Abtei lung IV
D-3927/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Walter Lang,
Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller.
A._______, geboren 11. November 1974,
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch Bastien Reber, Avocat, _______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung
des BFM vom 9. Mai 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3927/2008
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Kongo
(Kinshasa) mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess ihren
Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 15. Oktober 2005 und reiste
am 1. November 2005 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags ein
Asylgesuch stellte. Das BFM lehnte das Asylgesuch mit Verfügung
vom 23. November 2005 ab, verfügte die Wegweisung der
Beschwerdeführerin aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
A.b Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom
22. Dezember 2005 wies die damals zuständige Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 15. Dezember 2006
vollumfänglich ab. Für den Inhalt des ordentlichen Verfahrens ist auf
die entsprechenden Akten zu verweisen.
B.
Mit Eingabe vom 13. April 2007 gelangte die Beschwerdeführerin mit
einem als "Wiedererwägungsgesuch, subsidiär Familienvereinigungs-
gesuch" betitelten Gesuch an das BFM. Das BFM überwies dieses
Gesuch mit Schreiben vom 19. April 2007 zuständigkeitshalber an das
Bundesverwaltungsgericht, welches das Gesuch vom 13. April 2007 in
der Folge als Revisionsgesuch entgegennahm. Mit Urteil vom
23. November 2007 lehnte das Bundesverwaltungsgericht das
Revisionsgesuch ab. Für den Inhalt des Revisionsverfahrens ist auf die
entsprechenden Akten zu verweisen.
C.
C.a Am 28. März 2008 liess die Beschwerdeführerin beim BFM eine
als "Gesuch um Familienvereinigung im Sinne von Art. 51 Abs. 2 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)" bezeichnete
Eingabe einreichen. Darin wurde im Wesentlichen beantragt, die
Beschwerdeführerin sei unter dem Titel der Familienvereinigung als
Flüchtling anzuerkennen, und es sei ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu
erteilen. Es sei ihr zu erlauben, bei ihrem Vater im Kanton C._______
Wohnsitz zu nehmen. Eventuell sei ihr die vorläufige Aufnahme im
Sinne von Art. 44 AsylG zu gewähren. Subeventuell sei der
Beschwerdeführerin aus humanitären Gründen eine B-Bewilligung zu
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erteilen. In der Eingabe wurde ausgeführt, das vorliegende Gesuch
stütze sich auf Art. 51 Abs. 2 AsylG, wonach nahe Angehörige von in
der Schweiz lebenden Flüchtlingen in das Familienasyl
eingeschlossen werden könnten, wenn besondere Gründe für die
Familienvereinigung sprächen. Die Situation der Beschwerdeführerin
sei deshalb eine besondere, weil sie im Zusammenhang mit
derjenigen ihres Vaters, D._______, stehe. Dieser geniesse im
Heimatland einen schlechten Ruf, nachdem die heimatlichen Medien
über seinen Beitritt zur Schweizerischen Volkspartei (SVP) berichtet
hätten, und die Beschwerdeführerin müsse deswegen in Kongo mit
Verfolgung rechnen. Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass bei der
Kantonszuteilung der Beschwerdeführerin Fehler passiert seien. Sie
habe bei der Einreichung ihres Asylgesuchs erklärt, ihr Vater besitze
die Schweizerische Staatsagehörigkeit und lebe im Kanton C._______.
Die zuständigen Personen hätten ihren Vater damals jedoch nicht
ausfindig machen können. Es sei davon auszugehen, dass man der
Beschwerdeführerin erlaubt hätte, bei ihrem Vater zu wohnen, wenn
der damals zuständige Sachbearbeiter sorgfältiger gearbeitet hätte. In
diesem Fall hätte sie bestimmt auch eine Aufenthaltsbewilligung
erhalten. Es gehe nicht an, dass die Beschwerdeführerin für die
damals begangenen, schwerwiegenden Fehler der Behörden bezahlen
müsse. Im Gesuch wurde ausserdem geltend gemacht, die
Beschwerdeführerin sei ursprünglich zusammen mit ihrem Vater in die
Schweiz eingereist, sei aber dann vorübergehend wieder in ihr
Heimatland zurückgekehrt, um ihre Ausbildung abzuschliessen.
Anschliessend wurde unter Hinweis auf die entsprechende
Korrespondenz ausgeführt, der Vater der Beschwerdeführerin habe
sich selbst mehrfach bei den Kantonen E._______ und C._______ für
einen Kantonswechsel der Beschwerdeführerin eingesetzt. Der Kanton
C._______ habe dem zwar nicht zugestimmt; allerdings habe der
zuständige Staatsrat erklärt, er habe nichts dagegen, wenn die
Beschwerdeführerin informell bei ihrem Vater in C._______ lebe.
Dieser Umstand zeige, dass es sich vorliegend um eine spezielle
Situation handle. Es sei auch mit Blick auf die gesundheitliche
Situation des Vaters der Beschwerdeführerin notwendig, dass diese
bei ihrem Vater lebe. Dieser verfüge über genügend finanzielle Mittel,
um für den Unterhalt der Beschwerdeführerin aufzukommen. Fast alle
Geschwister der Beschwerdeführerin lebten in F._______. Auch diese
seien bereit, die Beschwerdeführerin finanziell zu unterstützen. Die
Beschwerdeführerin sei somit nicht abhängig von der Sozialhilfe. Die
bei der Anwendung von Art. 51 Abs. 2 AsylG geforderte
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Unterstützungsfähigkeit der Angehörigen sei somit gegeben. Im
Übrigen verfüge die Beschwerdeführerin über eine Berufsausbildung.
Die finanzielle Autonomie sei somit insgesamt gewährleistet.
C.b Mit Telefax-Eingabe vom 3. April 2008 an das BFM korrigierte der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin das Gesuch in Bezug auf ein
darin erwähntes Datum sowie dahingehend, dass es entgegen den
diesbezüglichen Ausführungen im Gesuch nicht zutreffe, dass die
Beschwerdeführerin bereits früher einmal zusammen mit ihrem Vater
in die Schweiz eingereist sei.
C.c Mit Schreiben vom 11. April 2008 überwies das BFM das Gesuch
vom 28. März 2008 zur weiteren Behandlung an das
Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht teilte dem
BFM mit Schreiben vom 14. April 2008 mit, dem Gesuch vom 28. März
2008 seien keine Revisionsgründe zu entnehmen, weshalb die
fragliche Eingabe zur gutscheinenden Behandlung an das BFM
retourniert werde.
C.d Das BFM nahm das Gesuch vom 28. März 2008 in der Folge als
Wiedererwägungsgesuch an die Hand, qualifizierte es mit Verfügung
vom 16. April 2008 als aussichtslos und forderte die
Beschwerdeführerin auf, innert Frist einen Gebührenvorschuss zu
leisten, andernfalls auf das Gesuch nicht eingetreten werde. Der
Vorschuss wurde am 2. Mai 2008 innert Frist einbezahlt.
D.
Das BFM wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 9. Mai
2008 - eröffnet am 13. Mai 2008 - ab, erklärte seine Verfügung vom
23. November 2005 für rechtskräftig und vollstreckbar und stellte fest,
einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
Zur Begründung ihres Entscheids führte die Vorinstanz aus, im
Wiedererwägungsgesuch werde im Wesentlichen dasselbe
vorgebracht wie in der Eingabe vom 13. April 2007, zu welcher sich
das Bundesverwaltungsgericht bereits ausführlich geäussert habe. In
Ergänzung dazu sei darauf hinzuweisen, dass Art. 51 Abs. 2 AsylG im
vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, da keine nahen und in der
Schweiz lebenden Angehörigen der Beschwerdeführerin hier als
Flüchtlinge anerkannt seien, insbesondere nicht der Vater der
Beschwerdeführerin. Sodann gehe aus den Akten hervor, dass das
Kantonswechselgesuch der Beschwerdeführerin an die zuständigen
kantonalen Instanzen weitergeleitet und bereits behandelt worden sei.
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Es stehe der Beschwerdeführerin frei, sich in dieser Angelegenheit
erneut an die kantonalen Behörden zu wenden. Auf die geltend
gemachte Gefährdung der Beschwerdeführerin im Heimatland im
Zusammenhang mit der Mitgliedschaft ihres Vaters bei der SVP sei
das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 23. November
2007 bereits ausführlich eingegangen. In der Eingabe vom 28. März
2008 würden diesbezüglich keine neuen Elemente oder Begründungen
aufgeführt. Insgesamt lägen daher keine Gründe vor, welche die
Rechtskraft der Verfügung vom 23. November 2005 beseitigen
könnten.
E.
Mit Beschwerde vom 13. Juni 2008 an das Bundesverwaltungsgericht
liess die Beschwerdeführerin beantragen, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben, und es sei ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
Die kantonalen Behörden seien anzuweisen, den Aufenthaltstitel der
Beschwerdeführerin im Sinne des Entscheids der Beschwerdeinstanz
zu verlängern. Eventuell sei das Dossier an die Vorinstanz
zurückzuweisen, damit diese der Beschwerdeführerin eine Aufent-
haltsbewilligung erteile.
F.
Der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts
forderte die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 18. Juni
2008 auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. Der Vorschuss
wurde am 30. Juni 2008 einbezahlt.
G.
Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 9. Juli 2008 vollumfänglich
an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
H.
Die Vernehmlassung des BFM wurde dem Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin am 14. Juli 2008 zur Kenntnis gebracht.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen des BFM nach Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021), welche in Anwendung des AsylG ergangen
sind; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht namentlich dann, wenn
sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen
Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde
angerufenen Rechtsmittelinstanz (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1995 Nr. 21 E. 1c S. 204) in wesentlicher Weise verändert hat und
mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich
eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl.
EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.). Ferner können auch bestimmte
Revisionsgründe zu einer Wiedererwägung führen, jedoch nur dann,
wenn eine unangefochten gebliebene, formell rechtskräftig gewordene
Verfügung vorliegt (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f.) oder wenn
zwar vorgängig ein Rechtsmittel ergriffen worden war, die
Revisionsgründe sich jedoch nicht auf das Zustandekommen des im
betreffenden Beschwerdeverfahren ergangenen Prozessurteils der
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Beschwerdeinstanz, sondern auf die mit Beschwerde angefochtene
Verfügung des Bundesamtes beziehen (vgl. EMARK 1998 Nr. 8 E. 3 S.
53 f.). Eine Wiedererwägung fällt hingegen dann nicht in Betracht,
wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid
bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe
angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen
Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend
gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104).
4.
In der Beschwerdeeingabe vom 13. Juni 2008 wird vorgebracht,
entgegen der Auffassung des BFM lägen im vorliegenden Fall
besondere Gründe im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG vor. Die
besonderen Gründe ergäben sich aus der Tatsache, dass die
zuständige Behörde nicht fähig gewesen sei, bei der Einreise der
Beschwerdeführerin in die Schweiz deren hier wohnhaften Vater
ausfindig zu machen. Aufgrund der Aktenlage hätte der
Beschwerdeführerin unter diesen Umständen zumindest im Rahmen
des Asylrechts ein Aufenthaltsrecht gewährt werden müssen. Das BFM
habe den Sachverhalt willkürlich gewürdigt und der Situation der
Beschwerdeführerin nicht Rechnung getragen. Es liege eine
Verletzung von Art. 49 Bst. 1 und 2 VwVG vor (Ermessensmissbrauch
sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts). Die Beschwerdeführerin befinde sich
heute ohne eigenes Verschulden in einer unbefriedigenden Situation.
Ihre ganze Familie lebe in der Schweiz, aber sie dürfe nicht bei ihren
Angehörigen leben, und dies nur deshalb, weil die Behörden bei ihrer
Einreise ihre Familie nicht ausfindig gemacht hätten. Wäre ihr Vater
umgehend nach der Einreise der Beschwerdeführerin lokalisiert
worden, wäre sie mit Sicherheit dem Kanton C._______ zugewiesen
worden. In diesem Fall wäre ihr zweifellos eine definitive
Aufenthaltsbewilligung erteilt worden. Dieser Fehler müsse nun
korrigiert werden. Im Weiteren befinde man sich im vorliegenden Fall
entgegen der vom BFM vertretenen Auffassung durchaus im
Anwendungsbereich von Art. 51 AsylG. Die Schlussfolgerung des
BFM, wonach kein familiärer Zusammenhang bestehe und Art. 51
AsylG, insbesondere Art. 51 Abs. 2 AsylG nicht anwendbar sei, sei
willkürlich und rechtsmissbräuchlich.
5.
Die Beschwerdeführerin rügt, das BFM habe den rechtserheblichen
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Sachverhalt unzureichend festgestellt. Es habe das Vorbringen,
wonach die zuständige Behörde anlässlich der Einreise der
Beschwerdeführerin in die Schweiz Fehler gemacht habe, indem ihr
Vater nicht umgehend lokalisiert und sie demzufolge fälschlicherweise
nicht dem Wohnkanton ihres Vaters zugewiesen worden sei, im
Entscheid nicht berücksichtigt. Dazu ist Folgendes festzustellen: Die
Behörde hat im Verwaltungsverfahren den Sachverhalt von Amtes
wegen festzustellen (Art. 12 VwVG). Sie ist somit für die Beschaffung
der Entscheidungsgrundlagen verantwortlich. Die Sachverhaltsfeststel-
lung ist unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid
rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Unrichtig ist
sie, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt
zugrunde gelegt wird. Im vorliegenden Fall trifft es zu, dass das BFM
das erwähnte Vorbringen (Fehler im Rahmen der Kantonszuweisung)
in seinem Entscheid vom 9. Mai 2008 weder im Rahmen der
Sachverhaltsfeststellung noch in den Erwägungen erwähnt hat. Es
steht somit fest, dass der geltend gemachte Sachumstand bei der
Entscheidfindung nicht berücksichtigt wurde. Eine unrichtige oder
unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 49 Bst. b
VwVG respektive Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG liegt indessen nur dann
vor, wenn der unberücksichtigt gebliebene Sachumstand als
rechtserheblich qualifiziert werden kann. Dieses Kriterium ist indessen
für den vorliegenden Fall zu verneinen, da der gerügte Fehler bei der
Kantonszuweisung im Hinblick auf den Ausgang des vorliegenden
Verfahrens offensichtlich nicht relevant ist; denn es handelt sich dabei
insbesondere nicht um einen wiedererwägungsrechtlich wesentlichen
Sachumstand (vgl. dazu nachstehend E. 6.1). Aus diesen Gründen
erscheint die Rüge der ungenügenden Sachverhaltsfeststellung im
Ergebnis als unbegründet.
6.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob im vorliegenden Fall eine
wiedererwägungsrechtlich relevante Veränderung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts vorliegt.
6.1 Zur Begründung des Gesuchs vom 28. März 2008 wird unter
anderem vorgebracht, es seien anlässlich der Kantonszuweisung der
Beschwerdeführerin Fehler geschehen. Wenn die zuständige Person
bereits bei der Einreise der Beschwerdeführerin deren Vater ausfindig
gemacht hätte, wäre die Beschwerdeführerin dem Kanton C._______
zugewiesen worden und hätte in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung
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erhalten. Dieser Fehler könne nur dadurch korrigiert werden, dass der
Beschwerdeführerin nun im vorliegenden Verfahren ein
Aufenthaltsrecht in der Schweiz gewährt werde. Dazu ist primär zu
bemerken, dass mit diesem Argument keine nachträgliche
Veränderung der Sachlage geltend gemacht wird, welche allenfalls zu
einer Wiedererwägung der vorinstanzlichen Verfügung vom
23. November 2005 führen könnte. Vielmehr ereignete sich der
fragliche Sachverhalt bereits im November 2005. Daraus folgt im
Übrigen, dass der gerügte Fehler bei der Kantonszuweisung ohne
weiteres bereits im Rahmen des ordentlichen Beschwerdeverfahrens
(in der Beschwerde vom 22. Dezember 2005) hätte gerügt werden
können, weshalb dieses Vorbringen im heutigen Zeitpunkt ohnehin als
verspätet zu erachten ist. Im Weiteren ist festzustellen, dass eine
Zuweisung der Beschwerdeführerin an den Wohnkanton ihres Vaters
keinesfalls ohne weiteres zur Erteilung einer fremdenpolizeilichen
Aufenthaltsbewilligung geführt hätte, wie dies seitens der
Beschwerdeführerin suggeriert wird. Der angeblich begangene Fehler
bei der Kantonszuweisung steht somit in keinem erkennbaren
Zusammenhang zum Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin.
Schliesslich ist erneut (vgl. bereits das Revisionsurteil vom
23. November 2007 E. 3.5 S. 6 f.) darauf hinzuweisen, dass der
Entscheid über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht in der
Kompetenz der Asylbehörden, sondern in derjenigen des zuständigen
Kantons liegt.
6.2 Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren geltend, die
Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 2 AsylG seien im vorliegenden Fall
erfüllt, weshalb ihr zumindest aus diesem Grund eine
Aufenthaltsberechtigung zu erteilen sei. Insbesondere sei das
Kriterium der "besonderen Gründe" erfüllt. Damit wird jedoch ebenfalls
keine nachträgliche Veränderung der Sachlage geltend gemacht.
Dieses Vorbringen ist daher bereits aus diesem Grund kein tauglicher
Wiedererwägungsgrund. Im Übrigen geht die Beschwerdeführerin
ohnehin fehl in der Annahme, es stehe ihr gestützt auf Art. 51 Abs. 2
AsylG ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltsrechts und
Vereinigung mit ihren in der Schweiz wohnhaften Angehörigen zu. Wie
das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausgeführt hat,
kann Art. 51 Abs. 2 AsylG nur dann zur Anwendung kommen, wenn
die in der Schweiz lebenden Familienangehörigen der
gesuchstellenden Person hier als Flüchtlinge anerkannt sind. Für den
vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die in der Schweiz lebenden
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Verwandten der Beschwerdeführerin, insbesondere ihr Vater, nicht den
Flüchtlingsstatus besitzen, sondern gestützt auf eine rein
fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung in der Schweiz
aufenthaltsberechtigt sind. Da die Angehörigen der
Beschwerdeführerin nicht Flüchtlinge sind, ist die Anwendung von
Art. 51 Abs. 2 AsylG schon aus diesem Grund ausgeschlossen,
weshalb darauf verzichtet werden kann zu prüfen, ob vorliegend
besondere Gründe für eine Familienvereinigung sprechen würden.
Dem BFM kann nach dem Gesagten entgegen der in der Beschwerde
erhobenen Rüge bei der Handhabung von Art. 51 AsylG offensichtlich
weder Willkür noch Ermessensmissbrauch vorgeworfen werden.
6.3 Die Beschwerdeführerin erwähnt zwar in ihren Eingaben erneut,
sie sei infolge der SVP-Mitgliedschaft ihres Vaters im Falle einer
Rückkehr ins Heimatland gefährdet, macht jedoch diesbezüglich keine
neuen Sachverhaltselemente geltend, weshalb dieses Vorbringen
ebenfalls als wiedererwägungsrechtlich irrelevant bezeichnet werden
muss.
6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin
keine Gründe geltend macht, welche zu einer Wiedererwägung der
vorinstanzlichen Verfügung vom 23. November 2005 Anlass geben
könnten.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). An
dieser Einschätzung vermögen auch die weiteren Vorbringen in der
Beschwerde nichts zu ändern, weshalb es sich erübrigt, darauf im
Einzelnen einzugehen. Die Vorinstanz hat das Wiedererwägungsge-
such demnach zu Recht abgewiesen. Folglich ist auch die Beschwerde
abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von
Fr. 1'200.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) und mit dem am 30. Juni 2008 in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- den _______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller
Versand:
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