Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D3925/2011
U r t e i l v om 1 9 . J u l i 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien A._______, geboren am _______,
Algerien,
c/o _______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. Juli 2011 / N _______.
D3925/2011
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin, eine algerische Staatsangehörige mit
letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz Constantine), ihr Heimatland
eigenen Angaben zufolge im Mai 2011 in einem Boot in Richtung Italien
verliess und am 1. Juni 2011 im Zug von dort herkommend illegal in die
Schweiz einreiste,
dass sie am 6. Juni 2011 im Empfangs und Verfahrenszentrum
C._______ um Asyl nachsuchte und dort am 17. Juni 2011 summarisch
befragt wurde,
dass das BFM die Beschwerdeführerin am 30. Juni 2011 gestützt auf
Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
ausführlich zu ihren Asylgründen anhörte,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im
Wesentlichen vorbrachte, sie habe ca. vier Jahre lang hinter dem Rücken
ihrer Eltern eine Beziehung zu einem Mann namens M. gepflegt,
dass M. im Jahr 2010 mehrfach um ihre Hand angehalten habe, ihre
Eltern jedoch eine Heirat abgelehnt hätten und ihr Vater sie in der Folge
täglich geschlagen und ungerecht behandelt habe,
dass M. zu einer Haft und Geldstrafe verurteilt worden sei und daraufhin
ungefähr im Februar/März 2011 nach Europa geflohen sei, um seiner
Verhaftung zu entgehen,
dass sie ungefähr einen Monat nach seiner Flucht bemerkt habe, dass
sie schwanger sei,
dass sie befürchtet habe, ihre Familie werde sie töten oder vertreiben,
wenn ihre Schwangerschaft bekannt würde, da eine schwangere,
unverheiratete Frau für die Familie eine Ehrverletzung darstelle,
dass sie sich deshalb zur Flucht aus dem Heimatland entschlossen habe,
zumal sich auch ihr Freund in Europa aufhalte und sie mit ihm zusammen
leben wolle,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den
Akten zu verweisen ist,
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dass die Beschwerdeführerin im Verlaufe des vorinstanzlichen
Verfahrens weder Identitäts oder Reisepapiere noch anderweitige
Beweismittel zu den Akten reichte,
dass das BFM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit
Verfügung vom 6. Juli 2011 – gleichentags eröffnet – in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen
ausführte, die Beschwerdeführerin habe auf Fragen nach der
Beschaffungsmöglichkeit ihrer Identitätskarte mit Ausflüchten und
Ausreden geantwortet und die ihr zumutbare Mitwirkungspflicht verletzt,
dass sie im Weiteren in Bezug auf ihren Pass erklärt habe, dieser befinde
sich bei ihrer Freundin in A., aber sie könne diese nicht kontaktieren, da
sie weder deren Nachnamen noch deren Adresse oder Telefonnummer
kenne, was unglaubhaft sei,
dass die Beschwerdeführerin ausserdem unglaubhafte Angaben zum
Reiseweg gemacht habe,
dass daher keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von
Identitäts oder Reisepapieren vorlägen,
dass es der Beschwerdeführerin im Weiteren nicht gelungen sei, die
geltend gemachte Verfolgungsfurcht glaubhaft darzulegen, da ihre
diesbezüglichen Aussagen ungenau, unsubstanziiert und realitätsfremd
ausgefallen seien und konstruiert wirkten,
dass sie daher die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, keine zusätzlichen
Abklärungen erforderlich seien und der Wegweisungsvollzug
durchführbar sei,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten
zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht vom 12. Juli 2011 (Poststempel) anfocht und
dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die
Sache sei zur materiellen Entscheidung an das BFM zurückzuweisen,
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dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass auf die Beschwerdebegründung soweit entscheidwesentlich in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 13. Juli 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art.
6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide
nach Art. 32 – 35 AsylG, mit denen es das BFM ablehnt, ein Asylgesuch
auf seine materielle Begründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich auf
die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf
das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz demnach – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist,
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gestützt
auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit
dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE
2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise
oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn
Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus
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entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG
die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b), oder wenn sich
aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Bst. c),
dass die Beschwerdeführerin bis heute kein rechtsgenügliches
Identitätspapier eingereicht hat, womit die Grundvoraussetzung für die
Anwendbarkeit des Nichteintretenstatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG erfüllt ist (vgl. dazu auch BVGE 2007/7),
dass die Beschwerdeführerin geltend machte, ihre Identitätskarte befinde
sich zuhause und der Reisepass bei ihrer Freundin B. in A.,
dass ihren Aussagen zu entnehmen ist, sie habe lediglich einmal, nach
der Erstbefragung, die Mutter ihres Freundes angerufen und diese
beauftragt, die Identitätskarte bei ihrem Elternhaus abzuholen,
dass sie den Akten zufolge diesbezüglich nichts Weiteres unternommen
hat und insbesondere bei der Mutter ihrer Freundin nicht insistierte (vgl.
A11 S. 5), obwohl ihr weitere Bemühungen angesichts der ihr
obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG)
durchaus zuzumuten gewesen wären,
dass die Beschwerdeführerin ausserdem vorbrachte, sie könne die
Freundin, bei welcher sich ihr Reisepass befinde, nicht kontaktieren oder
kontaktieren lassen, da sie weder deren Familienname noch deren
Adresse oder Telefonnummer kenne (vgl. A11 S. 3 und 4),
dass dieses Vorbringen realitätsfremd ist, zumal die Beschwerdeführerin
zu Protokoll gab, sie habe vor der Ausreise einige Tage bei dieser
Freundin gewohnt (vgl. A11 S. 3 und 4),
dass sie erklärte, die Mutter ihres Freundes sei die einzige, die ihr bei der
Identitätspapierbeschaffung behilflich sein könne, sie kenne sonst
niemanden (vgl. A11 S. 3), was offensichtlich unglaubhaft ist,
dass ihre anschliessende Aussage, sie habe alle Telefonnummern
verloren und wisse ausser derjenigen der Mutter ihres Freundes keine
Nummern auswendig, weshalb sie niemanden sonst kontaktieren könne
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(vgl. A11 S. 3), realitätsfremd erscheint und eine Schutzbehauptung
darstellen dürfte,
dass sie im Übrigen auch die Mutter ihres Freundes hätte bitten können,
ihr die Telefonnummern von weiteren Bekannten ausfindig zu machen,
oder allenfalls beim Auskunftsdienst der Algérie Télécom hätte anrufen
können,
dass die Beschwerdeführerin im Weiteren unsubstanziierte und teilweise
tatsachenwidrige Angaben zu ihrer Reiseroute machte, wobei sie unter
anderem vorbrachte, sie sei mit einem Boot in Sardinien angekommen
und von dort aus mit Bus und Zug weitergereist (vgl. A7 S. 7 und A11
S. 7),
dass sie geltend machte, ihre Freundin, welche sie knapp drei Monate vor
ihrer Ausreise kennengelernt habe, habe die Ausreise finanziert (vgl. A11
S. 4 und 6), was realitätsfremd erscheint,
dass mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen Grund zur Annahme
besteht, die Beschwerdeführerin wolle den Asylbehörden ihre
Identitätspapiere vorenthalten, um einen allfälligen Wegweisungsvollzug
zu erschweren oder gar zu verhindern,
dass es ihr nach dem Gesagten nicht gelingt, entschuldbare Gründe für
das nicht fristgerechte Einreichen von Identitäts oder Reisepapieren
glaubhaft zu machen,
dass demnach zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht davon
ausgegangen ist, die Flüchtlingseigenschaft sei nicht gegeben und es
bestehe aufgrund der Anhörung keine Notwendigkeit zur Vornahme von
weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses,
dass die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei aus dem Heimatland
geflüchtet, weil sie befürchtet habe, von ihrer Familie, namentlich ihrem
Vater, umgebracht zu werden, weil sie ein uneheliches Kind von ihrem
Freund M., welchen ihre Familie ablehne, erwarte,
dass das BFM jedoch zu Recht Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses
Vorbringens geäussert hat,
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dass die Beschwerdeführerin vorbrachte, sie habe M. vier Jahre lang
regelmässig heimlich und gegen den Willen ihrer Eltern getroffen, was
indessen unplausibel erscheint, zumal sie erklärte, ihre Eltern hätten sie
zumindest in den letzten zwei Jahren im Verdacht gehabt, eine
Beziehung mit M. zu führen, und ihre Mutter habe jeweils gesehen, wenn
sie das Haus verlassen habe (vgl. A11 S. 9 und 10),
dass es ihr bei dieser Sachlage kaum möglich gewesen sein dürfte, die
Beziehung zu M. derart lange unbehelligt aufrechtzuerhalten,
dass die Beschwerdeführerin ausserdem zunächst zu Protokoll gab, sie
und M. hätten sich "überall" getroffen und "alles" gemacht und diese
Aussage erst auf Vorhalt dahingehend einschränkte, sie hätten sich nur
an menschenleeren Orten getroffen, um nicht zusammen gesehen zu
werden (vgl. A11 S. 15),
dass die Beschwerdeführerin die angeblichen täglichen Misshandlungen
durch ihren Vater relativ unsubstanziiert schilderte und ausserdem nicht
genau sagen konnte, wann dieser damit begonnen habe, sie zu schlagen
(vgl. A11 S. 15 f.),
dass sie auch nicht präzise angeben konnte, wann ihre Beziehung zu M.
ihren Anfang genommen habe (vgl. A11 S. 9) und zudem äusserst
ungenaue und ausweichende Angaben zum aktuellen Aufenthaltsort ihres
Freundes machte,
dass sie schliesslich ihr genaues Ausreisedatum nicht angeben konnte,
was nicht nachvollziehbar ist,
dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin daher als unglaubhaft
zu bezeichnen sind,
dass im Übrigen selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit keine konkreten
Anhaltspunkte dafür bestehen, die Beschwerdeführerin wäre im
Heimatland in asylrelevanter Weise gefährdet,
dass insbesondere die seitens der Beschwerdeführerin geltend gemachte
Furcht, ihr Vater würde sie bei Bekanntwerden der Schwangerschaft
töten, aufgrund der Aktenlage unbegründet erscheint, zumal sie nie
erwähnte, ihr Vater habe ihr dies ausdrücklich angedroht,
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dass es sich beim angeblichen Problem zudem um eine private,
familieninterne Angelegenheit handelt, welcher kein asylrelevantes Motiv
im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrunde liegt,
dass sich die Beschwerdeführerin angesichts der privaten und lokalen
Natur ihres angeblichen Problems zudem durch einen Umzug innerhalb
des Heimatlandes der befürchteten Verfolgung durch ihren Vater hätte
entziehen und dabei überdies die zuständigen Behörden um Schutz hätte
ersuchen können,
dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin
nach dem Gesagten ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und
auch keine zusätzlichen Abklärungen hinsichtlich der Frage des
Wegweisungsvollzugs notwendig erscheinen (vgl. dazu auch
nachfolgend),
dass darauf verzichtet werden kann, auf die Vorbringen in der
Beschwerde einzugehen, da sie an der vorstehenden Einschätzung
nichts zu ändern vermögen,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der im
Bereich des Asylrechts vormals zuständigen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der
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Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass überdies keine konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
die in Algerien droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat bzw. Herkunftsstaat der
Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
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dass in Algerien im heutigen Zeitpunkt keine Situation allgemeiner Gewalt
herrscht, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin als generell zumutbar
zu bezeichnen ist,
dass es sich bei der Beschwerdeführerin den Akten zufolge um eine
junge Frau mit rudimentärer Schulbildung und ohne relevante
gesundheitliche Probleme handelt, wobei insbesondere keine
Anhaltspunkte auf das Bestehen einer Risikoschwangerschaft hinweisen,
dass sie in der Herkunftsregion über ein familiäres Beziehungsnetz
verfügt, welches sie bei Bedarf unterstützen könnte, und sie
gegebenenfalls auch ihre Freundin B. um Hilfe bei der sozialen und
wirtschaftlichen Wiedereingliederung bitten könnte,
dass nach dem Gesagten nicht zu erwarten ist, die Beschwerdeführerin
würde bei einer Rückkehr nach Algerien in eine existenzbedrohende
Situation geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung im heutigen
Zeitpunkt insgesamt als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihr obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 515),
dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung demnach zu
bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde
nach dem Gesagten als aussichtslos erwies,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in
der Hauptsache gegenstandslos geworden ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: