B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3931/2017
Ur t e i l vom 1 0 . Augus t 2 0 1 7
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy, Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiberin Karin Fischli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
und deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Iran,
alle vertreten durch lic. iur. Lena Weissinger, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 4. Juli 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die aus dem Iran stammenden Beschwerdeführenden wiesen sich bei ei-
ner Kontrolle am Flughafen H._______ mit ihren Reisepässen inklusive
(…) Visa für die Schweiz aus. Die Grenzpolizei verweigerte ihnen jedoch
die Einreise, woraufhin sie am 15. Juni 2017 bei der Flughafenpolizei
H._______ um Asyl nachsuchten.
B.
Mit Verfügung vom 15. Juni 2017 verweigerte das SEM den Beschwerde-
führenden die Einreise in die Schweiz und ordnete ihnen als vorläufigen
Aufenthaltsort den Transitbereich des Flughafens H._______ zu.
C.
Am 20. Juni 2017 wurden A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer)
und B._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) summarisch be-
fragt (Befragung zur Person [BzP]). Der Beschwerdeführer wurde am
29. Juni 2017 und die Beschwerdeführerin am 30. Juni 2017 einlässlich zu
seinen beziehungsweise ihren Asylgründen angehört.
Im Wesentlichen machten sie dabei geltend, dass sie aus E._______ stam-
men würden, ursprünglich Schiiten gewesen, aber seit etwa (...) Jahr zum
Christentum konvertiert seien. Aufgewachsen seien sie beide zwar in mus-
limischen, aber nicht sehr religiösen Familien. Während die Beschwerde-
führerin Hausfrau gewesen sei, habe der Beschwerdeführer ein (…)ge-
schäft geführt. In jenem Geschäft habe er vor circa (...) Jahren Bekannt-
schaft mit zwei armenischen Lieferanten gemacht. Sie hätten ihm (...)wa-
ren aus (...) geliefert, welche er in seinem Laden auserlesenen Kunden
zum Verkauf angeboten habe. Die beiden Armenier seien Christen gewe-
sen und hätten oft mit ihm über ihren Glauben gesprochen. So habe er
angefangen, sich für das Christentum zu interessieren, und habe sich eine
Bibel gekauft. Zuhause habe er der Beschwerdeführerin davon erzählt und
ihr auch die Bibel zum Lesen gegeben. Beide hätten sich daraufhin ent-
schieden, nun dieser Religion zu folgen. Zu einem ersten Vorfall bezüglich
ihres christlichen Glaubens sei es (…) 2017 im Geschäft des Beschwerde-
führers gekommen. Er habe damals seinen Angestellten F._______ entlas-
sen wollen aufgrund eines Verdachts, dass er Geld aus der Geschäfts-
kasse gestohlen habe, und wegen des schlechten Geschäftsverlaufs. Als
er ihm dies mitgeteilt habe, habe ihm letzterer gesagt, er habe eine Tonauf-
nahme auf seinem Mobiltelefon, welche ein Gespräch zwischen dem Be-
schwerdeführer und den zwei armenischen Lieferanten über die christliche
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Taufe enthalte. F._______ habe damit gedroht, diese Aufnahme zu verbrei-
ten und sowohl dem Geheimdienst Etelaat als auch den Eltern des Be-
schwerdeführers zu zeigen. Daraufhin hätten sie (die Beschwerdeführen-
den) Angst bekommen, da die Konversion zum Christentum im Iran verbo-
ten sei, und hätten einen Schlepper kontaktiert, um ihre Ausreise zu orga-
nisieren. (...) Wochen später habe sich F._______ jedoch beim Beschwer-
deführer entschuldigt und darum ersucht, wieder angestellt zu werden. Da-
raufhin habe ihn der Beschwerdeführer wieder engagiert, mit der Hoffnung,
die Aufnahme auf dem Mobiltelefon F._______ löschen zu können. Dies
sei ihm jedoch nicht gelungen. Die Organisation der Ausreise hätten sie zu
jenem Zeitpunkt gestoppt. Zum definitiven fluchtauslösenden Ereignis sei
es (…) 2017 gekommen, als sie anlässlich eines Kurzurlaubs in G._______
verweilt hätten, um verschiedene Kirchen zu besichtigen und sich mehr
über das Christentum zu informieren. Vor einer Kirche seien sie ins Ge-
spräch mit einer kleinen Gruppe junger Iraner gekommen, welche über die
christliche Taufe gesprochen hätten. Sie (die Beschwerdeführenden) hät-
ten sie darauf hingewiesen, dass es im Iran nicht möglich sei, sich taufen
zu lassen, und hätten ihnen geraten, einfach von tiefstem Herzen zu glau-
ben. Die Beschwerdeführerin habe angefügt, sie übe ihren Glauben auch
so aus. Nach etwa zehn Minuten habe der Beschwerdeführer bemerkt,
dass im Hintergrund zwei weitere Männer gestanden hätten, welche mög-
licherweise ihr Gespräch mitangehört hätten. Daraufhin seien sie aufge-
brochen. Ein wenig später habe die Beschwerdeführerin mit den zwei Kin-
dern im Auto geschlafen, während der Beschwerdeführer eine weitere Kir-
che angeschaut habe. Dort sei er von den zwei Männern, welche ihm zuvor
im Hintergrund bei der Kirche aufgefallen seien, zu dessen Auto gewinkt
und aufgefordert worden einzusteigen. Die Männer hätten sich als Sepah-
Agenten des Etelaat ausgewiesen und ihm ins Gewissen gesprochen,
nicht für das Christentum zu missionieren und am islamischen Glauben
festzuhalten. Er habe ein Schreiben unterzeichnen müssen, um dies zu
bestätigen, und habe seine Fingerabdrücke abgeben und sich ausweisen
müssen. Bevor er habe gehen können, hätten die Agenten ihm gesagt, er
sei fortan unter Beobachtung. Nach diesem Vorfall habe der Beschwerde-
führer den Schlepper wieder kontaktiert, damit er ihre Ausreise definitiv or-
ganisiere. Ausserdem habe F._______ während ihres Kurzurlaubs den Ge-
schäftsnachbarn erzählt, sie (die Beschwerdeführenden) würden gerade
eine Kirche suchen, um sich taufen zu lassen. Danach habe sich die Hal-
tung der Geschäftsnachbarn geändert. Sie hätten den Beschwerdeführer
nicht mehr gegrüsst und beleidigt gewirkt, dass er sich vom Islam abge-
wandt habe. Eine Woche vor ihrer Ausreise habe der Beschwerdeführer
ausserdem seinen Vater und seinen Bruder über seine Konversion und
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Ausreisepläne informiert. Insbesondere der Vater sei bestürzt und wütend
gewesen, was ihn (den Beschwerdeführer) sehr traurig gestimmt habe. (…)
Monate nach dem Vorfall in G._______ seien sie schliesslich aus dem Iran
geflohen.
Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden ihre Pässe, ihre Iden-
titätskarten, den Führer- und den Armeeausweis des Beschwerdeführers,
die Abschlusszeugnisse des Gymnasiums und der Universität der Be-
schwerdeführerin sowie ihre Reiseunterlagen zu den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 4. Juli 2017 – eröffnet am 5. Juli 2017 – lehnte das SEM
die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegwei-
sung aus dem Transitbereit des Flughafens H._______ sowie den Vollzug
an.
E.
Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe
ihrer Rechtsvertreterin vom 12. Juli 2017 beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde. Sie beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuhe-
ben und ihnen sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu
gewähren. Eventualiter sei ihnen die vorläufige Aufnahme infolge Unzu-
mutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 1 in
Verbindung mit Abs. 4 AuG (SR 142.20) zu gewähren.
In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Erlass
der Bezahlung eines Kostenvorschusses und der Verfahrenskosten.
Zusammen mit der Beschwerdeschrift reichten die Beschwerdeführenden
zwei Berichte der Hilfswerkvertretung sowie die Artikel „Abfall vom Islam
bedeutet im Iran für Männer die Todesstrafe“ vom 22. Januar 2017, „19
Human Rights Organizations Call to Protect the Rights of Christians in Iran“
vom 29. November 2016, „Zwei Christen ein halbes Jahr nach der Taufe
verhaftet” vom 1. April 2017 und „Iran Human Rights: Iran Court Confirms
Five Years Prison Sentence for Christian Convert“ vom 29. März 2017 ins
Recht.
F.
