Abtei lung IV
D-3928/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . A p r i l 2 0 1 0
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richter Daniel Schmid,
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
A._______, geboren (...), dessen Ehefrau
B._______, geboren (...), sowie die Kinder
C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...),
E._______, geboren (...),
F._______, geboren (...),
G._______, geboren (...),
H._______, geboren (...),
I._______, geboren (...), und der Bruder der Ehefrau
J._______, geboren (...),
alle Irak,
alle vertreten durch lic. iur. Celeste C. Ugochukwu,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
D-3928/2007
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 27. April 2007 / N (...).
Seite 2
Gegenstand
D-3928/2007
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend als Beschwerdeführer bezeichnet) ersuchte
anfangs April 2007 mit undatiertem, englischsprachigen Schreiben an
das Schweizerische Verbindungsbüro in Bagdad für sich, seine
Ehefrau, die gemeinsamen Kinder sowie (sinngemäss) seinen
Schwager (und gleichzeitig Cousin) J._______ um Asyl in der
Schweiz. Die volljährigen Töchter sowie J._______ unterzeichneten
zusätzlich je ein separates Gesuch.
Die Beschwerdeführenden machten im Wesentlichen geltend, Milizen
bedrohten die Familie mit dem Tod und sie beschuldigten den
Beschwerdeführer zu Unrecht, ein Baathist zu sein. Sein Bruder sei in
der Baath Partei gewesen, jedoch von Saddam Hussein im Jahr (...)
exekutiert worden. Ein Familienmitglied (ein Cousin und gleichzeitig
Schwager des Beschwerdeführers) lebe bereits in der Schweiz.
Die Beschwerdeführenden legten ihrem Asylgesuch Kopien der
Identitätskarten sämtlicher Familienmitglieder samt Übersetzung in
Englisch, ein Schreiben an den Schweizer Botschafter in Irak, Fotos
der erhaltenen Drohbriefe (mit Übersetzung in Englisch), diverse
weitere Abbildungen, den Todesschein des Bruders des
Beschwerdeführers (in Kopie, samt Übersetzung in Englisch) sowie
einen (fremdsprachigen) Buchauszug bei.
B.
Mit Schreiben vom 4. April 2007 überwies das Schweizerische
Verbindungsbüro in Bagdad dem BFM (Eingang: 11. April 2007) die
von den Beschwerdeführenden eingereichten Unterlagen.
C.
Mit Verfügung vom 27. April 2007 wies das BFM die Einreise- und
Asylgesuche ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, weder
Mitläufer noch einfache Mitglieder ohne spezifische Funktion der
früheren Baath-Partei hätten heute im Irak grundsätzlich eine
Verfolgung seitens privater Drittpersonen oder der irakischen
Regierung zu befürchten. Es erscheine unwahrscheinlich, dass die
Beschwerdeführenden aufgrund einer vermeintlichen ehemaligen
Nähe zur Baath-Partei seitens von Milizen verfolgt würden. Im
Weiteren sei mit dem Aufenthalt eines Bruders beziehungsweise
Seite 3
D-3928/2007
Cousins in der Schweiz das Erfordernis einer nahen Beziehung zur
Schweiz nicht erfüllt. Vielmehr sei es den Beschwerdeführenden
zuzumuten, in einem anderen Land, etwa Syrien oder Jordanien,
Schutz zu suchen.
Die Verfügung ging den Beschwerdeführenden durch Vermittlung des
Schweizerischen Verbindungsbüros in Bagdad am 9. Mai 2007 zu.
D.
Mit Eingabe vom 8. Mai 2007 (Poststempel: 8. Juni 2007) liessen die
Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde gegen
die Verfügung des BFM erheben, mit welcher sie die Aufhebung des
angefochtenen Entscheides und die Gewährung von Asyl beantragten.
Zudem stellten sie die Einreichung einer Beschwerdebegründung in
Aussicht. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2007 räumte der Instruktions-
richter den Beschwerdeführenden Frist zur Einreichung einer
Beschwerdeverbesserung (Begründung) ein.
F.
Die Beschwerdebegründung des Rechtsvertreters der Beschwerde-
führenden ging, zusammen mit diversen Beweismitteln, am 25. Juni
2007 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Poststempel: 23. Juni 2007).
Auf die Begründung sowie die eingereichten Beweismittel wird, soweit
für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein-
gegangen.
G.
Mit Eingabe vom 16. Juli 2007 übermittelte der Rechtsvertreter dem
Bundesverwaltungsgericht zwei Schreiben des Beschwerdeführers.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
Seite 4
D-3928/2007
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf
dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Gemäss
ständiger Praxis erstreckt sich sodann die Zuständigkeit der
Beschwerdeinstanz aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs
auch auf die Verweigerung der Einreisebewilligung im Sinne von
Art. 20 Abs. 2 AsylG (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 12).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 und Art. 105
AsylG sowie Art. 37 VGG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden
sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
somit einzutreten.
Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass die angefochtene
Verfügung nebst dem Beschwerdeführer, seiner Ehefrau sowie deren
minderjährigen Kinder auch die bereits volljährigen Töchter sowie den
Schwager (und Cousin) des Beschwerdeführers umfasst. Zwar war die
vorinstanzliche Verfügung nur an den Beschwerdeführer und seine
Ehefrau adressiert, doch wurden (nach der Rechtsmittelbelehrung)
sämtliche Familienmitglieder sowie J._______ als vom Entscheid
betroffene Personen aufgeführt. Zudem erscheint die gemeinsame
Behandlung aller Familienangehörigen auch sachlich gerechtfertigt,
Seite 5
D-3928/2007
nachdem alle im selben Haushalt wohnen und die gleichen Asylgründe
geltend machen. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich die
Annahme, dass der Beschwerdeführer die Bevollmächtigung des
Rechtsvertreters (auch) als Vertreter sämtlicher volljähriger
Familienmitglieder unterzeichnete.
4.
Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruch-
körper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG
kann das Bundesverwaltungsgericht auch in solchen Fällen auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten.
5.
In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass gemäss Art. 19
AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertre-
tung gestellt werden kann, welche es mit einem Bericht an das Bun-
desamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertre-
tung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung
durch (Art. 10 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asyl-
suchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe
schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das Bundesverwal-
tungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen in einem Urteil
vom 27. November 2007 (publiziert unter BVGE 2007/30) erkannt,
dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung aus organisatorischen
oder kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus
faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der asyl-
suchenden Person liegenden persönlichen Gründen ergeben kann
(vgl. a.a.O. E. 5.2 und 5.3). Da die Anhörung der Sachverhalts-
erstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient (vgl.
a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei gegebener Un-
möglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in
einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufor-
dern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein standardisiertes
Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in aller Regel nicht zu
genügen (a.a.O. E. 5.4). Allerdings kann sich eine Befragung
beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen,
wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs
als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber
dann im Sinne des rechtlichen Gehörs Gelegenheit zu geben, sich zu
einem absehbaren negativen Entscheid schriftlich zu äussern (a.a.O.
Seite 6
D-3928/2007
E. 5.7). Schliesslich ist das Bundesamt in jedem Fall gehalten, den
Verzicht auf eine Befragung in der Verfügung zu begründen (a.a.O.
E. 5.6 sowie 5.7).
5.1 Im vorliegenden Fall wurden die Beschwerdeführenden weder vom
schweizerischen Verbindungsbüro in Bagdad zu ihrem Asylgesuch
befragt noch wurden sie überhaupt in irgend einer Weise zur weiteren
Konkretisierung ihrer Asylgründe aufgefordert. Allerdings reichten sie
zusammen mit den Asylgesuchen ein zusätzliches Schreiben mit
Ausführungen zu den Asylvorbringen ein. Darin legt der
Beschwerdeführer dar, er betreibe ein eigenes Geschäft in Bagdad.
Bis vor wenigen Monaten habe er noch in keiner Weise beabsichtigt,
den Irak zu verlassen. Seit sechs Monaten habe die Familie
Telefonanrufe erhalten und verdächtige Fahrzeuge und Personen
hätten sich in der Nähe ihres Hauses aufgehalten. Beängstigend sei
gewesen, dass diese Leute sich weder vor der Polizei noch vor
anderen Leuten gefürchtet hätten. Die Familie sei deshalb umgezogen,
worauf sie bis vor einer Woche unbehelligt geblieben seien. Dann
hätten sie wieder dieselben Telefonanrufe erhalten, in welchen ihnen
gedroht worden sei, eine der Töchter zu entführen oder den
Beschwerdeführer umzubringen. Der Beschwerdeführer habe keine
Feinde und er wisse wirklich nicht, ob diese Leute Geld erpressen
oder Rache nehmen wollten. Er habe sehr hart gearbeitet, um seiner
Familie ein gutes Leben und Bildung zu ermöglichen, und sei stolz,
dass zwei seiner Töchter ihren "Bachelor of Science" (BSc) in ("...")
abgeschlossen hätten und eine Tochter (...) und eine (...) studiere.
Hinzu komme, dass eine Tochter an (...) (engl.: [...]) leide. Ihr
behandelnder Arzt habe den Irak verlassen und laut den derzeit
behandelnden Ärzten gebe es im Irak für sie keine Heilung.
Angesichts dieses mit dem Asylgesuch eingereichten Schreibens des
Beschwerdeführers sowie den gleichzeitig eingereichten weiteren
Beweismitteln, aus welchen sich insgesamt die entscheidrelevanten
Informationen ergeben, erscheint der rechtserhebliche Sachverhalt
genügend erstellt, so dass sich eine Befragung beziehungsweise eine
schriftliche Aufforderung zu weiteren Konkretisierungen der Angaben
erübrigten; insoweit hat das Bundesamt den gesetzlichen
Bestimmungen Genüge getan.
5.2 Nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts hätte das BFM bei dieser Sachlage indessen ei-
Seite 7
D-3928/2007
nerseits den Beschwerdeführenden Gelegenheit geben müssen, sich
zum absehbaren negativen Entscheid zu äussern, anderseits hätte
das Bundesamt in der Verfügung vom 27. April 2007 seinen Verzicht
auf eine Befragung begründen müssen. Die Nichtbeachtung dieser
Grundsätze stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, welche
angesichts dessen formeller Natur an sich zur Aufhebung der
angefochtenen Verfügung führen würde (vgl. EMARK 2004 Nr. 28
E. 7e S. 184 f.).
5.2.1 Hierzu ist festzuhalten, dass gemäss BVGE 2007/30 das
Vorgehen des Bundesamtes als nicht rechtskonform zu bezeichnen ist.
Die Aufhebung eines Entscheides des BFM, bei dem das Bundesamt
diesem Erfordernis nicht nachgekommen ist, erscheint allerdings nicht
in jedem Falle zwingend. Namentlich in Fällen, in welchen das BFM
seinen Entscheid betreffend die Fragen der Einreisebewilligung und
des Asyls vor Bekanntwerden des vorgenannten Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts getroffen hat, kann es angezeigt
erscheinen, den Verfahrensmangel zu heilen (vgl. dazu EMARK 1999
Nr. 3 E. 3c S. 20 f.), sofern aufgrund der Akten davon ausgegangen
werden kann, dass der asylsuchenden Person in materieller Hinsicht
kein Nachteil erwachsen ist; diese Voraussetzung ist gegeben, wenn
der entscheidwesentliche Sachverhalt aufgrund der schriftlichen
Begründung des Asylgesuches und allfälliger Beweismittel als
hinreichend erstellt zu erachten ist und der asylsuchenden Person
zumindest auf Beschwerdeebene die Möglichkeit offenstand, sich
nochmals einlässlich zu ihren Asylgründen zu äussern.
5.3 Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für eine Heilung
der festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs erfüllt, und der
rechtserhebliche Sachverhalt ist angesichts der Aktenlage - wie vor-
stehend in E. 5. ausgeführt - als erstellt zu bezeichnen. Ferner hatten
die Beschwerdeführenden im vorliegenden Beschwerdeverfahren
Gelegenheit, ihre Asylgründe durch ihren Rechtsvertreter erneut
ausführlich darlegen zu lassen, was sie auch getan haben. Bei dieser
Sachlage ist von einer Kassation der angefochtenen Verfügung abzu-
sehen und in materieller Hinsicht zu prüfen, ob das Bundesamt den
Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise in die Schweiz verwehrt
und ihre Asylgesuche abgewiesen hat.
6.
Seite 8
D-3928/2007
6.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet wer-
den kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20
Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur
Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
anderes Land auszureisen.
6.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung ei-
ner Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei
den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der
erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich
die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewäh-
rung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur an-
derweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs-
und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiter-
hin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1997 Nr. 15, insbesondere
S. 131 ff., welche angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der
letzten Revision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Aus-
schlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die
Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997
Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefähr-
dung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der
Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung
zugemutet werden kann.
6.3
6.3.1 In der Sache ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die
Beschwerdeführenden keine relevante Verfolgung glaubhaft zu
machen vermochten. Soweit die Beschwerdeführenden die geltend
gemachten Bedrohungen auf eine vermeintliche (frühere) Nähe zur
Baath-Partei zurückführen, weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin,
dass dies aufgrund des langen Zeitablaufs seit der Mitgliedschaft des
Bruders des Beschwerdeführers bei der Baath-Partei
unwahrscheinlich erscheint, umso mehr als dieser Bruder nach den
Angaben des Beschwerdeführers vom Regime Saddam Husseins
bereits im Jahr (...) exekutiert worden ist. In diesem Sinne fällt auch
auf, dass die Beschwerdeführenden seit dem Sturz des Saddam-
Regimes offenbar jahrelang unbehelligt leben konnten. Allerdings
Seite 9
D-3928/2007
bedeutet dies nicht, dass die Vorinstanz die (schwierige) Situation im
Irak verkannt hätte, wie dies in der Beschwerdeschrift (S. 3) moniert
wird. Vielmehr wäre der Grund für allfällige Bedrohungen in den
allgemeinen Verhältnissen, insbesondere den ethnischen Konflikten,
zu erblicken, wie dies auch in der Beschwerdeschrift geschildert wird.
Allerdings handelt es sich bei der allgemeinen (schlechten)
Sicherheitslage im Irak und insbesondere in Bagdad nicht um eine
gezielte, flüchtlingsrechtlich relevant begründete und hinreichend
intensive Verfolgung. Die Situation bezüglich ethnischer Spannungen
hat sich in der Zwischenzeit auch deutlich verbessert. Die von den
Beschwerdeführenden im Rechtsmittelverfahren erwähnte Zerstörung
der Geschäftsräumlichkeit vermag an diesem Resultat nichts zu
ändern, da ein Zusammenhang zwischen diesem Umstand und den
Drohungen nicht dargetan wird. Seither erfolgte Übergriffe werden
überdies nicht geltend gemacht. Auch die (behauptete) Krankheit der
Tochter D._______ führt zu keinem anderen Ergebnis.
6.3.2 Diese Erwägungen führen zum Schluss, dass nicht von einer
asylrechtlich relevanten Gefährdungssituation auszugehen ist. Auf die
Frage nach der Beziehungsnähe zur Schweiz, welche nach den Akten
als nicht gegeben anzusehen ist, oder anderen potenziellen
Zufluchtsstaaten braucht deshalb nicht eingegangen zu werden.
6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde-
führenden nicht auf den unmittelbaren flüchtlingsrechtlichen Schutz
der Schweiz angewiesen sind. Das Bundesamt hat damit die Einreise
zu Recht verweigert und die Asylgesuche abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
8.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.--
an sich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG). Wie vorstehend aufgezeigt, litt jedoch die angefochtene
Verfügung im Zeitpunkt ihres Erlasses an einem Verfahrensmangel.
Dieser Mangel wurde zwar auf Beschwerdeebene geheilt; aus dem
Umstand, dass die Beschwerdeführenden nur durch das Ergreifen
Seite 10
D-3928/2007
eines Rechtsmittels zu einem rechtskonformen Entscheid gelangt sind,
darf ihnen jedoch kein finanzieller Nachteil erwachsen, weshalb in
Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i. V. m. Art. 6 Bst. b des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) keine Kosten aufzuerlegen sind (vgl. EMARK 2003 Nr. 5).
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird somit gegenstandslos.
8.2 Angesichts des soeben Gesagten ist den Beschwerdeführenden
schliesslich trotz des Umstandes, dass sie im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren letztlich mit ihren Rechtsbegehren nicht durch-
gedrungen sind, eine angemessene Parteientschädigung für die ihnen
aus der Beschwerdeführung erwachsenen notwendigen Kosten zuzu-
sprechen. Diese ist aufgrund des zuverlässig abschätzbaren Zeitauf-
wandes ihres Rechtsvertreters und der praxisgemässen Bemessungs-
faktoren (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i. V. m. Art. 8, Art. 10 Abs. 2 und
Art. 14 Abs. 2 VGKE) auf insgesamt Fr. 600.-- (inklusive Auslagen und
allfällige Mehrwertsteuer) festzusetzen. Damit wird auch das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Art. 65
Abs. 2 VwVG) gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
D-3928/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das
Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 600.-- (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand:
Seite 12