B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-393/2013
U r t e i l v o m 1 7 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
c/o Schweizerische Botschaft in Colombo, Sri Lanka,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 13. November 2012 / N (…).
D-393/2013
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die in B._______ geborene tamilische Beschwerdeführerin mit ei-
nem an die Schweizerische Vertretung in Colombo gerichteten Schreiben
vom 17. September 2011 um Asylgewährung und sinngemäss um Bewil-
ligung der Einreise in die Schweiz ersuchte,
dass sie mit Schreiben der Botschaft vom 29. September 2011 aufgefor-
dert wurde, ihre Asylgründe konkreter auszuführen und ihre bisherigen
Bemühungen betreffend Schutzersuchen sowie mögliche innerstaatliche
Schutzalternativen mitzuteilen,
dass sie mit Schreiben vom 10. Oktober 2011 unter Beilage eines Hoch-
zeitsfotos und Kopien (mit Übersetzungen) ihres Geburtsregisterauszu-
ges sowie von Heiratsbestätigungen eines Friedensrichters vom
24. September 2011 sowie eines Grama Sevaka Niladari vom 22. Sep-
tember 2011 antwortete,
dass die Botschaftsbefragung am 15. November 2011 stattfand und die
Beschwerdeführerin hierbei im Wesentlichen geltend machte, sie habe im
ihren späteren Ehemann im Jahr 2003 kennengelernt,
dass dieser von 1992 bis zu seinem Austritt 2002 der Liberation Tigers of
Tamil Eelam (LTTE) als Kadermitglied angehört habe ([…]), sie selber
aber nie der LTTE angehört habe, ebensowenig ihre Familienangehöri-
gen,
dass sie nach dem Austritt ihres Ehemannes aus der LTTE deren Kader-
mitglieder, die sie und ihren Mann besucht hätten, mit Essen versorgt ha-
be,
dass sie mit ihm nach C._______ gegangen sei bis zur Hochzeit im Ok-
tober 2006, die nur inoffiziell habe vollzogen werden können wegen eines
von der LTTE auferlegten und bis 2009 geltenden Heiratsverbotes,
dass sie nach der Heirat bis zum Jahr 2008 nach D._______ gegangen
und sie anschliessend von verschiedenen Orten vertrieben worden seien,
dass gegen Kriegsende sowohl sie als auch ihr Ehemann von der LTTE
bedrängt worden seien, sich dieser anzuschliessen, und sie Ende März
2009 von der LTTE in E._______ an Stelle ihres entflohenen Ehemannes
gefangengenommen worden sei,
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dass sie wieder freigelassen worden sei, als ihr Ehemann aufgefunden
und inhaftiert worden sei und sie später vom Hörensagen erfahren habe,
dass ihr Ehemann (…) wegen mangelnder Kooperation getötet worden
sei,
dass sie sich anschliessend in E._______ zwei Monate an verschiedenen
Orten aufgehalten habe und am 17. Mai 2009 in das von der Armee kon-
trollierte Gebiet nach F._______ gegangen sei,
dass sie sechs Monate im Flüchtlingslager der (…) (Internally Displaced
Persons [IDP]-Camp) in G._______ inhaftiert gewesen sei bis zu ihrer
Freilassung am (…) und sie sich anschliessend bei ihrer Mutter und
Schwester in H._______ aufgehalten habe und im Januar 2010 in ihr ei-
genes Haus in der Nähe der Familie gezogen sei,
dass sie seit der Entlassung aus dem Camp immer wieder zum Zivilbüro
in I._______ zitiert und ihr eine Meldepflicht auferlegt worden sei,
dass sie dort jeweils von den Sicherheitskräften und dem Criminal Inves-
tigation Department (CID), die ihr vorhalten würden, ihr Ehemann sei ein
Kriegsheld der LTTE gewesen und sie würde die LTTE unterstützen, be-
lästigt worden sei,
dass sie trotz der Drohungen für den Fall des Nichterscheinens seit etwa
Juli 2011 der Meldepflicht nicht mehr nachgekommen sei, woraufhin am
14. Oktober 2011 Armeeangehörige versucht hätten, sie zu Hause ver-
gewaltigen, sie aber nach draussen habe fliehen können,
dass die Sicherheitskräfte auch danach immer wieder bei ihr oder ihren
Familienangehörigen nach ihr gesucht hätten und auch ihre Familienan-
gehörigen bedroht hätten, weshalb sie seit den Nachstellungen der Si-
cherheitskräfte jede Nacht woanders schlafe, da sie in Lebensgefahr sei,
dass die Schweizerische Botschaft in Colombo das Dossier mit einem
Begleitschreiben vom 18. November 2011 an das BFM weiterleitete und
hierbei den Sachverhalt der Befragung zusammenfasste und die Glaub-
würdigkeit der Beschwerdeführerin und die Glaubhaftigkeit der vorgetra-
genen Verfolgungsvorbringen kommentierte,
dass die Beschwerdeführerin mit etlichen Schreiben zwischen Mitte No-
vember 2011 und Mitte Oktober 2012 fortdauernde Bedrohungen durch
die Sicherheitskräfte, die weiterhin bei ihr oder ihrer Familie nach ihr
suchten, schilderte,
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dass sie sich wie zuvor an verschiedenen, ständig wechselnden Orten
aus Angst vor Übergriffen der Sicherheitskräfte versteckt halte und sich
in Lebensgefahr befinde, weshalb sie dringend auf den Schutz der
Schweiz angewiesen sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 13. November 2012 die Einreise der
Beschwerdeführerin in die Schweiz verweigerte und das Asylgesuch aus
dem Ausland ablehnte,
dass es den Entscheid im Wesentlichen damit begründete, es seien keine
genügend konkreten Hinweise erkennbar, die darauf hindeuteten, dass
die Beschwerdeführerin mit erheblicher Wahrscheinlichkeit damit zu
rechnen habe, in absehbarer Zukunft von den heimatlichen Behörden
Verfolgungsmassnahmen nach Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) zu erleiden,
dass festzuhalten sei, dass die Armee sie nicht im (…) 2009 aus dem
Camp entlassen hätte, wenn wirklich etwas gegen sie vorgelegen hätte
und die Vorladungen zum Zivilbüro der Armee und die Nachfragen bei
Verwandten lediglich als Personenkontrollen, die der Unterbindung der In-
filtrierung der LTTE-Kämpfer in der Zivilgesellschaft dienen sollten, zu
werten seien und mithin keine asylrelevante Verfolgungssituation darstell-
ten,
dass die geschilderten sexuellen Übergriffe zwar nicht ganz auszu-
schliessen seien, es der Beschwerdeführerin jedoch zuzumuten sei, sich
gegen diese zu wehren und sie beispielsweise mit Hilfe eines Anwalts
oder einer Nichtregierungsorganisation anzuprangern und für die Zukunft
zu verhindern,
dass die sinngemäss vorgebrachte Reflexverfolgung wegen des Ehe-
mannes bereits deshalb nicht geltend gemacht werden könne, da der
Vorinstanz keine Fälle bekannt seien, in denen Familienangehörige ehe-
maliger LTTE-Kämpfer an deren Stelle von den Behörden zur Rechen-
schaft gezogen würden,
dass zudem die Vorbringen zumindest teilweise unglaubhaft seien, wobei
angesichts fehlender Asylrelevanz darauf verzichtet werde, auf weitere
Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen,
dass es realitätsfremd sei, dass es der Beschwerdeführerin bei der Suche
der Sicherheitskräfte nach ihr in ihrem Haus gelungen sein soll, sich im
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letzten Moment durch eine Hintertür zu retten und sich im Garten zu ver-
stecken,
dass vielmehr davon auszugehen sei, dass die Sicherheitskräfte sie bei
den Suchaktionen auch gefunden und mitgenommen hätten, wenn sie
tatsächlich so sehr an ihrer Mitnahme interessiert gewesen seien,
dass mit Schreiben der Schweizerischen Botschaft vom 15. Januar 2013
an das Bundesverwaltungsgericht die bei der Botschaft eingereichte Be-
schwerde vom 7. Januar 2013 (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 25.
Januar 2013) gegen den vorinstanzlichen Entscheid weitergeleitet wurde,
dass aus dem Begleitschreiben und der Beschwerdeschrift hervorgeht,
dass die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Verfügung erst am 1.
Januar 2013 persönlich erhalten habe, da sie mit Hilfe einer Nichtregie-
rungsorganisation in einem sogenannten "Safe House" in Colombo un-
tergebracht sei und der vorinstanzliche Entscheid, wie aus dem beigeleg-
ten Rückschein zu entnehmen sei, von einer Drittperson entgegenge-
nommen worden sei,
dass die Schweizerische Botschaft mit Schreiben vom 6. Februar 2013
an das Bundesverwaltungsgericht eine auf den 1. Februar 2013 datieren-
de vorher bereits angekündigte Ergänzung der Beschwerde einreichte,
welche eine Vertretererin der Beschwerdeführerin gleichentags persönlich
bei der Botschaft eingereicht habe,
dass die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 1. Februar 2013
unter anderem ausführte, sie sei der Frauenvereinigung der LTTE im Juli
1995 im Alter von (…) Jahren beigetreten und habe anfangs drei Monate
ein Einführungstraining absolviert, aber in der Zeit an keinen Kampfhand-
lungen teilgenommen,
dass sie im Jahr 1996 dann der Geheimdienstabteilung der Frauenverei-
nigung beigetreten sei und in J._______ (Jaffna) gearbeitet habe und an-
schliessend, als Sri Lanka unter die Kontrolle der Armee gekommen sei,
nach K._______ und schliesslich ins (…)-Gebiet versetzt worden sei, wo
sie in C._______ stationiert gewesen sei,
dass sie im (…)-Gebiet zwischen 1996 und 1997 verschiedene Ausbil-
dungen der LTTE absolviert habe und 1997 in M._______ weiter in der
Geheimdienstabteilung gearbeitet und 1998 einen viermonatigen (…) ab-
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solviert habe, in welcher sie den LTTE-Führer Pirapaharan oft gesehen
habe,
dass ihre Arbeit darin bestanden habe, (…) zu machen, sie aber auch
teilweise in der Krankenabteilung gearbeitet habe,
dass sie Kader beim Kampf begleitet habe, um (…) der Ereignisse zu
machen und bei Verletzungen der Kader auch an Kampfhandlungen teil-
genommen habe,
dass sie im Jahr 2002 eine Beziehung mit einem LTTE-Kadermitglied
eingegangen sei und ihr Verlobter in der politischen Abteilung, im Head-
quarter und in der Geheimdienstabteilung tätig gewesen sei,
dass sie von 1998 bis 2005 in der (…) gearbeitet habe, auch zusammen
mit der von dem LTTE-Kadermitglied N._______ geführten Einheit,
dass sie wegen einer (…) ihre Vorgesetzten um Entlassung aus der LTTE
ersucht habe, was ihr wegen ihrer zehnjährigen Dienstzeit am (…) ge-
währt worden sei,
dass sie nicht zu ihren Eltern nach Jaffna habe zurückkehren können,
weshalb sie im (…)-Gebiet bei befreundeten Familien gewohnt habe bis
zu ihrer Heirat am (…) 2006,
dass sie nach der Heirat in der Nähe des Camps ihres Ehemannes zu-
sammengezogen seien und sie den LTTE-Kadern, die sie besucht hätten,
auf verschiedene Weise geholfen hätte, weshalb sie die Mitglieder der
Geheimdienstabteilung sehr gut kenne,
dass sie und ihr Ehemann bei einem Angriff 2008 verletzt und anschlies-
send an verschiedene Orte versetzt worden seien, wobei ihr Ehemann
weiter für die LTTE gearbeitet habe,
dass sie am (…) bei einem Angriff auf O._______ Verletzungen davonge-
tragen und als Folge davon einen (…) vernarbt sei,
dass ihr Ehemann von der LTTE wegen des Verdachts auf Überlaufen zur
Armee erschossen worden sei,
dass ihr in dem IDP-Camp, wo sie sich von Mai bis (…) 2009 aufgehalten
habe, trotz der Tatsache, dass ihre LTTE-Mitgliedschaft bekannt gewesen
sei, nichts geschehen und sie nicht in ein Rehabilitationscamp geschickt
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worden sei, weil einige LTTE-Kadermitglieder, die sie und ihren Ehemann
gekannt hätten, als Informanten der Armee und des CID sie davor be-
wahrt hätten,
dass einer ihrer Brüder im Jahr 2000 im Kampf für die LTTE gestorben sei
und die Armee davon Kenntnis habe,
dass sie nach der Entlassung aus dem IDP-Camp regelmässig im Zivilbü-
ro habe erscheinen müssen und dort über ihre Position in der LTTE und
die ihres Ehemannes ausgefragt worden sei,
