B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3927/2011/was
U r t e i l v o m 2 7 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren (…), Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. Juni 2011 / N (…).
D-3927/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger Sri Lankas tamilischer
Ethnie – verliess im Oktober 2007 Sri Lanka in Richtung Thailand und
reiste am 22. September 2008 über Doha und Mailand in die Schweiz ein,
wo er gleichentags um Asyl ersuchte. Er wurde vom BFM am 25. Sep-
tember 2008 summarisch befragt und am 22. Juli 2009 einlässlich zu sei-
nen Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuches führte er im Wesentlichen aus, er
stamme aus Z._______ ([…] Jaffna-Halbinsel), wo weiterhin seine Eltern
und seine zwei jüngeren Brüder und seine Grossmutter wohnhaft seien.
Er habe nach dreizehn Jahren seine Schulzeit (…) mit einem Advanced-
Level-Abschluss beendet. Er habe um Geld zu verdienen mit seinem Kol-
legen B._______ seit dem Jahre 2006 Sand- und Erdtransporte durchge-
führt. Sie hätten jeweils in einem Waldstück Material abgegraben und
dieses verkauft. Das Abgraben sei jedoch wegen der Gefahr des Eindrin-
gens von Meerwasser ins Landesinnere verboten gewesen (sowohl von
der Polizei als auch von auch der LTTE), weshalb er jeweils bei den
Transporten mit seinem Motorrad vorausgefahren sei, um nach Kontrollen
Ausschau zu halten. Ungefähr im Dezember 2006 seien sie dann aber
von zwei LTTE-Angehörigen in Zivil angehalten worden, welche in der
Folge von ihm 25'000 und von seinem Kollegen 150'000 Rupien verlangt
hätten. Nachdem sie gesagt hätten, dass sie diese Beträge nicht aufbrin-
gen könnten, hätten die Männer ihre Forderung für ihn auf 15'000 und für
seinen Kollegen auf 100'000 respektive auf 50'000 Rupien reduziert. Die
Männer hätten ihnen ihre Identitätskarten abgenommen und ihnen diese
erst am nächsten Tag – nachdem sie bezahlt hätten – wieder zurückge-
geben. Zwei Wochen nach diesem Vorfall sei die Armee bei B._______
erschienen, worauf seinem Kollegen vorgeworfen worden sei, er habe
Geld an die LTTE bezahlt. B._______ habe dabei seinen Namen bekannt
gegeben. Danach sei die Armee wieder abgezogen, jedoch sei sein Kol-
lege am 12. Januar 2007 entführt worden und seither verschwunden. Et-
wa 25 Tage später, respektive am 24. oder 25. Januar 2007 sei er in der
Nacht vor der Armee mitgenommen und zum Armee-Camp gebracht wor-
den. Dort sei er in der Folge befragt, dabei geschlagen und misshandelt
worden. Zwar sei er am nächsten Tag wieder freigelassen worden, er ha-
be jedoch von da an einer Meldepflicht unterstanden und sich jeden Tag
beim kleinen Armee-Camp sowie jeden Sonntag im grossen Armee-Camp
melden müssen. Im Mai 2007 sei er aus der Meldepflicht entlassen wor-
D-3927/2011
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den. Von da an habe er sich aus Furcht um sein Leben zwei Monate bei
einem Pfarrer versteckt. Dies unter anderem auch weil im Jahre 2006 ein
Freund von ihm erschossen worden sei, nachdem dessen Meldepflicht
beendet worden sei. Seine Eltern hätten dann einem Mann der Eelam
People's Revolutionary Liberation Front (EPRLF) 50'000 Rupien bezahlt,
damit dieser für ihn einen Passierschein nach Colombo organisiere, was
etwa einen Monat gedauert habe. Schliesslich sei er im Juli 2007 zu-
sammen mit seinem Vater und dem EPRLF-Mann von Jaffna per Schiff
und Zug nach Colombo gereist. Dort habe er bis zur Ausreise bei seinem
Onkel gewohnt.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine Iden-
titätskarte, ein Schreiben einer Menschenrechtsorganisation betreffend
die Festnahme des Freundes, einen Brief der Frau des Freundes gerich-
tet an eine Menschenrechtsorganisation sowie die Kopie des Schiffsbillets
von Jaffna nach Y._______ zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 8. Juni 2011 – eröffnet am 10. Juni 2011 – lehnte das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig
dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug
nach Sri Lanka an.
C.
Mit Eingabe vom 16. Juni 2011 liess der Beschwerdeführer – handelnd
durch seinen Rechtsvertreter – beim BFM um vollständige Einsicht in sei-
ne gesamten Asylakten ersuchen, inklusive die von ihm eingereichten
Beweismittel sowie allfällige Vollzugsakten.
D.
Am 20. Juni 2011 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer Einsicht in
die seiner Auffassung zufolge entscheidrelevanten Akten, indem es dem
Beschwerdeführer – soweit ersichtlich – in Kopie das Empfangsstellen-
protokoll, das Anhörungsprotokoll und den angefochtenen Entscheid zu-
stellte (vgl. BFM Akten A1, A9 und A12). Drei Aktenstücke wurden als in-
terne Akten bezeichnet und von der Einsichtnahme ausdrücklich ausge-
nommen (vgl. A5, A11 und A13; laut Aktenverzeichnis ein internes Triage-
blatt, eine Begleitnotiz und ein interner Kopienverteiler), und im Übrigen
vom BFM erklärt, auf die Zustellung unwesentlicher oder bereits bekann-
ter Aktenstücke werde aus ökonomischen Gründen verzichtet.
D-3927/2011
Seite 4
E.
Gegen den Entscheid vom 8. Juni 2011 erhob der Beschwerdeführer am
11. Juli 2011 Beschwerde. In seiner Eingabe beantragte er zur Haupt-
sache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der
Sache ans BFM, eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von
Asyl, subeventualiter die teilweise Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung und die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzu-
ges. In prozessualer Hinsicht ersuchte er vorab um die Gewährung voll-
ständiger Akteneinsicht und anschliessend um die Möglichkeit zur Einrei-
chung einer Beschwerdeergänzung, wobei er namentlich geltend machte,
entgegen seinem ausdrücklichen Ersuchen vom 16. Juni 2011 sei ihm
vom BFM weder Einsicht ins Beweismittelverzeichnis gewährt noch die
von ihm beim BFM eingereichten und im angefochtenen Entscheid aus-
drücklich erwähnten Beweismittel offengelegt worden. Im Weiteren er-
suchte er namentlich um Einsichtnahme in den vom BFM im angefochte-
nen Entscheid erwähnten Dienstreisebericht zu Sri Lanka vom Herbst
2010 sowie um Einsicht in weitere Länderinformationen. Sodann bean-
tragte er die Bekanntgabe des für sein Verfahren zuständigen Spruchkör-
pers.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Haft-
bestätigung des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (International
Committee of the Red Cross; ICRC) betreffend den Ehemann seiner
Cousine, diverse Artikel aus dem Internet und verschiedene Berichte zur
aktuellen Lage in Sri Lanka, darunter die Richtlinien des Amtes des Ho-
hen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 5. Juli
2010 betreffend den internationalen Schutzbedarf sri-lankischer Asylsu-
chender, sowie die Cases of "Disappearances", Abductions, and Missing
Individuals der Sri Lankan Human Rights Groups, in welcher auch der
Fall seines Freundes B._______ dokumentiert sei, zu den Akten.
F.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2011
stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Aus-
gang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Weiter wurde der Be-
schwerdeführer aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss von
Fr. 600.– einzubezahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unter-
lassungsfall (vgl. dazu Art. 63 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Gleichzeitig wurden ihm
in Kopie die drei von ihm bei der Vorinstanz vorgelegten Beweismittel so-
D-3927/2011
Seite 5
wie eine Kopie des Beweismittelumschlags (vgl. A10) des BFM zugestellt,
wobei für ergänzende Ausführungen dazu auf die vorstehend erwähnte
Frist verwiesen wurde. In Zusammenhang mit dem Antrag um Einsicht-
nahme in den Dienstreisebericht des BFM zu Sri Lanka wurde auf den
kommenden Schriftenwechsel (im Sinne von Art. 57 Abs. 1 VwVG) ver-
wiesen. Abschliessend wurde dem Beschwerdeführer die Zusammenset-
zung des Spruchkörpers bekannt gegeben, unter Vorbehalt allfälliger
Wechsel respektive Stellvertretungen bei Abwesenheiten.
G.
Mit Eingabe vom 2. August 2011 reichte der Beschwerdeführer eine Be-
schwerdeergänzung nach und legte ein Schreiben des Sekretariates des
Defence Ministry betreffend den Ehemann seiner Cousine, welcher auf-
grund seiner Tätigkeiten beim LTTE-Grenzschutz festgenommen worden
sei, ins Recht.
Ebenfalls am 2. August 2011 wurde der Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 600.– fristgerecht einbezahlt.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 12. August 2011 hielt das BFM vollum-
fänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde. Es bemerkte zusätzlich, dass Länderinformationen, die der
internen Erkenntnisbildung dienten, nicht Bestandteil des Akteneinsichts-
recht seien.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 16. August 2011
zur Kenntnisnahme zugestellt.
I.
Mit Eingabe vom 20. September 2011 ergänzte der Beschwerdeführer
seine Beschwerde und reichte weitere Artikel und Berichte zur aktuellen
Lage in Sri Lanka sowie den Gesetzestext des Prevention of Terrorism
Act (PTA) zu den Akten.
J.
Mit Verfügung vom 19. März 2012 stellte die Instruktionsrichterin dem
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Kopien der vom BFM angefertig-
ten Zusammenfassung der Ergebnisse der Dienstreise nach Sri Lanka
vom September 2010 und seiner diesbezüglichen Stellungnahme vom
23. Januar 2012 im Verfahren D-3747/2011 zu und gab dem Beschwerde-
führer Gelegenheit, sich innert Frist zu diesen Dokumenten zu äussern
D-3927/2011
Seite 6
soweit dies über die Stellungnahme im Verfahren D-3747/2011 hinaus
notwendig erscheine. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefor-
dert, die anerbotenen Übersetzungen der Beweismittel nachzureichen.
Beides jeweils unter Hinweis, dass das Verfahren ansonsten aufgrund der
derzeitigen Aktenlage fortgesetzt werde.
K.
Mit Eingabe vom 3. April 2012 nahm der Beschwerdeführer zu den ihm
zugestellten Dokumenten Stellung und machte ergänzende Ausführungen
zur aktuellen Lage in Sir Lanka. Überdies reichte er vier Fotos des Hau-
ses seiner Eltern sowie diverse Artikel und Berichte zur allgemeinen Situ-
ation in Sri Lanka, darunter unter anderem das Themenpapier der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 22. September 2011, zu den
Akten.
L.
Mit Verfügung vom 10. April 2010 stellte die zuständige Instruktionsrichte-
rin fest, der entscheidrelevante Sachverhalt werde nach Eingang der Ein-
gabe vom 3. April 2012 als erstellt erachtet, weshalb das Gesuch um
Fristansetzung zur Einreichung weiterer Beweismittel abgewiesen werde.
Allfällig nachfolgende Eingaben respektive nachträglich eingereichte Be-
weismittel würden – soweit relevant – praxisgemäss im Sinne der Be-
stimmung von Art. 32 Abs. 2 VwVG berücksichtigt.
M.
Mit Schreiben vom 7. Juni 2012 reichte der Beschwerdeführer eine weite-
re Beschwerdeergänzung ein, wobei er auf den Reichtum seiner Familie
aufmerksam machte. Zur Stützung dieses Vorbringens reichte er drei Fo-
toausdrucke des Kontos des Vaters ein sowie vier Fotos des Lieferwa-
gens der Familie zu den Akten.
N.
Mit Eingabe vom 7. August 2012 machte der Beschwerdeführer auf die
aktuelle Lage in Sri Lanka aufmerksam und reichte, neben weiteren Arti-
keln und Berichten betreffend die aktuelle Lage in Sri Lanka, einen Arzt-
bericht von C._______, Fachärztin Allgemeine Medizin FMH, sowie die
Erklärung über die Entbindung der ärztlichen Schweigepflicht zu den Ak-
ten.
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Seite 7
O.
Am 8. August reichte der Beschwerdeführer eine detaillierte Kostennote
seines Rechtsvertreters zu den Akten.
P.
Mit Eingabe vom 22. März 2013 reichte der Beschwerdeführer weitere
Beweismittel zu den Akten und stellte die aktuelle Lage Sri Lankas umfas-
send dar. Dazu reichte er wiederum diverse Artikel und Berichte zu den
Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht
endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
D-3927/2011
Seite 8
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, wel-
che vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kas-
sation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdefüh-
rer stellte den Antrag, die angefochtene Verfügung sei wegen unrichtiger
und unvollständiger Sachverhaltsfeststellung und wegen der Verletzung
des Prinzips des rechtlichen Gehörs durch das BFM aufzuheben und die
Akten zur Vornahme entsprechender Abklärungen an die Vorinstanz zu
überweisen.
3.1
3.1.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den
Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b
VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden. "Un-
richtig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der
Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt
zugrunde gelegt wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung,
wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sach-
verhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Ent-
scheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu
BENJAMIN SCHINDLER, Art. 49, in: Christoph Auer/Markus Müller, Benjamin
Schindler, VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungs-
verfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 28, S. 676 f.). Ihre Grenze findet
die Untersuchungspflicht allerdings in der Mitwirkungspflicht des Asylsu-
chenden (vgl. Art. 8 AsylG).
3.1.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
[BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die ver-
fügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfäl-
tig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was
sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss
(vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung der Verfügung soll es dem
Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht an-
zufechten. Art. 35 Abs. 1 VwVG umschreibt den Inhalt der Begründungs-
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Seite 9
pflicht nicht näher; verlangt wird aber, dass die Begründung eines Ent-
scheides so abgefasst wird, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls
sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der
Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Ent-
scheides ein Bild machen können (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER, Art. 35,
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Rz. 6 ff.,
S. 510 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6).
3.1.3 Der Anspruch der Beschwerdepartei auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG) umfasst verschiedene Teilgehalte, die als Mit-
wirkungsrechte und Informationsansprüche ausgestaltet sind, so unter
anderem auch das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakten (Art. 26 - 28
VwVG), das der betroffenen Person ermöglichen soll, die Grundlagen ei-
nes sie betreffenden Entscheids zu kontrollieren und gegebenenfalls
wirksam und sachbezogen Stellung zu beziehen (vgl. etwa MICHELE AL-
BERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im
Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 255, m.w.N.;
STEPHAN C. BRUNNER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 26, N 2; BERNHARD WALD-
MANN/MAGNUS OESCHGER, in: Waldmann/ Weissenberger [Hrsg.], Praxis-
kommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 26, N 4 ff., 32 f.). Um-
fasst vom Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs ist zudem auch
die der Behörde obliegende Pflicht zur Begründung ihres Entscheids,
womit der betroffenen Person die Tatsachen und Rechtsnormen zur
Kenntnis gebracht werden sollen, die für den Entscheid massgeblich wa-
ren und ihr eine sachgerechte Anfechtung ermöglichen soll (vgl. FELIX
UHLMANN/ALEXANDRA SCHWANK, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.],
a.a.O., Art. 35, N 10, 17).
3.2
3.2.1 Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe mit Schreiben vom
16. Juni 2011 beim BFM um Einsicht in die gesamten Akten, sowie in die-
jenigen Aktenstücke und Unterlagen, welche von ihm bereits eingereicht
wurden, ersucht. Die Gewährung der Akteneinsicht (Schreiben vom
20. Juni 2011) habe aber die von ihm eingereichten Beweismittel nicht
umfasst.
Mit Verfügung vom 15. Juli 2011 stellte das Bundesverwaltungsgericht
fest, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Einsichtnahme
in die drei von ihm eingereichten Beweismittel – fremdsprachige Papiere
in Kopie (soweit ersichtlich ein Formular der Menschenrechtskommission
D-3927/2011
Seite 10
von Sri Lanka, ein persönlicher Brief und ein Schiffsbillet) – ausser Frage
stünde (Art. 27 Abs. 3 VwVG). In der genannten Zwischenverfügung wur-
den ihm aus prozessökonomischen Gründen diese Beweismittel, inklusi-
ve einer Kopie des Beweismittelumschlags (vgl. A10) zur Einsichtnahme
zugestellt und ihm gleichzeitig die Gelegenheit geboten, dazu Stellung zu
nehmen. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 2. August 2011 nahm
der Beschwerdeführer zu diesen drei Beweismitteln einlässlich Stellung.
3.2.2 Ferner rügt er eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts durch die
Verweigerung der Einsicht in den im angefochtenen Entscheid erwähnten
Dienstreisebericht.
Mit Verfügung vom 19. März 2012 hielt die Instruktionsrichterin fest, be-
züglich der beantragten Akteneinsicht in den Dienstreisebericht des BFM
vom Herbst 2010 sowie in allfällige weitere, vom BFM verwendete Län-
derinformationen, habe das Bundesverwaltungsgericht bereits im Rah-
men eines anderen Beschwerdeverfahrens festgehalten, dass das BFM
die Ergebnisse der fraglichen Dienstreise nach Sri Lanka vom September
2010 in zusammengefasster Form offenzulegen habe, wogegen in allfälli-
ge weitere Länderinformationen keine Einsicht zu gewähren sei (Verweis
auf die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. No-
vember 2011 im Verfahren D-3747/2011). Da der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers auch im Verfahren D-3747/2011 als Rechtsvertreter auf-
getreten sei, seien ihm sowohl die erwähnte Zwischenverfügung als auch
der seither vom BFM erhältlich gemachte Dienstreisebericht vom 22. De-
zember 2011 bekannt; zudem habe er am 23. Januar 2011 eine einlässli-
che Stellungnahme zum BFM-Bericht im besagten Verfahren eingereicht.
Daher würden der Bericht des BFM vom 22. Dezember 2011 sowie die
diesbezügliche Stellungnahme des Rechtsvertreters (beides dem Verfah-
ren D-3747/2011 entnommen) im vorliegenden Verfahren zu den Akten
genommen. Die Instruktionsrichterin gab dem Beschwerdeführer gleich-
zeitig Gelegenheit, soweit notwendig innert Frist ergänzende Ausführun-
gen zum fraglichen Dienstreisebericht zu machen. Mit Eingabe seines
Rechtsvertreters vom 3. April 2012 nahm der Beschwerdeführer zum
Dienstreisebericht des BFM einlässlich Stellung.
3.2.3 In seiner Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer weiter,
dass ein im Verfahren D-3042/2011 eingereichtes Beweismittel beizuzie-
hen ist, da dieses die erneute Registrierungspraxis der sri-lankischen Be-
hörden gegenüber der tamilischen Bevölkerung beweisen würde.
D-3927/2011
Seite 11
Dieser Antrag ist abzuweisen. Das Gericht sieht keine Veranlassung auf
den nicht näher begründeten Antrag einzugehen, da diesbezüglich kei-
nerlei Sachzusammenhang geltend gemacht wird, und im übrigen eine
erneute Registrierungspraxis der Behörden gar nicht bestritten wird.
3.2.4 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass dem Anspruch des Be-
schwerdeführers auf rechtliches Gehör in Bezug auf das Recht auf Ein-
sicht in die Verfahrensakten, soweit dieser diesbezüglich als verletzt zu
erkennen war, im Rahmen der erwähnten Zwischenverfügungen und der
folgenden Gelegenheit zur Stellungnahme beziehungsweise Beschwer-
deergänzung in ausreichender Weise Genüge getan worden ist.
3.3
3.3.1 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, das BFM nenne nicht alle
Quellen, auf welche es seinen Entscheid abstütze namentlich. Dies kön-
ne auch nicht damit begründet werden, es handle sich um "interne Ak-
ten", welche nicht dem Akteneinsichtsrecht unterstünden, da sich diese
mit entscheidrelevanten Fragen betreffend den Zuständen im Osten und
Norden Sri Lankas auseinandersetzten. Des Weiteren seien die Ausfüh-
rungen des BFM zur Sicherheitslage und zu den Lebensbedingungen
pauschal und minimalistisch, nichts weiter als eine unbelegte und nicht
überprüfbare Parteibehauptung und unter dem Gesichtspunkt der Be-
gründungspflicht völlig ungenügend. Indem nicht alle Quellen offengelegt
würden, sei es ihm nicht möglich, im Rahmen der Beschwerde zu den
vom BFM verwendeten Informationen sachgerecht Stellung zu nehmen
oder Gegenbeweise vorzubringen. Somit habe das BFM bei der Prüfung
des Wegweisungsvollzuges seine Begründungspflicht und damit das
rechtliche Gehör massiv verletzt. Das Bundesverwaltungsgericht käme in
einem Urteil E-5688/2012 vom 18. März 2013 zum Schluss, es sei nicht
zulässig, dass das BFM pauschal auf eine Einschätzung und einen Sach-
verhalt verweise, ohne die entsprechenden Quellen und die konkreten
vorliegenden Beweismittel zu benennen. Aus dem Urteil D-980/2012 vom
18. März 2013 ergebe sich nun das Gegenteil. Dort werde behauptet,
Fachwissen als solches wie etwa Kenntnisse über das Herkunftsland
könne nicht ediert werden. Eine Offenlegung beziehungsweise eine Auf-
listung sämtlicher verwendeter Quellen in Verfügungen sei im Verwal-
tungsverfahren denn auch weder üblich noch erforderlich, zumal es sich
bei einer Verfügung nicht um eine wissenschaftliche Abhandlung handle.
Die Begründungspflicht diene nicht der Offenlegung von Amtswissen. Es
sei jedoch ohne weiteres möglich und erforderlich die verwendeten Quel-
len offen zu legen, zumal nur so der Beweis des Gegenteils möglich sei.
D-3927/2011
Seite 12
Ein angeblich vorhandenes Amtswissen könne logischerweise nicht nur
behauptet, sondern es müsse auch verlangt werden, dass die verifizier-
baren Quellen offengelegt würden. Die Weigerung des BFM und auch
des Bundesverwaltungsgerichts sich mit der seither eingetretenen sach-
verhaltsmässigen Änderung auseinanderzusetzen und aktuelle Länderin-
formationen beizuziehen stelle eine Rechtsverweigerung dar.
3.3.2 In Bezug auf das vom Beschwerdeführer genannte Urteil des Bun-
desveraltungsgerichts E-5688/2012 vom 18. März 2013 ist zu bemerken,
dass es sich dabei um ein Verfahren bezüglich Asylwiderruf handelte.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte dabei fest, das BFM habe die dies-
bezügliche Verfügung in Bezug auf die Handlungen des dortigen Be-
schwerdeführers in erster Linie auf einen zusammenfassenden Bericht
des Nachrichtendiensts des Bundes (NDB) gestützt, ohne dass es selber
Nachforschungen zum Sachverhalt angestellt oder diesen zumindest
überprüft hatte (vgl. Urteil des Bundesveraltungsgerichts E-5688/2012
vom 18. März 2013 E.8.2 ff). Darüber hinaus habe es das BFM unterlas-
sen, dem Beschwerdeführer Einsicht in Befragungsprotokolle in der Bot-
schaft oder in ähnliche Dokumente zu gewähren (vgl. E-5688/2012
E.6.4.4 f.). Es handelte sich somit nicht um allgemeine Informationen zur
aktuellen Lage eines Herkunftsstaates – wie dies im Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-980/2012 vom 18. März 2013 oder auch vorlie-
gend der Fall ist –, sondern um spezifische Informationen zu konkreten
Handlungen des Beschwerdeführers. Die entsprechenden Erwägungen
können aus diesem Grund bezüglich der Pflicht des BFM Quellen offen-
zulegen nicht miteinander verglichen werden. Daraus folgt, dass sich die
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht in den genannten Urtei-
len nicht widerspricht. Überdies zeigt die 26 Seiten umfassende Be-
schwerde, dass eine Anfechtung des Entscheides des BFM durchaus
möglich war. Daher ist nach wie vor daran festzuhalten, eine Offenlegung
beziehungsweise eine Auflistung sämtlicher verwendeter und öffentlich
zugänglicher Quellen in Verfügungen im Verwaltungsverfahren weder üb-
lich noch erforderlich ist, zumal es sich bei einer Verfügung nicht um eine
wissenschaftliche Abhandlung handelt. Der Begründungspflicht ist damit
Genüge getan.
3.4
3.4.1 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, seit der letzten Anhörung
am 22. Juli 2009 hätten sich massgebliche Umstände verändert, womit er
vor Erlass der BFM-Verfügung erneut hätte angehört werden müssen.
Daher sei das rechtliche Gehör verletzt und auch der rechtserhebliche
D-3927/2011
Seite 13
Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt worden. Da sich seine
Gefährdung weiter aus den LTTE-Unterstützungstätigkeiten und Verbin-
dungen ergebe, hätte das BFM zudem zu diesem Themenbereich zwin-
gend weitere Abklärungen tätigen müssen. Insbesondere habe das BFM
keine genaueren Abklärungen zu der Bussgeldzahlung, zu Familienmit-
gliedern mit LTTE-Kontakten (namentlich der Ehemann der Cousine) und
zur Entführung seines Freundes B._______ veranlasst. Das BFM habe
überdies die Vorbringen nicht vor dem Hintergrund aktueller und relevan-
ter Länderinformationen geprüft und Sachverhaltselemente von zentraler
Bedeutung ignoriert. Somit sei der rechtserhebliche Sachverhalt weder
vollständig noch korrekt abgeklärt worden.
