B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3924/2016
wiv
Ur t e i l vom 3 1 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 20. Mai 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 16. Oktober 2011 in der Schweiz um
Asyl nach. Zur Begründung des Gesuchs machte er im Wesentlichen gel-
tend, er habe seit seiner Studienzeit mit Freunden einen politischen Dialog
geführt, um auf die Missstände im Land aufmerksam zu machen. Unter
anderem habe er diesbezügliche SMS auf seinem Mobiltelefon empfangen
und verschickt. Einmal habe er sein Mobiltelefon seiner Tochter ausgelie-
hen. Vermutlich hätten bei dieser Gelegenheit seine Ex-Frau und deren
Bruder, welcher Oberbefehlshaber der Pasdaran gewesen sei, diese SMS
gelesen. Jedenfalls sei im Oktober oder November 2010 sein Mitarbeiter
im Geschäft von den Behörden festgenommen worden. Daraufhin sei er
umgehend untergetaucht. Später habe er erfahren, dass gegen ihn in Ab-
wesenheit ein Gerichtsverfahren durchgeführt worden sei. Dabei sei er zu
drei Jahren Haft und fünfzehn Jahren Exil in einer anderen Stadt verurteilt
worden. Nach einem Jahr im Versteck sei er aus dem Iran geflüchtet. Zum
Beleg seiner Identität respektive zur Untermauerung seiner Vorbringen
reichte der Beschwerdeführer die Nationalkarte und die Geburtsurkunde
(Shenasnameh) in Kopie, eine Gerichtsvorladung vom 22. Februar 2011
sowie ein Gerichtsurteil vom 9. März 2011 zu den Akten.
A.b Mit Verfügung vom 23. Juni 2014 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das
Asylgesuch ab. Ausserdem verfügte sie die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete den Vollzug an. Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung
mit Beschwerde vom 24. Juli 2014 beim Bundesverwaltungsgericht an. Da-
bei reichte er mehrere Fotos (Kopien) sowie fremdsprachige Beweismittel
(unter anderem das Original seiner Geburtsurkunde) zu den Akten. Mit Ur-
teil vom 21. August 2014 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Be-
schwerde vom 24. Juli 2014 nicht ein, da der Beschwerdeführer die mit
Zwischenverfügung vom 4. August 2014 verlangte Beschwerdeverbesse-
rung verspätet eingereicht hatte.
B.
Mit Eingabe vom 13. April 2015 liess der Beschwerdeführer durch seine
damalige Rechtsvertretung um Wiedererwägung der vorinstanzlichen Ver-
fügung vom 23. Juni 2014 und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Ge-
währung von Asyl sowie eventuell um vorläufige Aufnahme wegen Unzu-
lässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ersuchen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, es lägen neue Be-
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weismittel vor (zwei iranische Gerichtsdokumente im Original: ein Gerichts-
urteil vom 10. Januar 2012 sowie eine Gerichtsvorladung vom 13. April
2011), welche belegen würden, dass seine Vorbringen glaubhaft seien und
dass er im Iran verurteilt worden sei. Bei der Beurteilung des Sachverhalts
sei zudem auch die im Beschwerdeverfahren zu spät eingereichte Über-
setzung einer Stellungnahme des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.
Der Eingabe lagen ausserdem Unterlagen betreffend die Schliessung des
Geschäftslokals des Beschwerdeführers sowie betreffend eine Mitgift, ein
Vertrag zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Mitarbeiter M. W. so-
wie ein Dokument betreffend zwei SIM-Karten bei.
C.
Mit Verfügung vom 20. Mai 2016 – eröffnet am 25. Mai 2016 – wies das
SEM das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte seine Verfügung vom
23. Juni 2014 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr und
hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wir-
kung zu. Zur Begründung des abweisenden Entscheids wurde im Wesent-
lichen erwogen, die eingereichten Beweismittel seien nicht erheblich und
daher nicht geeignet, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft
zu machen. Für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung ist auf
die Akten zu verweisen.
D.
D.a Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit nicht unterzeichneter
Beschwerde vom 22. Juni 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an und
beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei seine
Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventuell sei
er infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Be-
schwerde lagen eine Kopie der vorinstanzlichen Verfügung vom 20. Mai
2016 sowie mehrere fremdsprachige Beweismittel bei. Auf den Inhalt der
Beschwerde wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwä-
gungen Bezug genommen.
D.b Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer mit Zwischen-
verfügung vom 30. Juni 2016 auf, innert Frist eine Beschwerdeverbesse-
rung (eigenhändige Unterzeichnung der Beschwerde) sowie eine Überset-
zung der eingereichten Beweismittel einzureichen. Mit Eingaben vom 4.
und 14. Juli 2016 kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nach. Er
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reichte ausserdem weitere Beweismittel respektive Übersetzungen zu den
Akten.
D.c Mit Zwischenverfügung vom 19. Juli 2016 wies der Instruktionsrichter
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und for-
derte den Beschwerdeführer auf, bis zum 3. August 2016 einen Kostenvor-
schuss von Fr. 1‘200.– einzuzahlen. Dieser wurde am 2. August 2016 ge-
leistet.
E.
Mit Eingabe vom 28. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer weitere Be-
weismittel zu den Akten: eine Quittung betreffend die Bezahlung des Kos-
tenvorschusses, seine Identitätskarte im Original, eine Gerichtsvorladung
vom 9. April 2011 (Original, inkl. Übersetzung), einen Polizeirapport vom
9. Juli 2016 (Original, inkl. Übersetzung), eine Mitgliedskarte der Persi-
schen Christlichen Gemeinde Schweiz sowie ein Taufbekenntnis.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vo-
rinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt.
Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Entscheide de SEM, welche in Anwendung des
Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) ergangen sind, und entscheidet in die-
sem Bereich in der Regel – und auch vorliegend – endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Da gemäss Lehre und Praxis Wiederer-
wägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf
dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das
Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
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angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
5.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den
revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b
Abs. 1 AsylG).
5.1 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä-
gungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an
eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange-
fochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blos-
sen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, können auch Revisions-
gründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen. Ein solchermas-
sen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechts-
mittel war und ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens
zu behandeln. Massgeblich ist insbesondere Art. 66 Abs. 2 VwVG, wonach
Revisionsgründe vorliegen, wenn eine Partei neue erhebliche Tatsachen
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oder Beweismittel vorbringt (Bst. a), wenn sie nachweist, dass im vorange-
gangen Verfahren aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Be-
gehren übersehen wurden (Bst. b), wenn die Partei nachweist, dass im vor-
angegangenen Verfahren die Bestimmungen über den Ausstand, die Ak-
teneinsicht oder das rechtliche Gehör verletzt wurden (Bst. c), oder wenn
der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in einem end-
gültigen Urteil eine Verletzung der EMRK festgestellt hat (Bst. d).
5.2 Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf nicht dazu die-
nen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu
stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen.
Gründe, welche bereits im Zeitpunkt der verpassten Anfechtungsmöglich-
keit im ordentlichen Beschwerdeverfahren bestanden haben, können somit
nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden (vgl. Art. 66 Abs. 3
VwVG und Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2000 Nr. 24 E. 5b S. 220).
5.3 Neue Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG müssen
entweder den Beweis für neue erhebliche Tatsachen oder den Beweis für
Tatsachen erbringen können, deren Existenz oder Eigenschaften im Be-
schwerdeverfahren (respektive im Asylverfahren vor dem SEM) zum Nach-
teil des Beschwerdeführers unbewiesen geblieben sind. Anerkennung fin-
den können nur Tatsachen und Beweismittel, die zurzeit des Asylverfah-
rens bereits vorhanden waren, aber aus entschuldbaren Gründen nicht
vorgebracht werden konnten (vgl. AUGUST MÄCHLER, in: Auer/Mül-
ler/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwal-
tungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Art. 66 Rz. 16 f.).
6.
6.1 Vorab ist festzustellen, dass das SEM die Asylvorbringen des Be-
schwerdeführers in seinem Entscheid vom 23. Juni 2014 aufgrund dessen
realitätsfremder, unsubstanziierter und teilweise widersprüchlicher Aussa-
gen als unglaubhaft qualifiziert hat.
6.2 Im Wiedererwägungsgesuch vom 13. April 2015 wird geltend gemacht,
es könnten nun zwei Beweismittel vorgelegt werden, welche die Asylvor-
bringen des Beschwerdeführers belegen würden. Dabei handelt es sich um
ein Gerichtsurteil betreffend M. W. vom 10. Januar 2012 sowie eine Ge-
richtsvorladung vom 13. April 2011. Diese Dokumente habe der Beschwer-
deführer via M. W. erhalten, welcher erst im Februar 2015 aus der Haft
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entlassen worden sei. Diesbezüglich hat das SEM zu Recht darauf hinge-
wiesen, dass diese Dokumente nicht fälschungssicher und bekanntlich im
Iran leicht käuflich erwerbbar sind, weshalb ihre Beweistauglichkeit bereits
aus diesem Grund stark herabgesetzt ist. Im Weiteren ist festzustellen,
dass diese Dokumente angeblich vom April 2011 respektive Januar 2012
stammen und nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer
diese nicht schon im ordentlichen Asylverfahren eingereicht hat, zumal es
ihm damals offensichtlich ohne Weiteres möglich war, anderweitige ähnli-
che Gerichtsdokumente erhältlich zu machen (vgl. vorstehend unter Bst.
A.a). Die Vorladung ist zudem offensichtlich nicht geeignet zu belegen,
dass der Beschwerdeführer aus den von ihm im Asylverfahren genannten
Gründen verurteilt wurde; sie vermag bestenfalls zu beweisen, dass er auf-
gefordert worden war, im Zusammenhang mit einem (beliebigen) Gerichts-
verfahren vor Gericht zu erscheinen. Das eingereichte Urteil vom 10. Ja-
nuar 2012 bezieht sich sodann nicht auf den Beschwerdeführer, sondern
primär auf M. W. Auch das bereits im Asylverfahren eingereichte Urteil be-
treffend die Gerichtsverhandlung vom 9. März 2011 betrifft primär M. W.