dass sie den Eindruck gehabt habe, die Soldaten wüssten von der Stel-
lung des Ehemannes in der Geheimdienstabteilung, obwohl sie beteuert
habe, sie und ihr Ehemann seien nur einfache LTTE-Mitglieder gewesen,
dass sie in den darauffolgenden zwei Jahren immer wieder von den Sol-
daten im Zivilbüro sexuell belästigt worden sei und diese zu Hause bei ihr
oder ihrer Familie unter Drohungen nach ihr gesucht hätten, sie aber je-
des Mal habe fliehen können und sich an verschiedenen Orten aufhalte,
dass sie sich Anfang Dezember 2012 an eine Menschenrechtsorganisati-
on in Jaffna gewandt und dort später eine Beschwerde eingereicht habe,
dass sie aufgrund der auch heute noch andauernden Nachstellungen der
Soldaten Mitte Dezember 2012 Jaffna verlassen habe und nach
G._______ gegangen sei, wo sie durch die Kontakte einer Menschen-
rechtsorganisation aus Jaffna weiter nach Colombo gekommen sei,
dass sie mit einem Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht (Eingang
22. April 2013) vom 8. April 2013, gleichentags bei der Botschaft in Co-
lombo eingereicht, um prioritäre Behandlung ihrer Beschwerde ersuchte,
da sie sich nicht dauerhaft mit der Hilfe der Menschenrechtsorganisation
vor dem Militär versteckt halten könne,
und zieht in Erwägung,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt,
dass das BFM zu den Behörden nach Art. 33 VGG gehört und daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts ist und eine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 3 VGG liegt nicht vorliegt,
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dass das Bundesverwaltungsgericht daher zuständig ist für die Beurtei-
lung der vorliegenden Beschwerde und es auf dem Gebiet des Asyls
endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG,
dass die Beschwerdeeingabe aus dem Ausland in Englisch verfasst wur-
de, diese jedoch ohne weiteres verständlich ist, weshalb auf das nachfor-
dern einer Übersetzung praxisgemäss verzichtet werden kann,
dass die Beschwerde daher frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art.
108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1
VwVG) und die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung hat,
dass sie daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG) ist und auf die Be-
schwerde einzutreten ist.
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG) kann,
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass angesichts der offensichtlichen Begründetheit der Beschwerde der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG) und auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet wird
(Art. 111a Abs. 1 AsylG), zumal ein solcher angesichts dessen, dass die
Beschwerdeführerin im Ausland versteckt lebt, wenig zweckmässig er-
scheint,
dass mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 - von
der Bundesversammlung als dringlich erklärt und am 29. September
2012 in Kraft getreten - die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesu-
ches aus dem Ausland weggefallen ist (vgl. AS 2012 5359),
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dass das vorliegende Urteil - welches ein Asylgesuch aus dem Ausland
nach altem Recht zum Gegenstand hat - daher gestützt auf die Über-
gangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012, wonach für
Asylsuchende, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom
28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs.,
52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung des Gesetzes gelten und bei
nachfolgenden Verweisen auf das AsylG die bisherige Fassung der ent-
sprechenden Bestimmungen gemeint sind,
dass gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer
Schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, welche es mit einem
Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG),
dass das Bundesamt die Einreise in die Schweiz verweigern oder ein im
Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchende
Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in ei-
nem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs.
2 AsylG),
dass gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG das Bundesamt einer asylsuchenden
Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihr
nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu
bleiben oder in ein anderes Land auszureisen,
dass gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement (EJPD) Schweizerische Vertretungen ermächtigen
kann, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen,
dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe,
dass für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Vor-
aussetzungen gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspiel-
raum zukommt,
dass neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutz-
gewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilati-
onsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997
Nr. 15 E. 2.e.-g. S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Ände-
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rungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gül-
tigkeit hat),
dass es sich vorliegend rechtfertigt, wegen Verletzung der Pflicht zur
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Untersuchungsgrund-
satz) und des Anspruchs der Beschwerdeführererin auf rechtliches Gehör
(Begründungspflicht) sowie angesichts der neuen, noch weiter abzuklä-
renden Sachverhaltsinformationen durch die Beschwerdeergänzung vom
1. Februar 2013 den vorinstanzlichen Entscheid zu kassieren,
dass gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG die Asylbehörde den
Sachverhalt - das heisst die rechtserheblichen Tatsachen - von Amtes
wegen feststellt unter Mitwirkung der asylsuchenden Person (Art. 8
AsylG) und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts nach Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art.
106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden kann,
dass erst nach der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes,
gegebenenfalls durch weitere Untersuchungs- und Beweismassnahmen,
im Asylverfahren zu prüfen ist, ob und wie der so ermittelte Sachverhalt
unter Art. 3 AsylG subsumierbar ist,
dass vorliegend der Eindruck entsteht, das BFM habe nicht alle für den
Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt, da es bereits zum
Zeitpunkt der Befragung Anzeichen dafür gab, dass es sich bei der Be-
schwerdeführerin, trotz ihrer gegenteiligen Beteuerungen, um ein ehema-
liges LTTE-Mitglied handeln könnte,
dass aus der Befragung deutlich wird, dass die Befragerin der Botschaft
davon ausging, dass die Beschwerdeführerin von der Armee gesucht wird
("They will always check on you as it seems as you are on their list", act.
A3, S. 10; "One thing I don't understand. You are obviously harassed a lot
but you tell me that you were never involved in anything. I don't think that
you are telling me all?", act. A3, S.11),
dass auch im Begleitschreiben der Botschaft an das BFM vom 18. No-
vember 2011 festgehalten wird, es stelle sich die Frage, was die Be-
schwerdeführerin, deren (im einzelnen beschriebene) Verletzungen de-
nen einer ehemaligen Kämpferin ähnlich sähen, seit (…) im (…)-Gebiet
gemacht habe,
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Seite 11
dass es von Seiten der LTTE gewisse Regeln gegeben habe, wer heira-
ten dürfe und unter welchen Umständen, dies aber nicht in Einklang zu
bringen sei mit dem angeblichen Austritt des Ehemannes aus der LTTE
im Jahr (…),
dass diese sich aufdrängenden Hinweise auf ein Engagement der Be-
schwerdeführerin in der LTTE und eine möglicherweise länger andauern-
den hohen Kader-Mitgliedschaft des Ehemannes in der LTTE in keiner
Weise in der vorinstanzlichen Verfügung wiederzufinden sind, sondern
dort nur festgehalten wird, die Beschwerdeführerin selber sei nie politisch
tätig gewesen,
dass die vorinstanzliche Verfügung vielmehr den Eindruck einer nur rudi-
mentären Prüfung des Falles erweckt, da dort beispielsweise im Sach-
verhalt fälschlich wiedergegeben wird, der Ehemann sei bis 2009 Kader-
mitglied der LTTE gewesen (statt […]) und von einer Entlassung aus dem
IDP-Camp im (…) ([…]) die Rede ist,
dass der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
[BV, SR 101] Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die ver-
fügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfäl-
tig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was
sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss
(vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG),
dass die Begründung der Verfügung der beschwerdeführenden Person
ermöglichen soll, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufech-
ten,
dass die Würdigung der Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin
als unglaubhaft sehr rudimentär anmutet und die Behauptung, die Be-
schwerdeführerin könne als Witwe eines LTTE-Kämpfers keine begrün-
dete Furcht vor Verfolgung haben, da dem BFM aus Sri Lanka keine Fälle
bekannt seien, in denen Familienangehörige ehemaliger LTTE-Mitglieder
an deren Stelle zur Verantwortung gezogen würden, im Widerspruch zur
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht,
dass nämlich (gemäss BVGE 2011/24) Personenkreise immer noch einer
erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind, die auch nach Beendigung
des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit der LTTE in Verbindung zu ste-
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hen oder gestanden zu haben, was bei der Ehe mit einem hochrangingen
Kadermitglied automatisch der Fall gewesen sein dürfte,
dass der Eindruck entsteht, das BFM habe in seiner Verfügung die hohe
Kaderstellung des Ehemannes nicht gewürdigt, obwohl die Beschwerde-
führerin unter anderem ausgesagt hat, dass er im politischen Flügel an
P._______ – (…) – berichtet habe,
dass auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) risikobegründende Faktoren einer Gefähr-
dungssituation unter anderem in der Existenz von Körpernarben (welche
dem BFM im Begleitschreiben den Botschaft ausführlich beschrieben
wurden) und in der Verwandtschaft mit einem LTTE-Mitglied liegen (vgl.
BVGE 2011/24),
dass angesichts der aktuellen Situation in Sri Lanka auch die Argumente
des BFM, die Beschwerdeführerin wäre aus dem IDP-Camp bestimmt
nicht entlassen worden, wenn etwas gegen sie vorgelegen hätte, und die
Personenkontrollen stellten keine relevante Verfolgungssituation dar, den
Eindruck vermitteln, das BFM habe die Verfolgungssituation nicht wirklich
geprüft, zumal auch die Aussage realitätsfremd erscheint, die Beschwer-
deführerin könne die sexuellen Belästigungen auf dem Rechtsweg ver-
hindern,
dass eine Heilung dieser Verfahrensmängel (Verletzung des Untersu-
chungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs) vorliegend bereits des-
halb nicht in Betracht kommt, weil die fehlende Entscheidreife angesichts
dessen, dass sich die Beschwerdeführerin versteckt im Ausland aufhält,
nicht mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann,
dass zudem mit der Beschwerdeergänzung vom 1. Februar 2013 neue
Sachverhaltsfragen zu Tage treten und praxisgemäss eine Rückweisung
an die Vorinstanz dann erfolgt, wenn weitere Tatsachen festgestellt wer-
den müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist,
dass die Beschwerdeführerin neu unter anderem mitteilt, sie selber sei
(…) lang LTTE-Mitglied gewesen und habe hauptsächlich in der
Q._______ und in der (…) gearbeitet, aber auch an Kampfhandlungen
teilgenommen,
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Seite 13
dass sie in Kontakt zu hochrangigen Kadermitgliedern gestanden habe
und durch ihren Ehemann auch die Mitglieder der Geheimdienstabteilung
gut kenne,
dass bereits diese neuen Angaben zum politischen Profil der Beschwer-
deführerin die Nachstellungen der Armee in einem anderen Licht erschei-
nen lassen, wobei allerdings auch jetzt noch nicht alles zu den Tätigkeiten
der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes für die LTTE und ihren
Kontakten innerhalb der LTTE bekannt sein dürfte,
dass nämlich aus dem Schreiben der Botschaft vom 6. Februar 2013 her-
vorgeht, dass die Beschwerdeführerin nicht nur in der Befragung aus
Misstrauen gegenüber den muslimischen Übersetzenden ihre Verfol-
gungsgründe nicht offen angegeben habe, sondern auch die Angaben in
der Beschwerdeergänzung lückenhaft seien, aus Misstrauen der Be-
schwerdeführerin dem eigenen Übersetzer gegenüber,
dass sie den Hauptgrund der Bedrohung ausgelassen habe, nämlich
dass sie und ihr Ehemann aus dem engsten Umfeld R._______ stamm-
ten und sie S._______ identifizieren könne, was die Armee interessiere,
da diese vom Vorhandensein von Schläfern in Sri Lanka ausgehe,
dass sich die damals schon vorhandenen Anzeichen für eine asylrelevan-
te Gefährdung, sollte dies zutreffen, noch verdichtet haben dürften,
dass die Beschwerdeführerin sich angesichts dieser neuen Informationen
in einer unmittelbaren asylrelevanten Verfolgungssituation gemäss Art. 3
AsylG befinden dürfte und die andauernden Verfolgungshandlungen der
Armee und auch die Entlassung aus dem IDP-Camp wegen der Hilfe von
Informanten somit besser erklärbar sind,
dass sie damit gemäss der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts ein spezifisches Risikoprofil aufweisen dürfte, wonach sie
als eine auch nach der Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigte Per-
son, mit der LTTE in Verbindung zu stehen bzw. gestanden zu haben, ei-
ner erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegt (vgl. BVGE 2011/24),
dass sich angesichts der Anzeichen für eine asylrelevante Gefährdung
und der aus dem Begleitschreiben hervorgehenden Tatsache, dass selbst
mit dem ergänzenden Beschwerdeschreiben noch Angaben zu ihrem
Profil ausgelassen sind, es mithin wegen unvollständiger Sachverhaltser-
stellung weiter an der Entscheidreife mangelt, die Frage stellt, ob gemäss
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Art. 20 Abs. 2 AsylG das Bundesamt die Einreise zur Abklärung des
Sachverhalts zu bewilligen hat,
dass hier aber Anzeichen vorhanden sind, dass die Beschwerdeführerin
mit ihrer Teilnahme an Kampfhandlungen und ihrer hohen Kaderstellung
möglicherweise an verwerflichen Handlungen teilgenommen hat,
dass sich im Ausland befindenden asylunwürdigenn Personen die Einrei-
se in die Schweiz zur weiteren Sachverhaltsabklärung nicht bewilligt wird
(vgl. BVGE 2011/10),
dass bei der Beurteilung der Asylunwürdigkeit allerdings von einer pau-
schalen Betrachtungsweise Abstand zu nehmen und der individuelle Tat-
beitrag − zu welchem die Schwere der Tat und der persönliche Anteil am
Tatentscheid wie auch das Motiv des Täters oder der Täterin und allfällige
Rechtfertigungs- oder Schuldminderungsgründe zu zählen sind − zu er-
mitteln und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist,
dass es vorliegend aber an genaueren Informationen zu ihren individuel-
len Taten fehlt, weshalb auch dieses Sachverhaltselement der Abklärung
bedarf,
dass es sich angesichts der schon bei Entscheiderstellung durch das
BFM fehlenden Entscheidreife und der neuen, auch heute noch lücken-
haften Faktenlage aufdrängt, die Beschwerdeführerin erneut durch die
Botschaft befragen zu lassen (unter Berücksichtigung ihrer Angst vor
muslimischen Übersetzenden) statt ihre Einreise in die Schweiz zur
Sachverhaltsabklärung zu bewilligen,
dass sich, angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nun-
mehr seit längerer Zeit im Versteckten zu leben scheint und auf die Hilfe
von T._______ sowie Personen des UN Country Teams angewiesen ist,
eine beförderliche Behandlung des Verfahrens aufdrängt,
dass die Vorinstanz daher anzuweisen ist, die angefochtene Verfügung
aufzuheben und das Asylgesuch aus dem Ausland neu zu beurteilen,
wobei der aktuelle Sachverhalt umfassend und gründlich abzuklären ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin keine
Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass der im vorliegenden Verfahren nicht anwaltlich vertretenen Be-
schwerdeführerin keine Kosten entstanden sein dürften, weshalb ihr kei-
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ne Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs.1 VwVG sowie
Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfü-
gung aufgehoben wird und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärun-
gen im Sinne der Erwägungen sowie zur Neubeurteilung an das BFM zu-
rückgewiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die Schwei-
zerische Botschaft in Colombo.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Mareile Lettau
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