Abtei lung IV
D-3936/2009/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . A u g u s t 2 0 0 9
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
X._______, geboren _______, Afghanistan,
wohnhaft _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. Juni 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3936/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 31. Juli 2008 in der Schweiz durch
eine kantonale Polizeidienststelle festgenommen wurde und anlässlich
der Einvernahme um Asyl nachsuchte,
dass er nach der Haftentlassung am 13. August 2008 in _______
summarisch befragt wurde,
dass er dabei unter anderem geltend machte, aus _______ (Provinz
_______) zu stammen, der Volksgemeinschaft der Hazara anzugehö-
ren und schiitischen Glaubens zu sein,
dass er im Jahre 1992 geboren worden beziehungsweise aktuell
17jährig sei,
dass er indes sein genaues Geburtsdatum nicht kenne,
dass am 14. August 2008 beim Beschwerdeführer eine Knochenal-
tersanalyse durchgeführt und im entsprechenden Bericht ein Skelettal-
ter von 19 Jahren festgehalten wurde,
dass der Beschwerdeführer im Anschluss daran am 19. August 2008
hinsichtlich seiner Gesundheit kurz befragt wurde,
dass das BFM gleichentags eine erneute Befragung durchführte und
dabei insbesondere auf das soziale Umfeld des Beschwerdeführers im
Iran, seinen dortigen Aufenthaltsstatus und sein angegebenes Alter
einging,
dass ihm ferner das rechtliche Gehör zum Analyseergebnis gewährt
wurde und er an seiner Minderjährigkeit grundsätzlich festhielt,
dass die Vorinstanz demgegenüber von der Volljährigkeit des Be-
schwerdeführers ausging,
dass das BFM am 10. Oktober 2008 eine Anhörung durchführte,
dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 12. Januar 2009
ablehnte und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
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dass es betreffend Alter des Beschwerdeführers darlegte, seine an-
gebliche Minderjährigkeit wirke aufgrund der Aktenlage nicht als glaub-
haft, weshalb er im Verfahren als volljährig angesehen worden sei,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe vom 3. Feb-
ruar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und zur Begrün-
dung unter anderem erneut geltend machte, noch minderjährig zu
sein,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil vom
20. Februar 2009 guthiess, die angefochtene Verfügung vom 12. Janu-
ar 2009 aufhob und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückwies,
dass es dabei gestützt auf die Aktenlage zum Schluss kam, das BFM
habe Bundesrecht verletzt, indem es zu Unrecht von der Volljährigkeit
des Beschwerdeführers ausgegangen und ihm für die einlässliche An-
hörung keine Vertrauensperson beigeordnet worden sei,
dass der Beschwerdeführer auch im aktuellen Zeitpunkt noch als min-
derjährig anzusehen sei,
dass das BFM in der Folge das Verfahren wieder aufnahm und den
Beschwerdeführer am 28. Mai 2009 erneut anhörte,
dass der Beschwerdeführer darlegte, gemäss dem eingereichten
Schulzeugnis am _______ geboren worden und mittlerweile volljährig
zu sein,
dass er Afghanistan im Alter von fünf Jahren zusammen mit seiner Fa-
milie aufgrund des Krieges verlassen habe und seither nie dorthin zu-
rückgekehrt sei,
dass er sich fortan in _______ im Iran aufgehalten, eine provisorische
Aufenthaltsbewilligung im Jahr 2003 nicht verlängert und entsprechend
in der Folge wieder ohne rechtlich gültigen Aufenthaltsstatus vor Ort
gelebt habe,
dass sich seine Eltern getrennt hätten,
dass sein Vater und seine Brüder drogenabhängig seien,
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dass er im Iran nebst familiären auch wirtschaftliche Probleme gehabt
habe und als Schwarzarbeiter durch die Behörden zweimal gebüsst
worden sei,
dass er befürchtet habe, erneut in den Fokus der Behörden zu gera-
ten,
dass in Afghanistan ein Onkel im Herkunftsort und ein weiterer in
_______ lebe,
dass eine Wohnsitznahme bei einem dieser Onkel für ihn nicht in Fra-
ge gekommen sei,
dass er den Iran aus den genannten Gründen im Sommer 2007 verlas-
sen habe und nach wiederholten (Kurz)Aufenthalten in Griechenland
Ende Juli 2008 von Italien her kommend in die Schweiz gelangt sei,
dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 2. Juni 2009 – er-
öffnet am 9. Juni 2009 – erneut ablehnte und die Wegweisung des Be-
schwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an-
ordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung im Asylpunkt festhielt, die vom
Beschwerdeführer geltend gemachten wirtschaftlichen sowie familiä-
ren Probleme im Iran und die Angst, wegen des dortigen illegalen Auf-
enthalts festgenommen zu werden, stellten keine Asylgründe dar,
dass auch sein Vorbringen, in Afghanistan gebe es für ihn keine Si-
cherheit und Arbeit, keinen ernsthaften Nachteil im Sinne des Asylge-
setzes ausmache,
dass das BFM bei der Prüfung des Vollzugs darlegte, die allgemeine
Sicherheitslage in Afghanistan habe sich verschlechtert und bleibe an-
gespannt,
dass der Beschwerdeführer indes geltend mache, aus der Provinz
_______ zu stammen und gemäss seinen Aussagen dort über ein
Beziehungsnetz verfüge,
dass diese Provinz als sicher gelte,
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dass er ferner ausgesagt habe, einer seiner Onkel lebe in _______
und arbeite für die Armee, weshalb ihm zuzumuten sei, sich auch dort-
hin zu begeben,
dass seine Behauptung, die Onkel seien nicht in der Lage, sich um ihn
zu kümmern, nicht überzeuge,
dass das BFM hinsichtlich des Alters des Beschwerdeführers erwog,
gemäss seinen eigenen Angaben anlässlich der am 28. Mai 2009 er-
folgten Anhörung sei er mittlerweile volljährig,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe vom 18. Juni
2009 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und die Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids im Wegweisungspunkt, die Feststellung
der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und entsprechend die
vorläufige Aufnahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht die
unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt
Entbindung von der Vorschusspflicht beantragte,
dass er zur Begründung geltend machte, der Vollzug der Wegweisung
nach Afghanistan sei vorliegend unzumutbar,
dass er zu den beiden erwähnten Onkeln keine Kontakte pflege und
diese ohnehin kaum in der Lage oder auch nicht willens wären, ihn zu
unterstützen,
dass sich für ihn bereits die Kontaktaufnahme zu den Onkeln sehr
schwierig gestalten würde,
dass es nach dem Gesagten in Afghanistan kein Beziehungsnetz
gebe, weshalb er dort in eine existenzbedrohende Situation geraten
würde, zumal er eine bescheidene Schulbildung aufweise und bisher
lediglich als Hilfskraft auf dem Bau gearbeitet habe,
dass sich die Lage im Heimatland überdies noch weiter verschärft
habe,
dass er am 19. Juni 2009 eine Bestätigung für seine Bedürftigkeit
nachreichte,
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dass das Bundesverwaltungsgericht am 22. Juni 2009 den Eingang
der Beschwerde bestätigte,
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2009
auf die Erhebung eines Kostensvorschusses verzichtete, das Gesuch
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG guthiess und dasjenige gemäss Art. 65
Abs. 2 VwVG abwies,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 3. Juli 2009 die Abwei-
sung der Beschwerde beantragte,
dass die vorinstanzliche Stellungnahme dem Beschwerdeführer am
7. Juli 2009 zur Kenntnis gebracht wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat,
dass er daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 28. Mai 2009
seine Volljährigkeit bejahte und entsprechend die für Minderjährige be-
sonderen verfahrensrechtlichen Bestimmungen nicht mehr anwendbar
waren (Art. 17 Abs. 2 und 3 Bst. c AsylG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1,
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SR 142.311]; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 13, S. 84 ff.),
dass der Beschwerdeführer lediglich die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung in Bezug auf die Wegweisung und die Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme in der Schweiz beantragt,
dass die Verfügung des BFM vom 2. Juni 2009 demnach insoweit un-
angefochten geblieben ist, als sie die Verneinung der Flüchtlingseigen-
schaft und die Ablehnung des Asylgesuches als solche betrifft (Dispo-
sitivziffern 1 und 2),
dass die Wegweisung (Dispositivziffern 3) eine gesetzliche Folge des
abgewiesenen Asyls und als solche zu bestätigen ist, sich vorliegend
jedoch die Frage von allfälligen Vollzugshindernissen stellt,
dass das BFM bei unzulässigem, unzumutbarem oder unmöglichem
Wegweisungsvollzug das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass die vorerwähnten Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug
der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) al-
ternativer Natur sind,
dass der Vollzug der Wegweisung somit als undurchführbar zu be-
trachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist, sobald eines
der genannten Vollzugshindernisse besteht,
dass gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind,
dass sich bereits die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) in
den Entscheiden EMARK 2003 Nr. 10 und 30 eingehend zur Lage in
Kabul äusserte, dabei die Unterschiede zwischen der Stadt Kabul und
anderen Regionen Afghanistans darstellte und infolge der vergleichs-
weise günstigeren Situation den Wegweisungsvollzug nach Kabul un-
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ter bestimmten strengen Voraussetzungen, insbesondere einem trag-
fähigen Beziehungsnetz und einer gesicherten Wohnsituation, als zu-
mutbar erachtete,
dass die ARK in ihrem Urteil EMARK 2006 Nr. 9 die bisherige Recht-
sprechung bestätigte und ergänzte und zusätzlich zu Kabul den Weg-
weisungsvollzug in die Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakh-
shan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und in die Gegend von Saman-
gan, die nicht zum Hazarajat zu zählen ist, für grundsätzlich zumutbar
erachtete, wobei im Sinne einer Einschränkung die in EMARK 2003
Nr. 10 erwogenen strengen Bedingungen beachtet werden müssten,
dass die neuesten Entwicklungen vor Ort jedenfalls nicht dazu geeig-
net sind, eine günstigere Beurteilung der Lage im Heimatland des Be-
schwerdeführers vorzunehmen (vgl. NZZ vom 4. August 2009),
dass der Beschwerdeführer angab, aus _______ (Provinz _______) zu
stammen, das BFM diese Angaben im angefochtenen Entscheid nicht
in Zweifel gezogen hat und sich aus den Akten auch keine dies-
bezüglichen Zweifel ergeben,
dass diese Region beziehungsweise diese Provinz indes nicht zu den
von der ARK abschliessend genannten Gebieten, in welche ein Vollzug
allenfalls als zumutbar erscheint, gehört,
dass die Erwägungen der Vorinstanz, welche offenbar ohne Berück-
sichtigung der Rechtsprechung der Beschwerdeinstanz formuliert wur-
den, mithin schon insofern nicht nachvollziehbar sind, als allfällige dor-
tige Verwandte (aufgeführt wird ein Onkel samt Familie) selbst dann
die allfällige Zumutbarkeit des Vollzugs in die Provinz _______ nicht
begründen würden, wenn sie tatsächlich noch dort leben sollten und
den Beschwerdeführer bei sich aufnehmen würden,
dass der Vollzug der Wegweisung in die Herkunftsregion des Be-
schwerdeführers nach dem Gesagten als generell unzumutbar er-
scheint,
dass sodann die Bejahung einer zumutbaren innerstaatlichen Aufent-
haltsalternative praxisgemäss insbesondere die Existenz eines tragfä-
higen Familien- oder Beziehungsnetzes sowie eine gesicherte Wohnsi-
tuation in dieser Region voraussetzt,
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dass der Beschwerdeführer noch jung ist und offenbar über gewisse
Erfahrungen als Hilfsarbeiter auf Baustellen im Iran verfügt,
dass gemäss seinen Angaben ein Onkel in _______ lebt und dort für
ihn grundsätzlich eine Aufenthaltsalternative in Frage käme,
dass die Erwägung des BFM, es sei dem Beschwerdeführer unbenom-
men, sich dort niederzulassen, jedoch ausgesprochen spekulativ an-
mutet, zumal offenbar auch das BFM den langjährigen Iranaufenthalt
des Beschwerdeführers seit seinem 5. Lebensjahr nicht in Zweifel
zieht,
dass allein mit dem Hinweis auf durchaus vorhandene Solidarität in-
nerhalb der afghanischen Familienstruktur die genannten strengen
Voraussetzungen für _______ als innerstaatliche Fluchtalternative
indes offensichtlich nicht als hinreichend erfüllt qualifiziert werden
können,
dass dies vorliegend umso evidenter erscheint, als der Beschwerde-
führer – wie erwähnt – glaubhaft machen konnte, sich schon seit vie-
len Jahren im Drittstaat Iran als Vertriebener aufgehalten zu haben,
dass ferner ein Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in
den Iran zum Vornherein nicht in Betracht kommt,
dass zwar unter Umständen ein entgegen seinen Darlegungen länge-
rer legaler Aufenthalt vor Ort (als Flüchtling) nicht als völlig unwahr-
scheinlich zu erachten ist,
dass aber die Annahme, er respektive seine Eltern als afghanische
Staatsbürger hätten die iranische Staatsbürgerschaft erwerben kön-
nen, unbesehen der geltend gemachten schwierigen familiären Ver-
hältnisse als nahezu ausgeschlossen erscheint,
dass der Vollzug der Wegweisung in den Iran nur dann erfolgen könn-
te, wenn die Möglichkeit einer legalen Wiedereinreise bestünde (vgl.
dazu EMARK 1997 Nr. 24 und 1995 Nr. 22),
dass die Vorinstanz diese Möglichkeit aber zu recht nicht in Betracht
zog, zumal der nunmehr volljährige Beschwerdeführer als afghani-
scher Staatsbürger einen allfälligen Duldungsanspruch in diesem Dritt-
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staat aufgrund seiner langen Landesabwesenheit ohnehin verwirkt ha-
ben dürfte,
dass angesichts der gesamten Umstände der Vollzug der Wegweisung
– der bisherigen Praxis entsprechend – mithin als unzumutbar zu be-
zeichnen ist und die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufi-
gen Aufnahme erfüllt sind,
dass einer vorläufigen Aufnahme im Übrigen keine einschränkenden
gesetzlichen Tatbestände (Art. 83 Abs. 7 AuG) entgegenstehen,
dass die Beschwerde entsprechend gutzuheissen und das BFM anzu-
weisen ist, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzuneh-
men,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen
sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für
die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten haben (Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, für die Einreichung
der Beschwerde eine mandatierte Rechtsvertretung in Anspruch ge-
nommen zu haben, weshalb ihm keine solchen Kosten erwachsen sein
dürften und entsprechend keine Parteientschädigung zu entrichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und das BFM angewie-
sen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- _______
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
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