Hingegen liegt bis heute kein Originalurteil vor, aus welchem hervorgeht,
dass der Beschwerdeführer – wie von ihm behauptet – wegen regimekriti-
scher Aktivitäten zu der von ihm ausdrücklich geltend gemachten Strafe
(vgl. A14 S. 2: drei Jahre Haft und 15 Jahre Exil in Iranshahar) verurteilt
wurde. Der angeblich gegen den Beschwerdeführer ausgestellte Haftbe-
fehl (vgl. dazu das Urteil gegen M. W. vom 10. Januar 2012) liegt dem Ge-
richt im Übrigen ebenfalls nicht vor.
6.3 Der Beschwerdeführer reichte als Beilage zum Wiedererwägungsge-
such abgesehen von den beiden genannten Gerichtsdokumenten noch
weitere Beweismittel ein. Dabei handelt es sich um Unterlagen betreffend
die Streitigkeiten mit seiner Ex-Frau, die Schliessung von Geschäftsloka-
len, die Registrierung von SIM-Karten und das Arbeitsverhältnis mit M. W.
Diese Dokumente sind allesamt nicht geeignet, die vom Beschwerdeführer
geltend gemachte Verfolgung im Iran wegen regimekritischer Aktivitäten
glaubhaft zu machen. Auch die vom Beschwerdeführer verfasste Stellung-
nahme, welche er bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren einge-
reicht hatte, enthält keine Wiedererwägungsgründe und vermag insbeson-
dere seine Vorbringen nachträglich nicht zu belegen, weshalb darauf nicht
näher einzugehen ist.
6.4 Auf Beschwerdeebene reichte der Beschwerdeführer sodann zunächst
mehrere bereits zuvor beim SEM eingereichte Beweismittel ein (vgl. dazu
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die vorstehenden Ausführungen) sowie ausserdem drei weitere Gerichts-
dokumente im Zusammenhang mit seinem Scheidungsverfahren, welche
jedoch für das Asylverfahren offensichtlich nicht relevant sind.
6.5 Mit Eingabe vom 28. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer schliess-
lich eine Gerichtsvorladung vom 9. April 2011 sowie einen Polizeirapport
vom 9. Juli 2016 zu den Akten. Er gibt selber zu, dass er diese Dokumente
gegen Bestechung und Bezahlung erhältlich gemacht habe. Die vorste-
hend gemachten Ausführungen bezüglich der angebrachten Zweifel an der
Authentizität von iranischen amtlichen Dokumenten gelten daher umso
mehr auch betreffend diese beiden neu eingereichten Unterlagen. Die Vor-
ladung betrifft im Übrigen nicht den Beschwerdeführer, sondern richtet sich
angeblich an seine Stiefmutter sowie die beiden Stiefschwestern, wobei
der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 28. Juli 2016 nicht näher sub-
stanziiert, was konkret das Thema dieses Vorladungstermins war, was in
der Folge geschehen ist und weshalb er dieses Dokument erst jetzt ein-
reicht. In formaler Hinsicht fällt zudem insbesondere auf, dass sowohl die
Vorladungsadressatinnen als auch die beschuldigte Person (der Be-
schwerdeführer) unpräzise und insbesondere ohne Nennung der Geburts-
daten bezeichnet werden, was bei amtlichen Dokumenten unüblich ist. Be-
treffend den Polizeirapport vom 9. Juli 2016 ist namentlich festzustellen,
dass der Beschwerdeführer diesem Bericht zufolge angeblich im Zusam-
menhang mit dem Kauf und Verkauf von illegalen CDs gesucht wurde. Die-
sen Verfolgungsgrund hat der Beschwerdeführer indessen im Rahmen der
Darlegung seiner Asylgründe bis anhin überhaupt nicht vorgebracht. Aus
diesen Gründen sind diese beiden Dokumente ebenfalls nicht geeignet, die
im Asylverfahren geltend gemachte Verfolgung nachträglich zu belegen.
6.6 Die ebenfalls mit Eingabe vom 28. Juli 2016 eingereichten Unterlagen
betreffend die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Persischen
Christlichen Gemeinde Schweiz werden vom Beschwerdeführer nicht kom-
mentiert und weisen offensichtlich keinen Zusammenhang mit den bisher
gemachten Asylvorbringen auf. Auf diese Dokumente ist unter Hinweis auf
Art. 111b Abs. 1 AsylG nicht weiter einzugehen.
6.7 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzustellen, dass die im
(qualifizierten) Wiedererwägungsverfahren eingereichten Beweismittel so-
wie die damit zusammenhängenden Vorbringen des Beschwerdeführers
zumindest teilweise verspätet eingereicht und überdies nicht geeignet sind,
die geltend gemachte und im ordentlichen Asylverfahren für unglaubhaft
befundene Verfolgung im Iran glaubhaft zu machen. Somit vermögen sie
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die Rechtskraft der vorinstanzlichen Verfügung vom 23. Juni 2014 nicht zu
beseitigen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf
Fr. 1'200.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss
wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘200.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Zur Begleichung der Verfahrenskosten wird der in gleicher Höhe ge-
leistete Kostenvorschuss verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: