Abtei lung IV
D-3930/2006/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . A p r i l 2 0 0 9
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel.
B._______, Syrien,
vertreten durch Fürsprecherin Christina von Gunten,
c/o Schweizerische Flüchtlingshilfe,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl; Verfügung des BFM vom 20. Oktober 2005.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3930/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie aus C._______ – verliess nach eigenen Angaben seinen
Heimatstaat am 11. März 1995 und gelangte über den Libanon und
ihm nicht bekannte Transitländer am 27. März 1995 in die Schweiz, wo
er am 10. April 1995 bei der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und
Verfahrenszentrum) Genf ein Asylgesuch stellte.
B.
Im Rahmen der summarischen Befragung im Transitzentrum Altstätten
vom 1. Mai 1995, der Anhörung durch die zuständige kantonale Behör-
de vom 21. November 1995 sowie der Zusatzbefragung durch das BFF
vom 2. Mai 1996 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen gel-
tend, er sei seit dem Jahre 1980 Mitglied der in Syrien verbotenen kur-
disch-demokratischen Partei – Irak (KDP-Irak), für welche er propa-
gandistisch tätig gewesen sei, Geld gesammelt und Publikationen aus
dem Irak in seine Heimatregion gebracht habe. Im Frühjahr 1991 sei er
nach einem Aufenthalt im Irak vom syrischen Geheimdienst verhaftet
und während achtzehn Tagen verhört worden, bevor er nach der Leis-
tung eines beträchtlichen Schmiergeldes freigelassen worden sei. Im
Sommer 1993 sei er erneut festgenommen worden, weil er Flugblätter
seiner Partei verteilt habe; erst nach 96 Tagen Haft, in welcher er ver-
hört und misshandelt worden sei, sei er wiederum dank der Leistung
von Bestechungsgeld freigekommen. Entgegen der von ihm unter-
zeichneten Erklärung, die KDP-Irak nicht mehr zu unterstützen, habe
er sich in der Folge wiederum für diese Partei betätigt, bis ihm [...] am
8. März 1995 mitgeteilt habe, er werde nach den Angaben einer beim
Sicherheitsdienst arbeitenden Person gesucht und solle erneut
festgenommen werden. Aus diesem Grund habe er sich zur Ausreise
aus dem Heimatstaat entschlossen und diesen gleichentags über die
libanesische Grenze verlassen. Im Libanon, wo er sich einige Tage
aufgehalten habe, habe er von [...] erfahren, dass [...] seinetwegen von
der Polizei festgenommen und während zweier Tage festgehalten
worden sei. In der Schweiz habe er sodann erfahren, dass sich die
geheimdienstlichen Behörden mindestens einmal im Monat bei seinen
Verwandten nach ihm erkundigen würden.
Im Verlaufe des erstinstanzlichen Asylverfahrens reichte der Be-
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schwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen mehrere Beweismittel
ins Recht, darunter [...].
C.
Mit Verfügung vom 28. Mai 1996 wies das BFF das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der
Schweiz und deren Vollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt
im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöch-
ten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht standzuhalten;
ferner erweise sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar
und möglich.
D.
Mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 29. Juni 1996 er-
hob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des BFF vom 28. Mai
1996 Beschwerde. Mit Urteil vom 16. Juli 1996 trat die damals zustän-
dige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) zufolge verspäteter
Einreichung auf das Rechtsmittel nicht ein; mit Urteil vom 16. Juli 1996
wies die ARK sodann ein Gesuch des Beschwerdeführers um Wieder-
herstellung der Beschwerdefrist ab.
E.
Mit an das BFF gerichteter, als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichne-
ter Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 8. August 1996
ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft und Gewährung des Asyls beziehungsweise eventua-
liter um Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Mit Verfügung vom
9. August 1996 trat das BFF auf das Gesuch nicht ein und mit Urteil
vom 18. Januar 1999 wies die ARK eine gegen diese Verfügung erho-
bene Beschwerde ab.
F.
Mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 2. März 1999 er-
hob der Beschwerdeführer in der Folge Beschwerde beim CAT (Com-
mittee against Torture; UN-Ausschuss gegen Folter). Zur Begründung
brachte er einerseits das auch im schweizerischen Asylverfahren ge-
nannte politische Engagement in seinem Heimatstaat vor und machte
andererseits darüber hinaus geltend, er befürchte bei einer Rückkehr
in den Heimatstaat eine unmenschliche Behandlung, weil er Syrien il-
legal verlassen und im Ausland ein Asylgesuch eingereicht habe und
zudem in der Schweiz enge Bindungen zu Gruppierungen unterhalte,
welche in Opposition zum syrischen Regime stünden.
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G.
Mit Zwischenverfügung vom 19. März 1999 wies das BFF die zuständi-
ge kantonale Behörde an, einstweilen keine Vollzugshandlungen vor-
zunehmen.
H.
Mit Beschluss vom 15. Mai 2001 stellte das CAT fest, dass die von den
schweizerischen Asylbehörden angeordnete Rückführung des Be-
schwerdeführers in seinen Heimatstaat keine Verletzung von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) darstelle.
I.
Mit an das BFF gerichteter und als "Wiedererwägungsgesuch" be-
zeichneter Eingabe seiner heutigen Rechtsvertreterin vom 13. Juli
2001 ersuchte der Beschwerdeführer in der Folge um Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung von Asyl beziehungsweise
eventualiter um Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Zur Begründung
brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, das CAT habe
durch die Veröffentlichung seines Beschlusses vom 15. Mai 2001 im
Internet sowie in einer schriftlichen Publikation ein – weiteres – Ge-
fährdungsmoment gesetzt, welches als objektiver Nachfluchtgrund im
Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) asylrechtlich relevant sei. Im Weiteren sei er in der
Schweiz exilpolitisch tätig und pflege regen Kontakt zu anerkannten
Flüchtlingen. Er wäre daher bei einer allfälligen Rückkehr in seinen
Heimatstaat auch aus diesen Gründen gefährdet, wie das Beispiel von
D._______ – dessen Familie die seinige kenne – zeige; D._______ sei
nach einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren von den deutschen
Behörden nach Syrien abgeschoben worden und befinde sich seither
ohne Kontakt zur Aussenwelt in Haft, wo er gefoltert worden und
allenfalls gar ums Leben gekommen sei.
J.
Nachdem das BFF den Beschwerdeführer am 19. September 2001 zu
seinen exilpolitischen Aktivitäten befragt hatte, trat es mit Verfügung
vom 24. Januar 2002 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf die
als zweites Asylgesuch entgegen genommene Eingabe vom 13. Juli
2001 nicht ein und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers
aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
Seite 4
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K.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 21. Februar 2002 beantragte
der Beschwerdeführer bei der ARK die Aufhebung der Verfügung des
BFF vom 24. Januar 2002, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
und die Gewährung von Asyl beziehungsweise eventualiter die Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme. Auf die Begründung wird, soweit ent-
scheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
L.
Am 3. Juni 2003 heiratete der Beschwerdeführer in der Schweiz eine
hier niedergelassene [...] Staatsangehörige, worauf ihm die zuständige
kantonale Behörde eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung "B"
erteilte.
M.
Mit Verfügung vom 20. Oktober 2005 hob das BFM im Rahmen des
Vernehmlassungsverfahrens die Verfügung des BFF vom 24. Januar
2002 auf, trat implizit auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers vom 13. Juli 2001 ein und wies dieses – unter Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft – gestützt auf Art. 54 AsylG ab. Mit Beschluss
vom 30. November 2005 schrieb die ARK in der Folge die Beschwerde
vom 21. Februar 2002 als gegenstandslos geworden ab.
N.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 23. November 2005 erhob
der Beschwerdeführer bei der ARK Beschwerde gegen die Verfügung
des BFM vom 20. Oktober 2005 und beantragte die Gewährung von
Asyl. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Er-
wägungen eingegangen.
O.
In seiner Vernehmlassung vom 11. April 2006 – welche dem Be-
schwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde – hielt das BFM an der
angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht
mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht fest. Angesichts
der Tatsache, dass die Beweislast für die Zustellung an die Partei der
eröffnenden Behörde obliegt (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs-
rechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 61) ist daher zugunsten des Be-
schwerdeführers davon auszugehen, dass seine am 23. November
2005 bei der ARK eingelangte Beschwerde rechtzeitig ist.
1.4 Die Beschwerde ist somit form- und fristgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und
Art. 52ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Nachdem das BFM mit der angefochtenen Verfügung die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers festgestellt hat und jenem zu-
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dem aufgrund seiner Heirat mit einer in der Schweiz niedergelassenen
iranischen Staatsangehörigen eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbe-
willigung erteilt worden ist, bildet Gegenstand des vorliegenden Ver-
fahrens einzig die Frage, ob das Bundesamt das zweite Asylgesuch
des Beschwerdeführers vom 13. Juli 2001 zu Recht abgewiesen hat.
3.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Massgeblicher Zeitpunkt für die Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft ist derjenige des Entscheides über
das Asylgesuch, das heisst, es ist zu prüfen, ob die Furcht vor einer
absehbaren Verfolgung dannzumal (noch) begründet ist; dabei sind
Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Aus-
reise und Asylentscheid zugunsten und zulasten der asylsuchenden
Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f.).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht in seinen Eingaben vom 13. Juli
2001, vom 21. Februar 2002 und vom 23. November 2005 zunächst
geltend, er sei in Syrien aufgrund politischer Aktivitäten festgenommen
und gefoltert worden, habe mithin bereits im Zeitpunkt seiner Ausreise
aus dem Heimatstaat die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
erfüllt. Hinzu komme, dass er am 2. März 1999 nach der Abweisung
seines ersten Asylgesuches eine Beschwerde beim CAT eingereicht
habe; die Anrufung dieser internationalen Kommission sei ein gesetz-
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lich vorgesehenes Rechtsmittel, weshalb ihm dieser Akt nicht zum
Nachteil gereichen dürfe. Das CAT habe seine Beschwerde mit Be-
schluss vom 15. Mai 2001 abgelehnt und diesen in der Folge einer-
seits in einem schriftlichen Bericht über seine Rechtsprechung und an-
dererseits im Internet veröffentlicht. Dabei habe das Komitee zwar nur
seine Initialen verwendet und seinen Namen nicht vollständig angege-
ben, jedoch den Beschluss ansonsten ungekürzt – mit sämtlichen An-
gaben bezüglich Alter, Geschlecht, Stellen des Asylgesuches, Vorbrin-
gen im Asylverfahren, Herkunftsort, verwandtschaftlichen Beziehungen
sowie Personalien der angegebenen Zeugen – veröffentlicht. Der CAT-
Beschluss sei sodann auszugsweise auch in der VPB publiziert wor-
den, so dass insgesamt davon auszugehen sei, dass die syrischen Be-
hörden Kenntnis vom Inhalt seiner Beschwerde erhalten hätten. Durch
die Mitteilung des CAT-Beschlusses und der damit den syrischen Be-
hörden publik gemachten Vorwürfe (des Beschwerdeführers) an den
Heimatstaat müsse er mit einer zusätzlichen Verurteilung zu einer
Haftstrafe von mindestens sechs Monaten und einer Busse von fünf-
hundert syrischen Pfund gemäss Art. 287 Abs. 1 des syrischen Straf-
gesetzbuches rechnen; darüber hinaus drohe ihm eine weitere Ge-
fängnisstrafe von mindestens einjähriger Dauer, weil die syrischen Be-
hörden durch den CAT-Beschluss von seiner unerlaubten Zugehörig-
keit zur international aktiven KDP-Irak erfahren hätten. Die ihm somit
drohende Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sei auf nicht von ihm
zu vertretende äussere Umstände zurückzuführen und müsse dem-
nach im Rahmen der Anerkennung objektiver Nachfluchtgründe zur
Gewährung von Asyl führen.
Zur Stützung seiner Ausführungen gab der Beschwerdeführer unter
anderem Kopien der Publikationstexte des CAT-Beschlusses vom
15. Mai 2001 (aus dem entsprechenden Rechtsprechungsbericht des
CAT, dessen Beschluss-Sammlung im Internet sowie der VPB), eine
schriftliche Auskunft des Schweizerischen Instituts für Rechtsverglei-
chung (SIR) vom 28. März 2002 und Pressemitteilungen von Amnesty
International betreffend die kurdischen Unruhen von März 2004 zu den
Akten.
4.2 Das BFM hat sich weder in der angefochtenen Verfügung vom
20. Oktober 2005 noch in seiner Vernehmlassung vom 11. April 2006
explizit zu der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gefährdung
wegen der Veröffentlichung des Beschlusses des CAT vom 15. Mai
2001 – mithin zur Frage des Vorliegens allfälliger objektiver Nach-
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fluchtgründe – geäussert. Es hat indessen die entsprechenden Vor-
bringen bei der Sachverhaltsdarstellung erwähnt (vgl. Verfügung des
BFM vom 20. Oktober 2005 Ziff. 2 S. 2) und zudem im Rahmen der von
ihm später aufgehobenen Verfügung vom 24. Januar 2002 nach ein-
lässlicher Prüfung die Frage des Vorliegens allfälliger objektiver Nach-
fluchtgründe im Zusammenhang mit dem CAT-Beschluss verneint (vgl.
Verfügung des BFF vom 24. Januar 2002 Ziff. I S. 4). Vor diesem Hin-
tergrund ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz auch im heutigen
Zeitpunkt eine derartige Gefährdung implizit negiert.
5.
Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu-
nächst in sachverhaltlicher Hinsicht zum Schluss, dass der Beschluss
des CAT vom 15. Mai 2001 betreffend den Beschwerdeführer vom Ko-
mitee über mehrere Kanäle veröffentlicht worden ist. Zum einen wurde
er im Bericht des CAT über dessen 25. und 26. Session publiziert (vgl.
Nations Unies, Rapport du Comité contre la torture. Vingt-cinquième
session [13-24 novembre 2000], vingt-sixième session [30 avril-18 mai
2001], Supplément No 44 [A/56/44] 2001, S. 131–139) und zum ande-
ren ist er nach wie vor auf der Website der Organisation abrufbar (vgl.
A/56/44, Report of the Committee against Torture, 12.10.2001;
/english/bodies/cat/reports.htm> abgerufen am 3. April
2009). Der Beschwerdeführer wird dabei nirgends namentlich erwähnt;
in der englischen Internet-Version wird er konsequent "(Mr.) X.Y." be-
ziehungsweise "the author" genannt, währenddem er in der französi-
schen Papierversion mehrmals als "M.A.F." und ansonsten als "l'au-
teur" bezeichnet wird. Ferner lassen sich beiden Versionen das Ge-
burtsdatum, der Hinweis auf die kurdische Ethnie, die wesentlichen
Schritte des schweizerischen Asylverfahrens, die vom Beschwerdefüh-
rer dabei geltend gemachten Asylvorbringen und schliesslich die Initia-
len eines von ihm bezeichneten Zeugen entnehmen. Entgegen der Be-
hauptung des Beschwerdeführers finden sich indessen keine Hinweise
auf seinen Herkunftsort und seine konkreten verwandtschaftlichen Ver-
hältnisse. Der Beschluss des CAT vom 15. Mai 2001 wurde sodann
auszugsweise auch in der VPB abgedruckt, und zwar unter Angabe
der Initialen des Beschwerdeführers (vgl. VPB 65 [2001] Nr. 146
S. 1432 f., mit dem Hinweis "Constatations du Comité contre la torture
du 15 mai 2001 relatives à la communication n° 128/1999, A.F. c /
Suisse").
6.
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6.1 In rechtlicher Hinsicht ist vorab festzustellen, dass der Beschwer-
deführer im ersten ordentlichen Asylverfahren die Frist zur Einreichung
einer Beschwerde gegen die Verfügung des BFF vom 28. Mai 1996
verpasst hat; die Abweisung des Asylgesuchs vom 10. April 1995 ist
demnach unangefochten in Rechtskraft erwachsen, weshalb die vom
Beschwerdeführer für die Zeit vor seiner Ausreise aus dem Heimat-
staat geltend gemachten Vorfluchtgründe beziehungsweise die Frage
der Glaubhaftigkeit der in diesem Zusammenhang vom Beschwerde-
führer gemachten Vorbringen im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu
prüfen sind. Daran ändert auch der Hinweis in der Beschwerdeeingabe
vom 23. November 2005 auf den ärztlichen Bericht vom 20. August
1996 nichts. Die völkerrechtliche Relevanz der prozessual verspätet
geltend gemachten Folterungen wurde nämlich zum einen bereits von
der ARK einlässlich geprüft und verneint (vgl. Urteil der ARK vom
18. Januar 1999 E. 5 S. 10 ff.) und zum anderen vermöchte sich die
nachträgliche Berücksichtigung eines derartigen Beweismittels ohne-
hin ausschliesslich auf die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der
Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges auszuwirken, nicht aber auf
den Asylpunkt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7h S. 90 zur da-
mals im Revisionsverfahren massgeblichen Bestimmung von Art. 66
Abs. 3 VwVG, welche bei einer revisionsrechtlichen Prüfung bei der
vorliegenden Verfahrenskonstellation unter Berücksichtigung von
BVGE 2007/11 und BVGE 2007/21 grundsätzlich immer noch Anwen-
dung fände). In casu bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und
des Wegweisungsvollzuges indessen nicht Gegenstand der Prüfung
(vgl. oben stehende E. 3.1); bei dieser Sachlage ist der Antrag auf Ein-
holung eines medizinischen Obergutachtens abzuweisen.
6.2
6.2.1 Nach dem Gesagten ist im Folgenden ausschliesslich das Vorlie-
gen allfälliger objektiver Nachfluchtgründe zu prüfen. Unter diesen Be-
griff fallen Ereignisse, welche sich erst nach der Ausreise der asylsu-
chenden Person und unabhängig von deren Verhalten ereignet haben
und sie bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in eine flüchtlingsrecht-
lich relevante Verfolgungssituation bringen würden; bei diesen Fällen
wird bezüglich der Beurteilung der begründeten Furcht vor Verfolgung
auf den Zeitpunkt der Entscheidfällung abgestellt (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 85;
WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M.
1990, S. 130 f.; EMARK 1994 Nr. 17). Die genannten Autoren erwäh-
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nen als Beispiele objektiver Nachfluchtgründe vorab Veränderungen im
Heimatstaat wie namentlich ein politischer Umsturz oder das Anlaufen
einer Repressionswelle. ACHERMANN/HAUSAMMANN sowie STÖCKLI stimmen
darin mit ihnen überein, nennen aber darüber hinaus auch gefährden-
de Handlungen von Drittpersonen oder des Aufnahmestaates, bei-
spielsweise bei unvorsichtigen Abklärungen im Heimatstaat der asyl-
suchenden Person während oder nach Abschluss des Asylverfahrens
(vgl. ALBERTO ACHERMANN/CHRISTINA HAUSAMMANN, Handbuch des Asyl-
rechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 111; WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
UEBERSAX/MÜNCH/GEISER/ARNOLD [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl.,
Basel/Genf/München 2009, Rz. 11.19 und Fn. 42). Das entscheidende
Kriterium für die Unterscheidung zwischen objektiven (zur Anerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung führenden) und
subjektiven (ausschliesslich zur Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft führenden) Nachfluchtgründen liegt demnach in der Frage, ob
die asylsuchende Person die letztlich massgebliche Ursache für die
Gefährdung selber gesetzt hat beziehungsweise dafür die (Mit-)Verant-
wortung trägt. Der Wortlaut von Art. 54 AsylG, wonach "Flüchtlingen
[kein] Asyl gewährt [wird], wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem
Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens [Hervorhe-
bung durch das BVGer] nach der Ausreise Flüchtling im Sinne von
Art. 3 wurden", macht diese Unterscheidung deutlich. Der
Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG, welcher inhaltlich mit der
früheren Bestimmung von Art. 8a aAsylG identisch ist, wurde mit der
Begründung ins Asylgesetz aufgenommen, "dass sonst jedermann,
dem die schweizerischen politischen oder wirtschaftlichen Verhältnisse
besser zusagen als jene in seinem Lande, die Flüchtlingseigenschaft
künstlich nachträglich konstruieren könnte, wodurch das Institut des
Asylrechts in seinem Wesen verfälscht würde" (vgl. die Botschaft des
Bundesrats vom 25. April 1990 zum Bundesbeschluss über das
Asylverfahren [AVB] und zu einem Bundesgesetz über die Schaffung
eines Bundesamtes für Flüchtlinge, BBl. 1990 II 612 f., mit Hinweis auf
einen Bundesratsentscheid vom 22. Oktober 1954). Diese potenzielle
Missbrauchsgefahr besteht nicht, wenn die asylsuchende Person das
entscheidende, zur Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG führende
Ereignis weder selber verwirklicht noch durch ihr eigenes Verhalten zu
vertreten hat. Die Frage, ob eine Gefährdung der asylsuchenden Per-
son im Ergebnis ohne deren Zutun geschaffen wurde, kann mitunter
schwer zu beantworten sein. Zuzustimmen ist dabei der Auffassung
von WERENFELS, gemäss welchem bei der Beurteilung massgebend ist,
ob ein objektiver – ununterbrochener – Kausalzusammenhang zwi-
Seite 11
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schen dem Verhalten der betroffenen Person und ihrer Gefährdung be-
steht; es ist mithin im Einzelfall zu untersuchen, welche Verhaltenswei-
sen als Ursachen wirkten, welche Erscheinungen deren Auswirkungen
darstell(t)en und wer aus welchen Motiven zu welchem Zeitpunkt die
Ursachen setzte (vgl. dazu und zum Folgenden SAMUEL WERENFELS, Der
Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, Bern u.a. 1987,
S. 355 f.). Entsteht im Falle exilpolitischer Tätigkeiten die Gefährdung,
nachdem ein Dritter die oppositionelle Haltung der asylsuchenden Per-
son publik gemacht hat, so liegt lediglich ein subjektiver Nachflucht-
grund vor, wenn die asylsuchende Person selber die Publikation durch
ihr Zutun mitzuverantworten hat, wie beispielsweise durch die Mitwir-
kung an einem Interview gegenüber einer Zeitung oder durch ein öf-
fentliches politisches Auftreten, welches in einer anschliessenden Me-
dienberichterstattung Niederschlag findet. Anders – das heisst im Sin-
ne der Anerkennung eines objektiven Nachfluchtgrundes – ist zu urtei-
len, wenn ein Fehlverhalten einer Behörde eine Gefährdung der asyl-
suchenden Person zur Folge hat. Wohl ist auch in diesem Falle das
Stellen eines Asylgesuches beziehungsweise ein anderweitiges
Schutzersuchen der betroffenen Person kausal für die Gefährdung.
Dennoch liegt hier ein objektiver Nachfluchtgrund vor, weil die mit der
Behandlung von (Asyl-)Gesuchen befassten Behörden eine erhöhte
Verantwortung für die Sicherheit der gesuchstellenden Person tragen.
In diesem Zusammenhang ist allerdings einschränkend anzumerken,
dass das blosse Bekanntwerden der Einreichung eines Asylgesuches
für sich alleine nicht zwingend zur Annahme einer Gefährdung und
damit zur Anerkennung eines Nachfluchtgrundes führen muss; es sind
vielmehr im Einzelfall die wahrscheinlichen Folgen für die asylsuchen-
de Person einzuschätzen (vgl. dazu die Rechtsprechung gemäss
EMARK 1999 Nr. 29 [Irak], modifiziert in EMARK 2000 Nr. 16 E. 5
S. 141 ff., sowie EMARK 2006 Nr. 1 E. 6 S. 10 ff. [VR China]; in diesen
Fällen war ausschliesslich das Vorliegen eines subjektiven Nachflucht-
grundes zu prüfen, weil kein behördliches Fehlverhalten zur Diskus-
sion stand).
6.2.2 Im vorliegenden Fall rügt der Beschwerdeführer kein Fehlverhal-
ten von schweizerischen Asylbehörden. Er macht geltend, dass eine
ihm nunmehr drohende Gefährdung auf die Publikation des ihn betref-
fenden Beschlusses des CAT durch diese Organisation zurückzufüh-
ren sei. Es stellt sich somit zunächst die Frage, ob das Verhalten des
CAT im Zusammenhang mit der Veröffentlichung seines Beschlusses
vom 15. Mai 2001 zu einer Gefährdung des Beschwerdeführers im
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Sinne von Art. 3 AsylG geführt hat (vgl. dazu nachfolgende E. 6.2.3
und 6.2.4). Da diese Frage – wie nachstehend aufgezeigt – zu bejahen
ist, ist sodann im Weiteren zu prüfen, ob damit ein objektiver – vom
Beschwerdeführer nicht zu vertretender – oder lediglich ein subjektiver
Nachfluchtgrund gegeben ist (vgl. dazu nachfolgende E. 6.2.5).
6.2.3 Die Menschenrechtssituation in Syrien ist nach den Berichten
staatlicher Stellen und unabhängiger Nichtregierungsorganisationen
und der schweizerischen Asylrechtsprechung prekär (vgl. etwa Human
Rights Watch World Report 2009, Country Summary Syria, Januar
2009; US Department of State, Country Reports on Human Rights
Practices, 2008 Human Rights Report Syria, 25. Februar 2009; UK
Home Office, Country of Origin Information Report, Syria, 10. Oktober
2007; Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Syrien Update, 20. Au-
gust 2008; dies., Syrien Update der Entwicklung von Mai 2004 bis
September 2006, 2. Oktober 2006; Syrian Human Rights Committee
[SHRC], Seventh Report on the status of Human Rights in Syria 2008,
Januar 2008; Amnesty International [AI], Appellfälle – Syrien, Mai
2007; Chatham House, Middle East Programme, The Syrian Kurds: A
People Discovered, Januar 2006; zur Rechtsprechung vgl. exempla-
risch BVGE E-6442/2006 vom 15. Januar 2009 E. 5.2.2. S. 18 ff.,
EMARK 2005 Nr. 7 und EMARK 2004 Nr. 1). Es kommt nach wie vor
zu willkürlichen Festnahmen von Personen, welche das syrische Re-
gime und dessen Vorgehen kritisieren. Die Regierung reagiert diesen
Personen gegenüber mit grosser Härte und intensivierte seit dem Jah-
re 2006 ihre Razzien gegen Regimekritiker. Dabei ist insbesondere die
kurdische Minderheit einem beständigen Misstrauen der syrischen Be-
hörden ausgesetzt, was sich seit den Unruhen vom März und April
2004 – als nach gewaltsamen Auseinandersetzungen in Nordsyrien
mehr als 2'000 Angehörige der kurdischen Bevölkerungsgruppe ver-
haftet wurden – noch akzentuiert hat. So wurden die kurdischen Par-
teien im Juni 2004 explizit darauf hingewiesen, dass ihre Aktivitäten il-
legal seien und seither wurden mehrmals friedliche, unter anderem
von der KDP organisierte Demonstrationen gewaltsam beendet sowie
kurdische Aktivisten teilweise über Monate hinweg ohne Anklageerhe-
bung in Haft genommen. Dies ist auch auf die Tatsache zurückzufüh-
ren, dass der syrische Präsident Bashar al-Asad seine Herrschaft na-
mentlich auf die Loyalität einer Vielzahl militärischer und ziviler Ge-
heimdienste stützt, die über umfassende Sondervollmachten verfügen
und keiner gesetzlichen oder administrativen Kontrolle unterstehen.
Diese Dienste agieren weitgehend unberechenbar, repressiv und ab-
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schreckend, so dass ein transparentes, von nachvollziehbaren Motiven
bestimmtes Regelverhalten nicht festzustellen ist. Neben politisch akti-
ven Kurden haben sie zunehmend Medienschaffende im Visier. Die
Medien und alle Publikationen unterliegen einer strengen Zensur und
Kontrolle. Dies gilt in besonderem Masse auch für das Internet, wobei
unter anderem Websites wie die Suchmaschine von Google, Blogspot,
Facebook und YouTube betroffen sind; das Betreiben und Abrufen von
politischen oder oppositionellen Websites ist untersagt, aber auch
nicht-oppositionelle Sites werden verboten, wenn sie mit ihren Publika-
tionen eine gewisse, von den Überwachern gesetzte Linie überschrei-
ten. Ferner dürfen nur ethnische Araber Besitzer und Herausgeber von
Printmedien sein. Kritische Berichterstattung kann hohe Gefängnis-
strafen nach sich ziehen, wobei Verurteilungen unter anderem gestützt
auf Art. 287 Abs. 1 des syrischen Strafgesetzbuches erfolgen, wonach
bei "Verbreitung von Falschinformationen, die das Ansehen des Staa-
tes schädigen" eine Haftstrafe bis zu drei Jahren droht.
Die Sicherheits- und Geheimdienste sind sodann nicht nur in Syrien
selber, sondern auch im Ausland aktiv, wo eine ihrer Aufgaben darin
besteht, syrische Oppositionelle und deren Kontaktpersonen auszufor-
schen und zu überwachen sowie Exilorganisationen syrischer Kurden
zu infiltrieren. Die so gewonnenen Informationen bilden im Heimatland
häufig die Grundlage für die Aufnahme in sogenannte "Schwarze Lis-
ten", über die eine lückenlose Überwachung der betroffenen Personen
bei der Einreise sichergestellt wird. Vor diesem Hintergrund ist es
durchaus denkbar, das die syrischen Behörden auch von der Einrei-
chung eines Asylgesuches in der Schweiz durch syrische Staatsange-
hörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfährt. Es beste-
hen indessen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Einreichung eines
Asylgesuches für sich alleine bei einer Rückkehr nach Syrien regel-
mässig zu behördlicher Verfolgung führt; zum einen existiert keine ent-
sprechende Strafrechtsnorm (vgl. dazu die vom Beschwerdeführer ein-
gereichte schriftliche Auskunft des Schweizerischen Instituts für
Rechtsvergleichung [SIR] vom 28. März 2002, S. 1, Ziff. 1) und zum
anderen ist auch den syrischen Behörden klar, dass nicht jedes Asyl-
gesuch auf tatsächlicher politischer Aktivität oder Verfolgung beruht,
sondern manchmal einfach aus dem Wunsch nach besseren Lebens-
bedingungen erwächst (vgl. die diesbezügliche Einschätzung zweier
Experten im Rahmen eines deutschen Asylbeschwerdeverfahrens, zi-
tiert in: SFH, Syrien Update der Entwicklung von Mai 2004 bis Sep-
tember 2006, 2. Oktober 2006, S. 8, Fn. 24); so hat denn auch der Eu-
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ropäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Fall eines syri-
schen Staatsangehörigen, welcher sich gegen eine drohende Abschie-
bung in den Heimatstaat einzig mit dem Argument wehrte, die heimat-
staatlichen Behörden hätten Kenntnis von seiner Asylgesuchseinrei-
chung, das Vorliegen einer erheblichen Wahrscheinlichkeit einer Ver-
letzung von Art. 3 EMRK verneint (vgl. Urteil des EGMR vom 30. Mai
1997 i.S. Elyas Chammas vs. Schweiz; Verfahren Nr. 35438/97). An-
lass zu genaueren Abklärungen kann für die syrischen Behörden je-
doch bestehen, wenn sich die asylsuchende Person im Exilland poli-
tisch betätigt oder mit – aus der Sicht des syrischen Staates – politisch
missliebigen oppositionellen Organisationen, Personen oder Tätigkei-
ten in Verbindung gebracht werden kann. Erfahren die Behörden ne-
ben der blossen Tatsache der Einreichung eines Asylgesuches auch
Einzelheiten aus dessen Begründung, kann schliesslich eine Verurtei-
lung nach Art. 287 Abs. 1 des syrischen Strafgesetzbuches erfolgen
(vgl. SIR, a.a.O., S. 1, Ziff. 2; die Strafe für die vorsätzliche Verbreitung
von Falschinformationen, welche das Ansehen des syrischen Staates
schädigen können, beträgt mindestens sechs Monate Gefängnis und
eine Busse von fünfhundert Pfund).
6.2.4 Vor dem soeben dargelegten Hintergrund gelangt das Bundes-
verwaltungsgericht im vorliegenden Fall zum Schluss, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat auch bei iso-
lierter Betrachtung der Publikation des Beschlusses des CAT vom
15. Mai 2001 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit behördlichen Be-
helligungen ausgesetzt wäre und mit strafrechtlichen Konsequenzen
rechnen müsste. Wie in oben stehender E. 5. ausgeführt, wird der Be-
schwerdeführer in den verschiedenen Publikationen des CAT-Be-
schlusses zwar nirgends mit vollem Namen genannt. Die Nennung sei-
ner Initialen (im schriftlichen Bericht des CAT sowie in der VPB) in Zu-
sammenhang mit seinem Geburtsdatum, seinem ethnischen Hinter-
grund und den wesentlichen Stufen seines in der Schweiz durchlaufe-
nen Asylverfahrens lassen indessen eine mit geringen Aufwand mögli-
che Identifizierung durch die syrischen Behörden als sehr wahrschein-
lich erscheinen, da ohne weiteres davon auszugehen ist, dass letztere
die öffentliche Tätigkeit des CAT zur Kenntnis nehmen und genau be-
obachten. Die im Beschluss des CAT vom 15. Mai 2001 ausführlich
wiedergegebenen Äusserungen des Beschwerdeführers über die
schlechte Situation der Kurden in Syrien, die Praxis von Schmiergeld-
zahlungen und Bestechung sowie über die Anwendung von Folter
durch die Sicherheitsorgane dürften sodann den Tatbestand von
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Art. 287 Abs. 1 des syrischen Strafgesetzbuches erfüllen. Zudem wird
im Beschluss auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Bestäti-
gungsschreiben der KDP und der KARK verwiesen, welche auf eine
gewisse Nähe des Beschwerdeführers zu kurdischen Exilorganisatio-
nen schliessen lassen. Auch wenn das CAT das Rechtsmittel des Be-
schwerdeführers – wie zuvor die schweizerischen Asylbehörden sein
Asylgesuch – abgewiesen hat, ist bei dieser Sachlage nahe liegend,
dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat im
Rahmen der notorisch strengen Einreisekontrollen festgehalten, ver-
hört und in Haft genommen würde, ist doch von einem Interesse der
syrischen Behörden an weitergehenden Abklärungen bezüglich der
vom Beschwerdeführer angegebenen Aktivitäten in der Schweiz aus-
zugehen; angesichts des bekanntermassen überaus repressiven Vor-
gehens der Behörden hat der Beschwerdeführer daher objektiv be-
gründete Furcht vor unmenschlicher Behandlung beziehungsweise der
Zufügung ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG.
6.2.5 Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob damit ein objektiver oder
lediglich ein subjektiver Nachfluchtgrund vorliegt. Dabei ist zunächst
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer insoweit eine Ursache für die
ihm nunmehr drohende Gefährdung gesetzt hat, als er selber es war,
der mit einer Eingabe an das CAT gelangt ist, in welcher er unter an-
derem auf seine exilpolitischen Aktivitäten und seine Nähe zu kurdi-
schen Exilorganisationen hingewiesen hat. Dem Beschwerdeführer ist
indessen darin zuzustimmen, dass er mit der Einreichung eines
Rechtsmittels an das CAT von einer ihm durch die Ratifizierung der
FoK seitens der Schweiz zustehenden Möglichkeit der Anrufung einer
internationalen Organisation Gebrauch gemacht hat. Auch wenn das
Komitee keine schweizerische Asylbehörde ist, trägt es als internatio-
nale, für die Beurteilung von geltend gemachten Verletzungen der FoK
zuständige Organisation wie diese eine erhöhte Verantwortung für die
Sicherheit der bei ihm rechtsuchenden Personen. Der Beschwerdefüh-
rer durfte demnach darauf vertrauen, dass die von ihm im Verfahren
vor dem CAT gemachten Angaben und eingereichten Beweismittel mit
der notwendigen Sorgfalt behandelt und keinesfalls den heimatstaatli-
chen Behörden zur Kenntnis gebracht würden. Dass das Komitee
– wie oben stehend ausgeführt – seinen Beschluss vom 15. Mai 2001
in einer Weise publizierte, die eine verhältnismässig leichte Identifizie-
rung des Beschwerdeführers durch die syrischen Behörden zulässt,
darf daher dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen. Dies
bedeutet, dass die durch die Publikation des Beschlusses resultieren-
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de Gefährdung nicht auf ein Verhalten des Beschwerdeführers im Sin-
ne von Art. 54 AsylG zurückzuführen ist, sondern sich vielmehr ohne
sein Zutun ergeben hat und mithin als objektiver Nachfluchtgrund zu
berücksichtigen ist.
6.3 Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer aufgrund der von ihm nicht zu vertretenden Modali-
täten der Publikation des Beschlusses des CAT vom 15. Mai 2001 be-
gründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat
und damit nicht nur die Voraussetzungen für die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft, sondern auch diejenigen für die Gewährung
von Asyl erfüllt. Lediglich der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle
anzumerken, dass selbstredend nicht bei jeder Publikation eines Be-
schlusses des CAT quasi automatisch von einer asylrechtlich relevan-
ten Gefährdung der rekurrierenden Person auszugehen ist. Es ist viel-
mehr stets im Einzelfall aufgrund der konkreten Gegebenheiten zu prü-
fen, ob die betreffende Person tatsächlich identifizierbar ist; sofern dies
zu bejahen ist, sind ferner die potenziellen Folgen einer Kenntnisnah-
me durch die Behörden des Staates einzuschätzen, in welchen sie re-
fouliert werden soll.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem
Gesagten gutzuheissen, die Verfügung des BFM vom 20. Oktober
2005 teilweise – soweit die Dispositiv-Ziffer 3 betreffend – aufzuheben
und das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu erteilen.
8.
8.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der in der Eingabe des Beschwerdeführers
vom 3. Februar 2006 gestellte Antrag auf Rückerstattung der von ihm
bereits bezahlten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 900.– ist abzu-
weisen. Diese Kosten wurden dem Beschwerdeführer mit Urteilen der
ARK vom 8. Juli 1996 (Nichteintreten auf die Beschwerde im ordentli-
chen Asylverfahren), vom 16. Juli 1996 (Abweisung eines Fristwieder-
herstellungsgesuches) und vom 18. Januar 1999 (Abweisung der Be-
schwerde im Wiedererwägungsverfahren) auferlegt; diese Urteile blei-
ben in Rechtskraft, weshalb keine Grundlage für eine Rückerstattung
der darin auferlegten Verfahrenskosten besteht.
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8.2 Angesichts seines Obsiegens ist dem Beschwerdeführer sodann
eine durch das BFM auszurichtende angemessene Parteientschädi-
gung für die ihm durch das Beschwerdeverfahren erwachsenen not-
wendigen Kosten zuzusprechen (Art. 7 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]); diese ist unter Berücksichti-
gung der mit der Beschwerdeschrift vom 23. November 2005 einge-
reichten und als angemessen zu bezeichnenden Kostennote seiner
Rechtsvertreterin sowie des zuverlässig abschätzbaren weiteren Zeit-
aufwandes der Rechtsvertreterin im Beschwerdeverfahren auf insge-
samt Fr. 800.– (inklusive Auslagen) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des BFM vom
20. Oktober 2005 wird teilweise – soweit die Dispositiv-Ziffer 3 betref-
fend – aufgehoben und das BFM wird angewiesen, dem Beschwerde-
führer Asyl zu erteilen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben. Der Antrag auf Rückerstattung be-
reits bezahlter Verfahrenskosten aus abgeschlossenen Verfahren wird
abgewiesen.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 800.– zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten (per Kurier; in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel
Versand:
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