Mit Eingabe vom 25. Juli 2017 teilten die Beschwerdeführenden mit, alle
Familienmitglieder hätten sich am 12. Juli 2017 in der Flughafen-Kirche
entsprechend ihres Glaubens christlich taufen lassen, und reichten Kopien
ihrer Taufzeugnisse ein.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutre-
ten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
D-3931/2017
Seite 6
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass
die Aussagen der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers zu ih-
rem Interesse am Christentum nicht zu überzeugen vermöchten. Beide
würden aus liberal ausgerichteten Familien stammen und seien nicht reli-
giös aufgezogen worden. In diesem Kontext erstaune, dass sie sich ledig-
lich nach Gesprächen mit zwei armenischen (…)lieferanten respektive
nach der Wiedergabe dieser Konversationen stark für den christlichen
Glauben interessiert hätten. Darauf angesprochen, hätten sie erklärt, nach
diesem ersten Kontakt die Bibel gekauft und gelesen zu haben, was ihr
Interesse geweckt habe. Ihnen habe auch die islamische Erziehung nicht
gefallen und sie würden sich für ihre Kinder eine andere Erziehung wün-
schen. Ausserdem würden sie mit dem Herzen spüren, dass die christliche
Religion sie besser anspreche als der Islam. Dem Beschwerdeführer sei
es seinerseits nicht gelungen zu erklären, weshalb er von einer nicht reli-
giösen zu einer religiösen Person geworden sei, da die angegebenen
Gründe oberflächlich und pauschal seien. Dies werde dadurch bestätigt,
dass er die christliche Religion nicht konkret ausgelebt habe und er nur
spärliche Informationen zum Christentum geben könne, welche zum Teil
sogar unkorrekt seien. Die Beschwerdeführerin ihrerseits habe ebenfalls
wenig plausible Angaben zum Christentum gemacht. Zum konkreten Pro-
zess ihres Interesses habe sie lediglich ausgesagt, dass sie das heilige
Buch überzeuge und es ihr Trost gespendet habe. Sie habe ausserdem
pauschale Aussagen zu Protokoll gegeben und habe den Unterschied zwi-
schen dem Islam und dem Christentum nicht überzeugend beschreiben
können. Eine Würdigung der Aussagen der Beschwerdeführerin und des
Beschwerdeführers führe zum Schluss, dass sie sich auf eine konstruierte
Asylbegründung abstützen würden.
Weiter habe der Beschwerdeführer angegeben, dass die zwei armeni-
schen (…)lieferanten, mit welchen er sich über das Christentum und die
Taufe unterhalten habe, regelmässig seinen Laden besucht hätten. Von
ihnen habe er zudem (...) in seinem Laden zum Verkauf angeboten. Eines
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Seite 7
seiner Gespräche mit ihnen sei von seinem Angestellten F._______ mit
dessen Mobiltelefon aufgenommen worden. Bezüglich dieser Ausführun-
gen erstaune zunächst, dass er in seinem Geschäft illegal (...) verkauft
habe. Er habe dies zwar nur in kleinen Mengen getan und nur ausgelese-
nen Kunden angeboten, trotzdem sei es nicht nachvollziehbar, weshalb er
dieses Risiko eingegangen sei, da der Kauf und Verkauf von (...) für Mus-
lime im Iran verboten sei. Über die Beziehung zu den beiden Armeniern
habe er zudem nur oberflächliche Aussagen zu Protokoll gegeben, gestützt
auf welche sich nicht erklären lasse, weshalb er sich mit den beiden über
Religion unterhalten habe. Weiter sei nicht nachvollziehbar, dass er in An-
wesenheit seines Angestellten Gespräche über Religion und Taufe geführt
haben wolle. Er habe zwar ausgesagt, F._______ seit acht Jahren zu ken-
nen und ihm vertraut zu haben. Seine Antwort auf die Frage, wie dieser auf
sein Interesse für das Christentum reagiert habe, sei jedoch wenig über-
zeugend. Denn er habe erklärt, dass F._______ introvertiert gewesen sei
und sie keine Diskussionen geführt hätten. Seine Meinung habe den Be-
schwerdeführer nicht interessiert. In diesem Kontext sei es nicht plausibel,
dass er ohne weiteres heikle Themen, wie eine mögliche Konversion zum
Christentum, vor F._______ erwähnt habe. Insgesamt würden sich seine
Ausführungen bezüglich der Ereignisse im (...)geschäft als unglaubhaft er-
weisen.
Zu dem Ereignis im (…) 2017 mit den zwei Agenten des Etelaats anlässlich
von Kirchenbesuchen sei festzustellen, dass sich die Darstellung des Vor-
falls durch den Beschwerdeführer als ein stereotypes und nicht plausibles
Konstrukt erweise. Er habe insbesondere nur spärliche Informationen zu
den besuchten Kirchen wiedergeben können. Ferner könne nicht geglaubt
werden, dass die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer im öffent-
lichen Raum mit fremden Personen über die christliche Religion und die
Taufe gesprochen hätten. Auf das Risiko angesprochen, habe der Be-
schwerdeführer gesagt, dass sie sehr spontan mit den jungen Leuten ge-
sprochen hätten. Die Beschwerdeführerin habe dazu erklärt, dass es sich
bei den jungen Leuten um moderne und offene Personen gehandelt habe.
Diese kurzen Erläuterungen würden jedoch nicht zu erklären vermögen,
weshalb sie das Risiko eingegangen seien, sich mit fremden Personen
über ihre angebliche Liebe für das Christentum und die Möglichkeiten einer
Taufe zu unterhalten. Aufgrund der fehlenden Glaubhaftigkeit ihrer Vorbrin-
gen erübrige es sich, ihre Aussagen zur angeblichen Aktion der Etelaat-
Agenten und zur möglichen Rache F._______ ausführlich zu würdigen. Es
falle jedoch auf, dass gemäss ihrer Angaben die iranischen Behörden bis
zur Ausreise (…) 2017 nichts gegen sie unternommen hätten. Falls die
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Seite 8
staatlichen Behörden während dieser (…) Monate tatsächlich ein Interesse
gehabt hätte, sie zu verfolgen, sei davon auszugehen, dass sie bereits vor
ihrer Ausreise aktiv geworden wären.
4.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe führten die Beschwerdeführenden im We-
sentlichen an, dass die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgehe, sie hätten
ihre Zugehörigkeit zum Christentum nicht glaubhaft dargelegt. Auch von
der anwesenden Hilfswerksvertretung werde bestätigt, dass sie überzeu-
gende Aussagen gemacht hätten. Die Vorinstanz äussere bereits Zweifel
an der Glaubhaftigkeit der Religionszugehörigkeit, da es sich bei ihnen um
Personen aus liberal ausgerichteten Familien handle. Ob sie jedoch zu Be-
suchen von Moscheen oder zu anderen religiösen Handlungen in ihrer
Kindheit gezwungen worden seien oder nicht, halte weder für die Glaub-
haftigkeit noch für eine etwaige Intensität der Auseinandersetzung mit einer
Religion oder dem eigenen Glauben als Kriterium stand. Weder ihre Her-
kunft noch ihr früheres wenig ausgeprägtes Interesse an Religionen allge-
mein würden bestritten. Im Gegensatz zur Einschätzung der Vorinstanz
überrasche nicht, dass sich der Beschwerdeführer nach Gesprächen mit
den zwei armenischen Lieferanten stark für das Christentum interessiert
habe. So handle es sich bei den Kontakten mit den Beiden nicht nur um
oberflächliche Geschäftsverbindungen, sondern um Begegnungen mit
zwei christlichen Armeniern, über welche der Beschwerdeführer lange das
im Iran allgemein nicht erhältliche beziehungsweise verbotene (...) für sei-
nen Laden bezogen habe. Erst nach langer Zeit habe sich ein Vertrauens-
verhältnis aufgebaut, im Rahmen dessen sie sich über das Christentum
und den Islam unterhalten hätten. Dieser offene Austausch sei für den Be-
schwerdeführer von massgeblicher Bedeutung gewesen, da er durch die
Beiden christliche Ansprechpartner für seine persönlichen Zweifel und Sor-
gen gefunden und überdies immer mehr über das Christentum erfahren
habe. Gerade dass er aus keiner konservativen islamischen Familie
stamme, erlaube es ihm, leichter über seine Gefühle und über die Inhalte
des Christentums einen Zugang zu einer für ihn unbekannten Religion zu
finden. Daher sei auch der Behauptung, es sei ihm nicht gelungen zu er-
klären, weshalb er von einer nicht religiösen zu einer religiösen Person ge-
worden sei, nicht zu folgen. Für alle Menschen sei jeglicher Antwortversuch
auf diese sehr persönliche Frage mit tiefer Seelenforschung und Offenba-
rung tiefster Emotionen und Beweggründe verbunden, weshalb viele an-
dere daran scheitern würden. Aus seinen Antworten könne mitnichten auf
die mangelnde Glaubhaftigkeit seiner Darstellungen gefolgert werden. Ent-
sprechend werde auch das von der Vorinstanz angewandte Kriterium, ob
sie das Christentum konkret „ausgelebt“ hätten, nicht auf ihre tatsächlichen
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Ausführungen angewandt. Die Vorinstanz nenne kein einziges Argument,
welches für die Annahme dessen spräche. Tatsächlich würden sie ihren
Glauben sehr konkret ausleben – in erstere Linie durch das Bibelstudium
und Gebete. Es werde nicht bestritten, dass sie nach aussen kein offen
erkennbar christliches Leben führen würden. Dies sei jedoch angesichts
der aktuellen Verfolgungssituation der Christen im Iran auch nicht verwun-
derlich, sondern zeuge unter anderem von der Sorge der Eltern für ihre
Kinder, die letztendlich unter der Verfolgung der Eltern und dem Verlust
ihrer Existenz im Iran am meisten leiden würden. Wie die Rechtsprechung
seit einigen Jahren bestätige, sei die Menschenrechtslage im Iran schlecht,
insbesondere für Angehörige religiöser Minderheiten. Es gebe keine Hin-
weise, dass sich dies in nächster Zeit ändern werde. Zwar würden in der
iranischen Verfassung gewisse Religionen (darunter das Christentum) als
religiöse Minderheiten grundsätzlich anerkannt, was jedoch nichts daran
ändere, dass Angehörige religiöser Minderheiten im Iran auf allen Ebenen
diskriminiert würden. Die Apostasie sei im Iran eines der schlimmsten Ver-
brechen. Zwar könne dazu keine ausdrückliche Regelung im iranischen
Strafgesetzbuch gefunden werden, aber aufgrund eines Verweises in der
iranischen Verfassung würden die Männer faktisch mit dem Tod und die
Frauen mit lebenslanger Haft bestraft, wenn sie nicht wieder zum Islam
zurückkehren würden. Überdies könne der Übertritt zum Christentum ge-
mäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung immer auch als
Hochverrat, Staatsverrat, Abfall von der eigenen Sippe und dem eigenen
Stamm angesehen werden. Gezielt würden vor allem vom Islam zum
Christentum konvertierte Christen verfolgt und oftmals zu langen Gefäng-
nisstrafen verurteilt. Dies habe sich insbesondere seit dem Sommer 2016
zugespitzt, wie verschiedenen Berichten und Artikeln entnommen werden
könne. Diesen zufolge könne heutzutage sogar bereits die blosse Ent-
scheidung für das Christentum im Iran mit Verfolgung und langjähriger
Haftstrafe bedroht sein. Aufgrund all dessen könne ihnen nicht vorgewor-
fen beziehungsweise als mangelnde Glaubhaftigkeit angelastet werden,
dass sie im Iran ihren Glauben in erster Linie zuhause leben würden. Fer-
ner sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer seit ihrer Ankunft im si-
cheren Transit des Flughafens H._______ mit dem Priester des Internatio-
nalen Roten Kreuzes (IKRK) bete.
Es werde ausserdem bestritten, dass insbesondere der Beschwerdeführer
nur spärliche Informationen über das Christentum habe geben können. Er
habe in beiden Befragungen ausführlich und ohne Zögern nach seinem
Wissensstand als noch relativ neuer Christ geantwortet. Ihm habe es, ne-
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ben dem Austausch mit den beiden Armeniern, an Lern- und Austausch-
möglichkeiten mit anderen Christen sowie eventuell auch an Mut zur um-
fassenden Auseinandersetzung mit der christlichen Religion mit all ihren
Konsequenzen im streng muslimisch geprägten Iran gemangelt. Es ver-
wundere auch nicht, dass er die genauen Unterschiede zwischen den ver-
schiedenen Glaubensrichtungen im Christentum kaum kenne. Es sei ein
grosser Schritt, von einem gläubigen Muslim zu einem gläubigen Christen
zu werden. Umso mehr stelle der Schritt der Beschwerdeführenden von
wenig religiösen Menschen zu gläubigen Christen eine viel komplexere
und lebensändernde Entwicklung dar. Werde ausserdem in Betracht gezo-
gen, dass sie ihren Glaubenswechsel in einer streng muslimischen Gesell-
schaft vollzogen hätten, werde deutlich, dass im Vordergrund ihrer inneren
und äusseren Auseinandersetzungen nicht die religionstheoretische Ab-
grenzung zwischen dem katholischen, reformierten und orthodoxen Chris-
tentum stehe. Zu beachten sei überdies, dass der Beschwerdeführer das
Gebet „Vater unser“ auswendig habe wiedergeben können, was die Vo-
rinstanz ausser Acht gelassen habe. Dies müsse zumindest als Indiz ge-
wertet werden, dass er in seiner gewählten Religion Halt und Stütze erfahre
und sich bemühe, den Gebeten und anderen Handlungen des christlichen
Glaubens zu folgen. Zum Vorwurf der Vorinstanz, dass es sich um eine
konstruierte Asylbegründung handle, werde auf die Ausführungen der Hilfs-
werksvertretung verwiesen, welche ausdrücklich darauf hinweise, dass der
Beschwerdeführer sehr detailliert und persönlich vorgetragen habe. Von
einer klaren Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen könne
nicht ausgegangen werden. Schliesslich sei es auch stossend, dass die
Vorinstanz bemerke, es falle auf, dass sie im Iran bis jetzt nicht verfolgt
worden seien. Tatsächlich sei dieser Umstand alleine ihrer Vorsicht zu ver-
danken. Sie hätten schnell und umsichtig gehandelt, was unter anderem
daran erkennbar sei, dass sie nach dem Vorfall bei den Kirchen, aufgrund
dessen sie in Gefahr gewesen seien, ohne Umschweife ihre Flucht organi-
siert hätten.
Eine Prüfung der Asylrelevanz ihrer Vorbringen habe die Vorinstanz gänz-
lich unterlassen, was eine mangelhafte Auseinandersetzung mit ihren
Äusserungen sowie mit der heutigen gesellschaftlichen und rechtlichen Si-
tuation der Christen im Iran aufzeige. Insbesondere wäre zu beachten ge-
wesen, dass der Beschwerdeführer den Behörden bereits bekannt sei,
weshalb sie einem grösseren Risiko, für ihren christlichen Glaubenswandel
bestraft zu werden, ausgesetzt seien.
5.
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Seite 11
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht an die Begründung der Vor-
instanz gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG; vgl. BVGE 2014/1 E. 2); es kann
die Beschwerde auch aus andern Überlegungen als jenen der Vorinstanz
abweisen (sog. Motivsubstitution; vgl. MADELEINE CAMPRUBI in: Auer/Mül-
ler/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Ver-
waltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 15 zu Art. 62 VwVG; ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Ver-
waltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 398, Rz. 1136). Wie
sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, hat das SEM die Asylge-
suche der Beschwerdeführenden – ungeachtet der Frage, ob seine Be-
gründung in allen Teilen zutreffend ist – zu Recht abgelehnt.
5.2
5.2.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., 2010/57
E. 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, 1996
Nr. 28 E. 3a).
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Seite 12
5.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden – im Gegensatz zur Einschätzung der Vorinstanz –
nicht generell als zu wenig glaubhaft. Es ist durchaus möglich, dass die
Beschwerdeführenden ein starkes Interesse am christlichen Glauben ha-
ben und diesem auch folgen. Dazu ist beispielsweise auf die Ausführungen
der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Erklärungsprobleme gegenüber
ihrer Tochter, welche in der Schule die islamischen Grundsätze lerne, zu-
hause jedoch mit christlichen Ideen konfrontiert werde, hinzuweisen (vgl.
act. A31, F20). Auch dass die Beschwerdeführenden einen Kurzurlaub in
G._______ verbrachten, um dort Kirchen zu besuchen und sich weiter über
das Christentum zu informieren, kann nicht ausgeschlossen werden und
wirkt bestätigend für ihren angeblichen Glaubenswechsel. Allerdings ist an-
zumerken, dass ihr Wissen über ihre neue Religion sehr gering ist, ange-
sichts des Umstandes, dass sie schon seit zwei Jahren ein reges Interesse
am Christentum haben wollen. Auch ihre Motivation zum Religionswechsel
ist eher spärlich beschrieben. Dies sind jedoch zwei Elemente, welche für
die Glaubhaftmachung einer Konversion essentiell sind (vgl. BERLIT ET AL.,
Glaubhaftigkeitsprüfung bei Asylklagen aufgrund religiöser Konversion
oder Homosexualität: Ein Ansatz von Praktikern [Teil 1], ZAR 2016 S. 281
ff.). Es bestehen ferner erhebliche Zweifel hinsichtlich des vorgebrachten
Gesprächs mit einer kleinen Gruppe junger Iraner ausserhalb einer der Kir-
chen in G._______ und dem darauffolgenden Zwischenfall mit den zwei
Agenten des Etelaat. Das öffentliche Besprechen von Themen des christ-
lichen Glaubens und insbesondere der Konversion zum Christentum stellt
auch gemäss den Beschwerdeführenden ein grosses Risiko dar, da die
iranischen Behörden diesen Themen und dem Wechsel des Glaubens zu
einer anderen Religion als dem Islam – insbesondere zum Christentum –
sehr kritisch gegenüber eingestellt seien. Dass die Beschwerdeführenden
folglich vor einer Kirche in der Öffentlichkeit während zehn Minuten mit
ihnen unbekannten Personen über das Christentum und die Taufe disku-
tiert haben sollen, ist nicht nachvollziehbar. Im Gegensatz zu den armeni-
schen (...)lieferanten, mit denen der Beschwerdeführer diese Themen
ebenfalls ausgiebig besprochen haben will, hatte er zu den Personen vor
der Kirche kein Vertrauensverhältnis und er befand sich auch nicht in sei-
nem (...)laden – einem geschlossenen Raum –, sondern draussen in der
Öffentlichkeit. Gemäss ihren eigenen Angaben habe es auch einige andere
anwesende Leute dort gehabt, weshalb das Risiko, dass ihnen jemand bei
ihrem Gespräch zuhörte, erheblich war. Das beschriebene Verhalten der
Beschwerdeführenden, welche ansonsten so vorsichtig gewesen seien
und ihren Glauben nie öffentlich gezeigt haben wollen, erscheint nicht
nachvollziehbar. Demzufolge ist es auch fraglich, ob die Begegnung mit
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Seite 13
den Etelaat-Agenten überhaupt stattgefunden hat. Indessen kann die ab-
schliessende Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Be-
schwerdeführenden offen gelassen werden, da sie ohnehin – wie nachfol-
gend ausgeführt – die benötigte Intensität einer asylrechtlich relevanten
Verfolgung nicht erfüllen.
5.3
5.3.1 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG, wenn sie aus einem dort aufgeführten Motiv Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten
muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2), wobei eine bloss entfernte Möglichkeit
künftiger Verfolgung nicht genügt, sondern vielmehr konkrete Indizien die
Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar
erscheinen lassen müssen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4).
5.3.2 Die Beschwerdeführenden führten hauptsächlich zwei Vorbringen an,
weshalb sie ihren Heimatstaat hätten verlassen müssen. Erstens machten
sie geltend, der Angestellte F._______ des (...)ladens des Beschwerdefüh-
rers besitze Tonaufnahmen, auf welchen letzterer mit den armenischen Lie-
feranten über den christlichen Glauben und die Taufe spreche. Als ihn der
Beschwerdeführer entlassen habe, habe F._______ gedroht, die Tonauf-
nahmen dem Etelaat und den Eltern des Beschwerdeführers zukommen
zu lassen. Jedoch habe er dies nicht getan und habe sich zwei Wochen
später für sein Verhalten entschuldigt, woraufhin ihn der Beschwerdeführer
wieder angestellt habe. In Bezug auf die Tonaufnahmen ist bis anhin ge-
mäss den Akten tatsächlich noch nichts vorgefallen. Da F._______ so
schnell nach seiner Drohung wieder zum Beschwerdeführer zurückkehrte,
um erneut mit ihm zu arbeiten, scheint bei ihm kein oder ein zu geringes
Interesse an der effektiven Weitergabe der Tonaufnahme zu bestehen. Es
ist vorstellbar, dass ein Risiko bestand, dass F._______ umgehend nach
seiner Entlassung aus Wut die Aufnahme hätte weitergeben wollen. Hin-
gegen tat er das nicht, kehrte zum Beschwerdeführer zurück und entschul-
digte sich, weshalb kein erhebliches Risiko mehr zu bestehen scheint.
Zweitens machten die Beschwerdeführenden das Ereignis mit den zwei E-
telaat-Agenten geltend, welche dem Beschwerdeführer ins Gewissen ge-
redet und ihn zur Unterzeichnung eines Schreibens, dass er nicht für den
christlichen Glauben missionieren und sich nicht vom muslimischen Glau-
ben abwenden soll, gezwungen hätten. Selbst wenn von der Glaubhaf-
tigkeit dieses Vorbringens ausgegangen wird, erreicht es nicht die asyl-
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rechtlich relevante Intensität einer Verfolgung. Zwar hätten sie ihn ange-
halten, zu einer unterzeichneten Willenserklärung gezwungen, seine Per-
sonalien notiert wie auch seine Fingerabdrücke genommen, jedoch hätten
sie ihn danach ohne weiteres gehen lassen. Sie hätten ihm lediglich noch
gesagt, er sei von nun an unter Beobachtung, weitere Konsequenzen soll
das Ereignis nicht gehabt haben. Da die Beschwerdeführenden erst (…)
Monate nach diesem Vorfall ausgereist sind und seit dem Ereignis auch
keine weiteren Vorkommnisse, Kontakte oder Drohungen geltend mach-
ten, ist das Kriterium für die asylrechtliche Relevanz des Vorfalls der Inten-
sität vorliegend nicht erfüllt.
5.4 Schliesslich vermögen auch die von den Beschwerdeführenden einge-
reichten Beweismittel diese Schlussfolgerungen nicht umzustossen. In den
Berichten der bei den Anhörungen anwesenden Hilfswerksvertretung steht
zwar, dass der Detaillierungsgrad der Ausführungen der Beschwerdefüh-
renden hoch sei und ihre Erzählungen insgesamt plausibel erscheinen
würden, jedoch hinsichtlich der Aussagen des Beschwerdeführers trotz-
dem nicht nachvollziehbare Punkte bestünden. Insbesondere fragwürdig
sei, weshalb er vor F._______ und mit einer Gruppe von fremden Jugend-
lichen über das Christentum gesprochen habe. Nicht nachvollziehbar sei
unter anderem auch, dass er so plötzlich ein Interesse am Christentum
habe, obwohl er kein Interesse für Religion gehabt habe. Da die Einschät-
zung der Glaubhaftigkeit vorliegend offen gelassen wird und die übrigen
Ausführungen in den Berichten der Hilfswerksvertretung nicht von einer
anderen als der vorangehend ausgeführten Beurteilung der Vorbringen
überzeugen, vermögen die Berichte vorliegend nichts zu ändern.
5.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es den Beschwerde-
führenden nicht gelungen ist, Vorfluchtgründe glaubhaft zu machen, bezie-
hungsweise sind diese nicht relevant.
5.6
5.6.1 Mit Eingabe vom 25. Juli 2017 machten die Beschwerdeführenden
geltend, sie hätten sich am (…) in der Schweiz taufen lassen.
5.6.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im
Sinne von Art. 54 AsylG geltend.
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Subjektive Nachfluchtgründe begründen die Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Aus-
schluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
5.6.3 In der Eingabe vom 25. Juli 2017 wird nicht geltend gemacht, die in
der Schweiz vorgenommene Taufe sei den iranischen Behörden oder dem
heimatlichen Umfeld bekannt geworden. Da die diskrete und private Glau-
bensausübung im Iran auch ausserhalb des Islam grundsätzlich möglich
ist und die Beschwerdeführenden nicht glaubhaft vorbrachten, in ihrem
Heimatland missionarisch tätig gewesen zu sein (vgl. BVGE 2009/28
E. 7.3.3 S. 359 f.), ist das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu ver-
neinen.
5.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen für das Be-
stehen von Vor- und Nachfluchtgründen nicht erfüllt sind. Das SEM hat so-
mit insgesamt zu Recht das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungsge-
fahr verneint, den Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht
zuerkannt und die Asylgesuche abgewiesen.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
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wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be-
schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden
in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
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§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.4.1 Bezüglich des Wegweisungsvollzugs führte die Vorinstanz aus, dass
den Akten keine Hinweise zu entnehmen seien, welche diesen als unzu-
mutbar erscheinen liessen. Als begünstigende Faktoren seien zu erwäh-
nen, dass sie in der Heimat ein funktionierendes familiäres und soziales
Netz besässen sowie dass sie jung und gesund seien. Zudem würden sie
offensichtlich aus der oberen Mittelklasse stammen. Der Beschwerdefüh-
rer habe jahrelang ein (...)geschäft betrieben, während sein Vater und
seine Brüder noch heute eine (...) leiten würden. Die Beschwerdeführerin
habe ein Universitätsstudium in (...) absolviert. Es sei somit davon auszu-
gehen, dass sie sich mühelos wieder in ihrem Heimatland integrieren wer-
den könnten. Schliesslich würden die erwähnten gesundheitlichen Prob-
leme, Nervosität und Unsicherheitsgefühle, einen Aufenthalt in der
Schweiz nicht rechtfertigen.
7.4.2 Die im Iran herrschende allgemeine Lage zeichnet sich nicht durch
eine Situation allgemeiner Gewalt aus, obwohl die allgemeine Situation in
verschiedener Hinsicht problematisch sein kann (vgl. statt vieler Urteil des
BVGer E-3966/2015 vom 24. Februar 2016 E. 7.2). Selbst unter Berück-
sichtigung dieser Umstände wird der Vollzug von Wegweisungen in den
Iran nach konstanter Praxis als zumutbar erachtet.
Ferner müssen die Beschwerdeführenden nicht befürchten, im Iran in eine
existenzielle Notlage zu geraten, wobei vollumfänglich auf die Ausführun-
gen der Vorinstanz in ihrer Verfügung verwiesen werden kann.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
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7.5 Schliesslich verfügen die Beschwerdeführenden über iranische Reise-
pässe, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich-
nen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen,
weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschus-
ses als gegenstandslos erweist.
9.2 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung ist abzuweisen. Die Begehren waren zwar – wie
sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – nicht als aussichtslos zu
bezeichnen, allerdings ist die Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden nicht
belegt, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind.
9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Karin Fischli
Versand: