B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3935/2017
lan
Ur t e i l vom 1 5 . J a nu a r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Vijitha Schniepper-Muthuthamby,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 14. Juni 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz Aleppo), verliess seinen
Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im April 2015 in Richtung Türkei. In
der Folge gelangte er via Griechenland, Italien und Mazedonien nach Ser-
bien. Von dort sowie weiteren, ihm unbekannten Ländern herkommend,
reiste er am 12. Juli 2015 illegal in die Schweiz ein. Tags darauf suchte er
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach und
wurde dort am 28. Juli 2015 zur Identität, zum Reiseweg und summarisch
zu den Asylgründen befragt. In der Folge wurde er für die Dauer des Ver-
fahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. Am 12. Januar 2017 wurde
er sodann vom SEM ausführlich zu seinen Asylgründen angehört.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er habe Syrien wegen des Krieges verlassen. Er
und seine Familie hätten ursprünglich in Aleppo gelebt. Er habe dort wegen
des Krieges die Schule nicht weiter besuchen können. Aufgrund seines Al-
ters hätte er sich ein Militärbüchlein ausstellen lassen müssen, aber das
habe er nicht gemacht. Wenn er sich das Dienstbüchlein hätte ausstellen
lassen, hätte man ihn umgehend zum Militärdienst eingezogen, und das
habe er nicht gewollt, weil er dort Menschen umbringen müsste oder selbst
getötet würde. Er sei somit Dienstverweigerer und müsse damit rechnen,
als Verräter bezeichnet und umgebracht zu werden. Im Frühjahr 2013 sei
er wegen der Kriegshandlungen sowie des drohenden Militärdienstes zu-
sammen mit seiner Familie aus Aleppo weggezogen; sie seien ins Dorf
B._______ gegangen. Diese Gegend sei von den kurdischen Einheiten
kontrolliert worden. Im Sommer 2013 sei dann sein Vater, ein pensionierter
Berufssoldat und ehemaliges Mitglied der Baath-Partei, verschwunden,
nachdem er öffentlich kritisiert habe, dass es im Dorf an Wasser, Lebens-
mitteln und Infrastruktur mangle, respektive die Auffassung geäussert
habe, dass Kurden ein Recht auf Land hätten. Sie hätten nur sein beschä-
digtes Auto gefunden. Die Partiya Yekitîya Demokrat (PYD) habe seinem
Onkel später ohne nähere Details mitgeteilt, der Vater sei verstorben. Ver-
mutlich sei er vom syrischen Regime umgebracht worden. Da seine Mutter
sich um seine Sicherheit gesorgt habe, sei er daraufhin schon im Oktober
2013 erstmals aus Syrien weggegangen. Er habe sich in der Türkei (Istan-
bul) aufgehalten, sei aber bis zu seiner definitiven Ausreise im April 2015
zwei- bis viermal bei seiner Mutter in Syrien zu Besuch gewesen. Er habe
jeweils von ihr Geld bekommen, um sich den Aufenthalt in der Türkei zu
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finanzieren. Nach seiner definitiven Ausreise seien die Yekîneyên Paras-
tina Gel (YPG) bei seiner Familie vorbeigegangen und hätten verlangt,
dass sich eine Person aus der Familie ihnen anschliessen müsse. Sie hät-
ten nach ihm gefragt, aber er sei nicht mehr dort gewesen. Seine Schwes-
ter sei schliesslich mitgegangen, aber sie sei später krank geworden und
habe daher wieder nach Hause zurückkehren können. Der Beschwerde-
führer machte ausserdem geltend, einer seiner Onkel sei wie sein Vater
Berufssoldat gewesen, sei dann aber aus der syrischen Armee desertiert
und lebe nun in Dänemark. Zudem sei sein Bruder im Jahr 2015 auf einem
Kontrollposten durch die syrischen Behörden festgenommen worden; dies
offenbar wegen seines Familiennamens. Er sei einen Monat lang inhaftiert
und danach gegen Schmiergeldzahlungen seitens der Verwandten wieder
freigelassen worden. Weshalb die Festnahme genau erfolgt sei, wisse er
nicht.
A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfah-
rens lediglich seine Identitätskarte im Original zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 14. Juni 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte das Asylgesuch ab
und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es je-
doch infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an.
C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 13. Juli 2017 liess der
Beschwerdeführer diesen Entscheid anfechten und beantragen, die Dispo-
sitivziffern 1-3 der vorinstanzlichen Verfügung vom 14. Juni 2017 seien auf-
zuheben, und es sei ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltlichen Ver-
beiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses ersucht.
Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: eine Vollmacht vom 6. Juli
2017, die vorinstanzliche Verfügung vom 14. Juni 2017 inkl. Zustellcouvert
(Kopien), zwei Fotos (Farbkopien), eine Schnellrecherche der SFH-Län-
deranalyse vom 25. Januar 2017 zu Syrien betreffend Reflexverfolgung,
eine Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 23. März 2017 („Syrien:
Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion“), zwei Medienberichte
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zur Situation in Syrien vom 7. Februar respektive 1. März 2017, ein „Con-
ference Room Paper of the Independent International Commission of In-
quiry on the Syrian Arab Republic” vom 10. März 2017 sowie ein Schreiben
der Rechtsvertretung an die kantonale Behörde mit der Bitte, eine Bestäti-
gung der Fürsorgeabhänigkeit des Beschwerdeführers direkt dem Bundes-
verwaltungsgericht einzureichen.
D.
Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfü-
gung vom 27. Juli 2017 auf, innert Frist entweder einen Beleg für die gel-
tend gemachte prozessuale Bedürftigkeit nachzureichen oder einen Kos-
tenvorschuss von Fr. 750.– einzuzahlen, andernfalls auf die Beschwerde
nicht eingetreten werde. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und
unentgeltliche Verbeiständung – unter Beiordnung der damaligen Rechts-
vertreterin, Kathrin Oppliger, als amtliche Rechtsbeiständin – wurden unter
Vorbehalt der fristgerechten Nachreichung des Bedürftigkeitsnachweises
gutgeheissen.
E.
Mit Eingabe vom 11. August 2017 wurde eine Unterstützungsbedürftig-
keitserklärung des zuständigen kantonalen Sozialdienstes vom 7. August
2017 zu den Akten gereicht.
F.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 16. August 2017 vollumfäng-
lich an seiner Verfügung fest. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde
dem Beschwerdeführer am 17. August 2017 zur Kenntnis gebracht.
G.
Die vormalige Rechtsvertreterin, Kathrin Oppliger, teilte mit Schreiben vom
31. Oktober 2017 mit, sie verlasse per Ende Oktober 2017 ihre Arbeitsstelle
bei der Rechtsvertretung, weshalb sie darum ersuche, dass an ihrer Stelle
Frau Vijitha Schniepper-Muthuthamby als Rechtsbeiständin eingesetzt
werde. Mit Verfügung vom 2. November 2017 entliess der Instruktionsrich-
ter die bisherige amtliche Rechtsbeiständin aus ihrem Mandat und ordnete
dem Beschwerdeführer antragsgemäss Vijitha Schniepper-Muthuthamby
als amtliche Rechtsbeiständin bei.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vor-
instanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach
ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Be-
schwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des Asyl-
gesetzes (AsylG; SR 142.31) ergangen sind, und entscheidet in diesem
Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt
nicht vor.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Der Beschwerdeführer wurde infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Diesbezüglich wurde die
vorinstanzliche Verfügung nicht angefochten. Damit beschränkt sich das
vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Fragen, ob der Beschwerdefüh-
rer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ob ihm deswegen Asyl zu gewäh-
ren und auf die Wegweisung zu verzichten ist.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi-
schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM führte zur Begründung seines ablehnenden Entscheids im
Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei im Zusammenhang mit dem
Verschwinden respektive dem Tod seines Vaters keinen gezielt gegen ihn
gerichteten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen. Seine diesbe-
züglichen Vorbringen seien daher nicht asylrelevant. Die erst in der Anhö-
rung geltend gemachte Inhaftierung seines Bruders im Jahr 2015 sei so-
dann als nachgeschoben zu erachten, da er diese in der Befragung nicht
erwähnt habe. Die diesbezüglich geltend gemachte Reflexverfolgung sei
daher als unglaubhaft zu erachten, zumal der Beschwerdeführer die an-
gebliche Inhaftierung seines Bruders nicht näher substanziiert habe. Der
Beschwerdeführer habe im Weiteren geltend gemacht, er befürchte einen
Einzug ins syrische Militär. Allerdings habe er nicht nachweisen können,
dass er von der syrischen Armee als diensttauglich erklärt und tatsächlich
einberufen worden sei. Vielmehr habe er sich eigenen Angaben zufolge gar
kein Militärbüchlein ausstellen lassen. Folglich seien die Militärbehörden
bis zu seiner Ausreise nicht mit ihm in Kontakt getreten, um ihn für den
Militärdienst zu rekrutieren. Allein der Umstand, dass er befürchte, in Zu-
kunft in den Militärdienst eingezogen zu werden, vermöge praxisgemäss
keine asylbeachtliche Verfolgungsfurcht zu begründen. Demzufolge sei die
Flüchtlingseigenschaft zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen.
5.2 In der Beschwerde wird zunächst der Sachverhalt wiederholt und an-
gefügt, die Mutter des Beschwerdeführers befreie sich aktuell mit Schmier-
geldzahlungen von der Pflicht, dass mindestens eine Person pro Familie in
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die kurdische Armee eintreten müsse. Der Bruder des Beschwerdeführers
(E._______) sei inzwischen ins syrische Militär eingezogen worden. Ent-
sprechende Nachweise würden nachgereicht. Sodann wird ausgeführt, es
sei vorliegend entgegen der Auffassung des SEM durchaus von einer Re-
flexverfolgung auszugehen. Nach der Flucht des Beschwerdeführers sei
dessen Bruder inhaftiert worden. Es sei ihm gesagt worden, er sei wegen
seines Nachnamens gesucht worden; der Nachname sei derselbe wie der-
jenige des Beschwerdeführers, seines Vaters (welcher von Unbekannten
getötet worden sei) sowie des Onkels (welcher desertiert sei und als aner-
kannter Flüchtling in Dänemark lebe). Damit stehe fest, dass die Verfol-
gungsmassnahmen gezielt gegen die Familie des Beschwerdeführers ge-
richtet gewesen seien. Der Bruder sei zunächst mittels Schmiergeldzah-
lungen freigekauft, inzwischen aber in den syrischen Militärdienst eingezo-
gen worden. Wie der Schnellrecherche der SFH zu entnehmen sei, seien
zahlreiche Fälle bekannt, in denen Personen aufgrund ihrer familiären Zu-
gehörigkeit Opfer von zielgerichteter Verfolgung geworden seien. Insbe-
sondere Desertion oder Wehrdienstverweigerung könnten für Familienan-
gehörige Konsequenzen haben. Oftmals würden Familienmitglieder inhaf-
tiert, bis der Deserteur zum Dienst zurückkehre. Männliche Verwandte wür-
den anstelle des Deserteurs in den Militär- oder Reservedienst einberufen.
Vorliegend sei die Schwester des Beschwerdeführers an seiner Stelle in
die lokalen Verteidigungsmilizen einberufen worden. Somit liege eine Re-
flexverfolgung im Sinne einer gezielt gegen den Beschwerdeführer gerich-
teten Verfolgung vor. In Bezug auf den Vorhalt des SEM, wonach der Be-
schwerdeführer die Inhaftierung seines Bruders nachgeschoben habe,
wird in der Beschwerde entgegnet, der Beschwerdeführer habe dem Über-
setzer von seinem Bruder erzählt, aber dieser habe ihm gesagt, es gehe
nur um seine eigenen Asylgründe. Ohnehin sei die Befragung zur Person
sehr kurz gewesen, es sei zu den Gesuchsgründen nur eine einzige, allge-
mein gehaltene Frage gestellt worden. Es sei daher verständlich, dass der
Beschwerdeführer nicht darauf bestanden habe, die seine Angehörigen be-
treffenden Vorkommnisse zu schildern. Betreffend die vom Beschwerde-
führer befürchtete Einberufung in den Militärdienst wird vorgebracht, die
allgemeine Wehrpflicht in Syrien sei für die jungen Männer belastend. Sie
müssten sich entscheiden, ob sie für das Regime kämpfen oder im Falle
der Dienstverweigerung eine Inhaftierung riskieren wollten, oder ob sie aus
dem Land fliehen oder sich der bewaffneten Opposition anschliessen woll-
ten. Nach sechs Jahren Krieg seien die syrischen Truppen auf weniger als
die Hälfte dezimiert. Die Behörden hätten verschiedene Massnahmen er-
griffen, um die entstandenen Lücken zu schliessen (Verhaftung von Deser-
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teuren und Refraktären, Zwangsrekrutierungen, Zusammenarbeit mit loka-
len Milizen). Der Militärdienst sei für alle syrischen Männer ab 18 Jahren
obligatorisch, und dessen Dauer sei zurzeit unbegrenzt. In den von den
syrischen Behörden kontrollierten Gebieten sei die Gefahr der Zwangsrek-
rutierung sehr hoch. Wehrdienstpflichtige Männer würden bei Hausdurch-
suchungen, an Kontrollposten oder an der Grenze verhaftet und in den
Dienst eingezogen. Viele Personen würden nach der Verhaftung ver-
schwinden. Die Argumentation des SEM sei bei dieser Sachlage ein Hohn.
Der Beschwerdeführer sei im militärdienstpflichtigen Alter und gesund,
weshalb er ohne weiteres für diensttauglich erklärt würde, falls solche
Tauglichkeitsprüfungen überhaupt noch vorgenommen würden. Sodann
sei festzustellen, dass die gemäss der syrischen Gesetzgebung in Kriegs-
zeiten vorgesehene Bestrafung für Desertion und Refraktion einschlägigen
Berichten zufolge willkürlich erfolge und teilweise vom Profil, der Herkunfts-
region oder vom Beziehungsnetz der betroffenen Person abhängig sei. Je
nachdem drohe bei Wehrdienstverweigerung der sofortige Einzug in den
Militärdienst oder Haft und Folter. Aus diesen Gründen liege begründete
Furcht vor Verfolgung vor. Die zu befürchtende Strafe sei unverhältnismäs-
sig hoch (bis fünf Jahre Haft) und stelle einen absoluten Malus dar, da der
Zweck und die Motivation der Strafe weit über die Ahndung kriminellen Un-
rechts hinausgingen. Die Haftanstalt Saydnaya nördlich von Damaskus sei
ein Beleg für die unverhältnismässigen Strafen und unmenschlichen Be-
handlungen, denen Häftlinge in syrischen Gefängnissen ausgesetzt seien.
In der Beschwerde wird sodann auf das Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 zum Thema Wehrdienst in Erit-
rea sowie auf den der Beschwerde beigelegten Bericht der Independent
International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic vom 10.
März 2017 verwiesen und geltend gemacht, der vom Beschwerdeführer
verweigerte Militärdienst umfasse mit hoher Wahrscheinlichkeit schwere
Kriegsverbrechen. Es liege damit eine politische Verfolgung des Beschwer-
deführers vor, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei.
6.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob das SEM die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG zu Recht verneint hat.
6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, es drohe ihm in Syrien die Ein-
berufung zum Militärdienst sowie eine Bestrafung seitens der syrischen
Behörden, weil er den Militärdienst bisher verweigert habe. Insoweit, als er
grundsätzlich befürchtet, bei einer Rückkehr nach Syrien vom syrischen
Militär rekrutiert zu werden, ist darauf hinzuweisen, dass es das legitime
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Recht eines Staates ist, seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen. Eine
allenfalls drohende Rekrutierung reicht daher für sich allein nicht aus, um
die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Sodann ist auf BVGE 2015/3 zu
verweisen, worin das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kam, eine
Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermöge die Flüchtlingseigen-
schaft nicht per se zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei, mithin die be-
troffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer
Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen
habe, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme
(vgl. E. 5.9). Bezogen auf die spezifische Situation in Syrien erwog das
Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syri-
schen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer op-
positionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die
Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezo-
gen habe (vgl. E. 6.7.3). Im vorliegenden Fall liegt keine vergleichbare
Konstellation vor. Der Beschwerdeführer stand den Akten zufolge vor sei-
ner Ausreise nicht im Visier der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte und
hat insbesondere noch gar keinen Marschbefehl erhalten. Damit hat er bis-
her offensichtlich keine Dienstverweigerung begangen, weshalb er bei ei-
ner allfälligen Rückkehr nach Syrien auch keine mit der Militärdienstpflicht
in Zusammenhang stehende Bestrafung oder Behandlung zu gewärtigen
hätte, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG gleichkommen würde. Die von ihm dahingehend geäusserte
Verfolgungsfurcht erscheint somit unbegründet.
6.2 Der Beschwerdeführer befürchtet ferner eine Rekrutierung durch die
YPG. Aufgrund der Aktenlage erscheint es jedoch unwahrscheinlich, dass
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Region F._______ durch
die YPG zwangsrekrutiert würde, zumal den Akten zufolge zuvor bereits
eine Person aus seiner Familie (seine Schwester) eingezogen worden war.
Zwar wurde die Schwester später krankheitsbedingt entlassen, jedoch be-
zahlt seine Mutter inzwischen offenbar eine Ersatzabgabe, um die Familie
von der Wehrpflicht zu befreien (vgl. die entsprechenden Ausführungen in
Ziff. 12 der Beschwerdebegründung). Im Übrigen stellt gemäss Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts eine Rekrutierung durch die YPG
grundsätzlich keine asylbeachtliche Verfolgung dar, und es bestehen auch
keine Hinweise dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Weige-
rung ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden (vgl.
dazu auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5329/2014 vom
23. Juni 2015 E. 5.3 [als Referenzurteil publiziert]).
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Seite 10
6.3 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, er befürchte eine Re-
flexverfolgung im Zusammenhang mit seinen Verwandten (Vater, Bruder,
Onkel). Diesbezüglich ist Folgendes festzustellen: Den Angaben des Be-
schwerdeführers zufolge ist sein Onkel aus der syrischen Armee desertiert
und lebt nun als Flüchtling in Dänemark. Der Beschwerdeführer war indes-
sen im Zusammenhang mit diesem Onkel vor seiner Ausreise keinerlei Ver-
folgungshandlungen ausgesetzt. Daher erscheint es auch unwahrschein-
lich, dass er im Falle einer Rückkehr nach Syrien wegen der angeblichen
Desertion seines Onkels asylbeachtliche Nachteile zu gewärtigen hätte.
Der Beschwerdeführer machte ferner auch nicht geltend, er sei im Zusam-
menhang mit seinem Vater vor der Ausreise von konkreten Verfolgungs-
massnahmen betroffen gewesen. Im Übrigen ist festzustellen, dass es auf-
grund der Aktenlage keineswegs als gesichert gelten kann, dass der Vater
des Beschwerdeführers vom syrischen Regime umgebracht wurde; viel-
mehr handelt es sich dabei lediglich um eine Vermutung des Beschwerde-
führers (vgl. A12 S. 7). Jedenfalls können den Akten keine überzeugenden
Hinweise darauf entnommen werden, dass dem Beschwerdeführer wegen
seines Vaters in Syrien eine asylbeachtliche Verfolgung drohen würde. Der
Beschwerdeführer machte ferner – erst in der Anhörung – geltend, sein
Bruder sei im Jahr 2015 einen Monat lang inhaftiert worden. Zum Verhaf-
tungsgrund konnte der Beschwerdeführer nur Mutmassungen anstellen
(vgl. A12 S. 9 f.). Unabhängig davon, ob das SEM diese Vorbringen zutref-
fend als nachgeschoben qualifiziert hat, ist indessen wiederum festzustel-
len, dass aufgrund der Aktenlage nicht davon ausgegangen werden kann,
dass der Beschwerdeführer infolge der angeblich im Jahr 2015 aus unbe-
kannten Gründen erfolgten, vorübergehenden Inhaftierung seines Bruders
im Falle seiner Rückkehr nach Syrien mit asylbeachtlicher Verfolgung sei-
tens des syrischen Regimes rechnen müsste. Insbesondere ist darauf hin-
zuweisen, dass der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden weder
vor noch nach der Verhaftung seines Bruders konkret gesucht wurde. Der
Umstand, dass sein – vormals in Damaskus lebender – Bruder inzwischen
zum Militärdienst eingezogen worden sein soll (vgl. Ziff. 13 der Beschwer-
debegründung), ist sodann per se ebenfalls nicht geeignet, die Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen, weshalb darauf ver-
zichtet werden kann, die diesbezüglich in Aussicht gestellten Beweismittel
abzuwarten.
6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asyl-
gründe nicht geeignet sind, eine asylrechtlich relevante Verfolgung respek-
tive eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser Ein-
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Seite 11
schätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen auf Beschwerde-
ebene noch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel, na-
mentlich die Berichte zur Situation in Syrien, etwas zu ändern, weshalb
darauf nicht mehr näher einzugehen ist. Unter Berücksichtigung der ge-
samten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach
Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat
deshalb zur Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch
abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 14. Juni 2017 infolge Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwer-
deführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss
grundsätzlich weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und
Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. dazu auch vorstehend E. 3).
Anzufügen ist aber an dieser Stelle immerhin, dass der generellen Gefähr-
dung des Beschwerdeführers aufgrund der aktuellen Bürgerkriegssituation
in Syrien mit der erwähnten Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs durch die Vorinstanz Rech-
nung getragen wurde.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG) und – soweit überprüfbar – an-
gemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
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Seite 12
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das
mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit
Zwischenverfügung vom 27. Juli 2017 (unter Vorbehalt der – später erfolg-
ten – Nachreichung eines Bedürftigkeitsnachweises) gutgeheissen worden
ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben.
10.2 Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2017 wurde zudem (ebenfalls un-
ter Vorbehalt der – später erfolgten – Nachreichung eines Bedürftigkeits-
nachweises) das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen, und
dem Beschwerdeführer wurde Kathrin Oppliger als amtliche Rechtsbei-
ständin beigeordnet. Nachdem diese mit Schreiben vom 31. Oktober 2017
um Entlassung aus dem Mandat ersucht hatte, wurde mit Verfügung vom
2. November 2017 antragsgemäss neu Vijitha Schniepper-Muthuthamby
als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Da die vormalige Rechtsvertre-
terin in ihrer Eingabe vom 31. Oktober 2017 keine Erklärung zur Verwen-
dung des ihr zustehenden amtlichen Honorars abgegeben hat, ist davon
auszugehen, dass sie diesen Anspruch an die Rechtsberatungsstelle für
Asylsuchende Aargau, für welche auch die aktuelle Rechtsbeiständin tätig
ist, überträgt. Somit ist der Rechtsberatungsstelle ein amtliches Honorar
für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurich-
ten. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der
Art. 8-12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).
Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertre-
tungsaufwand lässt sich indessen aufgrund der Aktenlage zuverlässig ab-
schätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann
(vgl. dazu bereits die entsprechenden Ausführungen in der Zwischenverfü-
gung vom 27. Juli 2017, S. 3, sowie Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung
der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgebli-
chen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist demnach der Rechts-
beratungsstelle für Asylsuchende Aargau zulasten der Gerichtskasse ein
amtliches Honorar in der Höhe von pauschal Fr. 800.– zuzusprechen.
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau wird zulasten der
Kasse des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar in der Höhe
von Fr. 800.– zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
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