B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3924/2015
Ur t e i l vom 1 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 21. Mai 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat
im März 2012 und gelangte in den B._______, wo er sich zunächst ein paar
Tage in K. aufgehalten habe, ehe er von dort weitergereist sei und sich für
rund zwei Jahre zu seinen im C._______ in J. weilenden Brüdern begeben
habe. Von dort sei er über diverse andere Länder am 7. Juni 2014 in die
Schweiz gelangt. Am folgenden Tag suchte er hier um Asyl nach. Nach der
Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
D._______ vom 26. Juni 2014, bei der dem Beschwerdeführer unter ande-
rem das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit E._______ für
die Prüfung seines Asylgesuchs gewährt wurde, wurde er für die Dauer des
Verfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen.
B.
Das SEM teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Juli 2014
mit, das Dublin-Verfahren sei aufgrund der Aktenlage beendet und sein
Asylgesuch werde in der Schweiz geprüft.
C.
Am 2. April 2015 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu seinen Asyl-
gründen angehört. Im Wesentlichen machte er bei den Befragungen (BzP
und Anhörung) geltend, eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie
zu sein. Er habe von Geburt bis zur Ausreise aus seinem Heimatland in
A.S. in der Zoba M. gelebt. Nach Abschluss der (Anzahl) Klasse habe er
(Anzahl) Jahre als (Beruf) gearbeitet. Da vier seiner Geschwister bereits
Militärdienst geleistet hätten, sei ihm von seiner Gemeinde ein Schreiben
ausgestellt worden, das ihn vom Militärdienst entbunden habe. Trotz dieser
Freistellung sei er im Jahre (…) zwangsrekrutiert und – nach einer vorgän-
gigen Haft von zwei Monaten und zehn Tagen – drei Monate in W. militä-
risch ausgebildet worden. Entgegen seiner beruflichen Erfahrung sei er in
der (Berufssparte) eingeteilt worden. Er habe den einmonatigen Urlaub
vom (Datum) um zehn Tage überschritten. Bei seiner Rückkehr habe man
ihn für zwei Tage in Haft genommen und anschliessend zu einer zehntägi-
gen Zwangsarbeit verurteilt. Er habe bereits während des Urlaubs den Ent-
schluss zur Desertion aus dem Militärdienst gefasst. Von seinen Brüdern
sei ihm geraten worden, nicht von zu Hause aus zu flüchten, damit nicht
die Eltern von den Militärbehörden zur Rechenschaft gezogen würden. Im
(Datum) sei er schliesslich desertiert und habe Eritrea illegal in Richtung
B._______ verlassen.
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Seite 3
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner eritrei-
schen Identitätskarte zu den Akten.
D.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 21. Mai 2015 – eröffnet am 22. Mai
2015 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz.
Den Wegweisungsvollzug ersetzte es durch die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht stand, so dass deren Asyl-
relevanz nicht geprüft werden müsse. Es falle auf, dass er insbesondere
seine Desertion und Ausreise aus Eritrea widersprüchlich geschildert habe
(Angaben rund um die Fluchtumstände aus Eritrea und den Stationierungs-
ort während des Militärdienstes). Ebenso wenig sei er imstande gewesen,
den Namen des Flusses zu nennen, an dem er im Rahmen der Dienstaus-
übung monatelang gearbeitet habe (Erstellen eines Staudamms). Aufgrund
der widersprüchlichen Schilderungen, welche teilweise nicht mit der allge-
meinen Erfahrung und Logik des Handelns zu vereinbaren seien, könnten
ihm sein Militärdienst und insbesondere seine Desertion und illegale Aus-
reise aus Eritrea nicht geglaubt werden. Er gebe somit Anlass zur An-
nahme, dass er sein Heimatland aus anderen Gründen, zu einem anderen
Zeitpunkt und auf andere Weise verlassen habe. Da der Vollzug der Weg-
weisung nach Eritrea in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Be-
rücksichtigung der Aktenlage zum gegenwärtigen Zeitpunkt als unzumut-
bar einzustufen sei, sei die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in
der Schweiz anzuordnen.
E.
Mit Eingabe vom 22. Juni 2015 liess der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter Kosten- und Entschä-
digungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der
Dispositivziffern 1 bis 3, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die
Gewährung von Asyl beantragen. Eventualiter sei er aufgrund subjektiver
Nachfluchtgründe als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzuneh-
men. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs.
1 VwVG zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten und ihm lic. iur. LL.M. Tarig Hassan als unentgeltlicher Rechtsbei-
stand zu bestellen. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit ent-
scheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
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Seite 4
F.
Nach vorgängiger Eingangsbestätigung der Beschwerde vom 25. Juni
2015 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit Zwischenver-
fügung vom 15. April 2016 mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um amtliche Verbei-
ständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG wurden gutgeheissen. Auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 8. März 2017 hielt das SEM an seiner Ver-
fügung fest und beantragte (sinngemäss) die Abweisung der Beschwerde.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeschrift
enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche
eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Auch die am
(Datum) durch das Zivilstandsamt Winterthur sichergestellte eritreische
Identitätskarte des Beschwerdeführers vermöge nicht zu einer anderen
Einschätzung zu führen. Die Rechtsvertretung komme bei der Beurteilung
der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers zu einem ande-
ren Schluss. Sie argumentiere, dass der im Asylentscheid angeführte Wi-
derspruch in den Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Aus-
reise und somit Desertion auf einen Übersetzungsfehler zurückzuführen
sei. Da es faktisch nicht möglich sei, mit einem Fahrzeug von T. nach K.
zu gelangen, hätte man im Rahmen der BzP diese Aussage genauer klären
sollen, um den Übersetzungsfehler aufzudecken. Dem sei zu entgegnen,
dass es zwar selten, aber nicht ausgeschlossen sei, dass ein Schlepper
von der Subzoba T. in den B._______ fahre. Dieser Widerspruch könne
daher nicht auf einen Übersetzungsfehler reduziert werden. Selbst wenn
man von der Unmöglichkeit dieses Sachverhalts ausgehen würde, so be-
deute dies ausserdem nicht, dass der Beschwerdeführer diese Aussage
nicht so gemacht habe. In Bezug auf die restlichen Punkte in der Be-
schwerdeschrift sei auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
verwiesen, an denen das SEM vollumfänglich festhalte.
H.
Mit Instruktionsverfügung vom 10. März 2017 wurde dem Beschwerdefüh-
rer die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Replik zugestellt. Auf die ein-
gereichte Stellungnahme vom 27. März 2017 wird, soweit entscheidwe-
sentlich, in den Erwägungen eingegangen. Mit der Stellungnahme wurde
eine Kostennote zu den Akten gereicht.
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I.
Am (Datum) heiratete der Beschwerdeführer in (Ort) eine Landsfrau, die
am 26. Juni 2014 in der Schweiz um Asyl nachgesucht hatte. Mit gleichem
Datum anerkannte er das am (Datum) geborene Kind.
J.
Das SEM lehnte mit Verfügung vom 22. März 2017 das Asylgesuch der
Ehefrau und des Kindes ab, wies sie aus der Schweiz weg und ersetzte
den Vollzug der Wegweisung durch die Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwal-
tungsgericht mit Urteil D-2444/2017 vom 1. Juni 2017 mangels Zahlung
des Kostenvorschusses nicht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
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Seite 6
2.
Das SEM hat mit Verfügung vom 21. Mai 2015 den Vollzug der Wegwei-
sung durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdefüh-
rers ersetzt. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden gemäss
Rechtsbegehren der Beschwerde die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft, die Gewährung von Asyl sowie die Frage der Wegweisung an sich.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst
durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1
5.1.1 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers im Asylpunkt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
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gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen. Das SEM hat unter An-
gabe der jeweiligen Fundstellen in den Protokollen (BzP/Anhörung) schlüs-
sig aufgezeigt, weshalb es seinem Sachvortrag insgesamt an der erforder-
lichen Glaubhaftigkeit mangelt. Eine Überprüfung der Akten durch das
Bundesverwaltungsgericht ergibt, dass die von der Vorinstanz getroffenen
Feststellungen und gezogenen Schlussfolgerungen nicht zu beanstanden
sind und in den Akten Stütze finden. Zur Vermeidung von Wiederholungen
kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wer-
den (vgl. II/Ziff. 1 S. 2 f.).
5.1.2 Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sind mehrheitlich als mut-
massende, spekulative oder unbehelfliche Erklärungsversuche zu bezeich-
nen und demnach nicht geeignet, eine Änderung der angefochtenen Ver-
fügung herbeizuführen. So ist insbesondere anzumerken, dass mit ihnen
keine stichhaltigen Gründe vorgebracht werden, welche die vorinstanzliche
Argumentation entkräften oder widerlegen könnten. Auch ist der Einwand,
wonach der von der Vorinstanz angeführte Widerspruch betreffend den Ort
der Stationierung des Beschwerdeführers auf eine ungenaue Wiedergabe
der Protokolle zurückgehe und sich nicht auf die Akten stützen lasse, in
Beachtung sämtlicher weiteren in diesem Zusammenhang gemachten
Ausführungen unbehelflich. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwer-
deführer mit der als „Eigeninterpretation“ zu bezeichnenden Argumentation
in der Rechtsmitteleingabe seine klar divergierenden Aussagen anlässlich
der beiden Befragungen grundsätzlich nicht bestreitet. Sodann ist gemäss
den Protokollen und den Vorbringen in der Beschwerde hinsichtlich des
behaupteten Stationierungsortes (T.) anzumerken, dass dieser einmal zwi-
schen T. und der Grenze zu B._______ (BzP; d.h. westlich/südwestlich von
T.) und das andere Mal in Bezug auf die Hauptstrasse zwischen T. und A.
(Anhörung; d.h. östlich von T.) gelegen haben soll (vgl. u.a. A13 Frage 54
S. 7). Ferner werden mit den übrigen Ausführungen keine klärenden Hin-
weise oder neuen Erkenntnisse in diesen als unglaubhaft erachteten Sach-
verhaltsumstand hineingebracht. Dem Erstaunen der Vorinstanz hinsicht-
lich des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung keinen
Namen zum Stationierungsort habe angeben können (vgl. A 13 Frage 137
S. 16) wird lediglich mit dem Verweis auf eine andere Protokollstelle, in der
der Beschwerdeführer auf entsprechende Frage ebenfalls keinen Ortsna-
men, sondern den Namen des Plantagenbesitzers angab (vgl. A 13 Frage
51 S. 6), dahin begegnet, dies könne nicht nachvollzogen werden. Über-
dies wird bloss pauschal angeführt, der Vorhalt des SEM im Zusammen-
hang mit der Unfähigkeit des Beschwerdeführers, den Namen des Flusses
zu nennen, der an der B._______ Grenze liege und um den zu stauen
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während Monaten ein ziemlich grosser Schutzwall aufgebaut worden sei,
erscheine wenig aussagekräftig (vgl. A 13 Fragen 48 ff. S. 6 sowie Frage
139 S. 16). Angesichts dieser in zentralen respektive massgebenden Punk-
ten unterschiedlich ausgefallenen Vorbringen ist in Übereinstimmung mit
der Vorinstanz festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer behauptete
Desertion nicht geglaubt werden kann. Auf die übrigen in der Rechtsmitte-
leingabe gemachten Ausführungen, welche der Glaubhaftigkeit der Darle-
gungen des Beschwerdeführers nicht abträglich seien (substanziierte Aus-
sagen zum Einzug in den Militärdienst sowie zur Einheit, erlebnisorientierte
Schilderung der Zeit während des Militärdienstes [u.a. Zahnprobleme, Ein-
teilung], übereinstimmende Angaben zur Bestrafung nach der verspäteten
Rückkehr sowie zur Länge des „Hafturlaubs“), ist nicht weiter einzugehen,
da den diesbezüglich nicht überprüfbaren Begründungselementen im Ge-
samtkontext lediglich marginale Bedeutung zukommt und diesen letztlich
der Charakter einer Verlagerungsargumentation beizumessen ist, welche
bloss eine zugunsten des Beschwerdeführers ausfallende Beurteilung er-
zielen sollte. Bezüglich der dem Beschwerdeführer unter Einräumung des
Replikrechts zugestellten Vernehmlassung des SEM (vgl. Bst. G und H
hiervor) nimmt dieser zu diesem Sachverhaltselement keine Stellung. Mit-
hin ist davon auszugehen, dass er den vorinstanzlichen Erwägungen zur
nicht glaubhaft gemachten Desertion nichts Substanzielles entgegenzuset-
zen hat. Ferner werden in der Stellungnahme unter anderem Ausführungen
zu einem von der Vorinstanz nie bestrittenen Umstand (eritreische Staats-
angehörigkeit des Beschwerdeführers) angeführt. Abschliessend darf so-
dann nicht ausser Acht gelassen werden, dass es der über Kontakt zu Fa-
milienmitgliedern im Heimatland verfügende Beschwerdeführer unterlas-
sen hat, namhafte, aufschlussreiche und unumstössliche Erkenntnisse für
eine (asyl-)relevante Gefährdungssituation ins vorliegende Verfahren ein-
fliessen zu lassen (vgl. A 13 Fragen 10 ff. S. 3 f.). Die daraus resultierenden
Konsequenzen sind daher von ihm in Eigenverantwortung zu tragen. Was
die Ausführungen im Zusammenhang mit der illegalen Ausreise betrifft, ist
auf die folgenden Erwägungen (E. 5.2.3) zu verweisen.
5.2
5.2.1 Nachstehend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers wegen illegalen Verlassens von Eritrea –
unbesehen der Vorhalte des SEM bezüglich der Glaubhaftigkeit dieses
Vorbringens – zu Recht verneint hat.
5.2.2 Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil pu-
bliziert) gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im
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Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flücht-
lingseigenschaft nicht ausreicht. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher An-
knüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der erit-
reischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch
zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten
(vgl. a.a.O. E. 5).
5.2.3 Wie vorstehend unter E. 5.1 ausgeführt, ergeben sich im Falle des
Beschwerdeführers keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte, welche geeig-
net sein könnten, eine Schärfung seines Profils zu bewirken und dadurch
zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr im Sinne der ak-
tuellen Rechtsprechung zu führen. In diesem Zusammenhang ist auch ins-
besondere auf seine Aussagen anlässlich der BzP zu verweisen, wo er
– ausser den angeblich erlittenen Nachteilen während seines Militärdiens-
tes – Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden, Organisationen oder
Drittpersonen ausdrücklich in Abrede stellte. Ebenfalls verneinte er die Fra-
gen, jemals politisch tätig gewesen, festgenommen worden oder im Ge-
fängnis beziehungsweise in Haft gewesen zu sein (vgl. A 5 S. 8). Seine
Vorbringen lassen sich letztlich bloss auf die von ihm geltend gemachte
illegale Ausreise aus Eritrea reduzieren. In Anbetracht der dargestellten
Rechtsprechung erübrigt es sich, auf die Ausführungen zur Glaubhaftigkeit
der illegalen Ausreise und die in der Replik enthaltene Kritik am erwähnten
Referenzurteil einzugehen. Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerde-
führer mangels subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft
nicht.
5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht
darzutun vermochte, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen ausgesetzt zu
werden. Er kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorin-
stanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht ab-
gelehnt. Auf die übrigen Vorbringen in der Beschwerde ist bei dieser Sach-
lage nicht einzugehen.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
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Seite 10
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung des SEM vom 21. Mai
2015 wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz
vorläufig aufgenommen. Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere Aus-
führungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzuges. Insbesondere be-
steht nach dem unter E. 5 Gesagten keine Veranlassung für die Anordnung
einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Weg-
weisung.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu-
weisen.
9.
9.1 Mit Zwischenverfügung vom 15. April 2016 wurde das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG gutgeheissen. Somit sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrens-
kosten aufzuerlegen.
9.2 Das Gesuch um amtliche Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1
AsylG wurde ebenfalls gutgeheissen. In der gleichen Verfügung wurde zu-
dem darauf hingewiesen, dass bei amtlicher Vertretung in der Regel von
einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und An-
wälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und
Vertreter ausgegangen werde (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei nur der not-
wendige Aufwand zu entschädigen sei (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE).
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Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht in der eingereichten
Kostennote vom 27. März 2017 einen Aufwand für die Beschwerde von
Fr. 3270.– (10,9 Stunden à Fr. 300.–) und für Auslagen von Fr. 15.60 gel-
tend. Insgesamt belaufen sich die Aufwendungen inklusive Mehrwertsteuer
auf Fr. 3548.45. Gemäss den oben erwähnten Ansätzen wird der Entschä-
digung ein Stundenansatz von Fr. 150.– zugrunde gelegt. Zu vergüten ist
ferner bloss der notwendige Aufwand, der sich aufgrund vergleichbarer
Fälle zuverlässig abschätzen lässt. Ausgehend von einem vorliegend als
angemessen zu erachtenden zeitlichen Aufwand von sieben Stunden – ins-
besondere die in der Replik enthaltenen Standardvorbringen zur illegalen
Ausreise sind als nicht notwendig zu erachten – bemisst sich das Honorar
demnach auf Fr. 1050.–. Dem Rechtsvertreter ist somit von der Gerichts-
kasse eine Entschädigung von insgesamt Fr. 1151.– (inkl. Auslagen von
Fr. 15.60 und Mehrwertsteuer von Fr. 85.20) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Ho-
norar von Fr. 1151.– entrichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Alfred Weber
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