Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D3926/2008
law/auj
U r t e i l v om 2 8 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Maurice Brodard, Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien A._______, geboren am […],
dessen Ehefrau
B._______, geboren am […],
und deren Kinder
C._______, geboren am[…],
D._______, geboren am[…],
E._______, geboren am[…],
Afghanistan,
alle vertreten durch Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
[…],
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. Mai 2008 / N […].
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Sachverhalt:
A.
Die aus Z._______ (Y._______, Provinz Wardat) stammenden
Beschwerdeführenden verliessen ihr Heimatland eigenen Angaben
zufolge mit ihren Kindern Ende Februar respektive Anfang März 1999.
Über Pakistan und die Türkei gelangten sie am 18. März 1999 in die
Schweiz, wo sie am selben Tag um Asyl nachsuchten. Anlässlich der
Befragung vom 31. März 1999 (BzP) erhob das damalige Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF; heute BFM) im Transitzentrum Altstätten die
Personalien der Beschwerdeführenden und befragte sie summarisch zum
Reiseweg und zu den Ausreisegründen. Nach diesen Erhebungen wies
das Bundesamt sie für die Dauer des Verfahrens dem Kanton X._______
zu, wo sie von der zuständigen kantonalen Behörde am 23. April 1999 zu
den Asylgründen angehört wurden.
B.
B.a. Zur Begründung des Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, im Frühling 1998 hätte die Hezbe Wahdat ihn –
wie alle männlichen Hazara im Alter von 16 bis 50 Jahren – zum Krieg
gegen die Taliban eingezogen. Nach der Eroberung von Bamian durch
die Taliban im Herbst 1998 habe er die Front verlassen und sich mit Frau
und Kindern zu einem Onkel nach Kabul begeben. Während des
fünfmonatigen Aufenthalts in Kabul, wo er sich nicht auf die Strasse
getraut habe, habe er erfahren, dass die Taliban bei ihm zu Hause am
12. Oktober 1998 eine Hausdurchsuchung durchgeführt und dabei Bilder
von ihm mitgenommen sowie einen Bruder, welcher als Mitglied der
WahdatPartei gegen die Taliban gekämpft habe, verschleppt hätten. Die
Taliban hätten seinen Vater während der Eroberung von Bamian im
Zeitraum zwischen dem 13. September 1998 und dem 30. Oktober 1998
getötet, weil dieser den Krieg in Bamian finanziell unterstützt habe. Ein
Bruder sei im Krieg gefallen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan
befürchte er, von den Taliban ermordet und von der WahdatPartei in den
Krieg geschickt zu werden. Zudem brachte er vor, mit diversen
Splittergruppen der Hazara Probleme gehabt zu haben, da diese ihn (und
andere Hazara) für den Kriegsdienst oder für materielle Unterstützung
hätten gewinnen wollen. Sodann gehe es ihm auch um die Zukunft und
die Ausbildung seiner Kinder.
B.b. Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe eine
Verschleppung durch die Taliban befürchtet, weil diese Frauen und
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Kinder der von ihnen gesuchten Männer als Geiseln nähmen, damit sich
die Gesuchten stellten. Zudem habe sie Angst um ihre Kinder gehabt, da
die Taliban immer wieder Knaben und junge Frauen entführten. Während
ihres mehrmonatigen Aufenthalts in Kabul habe ein Talib sie einmal
geschlagen beziehungsweise ihr gedroht, sie umzubringen, als sie ohne
Burka das Haus verlassen habe.
C.
Mit Schreiben vom 21. Mai 1999 teilte die kantonale Behörde dem BFF
mit, gemäss Mitteilung der Dolmetscherin nach der Befragung dürfte es
sich bei den Beschwerdeführenden um iranische Staatsbürger handeln.
D.
Am 7. Juni 1999 ging beim BFF ein anonymes fremdsprachiges
Denunziationsschreiben ein, in welchem erklärt wird, die
Beschwerdeführenden hätten die letzten 14 Jahre in Iran gelebt und die
Kinder sprächen Persisch.
E.
Am 7. August 2000 reichte der Beschwerdeführer einen Parteiausweis
der Wahdat sowie ein Schreiben zu den Akten, worin der
Chefkommandant der Wahdat bestätigt, der Beschwerdeführer habe für
die Partei gekämpft und werde von den Taliban gesucht.
F.
Am […] gebar die Beschwerdeführerin eine Tochter, E._______.
G.
Das Bundesamt liess in der Folge durch die Fachstelle LINGUA
Herkunftsabklärungen vornehmen. Die beiden beauftragten Experten
legten dem BFF ihre – in einem Telefongespräch mit dem
Beschwerdeführer beziehungsweise aufgrund von auf Tonband
festgehaltenen Sprachaufzeichnungen desselben gewonnenen –
Erkenntnisse am 18. Februar 2002 respektive am 11. März 2002 vor.
H.
Mit Verfügung vom 25. Juli 2003 stellte das Bundesamt fest, die
Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und
lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus
der Schweiz, ordnete jedoch aufgrund einer schwerwiegenden
persönlichen Notlage im Falle eines zwangsweisen Vollzugs der
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Wegweisung die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden und
ihrer Kinder an.
I.
Mit Urteil vom 17. November 2006 hiess die Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK) eine gegen diesen Entscheid erhobene
Beschwerde wegen Verfahrensfehlern der Vorinstanz (Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör) gut, hob die Ziffern 1 bis 3 der
Verfügung vom 25. Juli 2003 – die Flüchtlingseigenschaft, das Asyl und
die Wegweisung betreffend – auf und wies das Verfahren an das
Bundesamt zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurück.
J.
Das BFM veranlasste am 22. Dezember 2006 weitere Herkunftsanalysen
durch die Fachstelle LINGUA. Die beiden beauftragten Experten legten
dem BFM ihre – in Telefongesprächen mit der Beschwerdeführerin und
dem Sohn F._______ gewonnenen – Erkenntnisse am 7. Februar
respektive am 26. Februar 2007 vor.
K.
Mit Eingabe vom 18. Februar 2008 gingen dem Gericht ein den
Beschwerdeführer betreffendes Arztzeugnis vom 23. Oktober 2007 sowie
ein vom 12. Dezember 2007 datiertes und vom Beschwerdeführer sowie
acht in der Schweiz wohnhaften afghanischen Staatsangehörigen
unterzeichnetes Schreiben ein, in welchem die Aussagen im
Denunziationsschreiben als unwahr bezeichnet werden.
L.
Mit Verfügung vom 18. März 2008 gewährte das BFM den
Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zum Inhalt des
Denunziationsschreibens vom Sommer 1999 und zum wesentlichen
Inhalt sämtlicher Herkunftsanalysen.
M.
Mit Eingabe vom 28. März 2008 nahmen die Beschwerdeführenden dazu
Stellung.
N.
Mit Verfügung vom 3. April 2008 gewährte das BFM den
Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu weiteren
Abklärungsergebnissen, wonach die Mutter, zwei Brüder und zwei
Schwestern der Beschwerdeführerin im Jahre 1992 aus Iran in die
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Schweiz gelangt seien, die Familie einschliesslich der
Beschwerdeführerin sich seit 1980 in Iran als Flüchtlinge aufgehalten
hätten, drei Schwestern (darunter die Beschwerdeführerin) aus
wirtschaftlichen Gründen bereits im Alter von […] Jahren verheiratet
worden seien und die Beschwerdeführerin falsche Angaben zu ihren
Personalien gemacht habe. Ferner äusserte das BFM die Vermutung,
auch der Beschwerdeführer habe vor der Einreise in die Schweiz
mindestens zehn Jahre in Iran gelebt. Die Beschwerdeführenden nahmen
dazu mit Eingabe vom 15. April 2008 unter Beilage der Niederschrift
eines Interviews Stellung, welches der Rechtsvertreter mit einem der in
der Schweiz lebenden […] der Beschwerdeführerin am Vortag geführt
hatte.
O.
Mit Verfügung vom 13. Mai 2008 – eröffnet am 14. Mai 2008 – stellte das
BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung aus der Schweiz, ordnete jedoch infolge Unzumutbarkeit
des Vollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden und
ihrer Kinder an.
P.
Mit Eingabe vom 13. Juni 2008 liessen die Beschwerdeführenden durch
ihren Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die
Punkte 1 bis 3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung
(Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung der Asylgesuche,
Anordnung der Wegweisung; Anm. des Gerichts) seien aufzuheben, und
die Sache sei zur hinreichenden Abklärung des Sachverhaltes und zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei direkt
gestützt auf die Akten die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl in
der Schweiz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liessen sie
beantragen, es sei ihnen umgehend das Denunziationsschreiben zu
edieren, und es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Q.
Mit Verfügung vom 10. Juli 2008 verzichtete der Instruktionsrichter auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wies er das Gesuch um
Edition des Denunziationsschreibens und Offenlegung der Identitäten der
Verfasser ab und lud das BFM unter Beizug der Akten N […] der Mutter
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und von Geschwistern der Beschwerdeführerin ein, innert Frist eine
Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen.
R.
In seiner Vernehmlassung vom 28. Juli 2008 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Der Instruktionsrichter liess die
Vernehmlassung den Beschwerdeführenden am 31. Juli 2008 zur
Kenntnisnahme zustellen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art.
37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
D3926/2008
Seite 7
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1.
4.1.1. Das BFM hält zur Begründung seines ablehnenden
Asylentscheides fest, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten
den Anforderungen an die Glaubhaftmachung (Art. 7 AsylG) nicht stand.
Im Einzelnen führt es aus, die Beschwerdeführenden hätten behauptet,
vor ihrer im März 1999 erfolgten Ausreise aus Afghanistan nie im Ausland
gelebt zu haben. Gemäss dem Denunziationsschreiben, welches dem
Bundesamt im Sommer 1999 zugestellt worden sei, hätten die
Beschwerdeführenden jedoch vor ihrer Einreise in die Schweiz 14 Jahre
lang im Iran gelebt und sich vor der Einreichung des Asylgesuches beim
Bruder der Beschwerdeführerin (in W._______: Anm. des Gerichts)
aufgehalten. Die im Frühjahr 2002 erstellte Analyse der Fachstelle
LINGUA habe zwar ergeben, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan
sozialisiert worden sei. Der Umstand, dass er einige typische Farsi
Ausdrücke verwendet habe, deute jedoch auf einen Aufenthalt im Iran
hin. Am 18. März 2008 sei den Beschwerdeführenden dazu das
rechtliche Gehör gewährt worden. In der Stellungnahme vom 28. März
2008 hätten diese einen vorgängigen Aufenthalt in Iran bestritten.
Hingegen hätten sie eingeräumt, dass Verwandte der
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Beschwerdeführerin – Halbbrüder, nicht wie im Denunziationsschreiben
angegeben, Brüder – in W._______ wohnten. Weitere Abklärungen
hätten in der Folge ergeben, dass im Jahr 1992 die Mutter und auch
Geschwister der Beschwerdeführerin im Rahmen einer Sonderaktion von
Iran aus in die Schweiz eingereist seien. Gemäss Befragungsnotiz des
UNHCR vom Dezember 1990 habe die Mutter der Beschwerdeführerin
erklärt, sie habe zusammen mit ihren Kindern seit 1980 in Iran gelebt. Die
drei ältesten Töchter hätten aus wirtschaftlichen Gründen bereits mit 14
Jahren verheiratet werden müssen und lebten nicht mehr bei ihr zu
Hause. Mit Schreiben vom 15. April 2008 (recte: 3. April 2008) sei den
Beschwerdeführenden Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt
worden. In der Eingabe vom 15. April 2008 hätten diese anerkannt, dass
die Verwandten in der Schweiz nicht lediglich Halbbrüder, sondern Brüder
der Beschwerdeführerin seien. Ebenfalls bestätigt hätten sie, dass die
Beschwerdeführerin im Jahre 1980 nach Iran gereist sei. Bestritten hätten
sie hingegen, dass die Beschwerdeführerin mindestens zehn Jahre in
Iran gelebt habe. Vielmehr habe sie sich im Zeitraum zwischen 1984 und
1986 zu ihrem Ehemann nach Afghanistan begeben und dort eine Familie
gegründet. Es stehe somit fest, dass die Beschwerdeführenden
wiederholt in tatsachenwidriger Weise angegeben hätten, die
Beschwerdeführerin habe sich nicht in Iran aufgehalten. Die
Abklärungsergebnisse seien bloss teilweise akzeptiert worden. Die zuletzt
vorgebrachte Behauptung, die Beschwerdeführerin sei zwischen 1984
und 1986 von Iran nach Afghanistan zurückgekehrt, sei deshalb als
Versuch zu taxieren, den Sachverhalt nochmals an die vorgehaltenen,
objektiv nicht mehr bestreitbaren Abklärungsergebnisse anzupassen.
Schliesslich falle auf, dass dem Beschwerdeführer der Name einer
afghanischen Geldeinheit sowie ein für die Geschichte Afghanistans
bedeutsames Datum (Abdankung Nadschibullahs) nicht bekannt
gewesen sei, und er, nachdem ihm beide Nationalhymnen abgespielt
worden seien, die pakistanische als Nationalhymne Afghanistans zu
erkennen geglaubt habe (BFMact. A7/24 S. 17 f.). Diese elementaren
Wissenslücken seien zusätzliche Indizien dafür, dass sich der
Beschwerdeführer vor der Einreise in die Schweiz schon seit langer Zeit
in einem Drittstaat aufgehalten habe. Angesichts der Aktenlage sei es
deshalb unglaubhaft, dass die Beschwerdeführenden bis 1999 in
Afghanistan gelebt hätten. An dieser Einschätzung vermöchten auch die
vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel, ein Mitgliederausweis
der Wahdat sowie ein Bestätigungsschreiben des Chefkommandanten
der Wahdat, wonach der Beschwerdeführer vom 1.1.1377 bis 23.6.1377
(afghanischer Kalender) im Einsatz gestanden sei, nichts zu ändern. Die
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Erfahrung im afghanischen Kontext zeige nämlich, dass solche
Dokumente leicht käuflich erwerbbar seien und keinen genügenden
Beweiswert besässen. Der Beschwerdeführer habe überdies
vorgetragen, sein Bruder habe anlässlich von Kampfhandlungen den
Bruder eines HazaraKommandanten getötet, welcher mindestens 200
bewaffnete Kämpfer unter seinem Kommando gehabt habe. Der
Beschwerdeführer befürchte deshalb, Opfer eines Blutracheaktes zu
werden. Da er dies erst im Rahmen der Beschwerde an die ARK vom 13.
August 2003 und somit mehr als vier Jahre nach der Einreichung des
Asylgesuchs, vorgetragen habe, sei dieses Sachverhaltselement als
nachgeschoben und angesichts der Aktenlage als unglaubhaft zu
qualifizieren.
4.1.2. Das BFM führte weiter aus, der Beschwerdeführer habe während
der Anhörung ferner angegeben, er fürchte sich wegen seiner Ethnie und
seines mehrmonatigen militärischen Einsatzes für die Wahdat gegen die
Taliban vor einer Verfolgung durch Letztere. Überdies habe er erklärt, bei
einer Rückkehr damit rechnen zu müssen, von der Wahdat in den Krieg
geschickt zu werden. Angesichts der seither grundlegend veränderten
Lage in Afghanistan werde mit diesen Vorbringen jedoch keine aktuelle
Gefährdungssituation mehr dargelegt. Diese Vorbringen würden den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht
standhalten.
4.2.
4.2.1. In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, die
verweigerte Offenlegung des Denunziationsschreibens und der Identität
seiner Autoren verletze das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden
und beeinträchtige ihr Recht auf eine wirksame Beschwerde. Ohne
Kenntnis des genauen Inhalts des Schreibens sei nicht eruierbar,
weshalb das BFM ihm derart viel Gewicht beimesse, dass es mehrere
Herkunftsanalysen veranlasst habe. Namentlich sei nicht ersichtlich, auf
welche Informationsquellen sich die Verfasser des Schreibens gestützt
hätten. Es bestehe kein öffentliches Interesse an der Geheimhaltung der
Autoren, und das Dokument sei zu edieren.
4.2.2. Zu den Herkunftsanalysen der Fachstelle LINGUA wird in der
Beschwerde ausgeführt, die afghanische Herkunft des
Beschwerdeführers werde im Gutachten nicht bezweifelt. Der Experte Nr.
314 habe fälschlicherweise aus der Tatsache, dass der
Beschwerdeführer einige typische FarsiWörter verwendet habe, auf
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einen Aufenthalt desselben in Iran geschlossen. Die verwendeten Farsi
Wörter hätten jedoch durch zahlreiche aus Iran zurückkehrende
afghanische Flüchtlinge in den täglichen Sprachgebrauch der in
Afghanistan lebenden afghanischen Bevölkerung Eingang gefunden. Das
den Beschwerdeführer betreffende Gutachten des Experten PA03 vom
Frühjahr 2002 sowie die zwei Herkunftsanalysen desselben Gutachters
für die Beschwerdeführerin und den Sohn F._______ enthielten keine
Hinweise auf einen Aufenthalt in Iran. Es würden somit widersprüchliche
Gutachten vorliegen. Der Verfügung sei nicht zu entnehmen, weshalb das
BFM das eine Gutachten stärker gewichte und wieso es den Umstand
nicht berücksichtigt habe, dass in drei anderen Gutachten keine Hinweise
auf einen Aufenthalt im Iran festgestellt worden seien, obwohl die
Tatsache, dass der Experte PA03 sowohl die beschwerdeführenden
Eltern als auch den Sohn begutachtet habe, für eine stärkere Gewichtung
von dessen Analyseergebnissen spreche. Die Sprachanalyse des
Sohnes sei insofern von grosser Relevanz, als Kinder und Jugendliche
die Sprache und den Dialekt des Aufenthaltsortes bekanntlich verstärkt
aufnähmen. Das BFM habe die stärkere Gewichtung des Gutachtens des
Experten 314 nicht hinreichend begründet und damit den Anspruch der
Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt. Die Würdigung der
Expertisen sei zudem willkürlich.
4.2.3. In der Beschwerde wird sodann eingeräumt, die
Beschwerdeführerin habe tatsächlich verschwiegen, dass sie 1980 mit
ihrer Familie in den Iran gereist sei und dort gelebt habe, und dass ihre
Familie sich seit 1992 in der Schweiz aufhalte. Der paschtunische
Dolmetscher im Transitzentrum habe offenbar ethnischreligiös motivierte
Ressentiments gegen die Beschwerdeführenden gehegt und diesen
daher geraten, die Anwesenheit von Familienangehörigen in der Schweiz
sowie den Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Iran zu verschweigen.
Der Dolmetscher der Erstbefragung habe auch die Rückübersetzung
teilweise verweigert, was der Beschwerdeführer bereits anlässlich der
kantonalen Anhörung moniert habe. Zudem habe der Dolmetscher unter
Verletzung seiner Geheimhaltungspflichten innerhalb der afghanischen
Exilgemeinschaft Gerüchte und Verleumdungen über die
Beschwerdeführenden verbreitet, was im Denunziationsschreiben an das
BFM gegipfelt habe. Der Dolmetscher trage eine persönliche Fehde
gegen die Beschwerdeführenden aus und gehöre zu den Autoren des
Schreibens. Seine falschen und völlig haltlosen Anschuldigungen, denen
das BFM nachgegangen sei, hätten sich auch nicht durch die LINGUA
Gutachten bestätigen lassen. Nur die Behauptung, die Familie der
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Seite 11
Beschwerdeführerin lebe in der Schweiz, treffe zu – diese Tatsache habe
der Dolmetscher gekannt, da er selber den Beschwerdeführenden
anlässlich der Befragung geraten habe, sie zu verschweigen. Einzig das
BFM wisse derzeit mit Sicherheit, ob der besagte Dolmetscher zu den
Autoren des Denunziationsschreibens gehöre; sollte dies der Fall sein,
würde dadurch die Aussagekraft der Empfangsstellenbefragung erheblich
beeinträchtigt. Die Beweiswürdigung des BFM bezüglich des
Denunziationsschreibens erscheine fragwürdig. Das BFM messe einer
unbestätigten Aussage von Privatpersonen, die einen Asylsuchenden
diffamierten, mehr Gewicht zu als einem Bestätigungsschreiben, mit dem
sich mehrere Personen dafür verbürgten, dass der besagte Asylsuchende
die Wahrheit gesagt habe. Dass die Beschwerdeführerin gegenüber dem
unterzeichnenden Rechtsanwalt zunächst behauptet habe, bei den in der
Schweiz lebenden Verwandten handle es sich nur um ihre Halbbrüder,
sei verständlich, hätten die Beschwerdeführenden doch eine Weile
gebraucht, um Vertrauen zum während des Beschwerdeverfahrens neu
mandatierten Rechtsvertreter aufzubauen. Deshalb hätten sie ihm leider
erst sehr spät anvertraut, dass die Familie der Beschwerdeführerin in der
Schweiz lebe. Diese Tatsache sei dem BFM mittels Stellungnahme zur
Kenntnis gebracht worden. Bei den Ausführungen in der Eingabe vom 15.
August 2008, welche das BFM ohne nähere Begutachtung als
Schutzbehauptung abgetan habe, handle es sich keineswegs um den
Versuch, den Sachverhalt an die Abklärungsergebnisse anzupassen. Ein
Bruder der Beschwerdeführerin, G._______ (N […]) habe im am 14. April
2008 durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden
durchgeführten Interview (vgl. act. A56/3) bestätigt, dass die
Beschwerdeführerin 1980 mit der Familie – der Mutter und den anderen
Geschwistern – nach Iran gekommen sei. Die Beschwerdeführerin sei
allerdings "nicht sehr lange" in Iran geblieben, da sie "schon etwa 1984"
an den Beschwerdeführer verheiratet worden und nach Afghanistan
zurückgekehrt sei (vgl. Ziff. 3.4 Seite 8 der Beschwerde). Das BFM habe
das Interview mit dem Bruder der Beschwerdeführerin mit keinem Wort
erwähnt und somit nicht beachtet, was ebenfalls einer Verletzung des
rechtlichen Gehörs gleichkomme.
4.2.4. Die von der Vorinstanz als mangelhaft beanstandeten Afghanistan
Länderkenntnisse des Beschwerdeführers werden in der Beschwerde
damit erklärt, dieser sei in einem Dorf in einer sehr abgelegenen Region
des Landes aufgewachsen, wo er die Nationalhymne wohl nicht oft zu
hören bekommen habe, was auch für die übrigen, ihm vermeintlich
fehlenden Kenntnisse zutreffe. Zahlreiche Fragen zu Afghanistan habe er
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Seite 12
völlig richtig beantwortet. Die LINGUAHerkunftsgutachten hätten
übereinstimmend ergeben, dass die Beschwerdeführenden afghanischer
Herkunft seien und ihre Sozialisierung in Afghanistan stattgefunden habe.
Hätten sich die Beschwerdeführenden tatsächlich mehrere Jahre vor der
Einreise in die Schweiz bereits im Ausland aufgehalten, wäre dies
anhand der sprachlichen Sozialisierung des Sohnes F._______
zweifelsohne feststellbar. In den Herkunftsgutachten werde aber vielmehr
festgehalten, es lägen keine Hinweise auf einen Auslandaufenthalt vor.
Die Vorinstanz gewichte ohne sachliche Gründe einzelne Indizien stärker
als ein fachliches Gutachten von kompetenter Stelle.
4.2.5. Den eingereichten Beweismitteln habe das BFM in antizipierter
Beweiswürdigung jeglichen Beweiswert abgesprochen mit der
Begründung, solche Dokumente seien leicht käuflich erwerbbar, dies,
ohne allfällige Fälschungsmerkmale oder konkrete Hinweise für diese
Annahme darzutun. Die eingereichten Dokumente seien echt und auf
ordentliche Weise beschafft worden. Der Argumentation der Vorinstanz,
das Vorbringen der Tötung des Bruders eines HazaraKommandanten
durch den Bruder des Beschwerdeführers sei nachgeschoben und damit
unglaubhaft, wird in der Beschwerde entgegengehalten, aufgrund der
durch den paschtunischen Dolmetscher verursachten feindseligen
Stimmung habe sich der Beschwerdeführer nicht getraut, ausführlich über
sämtliche Probleme seiner Familie zu berichten. Deshalb müsse dieses
erst auf Beschwerdeebene geltend gemachte Vorbringen berücksichtigt
werden. Die Taliban seien in Afghanistan wieder stark im Aufwind,
weshalb der Beschwerdeführer als ehemaliger Kämpfer für die Wahdat
nach wie vor ernsthaft damit rechnen müsse, bei einer Rückkehr Opfer
eines Racheaktes der Taliban zu werden. Hinzu komme die Bedrohung
seitens der Familie des HazaraKommandanten. Zusammenfassend wird
festgehalten, das BFM stütze seine Einschätzung grösstenteils auf wenig
überzeugende Argumente sowie auf Mutmassungen. Die verweigerte
Offenlegung des Denunziationsschreibens verletze das rechtliches Gehör
der Beschwerdeführenden. Der angefochtene Entscheid sei in
verschiedener Hinsicht ungenügend begründet und stütze sich auf eine
willkürliche Beweiswürdigung. Die Sache sei daher zur hinreichenden
Abklärung des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
5.
5.1. Das BFM hat den Beschwerdeführenden am 18. März 2008 den
wesentlichen Inhalt des Denunziationsschreibens offengelegt und ihnen
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das rechtliche Gehör dazu gewährt. Aus diesem Grund und weil ein
Anwendungsfall von Art. 27 Abs. 1 Bst. b VwVG vorliegt, hat das
Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 10. Juli 2008 das Gesuch
der Beschwerdeführenden um Edition des Denunziationsschreibens
abgewiesen. Eine Gehörsverletzung liegt somit nicht vor. Festzuhalten ist
jedoch, dass in der Beschwerde zu Recht geltend gemacht wird, es sei
unklar, aus welchen Quellen die Aussagen stammten, die
Beschwerdeführenden hätten 14 Jahre als Flüchtlinge in Iran gelebt, und
ein Bruder des Beschwerdeführers sei bei einem Motorradunfall ums
Leben gekommen und nicht, wie vom Beschwerdeführer behauptet, im
Krieg gegen die Taliban. Weder ist gesichert, wer das Schreiben verfasst
hat, noch steht fest, ob die darin enthaltenen Informationen auf eigener
Wahrnehmung der anonym bleibenden Autoren oder auf Informationen
von unbekannten Drittpersonen beruhen. Daher lässt sich aus dem
Denunziationsschreiben nichts zu Ungunsten der Beschwerdeführenden
ableiten. Im Gegensatz zur Vorinstanz misst das
Bundesverwaltungsgericht dem Denunziationsschreiben bei der Prüfung
der Asylvorbringen denn auch keinerlei Beweiswert bei.
5.2. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht bestehen
zwischen den verschiedenen Herkunftsgutachten zur Frage eines
allfälligen vorgängigen Aufenthalts der Beschwerdeführenden in Iran
keine Widersprüche. Widersprüchliche Ergebnisse zwischen dem
Gutachten des Experten Nr. 314 und den drei Analysen des Experten
PA03 würden nur dann vorliegen, wenn Letztere explizit zum Ergebnis
kämen, es bestünden keine Hinweise auf einen Aufenthalt in Iran. Dies ist
vorliegend nicht der Fall, äussern sich doch weder das den
Beschwerdeführer betreffende Gutachten des Experten PA03 vom
Frühjahr 2002 noch die zwei Herkunftsanalysen desselben Gutachters
über die Beschwerdeführerin und den Sohn F._______ zu einem
Aufenthalt in Iran. Dass beim Sohn keine Hinweise auf FarsiKenntnisse
erwähnt werden, erstaunt angesichts der Tatsache nicht, dass er im Alter
von […] Jahren in die Schweiz eingereist ist und die Herkunftsanalyse
erst im Alter von fast […] Jahren erstellt wurde. Die Frage, ob die
Beschwerdeführenden bis kurz vor ihrer Einreise in die Schweiz
tatsächlich in Afghanistan gelebt haben, wie sie vorbringen, oder sich
während einer ungewissen Zeit in einem Drittstaat aufgehalten haben –
wovon die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausgeht – kann
vorliegend offenbleiben, weil sich nach Prüfung der Akten ergibt, dass die
Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet sowie teilweise tatsachenwidrig,
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widersprüchlich und nachgeschoben sind, weshalb sie den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 Asyl G ohnehin nicht
zu genügen vermögen.
5.3.
5.3.1. Vorweg ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden
verschwiegen haben, dass die Beschwerdeführerin ab 1980 zumindest
einige Jahre lang mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern in Iran gelebt
hat. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht hat die
Beschwerdeführerin dies nicht nur an der BzP verheimlicht, an der sie
"unter dem Einfluss des böswilligen Dolmetschers" gestanden haben soll
(vgl. Ziff. 3.5 Seite 8 der Beschwerde), sondern auch an der Anhörung zu
den Asylgründen, bei welcher der genannte Dolmetscher nicht anwesend
war (vgl. act. A6/25 S. 8). Die Aussage, die Beschwerdeführenden hätten
sich vor ihrer Ausreise aus Afghanistan nie in einem anderen Land
aufgehalten, ist zumindest in Bezug auf den Aufenthalt der
Beschwerdeführerin offensichtlich wahrheitswidrig. Die
Beschwerdeführenden haben ferner tatsachenwidrig zu Protokoll
gegeben, sie hätten in der Schweiz ausser dem Ehegatten und den
gemeinsamen Kindern keine Familienangehörigen (vgl. act. A2/9 S. 2,
A1/10 S. 3, A6/25 S. 7, A7/24 S. 6); dass sich die Brüder der
Beschwerdeführerin in der Schweiz aufhalten, haben sie verschwiegen.
Die diesbezüglichen Rechtfertigungsversuche in der Beschwerde
überzeugen nicht, ist doch nicht ersichtlich, weshalb es eines besonderen
Vertrauensverhältnisses zum neu mandatierten Rechtsvertreter bedurft
hätte, um diesem mitzuteilen, dass die Brüder der Beschwerdeführerin in
der Schweiz leben, beziehungsweise, weshalb die Beschwerdeführenden
ihm erst anvertrauten, dass Brüder – und nicht Halbbrüder – hier lebten,
nachdem sie ein Vertrauensverhältnis zu ihm aufgebaut hätten. Vielmehr
ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführenden erst
einräumten, die Familie der Beschwerdeführerin lebe in der Schweiz,
nachdem sie mit den entsprechenden Abklärungsergebnissen konfrontiert
worden waren.
5.3.2. Für die in der Beschwerde erhobene Behauptung, der
paschtunische Dolmetscher im Transitzentrum habe ethnischreligiös
motivierte Ressentiments gegen die Beschwerdeführenden gehegt sowie
mit diesen eine persönliche Fehde ausgetragen und ihnen daher während
der BzP geraten, die Anwesenheit von Familienangehörigen in der
Schweiz sowie den Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Iran zu
verschweigen, finden sich in den Akten keinerlei Hinweise. Sie ist ebenso
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spekulativ und nicht plausibel wie die durch keinerlei Hinweise,
geschweige denn Beweise belegte Unterstellung, der Dolmetscher sei
Mitautor des dem BFM zugegangenen Denunziationsschreibens. Aus der
Perspektive des Dolmetschers ist nicht ersichtlich, weshalb dieser den
Beschwerdeführenden den – ihre Erfolgschancen im Asylverfahren
mutmasslich erhöhenden – Rat gegeben haben sollte, einen Aufenthalt in
Iran zu verheimlichen, wenn er ihnen tatsächlich hätte schaden wollen.
Aus der Sicht der Beschwerdeführenden ist sodann nicht nachvollziehbar,
weshalb sie auf den Rat eines Dolmetschers gehört haben sollten, von
dem sie den Eindruck hatten, dieser sei ihnen feindlich gesinnt. Als völlig
haltlos erweist sich auch die in der Beschwerde vorgebrachte
Behauptung, aufgrund der durch den paschtunischen Dolmetscher
verursachten feindseligen Stimmung habe sich der Beschwerdeführer
nicht getraut, ausführlich über sämtliche Probleme seiner Familie zu
berichten, weshalb er die angebliche Tötung des Bruders eines Hazara
Kommandanten durch den Bruder des Beschwerdeführers im
erstinstanzlichen Verfahren nicht erwähnt habe. Diese Aussagen
erweisen sich auch deshalb als nicht plausibel, weil bei der Anhörung
sowohl des Beschwerdeführers als auch der Beschwerdeführerin ein
anderer Dolmetscher anwesend war als der ihnen angeblich feindlich
gesinnte paschtunische Dolmetscher an der BzP. Wenn sich die
Beschwerdeführenden tatsächlich in der Gegenwart des paschtunischen
Dolmetschers an der BzP unwohl gefühlt hätten, vermag dies noch nicht
zu erklären, weshalb sie auch anlässlich der Anhörung nicht die Wahrheit
sagten, hätten sie doch dazu ausreichend Gelegenheit gehabt, und
wurden sie zu Beginn der Anhörung ausdrücklich auf die Wahrheitspflicht
sowie die nachteiligen Folgen einer Verletzung derselben hingewiesen
(vgl. act. A7/24 S. 3, A6/25 S. 3). Der Beschwerdeführer hat zudem mit
seiner Unterschrift bezeugt, dass das Protokoll der BzP seinen Aussagen
entspricht (vgl. act. 1/10 S. 8), und er hat anlässlich der Anhörung
bestätigt, dass er an der Empfangsstelle alle wichtigen Asylgründe
vortragen konnte (vgl. act. A//24 S. 4). Auch die anlässlich der Anhörung
geäusserte Aussage des Beschwerdeführers, der paschtunische
Dolmetscher habe das Protokoll der BzP nicht vollständig rückübersetzt,
wird nicht weiter substanziiert. Solche abenteuerlichen
Verschwörungstheorien sind nicht geeignet, die bereits zweifelhafte
Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden zu erhöhen, sondern tragen
im Gegenteil eher dazu bei, diese weiter zu schmälern.
5.3.3. Der Beschwerdeführer macht als wesentliche Asylvorbringen
geltend, die Taliban wollten ihn aus Rache ermorden, weil er mit der
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Wahdat zwischen März/April 1998 und Mitte September 1998 gegen sie
gekämpft habe. Der behauptete Fronteinsatz auf Seiten der Wahdat
gegen die Taliban erweist sich indes als unglaubhaft, da der
Beschwerdeführer den angeblich geleisteten und als Hauptasylgrund
angegebenen fünfmonatigen Kampfeinsatz gegen die Taliban nicht in der
erforderlichen Detailliertheit und Anschaulichkeit zu schildern vermochte.
Von sich aus äusserte er sich gar nicht zum angeblichen bewaffneten
Kampf gegen die Taliban. Erst auf Nachfrage hin machte er – einsilbige –
Angaben zum Ort der Kämpfe, zur Anzahl auf der Seite der Hazara
kämpfender Männer sowie zu den Namen der Kommandanten. Ferner
äusserte er sich zu den verwendeten Waffen, wobei er den zum Einsatz
gekommenen Raketentyp nicht angeben konnte und die übrigen Waffen
nur oberflächlich beschrieb: "Wir hatten M1 und Minen. Ich hatte ein 11
Schussgewehr und die Leibwächter der Kommandanten hatten
Kalaschnikov" (vgl. act. A7/24 S. 15). Die Unglaubhaftigkeit des
Fronteinsatzes gegen die Taliban wird sodann durch das völlige
Schweigen der Ehefrau zu diesem Thema bestätigt. Von einer Ehefrau
und Mutter, deren Ehemann über fünf Monate lang an der Front gegen
die Taliban gekämpft haben will, wäre zu erwarten gewesen, dass sie zu
einer solchen für sie und die Kinder sicherlich belastenden Situation
Ausführungen machen würde, und sei dies auch nur, indem sie ihre
Angst um den an der Front kämpfenden Ehemann und Vater in
irgendeiner Form ausgedrückt oder sich zum (allenfalls schwierigen)
Alltag in seiner Abwesenheit geäussert hätte. Auch mit einer sehr
wohlwollenden Betrachtungsweise lässt sich schliesslich aus folgender
Antwort der Beschwerdeführerin nach den Problemen ihres Ehemannes
im Heimatland kein Hinweis auf einen Fronteinsatz desselben gegen die
Taliban entnehmen: "Ich weiss von seinen Problemen wirklich nichts. Als
die Taliban unser Dorf umzingelt hatten, konnte mein Mann nicht mehr
seiner Arbeit nachgehen. Er hatte einen Laden" (vgl. act. 6/25 S. 11). Die
Aussage des Beschwerdeführers, auch wenn man ihn nicht in den Krieg
eingezogen hätte, würden die Taliban ihn ermorden, weil sie die Gebiete
der Hazara übernommen hätten (vgl. act. A7/24 S. 15), ist nicht geeignet,
die Glaubhaftigkeit des Fronteinsatzes zu erhöhen.
5.3.4. Auch die Aussagen des Beschwerdeführers zum befürchteten
Racheakt der Taliban im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan blieben
praktisch durchgehend sehr allgemein und oberflächlich. "Die Taliban
wissen ganz genau, dass ich im Jahre 1377 (1998: Anm. des Gerichts)
gegen sie gekämpft habe, nun suchen sie mich. Ich bin nicht der Einzige,
welcher von den Taliban gesucht wird, sondern jeder einzelne wird
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Seite 17
gesucht" (vgl. act. A7/24 S. 8). Auch seine Begründung, weshalb die
Taliban ein Foto von ihm benötigten, wirkt konstruiert: "Die Taliban
bringen mein Foto zu ihrem Kommandanten um verhindern zu können,
dass ich über die Grenze nach Pakistan gehen kann, um meine Ausreise
nach Pakistan zu verhindern" (vgl. act. A7/24 S. 12). Den meisten
konkreten Fragen wich er aus, so auch derjenigen, wo sein Bruder
H._______ von den Taliban gefangen gehalten werde: "Man hat ihn von
Zuhause abgeholt." Auf die Aufforderung des Befragers, die gestellte
Frage zu beantworten, entgegnete er: "Ich habe keine Ahnung" (vgl. act
A7/24 S. 8). Sodann gab er an, weder vor Beginn des Fronteinsatzes im
März/April 1998 gegen die Taliban noch nach Beendigung desselben
(Mitte September 1998) bis zur Ausreise am 28. Februar 1999
persönliche Probleme oder Kontakt zu den Taliban gehabt zu haben (vgl.
act. A7/24 S. 9, 14).
5.3.5. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Anhörung zu Protokoll,
nach dem Fall von Bamian (am 13. September 1998) von der Front nach
Hause zurückgekehrt, von dort mit seiner Frau und den Kindern nach
Kabul gezogen und sich dort bis zur Ausreise während gut fünf Monaten
bei einem Onkel aufgehalten zu haben (vgl. act. 7/24 S. 8, 15). Seine
konkreten Ausreisegründe beziehungsweise den unmittelbaren Anlass
zur Ausreise vermochte er nicht plausibel und widerspruchsfrei
darzulegen. Fragen, weshalb er gerade im angegebenen Zeitpunkt sein
Heimatdorf verlassen und nach Kabul gegangen sei, beziehungsweise
welches der konkrete Anlass für die spätere Ausreise in die Schweiz war,
wich er aus oder beantwortete sie unpräzise, unsubstanziiert und
widersprüchlich. Der Frage, ab welchem Zeitpunkt die Kriegssituation so
schlimm geworden sei, dass er sich zur Ausreise entschlossen habe,
versuchte er zu entgehen, indem er sagte: "Ich werde ihnen noch
anderes erzählen. Die Taliban hacken die rechte Hand der männlichen
Kinder ab, damit sie nicht ein Gewehr gegen sie erheben können". Auf
die Frage, was ihn veranlasst habe, am 23. September 1998 seinen
Heimatort Z._______ (in Richtung Kabul) zu verlassen, gab er zunächst
an, nach dem Fall von Bamian am 13. September 1998 Angst gehabt zu
haben, weil der Feind immer näher gerückt sei. Als Anlass für den
Weggang aus Kabul und die Ausreise aus Afghanistan Ende Februar
1999 nannte er zunächst die Eroberung aller Gebiete des Hazarajat
durch die Taliban sowie die Tatsache, dass er von der Ermordung seines
Vaters und eines Bruders erfahren habe. Im weiteren Verlauf der
Anhörung musste der Beschwerdeführer dann einräumen, nicht zu
wissen, ob der Tod des Vaters und des Bruders vor oder nach dem
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Seite 18
Zeitpunkt erfolgt sei, in welchem er seinen Herkunftsort verlassen habe
(vgl. act. A7/24 S. 13). Die Begründung, weshalb er nicht bereits am 23.
September 1998 ausgereist sei, sondern vom Heimatdorf zum Onkel
nach Kabul gezogen sei, wirkt reichlich banal, ja unverfroren: "Weil mein
Weg ins Ausland über Kabul führte" (vgl. act. A7/24 S. 14). Der
Beschwerdeführer war ferner nicht in der Lage, das genaue Datum der
Einnahme seines Herkunftsortes Z._______ durch die Taliban zu nennen
(vgl. act. A1/10 S. 5). Nicht nachvollziehbar ist, wie der Beschwerdeführer
wissen konnte, dass sein Bruder H._______ auf einen Sieg der Wahdat
über die Taliban gehofft habe, gab er doch an anderer Stelle an, nicht zu
wissen, wo dieser Bruder von den Taliban festgehalten werde (vgl. act.
A7/24 S. 13, 10). Eine gewisse Unbekümmertheit im Umgang mit der
Wahrheit scheint ferner aus den Ausführungen des Beschwerdeführers
zu Afghanistan sowie den Erklärungsversuchen für die teilweise
bescheidenen aktuellen Länderkenntnisse durch. An der kantonalen
Anhörung wurden dem Beschwerdeführer die afghanische, die
pakistanische und die iranische Nationalhymne vorgespielt. Nachdem er
zunächst angab, seit Jahren weder Radio gehört noch ferngesehen zu
haben, bezeichnete er die pakistanische Nationalhymne als die
afghanische und fügte an, diese habe er während seiner Schulzeit häufig
gehört. Zwar wurde die afghanische Nationalhymne mehrere Male durch
eine neue ersetzt, doch erklärt dies nicht, wie er dazu kommt, zu Protokoll
zu geben, die pakistanische Hymne als Kind häufig gehört zu haben.
Auch seine Begründung, weshalb er nicht in der Lage war, die Farbe(n)
der afghanischen Flagge anzugeben – "Ich habe seit Jahren keine
einzige Flagge gesehen, ich lebe in einem Dorf" (vgl. act. A7/24 S. 17)
vermag nicht zu überzeugen, zumal Flaggen üblicherweise nicht nur in
Städten wehen, sondern auch in Dörfern, und nach allgemeiner
Lebenserfahrung jedes Kind die Flagge seines Wohnsitz oder
Heimatstaates kennt, unabhängig davon, ob es in einer ländlichen oder
städtischen Umgebung aufwächst. Zudem gab der Experte im Gutachten
an, beim Beschwerdeführer handle es sich aufgrund seiner
Ausdrucksweise um eine gebildete Person. Auch ist sehr
unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführenden während ihres
angeblichen fünfmonatigen Aufenthalts in Kabul vor der Ausreise nie eine
afghanische Flagge gesehen haben wollen, zumal ihnen nicht geglaubt
werden kann, dass sie das Haus des Onkels kaum verlassen haben.
5.3.6. Die Beschwerdeführerin vermochte auf zahlreiche konkrete Fragen
keine Antwort zu geben und antwortete häufig mit "Bitte fragen Sie
meinen Mann, ich weiss es nicht" (vgl. act. A6/25 S. 1012). So konnte sie
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nicht angeben, wann ihr Dorf von den Taliban umzingelt wurde (vgl.
act. A 6/25 S. 14). Zu den Asylgründen ihres Mannes vermochte sie
ausser der Aussage, dass die WahdatPartei ihn gezwungen habe, am
Krieg teilzunehmen, keine Angaben zu machen. War eine konkrete
Stellungnahme nicht zu vermeiden, verstrickte sie sich in Widersprüche.
Als Zeitpunkt, ab welchem ihr Ehemann seinen Laden im Heimatdorf
nicht mehr habe führen können, bezeichnete sie zunächst den Moment,
als die Taliban das Dorf umzingelt hätten (vgl. act. A6/25 S. 11), wobei
sie diesen zeitlich nicht zu nennen vermochte (vgl. act. A 6/25 S. 14);
später sagte sie: "Als die Taliban Kabul übernommen haben" (vgl. act.
A6/25 S. 14). Bei der Schilderung des Vorfalls, als sie mit ihren Kindern
einmal in Kabul ohne Burka auf der Strasse gewesen sein will, gab sie
anlässlich der BzP zu Protokoll, "sie" hätten sie geschlagen und mit dem
Tod bedroht, wenn sie das Haus noch einmal mit unverschleiertem
Gesicht verlassen würde (vgl. act. A2/9 S. 5). An der Anhörung beschrieb
die Beschwerdeführerin dieses Ereignis zunächst so, dass ein
Angehöriger der Taliban ihr nachgeschrien habe, sie solle sofort nach
Hause zurückkehren, ansonsten sie ausgepeitscht würde (vgl. act. A6/25
S. 10); auf eine spätere Frage der Hilfswerksvertreterin gab sie an, ein
Talib habe ihr mit dem Gewehrkolben auf die Schulter geschlagen und ihr
zu verstehen gegeben, sie solle ihr Gesicht bedecken (vgl. act. A6/25 S.
18). Zusätzlich zu den widersprüchlichen Beschreibungen dieses Vorfalls
ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie – die angab, vor den Taliban
"schreckliche Angst" zu haben (vgl. act. A6/25 S. 12) – das Risiko
eingegangen sein sollte, mit unverschleiertem Gesicht auf die Strasse zu
gehen und damit eine Konfrontation mit den Taliban geradezu zu
provozieren.
5.3.7. Die eingereichten Beweismittel sind vor dem Hintergrund der
Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen – sechsmonatiger
Fronteinsatz für die Wahdat und daher Befürchtung vor Racheakten der
Taliban – zu würdigen. Angesichts der vorstehend aufgezeigten
Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen der Beschwerdeführenden
kommt dem Bestätigungsschreiben des Chefkommandanten der Wahdat
sowie dem angeblich von der Wahdat ausgestellte Ausweis offensichtlich
bloss Gefälligkeitscharakter und somit kein Beweiswert zu, zumal der
Beschwerdeführer sich auch nicht dazu äusserte, wie er in den Besitz
dieser Dokumente gelangt ist. Auf diese ist nicht näher einzugehen, da
sie nach den obigen Erwägungen nicht geeignet sind, das
Prüfungsergebnis zu beeinflussen, aufgrund der bestehenden Aktenlage
der rechtlich erhebliche Sachverhalt für genügend geklärt erachtet und
D3926/2008
Seite 20
ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, weitere
Beweiserhebungen vermöchten keine wesentlichen Erkenntnisse zu
vermitteln und mithin zu keiner anderen Entscheidung zu führen
(antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 355 f.,
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 13 E. 4a S. 84). Es besteht
daher keine Veranlassung zu weiteren Abklärungen wie einer amtlichen
Übersetzung des eingereichten Bestätigungsschreibens und des
Parteiausweises. Sodann sind weder das von acht afghanischen
Staatsangehörigen unterzeichnete Schreiben vom 12. Dezember 2007
noch die Aussagen eines Bruders der Beschwerdeführerin in einem am
14. April 2008 mit dem Rechtsvertreter geführten Gespräch geeignet,
asylrechtlich relevante Sachverhalte zu belegen. Schliesslich hat der
Beschwerdeführer seine bereits anlässlich der BzP am 31. März 1999
geäusserte und an der Anhörung vom 23. April 1999 bekräftigte Absicht,
die bei seiner Mutter befindliche Identitätskarte zu beschaffen (vgl. A1/10
S. 3 f., A7/24 S. 5), offenbar nie in die Tat umgesetzt, hat er doch bis
heute keine Identitätskarte eingereicht.
5.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der rechtserhebliche
Sachverhalt bezüglich der geltend gemachten Asylgründe hinreichend
erstellt ist. Es besteht daher kein Grund, die Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Der diesbezügliche Kassationsantrag ist
demnach abzuweisen. Den Beschwerdeführenden ist es zudem nicht
gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Verfolgungsgefahr
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das Bundesamt hat
ihre Asylgesuche daher im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung (Art. 32 Bst. a der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) noch über
einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9
S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, EMARK 2001 Nr. 21). Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt.
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Seite 21
6.3. Nachdem das BFM in der angefochtenen Verfügung vom 13. Mai
2008 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden wegen
Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung angeordnet hat, erübrigen
sich Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme stünde den
Beschwerdeführenden wiederum die Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). In diesem Verfahren wäre dann der
Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher
Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem
Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist daher abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
vollumfänglich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Der Beschwerdeführer ist seit Ende 2008 nicht mehr
erwerbstätig. Zwar geht die Beschwerdeführerin nach einer früheren
Tätigkeit als […] seit Mitte Juni 2011 einer Erwerbstätigkeit als […] nach,
und der Sohn C._______ arbeitet seit August 2010 als […], doch ist
davon auszugehen, dass sie dadurch keine Einkünfte erzielen, welche
über den für fünf Personen geltenden Grundbedarf hinausgehen. Somit
sind die Beschwerdeführenden als prozessual bedürftig im Sinne von Art.
65 Abs. 1 VwVG zu erachten. Da die Rechtsbegehren ferner nicht als
aussichtslos zu bezeichnen waren, ist das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen. Demnach sind keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
D3926/2008
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
Versand: