B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3931/2015/pjn
Ur t e i l vom 9 . Mä r z 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen zugunsten von B._______
und C._______ und deren sechs Kinder, sowie D._______
und dessen Frau, E._______
(Gesuchstellende);
Verfügung des SEM vom 21. Mai 2015 / (…) +(…) +(…)
+(…) +(…) +(…) +(…) +(…) +(…) +(…).
D-3931/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 4. Mai 2012 wurde die Beschwerdeführerin in der Schweiz als Flücht-
ling gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) anerkannt und ihr Asyl
gewährt.
B.
Am 11. Februar 2015 reichten die Gesuchstellenden bei der schweizeri-
schen Vertretung in Istanbul (nachfolgend: Vertretung) Gesuche um Ertei-
lung von Schengen-Visa beziehungsweise Visa aus humanitären Gründen
ein, worin sie die Beschwerdeführerin als ihre Gastgeberin bezeichneten.
Mit den Gesuchen reichten sie die Identitätskarten, Familien- und Perso-
nenregisterauszüge inklusive Übersetzungen, Berichte aus dem Internet
zur Situation der syrischen Flüchtlinge in der Türkei, eine Kopie des Auf-
enthaltstitels der Beschwerdeführerin und deren Vaters als vorläufig aufge-
nommener Ausländer in der Schweiz sowie ihn betreffende Krankheitsak-
ten, eine Bestätigung des Vorsprachetermins am 11. Februar 2015 mit
mehreren Fragen des Generalkonsulats in Istanbul und ein fünfseitiges
Antwortschreiben der Beschwerdeführerin und deren Vaters ein. Darin
bringen diese zum Ausdruck, dass die zehn Gesuchstellende einen ersten
Vorsprachetermin am 8. Januar 2014 nicht hätten wahrnehmen können,
weil einige Gesuchsteller krank und nicht reisefähig gewesen seien und
zudem die Reise gefährlich gewesen sei, weil es beim Passieren der
Grenze zwischen Syrien und der Türkei zu vielen tödlichen Zwischenfällen
gekommen sei. Zudem habe er (der Vater) schwere gesundheitliche Prob-
leme und habe Angst zu sterben, ohne seine im Ausland verbliebenen Kin-
der zu sehen. Ferner wird dem Gesuch eine Mail der Vertretung an den
Ehemann der Beschwerdeführerin, F._______, vom 23. Oktober 2013 bei-
gelegt, worin ein Vorsprachetermin am 8. Januar 2014 für 19 Personen be-
stätigt wird und ein Mailverkehr zwischen dem damaligen Bundesamt für
Migration (BFM), der Vertretung und dem damaligen Rechtsvertreter be-
treffend Ermächtigung der Visa von neun Personen der Familien
G._______ und H._______.
C.
Die Vertretung verweigerte die Visumsanträge vom 11. Februar 2015 mit
Verfügungen vom 10. März 2015 unter Verwendung des im Anhang VI der
Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex)
vorgesehenen Formulars ("Verweigerung / Annullierung / Aufhebung des
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Visums") mit der Begründung, der Zweck und die Bedingungen des beab-
sichtigten Aufenthaltes seien nicht nachgewiesen. Überdies habe die Ab-
sicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten
auszureisen, nicht festgestellt werden können. Schliesslich sei der Nach-
weis einer unmittelbaren Gefährdung nicht erbracht und die Voraussetzun-
gen für ein humanitäres Visum nach der Weisung vom 28. September 2012
seien nicht erfüllt.
D.
Mit Eingabe an das SEM vom 7. April 2015 erhob die Beschwerdeführerin
gegen die ablehnenden Visa-Entscheide vom 10. März 2015 Einsprache.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vertretung habe
das Gesuch nicht sorgfältig behandelt. Die Gesuchstellenden hätten die
verlangten Unterlagen vollständig eingereicht. Von Seite der Vertretung
seien keine weiteren Dokumente verlangt worden, welche die Informatio-
nen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts
hätten glaubhaft machen können. Am 23. Oktober 2013 vor der Aufhebung
der Weisung vom 4. September 2013 habe die Vertretung einen Termin für
19 Personen vergeben. Nur neun Personen hätten den Termin wahrneh-
men können und vorgesprochen und ihre Gesuche seien ermächtigt wor-
den. Die zehn Gesuchsteller hätten den Termin nicht wahrnehmen können,
weil sie verhindert gewesen seien und deshalb nicht hätten vorsprechen
können. Wären sie nicht verhindert gewesen, hätten sie wie die anderen
neun Personen ein Visum für die Schweiz erhalten. Ein langfristiger Ver-
bleib der Gesuchstellenden in der Türkei sei kaum möglich, weil sie nicht
über die nötigen Mittel verfügen würden, obdachlos seien und die Unter-
künfte ständig wechseln müssten, die sich nicht zum Wohnen eignen wür-
den, weil sie unterirdisch, feucht und ungelüftet seien. Deshalb seien die
Gesuchstellenden fast immer krank. Die Kinder würden unter den schlech-
ten Wohnverhältnissen leiden. Die Behandlungskosten müssten sie selber
bezahlen. Die Gesuchstellenden hätten nicht die Absicht längerfristig in der
Schweiz zu bleiben, sie würden nach Kriegsende in die Heimat zurückkeh-
ren, ihre Wiederausreise gelte als sicher.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2015 bestätigte die Vorinstanz den
Eingang der Einsprache und stellte nach einer summarischen Prüfung der
Einsprache fest, dass weder die Voraussetzungen für ein erleichtertes Vi-
sum für Familienangehörige (verpasste Frist) noch für ein humanitäres Vi-
sum (Aufenthalt in sicherem Drittstaat) oder für ein ordentliches Visum
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(Wiederausreise nicht gesichert) erfüllt sein dürften. Die Vorinstanz erhob
deshalb einen Kostenvorschuss von Fr. 400.– mit der Androhung auf die
Einsprache nicht einzutreten, wenn dieser nicht innert Frist geleistet werde.
F.
Die Vorinstanz wies die Einsprache mit tags darauf eröffneter Verfügung
vom 21. Mai 2015 ab. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 400.– wur-
den der Beschwerdeführerin auferlegt und dem geleisteten Kostenvor-
schuss entnommen.
G.
Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 22. Juni 2015 beim Bun-
desverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde und bean-
tragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, das Visumsgesuch
gutzuheissen und den Gesuchstellenden die Einreise in die Schweiz zu
bewilligen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie zudem, es sei
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten.
H.
Mit Verfügung vom 6. Juli 2015 stellte die Instruktionsrichterin fest, über
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde im
Endentscheid befunden, und verzichtete auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses. Gleichzeitig gab sie dem SEM Gelegenheit, eine Vernehm-
lassung einzureichen.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 15. Juli 2015 hielt die Vorinstanz an ihrer
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
J.
Mit Verfügung vom 20. Juli 2015 räumte die Instruktionsrichterin der Be-
schwerdeführerin Gelegenheit ein, eine Replik einzureichen. Die Be-
schwerdeführerin verzichtete auf eine Stellungnahme.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
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Seite 5
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit denen die
Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das
Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Gastgeberin, die am Einspracheverfah-
ren teilgenommen hat, zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 VwVG; BVGE
2014/1 E. 1.3.2). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
ist somit einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG).
3.
3.1 In der Beschwerde werden vorab Verletzungen des rechtlichen Gehörs
und des Rechtsgleichheitsgebots geltend gemacht. Das SEM habe die Ein-
sprache nicht genügend sorgfältig und umfassend geprüft. Es habe sich
kaum dazu geäussert, dass die Gesuchstellenden nicht in der Türkei blei-
ben könnten, weil die Flüchtlingscamps nur noch Personen zuliessen, de-
ren unmittelbaren Familienangehörigen bereits dort untergebracht seien.
Die Erwägungen des SEM seien sehr allgemein. Es habe sich zur Situation
der Gesuchstellenden und insbesondere zur Handlung gemäss Weisung
vom 4. September 2013 betreffend erleichterte Erteilung von Besucher-
Visa für syrische Familienangehörige (COO.2180-101.7.266789 /
322.213/Syrien/2010/03648; nachfolgend: Weisung Syrien) mit keinem
Wort geäussert. Viele Personen, die ihren Termin nicht hätten wahrnehmen
können, hätten später einen Termin bei der Schweizer Vertretung verein-
bart und ihre Gesuche seien gestützt auf die Weisung Syrien behandelt
und ermächtigt worden. Sie hätten lediglich nachweisen müssen, dass der
Kontakt mit der Vertretung vor der Aufhebung der Weisung Syrien per
29. November 2013 stattgefunden habe. Sie habe die Namen von diesen
Personen und könne sie bei Bedarf auflisten und nachreichen. Es sei frag-
lich, warum das SEM bei allen Personen nicht die gleichen Vorschriften
anwende. Diese Doppelspurigkeit könne keiner verstehen und sei rechts-
widrig.
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Seite 6
3.2
3.2.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29
VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die
Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft
und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der
Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG).
Ferner soll die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen,
den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall
ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über
die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die
verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständli-
chen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen
muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken
kann. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsge-
genstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen,
wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interes-
sen des Betroffenen – und um solche geht es bei der Frage der Gewährung
eines Einreisevisums aus humanitären Gründen – eine sorgfältige Begrün-
dung verlangt wird (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f.).
3.2.2 Diesen Anforderungen vermag die angefochtene Verfügung zu genü-
gen. Das SEM hat die Vorbringen in der Einsprache sorgfältig geprüft und
seinen Entscheid hinreichend begründet. So stellte es die schwierige Situ-
ation der Gesuchstellenden in der Türkei nicht in Abrede und hat festgehal-
ten, inwiefern sie in der Türkei Unterstützung beanspruchen könnten und
deshalb keiner unmittelbaren Gefährdung für Leib und Leben ausgesetzt
seien. Entgegen der Ansicht in der Beschwerde begründete das SEM
auch, warum die Weisung Syrien nicht zur Anwendung gelangt. Die am
11. Februar 2015 eingereichten Gesuche, seien erst nach der Aufhebung
der Weisung eingereicht worden und würden deshalb nicht unter die Wei-
sung fallen und den Vorsprachetermin am 8. Januar 2014 hätten die Ge-
suchstellenden nicht wahrgenommen, was aber notwendig sei für die Vi-
sumserteilung. Damit ist das SEM seiner Prüfungs- und Begründungs-
pflicht hinreichend nachgekommen.
3.3 Ferner rügt die Beschwerdeführerin, andere Gesuchsteller die den Vor-
sprachetermin auch verpasst hätten, hätten nur belegen müssen, dass der
Erstkontakt vor Aufhebung der Weisung Syrien stattgefunden habe, worauf
deren Visa gestützt auf die Weisung ermächtigt worden seien. Das Rechts-
gleichheitsgebots gemäss Art. 8 BV ist verletzt, wenn sich eine Ungleich-
behandlung nicht auf sachliche Gründe zu stützen vermag (vgl. BGE 127 I
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Seite 7
185 E. 5). Es kann tatsächlich sein, das Visa-Anträge von Personen, die
den Vorsprachetermin, wie die Gesuchstellenden, nicht wahrgenommen
haben, später trotzdem gestützt auf die Weisung Syrien ermächtigt worden
sind. Diese unterschiedliche Behandlung kann aber durchaus seine Be-
rechtigung haben, zumal ein Nichterscheinen beim Vorsprachetermin auch
durch objektiv entschuldbare Gründe gerechtfertigt sein kann (vgl. Urteil
des BVGer D-1899/2015 vom 27. Juli 2015 E. 6.3.3). Da es sich diesbe-
züglich um eine konkrete Einzelfallwürdigung handeln würde und in der
Beschwerde keine detaillierten Ausführungen zu den angeblich anders be-
handelten Gesuchen gemacht wurden, erübrigt es sich, weiter darauf ein-
zugehen.
3.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Untersuchungspflicht
nicht verletzt, der Sachverhalt vollständig erstellt und die Verfügung hinrei-
chend begründet wurde, weshalb keine Verletzung des Anspruchs auf das
rechtliche Gehör oder des Rechtsgleichheitsgebots festgestellt werden
kann.
4.
4.1 Das SEM führt zur Begründung seines Einspracheentscheides im We-
sentlichen aus, dass den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen seien,
die auf eine konkrete, unmittelbare und ernsthafte Gefährdung für Leib und
Leben der Gesuchstellenden in der Türkei hindeuten würden. Solche wür-
den dann auch nicht substantiiert dargelegt oder belegt, sondern pauschal
auf die Ländersituation in Syrien oder der Türkei verwiesen. Das SEM
stelle die schwierigen Lebensumstände der Gesuchstellenden nicht in Ab-
rede. Nichtsdestotrotz sei grundsätzlich davon auszugehen, dass syrische
Flüchtlinge in der Türkei hinreichenden Schutz vor Verfolgung fänden und
dort daher nicht konkret, unmittelbar und ernsthaft an Leib und Leben ge-
fährdet seien, wonach ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich
wäre. Allgemein betrachtet, sei die Grundversorgung in der Türkei gewähr-
leistet und der Zugang zu medizinischen Basisleistungen grundsätzlich
vorhanden. Zudem drohe den Gesuchstellenden in der Türkei keine Ab-
schiebung nach Syrien. Die Lebensbedingungen der Gesuchstellenden
seien gemessen am durchschnittlichen Fortkommen vieler anderer, sich in
ähnlich gelagerter Situation befindlichen Personen, indes insgesamt nicht
solch gravierender Art zu erachten, als dass ein weiterer Verbleib in der
Türkei für sie gänzlich unzumutbar und ein behördliches Eingreifen gera-
dezu unumgänglich wäre. In der Türkei bestehe seit April 2014 die Mög-
lichkeit, sich bei der neu geschaffenen Generaldirektion für Migrationsma-
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Seite 8
nagement offiziell registrieren zu lassen, um so von allfälligen Dienstleis-
tungen für syrische Flüchtlinge profitieren zu können. Sollten die eigenen
finanziellen Mittel der Gesuchstellenden für einen weiteren Aufenthalt in
der Türkei nicht mehr ausreichen und auch bei vor Ort tätigen Organisati-
onen keine Unterstützung erhältlich sein, dürfe davon ausgegangen wer-
den, dass die Gesuchstellenden bei Bedarf auch mit einer minimalen finan-
ziellen Unterstützung ihrer im Ausland lebenden Verwandten in der
Schweiz rechnen und die notwendige Fürsorge erfahren könnten, was ein
weiterer Aufenthalt in der Türkei begünstigen dürfte, zumal für solche Kos-
ten in der Schweiz die Beschwerdeführerin würde aufkommen wollen. Auf
die geltend gemachte Verfolgungssituation der Gesuchstellenden in Syrien
und die entsprechenden eingereichten Beweismittel sei daher nicht näher
einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern könnten. Insgesamt lägen
keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 2 Abs. 4 der Verordnung vom
22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV,
SR 142.204] vor, welche die Erteilung von Einreisevisa begründen liessen.
Auch könnte die Weisung Syrien entgegen ihrer Ansicht nicht mehr Anwen-
dung finden. Die Gesuche seien erst nach der Aufhebung der besagten
Weisung eingereicht worden. Zwar hätten die Gesuchstellenden am 8. Ja-
nuar 2014 im Rahmen der Weisung Syrien einen Vorsprachetermin bei der
Schweizer Vertretung in Istanbul gehabt, welchen sie aber nicht wahrge-
nommen hätten. Ein persönliches Erscheinen der Gesuchstellenden sei in-
dessen unumgänglich. Schliesslich falle die Erteilung eines gewöhnlichen
Visums für einen bewilligungsfreien Aufenthalt mit Gültigkeit für den ge-
samten Schengenraum auch nicht in Betracht, da im vorliegenden Fall die
fristgerechte Wiederausreise nach Ablauf des Visums als nicht hinreichend
gesichert erachtet werde. Auf das Argument in der Einsprache, wonach die
Beschwerdeführerin für die Wiederausreise in einer passenden Form bür-
gen und demnach eine Garantie nachreichen könne, brauche daher nicht
näher eingegangen zu werden, da dies kein anderes Ergebnis bewirken
könne.
4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, die Gesuch-
stellenden würden zu einer Gruppe von 19 Personen gehören. Die Gesu-
che von neun Personen dieser Gruppe seien ermächtigt worden. Das SEM
hätte die Gesuche der zehn Gesuchstellenden gestützt auf die Weisung
Syrien behandeln müssen, weil der Kontakt und die Terminvereinbarung
vor der Aufhebung der Weisung stattgefunden hätten. Es sei als Flüchtling
nicht einfach in Ländern wie der Türkei, dem Irak, Jordanien und dem Li-
banon. Diese Länder würden die Menschenrechte verletzen und seien mit
dem Flüchtlingsstrom überfordert, zumal sie ohnehin kein Asylsystem und
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Seite 9
Flüchtlingspläne hätten. Die medizinische Behandlung für schwere Krank-
heiten sei für syrische Flüchtlinge in der Türkei nicht kostenlos. Den Ge-
suchstellenden sei das Geld ausgegangen und sie hätten sich auf der
Strasse befunden und keine andere Wahl als nach Syrien zurückzukehren
gehabt. Die Verwandten in der Schweiz hätten sie finanziell nicht unterstüt-
zen können, da sie selber nicht vermögend seien und kein Einkommen er-
zielen würden. Aufgrund der weiterhin dramatischen Lage in Syrien könne
nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Gesuchstellenden in unmittel-
barer Lebensgefahr befänden. Die Gesuchstellenden würden aktuell in Sy-
rien leben und hätten zumindest ein Dach über dem Kopf. Die Gesuchstel-
lenden seien in der Türkei obdachlos gewesen und hätten kein Geld ge-
habt, um eine Unterkunft mieten zu können. Die Gesuchstellenden seien
körperlich und mental sehr müde, weil sie gehofft hätten, dass sie auch wie
die anderen in ihrer Gruppe die Visa erhalten würden. Die Gesuchstellen-
den würden massiv unter den Folgen des Bürgerkriegs leiden, seien über-
fordert mit der dortigen Alltagssituation, könnten kaum für sich und die Kin-
der sorgen und würden in Elend und Armut leben. Der Sinn und Zweck des
humanitären Visums sei, dass gefährdete Menschen vorläufig bleiben
könnten, bis sie wieder in ihre Heimat zurückkehren könnten. Dass von
diesen Menschen erwartet werde, dass sie nach drei Monaten wieder aus-
reisen, sei nicht realistisch und widerspreche den Grundprinzipien der
Schutzbedürftigkeit.
4.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, dass entgegen der Ansicht
der Beschwerdeführerin die am 29. November 2013 aufgehobene Wei-
sung Syrien keine Anwendung finde. Zwar hätten die Gesuchstellenden am
8. Januar 2014 im Rahmen der Weisung einen Vorsprachetermin bei der
Vertretung erhalten, welchen sie aber nicht wahrgenommen hätten. Ein
persönliches Erscheinen der Gesuchstellenden sei indessen unumgäng-
lich. Zudem würden weder wichtige Gründe geltend gemacht noch gehe
aus den Akten hervor, wieso die Gesuchstellenden den Termin am 8. Ja-
nuar 2014 nicht wahrgenommen hätten und sich erst nach über einem Jahr
mit der Vertretung in Verbindung gesetzt hätten. Dem Vorbringen der Be-
schwerdeführerin, dass die Gesuchstellenden aufgrund der Situation in der
Türkei gezwungen gewesen seien wieder nach Syrien zurückzukehren und
dort wegen des Bürgerkriegs gefährdet seien, könne sich das SEM nicht
anschliessen. Vorliegend ergäben sich auch aus der Beschwerdeschrift
keine konkreten Anzeichen dafür, dass sich die Gesuchstellenden im Hin-
blick auf die allgemeine Lage, mit der sich die syrischen Flüchtlinge in der
Türkei konfrontiert sähen, in einer besonderen Notsituation befunden hät-
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Seite 10
ten. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums wä-
ren nach Ansicht des SEM deshalb bereits bei einem Verbleib in der Türkei
nicht erfüllt gewesen. Folglich dränge sich nach Ansicht des SEM ein be-
hördliches Eingreifen erst recht nicht auf, wenn die Gesuchstellenden auf
diesen Schutz, der ihnen in der Türkei gewährt worden sei, aus welchen
Gründen auch immer verzichten. Die Gesuchstellenden könnten diesen
Schutz in der Türkei auch jederzeit wieder in Anspruch nehmen, indem sie
sich wieder dorthin begäben. Zudem drohe ihnen dort keine Abschiebung
nach Syrien.
5.
5.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.).
5.2 Der angefochtenen Verfügung liegen Gesuche von syrischen Staats-
angehörigen um Erteilung eines Schengen-Visums beziehungsweise hu-
manitären Visums zugrunde. Die im AuG (SR 142.20) und seinen Ausfüh-
rungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumsverfahren
und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als
die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmun-
gen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2-5 AuG).
5.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind
(sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise
den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gül-
tige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum,
sofern dieses erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige
den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen
und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich ha-
ben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültig-
keitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen beziehungsweise
Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Dritt-
staatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Ein-
reiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentli-
che Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die in-
ternationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Gan-
zen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der
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Seite 11
Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Über-
schreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK,
ABl. L 105 vom 13.04.2006; zuletzt geändert durch Verordnung {EU}
Nr. 1051/2013, ABl. L 295 vom 6.11.2013]).
6.
Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige der Vi-
sumspflicht gemäss Art. 4 VEV bzw. der Verordnung (EG) Nr. 539/2001. Im
Beschwerdeverfahren wird nicht bestritten, dass die vom SEM in seiner
Verfügung vom 21. Mai 2015 dargelegten Voraussetzungen für die Ertei-
lung eines einheitlichen Schengen-Visums nicht gegeben sind. Im Gegen-
teil es wird ausgeführt, dass eine Wiederausreise nach drei Monaten nicht
realistisch sei.
7.
7.1 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann gemäss Art. 5 Abs. 4
Bst. c SGK ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden,
indem der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen die Einreise in sein
Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen In-
teresses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen gestattet. Im
schweizerischen Recht wurde diese Möglichkeit in Art. 2 Abs. 4 und Art. 12
Abs. 4 VEV verankert.
7.2
7.2.1 Zwecks Konkretisierung dieser Bestimmungen wurde am 28. Sep-
tember 2012 vom EJPD in Absprache mit dem Eidgenössischen Departe-
ment für auswärtige Angelegenheiten (EDA) die Weisung Nr. 322.126 "Vi-
sumsantrag aus humanitären Gründen" erlassen (vgl. überarbeitete Ver-
sion Weisung des BFM vom 25. Februar 2014; nachfolgend: Weisung hu-
manitäres Visum). Wird einer Person auf dieser Grundlage ein humanitäres
Visum erteilt, so hat sie nach ihrer Einreise in die Schweiz ein Asylgesuch
einzureichen. Falls die Person dies unterlässt, hat sie die Schweiz nach
drei Monaten wieder zu verlassen.
7.2.2 Ein Visum aus humanitären Gründen kann demnach erteilt werden,
wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich
davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist;
die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden,
D-3931/2015
Seite 12
die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Ertei-
lung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegeri-
schen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmit-
telbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Be-
rücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der
betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig
zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der
Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die damit
definierten Einreisevoraussetzungen sind restriktiver gefasst als bei den
altrechtlichen Asylgesuchen aus dem Ausland, auch wenn bereits im Falle
von Asylgesuchen aus dem Ausland Einreisebewilligungen nur sehr zu-
rückhaltend erteilt wurden (vgl. dazu BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diese
Stossrichtung wurde vom Bundesrat im Rahmen seiner Botschaft zur vor-
genannten Asylgesetzrevision ausdrücklich hingewiesen (vgl. Botschaft
vom 26. Mai 2010; BBl 2010 S. 4468, 4490 und 4520). Auf der anderen
Seite versteht es sich von selbst, dass im Falle eines Visums aus humani-
tären Gründen, welches nur bei Vorliegen einer beachtlichen unmittelbaren
und ernsthaften konkreten Gefahr erteilt wird, die Einreisevoraussetzung
entfällt, wonach die betroffene Person die rechtzeitige Wiederausreise aus
der Schweiz zu belegen hat. Es wird vielmehr davon ausgegangen, dass
die Person ein Asylgesuch einreicht, sobald sie sich in der Schweiz befin-
det, ansonsten sie die Schweiz innert 90 Tagen wieder zu verlassen hätte.
7.3
7.3.1 Am 4. September 2013 erliess das SEM die Weisung Syrien an die
schweizerischen Auslandsvertretungen, in der – aufgrund der Lage in Sy-
rien – für Personen mit Verwandten in der Schweiz aus humanitären Grün-
den von den ordentlichen Einreisevoraussetzungen abgewichen wurde.
Dabei handelt es sich um Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl.
Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK). Hinsichtlich des Adressatenkreises der Weisung
Syrien legte das SEM fest, dass es sich um Mitglieder der Kernfamilie, Ver-
wandte in auf- und absteigender Linie (und deren Kernfamilien) sowie Ge-
schwister (und deren Kernfamilie) von syrischen Staatsangehörigen, die in
der Schweiz mit B- oder C-Bewilligung leben oder bereits eingebürgert wor-
den sind, handeln müsse (Ziff. I Bst. a Weisung Syrien). Die Familienmit-
glieder im Ausland müssten bei Einreichung des Gesuchs in Syrien wohn-
haft sein oder sich in einem Nachbarstaat von Syrien oder in Ägypten auf-
halten und erst nach dem Ausbruch der Krise in Syrien im März 2011 in
eines dieser Länder gereist sein. Auch dürften sie nicht im Besitz einer or-
dentlichen Aufenthaltsbewilligung dieser Länder sein (Ziff. I Bst. b Weisung
Syrien).
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Seite 13
7.3.2 Abweichend von den geltenden Visa-Bestimmungen müsse bei den
Gesuchen aus diesem Personenkreis in Anbetracht der Lage in Syrien die
fristgerechte Wiederausreise sowie der Nachweis einer persönlichen, un-
mittelbaren Gefährdung nicht vertieft geprüft werden. Auch seien die finan-
ziellen Voraussetzungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG nicht zu
prüfen (Ziff. II Weisung Syrien).
7.3.3 Am 4. November 2013 erliess das SEM zu Handen der Auslandsver-
tretungen Erläuterungen zur Weisung Syrien, welche Präzisierungen und
Erläuterungen für die Umsetzung enthielten (COO.2180.101.7.264810/
322.125/Syrien/2012/01275).
7.3.4 Am 29. November 2013 hob das SEM die Weisung Syrien durch eine
neue Weisung (2013-11-29/135 Syrien II, nachfolgend: Weisung Aufhe-
bung) mit sofortiger Wirkung auf und verfügte, dass alle nach dem 29. No-
vember 2013 eingereichten Visaanträge wieder nach den ordentlichen Ein-
reisebestimmungen der VEV und den dazu erlassenen Weisungen des
SEM zu behandeln seien. Das SEM teilte diesbezüglich mit, angesichts der
bereits eingereisten 719 Personen, der erteilten 1'600 Visa sowie der wei-
teren rund 5000 reservierten Termine, um ein Visumsgesuch zu stellen,
habe sich die Massnahme mithin als effektiv erwiesen und ihren Zweck
erreicht; das EJPD gehe davon aus, dass die meisten der Betroffenen mitt-
lerweile ein Visum beantragt hätten. Gemäss der Weisung Aufhebung
seien nach dem 29. November 2013 eingereichte Visagesuche per sofort
wieder nach den ordentlichen Einreisebestimmungen zu behandeln; Gesu-
che von Personen, die sich vor dem 29. November 2013 angemeldet oder
die vor diesem Datum ein Visumsgesuch eingereicht hätten, seien weiter-
hin nach den Kriterien der Weisung vom 4. September 2013 und der Erläu-
terungen vom 4. November 2013 zu bearbeiten. Massgeblich seien die Kri-
terien der präzisierten Weisung, namentlich dürfe im Drittstaat kein Aufent-
haltstitel bestehen und die genügende Unterbringungskapazität beim Gast-
geber müsse nachweislich sichergestellt sein (vgl. Weisung Aufhebung
Ziff. 2).
8.
8.1 Bedingung für die allfällige Anwendbarkeit der Weisung Syrien ist vorab
die rechtzeitige Gesuchseinreichung, das heisst eine Anmeldung für einen
Termin bei den offiziellen Servicezentren in der Türkei vor dem 29. Novem-
ber 2013 (vgl. Weisung Aufhebung Ziff. 1).
D-3931/2015
Seite 14
8.2 Aus den Akten geht hervor, dass die Vertretung in Istanbul in einer Mail
vom 23. Oktober 2013 an den Ehemann der Beschwerdeführerin einen
Termin am 8. Januar 2014 für 19 Personen bestätigt hat, ohne diese na-
mentlich zu erwähnen. Das SEM bezweifelte jedoch nicht, dass die zehn
Gesuchstellende zu dieser Gruppe von 19 Personen gehörten. Die erste
Anmeldung für die Gesuchseinreichung ist demzufolge noch während der
Gültigkeitsdauer der Weisung Syrien erfolgt. Gemäss der Weisung Aufhe-
bung würde dies grundsätzlich dafür sprechen, dass die Visumsgesuche
noch nach den Kriterien der Weisung Syrien zu prüfen gewesen wären. Die
zehn Gesuchstellenden haben aber im Vergleich zu den anderen neun Fa-
milienangehörigen den Vorsprachetermin am 8. Januar 2014 nicht wahr-
genommen. Wie bereits erwähnt (vgl. E. […]) führt die Tatsache allein, dass
die Gesuchstellenden den ihnen zugewiesenen Termin nicht wahrgenom-
men haben, noch nicht zur Nichtanwendung der Weisung Syrien, zumal
ein Nichterscheinen auch durch objektiv entschuldbare Gründe gerechtfer-
tigt sein könnte. Aus den Akten gehen jedoch bis zur zweiten Gesuchsein-
reichung am 11. Februar 2015 keine Gründe hervor, welche das Fernblei-
ben am 8. Januar 2014 entschuldigen würden. Insbesondere ist nicht
nachvollziehbar, dass damals neun Familienangehörige zum Termin haben
erscheinen können und die zehn Gesuchstellenden nicht, ohne dass da-
mals irgendwelche Gründe für das Fernbleiben geltend gemacht worden
sind. Auch im unmittelbaren Nachgang des versäumten Termins wurde für
das Fernbleiben keine Erklärung nachgereicht oder um einen neuen Ter-
min ersucht. Erst über ein Jahr später und im Zusammenhang mit einem
neuen Gesuch um Einreise wurde diesbezüglich ausgeführt, dass die Ge-
suchstellenden infolge Krankheit und Reiseunfähigkeit und aufgrund der
gefährlichen Reise den Vorsprachetermin am 8. Januar 2014 nicht wahr-
genommen hätten. Auch dies wurde jedoch nicht weiter substantiiert oder
mit ärztlichen Schreiben belegt, sondern nur in pauschaler Weise geltend
gemacht. Insgesamt kann nach diesen Erwägungen das Fernbleiben vom
Termin im Januar 2014 nicht als gerechtfertigt erachten werden. Unter die-
sen Umständen hat das SEM den Gesuchstellenden zurecht die Erteilung
von Besucher-Visa gestützt auf die Weisung Syrien verweigert.
9.
9.1 Damit bleibt noch zu prüfen, ob aufgrund von humanitären Gründen im
Sinne der Weisung "Visumsantrag aus humanitären Gründen" die Einreise
zu bewilligen wäre. Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei der Weisung
humanitäres Visum um eine vollzugslenkende Verwaltungsverordnung
handelt, welche zur Gewährung einer einheitlichen und rechtsgleichen Pra-
xis Vorgaben für die Handhabung offener Formulierungen macht (vgl. zur
D-3931/2015
Seite 15
Definition PATRICIA EGLI, Verwaltungsverordnungen als Rechtsquellen des
Verwaltungsrechts?, Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2011 S. 1160
m.w.H.). Solche Weisungen sind für das Gericht zwar nicht verbindlich. Al-
lerdings sind sie zu berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall ange-
passte und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen
Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht in solchen Fällen daher nicht
ohne triftigen Grund von der Weisung ab, wenn diese eine überzeugende
Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem
Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche
Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (vgl. BGE 137
V 1 E. 5.2.3 und 132 V 200 E. 5.1.2; BVGE 2015/5, E. 6.3)
9.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, ein weiterer Verbleib der Ge-
suchstellenden in der Türkei respektive eine medizinische Behandlung sei
aus Geldmangel nicht mehr möglich gewesen. Sie seien daher mittlerweile
notgedrungen nach Syrien zurückgekehrt. Zur angeblichen Rückkehr nach
Syrien ist zunächst festzuhalten, dass es sich hierbei lediglich um eine Be-
hauptung handelt, die in Anbetracht dessen, dass sich die Gesuchstellen-
den in der Türkei in relativer Sicherheit befunden haben, nur dann nach-
vollziehbar ist, wenn sie sich in einem Teil Syriens aufhalten können, der
nur wenig von Kriegshandlungen betroffen ist. Es wurden keine näheren
Angaben zum genauen Aufenthaltsort in Syrien gemacht. Selbst wenn die
Gesuchstellenden tatsächlich nach Syrien zurückgekehrt wären, so ist da-
rauf hinzuweisen, dass diese über die Möglichkeit verfügen, falls erforder-
lich, in die Türkei zurückzukehren. Die Zahl der syrischen Bürgerkriegs-
flüchtlinge in der Türkei ist gemäss Berichten auf mittlerweile über zwei
Millionen Personen angestiegen. Während die türkische Regierung in der
Grenzregion zu Syrien erfolgreich verschiedene Flüchtlingslager aufgebaut
hat, welche vorbildlich ausgestattet sein sollen, lebt die Mehrheit der syri-
schen Flüchtlinge nicht in solchen Lagern, sondern namentlich in grösse-
ren Städten bis weit in den Westen der Türkei und damit unter der türki-
schen Bevölkerung. Der Zugang zu angemessener Versorgung gestaltet
sich für diese Flüchtlinge zum Teil deutlich schwieriger als in den vom tür-
kischen Staat organisierten Flüchtlingslagern. Vor diesem Hintergrund ist
nicht in Abrede zu stellen, dass sich die Lebensumstände in der Türkei für
syrische Bürgerkriegsflüchtlinge wie namentlich auch auf medizinische
Hilfe angewiesene Personen schwierig darstellen können. Alleine dieser
Aspekt ist jedoch nicht ausschlaggebend (vgl. Urteil des BVGer
D-3359/2015 vom 13. November 2015 E. 5.3.3, D-5438/2015 vom 3. No-
vember 2015 E. 4.5.2, D-5224/2014 vom 16. Februar 2015 E. 5.5 f.). Als
massgeblich erweist sich, dass in vorliegender Sache keine substantiierten
D-3931/2015
Seite 16
und stichhaltigen Gründe ersichtlich sind, welche darauf hindeuten würden,
die Gesuchstellenden wären in der Türkei unmittelbar, ernsthaft und konk-
ret an Leib und Leben gefährdet, respektive sie befänden sich in einer be-
sonderen Notlage, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforder-
lich erscheinen liesse. Eine konkrete Gefahr einer zwangsweisen Rückfüh-
rung von der Türkei nach Syrien besteht für syrische Flüchtlinge nicht. Die
in der Beschwerde behauptete schwere Erkrankung der Gesuchstellen-
den, welche in der Türkei nicht behandelt werden könne, wurde nicht näher
substantiiert, weshalb es sich erübrigt weiter darauf einzugehen. Zudem ist
der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, dass die Gesuchstellenden zu-
nächst über die Möglichkeit verfügen, sich in eines der offiziellen türkischen
Flüchtlingslager zu begeben, wo ihnen auch nach Auffassung des Gerichts
ein hinreichendes Versorgungsangebot zur Verfügung gestellt wird. Gleich-
zeitig sind sie gehalten, eine allfällig unterlassene – beziehungsweise eine
erneute – Anmeldung beim Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Ver-
einten Nationen (UNHCR) und beim türkischen Roten Halbmond vorzu-
nehmen, zumal nichts ersichtlich ist, das gegen eine Anmeldung bei diesen
Hilfswerken sprechen würde (vgl. Urteil des BVGer D-2414/2015 vom
1. Juli 2015 E. 3.5.2; zur wesentlich anders beurteilten Situation in der
Grenzstadt I._______ vgl. D-1899/2015 vom 27. Juli 2015 E. 6.5.3 ff.).
Schliesslich hat das SEM ebenfalls zu Recht darauf hingewiesen, dass die
Gesuchstellenden über zahlreiche Verwandte in der Schweiz verfügen und
eine Unterstützung auch von dieser Seite möglich ist
9.3 Der in der Schweiz vorläufig aufgenommene 62-jährige Vater der Be-
schwerdeführerin und zweier Gesuchsteller macht schwere gesundheitli-
che Probleme geltend und hat Angst zu sterben, ohne die beiden Gesuch-
steller vorher noch einmal sehen zu können. Aus einem Arztbericht vom
Oktober 2014 geht hervor, dass er an einer koronaren Zweiggefässerkran-
kung gelitten hat und am 24. Oktober 2014 eine Herzoperation durchge-
führt wurde. Am 30. Oktober 2014 hat er jedoch in noch leicht reduziertem
Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können. Einem Aufgebot
vom 3. Februar 2015 des (…) ist zu entnehmen, dass er im März 2015
noch eine ambulante Sprechstunde hatte. Seither sind keine Arztberichte
mehr eingereicht worden und in der Beschwerde wurde diesbezüglich
nichts mehr geltend gemacht, weshalb davon auszugehen ist, dass der Va-
ter sich nicht (mehr) in einem prekären Gesundheitszustand befindet, der
eine Familienzusammenkunft in der Türkei nicht zulassen würde (vgl. an-
dere Situation in Urteil des BVGer E-4174/2015 E. 7.3.3).
D-3931/2015
Seite 17
9.4 Nach dem Gesagten hat das SEM die Erteilung eines Visums aus hu-
manitären Gründen zu Recht verweigert.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwvG). Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlich Rechtspflege ist mangels belegter Bedürftig-
keit der Beschwerdeführerin abzuweisen (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Ge-
stützt auf Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG sowie Art. 6 Bst. b des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) werden jedoch keine Kosten
erhoben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und das schwei-
zerische Generalkonsulat in Istanbul.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sarah Ferreyra
Versand: