B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3936/2014/wiv
Ur t e i l vom 1 4 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Constance Leisinger.
Parteien
A._______, geboren (…),
gemäss eigenen Angaben China (Tibet),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. Juni 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte eigenen Angaben gemäss am 21. Juni
2013 in die Schweiz und ersuchte gleichentags um Asyl nach.
B.
Am 24. Juli 2013 wurde er zu seiner Person und summarisch zu seinem
Reiseweg sowie den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]).
Am 18. Juni 2014 fand die eingehende Anhörung zu seinen Asylgründen
statt.
Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches im
Wesentlichen geltend, er sei tibetischer Ethnie und stamme aus dem Dorf
B._______, Bezirk C._______, Präfektur Ganzi, Provinz Sechuan in Tibet
(Volksrepublik China). Er habe nie eine Schule besucht sondern sei im Al-
ter von sieben respektive acht Jahren in das Kloster D._______nahe des
Dorfes eingetreten, wo er bis zu seiner Ausreise als Mönch gelebt habe
und für Gebetsrezitationen zuständig gewesen sei. Der Bruder seines Va-
ters sei zugleich sein Lama mit Namen E._______ gewesen. Von seinen
Reisen habe dieser Fotos vom Dalai Lama mitgebracht und auch ihm, dem
Beschwerdeführer, ein Bild des Dalai Lamas geschenkt. Ende November
2012 seien während der Wintergebetszeremonie fünf Sicherheitsbeamte
in das Kloster eingedrungen. Nachdem sie seinen Lama ausfindig gemacht
hätten, sei dieser geschlagen worden. Er selbst habe es nicht mit ansehen
können, dass man den Lama geschlagen habe, weshalb er versucht habe,
diesen zu schützen. Jedoch hätten die Sicherheitskräfte daraufhin auch ihn
geschlagen. In der Folge sei es unter den über einhundert Anwesenden zu
Tumulten gekommen. Seine Eltern, welche der Wintergebetszeremonie
auch beigewohnt hätten, hätten ihn schliesslich aus der Menge wegführen
können und in Sicherheit gebracht. Den Lama hätten die Sicherheitskräfte
festgenommen. Aufgrund dieses Vorkommnisses habe er Angst vor weite-
ren Behelligungen seitens der chinesischen Sicherheitsbehörden gehabt
und sich zur Flucht entschlossen. Nachdem er sich drei Tage in den Bergen
versteckt habe, sei er – organisiert durch seine Eltern – mit Hilfe eines
Schleppers über Lhasa nach Nepal und über ihm unbekannte Länder in
die Schweiz geflohen.
Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätspapiere zu den Akten. Er gab
an, keinen Reisepass besessen zu haben und seine Identitätskarte auf Ge-
heiss des Schleppers vernichtet zu haben.
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Seite 3
C.
Mit Verfügung vom 23. Juni 2014 – eröffnet am 26. Juni 2014 – lehnte das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegwei-
sung sowie deren Vollzug an, wobei ein Wegweisungsvollzug in die Volks-
republik China ausgeschlossen wurde.
D.
Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 14. Juli 2014
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragte in materi-
eller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylge-
währung, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In pro-
zessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung.
Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich in den Er-
wägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2014 wurde das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und
die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen.
F.
In der Vernehmlassung vom 22. Juli 2014 hielt die Vorinstanz an ihren Er-
wägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
G.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 13. August 2014
zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
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auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 112 Abs. 1 AuG (SR 142.20) i.V.m. Art. 49 VwVG
(vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 5
4.
4.1 Zur Begründung ihres Entscheids führte die Vorinstanz im Wesentli-
chen aus, die vom Beschwerdeführer angegebene Herkunft sei zu bezwei-
feln. Der Beschwerdeführer habe kaum etwas über seine angebliche Her-
kunftsregion und die dortigen Gepflogenheiten zu sagen gewusst. Auch auf
Nachfrage hin habe er seine Aussagen nicht vertiefen können und sich in
Widersprüche verstrickt. Sofern er denn Angaben gemacht habe, seien
diese unzutreffend, so auch seine Aussagen im Zusammenhang mit der
Frage nach dem Besitz und Verbleib der Identitätskarte. Der Beschwerde-
führer spreche überdies kaum Chinesisch, was für einen chinesischen
Staatsangehörigen höchst unwahrscheinlich sei. Er habe sodann weder
die Telefonvorwahl noch das Autokennzeichen der Region angeben kön-
nen. Auch seien ihm Ortsnamen nicht in der chinesischen Sprache geläufig
gewesen. Soweit er dieses Unwissen damit begründe, dass er immer im
Kloster gelebt habe und Nomade sei, könne dies nicht geglaubt werden
und müsse als Ausrede taxiert werden. Insbesondere als Mönch hätte er
sich gewisse Kenntnisse aneignen müssen. Schliesslich mangle es den
Schilderungen des Klosteralltages an Substanz und auch die geltend ge-
machten Asylgründe würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung
gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Das Vorbringen sei vielmehr sehr
widersprüchlich und unsubstanziiert ausgefallen. Die Widersprüche habe
der Beschwerdeführer auch auf Vorhalt hin nicht zufriedenstellend erklären
oder gar lösen können. Die Schilderung der Ausreiseumstände sei eben-
falls äusserst knapp ausgefallen und habe jegliche Anzeichen persönlicher
Erfahrung vermisse lassen. Insbesondere sei unglaubhaft, dass der Be-
schwerdeführer keine Angaben zu seiner Reiseroute per Flugzeug von Ne-
pal in die Schweiz habe machen können.
Da es dem Beschwerdeführer mithin nicht gelungen sei, seine Hauptsozi-
alisierung in der Volksrepublik China sowie seine Asylgründe glaubhaft dar-
zulegen, sei davon auszugehen, dass er vor seiner Ankunft in der Schweiz
nie in der Volksrepublik China sondern vielmehr in der exiltibetischen
Diaspora gelebt habe. Das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe, welche
durch eine Flucht tibetischer Volkszugehöriger aus China begründet wer-
den könnten, sei daher vorliegend zu verneinen. Durch die Verheimlichung
bzw. Verschleierung der Herkunft habe der Beschwerdeführer seine Mit-
wirkungspflicht verletzt, weshalb die Prüfung allfälliger Wegweisungsvoll-
zugshindernisse sowie die Abklärung des effektiven Status in Indien und
Nepal unmöglich seien. Die Folgen dieser Mitwirkungspflichtverletzung
habe der Beschwerdeführer insofern zu tragen, als davon auszugehen sei,
dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe im Sinne
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von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG gegen eine Rückkehr
an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden. Es obliege dem Beschwerde-
führer sodann, sich die für die Rückkehr benötigten Reisepapiere zu be-
schaffen, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung auch als möglich er-
weise.
4.2 Der Beschwerdeführer hielt den vorinstanzlichen Erwägungen im We-
sentlichen entgegen, dass er aus der von ihm angegebenen Ortschaft in
Tibet stamme und auch seine Asylgründe wahrheitsgetreu seien. Die Vor-
instanz habe bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der vorgetragenen
Asylgründe einen falschen Massstab angesetzt.
5.
5.1 Mit Urteil E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 (zur Publikation vorgesehen)
hat das Bundesverwaltungsgericht sich zur Frage geäussert, unter wel-
chen Voraussetzungen ein bei tibetischen Asylsuchenden, deren Herkunft
aus der Volksrepublik China in Zweifel gezogen wird, im Rahmen der An-
hörung zu den Asylgründen durchgeführter Test zum Länder- und Alltags-
wissen den Anforderungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der
Untersuchungspflicht genügt (a.a.O., insb. E. 5.2). Dabei hat das Bundes-
verwaltungsgericht entsprechende Mindeststandards festgelegt Es hat zu-
gleich festgehalten, dass von der Anwendung der entsprechenden Krite-
rien jene Fälle ausgenommen sind, in denen die Vorbringen der asylsu-
chenden Person aufgrund gänzlicher Unplausibilität, Substanzarmut oder
Widersprüchlichkeit offensichtlich unzulänglich und somit derart haltlos
sind, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärungen mehr
bedarf (a.a.O., E. 5.2.3.1).
5.2 Ein solcher Fall ist vorliegend offensichtlich gegeben. Die Aussagen
des Beschwerdeführers welche er anlässlich der vorinstanzlichen Anhö-
rungen zu seiner Identität und Herkunft sowie zu seinen Asylgründen ge-
tätigt hat, lassen – wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat – jegliche
Substanz vermissen.
5.2.1 Zwar hat der Beschwerdeführer das Heimatdorf, aus welchem er an-
geblich stammt, geographisch in die Gemeinde, den Bezirk und die Provinz
eingeordnet (act. A 16 S. 2 F 6). Auf entsprechende Frage hin wusste er
jedoch weder die chinesische Bezeichnung dieses Dorfes, noch konnte er
die Telefonvorwahl oder das entsprechende Autokennzeichen seiner an-
geblichen Heimatregion nennen (act. A 16 S. 2, F 8, F 13). Sofern der Be-
schwerdeführer angibt, dieses Unwissen rühre daher, dass er seit seinem
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siebten beziehungsweise achten Lebensjahr im Kloster gelebt habe, ver-
mag dies nicht zu überzeugen, war er doch nach eigenem Bekunden zu-
ständig für Gebetsrezitationen mit Gläubigen ausserhalb des Klosters, wel-
che er in den jeweiligen Dörfern besucht haben will (act. A 16 S. 3 F 21).
Er war zudem zum Zeitpunkt seiner angeblichen Ausreise aus dem Hei-
matstaat bereits im Erwachsenenalter, weshalb es unglaubhaft erscheint,
dass ihm die Telefonvorwahl und das Autokennzeichen seines Heimatortes
unbekannt geblieben sein soll. Vielmehr liegt der Schluss nahe, dass der
Beschwerdeführer in der von ihm angegebenen Region nicht gelebt hat.
5.2.2 Dieser Schluss wird auch durch die Aussagen des Beschwerdefüh-
rers zum Klosteralltag bestätigt, welche sich ebenfalls als substanzlos er-
weisen (act A 16 S. 4 F 26 - F 30). Die Antworten des Beschwerdeführers
auf ihm gestellte Fragen zum Alltag enthalten keine realen Kennzeichen,
die darauf schliessen lassen könnten, dass der Beschwerdeführer seinen
Alltag tatsächlich in einem Kloster verbracht hat. So konnte er sich weder
über die von ihm erlebten Vor- oder Nachteile des Klosterlebens äussern.
Ebenso war es ihm nicht möglich, die seit seinem Eintritt ins Kloster erfolg-
ten Veränderungen im Kloster selbst zu nennen (act. A 16 S. 4 F 27 - F 30).
Abwegig erscheint sodann auch die Antwort des Beschwerdeführers auf
die Frage nach dem Namen des leitenden Abtes im Kloster, wonach das
Kloster unter keiner Leitung gestanden habe (act. A 16 S. 4 F 25).
5.2.3 Der Beschwerdeführer reichte im Asylverfahren keine Identitätsdoku-
mente ein. Seine Angaben zum Besitz einer Identitätskarte sind wider-
sprüchlich. So gab der Beschwerdeführer anlässlich der einlässlichen An-
hörung zu seinen Asylgründen zunächst an, im Heimatstaat keine Identi-
tätsdokumente besessen zu haben (act. A 16 S. 4 F 34). Erst auf Vorhalt
der zuständigen Sachbearbeiterin, wonach er in der Befragung zur Person
angegeben habe, ein solches Identitätsdokument besessen zu haben,
räumte er ein, dass er sich im Alter von 18 Jahren eine Identitätskarte habe
ausstellen lassen (act. A 16 S. 4 F 35). Der Beschwerdeführer war überdies
weder in der Lage, das Prozedere der Ausstellung zu schildern noch ver-
mochte er die ausstellende Behörde anzugeben (act. A 16 S. 5 F 36 - F 45).
5.2.4 Die Vorinstanz hat sodann ebenfalls zutreffend festgestellt, dass
auch die Schilderungen der Ausreiseumstände äusserst knapp ausgefallen
sind und jegliche Anzeichen persönlicher Erfahrung vermissen lassen. Ins-
besondere vermochte der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben zu
seiner Reiseroute zu machen.
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Seite 8
5.2.5 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist daher vorliegend davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer zwar ethnischer Tibeter ist, vor
seiner Ankunft in der Schweiz aber nicht im Tibet sozialisiert wurde sondern
vielmehr in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. An der Einschätzung,
dass der Beschwerdeführer in willentlicher Missachtung der ihm obliegen-
den Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) versucht, die Asylbehörden über seine
Herkunft und Identität zu täuschen, ändern auch die Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe nichts, da lediglich pauschal an der angegebenen
Herkunft festgehalten wird, ohne näher auf die in der angefochtenen Ver-
fügung aufgeführten wesentlichen Widersprüche und den Substanzmangel
näher einzugehen oder diese sogar zu entkräften.
5.3 Den geltend gemachten Vorfluchtgründen, welche im Übrigen ebenfalls
weder kohärent noch detailliert sind, ist damit jegliche Grundlage entzogen
und auch das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe, welche durch eine
Flucht tibetischer Volkszugehöriger aus China begründet werden könnten,
ist daher vorliegend zu verneinen.
5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 AsylG in Bezug auf die Volksrepublik China
glaubhaft zu machen vermag. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlings-
eigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
5.5 Aufgrund der offensichtlichen Unplausibilität der geltend gemachten
Herkunft aus Tibet waren für die Beurteilung des vorliegenden Verfahrens
keine weiteren fachlichen Abklärungen notwendig, weshalb es sich erüb-
rigt, auf die Frage einzugehen, ob der von der Vorinstanz durchgeführte
Alltagswissenstest im Falle des Beschwerdeführers den im genannten Ur-
teil E-3361/2014 formulierten Anforderungen genügt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
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7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der
Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im
Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet
sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist
schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder
in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausrei-
sen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.1.2 Im Hinblick auf das Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshin-
dernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche
Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst,
Wegweisungshindernisse sind zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend festge-
halten, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschie-
bung vorliegend mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine An-
wendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshinder-
nisse erkennbar sind. Eine weitergehende Prüfung von Vollzugshindernis-
sen erübrigt sich angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer
der ihm nach Art. 8 AsylG obliegenden und zumutbaren Mitwirkungspflicht
im Hinblick auf seine Herkunft, seine Staatsangehörigkeit und Identität
nicht nachgekommen ist. Es kann diesbezüglich auch auf die Erwägungen
der Vorinstanz und im Übrigen auf BVGE 2014/12 E. 6 verwiesen werden.
7.3 Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug – mit dem zutref-
fend vermerkten Vorbehalt auf China – zu Recht als zulässig, zumutbar
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Seite 10
und möglich bezeichnet. Eine vorläufige Aufnahme fällt daher ausser Be-
tracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten (Art. 1 – 3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 64 Abs. 1
VwVG mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2014 gutgeheissen wurde, ist
auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3936/2014
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger
Versand: