruf des Ver-
mieters habe er nicht daran gedacht. In diesem Augenblick, sei der Was-
serschaden und die sofortige Reparatur im Vordergrund gestanden. Erst
danach seien Zweifel aufgekommen. Bei den Filmen handle es sich um
Gegenstände, welche sichtbarer seien als einige Blätter auf einem Schreib-
tisch. Er habe die Filme auch nicht so oft hervorgenommen. Seine Schriften
seien jedoch öfters und länger auf dem Schreibtisch gewesen, weil er stän-
dig beziehungsweise immer wieder daran gearbeitet habe. Entgegen der
Meinung der Vorinstanz sei doch nachvollziehbar, dass angesichts der in
der Region herrschenden Rivalität ein sunnitischer Gelehrter vom irani-
schen Regime für die eigene Propaganda benutzt werde. Dass er trotz ei-
niger Verfehlungen oft zum Einsatz gekommen sei, spreche eher für die
Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Er habe detailliert erklärt, dass
er nur wegen «geringen Vergehen» vorgeladen worden sei (vgl. Akte 20/19
F77). Bis zur Entdeckung seines Buchprojekts sei es zu keiner derart
schlimmen Situation gekommen, in der es sich für die Behörden nicht mehr
lohnen würde, ihn für die eigenen Zwecke zu nutzen. Bezüglich der Schil-
derung zur Akhond-Ausbildung und die Passabnahme durch die Sicher-
heitsbehörden sei darauf hinzuweisen, dass die Schilderungen während
beiden Anhörungen sehr ausführlich gewesen seien und zahlreiche Indi-
zien für persönlich Erlebtes enthalten würden. Insbesondere sei auf die
Schilderungen der Befragung über den Ettelaat hinzuweisen, die äussert
detailliert gewesen seien. Die Vorinstanz begründe ihren Standpunkt pau-
schal damit, dass Einzelheiten alleine nicht genügen würden, um eine Er-
zählung glaubhaft erscheinen zu lassen. Die angeblichen Widersprüche
bezüglich der Anzahl Vorladungen durch den Ettelaat zwischen Befragung
und Anhörung, habe der Beschwerdeführer nachvollziehbar erklären kön-
nen. Zu behaupten, er habe nur von einer Vorladung gesprochen sei nicht
korrekt. So habe er bereits bei der ersten Gelegenheit zur Erklärung seiner
Asylgründe gesagt: «Jedes Mal wurde ich ein oder zwei Tage nach den
Sitzungen oder Konferenzen angerufen und vorgeladen. Ich wurde gefragt,
weshalb ich hier oder dort diesen oder jenen Satz gesagt hätte. Jedes Mal
wurde ich verwarnt und mir wurde gesagt, dass ich bei meinen Vorträgen
aufpassen solle. Jedes Mal musste ich ein Versprechen abgeben und et-
was unterschreiben» (Akte A16/18 F76). Hinsichtlich der Zweifel bezüglich
des oppositionellen Netzwerks sei auf die Aussagen des Beschwerdefüh-
rers anlässlich der Erstbefragung hinzuweisen (vgl. Akte A16/18 F104). Der
Beschwerdeführer habe während Jahren aufgrund seiner Religion und po-
litischen Ansichten leiden müssen. Er habe sich auch deshalb schon seit
Jahren entschieden etwas dagegen zu unternehmen. Deswegen sei er Teil
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des oppositionellen Netzwerks geworden und habe auch deswegen ange-
fangen ein Buch im Geheimen zu schreiben. Der Beschwerdeführer habe
Kontakt zu seiner Verlobten und erhalte über sie Informationen zu seiner
Familie. Nach seiner Flucht aus dem Iran hätten die Behörden ihn bei sei-
ner Familie gesucht. Seine Mutter habe deshalb einen Schock erlitten. Der
Beschwerdeführer habe eine Gerichtsvorladung erhalten. Leider habe er
diese nur per Social Media erhalten. Der Beschwerdeführer laufe Gefahr,
ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein und sei
deshalb als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren.
6.
6.1 Das SEM hat zutreffend festgestellt, dass die Verfolgungsvorbringen
des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im
Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügen. Es kann diesbezüglich vorweg auf
die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden. Mit den Einwänden in der Beschwerde werden die zutreffenden
Ausführungen des SEM nicht widerlegt. Der Beschwerdeführer berichtete
zwar sehr ausführlich über seinen Beruf und inwiefern er andere Ansichten
als die iranische Regierung habe. Auch die Schilderung über den Ablauf
beim Ettelaat bei der Passabnahme ist ausführlich, so dass der Eindruck
entstehen könnte, dass er tatsächlich einmal beim Ettelaat vorstellig gewe-
sen ist. Allerdings gab der Beschwerdeführer diesbezüglich selbst an, dass
er bereits Informationen von Personen hatte, die bereits einmal dort gewe-
sen seien (vgl. Akte A16/18 F94). Es ist deshalb nicht auszuschliessen,
dass seine diesbezüglichen Angaben auf Informationen seitens Dritter ba-
sieren. Zudem kann er sich dieses Wissen als Rechtsgelehrter auch an-
derswie angeeignet haben. Jedenfalls sind die detaillierten Ausführungen
des Beschwerdeführers zur angeblichen Passabnahme für sich noch keine
ausreichende Grundlage, um davon ausgehen zu können, dass er selbst
in die Hände des Ettelaats geraten ist, schon gar nicht in dem von ihm
behaupteten Zusammenhang. Hinsichtlich des fluchtauslösenden Mo-
ments enthält seine Schilderung sodann wenig Realkennzeichen. Die Dar-
stellung, wonach seine regimefeindlichen Schriften wegen eines Wasser-
lecks durch den Hausbesitzer, der in seiner Wohnung den Schaden repa-
rierte, in die Hände der iranischen Behörden gelangt ist, wirkt konstruiert
und vermag die in der Beschwerde erwähnte Angst des Beschwerdefüh-
rers vor den iranischen Behörden nicht glaubhaft wirken zu lassen. Das
SEM hat zu Recht festgestellt, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Be-
schwerdeführer solch brisante Schriften offen herumliegen lässt, insbeson-
dere, wenn das Haus einem Sepahi gehört, der dazu noch einen Schlüssel
für sein Haus hat. Zudem ist das Verhalten des Beschwerdeführers, als er
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das Telefon aufgelegt hat und ihm die Schriften in den Sinn gekommen
sind, nicht nachvollziehbar. Hätten tatsächlich derart heikle Schriften offen
auf einem Tisch zu Hause rumgelegen, hätte er sicher versucht, den Ver-
mieter nochmals anzurufen und ihm gesagt, dass er nun doch Zeit habe,
um nach Hause zu gehen. Ausserdem ist seine Antwort am Telefon mit sei-
ner Verlobten am Mittag auf ihre Bemerkung, es würden Leute in sein Haus
ein- und ausgehen, nicht logisch. In Anbetracht des Vorbringens des Be-
schwerdeführers, dass er gewusst habe, dass der Hausbesitzer und allen-
falls Handwerker an jenem Tag in seinem Haus ein- und ausgehen, um
einen Wasserschaden zu beheben, ergibt seine Antwort, dass es unmög-
lich sei, dass Leute in sein Haus gehen würden und er vermute, dass es
ein Dieb gewesen sein könnte, keinen Sinn. Dies weist daraufhin, dass die
Schilderung des Beschwerdeführers bezüglich des Auffindens seiner re-
gimekritischen Schriften durch iranische Sicherheitskräfte beziehungs-
weise der Ausreisegrund konstruiert ist.
Die Ausführungen hinsichtlich eines oppositionellen Netzwerks, von dem
der Beschwerdeführer Teil gewesen sein soll, wurde vom SEM zu Recht
als nachgeschoben erachtet. Der Beschwerdeführer erwähnte in der Erst-
befragung nie, dass er sich mit Freunden oppositionell betätigte und De-
monstrationen organisiert habe, obwohl ihn das SEM nach der freien Schil-
derung der Asylgründe gefragt hatte, ob dies all seine Asylgründe gewesen
seien (vgl. Akte A16/18 F80). Insofern in der Beschwerde geltend gemacht
wird, die iranischen Sicherheitsbehörden hätten ihn zu Hause bei seiner
Familie gesucht und er habe eine Gerichtsvorladung erhalten, ist diesen
Vorbringen angesichts der unglaubhaften Vorbringen über den Fund der
regimekritischen Schriften des Beschwerdeführers der Boden entzogen.
Ausserdem geht aus der eingereichten Kopie der Gerichtsvorladung bezie-
hungsweise der Übersetzung nicht hervor, aus welchem Grund der Be-
schwerdeführer vorgeladen geworden sein soll. Vielmehr steht in der Über-
setzung, dass es sich um eine Benachrichtigung handle und wie man an-
hand einer Dossiernummer zu mehr Informationen komme. Insofern kann
daraus kein asylrelevanter Sachverhalt abgeleitet werden.
6.2 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von
Art. 3 glaubhaft zu machen, weshalb das SEM zu Recht die Flüchtlingsei-
genschaft verneinte und das Asylgesuch abgelehnt hat.
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Seite 12
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Die allgemeine Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers ist nicht
von einer landesweiten Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner
Gewalt geprägt. Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersicht-
lich, welche eine Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. Der
junge und gesunde Beschwerdeführer verfügt über einen universitären
Hochschulabschluss, hat jahrelange Berufserfahrung und verfügt in sei-
nem Heimatstaat über ein familiäres Beziehungsnetz. Nach dem Gesagten
erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch nicht als unzumutbar.
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8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind
abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägun-
gen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen sind, weshalb die Vorausset-
zungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra
Versand: