B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3931/2016
lan
Ur t e i l vom 1 4 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Andrea Berger-Fehr, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
eigenen Angaben zufolge Volksrepublik China (Tibet),
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 23. Mai 2016 / N (…).
D-3931/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen
Angaben am 24. April 2014 und gelangte nach Nepal. Von dort aus reiste
er auf dem Luftweg in die Schweiz, wo er am 5. August 2014 ein Asylge-
such stellte. Am 6. August 2014 wurde er per Zufallsprinzip dem Testbetrieb
des C._______ zugewiesen. Das Erstgespräch und die Befragung zur Per-
son (BzP) fanden am 20. August 2014 statt.
A.b Der Beschwerdeführer brachte vor, chinesischer Staatsangehöriger ti-
betischer Ethnie zu sein. Er habe im Dorf D._______ (Gemeinde
E._______, Kreis F._______, Gebiet G._______) in der Provinz H._______
gelebt und in der Landwirtschaft gearbeitet. Er habe sich nicht politisch be-
tätigt. Sein Vater (vorinstanzliche Verfahrensnummer N […]) habe im April
oder Mai 2011 eine Auseinandersetzung mit einem chinesischen Jäger ge-
habt. Die chinesischen Behörden hätten ihm angelastet, besagte Person
getötet zu haben, weshalb er ausser Landes geflohen sei. Etwa eine Wo-
che später hätten die Sicherheitskräfte zuhause vorgesprochen und sich
nach dem Aufenthaltsort des Vaters erkundigt. Sie hätten mit einer Strafe
gedroht für den Fall, dass dieser nicht wieder auftauche. In der Folge seien
die Behörden wegen des verschwundenen Vaters immer wieder zuhause
erschienen. Seine Mutter sei zweimal nach F._______ zitiert worden. Im
Februar 2014 hätten sich die Drohungen akzentuiert. Man habe sie aufge-
fordert, binnen zweier Monate den Aufenthaltsort des Vaters bekannt zu
geben, ansonsten sie mit behördlichen Sanktionen zu rechnen hätten. In
Anbetracht dieser Sachlage sei auch er schliesslich ausgereist.
A.c Der Beschwerdeführer gab keine Identitätsdokumente zu den Akten.
B.
Am 23. Oktober 2014 liess der Beschwerdeführer ein Beweismittel („Them-
to“; Auszug aus dem Einwohnermeldeamt) nachreichen.
C.
Im Auftrag des SEM wurden gestützt auf ein am 2. September 2014 erfolg-
tes Telefon-Interview eine Evaluation des Alltagswissens des Beschwerde-
führers sowie eine linguistische Analyse durchgeführt. Betreffend Alltags-
wissen kam die sachverständige Person in ihrem Bericht vom 29. Oktober
2014 zum Schluss, die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer im
behaupteten geografischen Raum gelebt habe, sei klein. Im Rahmen der
Sprachanalyse wurde im Bericht gleichen Datums festgehalten, dass die
D-3931/2016
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Sozialisation sehr wahrscheinlich nicht im genannten geografischen Raum
erfolgt sei. Sehr wahrscheinlich sei hingegen eine solche in der exiltibeti-
schen Gemeinschaft ausserhalb Chinas.
D.
Die Anhörung fand am 11. November 2014 statt. Der Beschwerdeführer
machte wiederum Probleme wegen seines geflohenen Vaters geltend.
Seine Mutter sei inzwischen festgenommen worden. Das SEM teilte ihm
ferner mit, dass es seinem Vater im Rahmen des Asylgesuchs in der
Schweiz nicht gelungen sei, die Verfolgung wegen des Vorfalls mit dem
Jäger glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer hielt an der Glaubhaf-
tigkeit seiner Fluchtgründe fest.
E.
Am 19. November 2014 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Ver-
fahren zugewiesen.
F.
Am 25. November 2014 erklärte die vormalige Rechtsvertreterin ihr Mandat
für beendet.
G.
Am 20. März 2015 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtli-
che Gehör zu den durchgeführten Analysen und den erwähnten Schluss-
folgerungen der sachverständigen Personen.
H.
Mit Schreiben vom 21. April 2015 stellte der Beschwerdeführer nach ge-
währter Fristerstreckung durch seine neu mandatierte Rechtsvertretung
beim SEM verschiedene Anträge im Hinblick auf ein beziehungsweise im
Zusammenhang mit einem Bleiberecht in der Schweiz. Er hielt am geltend
gemachten Hauptsozialisationsgebiet fest. Auf die entsprechende Begrün-
dung wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen ein-
gegangen. Der Eingabe lagen zwei Einwohnerregisterauszüge und ein
Schreiben des Vaters des Beschwerdeführers bei.
I.
Am 19. Juni 2015 übermittelte der Beschwerdeführer dem SEM ein weite-
res Dokument samt deutschsprachiger Übersetzung. Gemäss dieser han-
delte es sich um eine Bescheinigung des Parteikomitees der geltend ge-
machten Herkunftsgemeinde des Beschwerdeführers. Ausserdem gab er
D-3931/2016
Seite 4
ein Schreiben des SEM hinsichtlich der – von ihm bestrittenen – Qualifika-
tion der LINGUA-Fachperson (Alltagsspezialist) zu den Akten.
J.
Mit Eingabe vom 15. September 2015 hielt der Beschwerdeführer an sei-
ner Herkunft respektive an seinen Fluchtgründen erneut fest. Als Beilage
wurde das Original der obenerwähnten Bescheinigung übermittelt.
K.
Am 12. Februar 2016 gewährte das SEM der Schwester des Beschwerde-
führers das rechtliche Gehör zu den bei ihr durchgeführten Analysen und
der Schlussfolgerung der sachverständigen Person. Im Rahmen des ihr
gewährten rechtlichen Gehörs stellte der Rechtsvertreter der beiden Be-
schwerdeführenden mit Eingabe vom 31. März 2016 auch den Bruder be-
treffende Anträge im Hinblick auf ein Bleiberecht.
L.
Mit Verfügung vom 23. Mai 2016 – eröffnet am 27. Mai 2016 – wies das
SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug unter Ausschluss der Volksrepub-
lik China an.
M.
Mit Eingaben seiner Rechtsvertretung vom 23. und 27. Juni 2016 – gerich-
tet auch gegen den am 23. Mai 2016 ergangenen Entscheid des SEM be-
treffend seine Schwester (N […]) – focht der Beschwerdeführer den vor-
instanzlichen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte
die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Gewährung des Asyls
und die Erteilung einer B-Bewilligung. Eventualiter sei die Sache zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die vorläu-
fige Aufnahme als Flüchtling zu verfügen. In formeller Hinsicht ersuchte er
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um
Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Dem Gericht wurden
die aufgeführten Beilagen übermittelt.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2016 stellte die Instruktionsrichterin die
aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest, verzichtete auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Im Zusammenhang mit dem Gesuch gemäss
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Art. 110a AsylG wurde dem Rechtsvertreter Frist zum Nachweis der dies-
bezüglichen Anforderungen angesetzt. Der implizite Antrag auf formelle
Vereinigung des vorliegenden mit dem Verfahren der Schwester
(D-3926/2016) wurde unter Hinweis auf eine koordiniert zu erfolgende Ver-
fahrensführung abgelehnt.
O.
Mit Schreiben vom 12. Juli 2016 zog der Rechtsvertreter seinen Antrag auf
amtliche Verbeiständung zurück.
P.
In der Vernehmlassung vom 14. Juli 2016 beantragte das SEM die Abwei-
sung der Beschwerde.
Q.
Nach gewährten Fristerstreckungen hielt der Beschwerdeführer mit Replik
vom 29. August 2016 an seinen Vorbringen fest. Als Beweismittel wurde
der F-Ausweis seines Vaters in Kopie übermittelt.
R.
Am 5. September 2016 reichte der Rechtsvertreter seine Kostennote ein.
S.
Mit Eingabe vom 20. Februar 2017 wurde der B-Ausweis des Vaters des
Beschwerdeführers in Kopie nachgereicht und in diesem Zusammenhang
erneut ein Bleiberecht beantragt.
T.
Eine Anfrage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 29. Juni
2017 hinsichtlich des Verfahrensstands und ein Ersuchen um anonymi-
sierte Entscheidpublikation beantwortete das Gericht am 6. Juli 2017.
U.
Am 25. September 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um einen baldi-
gen positiven Entscheid. Die Eingabe samt Beilagen wurde dem Bundes-
verwaltungsgericht am 9. Oktober 2017 von der adressierten kantonalen
Behörde übermittelt. Unter den Beilagen finden sich Kopien der Ausweise
seines Vaters sowie seiner Mutter, die am 26. Mai 2017 in die Schweiz
eingereist ist.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
D-3931/2016
Seite 7
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung seiner abweisenden Verfügung führt das SEM im We-
sentlichen aus, die seitens des Beschwerdeführers geltend gemachten
Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht standzuhalten. Der LINGUA-Alltagsspezialist sei in sei-
nem Bericht vom 29. Oktober 2015 zum Schluss gekommen, dass die
Wahrscheinlichkeit der Sozialisation des Beschwerdeführers im behaupte-
ten geografischen Raum klein sei. Er habe sein Wohngebiet geografisch
nicht präzise einordnen können. Die Aussprache von Namen sei teilweise
falsch. Von der Umgebung des angeblichen Wohnortes habe er nur sehr
allgemeine und vage Kenntnisse. Hinzu kämen ungereimte Angaben zu
Alltagsbelangen vor Ort. Ausserdem spreche er quasi kein Chinesisch.
Auch gemäss linguistischer Analyse sei er sehr wahrscheinlich nicht im an-
gegebenen Gebiet, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft aus-
serhalb Chinas sozialisiert worden. Die fachkundige Person begründe dies
unter anderem damit, dass er überwiegend nicht den lokalen Dialekt des
angeblichen Herkunftsortes, sondern denjenigen von I._______ spreche.
Auf diesem Dialekt beruhe aber die exiltibetische vereinheitlichte Sprache.
Zu den Eingaben des Beschwerdeführers vom 21. April 2015, 19. Juni
2015 sowie 15. September 2015 hielt das SEM fest, darin werde in pau-
schaler Weise lediglich behauptet, der Beschwerdeführer wisse viel über
die Belange vor Ort. Seine teilweise unpräzisen Aussagen seien auf sein
jugendliches Alter zurückzuführen. Zudem habe er gar nicht gewusst, wie
präzise seine Angaben hätten formuliert werden sollen. Dem sei aber ent-
gegenzuhalten, dass die Resultate der Analysen nicht auf einzelnen fal-
schen oder unpräzisen Schilderungen, sondern auf dem Gesamtbild be-
ruhten. Zwei Fachpersonen seien im Falle des Beschwerdeführers unab-
hängig voneinander zum gleichen Schluss gelangt. Die weitere Kritik des
Rechtsvertreters, die vorgenommene Einschätzung sei haltlos, unpräzise
und unsubstanziiert, könne in Anbetracht der formulierten Einwände des
Rechtsvertreters wiederum nicht nachvollzogen werden. Die aufgelisteten
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Ungereimtheiten – etwa bei der Erwähnung von Kleidungsstücken und Le-
bensmitteln – würden so nicht entkräftet. Auch das Argument, der Be-
schwerdeführer spreche wegen seines häufig nach I._______ verreisten
Vaters den dortigen Dialekt, könne nicht gehört werden, da der Vater ja aus
derselben angeblichen Herkunftsregion stammen solle. Auch der Umstand,
wonach der Alltagspezialist beim Interview Zentraltibetisch gesprochen
habe, ändere nichts an dieser Sichtweise, sei der Beschwerdeführer zu
Beginn des Interviews doch klar aufgefordert worden, seinen Heimatdialekt
zu sprechen. Das weitere Vorbringen, der Alltagspezialist ([…]) sei an ei-
nem anderen Ort als der Beschwerdeführer aufgewachsen, überzeuge
nicht, da die Annahme, ein kompetenter Alltagsspezialist müsse aus dem-
selben Ort stammen wie der Beschwerdeführer, unrichtig sei. Es sei davon
auszugehen, dass eine Person, welche 27 Jahre lang in Tibet gelebt und
verschiedene Orte und Regionen kennengelernt habe, sich regionaler Un-
terschiede bewusst sei und diese entsprechend in die Evaluation miteinbe-
ziehe. Im Übrigen würden linguistische Analysen nur an qualifizierte
Sprachwissenschaftler – vorliegend (…) – in Auftrag gegeben.
Der Vorwurf, die Vorgehensweise des SEM sei unfair und willkürlich,
müsse vollumfänglich zurückgewiesen werden. Die Analysen seien von
Personen mit grosser Fachkompetenz durchgeführt worden. Mithin sei da-
von auszugehen, dass der Beschwerdeführer zwar tibetischer Ethnie sei,
die Hauptsozialisation aber ausserhalb Tibets stattgefunden habe.
Als Beleg für die geltend gemachte Herkunft habe der Beschwerdeführer
eine Kopie des Auszugs aus dem Einwohnerregister (Themto) von
J._______ eingereicht. Das Dokument sei aber kaum beweistauglich, zu-
mal es lediglich in Kopie vorliege und kein Foto aufweise. Ferner sei eine
Bescheinigung des Parteikomitees zu den Akten gegeben worden. Auch
dort werde aber nur ein Name ohne Foto erwähnt. Ausserdem handle es
sich offensichtlich nicht um ein offizielles Formular, sondern um einen von
Hand geschriebenen Zettel, der überdies keinen Briefkopf enthalte. Fäl-
schungssichere Merkmale könnten nicht ausgemacht werden. Schliesslich
sei seine komplette „Unkenntnis“ der Reiseroute in die Schweiz ein zusätz-
liches Indiz dafür, dass er seine tatsächliche Herkunft zu verschleiern ver-
suche.
Vor diesem Hintergrund müsse bereits grundsätzlich an der Glaubhaftigkeit
der Asylgründe des Beschwerdeführers gezweifelt werden. Ins Gewicht
falle ferner, dass es seinem Vater nicht gelungen sei, seine Asylvorbringen,
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auf welche er (der Beschwerdeführer) sich in seinem Verfahren im Wesent-
lichen abstütze, glaubhaft zu präsentieren. Hinzu komme, dass seine eige-
nen Schilderungen ohnehin nicht glaubhaft seien. So habe er bei der BzP
weder den Vorfall mit der Polizei eine Woche nach dem Verschwinden des
Vaters noch denjenigen mit seiner Schwester im Februar 2014 erwähnt.
Auf Vorhalt habe er diese Unterlassung nicht gebührend erklären können.
Schliesslich sei bei angenommenem Verfolgungsinteresse realitätsfremd,
dass die Polizei immer wieder vorbeigekommen sei, ohne ihn je mitzuneh-
men.
Mithin sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zwar tibetischer
Ethnie sei, die Hauptsozialisation aber ausserhalb Tibets stattgefunden
habe. Da er aber keine konkreten und glaubhaften Hinweise auf einen län-
geren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, bestünden im Sinne der
Praxis keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen
eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort.
Den Vollzug der Wegweisung – mit Ausnahme in die Volksrepublik China
– erachtete das SEM für zulässig, zumutbar und möglich. Die Prüfung die-
ser Kriterien sei zwar von Amtes wegen vorzunehmen. Verletze aber eine
asylsuchende Person – wie vorliegend – ihre Mitwirkungspflicht in grober
Weise, sei diese Überprüfung praxisgemäss eingeschränkt.
Ausserdem behandelte das SEM im ablehnenden Entscheid die vom
Rechtsvertreter in der Eingabe vom 21. April 2015 gestellten Anträge und
wies sie ab beziehungsweise erachtete sie für nicht relevant. Bezüglich
Antrag 6 der Eingabe – „unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Las-
ten des Staates“ – wurde für den Entscheid auf ein allfälliges Beschwerde-
verfahren hingewiesen.
4.2 Der Rechtsvertreter macht demgegenüber – insbesondere auch unter
Hinweis auf die von ihm im erstinstanzlichen Verfahren verfassten und vom
SEM bereits gewürdigten Eingaben – geltend, der vorliegende Entscheid
sei willkürlich und verletze die Gehörsansprüche seines Mandanten. Der
Entscheid sei „stümperhaft“ begründet. Aufgrund seines Aussageverhal-
tens und der eingereichten Beweismittel seien die Erlebnisse und die gel-
tend gemachte Hauptsozialisation vor Ort offensichtlich glaubhaft. Die LIN-
GUA-Analysen taugen – wie er bereits in den erstinstanzlichen Eingaben
ausführlich dargelegt habe – nichts, und dienten lediglich der tendenziösen
Abweisungsstrategie der Vorinstanz. Die angefochtene Verfügung operiere
mit unhaltbaren Unterstellungen und tatsachenwidrigen Behauptungen.
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Der Sachverhalt sei mehrfach falsch abgeklärt worden. Im Falle der Rück-
kehr müsste der Beschwerdeführer mit asylrelevanter Verfolgung rechnen.
4.3 In der Vernehmlassung bestreitet das SEM die ihm angelasteten Ge-
hörsverletzungen. Dem Beschwerdeführer sei das rechtliche Gehör sowohl
zur Evaluation des Alltagswissens wie auch zur Sprachanalyse gewährt
worden. Es sei zu beachten, dass beim Vater des Beschwerdeführers
keine Abklärungen im Hinblick auf seine geltend gemachte Sozialisation in
Tibet stattgefunden hätten.
4.4 In der Replik hält der Beschwerdeführer an den bisherigen Vorbringen
fest. Er habe die geltend gemachte Herkunft schlüssig belegen können. In
der Vernehmlassung werde die krass fehlerhafte Einschätzung der Vor-
instanz im Hinblick auf die LINGUA-Abklärungen wiederholt. Zudem ver-
kenne das SEM den Anspruch des Beschwerdeführers auf ein Bleiberecht
in der Schweiz im Zusammenhang mit dem Aufenthaltsstatus seines Va-
ters.
5.
Soweit der Beschwerdeführer die Rückweisung der Sache an das SEM
wegen Gehörsverletzungen beantragt, kann auf die nachfolgenden Erwä-
gungen verwiesen werden. Gemäss diesen ist der angefochtene Entscheid
– gestützt auch auf praxisgemäss vorgenommene LINGUA-Analysen – in
rechtsstaatlich korrekter Weise und nicht willkürlich verfasst und der Sach-
verhalt nicht falsch abgeklärt worden. Ferner ging die Vorinstanz ausführ-
lich auf die Anträge in der Eingabe vom 21. April 2015 ein. Dass sie im
Übrigen die nicht glaubhaft präsentierten Asylgründe des Vaters des Be-
schwerdeführers bei der Würdigung der Glaubhaftigkeit seiner angeblichen
Reflexverfolgung in Erwägung zog, kann ebenfalls nicht beanstandet wer-
den. Die weitere Rüge im Zusammenhang mit dem beantragten Wechsel
des Aufenthaltskantons ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Der Rückweisungsantrag ist mithin abzuweisen.
6.
Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend sub-
stanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen
Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein
oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der
allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsu-
chende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
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Seite 11
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz
zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuch-
stellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge-
richt von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für
wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma-
chung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen
zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche
und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar-
stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob
die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f.; 2012/5 E. 2.2 S. 43 f.; 2010/57
E. 2.3 S. 826 f.).
7.
7.1 Das SEM hat seine Erkenntnis der Unglaubhaftigkeit der Herkunftsan-
gaben und mithin der Asylvorbringen des Beschwerdeführers auch auf das
Ergebnis der LINGUA-Analysen vom 29. Oktober 2014 abgestützt. Deren
Verwertbarkeit ist vorab von Amtes wegen zu prüfen.
7.2 Bei entscheidwesentlichen Zweifeln an der vorgetragenen Herkunft
von Asylsuchenden hat das SEM in der Vergangenheit in der Regel eine
von den Befragungen zur Person und zu den Asylgründen unabhängige
Herkunftsanalyse (sog. Lingua-Analyse) durch einen amtsexternen, von
der Fachstelle Lingua des SEM beauftragten und mit den entsprechenden
Sprach- und Länderkenntnissen ausgestatteten Sachverständigen durch-
führen lassen, bei der neben den landeskundlich-kulturellen Kenntnissen
üblicherweise auch die sprachlichen Fähigkeiten der asylsuchenden Per-
son geprüft wurden. In jüngerer Zeit hat die Fachstelle Lingua unter dem
Titel "Evaluation des Alltagswissens" vergleichbare Analysen, ebenfalls er-
stellt durch amtsexterne Sachverständige, aber beschränkt auf landes-
kundlich-kulturelle Elemente (ohne linguistische Komponente), erstellt. So-
wohl die Lingua-Analyse als auch der Alltagswissenstest haben zwar nicht
den Stellenwert eines Sachverständigengutachtens; es kommt ihnen je-
doch erhöhter Beweiswert zu, wenn die gebotenen Anforderungen an die
D-3931/2016
Seite 12
fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten sowie die
inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt sind (vgl. dazu
BVGE 2014/12 E. 4.2.1 m.w.H.; Urteil des BVGer E-6850/2013 vom 13. Ja-
nuar 2015 E. 6.1).
7.3 Für die vorliegend nicht relevante und vom SEM in jüngster Zeit einge-
führte Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Eth-
nie lediglich im Rahmen der Anhörung kann auf BVGE 2015/10 verwiesen
werden.
Die Qualifikation von (…) und (…) – den mit den Analysen betrauten Fach-
personen – erscheint vorliegend entgegen den in keiner Weise stichhalti-
gen Beschwerdevorbringen nicht fraglich (vgl. A 23/2). Auch die Objektivität
und Neutralität sind nicht zu bezweifeln. So werden im Bericht wiederholt
(teilweise geografisch) zutreffende Aussagen des Beschwerdeführers zi-
tiert. Die Tatsache, dass er in der Lage war, gewisse Belange vor Ort richtig
zu skizzieren, wirft mithin Fragen zur inhaltlichen Schlüssigkeit des Be-
richts auf. In diesem werden ihm unter anderem aber – wie vom SEM aus-
führlich erwähnt (vgl. obenstehend Ziff. 4.1) – wiederholt Ungereimtheiten
angelastet, die die angeblich erst im April 2014 erfolgte Ausreise sehr frag-
lich erscheinen lassen. Das SEM hat sich mit den in den vorinstanzlichen
Eingaben formulierten Einwänden rechtsgenüglich auseinandergesetzt. Es
ist ihm dabei weitgehend gelungen, diese zu entkräften. In der Beschwerde
wird immer wieder auf diese Eingaben, die nach dem Gesagten nicht zu
überzeugen vermögen, verwiesen. Relevante neue Argumente für eine an-
dere Sichtweise fehlen. Die Aussagen des Beschwerdeführers lassen Lü-
cken und mangelnde Substanz, die mit einem Aufenthalt bis zum genann-
ten Datum vor Ort nicht vereinbar erscheinen, erkennen. Die Tatsache,
dass er kaum Chinesisch spricht, ist dabei aber nicht überzubewerten (vgl.
Urteil des BVGer D-6294/2013 vom 23. Januar 2015 E 5.4.7 m.w.H.).
Hinzu kommt die Aussagekraft der linguistischen Analyse, welche klarer-
weise ebenfalls gegen die Hauptsozialisation im angegebenen Gebiet
spricht. Die in diesem Zusammenhang formulierten Einwände in den vo-
rinstanzlichen Eingaben vermochte das SEM im angefochtenen Entscheid
ebenfalls weitgehend zu entkräften. Eine Neubeurteilung zugunsten des
Beschwerdeführers drängt sich aufgrund der nicht überzeugenden Be-
schwerdeargumente, welche sich wiederum auch auf die früheren Einga-
ben stützen, in keiner Weise auf. Vielmehr vermochte der Beschwerdefüh-
rer nicht das Bild einer angeblich erst vor kurzem aus Tibet ausgereisten
Person zu vermitteln. Nach dem Gesagten erscheinen die Analysen vom
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Seite 13
29. Oktober 2014 als grundsätzlich verwertbar, zumal der Beschwerdefüh-
rer im Rahmen des rechtlichen Gehörs mit seinen aus der Sicht des Ex-
perten vom Ist-Zustand abweichenden Aussagen rechtsgenüglich konfron-
tiert wurde. Dabei ist praxisgemäss eine Offenlegung der richtigen Antwor-
ten zu konkret gestellten Fragen des Alltagswissens nicht erforderlich (vgl.
Urteil des BVGer E-6850/2013 vom 13. Januar 2015 E. 6.1). Allerdings ist
anzumerken, dass das SEM die beiden Analysen zwar als wichtige Stütze
für die Entscheidfindung herangezogen hat. Objektiv betrachtet kommt
aber den weiteren Unglaubhaftigkeitsaspekten betreffend Herkunft, Staats-
angehörigkeit, Reiseumstände und Verfolgungsvorbringen hohes Gewicht
zu. Die Auswertung der Tests ist keineswegs der zentrale Dreh- und Angel-
punkt der Entscheidfindung, mit dem die flüchtlings- und wegweisungs-
rechtliche Beurteilung steht oder fällt. Vielmehr handelt es sich um einen
Argumentationsstrang unter mehreren gleichwertigen (a.a.O. E. 6.1).
8.
8.1 Nach dem Gesagten kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass
der Beschwerdeführer gewisse Bezüge zu der von ihm angegebenen Her-
kunftsregion hat beziehungsweise Verwandte dort leben. So war er wie er-
wähnt ansatzweise in der Lage, zu geografischen und anderen Belangen
vor Ort gewisse, wenn auch teilweise ungereimte Angaben zu machen. Ob
diese Kenntnisse von einem tatsächlichen, lang zurückliegenden dortigen
Aufenthalt stammen oder ob sie auf anderweitig bezogenen Informationen
beruhen, kann letztlich offen gelassen werden. Dass er das genannte Ge-
biet erst im April 2014 und aus den vorgebrachten Gründen verliess, kann
ihm nämlich nicht geglaubt werden. Diesbezüglich kann auf die obenste-
henden Erwägungen im Rahmen der Würdigung der Analysen verwiesen
werden. Es ist nochmals hervorzuheben, dass es ihm mangels stichhalti-
ger Argumente weder anlässlich des rechtlichen Gehörs gelang und auch
auf Beschwerdeebene – immer wieder mit Verweis auf die Eingaben vom
21. April 2015, 15. September 2015, 31. März 2016 sowie diejenige der
vormaligen Rechtsvertretung vom 23. Oktober 2014 – nicht gelingt, die
nicht auf einen bis vor Kurzem andauernden Aufenthalt in Tibet hindeuten-
den Aussagen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Zentral ist so-
dann auch die Tatsache, dass es seinem Vater nicht gelang, die eigene
Verfolgung der Asylbehörde glaubhaft zu schildern. Dazu wurde dem Be-
schwerdeführer vom SEM das rechtliche Gehör gewährt (vgl. A 28/13 Ant-
wort 67). Er war nicht in der Lage, eine nachvollziehbare Erklärung zu lie-
fern. Entsprechend wird der angeblichen Reflexverfolgung jegliche Grund-
lage entzogen, zumal das SEM zurecht auf weitere Unglaubhaftigkeitsele-
mente im eigenen Sachvortrag des Beschwerdeführers hinweist. Diese
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Einschätzung vermag – auch mangels stichhaltiger Beschwerdegegenar-
gumente – durchaus zu überzeugen.
8.2 Die eingereichten Beweismittel führen zu keiner anderen Beurteilung.
Auch hier kann auf die ausführliche und überzeugende Analyse der Vor-
instanz verwiesen werden (vgl. obenstehend Ziff. 4.1.). Das SEM hat dem
Beschwerdeführer dabei nicht „Betrug beziehungsweise Urkundenfäl-
schung“ angelastet, sondern lediglich die Beweistauglichkeit mit nachvoll-
ziehbaren Erwägungen für nicht genügend erachtet. Die Behauptung des
Rechtsvertreters, das SEM habe so eine strafrechtlich relevante Falschbe-
schuldigung erhoben, ist in aller Form zurückzuweisen (vgl. S. 7 und 13 f.
der Beschwerdeschrift). Inhaltlich überzeugende Argumente für die be-
hauptete Beweistauglichkeit der Beweismittel können den Akten nicht ent-
nommen werden. Die übrigen Beweismittel rechtfertigen offensichtlich
ebenfalls keine andere Einschätzung.
8.3 Nach dem Gesagten gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die be-
hauptete Herkunft aus China im geltend gemachten Zeitpunkt glaubhaft zu
machen. Damit scheitert zugleich die Glaubhaftmachung der Flüchtlingsei-
genschaft. Das SEM hat diese daher zu Recht verneint und das Asylge-
such abgelehnt. Aus der Tatsache, dass sein Vater gestützt auf die dama-
lige Praxis der Asylbehörden als Flüchtling anerkannt wurde, kann er nichts
zu ihren Gunsten ableiten, da bei ihm die Frage des genauen Ausreisezeit-
punkts und der Hauptsozialisation nicht im Vordergrund stand beziehungs-
weise nicht überprüft und die Asylpraxis betreffend Tibet seither modifiziert
wurde. Das ferner beantragte Familienasyl kommt offensichtlich nicht in
Betracht.
9.
9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Das Bleibe-
recht des Vaters in der Schweiz ändert in der vorliegenden Fallkonstellation
nichts an der rechtmässigen Wegweisung des volljährigen Beschwerde-
führers.
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10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll-
zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht
findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Es
ist nicht Aufgabe der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen
Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu
forschen. Vielmehr hat der Beschwerdeführer, welcher seine wahre Her-
kunft verschleiert beziehungsweise verheimlicht, die Folgen seines Verhal-
tens zu verantworten. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass
keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine
Rückkehr an seinen bisherigen Aufenthaltsort, wobei insbesondere Nepal
oder Indien in Betracht fallen, bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10 und
6).
10.3 Nachdem diejenigen Tibeterinnen und Tibeter, die die chinesische
Staatsbürgerschaft besitzen, in Bezug auf China zumindest subjektive
Nachfluchtgründe haben, weil sie als Unterstützer des Dalai Lama und da-
mit als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet werden und – wie-
derum in Bezug auf China – die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. BVGE
2009/29), ist an dieser Stelle, im Sinne einer Klarstellung und in Überein-
stimmung mit der angefochtenen Verfügung, darauf hinzuweisen, dass für
alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter und somit auch für den Beschwerdefüh-
rer ein Vollzug der Wegweisung nach China auszuschliessen ist, da ihnen
dort gegebenenfalls eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3
EMRK droht.
10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Herkunfts- bzw. Heimatstaates (ausser China) die für
eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8
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Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfü-
gung vom 4. Juli 2016 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs.
1 VwVG gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts ge-
ändert hat, sind jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Ein Wegweisungsvollzug nach China wird ausgeschlossen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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