B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3926/2016
lan
Ur t e i l vom 1 4 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Andrea Berger-Fehr, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
eigenen Angaben zufolge Volksrepublik China (Tibet),
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 23. Mai 2016 / N (…).
D-3926/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat gemäss eigenen
Angaben am 18. April 2014 und gelangte nach Nepal. Von dort aus reiste
sie auf dem Luftweg in die Schweiz, wo sie am 30. Juli 2014 ein Asylgesuch
stellte. Am 13. August 2014 wurde sie per Zufallsprinzip dem Testbetrieb
des C._______ zugewiesen. Das Erstgespräch und die Befragung zur Per-
son (BzP) fanden am 16. September 2014 statt.
A.b Die Beschwerdeführerin brachte vor, chinesische Staatsangehörige ti-
betischer Ethnie und noch minderjährig zu sein. Sie habe im Dorf
D._______ (Gemeinde E._______, Kreis F._______, Gebiet G._______)
in der Provinz H._______ gelebt und in der Land- sowie Hauswirtschaft
gearbeitet. Ihr Vater (vorinstanzliche Verfahrensnummer N […]) habe im
April oder Mai 2011 eine Auseinandersetzung mit einem chinesischen Jä-
ger gehabt. Die chinesischen Behörden hätten ihm angelastet, besagte
Person getötet zu haben, weshalb er ausser Landes geflohen sei. Etwa
eine Woche später hätten die Sicherheitskräfte zuhause vorgesprochen
und sich nach dem Aufenthaltsort des Vaters erkundigt. Sie hätten mit einer
Strafe gedroht für den Fall, dass dieser nicht wieder auftauche. In der Folge
seien die Behörden wegen des verschwundenen Vaters immer wieder zu-
hause erschienen. Im Februar 2014 hätten sich deren Drohungen akzen-
tuiert, weshalb auch sie schliesslich ausgereist sei.
A.c Die Beschwerdeführerin gab keine Identitätsdokumente zu den Akten.
B.
B.a In der Folge betraute die Vorinstanz eine universitäre Fachstelle mit
der Anfertigung eines Altersgutachtens der Beschwerdeführerin. Darin kam
die Fachstelle am 26. September 2014 zum Schluss, das Alter der Be-
schwerdeführerin liege wahrscheinlich zwischen 23 und 28 Jahren.
B.b Im Rahmen des rechtlichen Gehörs hielt die Beschwerdeführerin mit
Eingabe ihrer damaligen Rechtsvertretung vom 9. Oktober 2014 an der
geltend gemachten Minderjährigkeit fest. Am 23. Oktober 2014 reichte sie
ein Beweismittel („Themto“; Auszug aus dem Einwohnermeldeamt) nach.
C.
Die Anhörung fand am 11. November 2014 statt. Die Beschwerdeführerin
machte wiederum Probleme wegen ihres geflohenen Vaters geltend. Dabei
wurde ihr eröffnet, dass es ihrem Vater in Rahmen des Asylgesuchs in der
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Schweiz nicht gelungen sei, die Verfolgung wegen des Vorfalls mit dem
Jäger glaubhaft zu machen. Die Beschwerdeführerin hielt an der Glaubhaf-
tigkeit ihrer Fluchtgründe fest. Ihre Mutter sei inhaftiert worden.
D.
Am 19. November 2014 wurde die Beschwerdeführerin dem erweiterten
Verfahren zugewiesen.
E.
Am 25. November 2014 erklärte die vormalige Rechtsvertreterin ihr Mandat
für beendet.
F.
Am 20. März 2015 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, bei ihrem
ebenfalls in die Schweiz geflohenen Bruder (N […]) hätten Abklärungen
ergeben, dass die Wahrscheinlichkeit seiner erfolgten Sozialisierung in der
Volksrepublik China als klein erscheine. Dies lasse darauf schliessen, dass
auch sie ausserhalb sozialisiert worden sei, zumal etliche Anhaltspunkte in
den Akten ebenfalls dafür sprächen.
G.
Mit Schreiben vom 21. April 2015 stellte die Beschwerdeführerin nach ge-
währter Fristerstreckung durch ihre neu mandatierte Rechtsvertretung
beim SEM verschiedene Anträge im Hinblick auf ein beziehungsweise im
Zusammenhang mit einem Bleiberecht in der Schweiz. Auf die entspre-
chende Begründung, welche sich insbesondere mit den LINGUA-Analysen
beim Bruder befasst, wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen. Der Eingabe lagen zwei Einwohnerregisteraus-
züge und ein Schreiben des Vaters der Beschwerdeführerin bei.
H.
Am 19. Juni 2015 übermittelte die Beschwerdeführerin dem SEM ein wei-
teres Dokument samt deutschsprachiger Übersetzung. Gemäss dieser
handelte es sich um eine Bescheinigung des Parteikomitees der geltend
gemachten Herkunftsgemeinde der Beschwerdeführerin. Ausserdem gab
sie ein Schreiben des SEM hinsichtlich der – von ihr bestrittenen – Qualifi-
kation der LINGUA-Fachperson (Alltagsspezialist) im Zusammenhang mit
den Abklärungen beim Bruder zu den Akten.
I.
Mit Eingabe vom 15. September 2015 hielt die Beschwerdeführerin an ihrer
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Seite 4
Herkunft respektive ihren Fluchtgründen erneut fest. Als Beilage wurde das
Original der obenerwähnten Bescheinigung übermittelt.
J.
Im Auftrag des SEM wurden gestützt auf ein am 10. September 2015 er-
folgtes Telefon-Interview eine Evaluation des Alltagswissens der Be-
schwerdeführerin sowie eine linguistische Analyse durchgeführt. Die sach-
verständige Person kam in ihrem Bericht vom 1. Februar 2016 zum
Schluss, dass die Sozialisation sehr wahrscheinlich nicht im genannten ge-
ografischen Raum erfolgt sei. Sehr wahrscheinlich sei hingegen eine sol-
che in der exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb Chinas.
K.
Am 12. Februar 2016 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das
rechtliche Gehör zu den durchgeführten Analysen und der erwähnten
Schlussfolgerung der sachverständigen Person. Die Beschwerdeführerin
hielt mit Eingabe vom 31. März 2016 daran fest, in Tibet aufgewachsen zu
sein.
L.
Mit Verfügung vom 23. Mai 2016 – eröffnet am 27. Mai 2016 – wies das
SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug unter Ausschluss der Volksrepub-
lik China an.
M.
Mit Eingaben ihrer Rechtsvertretung vom 23. und 27. Juni 2016 – gerichtet
auch gegen den am 23. Mai 2016 ergangenen Entscheid des SEM betref-
fend ihren Bruder (N […]) – focht die Beschwerdeführerin den vorinstanzli-
chen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte die
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Gewährung des Asyls und
die Erteilung einer B-Bewilligung. Eventualiter sei die Sache zur Neubeur-
teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die vorläufige
Aufnahme als Flüchtling zu verfügen. In formeller Hinsicht ersuchte sie um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs.
1 VwVG, um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um Ver-
beiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Dem Gericht wurden die
aufgeführten Beilagen übermittelt.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2016 stellte die Instruktionsrichterin die
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Seite 5
aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest, verzichtete auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Im Zusammenhang mit dem Gesuch gemäss
Art. 110a AsylG wurde dem Rechtsvertreter Frist zum Nachweis der dies-
bezüglichen Anforderungen angesetzt. Der implizite Antrag auf formelle
Vereinigung des vorliegenden mit dem Verfahren des Bruders
(D-3931/2016) wurde unter Hinweis auf eine koordiniert zu erfolgende Ver-
fahrensführung abgelehnt.
O.
Mit Schreiben vom 12. Juli 2016 zog der Rechtsvertreter seinen Antrag auf
amtliche Verbeiständung zurück.
P.
In der Vernehmlassung vom 14. Juli 2016 beantragte das SEM die Abwei-
sung der Beschwerde.
Q.
Nach gewährten Fristerstreckungen hielt die Beschwerdeführerin mit Rep-
lik vom 29. August 2016 an ihren Vorbringen fest. Als Beweismittel wurde
der F-Ausweis ihres Vaters in Kopie übermittelt.
R.
Am 5. September 2016 reichte der Rechtsvertreter seine Kostennote ein.
S.
Mit Eingabe vom 20. Februar 2017 wurde der B-Ausweis des Vaters der
Beschwerdeführerin in Kopie nachgereicht und in diesem Zusammenhang
erneut ein Bleiberecht beantragt.
T.
Eine Anfrage des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 29. Juni
2017 hinsichtlich des Verfahrensstands und ein Ersuchen um anonymi-
sierte Entscheidpublikation beantwortete das Gericht am 6. Juli 2017.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Seite 6
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung seiner abweisenden Verfügung führt das SEM im We-
sentlichen aus, die seitens der Beschwerdeführerin geltend gemachten
Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht standzuhalten. Die LINGUA-Fachperson sei in ihrem Be-
richt vom 1. Februar 2016 zum Schluss gekommen, dass sie sehr wahr-
scheinlich nicht wie angegeben im Kreis F._______/Tibet, sondern in einer
exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China soziali-
siert worden sei. Zur Begründung werde im Gutachten unter anderem fest-
gehalten, sie habe den Namen ihrer Wohngemeinde ungewöhnlich ausge-
sprochen und nicht zutreffende Distanzangaben zu anderen Gemeinden
gemacht. Ungereimt seien ihre Angaben beziehungsweise die Aussprache
des Namens von Klöstern in der Umgebung. Hinzu kämen realitätsfremde
Schilderungen zum Schulbesuch und eine falsche Aussage zum Preis ei-
ner Fahrt vor Ort. Phonetisch beziehungsweise phonologisch seien vor al-
lem Übereinstimmungen mit dem Dialekt von I._______ sowie der exiltibe-
tischen Gemeinde, nicht aber mit demjenigen von F._______ aufgefallen.
Morphologisch seien sowohl Gemeinsamkeiten mit dem F._______-Dialekt
wie auch dem I._______-Dialekt oder der exiltibetischen Koine festgestellt
worden. Bei den Lexemen seien wiederum Gemeinsamkeiten mit dem
F._______-Dialekt, dem I._______-Dialekt und der exiltibetischen Koine
aufgefallen. Ihre Kenntnisse der chinesischen Sprache seien bescheiden.
Zudem habe sie „Tibeterin“ und „Tibet“ verwechselt, was ein sehr untypi-
scher Fehler für eine Tibeterin aus dem Tibet sei.
Zu den Eingaben der Beschwerdeführerin vom 21. April 2015, 19. Juni
2015, 15. September 2015 sowie 31. März 2016 hielt das SEM fest, diese
bezögen sich mehrheitlich auf ihren Bruder (N […]). Auf diese Aspekte
werde nicht vorliegend, sondern in dessen Verfahren eingegangen. Zur Kri-
tik ihres Rechtsvertreters an den bei ihr vorgenommenen LINGUA-Abklä-
rungen sei anzumerken, dass dieser behaupte, sie habe den Namen ihrer
Wohngemeinde richtig ausgesprochen. Dem widerspreche aber der Ex-
perte. Ihre falsche Antwort zu der Distanz zwischen J._______ – ihrem
Herkunftsort – und K._______ könne entgegen der Sichtweise des Rechts-
vertreters nicht auf eine unpräzise Fragestellung zurückgeführt werden.
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Seite 8
Bezüglich der falschen Distanzangabe zwischen L._______ und
K._______ behaupte der Rechtsvertreter, sie habe sich gar nie in dieser
Gegend aufgehalten. Es sei für die Vorinstanz aber nicht nachvollziehbar,
weshalb sie auf eine entsprechende Frage hin trotzdem eine zeitliche An-
gabe gemacht habe. Was die Anzahl der Mönche im M._______-Kloster
und dessen genauen Namen sowie den Namen eines weiteren Klosters
anbelange, zitiere der Rechtsvertreter aus einem Reiseführer, welcher die
Aussagen seiner Mandantin untermauere. Diese Quelle sei indes weder
exakt noch vertrauenswürdig. Ferner gelinge es ihr auch mit dem Hinweis
auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht, ihre realitätsfremden
Angaben zum Schulbesuch hinreichend zu erklären. Die Falschaussage
zum Fahrpreis von K._______ nach F._______ sei gemäss der Beschwer-
deführerin darauf zurückzuführen, dass sie nie ein solches Fahrzeug in An-
spruch genommen und lediglich eine Schätzung gemacht habe. Es könne
indes nicht nachvollzogen werden, weshalb sie diese Antwort nicht bereits
der sachverständigen Person gegeben habe. Weiter bestreite der Rechts-
vertreter, dass sie den I._______-Dialekt oder denjenigen der exiltibeti-
schen Koine spreche, sei aber nicht in der Lage, dafür substanziierte Argu-
mente vorzutragen. Es sei jedenfalls davon auszugehen, dass nicht bereits
der eingeräumte dreimonatige Aufenthalt in Nepal und der zum Zeitpunkt
des Interviews gut einjährige Aufenthalt in der Schweiz ihre Sprache we-
sentlich beeinflusst habe. Zudem seien ihre Kenntnisse der chinesischen
Sprache bescheiden und entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters
kein Indiz für die Glaubhaftigkeit der Hauptsozialisation im genannten Ge-
biet. Im Weitern gelinge es ihm in Anbetracht der klaren Stellungnahme der
fachkundigen Person nicht, die erwähnte Verwechslung der Beschwerde-
führerin von „Tibeterin“ und „Tibet“ als Unglaubhaftigkeitselement zu relati-
vieren.
Der Vorwurf, die Vorgehensweise des SEM sei unfair und willkürlich,
müsse vollumfänglich zurückgewiesen werden. Die Analysen seien von ei-
ner Person mit grosser Fachkompetenz durchgeführt worden. Mithin sei
davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zwar tibetischer Ethnie
sei, die Hauptsozialisation aber ausserhalb Tibets stattgefunden habe.
Als Beleg für die geltend gemachte Herkunft habe die Beschwerdeführerin
eine Kopie des Auszugs aus dem Einwohnerregister (Themto) von
K._______ eingereicht. Das Dokument sei aber kaum beweistauglich, zu-
mal es lediglich in Kopie vorliege und kein Foto aufweise. Ferner sei eine
Bescheinigung des Parteikomitees zu den Akten gegeben worden. Auch
dort werde aber nur ein Name ohne Foto erwähnt. Ausserdem handle es
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Seite 9
sich offensichtlich nicht um ein offizielles Formular, sondern um einen von
Hand geschriebenen Zettel, der überdies keinen Briefkopf enthalte. Fäl-
schungssichere Merkmale könnten nicht ausgemacht werden und eine wi-
derrechtliche Erlangung sei nicht auszuschliessen. Im Weiteren habe das
Altersgutachten vom 26. September 2014 ergeben, das Alter der Be-
schwerdeführerin liege wahrscheinlich zwischen 23 und 28 Jahren. Im
Rahmen des rechtlichen Gehörs sei es der vormaligen Rechtsvertretung
nicht gelungen, diese Einschätzung zu widerlegen. Das analysierte Alter
stehe im Widerspruch zum auf dem Einwohnerregisterauszug angegebe-
nen, was darauf schliessen lasse, dass es sich bei der dort aufgeführten
Person nicht um die Beschwerdeführerin handle. Schliesslich sei ihre kom-
plette „Unkenntnis“ der Reiseroute in die Schweiz ein zusätzliches Indiz
dafür, dass sie ihre tatsächliche Herkunft zu verschleiern versuche.
Vor diesem Hintergrund müsse bereits grundsätzlich an der Glaubhaftigkeit
der Asylgründe der Beschwerdeführerin gezweifelt werden. Ins Gewicht
falle ferner, dass es ihrem Vater nicht gelungen sei, seine Asylvorbringen,
auf welche sie sich in ihrem Verfahren im Wesentlichen abstütze, glaubhaft
zu präsentieren. Hinzu komme, dass ihre eigenen Schilderungen ohnehin
nicht glaubhaft seien. So habe sie bei der BzP den Vorfall mit der Polizei
eine Woche nach dem Verschwinden ihres Vaters nicht erwähnt. Auf Vor-
halt habe sie diese Unterlassung nicht gebührend erklären können. Zudem
bestünden Widersprüche in ihren Aussagen im Vergleich zu denjenigen ih-
res Bruders. Schliesslich sei bei angenommenem Verfolgungsinteresse re-
alitätsfremd, dass die Polizei immer wieder vorbeigekommen sei, ohne sie
je mitzunehmen.
Mithin sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zwar tibeti-
scher Ethnie sei, die Hauptsozialisation aber ausserhalb Tibets stattgefun-
den habe. Da sie aber keine konkreten und glaubhaften Hinweise auf einen
längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, bestünden im Sinne
der Praxis keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen
eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort.
Den Vollzug der Wegweisung – mit Ausnahme in die Volksrepublik China
– erachtete das SEM für zulässig, zumutbar und möglich. Die Prüfung die-
ser Kriterien sei zwar von Amtes wegen vorzunehmen. Verletze aber eine
asylsuchende Person – wie vorliegend – ihre Mitwirkungspflicht in grober
Weise, sei diese Überprüfung praxisgemäss eingeschränkt.
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Seite 10
Ausserdem behandelte das SEM im ablehnenden Entscheid die vom
Rechtsvertreter in der Eingabe vom 21. April 2015 sowie 31. März 2016
gestellten Anträge und wies sie ab beziehungsweise erachtete sie für nicht
relevant. Bezüglich Antrag 6 der Eingabe vom 21. April 2015 – „unter Kos-
ten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates“ – wurde für den
Entscheid auf ein allfälliges Beschwerdeverfahren hingewiesen.
4.2 Der Rechtsvertreter macht demgegenüber – insbesondere auch unter
Hinweis auf die von ihm im erstinstanzlichen Verfahren verfassten und vom
SEM bereits gewürdigten Eingaben – geltend, der vorliegende Entscheid
sei willkürlich und verletze die Gehörsansprüche seiner Mandantin. Der
Entscheid sei „stümperhaft“ begründet. Aufgrund ihres Aussageverhaltens
und der eingereichten Beweismittel seien ihre Erlebnisse und die geltend
gemachte Hauptsozialisation vor Ort offensichtlich glaubhaft. Die LINGUA-
Analysen taugen – wie er bereits in der Eingabe vom 31. März 2016 aus-
führlich dargelegt habe – nichts, und dienten lediglich der tendenziösen
Abweisungsstrategie der Vorinstanz. Die angefochtene Verfügung operiere
mit unhaltbaren Unterstellungen und tatsachenwidrigen Behauptungen.
Der Sachverhalt sei mehrfach falsch abgeklärt worden. Im Falle der Rück-
kehr müsste die Beschwerdeführerin mit asylrelevanter Verfolgung rech-
nen.
4.3 In der Vernehmlassung bestreitet das SEM die ihm angelasteten Ge-
hörsverletzungen. Der Beschwerdeführerin sei das rechtliche Gehör so-
wohl zum LINGUA-Bericht ihres Bruders wie auch zu ihrem eigenen ge-
währt worden. Ferner seien die umfangreichen und wiederholten Eingaben
des Rechtsvertreters mit ausführlichen Erwägungen im angefochtenen
Entscheid adäquat gewürdigt worden. Schliesslich sei zu beachten, dass
beim Vater der Beschwerdeführerin keine Abklärungen im Hinblick auf
seine geltend gemachte Sozialisation in Tibet stattgefunden hätten.
4.4 In der Replik hält die Beschwerdeführerin an ihren bisherigen Vorbrin-
gen fest. Sie habe ihre geltend gemachte Herkunft schlüssig belegen kön-
nen. In der Vernehmlassung werde die krass fehlerhafte Einschätzung der
Vorinstanz im Hinblick auf die LINGUA-Abklärungen wiederholt. Zudem
verkenne das SEM den Anspruch der Beschwerdeführerin auf ein Bleibe-
recht in der Schweiz im Zusammenhang mit dem Aufenthaltsstatus ihres
Vaters.
5.
Soweit die Beschwerdeführerin die Rückweisung der Sache an das SEM
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Seite 11
wegen Gehörsverletzungen beantragt, kann auf die nachfolgenden Erwä-
gungen verwiesen werden. Gemäss diesen ist der angefochtene Entscheid
– gestützt auch auf praxisgemäss vorgenommene LINGUA-Analysen – in
rechtsstaatlich korrekter Weise und nicht willkürlich verfasst und der Sach-
verhalt nicht falsch abgeklärt worden. Ferner ging die Vorinstanz ausführ-
lich auf die Anträge in der Eingabe vom 21. April 2015 ein. Dass sie im
Übrigen im Hinblick auf die LINGUA-Analyse beim Bruder auch Rück-
schlüsse auf die Sozialisation der Beschwerdeführerin zog, kann ebenfalls
nicht beanstandet werden (vgl. S. 4 der Beschwerdeschrift). Die weitere
Rüge im Zusammenhang mit dem beantragten Wechsel des Aufenthalts-
kantons ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der Rückwei-
sungsantrag ist mithin abzuweisen.
6.
Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend sub-
stanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen
Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein
oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der
allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsu-
chende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz
zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Gesuch-
stellerin. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das
Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend
für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma-
chung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen
zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche
und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar-
stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob
die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f.; 2012/5 E. 2.2 S. 43 f.; 2010/57
E. 2.3 S. 826 f.).
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Seite 12
7.
7.1 Das SEM hat seine Erkenntnis der Unglaubhaftigkeit der Herkunftsan-
gaben und mithin der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin auch auf das
Ergebnis der LINGUA-Analysen vom 1. Februar 2016 abgestützt. Deren
Verwertbarkeit ist vorab von Amtes wegen zu prüfen.
7.2 Bei entscheidwesentlichen Zweifeln an der vorgetragenen Herkunft
von Asylsuchenden hat das SEM in der Vergangenheit in der Regel eine
von den Befragungen zur Person und zu den Asylgründen unabhängige
Herkunftsanalyse (sog. Lingua-Analyse) durch einen amtsexternen, von
der Fachstelle Lingua des SEM beauftragten und mit den entsprechenden
Sprach- und Länderkenntnissen ausgestatteten Sachverständigen durch-
führen lassen, bei der neben den landeskundlich-kulturellen Kenntnissen
üblicherweise auch die sprachlichen Fähigkeiten der asylsuchenden Per-
son geprüft wurden. In jüngerer Zeit hat die Fachstelle Lingua unter dem
Titel "Evaluation des Alltagswissens" vergleichbare Analysen, ebenfalls er-
stellt durch amtsexterne Sachverständige, aber beschränkt auf landes-
kundlich-kulturelle Elemente (ohne linguistische Komponente), erstellt. So-
wohl die Lingua-Analyse als auch der Alltagswissenstest haben zwar nicht
den Stellenwert eines Sachverständigengutachtens; es kommt ihnen je-
doch erhöhter Beweiswert zu, wenn die gebotenen Anforderungen an die
fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten sowie die
inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt sind (vgl. dazu
BVGE 2014/12 E. 4.2.1 m.w.H.; Urteil des BVGer E-6850/2013 vom
13. Januar 2015 E. 6.1).
7.3 Für die vorliegend nicht relevante und vom SEM in jüngster Zeit einge-
führte Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Eth-
nie lediglich im Rahmen der Anhörung kann auf BVGE 2015/10 verwiesen
werden.
7.4 Die Qualifikation von (…) – der mit der Analyse betrauten Fachperson
– erscheint vorliegend entgegen den in keiner Weise stichhaltigen Be-
schwerdevorbringen nicht fraglich (vgl. A 40/1). Auch die Objektivität und
Neutralität sind nicht zu bezweifeln. So werden im Bericht wiederholt (geo-
grafisch) zutreffende Aussagen der Beschwerdeführerin zitiert. Die Tatsa-
che, dass sie in der Lage war, gewisse Belange vor Ort richtig zu skizzie-
ren, wirft mithin Fragen zur inhaltlichen Schlüssigkeit des Berichts auf. In
diesem werden ihr unter anderem aber – wie vom SEM ausführlich erwähnt
(vgl. obenstehend Ziff. 4.1) – wiederholt Ungereimtheiten angelastet, die
die angeblich erst im April 2014 erfolgte Ausreise sehr fraglich erscheinen
D-3926/2016
Seite 13
lassen. Das SEM hat sich mit den in der Eingabe vom 31. März 2016 for-
mulierten Einwänden ausführlich auseinandergesetzt. Es ist ihm dabei
weitgehend gelungen, diese zu entkräften. In der Beschwerde wird immer
wieder auf diese Eingabe, die nach dem Gesagten nicht zu überzeugen
vermag, verwiesen. Relevante neue Argumente für eine andere Sichtweise
fehlen. Die Aussagen der Beschwerdeführerin lassen Lücken und man-
gelnde Substanz, die mit einem Aufenthalt bis zum genannten Datum vor
Ort nicht vereinbar erscheinen, erkennen. Die Tatsache, dass sie kein Chi-
nesisch spricht, ist dabei aber nicht überzubewerten (vgl. Urteil des BVGer
D-6294/2013 vom 23. Januar 2015 E 5.4.7 m. w. H.).
Hinzu kommt die Aussagekraft der linguistischen Analyse, welche klarer-
weise ebenfalls gegen die Hauptsozialisation im angegebenen Gebiet
spricht. Die in diesem Zusammenhang formulierten Einwände in der be-
sagten Eingabe vermochte das SEM im angefochtenen Entscheid eben-
falls weitgehend zu entkräften. Eine Neubeurteilung zugunsten der Be-
schwerdeführerin drängt sich aufgrund der nicht überzeugenden Be-
schwerdeargumente, welche sich auch auf die früheren Eingaben stützen,
in keiner Weise auf. Vielmehr vermochte die Beschwerdeführerin so nicht
das Bild einer angeblich erst vor kurzem aus Tibet ausgereisten Person zu
vermitteln. Nach dem Gesagten erscheint der Bericht vom 1. Februar 2016
als grundsätzlich verwertbar, zumal die Beschwerdeführerin im Rahmen
des rechtlichen Gehörs mit ihren aus der Sicht des Experten vom Ist-Zu-
stand abweichenden Aussagen weitgehend konfrontiert wurde. Dabei ist
praxisgemäss eine Offenlegung der richtigen Antworten zu konkret gestell-
ten Fragen des Alltagswissens nicht erforderlich (vgl. Urteil des BVGer
E-6850/2013 vom 13. Januar 2015 E. 6.1). Allerdings ist anzumerken, dass
das SEM die beiden Analysen zwar als wichtige Stütze für die Entscheid-
findung herangezogen hat. Objektiv betrachtet kommt aber den weiteren
Unglaubhaftigkeitsaspekten betreffend Herkunft, Staatsangehörigkeit, Rei-
seumstände und Verfolgungsvorbringen hohes Gewicht zu. Die Auswer-
tung der Tests ist keineswegs der zentrale Dreh- und Angelpunkt der Ent-
scheidfindung, mit dem die flüchtlings- und wegweisungsrechtliche Beur-
teilung steht oder fällt. Vielmehr handelt es sich um einen Argumentations-
strang unter mehreren gleichwertigen (a.a.O. E. 6.1).
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Seite 14
8.
8.1 Nach dem Gesagten kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass
die Beschwerdeführerin gewisse Bezüge zu der von ihr angegebenen Her-
kunftsregion hat beziehungsweise Verwandte dort leben. So war sie wie
erwähnt ansatzweise in der Lage, zu geografischen und anderen Belangen
vor Ort gewisse, wenn auch teilweise ungereimte Angaben zu machen. Ob
diese Kenntnisse von einem tatsächlichen, lang zurückliegenden dortigen
Aufenthalt stammen oder ob sie auf anderweitig bezogenen Informationen
beruhen, kann letztlich offen gelassen werden. Dass sie das genannte Ge-
biet erst im April 2014 und aus den vorgebrachten Gründen verliess, kann
ihr nämlich nicht geglaubt werden. Diesbezüglich kann auf die obenstehen-
den Erwägungen im Rahmen der Würdigung der Analysen verwiesen wer-
den. Es ist nochmals hervorzuheben, dass es ihr mangels stichhaltiger Ar-
gumente weder anlässlich des rechtlichen Gehörs gelang und auch auf
Beschwerdeebene – immer wieder mit Verweis auf die Eingaben vom 21.
April 2015, 15. September 2015 und insbesondere 31. März 2016 sowie
diejenige der vormaligen Rechtsvertretung vom 23. Oktober 2014 – nicht
gelingt, die nicht auf einen bis vor Kurzem andauernden Aufenthalt in Tibet
hindeutenden Aussagen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen.
Zentral ist sodann auch die Tatsache, dass es ihrem Vater nicht gelang, die
eigene Verfolgung der Asylbehörde glaubhaft zu schildern. Dazu wurde der
Beschwerdeführerin vom SEM das rechtliche Gehör gewährt (vgl. A 24/13
Antwort 59). Sie war nicht in der Lage, eine nachvollziehbare Erklärung zu
liefern. Entsprechend wird der angeblichen Reflexverfolgung jegliche
Grundlage entzogen, zumal das SEM zurecht auf weitere Unglaubhaftig-
keitselemente im eigenen Sachvortrag der Beschwerdeführerin hinweist.
Diese Einschätzung vermag – auch mangels stichhaltiger Beschwerdege-
genargumente – durchaus zu überzeugen.
8.2 Die eingereichten Beweismittel führen zu keiner anderen Beurteilung.
Auch hier kann auf die ausführliche und überzeugende Analyse der Vor-
instanz verwiesen werden (vgl. obenstehend Ziff. 4.1.). Das SEM hat der
Beschwerdeführerin dabei nicht „Betrug beziehungsweise Urkundenfäl-
schung“ angelastet, sondern lediglich die Beweistauglichkeit mit nachvoll-
ziehbaren Erwägungen für nicht genügend erachtet. Die Behauptung des
Rechtsvertreters, das SEM habe so eine strafrechtlich relevante Falschbe-
schuldigung erhoben, ist in aller Form zurückzuweisen (vgl. S. 7 und 13 f.
der Beschwerdeschrift). Inhaltlich überzeugende Argumente für die be-
hauptete Beweistauglichkeit der Beweismittel können den Akten nicht ent-
nommen werden. Die übrigen eingereichten Beweismittel rechtfertigt offen-
sichtlich ebenfalls keine andere Einschätzung.
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8.3 Nach dem Gesagten gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, die be-
hauptete Herkunft aus China im geltend gemachten Zeitpunkt glaubhaft zu
machen. Damit scheitert zugleich die Glaubhaftmachung der Flüchtlingsei-
genschaft. Das SEM hat diese daher zu Recht verneint und das Asylge-
such abgelehnt. Aus der Tatsache, dass ihr Vater gestützt auf die damalige
Praxis der Asylbehörden als Flüchtling anerkannt wurde, kann sie nichts zu
ihren Gunsten ableiten, da bei ihm die Frage des genauen Ausreisezeit-
punkts und der Hauptsozialisation nicht im Vordergrund stand beziehungs-
weise nicht überprüft und die Asylpraxis betreffend Tibet seither modifiziert
wurde.
8.4 Das ferner beantragte Familienasyl kommt offensichtlich nicht in Be-
tracht. Die Vorinstanz hat diesbezüglich zu Recht erkannt, dass die be-
hauptete Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Asyl-
gesuchstellung nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Das diesbezüglich
vorliegende umfassende Gutachten stellt ein starkes Indiz für die Volljäh-
rigkeit zum Zeitpunkt der Untersuchung dar, das von der Beschwerdefüh-
rerin nicht widerlegt werden konnte. Sie betont im Rahmen des rechtlichen
Gehörs diesbezüglich einzig, ihre Mutter habe ihr das Geburtsdatum so
mitgeteilt. Aussagekräftige Ausweisschriften vermochte die Beschwerde-
führerin nicht beizubringen.
9.
9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
9.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Das Bleibe-
recht des Vaters in der Schweiz ändert in der vorliegenden Fallkonstellation
nichts an der rechtmässigen Wegweisung der volljährigen Beschwerdefüh-
rerin.
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
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Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll-
zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht
findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin. Es
ist nicht Aufgabe der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen
Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu
forschen. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin, welche ihre wahre Her-
kunft verschleiert beziehungsweise verheimlicht, die Folgen ihres Verhal-
tens zu verantworten. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass
keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine
Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort, wobei insbesondere Nepal
oder Indien in Betracht fallen, bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10 und
6).
10.3 Nachdem diejenigen Tibeterinnen und Tibeter, die die chinesische
Staatsbürgerschaft besitzen, in Bezug auf China zumindest subjektive
Nachfluchtgründe haben, weil sie als Unterstützer des Dalai Lama und da-
mit als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet werden und – wie-
derum in Bezug auf China – die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. BVGE
2009/29), ist an dieser Stelle, im Sinne einer Klarstellung und in Überein-
stimmung mit der angefochtenen Verfügung, darauf hinzuweisen, dass für
alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter und somit auch für die Beschwerdefüh-
rerin ein Vollzug der Wegweisung nach China auszuschliessen ist, da
ihnen dort gegebenenfalls eine unmenschliche Behandlung im Sinne von
Art. 3 EMRK droht.
10.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Herkunfts- bzw. Heimatstaates (ausser China) die für
eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8
Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
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Seite 17
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr mit Zwischenverfü-
gung vom 4. Juli 2016 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs.
1 VwVG gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts ge-
ändert hat, sind jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Ein Wegweisungsvollzug nach China wird ausgeschlossen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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