3.4.2 Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass die Untersuchungspflicht der
Behörden ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Gesuchstellenden
findet (Art. 8 AsylG), welche auch die Substantiierungslast tragen (Art. 7
AsylG). Dem Beschwerdeführer ist genügend Zeit zur Verfügung gestan-
den, sich zu einer allfälligen neuen persönlichen Situation in Verbindung
mit den Ereignissen in Sri Lanka seit dem Jahr 2009 zu äussern. Wie den
Befragungsprotokollen zu entnehmen ist, wurde der Beschwerdeführer
durch die Vorinstanz summarisch befragt und ausführlich zu seinen Asyl-
gründen angehört (vgl. A1 und A9). Auch die Hilfswerkvertretung machte
diesbezüglich keine Anmerkungen, wonach die Befragung unvollständig
gewesen sei (vgl. A9, "Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung (HWV)
gemäss Art. 30 Abs. 4 AsylG"). Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Be-
schwerdeführer nach seiner letzten Anhörung am 22. Juli 2009 bis zum
Ergehen der angefochtenen Verfügung keine aktuellen Ereignisse zuhan-
den des BFM vermeldete, weshalb das Bundesamt zu Recht keine weite-
ren Abklärungen vornahm und insbesondere darauf verzichtete, den Be-
schwerdeführer nochmals anzuhören. Die Protokolle stellen eine ausrei-
chende Basis für die Prüfung einer allfällig begründeten Furcht vor einer
asylrelevanten Verfolgung beziehungsweise des Vorliegens von Wegwei-
sungsvollzugshindernissen dar, womit der rechtserhebliche Sachverhalt
als erstellt zu betrachten ist.
3.5 Das Bundesverwaltungsgericht geht somit insgesamt gesehen davon
aus, dass das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt erstellt hat und
seiner Begründungspflicht (abgesehen des Verweises auf die Dienstreise
und der Nichtoffenlegung der drei von ihm beim BFM eingereichten Be-
weismittel) ausreichend nachgekommen ist. Auf die in der Beschwerde
geltend gemachten Vorbringen wird nachstehend bei der Prüfung der
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers eingegangen (vgl. E. 8).
D-3927/2011
Seite 14
Die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz wurde auf
Beschwerdeebene geheilt; dieser ist im Rahmen der Prozesskosten
Rechnung zu tragen. Bei dieser Sachlage besteht somit keine Veranlas-
sung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben,
weshalb die entsprechenden Rechtsbegehren abzuweisen sind.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM im Wesentlichen
aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers müssten vor dem Hinter-
grund der allgemein angespannten Situation betrachtet werden, welche
während des Bürgerkrieges geherrscht habe. Die Situation in Sri Lanka
stelle sich heute jedoch anders dar: Der Krieg sei im Mai 2009 mit der
Niederlage der separatistischen LTTE zu Ende gegangen. Die Si-
cherheits- und Menschenrechtslage sei zwar noch nicht in allen Teilen
des Landes zufriedenstellend, doch die Anzahl von Gewaltereignissen sei
erheblich zurückgegangen. Die LTTE sei vernichtend geschlagen worden
und verfüge über keine handlungsfähige Struktur mehr. Die LTTE stelle
damit auch für den Beschwerdeführer keine unmittelbare Bedrohung
mehr dar. Auch der Einfluss der bewaffneten Gruppen habe seit dem En-
de des Bürgerkrieges stark abgenommen. Auf eine Zusammenarbeit der
Regierung mit bewaffneten Organisationen oder Gruppierungen bestehe
D-3927/2011
Seite 15
keinerlei Hinweise mehr. Zudem würden Übergriffe auf die Zivilbevölke-
rung von Seiten krimineller Einzeltäter oder bewaffneter Gruppen mittler-
weile von den zuständigen Behörden geahndet. Es treffe zwar durchaus
zu, dass die sri-lankischen Behörden auch nach dem Ende der kriegeri-
schen Auseinandersetzungen alles daran setzten, ein Wiedererstarken
der LTTE zu verhindern und deshalb nach wie vor gegen ehemalige
Kämpfer und Führungspersönlichkeiten der LTTE vorgingen. Der Be-
schwerdeführer habe allerdings nie geltend gemacht, ein aktives oder so-
gar führendes Mitglied der LTTE gewesen zu sein. Er sei von den LTTE
im Jahr 2006 lediglich gezwungen worden, eine Busse zu bezahlen. Er
habe zudem angegeben, nach Beendigung seiner Meldepflicht im Juli
2007 nach Colombo gereist zu sein, wo er sich mehrere Monate auf-
gehalten habe und sich einen Pass habe ausstellen lassen um anschlies-
send legal über den Flughafen von Colombo auszureisen. Dies mache
deutlich, dass er bereits zu diesem Zeitpunkt von den sri-lankischen Be-
hörden nicht mehr ernsthaft verdächtigt worden sein könne, eine Gefahr
für die Sicherheit des sri-lankischen Staates darzustellen, sonst wären sie
konsequent gegen ihn vorgegangen. Dies sei jedoch beim Beschwerde-
führer offensichtlich nicht der Fall gewesen. In seinen Schilderungen fän-
den sich zudem keine Hinweise dafür, dass die sri-lankischen Behörden
heute ein ernsthaftes Interesse daran haben könnten, gerade ihn zu ver-
folgen. Angesichts seines inexistenten politischen Profils sei nicht davon
auszugehen, dass er zum jetzigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrschein-
lichkeit von asylrelevanten Schwierigkeiten bedroht sei. Die Vorbringen
des Beschwerdeführers seien daher nicht asylrelevant. Bei offensichtlich
fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Un-
glaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen des Beschwerdeführers ein-
zugehen. Auch die ins Recht gelegten Beweismittel könnten keine asylre-
levante Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden belegen. So wür-
den sich die beiden Kopien der Human Rights Commission of Sri Lanka
sowie der Brief der Frau seines Kollegen nicht auf den Beschwerdeführer
persönlich beziehen, sondern auf seinen Kollegen. Sie enthielten keine
Hinweise auf eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch die sri-
lankischen Behörden. Dies treffe auch für die Kopie des Schiffbillets zu.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
5.2 In der Beschwerde vom 11. Juli 2011 ergänzte der Beschwerdeführer
seine Vorbringen, der Ehemann seiner Cousine sei am 24. April 2011,
nach zweijährigem Aufenthalt in einem Camp entlassen worden. Er sei
aufgrund seiner Tätigkeit beim LTTE-Grenzschutz inhaftiert gewesen und
D-3927/2011
Seite 16
sei nun einer Meldepflicht unterstellt worden, wobei er unter dem ständi-
gen Druck stehe, Informationen über andere LTTE-Aktivisten und Unter-
stützer zu liefern. Er sei auch zu seinen Aktivitäten und Ausreiseumstän-
den (des Beschwerdeführers) befragt worden. Zudem habe er über die
Finanzierung seines Lebens Auskunft geben müssen, wobei er gegen-
über den Behörden ihn (den Beschwerdeführer) genannt habe. Da er tat-
sächlich seiner Cousine und ihrem Ehemann regelmässig Geld aus der
Schweiz sende, finanziere er ein ehemaliges LTTE-Mitglied. Weiter seien
auch seine Eltern im Jahr 2009 sowie bei der Registrierung im Jahr 2011
nach ihm befragt worden, was beweise, dass die behördliche Suche nach
ihm nicht abgebrochen sei. Er habe zudem an verschiedenen Demonstra-
tionen von LTTE-Anhängern in X._______ und W._______ teilgenom-
men, das letzte Mal am (…). Da er am Verpflegungsbuffet mitgeholfen
habe, sei er von vielen Leuten gesehen worden. Zudem existierten Han-
dyaufnahmen von ihm, womit auch die sri-lankische Regierung über sei-
ne exilpolitische Tätigkeit informiert sei.
Ferner machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, das
Schweigen des BFM bezüglich der Unglaubhaftigkeitselemente bedeute,
dass es seine Vorbringen insgesamt als glaubwürdig und weitestgehend
widerspruchsfrei erachte. Bezüglich der angeblich nicht vorhandenen
Asylrelevanz sei zu bemerken, er habe nie eine Gefährdung durch die
LTTE, sondern nur durch die sri-lankische Armee geltend gemacht. Das
BFM habe in der angefochtenen Verfügung den falschen Akteur als Ur-
sprung der Gefährdungssituation bezeichnet. Ferner sei es unrichtig,
wenn das BFM behaupte, dass keine Hinweise auf eine Verfolgung durch
die sri-lankischen Behörden vorliegen würden. Die den Behörden be-
kannte Bussgeldzahlung an die LTTE sei als finanzielle Unterstützung der
LTTE qualifiziert worden. Er sei nach seiner Haft einer Meldepflicht unter-
legt worden und auch seine Familie werde nach wie vor nach ihm befragt.
Es sei also nicht so, dass sich die Verfolgung nach seiner Haftentlassung
einfach "in Luft aufgelöst" habe. Es dürfe nicht vergessen werden, dass
die Zahlung des Bussgeldes auch bei der LTTE registriert worden sei (mit
der Kopie der Identitätskarte). Durch die Behändigung der administrativen
Akten der LTTE nach dem Ende des Krieges durch die sri-lankische Ar-
mee sei auch über diesen Weg im Rahmen des Screening-Prozesses
sein Name ersichtlich geworden. Dabei spiele es den Behörden keine
Rolle, ob er offiziell ein LTTE-Mitglied gewesen sei oder ob er die Buss-
geldzahlung unter Zwang habe leisten müssen. Was seine Verbindungen
zu den LTTE anbelange, sei zu bemerken, dass er mit seinem Kollegen
B._______, welcher für die LTTE tätig gewesen sei, zusammengearbeitet
D-3927/2011
Seite 17
habe, eine Bussgeldzahlung habe leisten müssen, dem Ehemann seiner
Cousine, welcher beim LTTE-Grenzschutz gewesen sei, regelmässig
Geld zusende und er zudem bei der Durchführung von LTTE-
Demonstrationen in der Schweiz mithelfe, wobei er in diesem Zusam-
menhang zumindest bildmässig durch die sri-lankischen Behörden regist-
riert worden sei. Die legale Ausreise im Jahre 2007 aufgrund des fehlen-
den Überprüfungssystems der sri-lankischen Behörden, sei noch kein In-
diz, dass er damals nicht mehr gesucht worden sei. Er habe ohne Wissen
der Behörden ausreisen können, insbesondere da sein Pass heimlich und
gegen Bezahlung ausgestellt worden sei. Seine Vorbringen seien insge-
samt glaubwürdig und widerspruchsfrei.
Was die Flüchtlingseigenschaft angehe, definiere das UNHCR fünf
Hauptkategorien, welche unter Umständen einer asylrelevanten Verfol-
gung in Sri Lanka entgegen stünden, wobei Personen mit Verdacht auf
Verbindungen zu den LTTE zur Hauptrisikogruppe gehörten. Er weise
durch seine genannten Verbindungen zu den LTTE ein aktuelles Gefähr-
dungsprofil auf. Das Verschwinden B._______, welches auch auf der Lis-
te von Human Rights Watch festgehalten sei, sei in erster Linie auf die
Bussgeldzahlung zurückzuführen. Somit sei diese Zahlung und dessen
Tätigkeit für die LTTE von den Behörden als gravierend eingestuft wor-
den. Die Armee habe mit Sicherheit von der Verbindung zwischen ihnen
gewusst, womit er selber verdächtig werde, auch für die LTTE tätig gewe-
sen zu sein. Dieser Verdacht sei durch sein Verstecken und seine Ausrei-
se für die sri-lankischen Behörden bestätigt worden. Seine Flucht müsse
aber auch im Zusammenhang mit der Tötung seines Freundes
D._______ gesehen werden, welcher nach Beendigung der Meldepflicht
umgebracht worden sei. Heute bestünde für ehemalige LTTE-
Unterstützer in Sri Lanka, aufgrund der Bestrebungen der sri-lankischen
Regierung ein Wiederaufkeimen der LTTE zu verhindern, ein höheres Ri-
siko einer Festnahme durch die Sicherheitsbehörden als vorher. Er sei
seit dem Wiederaufflammen der kriegerischen Auseinandersetzungen
zwischen den LTTE und der sri-lankischen Armee von den sri-lankischen
Sicherheitsbehörden konsequent verfolgt worden. Es sei davon auszuge-
hen, dass die Daten über ihn und seine Unterstützungstätigkeit für die
LTTE sowie sein mehrfacher Entzug vor dem Zugriff der sri-lankischen
Behörden mittlerweile auf einer entsprechenden Fahndungsliste zentral
angelegt seien und bei einer Rückkehr auch von den Immigrationsbehör-
den eingesehen werden könnten. In diesem Zusammenhang stehe auch
die Forderung des CID nach einem Foto von ihm. Es sei davon auszuge-
hen, dass er mit einer Festnahme und einem Verhör mit für ihn unvorher-
D-3927/2011
Seite 18
sehbaren Konsequenzen rechnen müsse, weshalb er in Sri Lanka massiv
vor Übergriffen auf sein Leib und Leben von Seiten des sri-lankischen
Staates bedroht sei. Zudem würde er wohl auch von paramilitärischen
Gruppen bedroht werden. Er habe diesbezüglich auch in der Befragung
zu Protokoll gegeben: "Damit die Schuld nicht auf die Armee fällt, sagen
sie, man solle nicht mehr zur Unterschrift kommen und erschiessen einen
dann" (A2/12, S. 6).
5.3 Mit Eingabe vom 2. August 2011 nahm der Beschwerdeführer explizit
zu den von ihm bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel Stellung
und fügte hinzu, von seinem Arbeitskollegen B._______ fehle weiterhin
jede Spur. Die Ehefrau halte im eingereichten Brief fest, dass B._______
nachmittags um 4.30 Uhr durch das Militär verhaftet worden sei. Sie habe
die Human Rights Commission of Sri Lanka ausdrücklich darum gebeten,
sich um eine Freilassung ihres Ehemannes zu bemühen. Das zudem ein-
gereichte Formularschreiben des Sekretariates des Verteidigungsministe-
riums Sri Lanka betreffend den Mann der Cousine sei ein Dokument wel-
ches aufzeige, dass bei einem Verdacht auf Mitgliedschaft oder Unter-
stützung der LTTE die Ausnahmezustandsgesetzgebung eine legale Ba-
sis für sämtliche Massnahmen darstelle.
5.4 In der Eingabe vom 20. September 2011 machte der Beschwerdefüh-
rer im Wesentlichen geltend, er sei ein junger tamilischer aus Jaffna
stammender Mann, welcher sowohl in den Akten der LTTE als auch im
System der sri-lankischen Behörden selbst aufgrund deren Verdächtigun-
gen registriert sei. Er habe Verwandte und enge Freunde, die nachweis-
lich für die LTTE tätig gewesen seien und die er unterstützt habe, bezie-
hungsweise mit denen er zusammengearbeitet habe. Schliesslich habe er
in der Schweiz, wo die LTTE nicht verboten seien, ein Asylgesuch ge-
stellt. Somit erfülle er nicht nur das Risikoprofil gemäss dem UNHCR und
der SFH, sonder auch jenes gemäss der aktuellen Rechtsprechung des
Europäische Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR). Ferner machte
der Beschwerdeführer in umfassender Weise auf allgemeine Entwicklun-
gen in Sri Lanka aufmerksam und betonte, ihm drohe nach wie vor eine
asylrelevante Verfolgung in Sri Lanka, dies einerseits im Rahmen einer
Verhaftung unter dem PTA aufgrund der Verdächtigung der LTTE, ande-
rerseits drohe ihm auch Gewalt und Tötung durch paramilitärische Grup-
pierungen auf dem extralegalen Weg.
5.5 In der Beschwerdeergänzung vom 3. April 2012 nahm der Beschwer-
deführer ausführlich zum Dienstreisebericht Stellung und verwies auf die
D-3927/2011
Seite 19
aktuelle Lage in Sri Lanka. Zudem ergänzte er, sein Vater sei landesweit
in Sri Lanka als eine Art (Beruf) tätig. Daher sei die Familie sehr wohlha-
bend; sie besitze unter anderem ein Haus mit einem Wert von circa
Fr. 50'000.– und ein grosses Geschäftsauto (eine Art Lastwagen). Er lau-
fe Gefahr wegen des Reichtums seiner Familie – insbesondere auch in-
folge seiner Eigenschaft als ältester Sohn – entführt oder unrechtmässig
verhaftet zu werden, um von seiner Familie Geld zu erpressen. Somit er-
fülle er auch das Risikoprofil gemäss BVGE 2011/24 E. 8.5. Er habe be-
reits erwähnt, dass er sich exilpolitisch engagiert habe. Er habe an sämt-
lichen Demonstrationen teilgenommen, welche in den vergangenen Mo-
naten in X._______ und W._______ stattgefunden hätten. Weiter sei er
am (…) in V._______ im (…) gewesen. Er sei bei diesen Veranstaltungen
jeweils bis am Schluss geblieben und habe beim Aufräumen geholfen.
Aus den Berichten und aus seinen Ausführungen zur aktuellen Lage in Sri
Lanka sei zwingend zu schliessen, dass diese Aktivitäten den sri-
lankischen Behörden bekannt seien und bei einer allfälligen Rückkehr
Verfolgungsmassnahmen nach sich ziehen würden. Ferner habe er auf-
grund grosser Ängste und depressiver Zustände einen Arzttermin.
5.6 Mit Eingabe vom 7. August 2012 machte der Beschwerdeführer dar-
auf aufmerksam, dass das Oberste Gericht Grossbritanniens Ende Mai
2012 einen Rückführungsstopp für 40 abgewiesene tamilische Asylsu-
chende angeordnet habe. Dies zeige, dass zahlreiche abgewiesene tami-
lische Asylsuchende bei ihrer Rückkehr Opfer von Menschenrechtsverlet-
zungen würden.
Dem gleichzeitig eingereichten ärztlichen Bericht von C._______ vom
12. Juni 2012 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wegen
schuppender Kopfhaut, welche seit seiner Arbeit als (…) auftreten würde,
und Ängsten, eine Glatze zu bekommen, in Behandlung gewesen sei.
Zudem habe er aufgrund von Stress am Arbeitsplatz und Problemen mit
der Familie ein thorakales Druckgefühl und Herzklopfen vor dem Ein-
schlafen, was mit einem Muskelrelaxan habe behandelt werden können.
Weitere Behandlungen und Abklärungen seien nicht vorgesehen.
5.7 In einer weiteren Beschwerdeergänzung vom 22. März 2013 verwies
der Beschwerdeführer auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
BVGE 2011/24, in welchem verschiedene Risikoprofile bezüglich der
Flüchtlingseigenschaft von tamilischen Personen in Sri Lanka definiert
würden. Dieses Urteil basiere aber auf Berichten aus dem Jahr 2010.
Zum heutigen Zeitpunkt präsentiere sich der entsprechende rechtserheb-
D-3927/2011
Seite 20
liche Sachverhalt deutlich anders. Es sei zwar festzuhalten, dass die di-
rekte militärische Konfrontation in Sri Lanka im Mai 2009 zu Ende gegan-
gen sei, der Kampf der Regierung, welche um jeden Preis ein Wiederer-
starken der LTTE verhindern will, aber noch keineswegs abgeschlossen
sei und sich durch die immer neuen und zusätzlichen Massnahmen die
Verfolgungsstruktur von oppositionellen Tamilen dauernd weiterentwickeln
würde. Zu beachten sei zudem, dass er bei einem negativen Asylent-
scheid zur Gruppe der tamilischen abgewiesenen Asylgesuchstellern ge-
hören würde, welche von einer Rückschaffung nach Sri Lanka bedroht
seien und er deshalb in asylrelevanter Art und Weise bedroht wäre.
Nachdem er auch heute noch als LTTE-Unterstützer gesucht werde, sei
davon auszugehen, dass dies in das Informationssystem eingespeist
worden sei, in welches die Behörden am Flughafen Einsicht hätten. Da-
durch entstehe eine unmittelbare Gefahr, dass er Opfer von extralegaler
Gewalt und Tötung werde. Neben rehabilitierten LTTE-Mitgliedern mache
die sri-lankische Regierung vor allem die politischen Aktivitäten der Tami-
len im Ausland für den befürchteten beginnenden neuen Aufstand der
Tamilen verantwortlich, weshalb diese genauestens überwacht würden.
Die Kontrollen und Verhöre von zurückgeschafften Asylgesuchstellern,
insbesondere zu deren Aktivitäten im Exil, würden nun umso strenger
sein. Zudem sei die Gefahr, aufgrund der generellen Verdächtigungen in-
haftiert und bei der Freilassung Opfer einer extralegalen Tötung zu wer-
den, massiv gewachsen.
6.
Die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers werden weder
vom BFM noch vom Bundesverwaltungsgericht angezweifelt. Es ist somit
zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Aner-
kennung als Flüchtling gemäss Art. 3 AsylG zu erfüllen vermag.
6.1 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernst-
hafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise
solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss. Die
Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund be-
stimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Eine Ver-
folgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG kann von staatlichen oder
nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Die Anerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer landes-
weiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ih-
res Heimatstaates in Schutz bringen kann. Ausgangspunkt für die Beur-
D-3927/2011
Seite 21
teilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der
Ausreise bestehenden Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer sol-
chen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rah-
men der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls we-
sentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwi-
schen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten
der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE
2008/12 E. 5 S. 154 f. und BVGE 2010/57 E. 2 S. 826 ff., beide mit weite-
ren Hinweisen).
6.2 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG
liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte
sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch
aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer
Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für
eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in
vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur
Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund
einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen, und sie ist anderer-
seits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wis-
sen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits
staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Grün-
de für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5
S. 827 f. mit weiteren Hinweisen).
7.
7.1 Seit Mai 2009 ist gemäss weitgehend übereinstimmenden Berichten
insgesamt von einer seit Beendigung des militärischen Konflikts zwischen
der sri-lankischen Armee und den LTTE erheblich verbesserten Lage in
Sri Lanka auszugehen. Militärisch gelten die LTTE als vernichtet; es gibt
keine Anzeichen, dass sie heute noch in der Lage wären, Angriffe auf die
Sicherheitskräfte oder sonstige Attentate auszuführen. Die Sicherheitsla-
ge hat sich in bedeutsamer Weise stabilisiert, auch wenn sich das Land
immer noch in einem Entwicklungsprozess befindet. Die Menschen-
rechtslage hat sich jedoch gleichzeitig namentlich hinsichtlich der Mei-
nungsäusserungs- und der Pressefreiheit weiter verschlechtert. Politisch
Oppositionelle jeglicher Couleur werden seitens der Regierung als
Staatsfeinde betrachtet und müssen mit entsprechenden Verfolgungs-
massnahmen rechnen (vgl. BVGE 2011/24 E. 7.6). Aus diesem Grunde
definierte das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzurteil BVGE
D-3927/2011
Seite 22
2011/24 – im Sinne von Risikogruppen – Personenkreise, deren Zugehö-
rige einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen. Zu diesen Risikogrup-
pen gehören namentlich (1) Personen, die auch nach Beendigung des
Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen
beziehungsweise gestanden zu sein, (2) kritisch auftretende Journalisten
und Medienschaffende, (3) Menschenrechtsaktivisten und regimekritische
Nichtregierungsorganisationen-Vertreter, ferner (4) Personen, die Opfer
oder Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse wurden oder diesbezüg-
lich juristische Schritte einleiten, sowie (5) Rückkehrer aus der Schweiz,
denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden beziehungsweise
die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (vgl. BVGE 2011/24
E. 8). Innerhalb der Risikogruppen muss im Einzelfall untersucht werden,
ob die individuellen Begebenheiten eine asylrelevante Verfolgungsgefahr
zu begründen vermögen. Namentlich bildet nach Auffassung des Bun-
desverwaltungsgerichts der Umstand allein, dass ein Angehöriger der ta-
milischen Ethnie im Zeitraum vor dem Ende des Bürgerkriegs mit den
LTTE in Kontakt kam, kein ausreichendes Kriterium für eine asylrechtlich
relevante Gefährdung. Diese Einschätzung trifft auch zum heutigen Zeit-
punkt zu, ist doch aufgrund der in den ehemals von den LTTE kontrollier-
ten Gebieten von dieser Organisation aufgebauten Strukturen davon aus-
zugehen, dass praktisch die gesamte dortige Bevölkerung in bestimmter
Weise entsprechende Kontakte aufwies. Die Wahrscheinlichkeit eines
konkreten Verfolgungsrisikos setzt vielmehr ein entsprechendes besonde-
res Profil der betreffenden Person voraus (vgl. beispielsweise Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-1858/2012 vom 24. Januar 2013 E. 6.2).
Diese Lageeinschätzung des Grundsatzurteils BVGE 2011/24 des Bun-
desverwaltungsgerichts ist weiterhin zutreffend und wird in der jüngsten
Einschätzung des UNHCR und in den weiteren vom Beschwerdeführer
eingereichten Berichten betreffend die politische und menschenrechtliche
Lage in Sri Lanka bestätigt, wobei im Bericht der SFH vom 15. November
2012 klar zum Ausdruck gebracht wird, es gebe keine Hinweise, dass
sämtliche Rückkehrenden systematisch entführt, verhaftet oder gefoltert
werden würden (vgl. UNHCR: Eligibility Guidelines for Assessing the In-
ternational Protection Needs of Asylum Seekers from Sri Lanka, 21. De-
zember 2012; AMNESTY INTERNATIONAL [AI], Report 2012, London 2012,
S. 314 ff. [AI-Index: POL 10/001/2012]; dies., Sri Lanka: Locked away: Sri
Lanka's security detainees, London 2012 [AI-Index: ASA 37/003/2012];
HUMAN RIGHTS WATCH, World Report 2012, New York 2012, S. 388 ff.; IN-
TERNATIONAL CRISIS GROUP, Sri Lanka's North I: The Denial of Minority
Rights, Crisis Group Asia Report N°219, Colombo/Brüssel 2012; SCHWEI-
ZERISCHE FLÜCHTLINGSHILFE, Sri Lanka: Aktuelle Situation für aus dem
D-3927/2011
Seite 23
Norden oder Osten stammende TamilInnen in Colombo und für Rückkeh-
rerInnen nach Sri Lanka, Bern 2011; SCHWEIZERISCHE FLÜCHTLINGSHILFE,
Sri Lanka: Aktuelle Situation, Bern, 15. November 2012 sowie Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-2625/2011 vom 22. Januar 2013 E.5.5.3).
Somit kann davon ausgegangen werden, dass auch nach Konsultation
insbesondere der vom Beschwerdeführer eingereichten Quellen bezüg-
lich der Einschätzung der Lage in Sri Lanka rückkehrenden Tamilen ge-
mäss der nach wie vor geltenden Rechtsprechung nicht in genereller
Weise unmenschliche Behandlung droht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2).
7.2 Mit der Gefährdungssituation, jedoch im Hinblick auf eine EMRK-
widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen
Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, hat sich auch der EGMR
wiederholt befasst (vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07,
Entscheid vom 17. Juli 2008; P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08,
Entscheid vom 20. Januar 2011; T.N. v. Denmark, Application no.
20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; E.G. v. United Kingdom, Ap-
plication no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011). Auch der EGMR
hält fest, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurück-
kehrenden Tamilen drohe unmenschliche Behandlung; eine entsprechen-
de Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Be-
tracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse,
dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die
Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Als
derartige risikobegründende Faktoren nennt der EGMR namentlich As-
pekte wie eine frühere Registrierung als verdächtigtes oder tatsächliches
LTTE-Mitglied, das Bestehen einer Vorstrafe oder eines offenen Haftbe-
fehls, die Flucht aus der Haft oder aus Kautionsauflagen, die Unterzeich-
nung eines Geständnisses oder ähnlicher Dokumente, die Anwerbung als
Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernarben, die
Rückkehr nach Sri Lanka von London oder von einem anderen Ort, wel-
cher als LTTE-Finanzmittelbeschaffungszentrum gilt, das Fehlen von
Identitätspapieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im
Ausland oder die Verwandtschaft mit einem LTTE-Mitglied (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.4.2).
8.
8.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, verschiedenen Risikogruppen
anzugehören. So werde er verdächtigt, in Verbindung zu den LTTE zu
stehen, sei im Falle eines abgewiesenen Asylgesuchs ein Rückkehrer
aus der Schweiz, welchem nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt würden
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und habe überdies eine Familie mit beträchtlichen finanziellen Mitteln
(vgl. BVGE 2011/24 E. 8.1, E. 8.4 und E. 8.5). Bei den beiden erstge-
nannten Gruppen muss eine Verbindung zu den LTTE bestehen. Somit ist
die geltend gemachte Verbindung in einem ersten Schritt zu prüfen.
8.1.1 Wie das BFM richtig bemerkte, gab der Beschwerdeführer nie an,
selber Mitglied oder Unterstützer der LTTE gewesen zu sein. Er habe je-
doch durch die Sandtransporte und die damit verbundene Bussgeldzah-
lung an die LTTE das Interesse der sri-lankischen Behörden geweckt. In
der eintägigen Haft wurde er dann aber in erster Linie nicht nach seiner
Verbindung gefragt, sonder nach einer Person aus dem selben Ort, wobei
er keine Auskunft habe geben können (vgl. A9 F70 ff.). So wurde er nach
kurzer Zeit wieder freigelassen und einer Meldepflicht unterstellt, die dann
aber ihrerseits aufgehoben wurde. Da diese Vorfälle darüber hinaus noch
vor Ende der Kriegshandlungen im Mai 2009 stattfanden, ist es heute
unwahrscheinlich, dass die sri-lankischen Behörden den Beschwerdefüh-
rer aufgrund der Sandtransporte oder der damit verbundenen Bussgeld-
zahlung an die LTTE – welche kaum als Finanzierung der LTTE angese-
hen werden kann und daher auch nicht in den Akten der LTTE auftauchen
dürfte – der Verbindungen zu den LTTE verdächtigten, zumal die meisten
Personen, welche im von den LTTE kontrollierten Gebiet gelebt haben,
wohl ähnliche Kontakte und Verbindungen mit den LTTE aufweisen dürf-
ten und nicht alleine aufgrund dessen, Schutz gemäss des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) benötigen (vgl. UNHCR, a.a.O. 2012, S. 26). Aufgrund des-
sen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer kein Risikoprofil auf-
weist, das ihn – im Vergleich zum Zeitpunkt seiner Ausreise – in der heu-
tigen Zeit und unter den derzeit in Sri Lanka herrschenden Bedingungen
als in asylrelevanter Weise gefährdet erscheinen lassen würde. Auch die
auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen beinhalten keine kon-
kreten Indizien, die im Zeitpunkt der Ausreise oder aktuell ein Verfol-
gungsinteresse durch die sri-lankische Regierung als wahrscheinlich er-
scheinen liessen. Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern die Eltern im Jahr
2009 respektive 2011 nach dem Beschwerdeführer befragt wurden. Aus
den diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde, welche sich im Ge-
gensatz zu den allgemeinen Ausführungen zur Lage in Sri Lanka auf le-
diglich einen Satz beschränken (vgl. Beschwerde S. 8), kann keine anhal-
tende Verfolgung abgeleitet werden. Anzumerken ist zudem, dass das in
der Beschwerde vom 11. Juli 2011 genannte Zitat bezüglich extralegaler
Tötungen von paramilitärischen Gruppen offensichtlich nicht aus diesem
D-3927/2011
Seite 25
Beschwerdeverfahren stammt, da das Protokoll der Befragung gemäss
Aktenführung des BFM nicht das Dokument A2 sonder A1 ist.
8.1.2 Eine Verfolgung des Beschwerdeführers erscheint auch im Hinblick
seiner vorgebrachten Verbindung zum Ehemann seiner Cousine und zu
seinem Kollegen B._______ nicht wahrscheinlicher. Es besteht kein
Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer habe wegen des Ehemannes
seiner Cousine mit Nachteilen zu rechnen. Das Vorbringen, der Ehemann
der Cousine sei unter Druck gesetzt worden, Informationen über den Be-
schwerdeführer preiszugeben, sowie das Vorbringen, der Beschwerde-
führer sende seiner Cousine und ihrem Mann Geld, was die sri-lankische
Armee als finanzielle Unterstützung eines ehemaligen LTTE-Mitgliedes
ansehe, sind durch nichts belegte Behauptungen und vermögen das Re-
sultat nicht zu ändern, da darüber hinaus keine enge Beziehung zu der
Cousine geltend gemacht wird. Zur Verhaftung seines Arbeitskollegen
B._______ sowie auch zur Tötung seines Freundes D._______ nach
dessen Beendigung der Meldepflicht liegen keine konkreten Angaben zu
den Hintergründen (wie zum Beispiel deren Verbindung zu den LTTE) der
von den Behörden gegen diese Personen getroffenen Massnahmen vor.
So erscheint es auch im Hinblick auf die Freilassung des Beschwerdefüh-
rers wahrscheinlich, dass B._______ aufgrund anderer Tätigkeiten als die
Sandtransporte respektive die Bussgeldzahlung ins Interesse der sri-
lankischen Behörden geriet. Diese Vorbringen sind demnach nicht geeig-
net, eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers zu belegen.
8.1.3 Nach dem Gesagten sind den Asylvorbringen des Beschwerdefüh-
rers keine konkreten und stichhaltigen Hinweise zu entnehmen, dieser
weise eine Verbindung, respektive einen Verdacht auf eine Verbindung zu
den LTTE im Sinne des BVGE 2011/24 E. 8.1 oder E. 8.4 auf, welche ihn
zum heutigen Zeitpunkt und unter den derzeit in Sri Lanka herrschenden
Bedingungen in seinem Heimatstaat als in asylrelevanter Weise gefährdet
erscheinen lässt.
8.2 Als dritte Risikogruppe machte der Beschwerdeführer geltend, seine
Familie verfüge aufgrund (des Berufes) seines Vaters ein beträchtliches
Vermögen. Auf drei Fotoausdrucken des Kontos des Vaters soll ein Ver-
mögen von über einer Million Rupien (rund Fr. 7500.–) im März 2012 zei-
gen. Zudem wies er darauf hin, dass seine Familie ein Haus im Wert zum
Fr. 50'000.– besitze. Es ist jedoch aus Sicht des Bundesverwaltungsge-
richts offensichtlich, dass bei diesen Beträgen noch nicht von einem be-
trächtlichen (liquiden) Vermögen gesprochen werden kann. Somit ist die
D-3927/2011
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Gefahr, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Reichtums seiner Fa-
milie entführt wird, nicht gewichtig. Auch die eingereichten Fotos des
Lastwagens vermögen nicht, ein beträchtliches Vermögen und eine da-
durch bedingte Verfolgung im Sinne von BVGE 2011/24 E. 8.5 zu aufzu-
zeigen. In diesem Zusammenhang ist vor allem auch darauf hinzuweisen,
dass die Familie bis anhin offenbar noch keine entsprechenden Schwie-
rigkeiten gehabt hat.
8.3 In Bezug auf sein exilpolitisches Engagement kann festgestellt wer-
den, dass es sich bei den explizit genannten Demonstrationen, an wel-
chen der Beschwerdeführer teilgenommen habe, um Grossdemonstratio-
nen mit mehr als tausend Teilnehmenden handelt, wobei es den sri-
lankischen Behörden nicht möglich gewesen sein kann, jeden Demonst-
ranten zu identifizieren. Auch wenn der Beschwerdeführer jeweils bis am
Ende geblieben sei respektive beim Verpflegungsbuffet mitgeholfen habe,
verfügt er über kein Profil, welches über die blosse Teilnahme an De-
monstrationen hinausgeht, und auf entsprechende Kontakte und das Vor-
liegen subjektiver Nachfluchtgründe schliessen lässt.
8.4 Seine Ausführungen versucht der Beschwerdeführer mit einer gros-
sen Zahl von Beweismitteln zu belegen, welche sich zur politischen und
menschenrechtlichen Lage in Sri Lanka und deren Entwicklung im Verlauf
der letzten Jahre äussern, jedoch ohne konkreten Bezug zur Person des
Beschwerdeführers und dessen individuellen Asylvorbringen sind. Aus
diesen Berichten geht hervor – und ist aus Sicht des Bundesverwaltungs-
gerichts nicht bestritten –, dass die allgemeine Menschenrechtssituation
in Sri Lanka auch nach dem Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009 noch in
verschiedener Hinsicht als problematisch zu bezeichnen ist und ehemali-
ge Angehörige und Anhänger der LTTE unter bestimmten Umständen mit
erheblichen Problemen und Menschenrechtsverletzungen konfrontiert
sind. Allerdings ist gestützt auf die genannten Quellen und weitere Berich-
te unabhängiger Institutionen und Organisationen – und zwar auch dieje-
nigen, auf welche sich der Beschwerdeführer stützt – ebenfalls festzustel-
len, dass die Wahrscheinlichkeit einer konkreten asylrechtlich relevanten
Gefährdung zum heutigen Zeitpunkt ein entsprechendes Profil der betref-
fenden Person voraussetzt.
8.5 Zusammenfassend ist nach einer Gesamtwürdigung aller relevanter
Faktoren festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist,
eine bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgungsge-
D-3927/2011
Seite 27
fahr nachzuweisen. Somit hat die Vorinstanz zu Recht dessen Flücht-
lingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen.
9.
9.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E.10.2 S. 502).
10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
D-3927/2011
Seite 28
Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
10.4 Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Ak-
ten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Be-
schwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer],
Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen).
10.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht nahm in BVGE 2011/24 zur Frage
der Gefährdung von Personen aus Sri Lanka eine Lageanalyse vor. Es
gebe Personenkreise, die immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr
ausgesetzt sein könnten. Indes ist entgegen den Ausführungen in der Be-
schwerde nicht in genereller Weise davon auszugehen, zurückkehrenden
Tamilen drohe in Sri Lanka unmenschliche Behandlung (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.4.2, SFH, a.a.O, S. 20ff.; UNHCR, a.a.O, S. 26ff.). Auch
der EGMR unterstreicht, dass nicht in genereller Weise davon auszu-
gehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe unmenschliche Behandlung;
eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene
Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall
schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürch-
tung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein
Interesse.
10.4.2 Eine entsprechende konkrete Gefahr, die dem Beschwerdeführer
drohen könnte, ist jedoch nicht ersichtlich, auch nicht unter Berücksichti-
D-3927/2011
Seite 29
gung der jüngsten Berichte. So wurde bereits festgestellt, dass die Asyl-
vorbringen des Beschwerdeführers nicht auf begründete Furcht vor ernst-
haften Nachteilen im Falle der Rückkehr ins Heimatland schliessen las-
sen. Gegenteiliges vermag der Beschwerdeführer auch nicht mit den ein-
gereichten Beweismitteln, aus denen kein "real risk" abgeleitet werden
kann, zu belegen.
10.5 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Weg-
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt entgegen den wenig stichhalti-
gen Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
10.6
10.6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind,
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE
2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
BBl 2002 3818).
10.6.2 Mit BVGE 2011/24 hat das Bundesverwaltungsgericht die in BVGE
2008/2 publizierte Wegweisungsvollzugspraxis teilweise abgeändert. Im
Distrikt Jaffna – aus welchem der Beschwerdeführer stammt und wo auch
seine Familie lebt – hat sich die Sicherheits- und Versorgungslage seit
dem Kriegsende deutlich verbessert. Die Militärpräsenz hat abgenom-
men, ist aber nach wie vor auf praktisch jeder Strasse sichtbar. Gleichzei-
tig haben die Polizei- und Zivilbehörden ihre Funktionen und Tätigkeiten
wieder aufgenommen, so dass keine Situation allgemeiner Gewalt mehr
herrscht. Die politische Lage ist ebenfalls nicht dermassen angespannt,
dass eine Rückkehr in dieses Gebiet als generell unzumutbar eingestuft
werden muss. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Be-
reich nach wie vor fragilen Lage drängt sich aber beim Wegweisungsvoll-
zug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der in-
dividuellen Zumutbarkeitskriterien auf, bei der auch das zeitliche Element
(Ausreise vor oder nach dem Ende des Bürgerkrieges im Mai 2009) ge-
bührend zu berücksichtigen ist (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1).
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Seite 30
10.6.3 Der Beschwerdeführer stammt gemäss eigenen Angaben aus
Z._______ (Distrikt Jaffna), wo er auch grösstenteils lebte. Gemäss sei-
nen Angaben leben in Z._______ seine Eltern, zwei Brüder sowie seine
Grossmutter (vgl. A9 F12). Somit ist anzunehmen, dass er dort über ein
tragfähiges familiäres Beziehungsnetz sowie über eine gesicherte Wohn-
situation verfügt und er sich trotz der längeren Abwesenheit wieder wird
integrieren können. Er besuchte zudem 13 Jahre lang die Schule und ver-
fügt über einen Advanced-Level-Abschluss (vgl. A1 S. 2; A9 F24). Sodann
bestätigt der eingereichte Arztbericht vom 12. Juni 2012 lediglich die er-
folgreiche Behandlung von Schuppen und eines thorakalen Druckgefühls.
Somit ist aus den Akten nichts anderes zu entnehmen, als es sich beim
Beschwerdefürer um einen grundsätzlich gesunden jungen Mann handelt,
bei welchem der Vollzug der Wegweisung sich auch nicht als aus ge-
sundheitlichen Gründen als unzumutbar erweist.
10.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
10.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
12.
12.1 Die Kosten des Verfahrens sind grundsätzlich dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und ange-
sichts des ausserordentlichen Aufwandes angemessen zu erhöhen (vgl.
Art. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
D-3927/2011
Seite 31
SR 173.320.2]). Indessen stellte das BFM die im erstinstanzlichen Verfah-
ren eingereichten Beweismittel nicht zu und verletzte damit das rechtliche
Gehör des Beschwerdeführers in Bezug auf das Recht auf Einsicht in die
Verfahrensakten, welches erst im Rahmen des Instruktionsverfahrens mit
der Stellungnahme des Beschwerdeführers gewahrt wurde. Insofern wur-
de in der Beschwerde zu Recht ein Verfahrensmangel gerügt, dieser je-
doch durch die Rechtsmittelinstanz geheilt (vgl. E. 3.3.1 ff. vorstehend).
Es erscheint somit gerechtfertigt, die Verfahrenskosten in Anwendung von
Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) zu ermässigen (vgl. dazu ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, Basel 2008, S. 212, Rz. 4.60). Eine Reduktion der Verfah-
renskosten auf Fr. 600.– erscheint angemessen. Der Betrag wird mit dem
bereits einbezahlten Kostenvorschuss Fr. 600.– in gleicher Höhe ver-
rechnet.
12.2 Angesichts des soeben Gesagten ist dem Beschwerdeführer
schliesslich trotz des Umstandes, wonach er im vorliegenden Beschwer-
deverfahren mit seinen Rechtsbegehren letztlich nicht durchgedrungen
ist, eine angemessene (reduzierte) Parteientschädigung für die ihm aus
der Beschwerdeführung im Rahmen des festgestellten Verfahrensman-
gels erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen. In der eingereich-
ten Kostennote vom 8. August 2012 macht der Rechtsvertreter unter
Hinweis auf seine Mehrwertsteuerpflicht insgesamt einen Arbeitsaufwand
von 28.75 Stunden (à Fr. 240.–) und Auslagen von Fr. 128.70 geltend.
Vorliegend ist eine Parteientschädigung jedoch nur für diejenigen Auf-
wendungen zu gewähren, die auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs
durch die Vorinstanz zurückzuführen sind. Dementsprechend und in Be-
rücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 8-
13 VGKE) ist die Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 300.– (inkl. Aus-
lagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 32
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem am 2. August 2011 geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 600.– verrechnet.
3.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 300.– zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Anne Kneer
Versand: