B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3927/2014
Ur t e i l vom 3 0 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und dessen Ehfrau
B._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Monique Bremi,
Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. Juni 2014 / N _______.
D-3927/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger aus
C._______, verliess Syrien im Jahr 1981 und begab sich nach Russland,
wo er bis im Jahr 1998 wohnte. Von September 1998 bis zu seiner Ausreise
lebte er in Libyen.
A.b Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige aus
C._______, verliess zusammen mit ihren Eltern Syrien im Jahr 1990, und
lebte danach in Libyen, wo sie am 9. Januar 2003 den Beschwerdeführer
heiratete. In Syrien sei sie immer wieder zu Besuch gewesen.
A.c Die Beschwerdeführenden verliessen gemäss eigenen Angaben Li-
byen am 10. Oktober 2013 und reisten am 22. Oktober 2013 (die Be-
schwerdeführerin) beziehungsweise am 3. November 2013 (der Beschwer-
deführer) in die Schweiz ein, wo die Beschwerdeführerin am 22. Oktober
2013 und der Beschwerdeführer am 3. November 2013 um Asyl nachsuch-
ten. Am 6. November 2013 fanden die Kurzbefragungen statt. Im An-
schluss daran wurde am 7. November 2013 ein Dublin-Verfahren eingelei-
tet. Dies wurde den Beschwerdeführenden am 11. November 2013 eröff-
net.
A.d Am 10. März 2014 teilte die Vorinstanz der Rechtsvertreterin der Be-
schwerdeführenden mit, das Dublin-Verfahren sei vorliegend beendet wor-
den. Die Vorinstanz würde das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren
durchführen und die Asylgesuche der Beschwerdeführenden deshalb in
der Schweiz prüfen.
B.
B.a Am 16. Mai 2014 fanden die einlässlichen Anhörungen der Beschwer-
deführenden zu ihren Asyl- und Ausreisegründen statt. Der Beschwerde-
führer machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei kurdischer Syrer und
in C._______ geboren und aufgewachsen. Im September 1981 sei er nach
Russland gegangen und habe dort ein Medizinstudium aufgenommen, wel-
ches er im Jahr 1992 abgeschlossen habe. Im Jahr 1998 sei er kurz nach
Syrien zurückgekehrt, und am 31. August 1998 sei er nach Libyen gereist,
um dort als Arzt zu arbeiten. In Syrien habe er sich nicht lange aufgehalten,
weil er Probleme mit den Behörden gehabt habe. In Russland habe er der
Mafia regelmässig Lösegeld bezahlen müssen, weil er nebenamtlich als
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Händler gearbeitet habe. In Syrien sei er dann von Interpol gesucht wor-
den, wobei er vermutete, dass die Suche nach ihm mit dem KGB zu tun
gehabt habe. Diese Geschichte sei aber eindeutig abgeschlossen, sonst
hätte er Syrien nicht auf legalem Weg verlassen können. Erst nach dem
Aufstand im Jahr 2011 sei er das erste Mal wieder für ein paar Monate nach
Syrien gereist. Während dieser Zeit, im Mai 2011, habe der arabische Früh-
ling nochmals angefangen. Deshalb sei er nach Libyen zurückgekehrt, wo
er ab Juli 2013 verschiedentlich bedroht worden sei und er sich insbeson-
dere als Kurde bedroht gefühlt habe. Einerseits sei ihm von Leuten auf der
Strasse gesagt worden, sie müssten nach Syrien zurück, um dort zu kämp-
fen. Andererseits habe ihm D._______, ein Rebellenführer, im Spital ge-
droht – erstmals im Juli 2013 – er müsse das Land verlassen, sonst würde
er ihn und seine Familie umbringen und in einem Sarg verschicken. In der
Folge sei er am 10. Oktober 2013 ausgereist. Er habe mit einem Boot nach
Lampedusa reisen wollen. Das Boot sei unterwegs gekentert, er sei von
den maltesischen Behörden gerettet worden, die Beschwerdeführerin von
den italienischen. Nach drei Wochen in Malta sei er mit dem Flugzeug nach
Mailand gereist, und von dort in die Schweiz gelangt. Seit dem Bootsun-
glück habe er seine Kinder nicht mehr gesehen. Auch wisse er nicht, wo
sie seien.
Die Beschwerdeführerin machte zur Begründung ihres Asylgesuches im
Wesentlichen geltend, sie sei arabische Syrerin und in ihrem neunten Le-
bensjahr mit ihren Eltern und Geschwistern nach Libyen gezogen, wo sie
später den Beschwerdeführer geheiratet habe. Im Jahr 2011 sei sie das
letzte Mal für ein paar Monate bei ihrer Familie in Syrien gewesen. In Li-
byen sei ihre ganze Familie bedroht worden. Ihr Ehemann sei von einem
Mann namens D._______, der zur Al Qaida gehöre, bedroht worden. Nach
Syrien hätten sie aufgrund des dort herrschenden Krieges nicht zurückkeh-
ren können. Am 10. Oktober 2013 seien sie mit einem Fischerboot aus Li-
byen ausgereist. Jemand habe auf dem Boot das Feuer eröffnet, woraufhin
es später gekentert sei. Sie sei von den italienischen Behörden gerettet
worden, ihr Ehemann von den maltesischen. Die Behörden hätten sie nach
Sizilien gebracht, von wo aus sie nach etwa zehn Tagen mit dem Auto in
die Schweiz gelangt sei. Ihre Kinder habe sie seit dem Bootsunglück nicht
mehr gesehen und sie wisse nicht, was mit ihnen geschehen sei.
B.b Mit Schreiben vom 18. Februar 2014 ersuchte die Rechtsvertreterin
der Beschwerdeführenden für den Fall eines negativen Entscheides um
Akteneinsicht vor Ergehen des Entscheides. Die Vorinstanz gewährte der
Rechtsvertreterin diese mit Schreiben vom 4. Juni 2014.
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B.c Zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden ihre
abgelaufenen Reisepässe ein. Gemäss ihren Aussagen haben sie ihre ak-
tuellen Reisepässe während des Bootsunglückes verloren.
C.
Mit Verfügung vom 11. Juni 2014, welche den Beschwerdeführenden am
12. Juni 2014 eröffnet wurde, stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerde-
führenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylge-
suche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdefüh-
renden aus der Schweiz, ordnete indessen wegen Unzumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung deren vorläufige Aufnahme an. Die
Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die
Schilderungen der Beschwerdeführenden den Anforderungen von Art. 3
AsylG (SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten. Der Voll-
zug der Wegweisung nach Syrien sei aufgrund der dortigen Sicherheits-
lage als nicht zumutbar zu erachten.
D.
Mit Eingabe vom 14. Juli 2014 erhoben die Beschwerdeführenden durch
ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragten, es seien die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der vorinstanzli-
chen Verfügung aufzuheben, es sei festzustellen, dass sie die Flüchtlings-
eigenschaft erfüllten und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter seien
die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Sube-
ventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des Sachverhalts an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei den Beschwerdeführenden die un-
entgeltliche Prozessführung im Sinne von Art 65 Abs 1 VwVG zu gewäh-
ren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und es
sei ihnen eine unentgeltliche Rechtsbeiständin in der Person ihrer Rechts-
vertreterin beizugeben. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesent-
lich, in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Eingabe vom 19. September 2014 (Poststempel) reichten die Be-
schwerdeführenden eine Beschwerdeergänzung ein.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 7. April 2015 hielt die Vorinstanz fest, die
Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
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weismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könn-
ten, und verwies – nach einigen ergänzenden Bemerkungen – im Übrigen
auf ihre Erwägungen, an denen sie vollumfänglich festhielt.
G.
Mit Verfügung vom 9. April 2015 wurde den Beschwerdeführenden die Ver-
nehmlassung der Vorinstanz zugestellt und ihnen Gelegenheit eingeräumt,
bis zum 27. April 2015 eine Replik in 2 Exemplaren und entsprechende
Beweismittel einzureichen.
H.
Mit Eingabe per Fax vom 28. April 2015 sowie mit Eingabe vom 29. April
2015 (Poststempel) legten die Beschwerdeführenden ihre Stellungnahme
ins Recht.
I.
Mit Eingaben vom 5. Juni 2015 sowie vom 27. Juli 2015 reichten die Be-
schwerdeführenden weitere Unterlagen zu den Akten.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 12. August 2015 wurden die Beschwerdefüh-
renden unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufgefordert, bis zum 27. Au-
gust 2015 das mit Eingabe vom 27. Juli 2015 ins Recht gelegte fremdspra-
chige Schreiben (Brief) in eine Amtssprache übersetzen zu lassen.
K.
Mit Eingabe vom 12. August 2015 fasste die Rechtsvertreterin der Be-
schwerdeführenden den Inhalt des Schreibens zusammen. Demnach
möchten die Beschwerdeführenden öfters zu Nachforschungen über das
Schicksal ihrer Töchter ins Ausland reisen. Dies sei ihnen bedingt durch
den aktuellen Aufenthaltsstatus nur schwer möglich. Sie hätten unter an-
derem auch eine Einladung zu einer Gedenkveranstaltung anlässlich des
Jahrestages des Unglücks erhalten, der sie gerne Folge leisten würden.
Aus diesem Grund würden sie um ein baldiges positives Urteil ersuchen.
Der Eingabe waren zwei Unterlagen des "Comitato Tre Ottobre" beigefügt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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Seite 6
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 20 Abs.
3 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vo-
rinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 und 108 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.
Vorab wird in der Beschwerde gerügt, die Vorinstanz habe den rechtser-
heblichen Sachverhalt nicht richtig beziehungsweise nicht vollständig fest-
gestellt und gewürdigt. Damit habe die Vorinstanz die Begründungspflicht
verletzt und ihr Ermessen über- beziehungsweise unterschritten, weil die
befürchteten Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG und das konkrete und
reale Gefährdungsrisiko, auf dem der Schutzanspruch der Beschwerdefüh-
renden beruhe, nicht im Gesamtkontext gewürdigt worden sei.
Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls
geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewir-
ken.
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Seite 7
2.1 Zur Frage, ob die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die Begrün-
dungspflicht verletzt hat, ist festzuhalten, dass die Behörden verpflichtet
sind, Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Ent-
scheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist je-
doch, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzt und jedes Vorbringen ausdrücklich wiederlegt (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-2798/2014 vom 2. Juni 2014 E. 6.1
m.w.H.).
2.2 Die Behörde hat vielmehr die Pflicht, dem Gesuchsteller im Rahmen
einer Verfügung mitzuteilen, wieso der Entscheid so und nicht anders aus-
gefallen ist, beziehungsweise warum seinen Anträgen nicht stattgegeben
wird. Die Begründung soll mithin die ernsthafte Prüfung der Vorbringen wi-
derspiegeln und es dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebe-
nenfalls sachgerecht anfechten zu können, was nur möglich ist, wenn sich
sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite
des Entscheids ein Bild machen können (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; Ent-
scheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [E-
MARK] 2006 Nr. 24 E. 5.1. S. 256). Die erforderliche Begründungsdichte
richtet sich dabei im Einzelfall nach dem Verfügungsgegenstand, den Ver-
fahrensumständen und den Interessen des Betroffenen. Je grösser der
Spielraum, welcher der Behörde infolge Ermessen und unbestimmter
Rechtsbegriffe eingeräumt ist, und je stärker ein Entscheid in die individu-
ellen Rechte des Betroffenen eingreift, desto höhere Anforderungen sind
an die Begründung einer Verfügung zu stellen. Auch wenn sich die verfü-
gende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung
und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf
die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E.
2b), hat sie wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen, von welchen sie
sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (vgl. BVGE
2008/47 E. 3.2 mit Hinweisen). Diesen Anforderungen hat die Vorinstanz
mit den ausführlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid Genüge
getan, da sie die wichtigsten Argumente der Beschwerdeführenden abge-
handelt hat. So setzte sich die Vorinstanz nicht nur mit den vom Beschwer-
deführer geltend gemachten Problemen mit den syrischen Behörden aus-
einander, welche im Übrigen zwischenzeitlich behoben werden konnten
(vgl. S. 3 der angefochtenen Verfügung), sondern auch mit der aktuellen
Situation in Syrien (vgl. S. 4 a.a.O). Gleichzeitig wies die Vorinstanz zu
Recht darauf hin, dass die geltend gemachten Probleme der Beschwerde-
führenden in Libyen (einem Drittstaat), nicht weiter geprüft werden müss-
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ten, da die Beschwerdeführenden nicht nach Libyen zurückgewiesen wer-
den könnten (vgl. S. 4 a.a.O.). Die Vorinstanz hat demnach die entscheid-
wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden gehört und gewichtet
sowie nachvollziehbar abgehandelt, weshalb keine Anhaltspunkte für eine
Gehörsverletzung oder eine Verletzung der Begründungspflicht vorliegen.
Die entsprechenden Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbe-
gründet. Der Antrag auf Rückweisung zur hinreichenden Neubeurteilung ist
deshalb abzuweisen.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Asylentschei-
des im Wesentlichen an, dass gemäss konstanter Schweizer Asylpraxis
der Begriff der Flüchtlingseigenschaft einen in zeitlicher und sachlicher Hin-
sicht genügend engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und
Flucht voraussetze. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, längere Zeit
nicht nach Syrien zurückgegangen zu sein, weil er dort auf den Suchlisten
gestanden habe. Er habe dieses Problem mit den syrischen Behörden be-
heben und die Sache abschliessen können. Auch habe er legal aus Syrien
ausreisen können. Somit bestehe zwischen dem Problem und seiner
Flucht kein Kausalzusammenhang. Damit sei dieses Vorbringen nicht asyl-
relevant.
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Seite 9
4.2 Ferner würden im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Ge-
walt erlittene Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar-
stellen, soweit sie nicht auf der Absicht beruhen würden, einen Menschen
aus einem der in Art 3 AsylG erwähnten Gründe zu treffen. Das Vorbringen
der Beschwerdeführenden, dass sie aufgrund des Bürgerkrieges nicht
nach Syrien zurückkehren könnten, weil sie dort Angst um ihr Leben hät-
ten, erfülle somit ebenfalls die Anforderungen an eine Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG nicht.
4.3 Eine Verfolgung, welche nicht im Heimatstaat der Asylsuchenden statt-
finde, sei dann relevant, wenn eine Wegweisung in den fraglichen Drittstaat
in Frage komme. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er sei aus
Libyen ausgereist, weil er dort persönlich aufgrund seiner kurdischen Eth-
nie mit dem Tod bedroht worden sei. In Libyen gebe es weder eine Polizei
noch eine Staatsanwaltschaft, an die er sich hätte wenden können. Als
Ausländer habe er seinen Wohnsitz auch nicht ohne weiteres in einen an-
deren Landesteil verlegen können. Die Beschwerdeführerin habe ihre Aus-
reise aus Libyen damit begründet, dass ihr Ehemann und ihre ganze Fa-
milie bedroht worden sei. Der erwähnte Sachverhalt habe sich in Libyen
abgespielt und damit in einem Drittstaat. Aufgrund dessen, dass die Be-
schwerdeführenden nicht nach Libyen weggewiesen werden könnten,
müsse die von ihnen in Libyen geltend gemachte Bedrohung nicht weiter
geprüft werden.
4.4 Demgegenüber wendeten die Beschwerdeführenden in ihrer Be-
schwerdeschrift im Wesentlichen ein, sie würden deutlich mehrere Gefähr-
dungsprofile erfüllen. Der Beschwerdeführer sei Arzt, Kurde und aufgrund
seiner früheren Zugehörigkeit zur kommunistischen Partei und seiner Jahr-
zehnte zurückliegender Aufenthalte in Russland (auch wenn dieser Eintrag
offenkundig bereinigt sei) beim Geheimdienst Syriens registriert. Er sei zu-
dem persönlich massiv bedroht durch D._______, den Anführer einer
Gruppierung aus der Stadt E._______, welche ebenfalls in Syrien kämpfe.
Die Beschwerdeführerin vereine dazu die Gefährdungsmerkmale als Frau
und aktuell einer enorm hohen Verletzlichkeit durch das Verschollensein
ihrer Kinder. Zudem führten die Beschwerdeführenden eine gemischt-eth-
nische Ehe.
4.5 Mit Beschwerdeergänzung vom 18. September 2014 machten die Be-
schwerdeführenden geltend, der Beschwerdeführer sei anderthalb Jahre
lang Leiter einer humanitären Hilfsorganisation für die "Sham" Region in
Libyen gewesen. Der Beschwerdeführer habe die Verteilung und Logistik
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der gesammelten Hilfsgüter übernommen. Ausserdem habe er die Organi-
sation im Gebiet um F._______ Häuser für die Unterbringung der syrischen
Flüchtlinge gesucht, und sich auch als Arzt in die Hilfsorganisation einge-
bracht. Auch habe er zweimal einen Lastwagentransport nach Syrien durch
das von der FSA kontrollierte Gebiet begleitet. Zur Untermauerung der Vor-
bringen reichten die Beschwerdeführenden folgende Unterlagen ins Recht:
ein Schreiben im Original zur Erleichterung des Durchgangs durch das von
der Freien Syrischen Armee kontrollierten Gebietes in Syrien (freies Geleit)
ausgestellt vom Präsidenten der Hauptversammlung in G._______, vom
30. Juni 2012 in C._______ mit ungefährerer Übersetzung; ein Schreiben
im Original zur Erleichterung des Durchgangs durch das von der Freien
Syrischen Armee kontrollierten Gebietes in Syrien, ausgestellt vom Ober-
kammandierenden der Freien Syrischen Armee […] vom 30. Juni 2012 mit
ungefährer Übersetzung, und ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlings-
hilfe (SFH): "Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 24. Juni
2014".
4.6 In ihrer Vernehmlassung vom 7. April 2015 führte die Vorinstanz bezüg-
lich der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Gefährdungs-
profile ergänzend an, dass allein die Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie
nicht genüge, um eine asylrelevante Verfolgung anzunehmen, zumal nicht
von einer Kollektivverfolgung der Kurden ausgegangen werde. Auch die
Tatsache, dass der Beschwerdeführer Arzt sei, genüge nicht. Zudem sei
eine politische Tätigkeit des Beschwerdeführers weder in der Kurzbefra-
gung noch bei der einlässlichen Anhörung geltend gemacht worden. Der
Beschwerdeführer habe vielmehr erklärt, dass er seit 20 Jahren nicht mehr
politisch tätig sei (vgl. Akten der Vorinstanz A54/15 S. 8 F. 40). Die Bezah-
lung eines Anwaltes durch die PKK genüge nicht, um eine Verfolgung auf-
grund politischer Tätigkeit, insbesondere Regimekritik anzunehmen, da es
an einer besonderen Exponierung fehle. Was die geltend gemachten Prob-
leme mit dem Geheimdienst angehe, habe der Beschwerdeführer explizit
erklärt, dass diese Sache abgeschlossen sei (vgl. A54/15 S. 13 F. 73), und
er Syrien oft besuche (vgl. A54/15 S. 2 F. 9). Deshalb könne nicht von einer
begründeten Furcht vor Verfolgung ausgegangen werden. In Bezug auf die
Beschwerdeführerin sei geltend gemacht worden, dass die Gefährdung
klar sei, zur Untermauerung sei auf allgemeine Berichte verwiesen worden,
wobei eine fallspezifische Begründung für die Aussage, dass die Gefähr-
dung klar sei, nicht aus der Beschwerde hervorgehe. Allein der Hinweis auf
die Gefährdungsmerkmale als Frau genüge jedoch nicht. Der Beschwer-
deführer habe erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemacht, er werde
bei einer Rückkehr nach Syrien von D._______ bedroht, es fehle jedoch
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Seite 11
eine klare Begründung, weshalb im vorliegenden Fall eine solche Bedro-
hung anzunehmen sei. Auch hätten die Beschwerdeführenden anlässlich
der Anhörungen bezüglich Syrien lediglich hervorgebracht, sie könnten we-
gen des Bürgerkrieges nicht dorthin zurückkehren (vgl. A54/15 S. 6 f. F.33
f.; A55/7 S. 4 F. 28).
Mit Beschwerdeergänzung vom 18. September 2014 habe der Beschwer-
deführer im Wesentlichen geltend gemacht, Mitglied bei der Syrian Revo-
lution General Commission (SRGC) gewesen zu sein. Die Glaubhaftigkeit
und Asylrelevanz dieses Vorbringen sei jedoch fraglich, zumal der Be-
schwerdeführer angegeben habe, sich im Rahmen seiner Tätigkeit für
diese Hilfsorganisation noch zweimal nach Syrien begeben zu haben. In
diesem Zusammenhang habe er auf die Beilagen 1 und 2 verwiesen, wel-
che vom 30. Juni 2012 datierten, währendem er bei der Anhörung erklärt
habe, letztmals vom 1. April 2011 bis 28. Mai 2011 in Syrien gewesen zu
sein. Davon abgesehen sei der Beweiswert der Beilagen als gering anzu-
sehen. Auch sei in Frage zu stellen, weshalb der Beschwerdeführer dieses
Vorbringen nicht bereits bei der Anhörung erwähnt habe. In Bezug auf den
Eventualantrag werde nicht begründet, inwiefern die Situation der Be-
schwerdeführenden mit derjenigen, um welche es im zitierten Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts gehe, vergleichbar sei.
4.7
4.7.1 Gemäss Art. 32 Abs. 1 VwVG würdigt die Behörde, bevor sie verfügt,
alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien. Gemäss Art. 32
Abs. 2 VwVG können verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend
erscheinen, trotz der Verspätung berücksichtigt werden.
4.7.2 Mit verspätet eingereichter Replik per Fax (Übermittlungsdatum
28. April 2015) sowie mit Eingabe vom 29. April 2015 (Poststempel) wurde
an den geltend gemachten Gefährdungsprofilen der Beschwerdeführen-
den festgehalten. Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer ein sy-
risch-kurdischer Arzt sei erhöhe dessen Gefährdungsprofil erheblich. In
diesem Zusammenhang wurde auf einen Bericht des UNHCR sowie auf
einen Bericht der Médecins sans Frontières (MSF) verwiesen. Auch habe
der Beschwerdeführer bereits bei der Anhörung auf den Auslöser für die
Drohungen durch D._______ verwiesen. Bezüglich der widersprüchlichen
Aussage des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Datierung
seines letzten Aufenthalts in Syrien wurde ausgeführt, der Beschwerdefüh-
rer habe sich vom 1. April 2011 bis 28. Mai 2011 das letzte Mal bei seiner
Familie in Syrien aufgehalten, währendem er die späteren Grenzübertritte
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Seite 12
nicht als Aufenthalte in Syrien eingeordnet habe, zumal er sich dabei ledig-
lich kurzfristig im Grenzgebiet aufgehalten habe, um sicherzustellen, dass
die Lieferungen sicher hätten entgegengenommen werden können. Die
Vorinstanz habe zu Unrecht den Beweiswert der eingereichten Schreiben
als gering angesehen und in Frage gestellt, weshalb der Beschwerdeführer
dieses Vorbringen nicht bereits in der Anhörung vorgebracht habe. Der Be-
schwerdeführer sei Mitbegründer des SRGC-Zweiges in Libyen gewesen,
und das Datum der 2. Gründungs-versammlung in H._______ (2. Novem-
ber 2012), sei auch auf seinem Mitgliederausweis aufgeführt. Da er sich
seit dem Verlust seiner Töchter nicht mehr aktiv für Politik interessiere,
habe er dies nicht bereits bei der Anhörung angegeben.
4.7.3 Mit Eingabe vom 5. Juni 2015 reichten die Beschwerdeführenden
durch ihre Rechtsvertreterin in Ergänzung zur Replik diverse Unterlagen
im Zusammenhang mit dem Schicksal ihrer Töchter ein. Gleichzeitig ver-
wiesen sie auf drei Links, die "Videos" enthalten würden, auf denen zu er-
kennen sei, dass der Beschwerdeführer an der 2. Gründungsversammlung
vom 27. November 2012 in H._______ teilgenommen und eine Rede ge-
halten habe. Von diesen drei "Videos" wurden insgesamt sechs Fotografien
eingereicht.
4.7.4 Mit Eingabe vom 27. Juli 2015 reichten die Beschwerdeführenden
neben dem bereits erwähnten Schreiben (vgl. vorstehend unter J. und K.)
eine Spitalaufenthaltsbestätigung vom 27. Juli 2015 sowie einen ärztlichen
Bericht vom 27. Juli 2015 die Beschwerdeführerin betreffend ins Recht.
5.
5.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürch-
ten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zuge-
fügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE
2011/51 E. 7 S. 1017 ff.; 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.; 2008/4 E. 5.2 S. 37
f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die
Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder
begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asy-
lentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung der Aktualität der Verfol-
gungsfurcht ebenfalls wesentlich, Veränderungen der objektiven Situation
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im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zuguns-
ten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen
(vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1 S. 507 f.; 2008/12 E. 5.2 S. 154 f., WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hug Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht,
2. Aufl., Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). Asylbeachtlich
ist eine objektiv begründete subjektive Furcht vor Verfolgung. Begründete
Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme be-
steht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise
– mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht
beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher
Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss ent-
fernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, es müssen konkrete
Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der
vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahr-
scheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nach-
vollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 S. 827 f.; 2010/44
E. 3.4 S. 620 f.).
5.2 Als Zwischenergebnis ist somit im vorliegenden Fall festzuhalten, dass
die Vorinstanz – auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Ent-
wicklungen in Syrien – die Vorbringen der Beschwerdeführenden zu den
Ereignissen vor ihrer Ausreise aus dem Heimatland zutreffend als nicht
asylbeachtlich eingeschätzt hat. Um Wiederholungen zu vermeiden kann
an dieser Stelle auf die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen
Verfügung vom 11. Juni 2014 sowie diejenigen der Vernehmlassung vom
7. April 2015, wonach allein die Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie nicht
genügt, um eine asylrelevante Verfolgung anzunehmen, zumal nicht von
einer Kollektivverfolgung der Kurden ausgegangen werde, und auch die
Tatsache, dass der Beschwerdeführer Arzt sei, nicht genüge (vgl. die vor-
stehenden Ausführungen unter E. 4.6).
6.
6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesent-
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lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE
2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27
E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).
6.2 Die aufgeführten Kriterien der Glaubhaftmachung sind mit Blick auf die
Asylvorbringen des Beschwerdeführers als nicht erfüllt zu erachten. Bei der
einlässlichen Anhörung zu seinen Asylgründen hat der Beschwerdeführer
ausdrücklich erklärt, er sei "seit 20 Jahren nie politisch aktiv" gewesen, er
"habe nie etwas mit der Politik etwas zu tun" gehabt, und "habe nie darüber
[nach]gedacht" (vgl. A54/15 S. 7 f. F. 40). Auf den Einwand des Befragers,
wonach er bei der Kurzbefragung erklärt habe, er sei in Syrien Mitglied ei-
ner Partei gewesen, bekräftigte der Beschwerdeführer, dass er seit 20 Jah-
ren nicht mehr politisch aktiv sei. Er sei nach der Auflösung der Sowjet-
union nicht mehr politisch aktiv gewesen. Zuvor sei er als Mitglied einer
kommunistischen syrischen Partei aktiv gewesen (vgl. A54/15 S. 9 f. F. 52).
Des Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, dass er in Syrien
zwar Probleme mit den syrischen Behörden gehabt habe, auf einer Such-
liste aufgeführt und gesucht worden sei, weshalb er auch rund 13 Jahre
nicht nach Syrien gegangen sei, doch habe er sich den syrischen Behörden
gestellt und alle Probleme bereinigt, weshalb er in der Folge Syrien legal
habe verlassen können (vgl. A54/15 S. 11 f. F. 65 ff).
6.3 Mit Beschwerdeergänzung vom 18. September 2014 machten die Be-
schwerdeführenden geltend, dass der Beschwerdeführer in Libyen
(exil)politisch tätig gewesen sei. Er habe als Leiter einer humanitären Hilfs-
organisation gewirkt. So habe er unter anderem zwei Lastwagentransporte
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nach Syrien durch das von der FSA kontrollierte Gebiet begleitet. Der Emp-
fang und die Begleitung seien für ihn einfacher gewesen, weil seine Familie
in diesem Gebiet gelebt habe. Er habe sichergestellt, dass die Waren na-
mentlich die Medikamente in einem Lazarett der Freien Syrischen Armee
in I._______ abgeliefert worden seien, welches ein ehemalier Studienkol-
lege von ihm (ein Neurochirug […]) leite. Zur Untermauerung dieses Vor-
bringens reichten die Beschwerdeführenden verschiedene Unterlagen ins
Recht (vgl. vorstehend E. 4.5). Die vom Beschwerdeführer geleitete huma-
nitäre Hilfsorganisation sei bei der Gründung des SRGC in dieser Organi-
sation aufgegangen. Der Beschwerdeführer sei Mitglied des SRGC und
sein Mitgliederausweis enthalte das Datum der 2. Gründungsversammlung
vom 27. November 2012 in H_______. In diesem Zusammenhang reichten
die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 5. Juni 2015 in Ergänzung ih-
rer Replik vom 28. April 2015 Beweismittel ein, welche den Beschwerde-
führer anlässlich der 2. Gründungsversammlung vom 27. November 2012
in H._______ zeigten. Vier der Fotografien würden die Teilnahme des Be-
schwerdeführers an der 2. Gründungsversammlung am 27. November
2012 in H_______ zeigen; zwei Fotografien würden ihn bei einer Rede, die
er dort gehalten habe, zeigen. Die Fotos seien drei ins Internet gestellten
"Videos" entnommen werden, die entsprechenden Links wurden schriftlich
festgehalten (vgl. vorstehend E. 4.7.3).
6.4 Aus Kummer über das Schicksal ihrer vier Töchter hätten sie bis anhin
das politische Engagement des Beschwerdeführers nicht erwähnt.
6.5 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Gericht der Einschätzung
der Vorinstanz an, wonach es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist,
das in Syrien geltend gemachte Engagement glaubhaft darzulegen, zumal
der Beschwerdeführer ausdrücklich erklärt hat, er habe seine Probleme mit
den syrischen Behörden beheben, die Sache abschliessen und legal aus
Syrien ausreisen können. Auch hat er bei der Anhörung zu Protokoll gege-
ben, er sei "seit 20 Jahren nie politisch aktiv" gewesen, er "habe nie etwas
mit der Politik etwas zu tun" gehabt, und "habe nie darüber [nach]gedacht"
(vgl. A54/15 S. 7f. F. 40). In Übereinstimmung mit den Ausführungen des
SEM in der Vernehmlassung vom 7. April 2015 ist somit festzustellen, dass
die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen, wes-
halb diesbezüglich auf die weiteren Ausführungen in der bereits erwähnten
Vernehmlassung zu verweisen ist. Eine Vorverfolgung in Syrien liegt nicht
vor. Den Eingaben der Beschwerdeführenden sind keine stichhaltigen Ent-
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gegnungen zu entnehmen, die erhobenen Bestreitungsvermerke und Be-
hauptungen vermögen zu keiner anderen Einschätzung zu führen, weshalb
von weiteren Ausführungen abgesehen werden kann.
6.6 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs.
4 AsylG hält zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend machen,
die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder
Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat
bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht Flüchtlinge sind;
diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings
durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK
wieder relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
6.7 Gemäss FK sind Flüchtlinge Personen, die sich aus begründeter Furcht
vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, Zugehö-
rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Überzeugung ausserhalb ihres Heimatlandes befinden und dessen Schutz
nicht beanspruchen können oder wegen dieser Befürchtungen nicht bean-
spruchen wollen (Art. 1A Abs. 2 FK).
6.8 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat be-
gründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat-
oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten
im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in
flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt
würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352;
EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer be-
gründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7
AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des
Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer
Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss.
6.9 Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass der Beschwerdefüh-
rer in Libyen als Leiter einer humanitären Hilfsorganisation gewirkt habe.
Er habe unter anderem zwei Lastwagentransporte nach Syrien durch das
von der FSA kontrollierte Gebiet begleitet und sichergestellt, dass die Wa-
ren namentlich die Medikamente in einem Lazarett der Freien Syrischen
Armee in I._______ abgeliefert worden seien, welches ein ehemalier Stu-
dienkollege von ihm (ein Neurochirug […]) leite. Die vom Beschwerdefüh-
rer geleitete humanitäre Hilfsorganisation sei bei der Gründung des SRGC
in dieser Organisation aufgegangen. Der Beschwerdeführer habe einen
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Mitgliederausweis, welcher das Datum der 2. Gründungsversammlung des
SRGC vom 27. November 2012 in H._______ enthalte. Ausserdem habe
er an dieser 2. Gründungsversammlung vom 27. November 2012 in
H._______ teilgenommen und dort auch eine Rede gehalten.
7.
7.1 Nach dem für die Publikation im Internet vorgesehenen Referenzurteil
D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 ist es unwahrscheinlich, dass die sy-
rischen Geheimdienste noch über die logistischen Ressourcen und Mög-
lichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkei-
ten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Her-
kunft im Ausland systematisch zu überwachen. Es kann wohl vielmehr da-
von ausgegangen werden, dass durch den Überlebenskampf des Regimes
die syrischen Geheimdienste primär auf die Situation im Heimatland kon-
zentriert sind (vgl. a.a.O. E. 6.3.5 S. 18), und der Schwerpunkt ihrer Aktivi-
täten im Ausland bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im
Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Urteile des BVGer E-6535/2014
vom 24. Juni 2015 E. 6.4, D-2291/2014 vom 10. Juni 2015 E. 8.4, D-
6772/2013 vom 1. April 2015 E. 7.2.3). Die Annahme, die betroffene Per-
son habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise
auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung we-
gen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb
nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist dann der Fall,
wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund
des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Ein-
druck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle
Bedrohung wahrgenommen.
7.2 Folglich ist vorliegend zu prüfen, ob das von den Beschwerdeführen-
den geltend gemachte exilpolitischen Engagement des Beschwerdeführers
in Libyen den genannten Anforderungen genügt.
7.3 Gemäss den Angaben der Beschwerdeführenden war der Beschwer-
deführer Mitbegründer des SRGC-Zweiges in Libyen, und hat die 2. Grün-
dungsversammlung des SRGC in H._______ am 27. November 2012 be-
sucht und dort eine Rede gehalten. In diesem Zusammenhang legten die
Beschwerdeführenden sechs Fotografien aus insgesamt drei Internetaus-
zügen und eine DVD ins Recht. Vier der Fotografien würden die Teilnahme
des Beschwerdeführers belegen, und zwei Fotografien zeigten, wie er dort
mit einem Mikrofon eine Rede gehalten habe.
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7.4 An dieser Stelle ist vorauszuschicken, dass die einzelnen Aufnahmen
sehr unscharf sind und nicht eindeutig auszumachen ist, ob es sich bei der
markierten Person tatsächlich um den Beschwerdeführer handelt. Weitere
diesbezügliche Abklärungen erübrigen sich jedoch, da der Beschwerdefüh-
rer, selbst bei der Annahme es handle sich bei der auf den Aufnahmen
markierten Person um ihn, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.
7.5 Eine Überprüfung der angegebenen Links ergibt, dass das Foto, auf
welchem der Beschwerdeführer an einer Veranstaltung in ein Mikrofon
spricht, einem "Video" entnommen ist, dessen Inhalt am […] [im Internet]
veröffentlicht wurde (vgl. […], abgerufen am 17.11.2015). Sollte es also tat-
sächlich der Beschwerdeführer gewesen sein, der an der aufgezeichneten
Veranstaltung eine Rede gehalten hat, so hat diese Veranstaltung zu einem
Zeitpunkt bis und mit [Frühjahr 2015] stattgefunden. Damit ist die Behaup-
tung, er habe an der 2. Gründungsversammlung vom 27. November 2012
eine Rede gehalten, nicht belegt.
Des Weiteren haben die drei Links nicht die gleiche Veranstaltung zum In-
halt. So wurde das zweite "Video" am […] [im Internet] veröffentlicht, und
zeigt die Eröffnungsrede […]. Auf dem Foto ist unter anderem die libysche
Revolutionsfahne zu sehen. Dies belegt zwar, dass die gefilmte Veranstal-
tung einen politischen Hintergrund hat. Hingegen ist auch dieses "Video"
nicht geeignet, das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Engagement
zu belegen. (vgl. […], abgerufen am 10.11.2015).
7.5.1 Somit konnte der Beschwerdeführer keine qualifizierte beziehungs-
weise herausragende exilpolitische Tätigkeit glaubhaft darlegen. Eine all-
fällige Mitgliedschaft bei der SRGC genügt nicht. Es erübrigen sich an die-
ser Stelle weitere Ausführungen zu den geltend gemachten Transporten
nach Syrien, zumal der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zwar
seinen ehemaligen Studienfreund, den Leiter des Lazaretts namentlich er-
wähnt hat, sich ansonsten aber bei der Schilderung des Transportes sehr
allgemein gehalten und auch sonst keine weiteren Namen seiner allfälligen
Weggefährten genannt hat, weshalb dieses Vorbringen unglaubhaft ist.
7.5.2 Da die Beschwerdeführenden auch keine Vorverfolgung in Syrien
glaubhaft machen konnten, kann ausgeschlossen werden, dass sie vor
dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der Be-
hörden geraten sind. Gestützt auf die vorliegenden Aktenlage drängt sich
somit der Schluss auf, dass der Beschwerdeführer nicht der Kategorie von
Personen zuzurechnen ist, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im
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Seite 19
Exil als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner die Aufmerk-
samkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten.
Auch ist gestützt auf die eingereichten Beweismittel und die Angaben des
Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass er innerhalb einer der
exilpolitisch tätigen Organisationen und Parteien eine exponierte Kader-
stelle innehat. Entgegen seinen Behauptungen auf Beschwerdeebene
übersteigt sein allfälliges exilpolitisches Engagement die Schwelle der
massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste syrischer
Staatsangehöriger nicht. Auch handelt es sich bei ihm nicht um eine für die
exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit, die durch ihre exilpoliti-
sche Tätigkeit als ausserordentlich engagierter und exponierter Regime-
gegner aufgefallen sein könnte. Deshalb ist es nicht wahrscheinlich, dass
seitens des syrischen Regimes ein besonderes In-teresse an seiner Per-
son bestehen könnte (vgl. das für die Publikation im Internet vorgesehene
Referenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.2).
7.6 Somit ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungs-
gründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingsei-
genschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
7.7 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Asylvorbringen der
Beschwerdeführenden teils den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG, teils denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht genügen. An dieser Einschätzung können auch die wei-
teren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nichts ändern. Die Vo-
rinstanz hat die Asylgesuche demnach zu Recht abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
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Seite 20
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
9.2 Die Beschwerdeführenden wurden von der Vorinstanz mit Verfügung
vom 11. Juni 2014 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vor-
läufig in der Schweiz aufgenommen, weshalb sich vorliegend weitere Aus-
führungen insbesondere im Zusammenhang mit den geltend gemachten
gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin zum Vollzug der
Wegweisung erübrigen.
10.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die einzig in den Punk-
ten 1, 2 und 3 des Dispositivs angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht
verletzt, und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG,
Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
11.
Die von den Beschwerdeführenden gestellten Begehren erschienen im
Zeitpunkt der Beschwerdeeingabe nicht aussichtslos und von ihrer Bedürf-
tigkeit im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist auszugehen, weshalb das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65
Abs. 1 gutzuheissen ist und keine Verfahrenskosten erhoben werden. Das
Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses wird gegenstandslos.
12.
12.1 Gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG hat das Bundesverwaltungsge-
richt bei Verfahren – wie dem vorliegenden – nach Art. 31a Abs. 4 AsylG
der asylsuchenden Person, welche von der Bezahlung der Verfahrenskos-
ten befreit wurde, auf Antrag eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen
amtlichen Rechtsbeistand zu bestellen. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a
AsylG ist somit gutzuheissen und den Beschwerdeführenden ist eine amt-
liche Rechtsbeiständin in der Person von lic. iur. Monique Bremi beizuord-
nen.
12.2 Der amtlichen Beiständin ist eine angemessene Entschädigung aus-
zurichten. Im vorliegenden Verfahren wurde keine Kostennote eingereicht,
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Seite 21
der entstandene Vertretungsauswand kann jedoch aufgrund der Akten zu-
verlässig abgeschätzt werden. Die Rechtsbeiständin ist demnach mit Fr.
2500.– zu entschädigen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Kosten
auferlegt.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
nach Art. 110a AsylG wird gutgeheissen und den Beschwerdeführenden in
der Person von lic. iur. Monique Bremi eine amtliche Rechtsbeiständin be-
stellt.
4.
Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin, Monique Bremi, wird zulas-
ten der Gerichtskasse auf Fr. 2500.– festgesetzt.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand: