Abtei lung IV
D-3934/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . J u n i 2 0 0 8
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren X._______,
Kongo (Kinshasa),
B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 4. Juni 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3934/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der eigenen Angaben zufolge aus C._______ stammende und
zuletzt in D._______ wohnhaft gewesene Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat am 11. Dezember 2007 auf dem Luftweg verliess, am 14.
Dezember 2007 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im
E._______ um Asyl nachsuchte und dabei behauptete, noch nie im
Ausland gewesen zu sein und dies sein erstes Asylgesuch sei, das er
irgendwo eingereicht habe,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im F._______ vom 27. Dezember
2007 sowie der allgemeinen Zusatzabklärung vom 16. Januar 2008 zur
Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei
ein Mitglied der G._______ gewesen und habe unter den Jugendlichen
Propaganda für diese Organisation betrieben mit dem Ziel, diese für
die G._______ zu gewinnen und die Dorfbevölkerung dazu zu
bewegen, den Strassenkindern von H._______ Esswaren zu geben,
dass H._______ im Austausch dafür den Dorfbewohnern Macheten,
Schaufeln und Hacken gegeben habe,
dass er in der Folge von behördlicher Seite beschuldigt worden sei, je-
nen Strassenkindern Waffen abzugeben, worauf man ihn im November
2006 nach Zustellung einer Vorladung zuhause abgeholt und zum
I._______ gebracht habe,
dass er danach festgenommen und während zweier Wochen im Ge-
fängnis von D._______ inhaftiert worden sei,
dass er anschliessend - da sich seine Unschuld herausgestellt habe -
wieder freigelassen worden sei,
dass er am 3. Februar 2007 im Zusammenhang mit von Strassenkin-
dern gestifteten Unruhen von Soldaten zuhause festgenommen, ins
Camp J._______ gebracht und während der darauffolgenden
dreimonatigen Haft wieder beschuldigt worden sei, die Strassenkinder
den Milizen von Jean-Pierre Bemba zuzuführen,
dass er die Anschuldigungen bestritten und im Mai 2007 mit weiteren
vier Gefangenen nach C._______ transferiert worden sei, wo man sie
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ständig geschlagen habe, um ein Geständnis aus ihnen herauszupres-
sen,
dass er am 21. Oktober 2007 aufgrund heftiger Schläge eine Blutung
erlitten und das Bewusstsein verloren habe, worauf er ins Spital des
Camps K._______ überführt worden sei,
dass er am 14. November 2007 wieder das Bewusstsein erlangt habe
und ihm mit der Hilfe einer Krankenschwester von dort die Flucht ge-
lungen sei,
dass der Beschwerdeführer gemäss vom BFM angeforderter Auskünf-
te der zuständigen deutschen und österreichischen Migrationsbehör-
den einerseits in Österreich erkennungsdienstlich nicht erfasst sei und
andererseits am W._______ in Deutschland eingereist sei, dort ein
Asylgesuch gestellt habe, welches am Y._______ rechtskräftig
abgelehnt worden sei, und der Beschwerdeführer seit dem Z._______
in Deutschland als unbekannten Aufenthaltes gemeldet gewesen sei,
dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Zusatzabklärung vom
16. Januar 2008 das rechtliche Gehör zu diesem Abklärungsergebnis
gewährt wurde, wobei dieser einen Aufenthalt in Deutschland in Abre-
de stellte,
dass der Beschwerdeführer am 23. Mai 2008 vom BFM direkt angehört
und erneut mit dem Abklärungsergebnis konfrontiert wurde, worauf er
zu Protokoll gab, er habe in Deutschland um Asyl ersucht, sei jedoch
in der zweiten Jahreshälfte 2006 respektive zwischen Oktober und De-
zember des Jahres 2006 in seine Heimat zurückgekehrt, da er genug
von Deutschland gehabt habe,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der direkten Anhörung seine
Vorbringen in der Kurzbefragung im Wesentlichen wiederholte und nä-
her ausführte,
dass er diesbezüglich angab, er habe seine Tätigkeit im Zusammen-
hang mit den Strassenkindern von D._______ erst nach seiner
Rückkehr aus Deutschland aufgenommen,
dass das BFM mit Verfügung vom 4. Juni 2008 - eröffnet am 6. Juni
2008 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwer-
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deführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz so-
wie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen
anführte, aufgrund der Akten stehe fest, dass der Beschwerdeführer
bereits in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht habe, welches ab-
gelehnt worden sei,
dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung vom 23. Mai 2008 nach
einigen Ausflüchten eingestanden habe, dass die Angaben der deut-
schen Behörden zutreffen würden,
dass der Beschwerdeführer bei dieser Anhörung seine bisherige Dar-
stellung wiederholt habe, wonach er in den Jahren 2004 bis 2007 im
Hafen von D._______ Leute mobilisiert und deswegen ab November
2006 behördliche Schwierigkeiten bekommen habe,
dass diese Ereignisse in den Zeitraum fallen würden, in welchem sich
der Beschwerdeführer nachweislich und von ihm auch eingestandener-
weise in Deutschland aufgehalten habe, weshalb sie folgerichtig un-
glaubhaft seien,
dass sich der Beschwerdeführer in den Anhörungen hinsichtlich der
angeführten zweiwöchigen Haft im November 2006 in einen Wider-
spruch verstrickt habe, wodurch die grundsätzliche Unglaubhaftigkeit
der vorgebrachten Verfolgung nochmals bestätigt werde,
dass daran auch der vom Beschwerdeführer eingereichte Ausweis der
G._______ nichts ändere, zumal die diesbezüglichen Vorbringen als
unglaubhaft zu erachten seien und dem BFM auch bekannt sei, dass
Ausweise der eingereichten Art im Herkunftsland des
Beschwerdeführers leicht käuflich zu erwerben seien,
dass somit keine Hinweise vorliegen würden, wonach in der Zwischen-
zeit Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlings-
eigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehen-
den Schutzes relevant wären,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf die Unzulässig-
keit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges
schliessen lassen könnten,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Juni 2008 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, es
sei die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, er sei
als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, es sei
auf eine Wegweisung zu verzichten und die vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen, es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme auf Vollzugs-
massnahmen zu verzichten, es sei die aufschiebende Wirkung der Be-
schwerde wiederherzustellen, es sei auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses zu verzichten und es sei die unentgeltliche Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewäh-
ren,
dass er zur Begründung zunächst im Wesentlichen an seinen Verfol-
gungsvorbringen festhält und erklärt, er habe während der ersten An-
hörung festgestellt, dass bei ihm aufgrund der erlittenen Schläge Er-
innerungslücken aufgetreten seien, was den Zeitraum nach seiner
Rückkehr in die Heimat betreffe,
dass der Umstand, dass die deutschen Behörden sein Verschwinden
erst im Z._______ festgestellt hätten, mit seiner früher erfolgten
Ausreise aus Deutschland nicht übereinstimme,
dass er nach seiner Rückkehr seine Mitgliederkarte der G._______
wieder zurückerhalten und begonnen habe, die Strassenkinder für die
Sache von H._______ zu sensibilisieren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 17. Juni 2008 vollständig beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde -
unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass die Beschwerde in französischer Sprache eingereicht wurde, die
angefochtene Verfügung indessen in deutscher Sprache abgefasst ist
und demnach das Urteil in deutscher Sprache ergeht (vgl. Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 33a Abs. 2 Satz 1 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit dar-
auf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefoch-
tene Verfügung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell
zur Sache zu äussern hatte,
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dass demgegenüber die Frage der Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft und der Gewährung von Asyl nicht Gegenstand des angefochte-
nen Nichteintretensentscheides bildet, weshalb auf die diesbezügli-
chen Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist,
dass zwar in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung ausge-
führt wird, angesichts der Aktenlage und der Unbegründetheit des
Asylgesuchs überwiege das öffentliche Interesse der Schweiz am Voll-
zug der Wegweisung gegenüber dem persönlichen Interesse des Be-
schwerdeführers an einem Aufenthalt in der Schweiz bis zum rechts-
kräftigen Verfahrensabschluss, weshalb einer allfälligen Beschwerde
die aufschiebende Wirkung entzogen werde,
dass indessen gemäss dem für den Umfang der rechtlichen Regelung
allein massgebenden Dispositiv der angefochtenen Verfügung einer
allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen wur-
de,
dass zudem der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wir-
kung zukommt, weshalb auf die Anträge auf Anordnung vorsorglicher
Massnahmen beziehungsweise auf Wiederherstellung der aufschie-
benden Wirkung der Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresses
nicht einzutreten ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
einem Staat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen
Wirtschaftsraums (EWR) einen ablehnenden Asylentscheid erhalten
haben, wobei diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn die
Anhörung Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse er-
gibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder
die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind
(Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG),
dass im Rahmen dieser Bestimmung ein gegenüber der Glaubhaftma-
chung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung kommt und auf ein
Asylgesuch einzutreten ist, wenn sich Hinweise auf eine relevante Ver-
folgung ergeben, die nicht von vornherein haltlos sind (vgl. EMARK
2006 Nr. 33 E. 6.1 S. 368 f., 2005 Nr. 2 E. 4.3. S. 16 f.)
dass Deutschland Mitgliedsstaat der EU ist,
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dass die aktenkundige und durch den Beschwerdeführer selber - zwar
erst auf Vorhalt - eingestandene Tatsache des erfolglosen Durchlau-
fens eines Asylverfahrens in Deutschland unbestritten ist,
dass die Vorinstanz nach umfassender Sachverhaltsabklärung schlüs-
sig und zutreffend aufgezeigt hat, dass keine Hinweise vorliegen, wo-
nach in der Zwischenzeit, das heisst seit dem Abschluss des Asylver-
fahrens in Deutschland im Jahre 2006, Ereignisse eingetreten sind, die
geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für
die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären,
dass auf die betreffenden detaillierten Erwägungen in der angefochte-
nen Verfügung vollumfänglich verwiesen werden kann und die Be-
schwerdeschrift keine stichhaltigen Anhaltspunkte für eine andere Be-
trachtungsweise enthält,
dass aufgrund der ursprünglichen Sachverhaltsdarstellung des Be-
schwerdeführers, welche angesichts des ihm zur Kenntnis gebrachten,
von ihm eingestandenen und aktenkundigen Deutschlandaufenthaltes
als klar tatsachenwidrig zu erachten ist, die persönliche Glaubwürdig-
keit des Beschwerdeführers als erschüttert betrachtet werden muss,
dass diese Einschätzung durch diverse weitere Ungereimtheiten im
Sachverhaltsvortrag gestützt wird, so beispielsweise durch den Um-
stand, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage zu sein vorgibt,
den genauen Zeitpunkt seiner Rückreise in die Demokratische Repub-
lik Kongo anzugeben (zwischen Juni, Juli und Oktober bzw. zwischen
Oktober und Dezember 2006 [vgl. Protokoll direkte Anhörung, S. 6
unten]),
dass er zudem nicht vermag, die konkreten Reiseumstände zu schil-
dern, und seine Unwissenheit damit entschuldigt, er sei damals krank
gewesen (vgl. Protokoll direkte Anhörung, S. 5 f.),
dass - sollte gemäss einer seiner Versionen der Zeitpunkt seiner Rück-
reise zwischen Oktober und Dezember 2006 gewesen sein - der Ein-
wand des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmitteleingabe, die Mel-
dung seines Verschwindens in Deutschland am 4. Dezember 2006 sei
angesichts seiner früheren Ausreise verspätet, nicht stichhaltig ist,
warten doch die Behörden jeweils mit der entsprechenden Mitteilung
einige Zeit,
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dass der unbelegte Einwand des Beschwerdeführers, aufgrund der er-
littenen Schläge seien bei ihm bezüglich des Zeitraums nach seiner
Rückkehr in die Heimat Erinnerungslücken aufgetreten, nicht zu über-
zeugen vermag,
dass eine Durchsicht der Befragungsprotokolle keine Hinweise ergibt,
welche eine solche Behauptung des Beschwerdeführers stützen könn-
ten, sondern - so bezüglich des Protokolls der direkten Anhörung -
vielmehr den Schluss zulässt, der Beschwerdeführer versuche,
angesichts des vorinstanzlichen Vorhalts zum vorgängigen Deutsch-
landaufenthalt Zeit zu gewinnen, um seine Gesuchsgründe an einen
asylrelevanten Sachverhalt anzupassen respektive die zeitliche Chro-
nologie seiner Vorbringen neu zu ordnen (vgl. Protokoll direkte Anhö-
rung, S. 4, 5 und 12),
dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang denn auch vor-
bringt, er habe zuerst nachdenken wollen, bevor er sage, dass er in
Deutschland gewesen sei, respektive er sei vom Vorhalt überrascht ge-
wesen und habe deshalb nachdenken müssen (vgl. Protokoll direkte
Anhörung, S. 12 unten),
dass weiter angesichts der detaillierten Befragungen und der wieder-
holten Nachfragen zu erwarten gewesen wäre, dass der Beschwerde-
führer im Rahmen einer der Befragungen auf bestehende Erinnerungs-
lücken hingewiesen hätte, würden solche tatsächlich bestehen,
dass ferner kein Grund ersichtlich ist, weshalb der Beschwerdeführer
seinen Deutschlandaufenthalt den schweizerischen Asylbehörden
überhaupt hätte verschweigen sollen, wenn seine Probleme in der Hei-
mat - wie später vorgebracht - effektiv erst ab Ende November 2006
begonnen hätten,
dass der in den Akten liegende Ausweis der G._______ (vgl. A11/2) zu
keiner anderen Einschätzung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen führt,
zumal mit diesem Ausweis als solchem die angeführten Probleme
nicht bestätigt werden können,
dass der in Frage stehende Ausweis aufgrund seiner Machart leicht
manipulierbar ist und in casu befremdlich erscheint, dass das auf dem
Ausweis angebrachte Foto gewisse Textangaben verdeckt,
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dass somit keine Hinweise dafür vorliegen, es seien in der Zwischen-
zeit Ereignisse eingetreten, die geeignet sind, die Flüchtlingseigen-
schaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden
Schutzes relevant sind,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. f
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK
2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des Ausländergesetzes über die vorläufige Aufnahme zu
regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine
Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich
sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunfts-
staat droht (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in der Demokratischen Republik Kon-
go (vgl. dazu auch die nach wie vor Gültigkeit besitzende und in
EMARK 2004 Nr. 33 dargelegte Lagebeurteilung) noch individuelle
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des aus
C._______ stammenden, jungen und - soweit aktenkundig - gesunden
Beschwerdeführers, welcher in seiner Heimat unter anderem als Be-
tonsäulen-Konstrukteur tätig war und in seiner Herkunftsregion über
ein familiäres Beziehungsnetz verfügt (vgl. Protokoll Empfangszent-
rum, S. 2 f.), sprechen,
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dass sich sodann aufgrund der Akten keine Hinweise auf das Vorlie-
gen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug
auch als möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und mög-
lich im Sinne von Art. 83 Abs. 2-4 AuG zu erachten ist, weshalb die
vorläufige Aufnahme nicht in Betracht fällt,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass ferner das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden ist,
dass die Beschwerde aufgrund voranstehender Erwägungen als aus-
sichtslos zu qualifizieren und deshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist,
dass die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a
VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- L._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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