B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3925/2015
wiv
Ur t e i l vom 1 7 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 22. Mai 2015 / N (…).
D-3925/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 6. Oktober 2014 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Dort wurde er am 20.
Oktober 2014 zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg und summa-
risch zu seinen Fluchtgründen befragt. Für den Aufenthalt während der
Dauer des Asylverfahrens wurde er vom BFM (heute: SEM) am 23. Okto-
ber 2014 dem Kanton C._______ zugewiesen. Am 14. April 2015 wurde er
gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) eingehend zu seinen Asyl-
gründen angehört.
A.b Anlässlich der Befragungen machte er im Wesentlichen geltend, er sei
syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus
D._______ (E._______). Er habe die Schule in der 7. Klasse abgebrochen,
weil er als Ajanib damals auch mit einer längeren Schulbildung keine Zu-
kunft gehabt hätte. Von 2001 bis zu seiner Ausreise im Frühjahr 2014 habe
er als Automechaniker gearbeitet. Im Jahr 2003 oder 2004 sei er wegen
seines Bruders F._______ ([…]), der mit der von G._______ geführten kur-
dischen Partei zu tun gehabt habe, beziehungsweise wegen seiner beiden
Brüder F._______ und H._______ ([…]) zweimal an seinem Arbeitsplatz
abgeholt, auf den Posten gebracht und befragt worden. Im Jahr 2011 habe
er die syrische Staatsangehörigkeit erhalten. In der Anhörung vom 14. April
2015 brachte der Beschwerdeführer vor, er habe jeweils freitags in
D._______ an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenom-
men. Die syrischen Behörden hätten überall ihre Spitzel und wüssten, wer
an solchen Aktionen teilnehme. Daher seien auch schon viele Demonstra-
tionsteilnehmer zu Hause festgenommen worden. Weil er selber sonst
keine politischen Tätigkeiten ausgeübt habe, sei er für die syrischen Be-
hörden nicht interessant gewesen und deshalb wohl von einer Festnahme
verschont geblieben. In Syrien herrsche jetzt aber Krieg; in der Region
kämpfe der Islamische Staat und es gebe keine Sicherheit mehr. Er be-
fürchte auch, im Fall einer Rückkehr nach Syrien in den Militärdienst ein-
gezogen zu werden. Aus diesen Gründen habe er sich – gemeinsam mit
seinem Bruder F._______ – zum Verlassen seiner Heimat entschlossen.
Anfangs April 2014 habe er zu Fuss die Grenze in die Türkei überquert, wo
er von türkischen Soldaten aufgegriffen, jedoch gleichentags wieder frei-
gelassen worden sei. Schliesslich sei er am 29. September 2014 von Is-
tanbul aus mit einem am 12. September 2014 von der dortigen Schweizer
Vertretung ausgestellten, bis zum 10. Dezember 2014 gültigen Besucher-
Visum auf dem Luftweg nach I._______ gereist.
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A.c Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens gab der Beschwerdeführer
– jeweils im Original – seine Identitätskarte und das vom Schweizer Gene-
ralkonsulat in Istanbul ausgestellte Laissez-Passer zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 22. Mai 2015 – eröffnet am 26. Mai 2015 – lehnte das
SEM das am 6. Oktober 2014 gestellte Asylgesuch ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig erachtete es den Vollzug
der Wegweisung zum gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar und ord-
nete die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an.
C.
Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen Rechtsvertreter mit Ein-
gabe vom 22. Juni 2015 die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und
die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und zur erneuten Beurteilung. Eventualiter seien
die Ziffern 1-3 des Dispositivs der SEM-Verfügung vom 22. Mai 2015
(Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Verweigerung des
Asyls sowie Wegweisung an sich) aufzuheben und es sei in der Folge seine
Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Sube-
ventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm
"als Flüchtling unter der Feststellung der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren". In verfahrensrecht-
licher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege inklusive der unent-
geltlichen Rechtsverbeiständung in der Person von lic. iur. Semsettin Bas-
timar zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
zu verzichten.
Zur Untermauerung der Vorbringen wurden ein syrisches Militärdienst-
büchlein im Original samt Übersetzungen von vier Seiten, eine Kopie einer
für seinen Bruder F._______ ausgestellten Bestätigung der Kurdischen De-
mokratischen Partei der Einheit in Syrien (Yekîtî-Partei), eine Kopie eines
Fotos, welches den Beschwerdeführer bei der Teilnahme an einer De-
monstration in Syrien zeigen soll, zwei dem Internet entnommene Artikel
betreffend den Einzug junger syrischer Männer in den Militärdienst sowie
eine am 8. Juni 2015 von der (…) ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbe-
stätigung in Kopie zu den Akten gegeben.
D-3925/2015
Seite 4
D.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2015 teilte das Bundesverwaltungs-
gericht dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, sein Mandant
dürfe – ungeachtet der von der Vorinstanz verfügten vorläufigen Aufnahme
– den Abschluss des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG in der Schweiz
abwarten. Sodann wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Beiord-
nung von lic. iur. Semsettin Bastimar als unentgeltlicher Rechtsbeistand im
Sinne von Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG gutgeheissen und es wurde auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) verzichtet.
E.
E.a Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Akten am 11. Mai 2016
an das SEM und setzte diesem zur Einreichung einer Vernehmlassung
Frist an.
E.b Mit Vernehmlassung vom 26. Mai 2016 beantragte das SEM sinnge-
mäss die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen
Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines
Standpunktes rechtfertigen könnten. Es stellte dabei insbesondere fest, die
Bestätigung der Yekîtî-Partei für den Bruder F._______ sei kein Beleg für
die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Reflexverfolgung wegen die-
ses Bruders. Soweit der Beschwerdeführer nun geltend mache, sein Vater
sei ebenfalls politisch tätig gewesen, was auch ein Grund für die Repres-
salien gegenüber seiner Familie gewesen sei, sei festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer weder in der BzP noch in der Anhörung vom 14. Mai
2015 etwas von politischen Aktivitäten oder von persönlichen oder familiä-
ren Problemen wegen des Vaters erzählt habe; er habe ausdrücklich die
Aussage gemacht, seine Brüder hätten mit kurdischen Parteien zu tun ge-
habt, und habe auch nur von den beiden Festnahmen wegen F._______
oder allenfalls wegen seines Bruders H._______ gesprochen. Deshalb sei
in der Anhörung auch nur die mögliche Reflexverfolgung wegen der beiden
Brüder thematisiert worden. Ferner gehe aus der eingereichten Kopie ei-
nes Fotos von einer Demonstration nicht hervor, wann und wo diese statt-
gefunden habe und worum es bei dieser gegangen sei. Es sei nicht einmal
eindeutig zu erkennen, ob die mit einem Pfeil bezeichnete Person über-
haupt der Beschwerdeführer sei. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer
keine Einzelheiten der Ereignisse darlegen können, und die Behauptung,
das SEM habe sich geweigert, das Beweismittel entgegenzunehmen,
stimme nicht. Die Foto sei auf dem Handy des Beschwerdeführers vom
Befrager angeschaut und in der Anhörung beschrieben worden, doch sei
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Seite 5
der Beschwerdeführer der Aufforderung, die Fotografie auszudrucken und
in Papierform einzureichen, erst auf Beschwerdeebene, zweieinhalb Mo-
nate später, nachgekommen, weshalb sie im erstinstanzlichen Verfahren
nicht mehr habe gewürdigt werden können. Was schliesslich das auf Be-
schwerdeebene eingereichte Militärdienstbüchlein und die Aussage, seit
Herbst 2014 würden wehrdienstpflichtige Männer in Syrien Einberufungs-
befehle erhalten und es bestehe die Gefahr, vom syrischen Militär bezie-
hungsweise von der Partei der demokratischen Union (PYD) als Mitglied
einer kurdischen, politisch tätigen Familie zwangsrekrutiert oder allenfalls
sogar wegen Dienstverweigerung und als politischer Gegner unverhältnis-
mässig schwer bestraft und menschenunwürdig behandelt zu werden, be-
treffe, so bestünden keine Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer nach
seiner Rückkehr als Refraktär oder Deserteur mit politischem Hintergrund
angesehen werden und deshalb asylbeachtlichen Nachteilen ausgesetzt
sein könnte.
E.c Das Bundesverwaltungsgericht liess dem Beschwerdeführer bezie-
hungsweise dessen Rechtsvertreter am 7. Juni 2016 ein Doppel der Ver-
nehmlassung des SEM zukommen und gab ihm gleichzeitig Gelegenheit,
eine Replik sowie entsprechende Beweismittel einzureichen.
E.d Am 20. Juni 2016 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsver-
treter Ausschnitte aus dem seinen Bruder F._______ betreffenden positi-
ven Asylentscheid des SEM vom 24. Dezember 2015 in Kopie zu den Ak-
ten geben. Der positive Asylentscheid für seinen Bruder sei ein sehr star-
kes Indiz für die geltend gemachte Reflexverfolgung, weshalb die Vo-
rinstanz dazu verpflichtet gewesen wäre, bei der Beurteilung die Aussagen
des Bruders (F._______) beziehungsweise beider Brüder (F._______ und
H._______) zu berücksichtigen. Indem die Vorinstanz dies unterlassen
habe, habe sie nicht nur die Begründungspflicht, sondern auch den Unter-
suchungsgrundsatz verletzt, weshalb die angefochtene Verfügung aufzu-
heben und zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neu-
entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Sodann habe er – der
Beschwerdeführer – im Gegensatz zur Behauptung der Vorinstanz anläss-
lich der Anhörung vom 14. Mai 2015 sehr wohl seine Furcht vor einer zu-
künftigen beziehungsweise drohenden Rekrutierung durch das syrische
Regime vorgebracht. Dass er dabei die Frage nach entsprechenden kon-
kreten Hinweisen verneint habe, bedeute nicht, dass er im Fall einer Rück-
kehr durch das syrische Regime nicht zwangsrekrutiert oder als Refraktär
mit politischem Hintergrund betrachtet würde. Schliesslich sei darauf hin-
zuweisen, dass er Syrien illegal verlassen und im Ausland ein Asylgesuch
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Seite 6
gestellt habe, womit er nicht nur Gefahr laufe, wegen Dienstverweigerung
bestraft, sondern auch als politischer Gegner qualifiziert und als solcher
unverhältnismässig schwer bestraft und menschenrechtswidrig behandelt
zu werden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert, weshalb auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine
Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwie-
gen oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f.).
4.
4.1 Das SEM äusserte in seiner angefochtenen Verfügung vorab gewich-
tige Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers.
4.1.1 In der Tat machte der Beschwerdeführer sich widersprechende An-
gaben zu den beiden angeblich im Jahr 2003 oder 2004 erfolgten Festnah-
men. Während er anlässlich der BzP zu Protokoll gab, im Jahr 2004 wegen
seiner Brüder F._______ und H._______ an seinem Arbeitsplatz abgeholt
und auf den Posten gebracht worden zu sein, wo man von ihm den Aufent-
haltsort der beiden habe in Erfahrung bringen wollen (vgl. Vorakten BFM
A3 S. 6), erklärte er in der Anhörung vom 14. April 2015 ausdrücklich, nur
wegen seines Bruders F._______ – und nicht wegen H._______ – zweimal
auf den Posten mitgenommen worden zu sein; die Festnahmen seien nach
der Rückkehr F._______ aus dem Irak im Jahr 2003 oder 2004 erfolgt und
die Behörden hätten von ihm dessen Aufenthaltsort erfahren wollen (vgl.
A11 S. 4 ff.).
Wie das SEM ebenfalls zutreffend bemerkte, war der Beschwerdeführer
auch nicht in der Lage anzugeben, wie viel Zeit zwischen den beiden Mit-
nahmen verstrichen war oder wie lange er auf dem Posten festgehalten
wurde. Auch schilderte er die beiden Mitnahmen trotz entsprechender
Nachfragen sehr unsubstanziiert, so dass nicht der Eindruck entsteht, er
habe das Geschilderte selber erlebt (vgl. A11 S. 4 f.). Die in der Anhörung
vom 14. April 2015 (vgl. A11 S. 4) dazu angebrachte Erklärung, in
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D._______ nehme man Sachen wie Daten oder die Zeit nicht sehr ernst,
vermag nicht zu überzeugen.
4.1.2 Sodann gab der Beschwerdeführer in der Anhörung vom 22. Mai
2015 an, er habe in seinem Heimatort D._______ jeweils freitags an ver-
schiedenen Demonstrationen teilgenommen (vgl. A11 S. 3 f.). Angesichts
der Tatsache, dass der Beschwerdeführer diese Tätigkeiten in der BzP
noch mit keinem Wort erwähnt hatte und überdies die Fragen, ob er noch
andere Probleme als die beiden wegen seiner Brüder erfolgten vorüberge-
henden Festnahmen gehabt oder ob er sich jemals politisch betätigt habe,
sogar ausdrücklich verneinte (vgl. A3 S. 6), äusserte das SEM berechtig-
terweise Zweifel an dessen Befürchtung, in Zukunft wegen der Teilnahme
an Demonstrationen Probleme mit den syrischen Behörden zu bekommen,
zumal der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage war, konkrete Angaben
zum Zeitpunkt oder zum Ablauf der Demonstrationen zu machen (vgl. A11
S. 6).
Mit dem Einwand, den von einer asylsuchenden Person im EVZ gemach-
ten Aussagen zu den Asylgründen komme angesichts des summarischen
Charakters dieser Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur ein
beschränkter Beweiswert zu (vgl. Beschwerde S. 6), lassen sich diese
Zweifel nicht beseitigen, ist doch davon auszugehen, dass der Beschwer-
deführer einen für die Ausreise derart zentralen Punkt (immerhin nannte er
in der Anhörung vom 14. April 2015 als Grund für das Stellen des Asylge-
suches seine Teilnahme an verschiedenen Demonstrationen und die Exis-
tenz von Spitzeln der syrischen Behörden; vgl. A11 S. 3) auch in einer sum-
marischen Befragung im EVZ erwähnen würde, zumal er dort gefragt
wurde, ob es sonst noch Gründe gebe, welche gegen seine allfällige Rück-
kehr nach Syrien sprechen würden, was er indessen verneinte (vgl. A3
S. 6). Auch die Bemerkung, nach Ansicht des Beschwerdeführers sei man
nur politisch aktiv, wenn man als Mitglied einer politischen Partei oder eines
politischen Vereins etwas mache (vgl. Beschwerde S. 7), vermag nicht zu
überzeugen. Wie das SEM in seiner Vernehmlassung vom 26. Mai 2016
(vgl. S. 2) zutreffend festhielt, bedeutet die Aussage des Beschwerdefüh-
rers, im Gegensatz zu seinen Brüdern "als Privatperson" an den Demonst-
rationen teilgenommen zu haben (vgl. Vorakten SEM A11 S. 4), nicht, dass
er gar nicht politisch aktiv war.
In der Beschwerde (vgl. S. 7 f.) wird weiter gerügt, der Befrager in der An-
hörung vom 14. April 2015 habe den Beweiswert des auf dem Handy des
Beschwerdeführers gespeicherten Fotos verneint. Damit sei nicht nur die
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Schaffung eines guten und vertrauensvollen Befragungsklimas verhindert,
sondern auch der Untersuchungsgrundsatz und der Anspruch auf rechtli-
ches Gehör verletzt worden. Dies ist indessen nicht der Fall. Wie das SEM
in seiner Vernehmlassung zu Recht bemerkte (und auch aus dem in der
Anhörung vom 14. April 2015 erstellten Protokoll ersichtlich ist, vgl. A11
S. 3), wurde das besagte Bild vom Befrager sehr wohl angeschaut und der
Beschwerdeführer hatte Gelegenheit, dazu nähere Ausführungen zu ma-
chen. Im Übrigen geht auch aus dem nunmehr in Papierform eingereichten
Bild nicht hervor, wann und wo die Veranstaltung stattgefunden hat und ob
es sich bei dem mit einem grünen Pfeil markierten Mann tatsächlich um
den Beschwerdeführer handelt. Das Foto ist deshalb auch in Papierform
nicht geeignet, politische Aktivitäten oder gar eine Verfolgungssituation des
Beschwerdeführers glaubhaft zu machen.
4.1.3 Auf Beschwerdeebene (vgl. Beschwerde S. 4 f.) wird ferner geltend
gemacht, der Vater des Beschwerdeführers sei als Mitglied der (…) eben-
falls politisch tätig gewesen. Aufgrund dessen Aktivitäten und aufgrund der
Tätigkeiten der Brüder F._______ und H._______ sei die Familie des Be-
schwerdeführers den syrischen Behörden als kurdisch oppositionell be-
kannt und deshalb immer wieder Repressalien ausgesetzt gewesen. In-
dem der Beschwerdeführer solche Repressalien erwähnt habe, habe er
eine Reflexverfolgung geltend gemacht.
Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer – wie auch das SEM in
seiner Vernehmlassung vom 26. Mai 2016 zutreffend bemerkte – weder in
der BzP noch in der Anhörung vom 14. Mai 2015 vorgebracht hatte, sein
Vater sei politisch tätig gewesen beziehungsweise dessen politische Akti-
vitäten hätten zu persönlichen oder familiären Problemen geführt, weshalb
das entsprechende Vorbringen als nachgeschoben zu qualifizieren ist.
In Bezug auf die in der Stellungnahme vom 20. Juni 2016 (vgl. S. 2 f.) an-
gebrachte Rüge, durch die Nichtberücksichtigung der Aussagen der beiden
Brüder habe das SEM nicht nur seine Begründungspflicht, sondern auch
den Untersuchungsgrundsatz verletzt, ist vorab festzuhalten, dass die Vor-
instanz die den Beschwerdeführer betreffende Verfügung sehr wohl im
Wissen um die Asylverfahren der beiden Brüder F._______ und H._______
erlassen hat. F._______, seine Ehefrau und die fünf Kinder erhielten mit
erstinstanzlicher Verfügung vom 24. Dezember 2015 in der Schweiz Asyl,
während die Gesuche von H._______, dessen Ehefrau und der drei Kinder
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vom SEM mit Verfügung vom 13. Juli 2015 abgelehnt wurden und die da-
gegen eingereichte Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
vom 26. November 2015 abgewiesen wurde.
Trotz der Verwandtschaft mit F._______ und der gleichzeitig erfolgten Aus-
reise vermag der Beschwerdeführer den Nachweis einer erfolgten oder zu
erwartenden Reflexverfolgung durch die syrischen Behörden nicht zu er-
bringen. Die Durchsicht der den Bruder F._______ betreffenden Akten
ergibt indessen, dass dieser 19 Jahre älter als der Beschwerdeführer ist
und angeblich seit 1984 politisch aktiv war, wobei er sich zeitweise auch im
Irak aufhielt. Anlässlich der Befragungen brachte F._______ ganz andere
Fluchtgründe vor und erwähnte den Beschwerdeführer nur, als er anläss-
lich seiner BzP vom 20. Oktober 2014 nach seinen Angehörigen gefragt
wurde. Sodann vermochte der Beschwerdeführer – wie vorstehend darge-
legt (Ziff. 4.1.1 und 4.1.2) - auch nicht glaubhaft zu machen, dass er in
seiner Heimat wegen seines Bruders F._______ Problemen seitens der
Behörden oder anderer Organisationen ausgesetzt war. Die auf Beschwer-
deebene in Kopie eingereichte, für F._______ ausgestellte Bestätigung der
Yekîtî-Partei ist daher ebenfalls nicht geeignet, zu einer anderen Beurtei-
lung des Sachverhalts zu führen.
4.2 Sodann kann auch der Auffassung des SEM gefolgt werden, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Asylre-
levanz nicht stand.
4.2.1 Soweit der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen geltend
machte, in seiner Heimat herrsche Krieg und es gebe keine Sicherheit
mehr, hielt die Vorinstanz zutreffend fest, diese Vorbringen seien Ausdruck
der in Syrien herrschenden Lage, von welcher alle Bewohner betroffen
seien. Die Feststellung, die Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund
des Bürgerkriegs in Syrien sei mangels Zielgerichtetheit nicht asylrelevant,
impliziert zwar nicht, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat im
jetzigen Zeitpunkt nicht gefährdet wäre. Indessen ist eine solche Gefähr-
dungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR
142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Auslän-
der unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung
aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
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Seite 11
4.2.2 Schliesslich äusserte der Beschwerdeführer seine Furcht, im Fall ei-
ner Rückkehr nach Syrien in den Militärdienst eingezogen zu werden. Auf
Beschwerdeebene reichte er ein syrisches Militärdienstbüchlein samt
Übersetzungen von vier Seiten zu den Akten und führte aus, als Ajanib sei
er vom Militärdienst suspendiert gewesen. Im Herbst 2014 habe das syri-
sche Regime jedoch verschiedene Massnahmen zur Stärkung der durch
Desertion und Verluste dezimierten syrischen Armee ergriffen und so auch
Männer ins Militär eingezogen, die vom Dienst befreit gewesen seien. Wie
zudem den gleichzeitig eingereichten, dem Internet entnommenen Berich-
ten entnommen werden könne, unterständen seit Juli 2014 auch in den von
der PYD kontrollierten Gebieten alle Männer zwischen 18 und 30 Jahren
einer allgemeinen Wehrpflicht; alle, die sich weigerten, würden bestraft
oder zwangsrekrutiert (vgl. Beschwerde S. 9 ff.).
Im Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 vom 18. Februar 2015 E. 4 ff. wurde
in diesem Zusammenhang betreffend Syrien eingehend dargelegt, unter
welchen Voraussetzungen eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion
die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermag; das Bundesverwaltungs-
gericht gelangte dabei zum Schluss, dass dies namentlich der Fall sei,
wenn mit der Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei, mithin die betroffene Person
aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische An-
schauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine
Behandlung zu gewärtigen habe, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3
Abs. 2 AsylG gleichkomme (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.9). Bezogen auf die
spezifische Situation in Syrien seit dem Ausbruch des Bürgerkriegs im
März 2011 erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen
seien im Fall eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Eth-
nie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in
der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der syrischen Sicherheitskräfte auf
sich gezogen habe (vgl. a.a.O. E. 6.7.3).
Im vorliegenden Fall liegt jedoch keine vergleichbare Konstellation vor. Auf-
grund der vorstehenden Ausführungen (E. 4.1) ist nicht davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer im Visier der syrischen Sicherheitskräfte stand.
Er brachte auch nicht vor, zwischenzeitlich ein Aufgebot für die syrische
Armee erhalten zu haben. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer mittlerweile
über 30 Jahre alt. Damit untersteht er weder in den von der PYD kontrol-
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Seite 12
lierten Gebieten der Wehrpflicht noch muss er befürchten, von der syri-
schen Armee eingezogen zu werden, zumal gemäss den Erkenntnissen
des Bundesverwaltungsgerichts vor 1993 geborene ehemalige Ajnabi in al-
ler Regel nicht eingezogen werden. Die beiden dem Internet entnomme-
nen, auf Beschwerdeebene eingereichten Artikel betreffend den Einzug
junger Männer in den Militärdienst sind nicht geeignet, zu einer anderen
Beurteilung des Sachverhalts zu führen. Der Umstand, dass einer seiner
Brüder sich in der politischen Opposition engagiert hat, lässt ebenfalls noch
nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer das in BVGE 2015/3
aufgezeichnete Risikoprofil aufweist, welches dazu führen kann, dass an
die Vorverfolgung – im Kontext der Prüfung einer allfälligen Desertion oder
Refraktion – ein herabgesetzter Massstab anzuwenden ist. Demnach ist
auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, sollten die sy-
rischen Behörden oder die PYD seiner habhaft werden, eine politisch mo-
tivierte Bestrafung und Behandlung zu gewärtigen hätte, die einer flücht-
lingsrelevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommen
würde. Die von ihm dahingehend geäusserte Verfolgungsfurcht erscheint
somit unbegründet.
4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerde-
führers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen
an die Flüchtlingseigenschaft standhalten. Es kann darauf verzichtet wer-
den, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz (etwa zur Frage des Kau-
salzusammenhangs zwischen Schulabbruch und Ausreise) und auf die
weiteren Darlegungen in der Beschwerdeschrift und in der Stellungnahme
einzugehen. Demnach hat das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
Nachdem der entscheidrelevante Sachverhalt ausreichend erstellt ist, be-
steht keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist daher abzuweisen.
5.
5.1 Lehnt das BFM beziehungsweise das SEM das Asylgesuch ab oder tritt
es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz
der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die drei Bedingungen für ei-
nen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumut-
barkeit oder Unmöglichkeit; Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]) alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, erweist sich
der Vollzug als undurchführbar und die weitere Anwesenheit der betroffe-
nen Person in der Schweiz ist gemäss den Bestimmungen über die vorläu-
fige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme stünde dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 AuG i.V.m.
Art. 84 Abs. 2 AuG). In diesem Verfahren wäre dann der Vollzug der Weg-
weisung vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes
wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse
zu prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das
Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung
vom 25. Juni 2015 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG gewährt und sich an den diesbezüglichen Voraussetzungen nichts
geändert hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
8.2 Nachdem dem Beschwerdeführer die amtliche Rechtsverbeiständung
gewährt und lic. iur. Semsettin Bastimar als amtlicher Vertreter eingesetzt
wurde, ist Letzterem ein amtliches Honorar auszurichten. Lic. iur. Semset-
tin Bastimar hat am 17. Mai 2016 eine Kostennote zu den Akten gegeben,
welche den Betrag von Fr. 2'225.– ausweist. Dieser Betrag erscheint in-
dessen – auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass am 20. Juni
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2016 noch eine Stellungnahme eingereicht wurde – zu hoch, weshalb er
angemessen zu kürzen und lic. iur. Semsettin Bastimar für seine Bemü-
hungen im Beschwerdeverfahren zu Lasten des Gerichts ein amtliches Ho-
norar in der Höhe von Fr. 1'800.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer)
auszurichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Lic. iur. Semsettin Bastimar wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Ho-
norar in der Höhe von Fr. 1'800.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Kathrin Mangold Horni
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