Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-3925/2007/wif
Urteil vom 31. März 2011
Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Milva Franceschi.
Parteien A._______, geboren (…),
Afghanistan,
vertreten durch Annelise Gerber, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. Mai 2007 / N (…).
D-3925/2007
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein
Heimatland im Dezember 2004 und gelangte am 10. März 2005 in die
Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum
B._______ ein Asylgesuch stellte. Dort fand am 23. März 2005 eine
summarische Befragung statt. Die Bundesanhörung erfolgte am 1. April
2005.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, dass er aus dem Dorf C._______ (Provinz Ghazni)
stamme und der Ethnie der Hazara angehöre. Nach dem Tod seiner
Mutter habe ihn der Vater als Achtjähriger nach Teheran geschickt, wo er
zuerst bei der Familie des Schleppers gewohnt habe. Nach einiger Zeit
habe er im Iran die Schule besucht und als Schneider sowie als Maurer
gearbeitet. Im August 2003 sei sein Vater mit seiner zweiten Ehefrau
nach Teheran gezogen. Zusammen mit ihnen sei er (der
Beschwerdeführer) am 24. April 2004 in sein Heimatdorf in Afghanistan
zurückgekehrt. Der Grund dafür sei zum einen Präsident Karzai gewesen,
der die Flüchtlinge aufgefordert habe, in die Heimat zurückkommen. Zum
anderen seien die afghanischen Flüchtlinge in Iran nie willkommen
gewesen. Gegen Ende des Jahres 2004, nach einem längeren
Spaziergang am Abend, habe er seinen Vater und seine Stiefmutter
ermordet in ihrem Haus aufgefunden. Aus Angst, selber getötet zu
werden, sei er ohne zu zögern nach Ghazni aufgebrochen, habe einen
Schlepper organisiert und sei aus seinem Heimatland ausgereist. Dies sei
so schnell möglich gewesen, weil er seine Ersparnisse auf sich getragen
habe.
C.
Mit Verfügung vom 4. Mai 2007 – eröffnet am 9. Mai 2007 – lehnte das
BFM das Asylgesuch vom 10. März 2005 ab, verfügte die Wegweisung
aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 8. Juni 2007 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer
durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde gegen die vorinstanzliche
Verfügung und beantragte deren Aufhebung sowie die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Weiter ersuchte er
aufgrund des eventuell unzulässigen respektive unzumutbaren
D-3925/2007
Seite 3
Wegweisungsvollzuges um vorläufige Aufnahme. In prozessrechtlicher
Hinsicht stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Zudem reichte er folgende Unterlagen in Kopien ein: sieben
Bestätigungen von Deutschkursen für Fremdsprachige, eine
Fürsorgebestätigung der Gemeindeverwaltung D._______ vom 6.
Juni 2007 und eine Erklärung zur Lohnabtretung an die
Gemeindeverwaltung D._______ vom 2. Mai 2007.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2007 wies der damals zuständige
Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 ab. Der Beschwerdeführer
wurde aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– bis
zum 2. Juli 2007 zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
F.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht am 22. Juni 2007 überwiesen.
G.
Am 7. Juni 2008 und am 31. Oktober 2008 legte der Beschwerdeführer
zwei UNO-Berichte und drei Bestätigungen von besuchten
Deutschkursen ins Recht.
H.
Am 28. Februar 2009 reichte der Beschwerdeführer neben bereits
aktenkundigen Unterlagen erneut Deutschkursbestätigungen und eine
Praktikumsbewertung sowie Erklärungen zur Lohnabtretung an die
Gemeinde D._______ und UNO-Berichte ein.
I.
In der Vernehmlassung vom 18. September 2009 hielt die Vorinstanz
vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am
29. September 2009 zur Kenntnis gebracht.
J.
Der Beschwerdeführer reichte am 22. August 2010 eine Kopie der
Taskara seines Vaters mit einer deutschen Übersetzung zu den Akten.
D-3925/2007
Seite 4
K.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2010 gab der damals
zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Gelegenheit,
Stellung zu Unstimmigkeiten zu nehmen, welche sich aus der
eingereichten Taskara ergeben würden.
L.
Der Beschwerdeführer nahm am 24. Dezember 2010 Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
D-3925/2007
Seite 5
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.3. Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine
asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bzw. mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise
befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch
nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bzw. zugefügt zu werden
drohen. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes
setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus,
dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden
Schutz finden kann. Ausgangspunkt für die Beurteilung der
Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise
vorhandenen Verfolgung oder begründete Furcht vor einer solchen. Die
Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der
Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich.
Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen
Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das
Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. Entscheide des
Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4;
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
D-3925/2007
Seite 6
Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18; WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht,
Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18; WALTER KÄLIN,
Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.).
4.
4.1. Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung aus, dass trotz eines
gemeinsamen Haushaltes der Beschwerdeführer lediglich das Todesjahr
seines Vaters habe angeben können. Einmal habe der Beschwerdeführer
behauptet, er habe am Tag des Mordes das Haus nach dem Abendessen
verlassen. Dies stehe im Widerspruch zu seiner späteren Aussage, dass
er an jenem Tag um 17 Uhr spazieren gegangen sei. Weiter sei nicht
nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nach dem Fund der Leichen
seines Vaters und seiner Stiefmutter sofort das Haus und das Land
verlassen habe, ohne sich zu vergewissern, in welchem Zustand sich die
beiden Körper befunden hätten. Schliesslich habe der Beschwerdeführer
an jenem Tag Devisen auf sich getragen, obwohl er keine Reisepläne
gehabt habe und nur zu einem Spaziergang im Dorf aufgebrochen sei.
Ausserdem habe er anlässlich der Kurzbefragung erklärt, dass sein Vater
zunächst Mitglied der E._______ gewesen sei und sich später den
Taliban angeschlossen habe, was nach Ansicht des Beschwerdeführers
der Grund für den Mord hätte sein können. Demgegenüber habe er sich
ein andermal dahingehend geäussert, dass der Vater zur Zeit der Taliban
deren Feind gewesen sei und einige ihrer Kämpfer getötet habe. Auch
zweifelte das BFM an, dass sich der Beschwerdeführer im Jahre 2004 in
Afghanistan aufgehalten habe. Zu dieser Schlussfolgerung gelangte die
Vorinstanz, weil er weder Angaben zu den Lebensumständen in seinem
Heimatland habe machen können noch etwas von den
Präsidentschaftswahlen vom Oktober 2004 gewusst habe. Überdies sei
der illegale langjährige Aufenthalt im Iran nicht plausibel. Es sei nicht
vorstellbar, dass der Vater des Beschwerdeführers ihn als siebenjährigen
Jungen alleine ins Ausland geschickt habe, wo er ohne Verwandte oder
Bekannte gelebt habe. Zudem sei nicht verständlich, warum der
Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes im Iran seinen
verlorenen Ausweis der E._______ nicht ersetzt habe, obschon dieser
sein einziges Identitätsdokument gewesen sei, der ihm den Aufenthalt in
Teheran erlaubt und ihm Bussen beziehungsweise Gefängnisaufenthalte
erspart habe. Somit seien die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht
glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG.
D-3925/2007
Seite 7
4.2. Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerdeeingabe im
Wesentlichen geltend, dass er aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes
im Iran von seinem Vater nicht über dessen politische Aktivitäten
informiert worden sei. Er wisse lediglich, dass sein Vater in letzter Zeit die
Taliban unterstützt habe. Warum und von wem sein Vater und seine
Stiefmutter ermordet worden seien, entziehe sich seiner Kenntnis. Er (der
Beschwerdeführer) sei nach der Entdeckung der Leichen in Panik
geraten. Es sei nur noch sein Ziel gewesen, sein eigenes Leben zu
retten. Von der zweiten Ehefrau seines Vaters habe er erst erfahren, als
sie nach Teheran gekommen seien. Im Übrigen sei die Beziehung zu
ihnen nicht sehr eng gewesen. Am Abend der Mordtat habe er (der
Beschwerdeführer) am späteren Nachmittag gegessen und sei gegen 17
Uhr weggegangen. Aus diesem Grund sei es kein Widerspruch, wenn er
ausgesagt habe, er habe nach dem Abendessen das Haus verlassen.
Ferner seien die ausländischen Medien besser über den Verlauf der
Präsidentschaftswahlen informiert gewesen, als die betroffene
Bevölkerung in Afghanistan. Seine Mutter sei verstorben, als er ein Kind
gewesen sei und sein Vater sei ein Kämpfer gewesen, weshalb er ihn
(den Beschwerdeführer) als Kind zur Rettung seines Lebens in den Iran
geschickt habe. Im Iran habe er zu Beginn bei der Familie des
Schleppers gewohnt. Später sei er durch eine eigene Erwerbstätigkeit
unabhängig geworden. Nach dem Verlust seines Ausweises der
E._______ habe er bei Kontrollen seinen Aufenthalt dank der Bezahlung
von Schmiergeld immer wieder sichern können. Im Weiteren befände sich
sein Heimatland in einem Bürgerkrieg oder wenigstens in einer als
bürgerkriegsähnlich zu bezeichnenden Situation.
5.
5.1. Eine Prüfung der Akten ergibt, dass das Asylgesuch des
Beschwerdeführers abzuweisen ist, weil er seine Asylvorbringen in einer
insgesamt nicht glaubhaft gewordenen Weise darstellt.
5.2. Vorab fällt auf, dass der Beschwerdeführer die Geschehnisse nach
dem Auffinden der Leichen seines Vaters und seiner Stiefmutter äusserst
kurz darstellte (Akte A7 S. 7). Er machte keine Aussagen zu seinen
Gedanken, welche er nach dem Auffinden des grausamen Fundes
gehabt haben muss (Akte A7 S. 6). Die Ausführungen des
Beschwerdeführers sind auffällig oberflächlich und stereotyp und
vermögen so auf keinen gefühlsmässigen Nachklang des Erlebten
hinzuweisen. Dies erstaunt, da der Fund der Leichen seiner Angehörigen
und die anschliessende Flucht nach Ghazni viele Emotionen ausgelöst
D-3925/2007
Seite 8
haben müssten. Es ist denn auch nicht nachvollziehbar, dass der
Beschwerdeführer beim Anblick der Leichen sofort die Flucht ergriffen
haben will und sich nicht etwa bei den Nachbarn nach dem Geschehenen
erkundigte. Ebensowenig vermag zu überzeugen, dass der
Beschwerdeführer auf seinem Spaziergang seine gesamten Ersparnisse
bei sich getragen haben will. Schliesslich ist auch nicht verständlich, dass
er diese einschneidenden Ereignisse nicht datieren kann (Akte A7 S. 7).
5.3. Die angeführten Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen des
Beschwerdeführers werden durch weitere Ungereimtheiten bestätigt. So
erklärte der Beschwerdeführer, dass er etwa drei Monate vor der
summarischen Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum
B._______ vom 23. März 2005 – also gegen Ende 2004 – aus
Afghanistan ausgereist sei (Akte A1 S. 5). Dies steht jedoch im
Widerspruch zu seinen Angaben an der Bundesanhörung, dass er sein
Heimatland vor den Präsidentschaftswahlen verlassen habe (A7 S. 7).
Denn Hamid Karzai wurde am 9. Oktober 2004 als Präsident von
Afghanistan bestätigt. Überdies ist es nicht nachvollziehbar, dass er
angeblich von den Wahlen in seinem Heimatland während seines
Aufenthaltes in Afghanistan im Herbst 2004 nichts mitbekommen haben
soll (A7 S. 7) beziehungsweise das neue afghanische Geld nie in den
Händen gehabt habe (A7 S. 8).
5.4. Schliesslich machte der Beschwerdeführer widersprüchliche
Ausführungen zu den Tätigkeiten seines Vaters. Einmal erklärte der
Beschwerdeführer, sein Vater sei zunächst Repräsentant der E._______
gewesen, und als die Taliban an die Macht gekommen seien, sei er
Befehlshaber der Taliban geworden (Akte A1 S. 4). Demgegenüber gab
er an der Bundesanhörung zu Protokoll, dass sein Vater während dieser
Zeit Befehlshaber der E._______ gewesen sei und talibanische Kämpfer
getötet habe (Akte A7 S. 8). Diese Ungereimtheit konnte der
Beschwerdeführer im späteren Verlauf an der Bundesanhörung nicht
nachvollziehbar erklären (Akte A7 S. 8).
5.5. Zusammenfassend folgt, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers zum Asylpunkt nicht glaubhaft sind. Demnach konnte
er keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen.
Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
D-3925/2007
Seite 9
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht
zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz
gemäss Art. 83 AuG das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern.
6.2. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den
Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht
werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-,
Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann
insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine
konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 AuG).
6.3. Diese Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der
Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind
alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der
Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere
Anwesenheit in der Schweiz ist gemäss den Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. die dazu BVGE 2009/51 E. 5.4, mit
weiteren Hinweisen). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 Abs. 1
AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG). In diesem Verfahren wäre dann der
Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher
Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem
Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2,
EMARK 1997 Nr. 27) zu prüfen.
7.
Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn
sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter
Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.1.
7.1.1. In ihrer vorliegend zu berücksichtigenden Rechtsprechung hatte
sich die ARK in EMARK 2003 Nrn. 10 und 30 eingehend zur Lage in
D-3925/2007
Seite 10
Afghanistan geäussert und die Unterschiede zwischen der Stadt Kabul
und anderen Regionen Afghanistans dargestellt. Infolge der
vergleichsweise günstigeren Situation hatte sie den Wegweisungsvollzug
nach Kabul unter bestimmten strengen Voraussetzungen, insbesondere
einem tragfähigen Beziehungsnetz, der Möglichkeit der Sicherung des
Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation, als
grundsätzlich zumutbar qualifiziert.
7.1.2. In EMARK 2006 Nr. 9 bestätigte und ergänzte die ARK ihre
Rechtsprechung aus dem Jahr 2003. Zusätzlich zu Kabul bezeichnete sie
den Wegweisungsvollzug in jene Regionen Afghanistans als
grundsätzlich zumutbar, in welchen seit 2004 keine signifikanten
militärischen Aktionen zu verzeichnen und die keiner dauernden
Unsicherheit ausgesetzt waren. Der Wegweisungsvollzug wurde
demgemäss zusätzlich zu Kabul in weitere, abschliessend aufgezählte
Provinzen (Parwan, Baghlan, Taktar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari
Pul, Herat und die Gegend von Samangan, die nicht zum Hazarajat zu
zählen ist) als grundsätzlich zumutbar definiert. In den übrigen östlichen,
südlichen und südöstlichen Provinzen bestand hingegen weiterhin eine
allgemeine Gewaltsituation, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin
nach wie vor als generell unzumutbar qualifiziert wurde (vgl. EMARK
2006 Nr. 9 E. 7.5.3 und 7.8).
7.1.3. Eine Rückkehr in die Provinz Ghazni bezeichnete schon die ARK
– unabhängig von individuellen Umständen wie beispielsweise
gesundheitlichen Beschwerden oder einem fehlenden Beziehungsnetz –
als existenzbedrohend und damit als generell unzumutbar (vgl. hierzu
EMARK 2003 Nr. 30).
7.1.4. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich dieser Lageeinschätzung
angeschlossen und sieht unter Berücksichtigung der jüngsten
Entwicklung in Afghanistan momentan keine Veranlassung, von einer
Verbesserung der allgemeinen Lage in der Provinz Ghazni auszugehen.
Ob die Gebiete, bei welchen mit EMARK 2006 Nr. 9 der Vollzug von
Wegweisungen noch als zumutbar bezeichnet wurde, heute anders
beurteilt werden müssten, kann vorliegend offenbleiben.
7.2.
7.2.1. Das BFM schloss aus der festgestellten Unglaubhaftigkeit der
Vorbringen im Asylpunkt darauf, dass die persönliche und familiäre
Situation des Beschwerdeführers und auch die Herkunftsregion Ghazni
D-3925/2007
Seite 11
nicht mit Sicherheit feststehen würden, weshalb die Frage der
Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nicht abschliessend beurteilt
werden könne. Dieser Einschätzung kann sich das
Bundesverwaltungsgericht nicht anschliessen.
7.2.2. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer aus Afghanistan stammt. Immerhin vermochte der
Beschwerdeführer eine Kopie der Taskara seines Vaters einzureichen.
Diesem Identitätspapier ist zu entnehmen, dass der Vater in der Provinz
Ghazni registriert war oder noch ist und auch dort gelebt hat. Zwar
besteht dieses Dokument lediglich als Kopie, weshalb deren Inhalt relativ
einfach manipuliert werden könnte und grundsätzlich deren Beweiswert
nicht sehr hoch ist. Auch stimmt der Inhalt der kopierten Taskara nicht mit
allen Vorbringen des Beschwerdeführers überein, so die Anzahl der
Nachkommen. Diese Umstände vermögen jedoch an der Herkunft des
Beschwerdeführers nichts zu ändern. Auffallend ist zudem, dass der
Beschwerdeführer über seine Heimatregion wenig Angaben machen
konnte. Dies lässt sich aber mit dem langjährigen Aufenthalt im Iran
erklären. So vermochte er zum Iran denn auch genaue Angaben zu
machen und seine Aufenthaltsorte zu benennen. Der Iran war in der
Vergangenheit neben Pakistan eines der grossen Zielländer für
Flüchtlinge aus Afghanistan. Die erste grosse Flüchtlingswelle wurde
durch die sowjetische Besetzung von Afghanistan ab Ende 1979
ausgelöst. Nach dem Abzug der sowjetischen Truppen aus Afghanistan
setzte im Jahr 1992/93 zwar eine Rückkehrbewegung ein, doch mit dem
Aufstieg der Taliban von 1994 bis zu ihrem Sturz 2001 kam es zu einer
erneuten massiven Flüchtlingsbewegung in den Iran. Unter den
Ausreisenden befanden sich denn auch oft unbegleitete Kinder (CRS
Report [for US Congress], Afghan Refugees: Current Status and Future
Prospects, 2007, Chr. Michelsen Insitute & International Peace Institute
Oslo, Afghan Refugees in Iran: From Refugee Emergency to Migration
Management, 2004,
PRIO- AfghanRefugeesInIran.pdf, abgerufen am 24. März 2011).
Demnach ist es durchaus möglich, dass der Vater des
Beschwerdeführers für ihn – auch wenn er erst acht Jahre alt war – die
Auswanderung im Jahre 1993 in den Iran organisiert hatte. Zudem hatte
der Beschwerdeführer zu Beginn seiner Anwesenheit in Teheran eine
Wohngelegenheit beim Schlepper (vgl. Ziff. 2.2.3 S. 4 der
Rechtsmitteleingabe vom 7. Juni 2007), weshalb er seinen Aufenthalt im
Iran nicht ohne Unterstützung meistern musste. Der Vorinstanz ist jedoch
dahingehend zuzustimmen, dass Zweifel bestehen, ob der
D-3925/2007
Seite 12
Beschwerdeführer effektiv zwischen Ende 2004 und dem 24. April 2004
in sein Heimatdorf C._______ (Provinz Ghazni) zurückgekehrt sei. Zu
dieser Auffassung gelangt das Bundesverwaltungsgericht, weil die
Kenntnisse des Beschwerdeführers in Bezug auf die Lebensweise und
Geschehnisse in seinem Heimatland – wie bereits unter Ziff. 5.2 und 5.3
ausgeführt – sehr dürftig sind. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt
somit nach Würdigung all dieser Gegebenheiten zum Schluss, dass es
überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Herkunftsort des
Beschwerdeführers die Provinz Ghazni ist, diese Region aber vor Jahren
verlassen hat.
7.3. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers befindet sich damit in einer
Provinz, bezüglich welcher der Wegweisungsvollzug nach konstanter
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts als generell unzumutbar zu
qualifizieren ist.
Von einer zumutbaren Aufenthaltsalternative in einem anderen Landesteil Afghanistans ist ebenfalls nicht
auszugehen, nachdem den Akten keinerlei Hinweise auf einen längeren Aufenthalt des Beschwerdeführers
– oder auf ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz – in einer der bisher als sicher bezeichneten
Provinzen Afghanistans zu entnehmen sind. Dies wäre praxisgemäss allenfalls dann der Fall, wenn davon
auszugehen wäre, der Beschwerdeführer hätte sich vor der Ausreise lange Zeit in Kabul oder einer der
anderen sicheren Provinzen aufgehalten und würde dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen.
Dies ist vorliegend jedoch offensichtlich nicht der Fall. Wie bereits erwähnt, ist vielmehr davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer sich seit Jahren nicht mehr in Afghanistan aufgehalten hat.
7.4.
7.4.1. Im Folgenden ist schliesslich zu prüfen, ob von einer
Aufenthaltsalternative in Iran auszugehen ist, wo sich der
Beschwerdeführer offenbar seit seinem achten Lebensjahr aufgehalten
hat. Der Beschwerdeführer lebte von 1993 bis zum 24. April 2004 in
Teheran. Zudem war nach eigenen Angaben seine leibliche Mutter
Iranerin. Die Mutter sei verstorben, als der Beschwerdeführer noch klein
gewesen sei (Akte A 1 S. 1). Es stellt sich somit die Frage, ob der
Beschwerdeführer neben der afghanischen auch die iranische
Staatsbürgerschaft besitzt beziehungsweise über ein Aufenthaltsrecht im
Iran verfügt.
7.4.2. Bis zum Jahre 2006 war es gemäss iranischem Gesetz nur
möglich, die Nationalität vom Vater zu erhalten. Von der iranischen
Staatangehörigkeit des Beschwerdeführers durch seine iranische Mutter
ist demnach nicht auszugehen. Zwar wurde im 2006 ein Gesetz
D-3925/2007
Seite 13
verabschiedet, wonach Kinder von gemischten Ehen allenfalls die
iranische Staatsbürgerschaft auch von der Mutter erhalten können. Dafür
bedarf es jedoch bestimmter, strenger Voraussetzungen, wie Geburtsort
des Kindes im Iran und offizielle Bewilligung der Eheschliessung der
Eltern durch die iranischen Behörden (Afghanistan Research and
Evaluation Unit, Second-generation Afghans in Iran: Integration, Identity
and Return, April 2008,
, S. 38 f.
abgerufen am 24. März 2011,
show_article.php/_c-478/_nr-512/i.html). Dass der Beschwerdeführer
angesichts dieser Voraussetzungen, die er im Übrigen nicht erfüllen
dürfte, ist er doch in Afghanistan geboren, rückwirkend die iranische
Staatsangehörigkeit erlangen könnte, ist auszuschliessen. Demnach ist
nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine iranische
Staatsbürgerschaft besitzt oder erlangen kann.
7.4.3. Ferner wurden afghanische Staatsangehörige, welche nach 1989
in den Iran geflohen sind, ab dem Jahr 1993 als "vertriebene Personen"
(Panahandegan) eingestuft. Diese Flüchtlinge erhielten eine befristete
Aufenthaltsbewilligung, sofern sie sich registrieren liessen. Um diese
Aufenthaltserlaubnis zu behalten, musste die betroffene Person in den
folgenden Jahren sich wiederholt neu registrieren lassen (Afghanistan
Research and Evaluation Unit, Return to Afghanistan? A Study of
Afghans Living in Mashhad, Islamic Republic of Iran, Oktober 2005, S. 6,
, abgerufen am 24. März 2011).
Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers hat er sich nie – auch
nicht zu Beginn seines Aufenthaltes im Jahre 1993 im Iran – bei den
iranischen Behörden gemeldet. Er machte vielmehr geltend, dass er sich
nach dem Verlust seines Ausweises der E._______ im Jahre 1995 durch
die Bezahlung von Bestechungsgeldern den jeweiligen Ausweiskontrollen
entziehen konnte. Ob sich der Beschwerdeführer dadurch effektiv
während neun Jahren im Iran den illegalen Aufenthalt sichern konnte,
bezweifelt zwar das Bundesverwaltungsgericht. Selbst aber wenn der
Beschwerdeführer damals über einen geregelten Status verfügt haben
sollte, wäre dieser zweifellos durch die Ausreise und den langjährigen
Aufenthalt in der Schweiz verfallen. Demnach verfügt der
Beschwerdeführer über keinen geregelten Aufenthaltsstatus in diesem
Drittstaat, weshalb ein Wegweisungsvollzug in den Iran wegen
Unmöglichkeit nicht in Betracht gezogen werden kann.
D-3925/2007
Seite 14
7.5. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist somit
insgesamt als unzumutbar zu bezeichnen. Die Voraussetzungen für die
Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind erfüllt, nachdem den Akten
keine Hinweise auf Ausschlussgründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG zu
entnehmen sind.
8.
Demnach ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5
des Dispositivs der angefochtenen Verfügung des BFM vom 4. Mai 2007
sind aufzuheben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in
der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig
aufzunehmen.
9.
9.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer
reduzierte Kosten im Betrag von Fr. 300.-- aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs.
1 und 5 VwVG sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind
mit dem einbezahlten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zu
verrechnen, der Überschuss ist zurückzuerstatten.
9.2. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist aufgrund seines teilweisen
Obsiegens eine Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise
erwachsenen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art.
7 Abs. 1, Art. 8 u. 9 VGKE).
Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Es kann jedoch verzichtet werden, eine
solche einzuholen, da der Aufwand für die Eingaben hinreichend zuverlässig abgeschätzt werden kann. Es
ist von einem zu entschädigenden Vertretungsaufwand von Fr. 500.-- auszugehen. Die Vertretungskosten
(inklusive aller Auslagen und Mehrwertsteuer) sind von der Vorinstanz zu entrichten (vgl. Art. 10 und 14
Abs.2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
D-3925/2007
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 8. Juni 2007 wird teilweise gutgeheissen. Die
Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 4. Mai 2007 werden
aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig
aufzunehmen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Es werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- auferlegt und mit
dem geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- verrechnet. Der
Überschuss von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz wird angewiesen, eine Parteientschädigung im Betrag von
Fr. 500.-- (inkl. Auslagen und MwSt) an den Beschwerdeführer zu
entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Milva Franceschi
Versand: