Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-3928/2011/wif
Urteil vom 15. Juli 2011
Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien A._______, geboren am (…),
Kosovo,
vertreten durch Dr. Jean-Louis von Planta, Advokat,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 7. Juli 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Kosovo im
März 2006 auf dem Luftweg verliess und in die Tschechische Republik
reiste,
dass er am 25. Mai 2011 in der Schweiz gelangte und gleichentags um
Asyl nachsuchte (Vollmacht und schriftliches Asylgesuch datieren vom
23. respektive 24. Mai 2011),
dass der Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Befragung im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 30. Mai 2011
im Wesentlichen geltend machte, im März 2006 im Besitze eines für ein
Jahr gültigen tschechischen Visums nach Prag gereist zu sein und sich
dort ungefähr neun bis zehn Monate aufgehalten zu haben, ehe er nach
Deutschland weitergereist sei,
dass er in der Absicht sein Visum für die Tschechische Republik
verlängern zu lassen kurz vor der tschechischen Grenze von der
deutschen Polizei aufgegriffen worden sei,
dass er in Deutschland in Haft genommen worden sei und einen
Asylfolgeantrag gestellt habe,
dass er schliesslich am 16. oder 17. Juli 2008 (recte: 2009) in die
Tschechische Republik ausgeschafft worden sei, wo man ihn
daktyloskopiert habe (Eurodac-Treffer vom 17. Juli 2009),
dass dem Beschwerdeführer in der gleichen Anhörung das rechtliche
Gehör zu einem bevorstehenden Nichteintretensentscheid gewährt
wurde, da aufgrund seiner Vorbringen und der Dublin-Verordnung
mutmasslich die Tschechische Republik oder Deutschland für die
Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens als zuständig
erachtet wurde,
dass er vorbrachte, aus Sicherheitsgründen weder in die Tschechische
Republik noch nach Deutschland zurückkehren zu wollen, da er –
obschon in der Tschechischen Republik in Gefahr – von den deutschen
Behörden in Kenntnis dieses Umstandes in einer Nacht- und Nebelaktion
dorthin ausgeschafft worden sei,
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dass die tschechischen Behörden wüssten, dass man Killer auf ihn
angesetzt habe und im Übrigen seine Ausschaffung nach Kosovo, wo er
in höchster Gefahr sei, bereits organisiert hätten,
dass der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton
C._______ zugewiesen wurde,
dass das BFM am 20. Juni 2011 die tschechischen Behörden um
Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte,
dass die tschechischen Behörden der Übernahme des
Beschwerdeführers am 4. Juli 2011 zustimmten,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. Juli 2011 – eröffnet am 8. Juli 2011
– gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) auf sein Asylgesuch nicht eintrat und im Rahmen
eines Dublin-Verfahrens die Wegweisung in die Tschechische Republik
sowie den Vollzug anordnete,
dass es den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und
festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine
aufschiebende Wirkung,
dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen anführte, der
Beschwerdeführer habe gemäss Eurodac-Datenbank am 17. Juli 2009 in
der Tschechischen Republik ein Asylgesuch eingereicht,
dass die tschechischen Behörden das Ersuchen um Übernahme des
Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung
(EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin-II-VO) zur
Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist, gutgeheissen haben,
dass somit gemäss Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen
[DAA, SR 0.142.392.68]) die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl-
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und Wegweisungsverfahrens an die Tschechische Republik
übergegangen sei,
dass die Überstellung in die Tschechische Republik – vorbehältlich einer
allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Frist (Art. 19 f. Dublin-II-
VO) – bis spätestens am 4. Januar 2012 zu erfolgen habe,
dass auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde und
deshalb das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder
Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei,
dass ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle seiner Rückkehr in die
Tschechische Republik bestünden,
dass hinsichtlich der Begründung des Beschwerdeführers im Rahmen der
Gewährung des rechtlichen Gehörs im EVZ am 30. Mai 2011 (vgl. oben)
festzuhalten sei, dass die Tschechische Republik sowohl Signatarstaat
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) der EMRK und des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sei,
dass es vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte dafür gäbe, dass sich
die Tschechische Republik nicht an die daraus resultierenden
völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und dem Beschwerdeführer
keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung (Non-Refoulement)
gewähren würde,
dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der geltend
gemachten Bedrohung durch Drittpersonen in der Tschechischen
Republik (Killer) die tschechischen Behörden um Schutz ersuchen könne,
falls er weiterhin bedroht werden sollte,
dass der Vollzug der Wegweisung in die Tschechische Republik somit
zulässig, zumutbar und möglich sei,
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dass der Beschwerdeführer am 12. Juli 2011 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht erheben und unter Kosten- und
Entschädigungsfolge die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und das Eintreten auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
beantragen liess,
dass er weiter beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende
Wirkung zu gewähren sei,
dass dem Beschwerdeführer zudem die unentgeltliche Prozessführung
mit dem Unterzeichnenden als Rechtsbeistand (Art. 65 Abs. 1 und 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) zu gewähren sei,
dass auf die Begründung der Beschwerde – soweit entscheidrelevant – in
den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 13. Juli 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das Asylgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG
sowie Art. 6 und Art. 105 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
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Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide
praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz somit
darauf beschränkt, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1
S. 240 f.),
dass auf Asylgesuche in der Regel unter anderem dann nicht eingetreten
wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher
für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass die Einreise des Beschwerdeführers via die Tschechische Republik
in die Schweiz unbestritten ist,
dass die tschechischen Behörden am 4. Juli 2011 gestützt auf Art. 16
Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO in Beantwortung einer Anfrage des BFM vom
20. Juni 2011 der Übernahme des Beschwerdeführers zustimmten,
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dass der Beschwerdeführer somit ohne Weiteres in die Tschechische
Republik ausreisen kann und der allfällige Vollzug der Wegweisung
dorthin möglich ist,
dass aus der gesetzlichen Bestimmung (Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-
VO) unter anderem hervorgeht, dass der Asylantrag des
Beschwerdeführers in der Tschechischen Republik abgelehnt worden ist,
dass die Prüfung eines Asylantrags die Gesamtheit der
Prüfungsvorgänge, der Entscheidungen beziehungsweise Urteile der
zuständigen Stellen in Bezug auf einen Asylantrag gemäss dem
einzelstaatlichen Recht, mit Ausnahme der Verfahren zur Bestimmung
des zuständigen Staates, beinhaltet (vgl. Art. 2 Bst. e Dublin-II-VO),
mithin auch die Prüfung eines allfälligen Wegweisungsvollzugs in den
Heimatstaat betrifft,
dass gemäss Art. 3 Abs. 3 Dublin-II-VO sodann jeder Mitgliedstaat das
Recht behält, einen Asylbewerber nach seinen innerstaatlichen
Rechtsvorschriften unter Wahrung der Bestimmungen der Genfer
Flüchtlingskonvention in einen Drittstaat zurück- oder auszuweisen,
dass vorliegend keine konkreten Hinweise dafür bestehen, wonach die
Tschechische Republik als Signatarstaat der FK, der EMRK und FoK sich
nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten würde, mithin
auch keine Gründe ersichtlich sind, die einen Selbsteintritt gemäss Art. 3
Abs. 2 Dublin-II-VO nahe legen,
dass vor dem Hintergrund des abgeschlossenen Asylverfahrens in der
Tschechischen Republik und dem Wissen der Behörden um die vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Bedrohungen durch Drittpersonen
dessen Einwand, ihm würde dort Gefahr an Leib und Leben drohen, nicht
zu überzeugen vermag,
dass es in casu einzig um die Feststellung der Zuständigkeit für die
Behandlung des Asylverfahrens geht und nach dem Gesagten
(abgeschlossenes Asylverfahren in der Tschechischen Republik) das
BFM auf die Erwähnung beziehungsweise Beurteilung der im
vorinstanzlichen Verfahren vom Beschwerdeführer eingereichten
Beweismittel, welche im Zusammenhang mit dessen geltend gemachten
Asylgründen standen, verzichten durfte,
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dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine
Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen, zumal mit
Berufung auf die gleichen, bereits im vorinstanzlichen Verfahren
eingereichten Beweismittel lediglich nochmals der festgestellte
Sachverhalt wiederholt wird,
dass sich angesichts dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
zu bestätigen ist,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches
zuständigen Mitgliedstaat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83
Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass die Prüfung von allfälligen Wegweisungshindernissen vielmehr
bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selber stattzufinden
hat (vgl. vorgehende Erwägungen), namentlich unter dem Blickwinkel der
Souveränitätsklausel von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO, zu deren Anwendung
jedoch vorliegend keine Veranlassung besteht,
dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug in die
Tschechische Republik demnach zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die
angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen
sein sollte (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
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dass mit vorliegendem Urteil das Beschwerdeverfahren abgeschlossen
ist, weshalb sich der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung
(Ziffer 2 der Rechtsbegehren) als gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden
Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die
kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass mangels Erfüllen der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Absatz 2 der
nämlichen gesetzlichen Bestimmung (anwaltliche Verbeiständung)
ebenfalls abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr.
600.–(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (65 Abs. 1
und 2 VwVG) wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Alfred Weber
Versand: