B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3937/2014
law/joc
Ur t e i l vom 3 0 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
zuvor Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. Juni 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Am 20. Februar 2007 ersuchte B._______ (SEM Akten N […]), der
Bruder des Beschwerdeführers A._______, in der Schweiz um Asyl nach.
Dieses Gesuch wurde durch die Vorinstanz am 17. August 2009 abgelehnt
und die Wegweisung und deren Vollzug verfügt. Gegen diese Verfügung
erhob B._______ am 18. September 2009 Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht (BVGer). Mit Verfügung vom 6. Oktober 2011 wurde
B._______ durch die Vorinstanz – in teilweiser Wiedererwägung des Ent-
scheids vom 17. August 2009 – zufolge Unzumutbarkeit des Vollzuges der
Wegweisung vorläufig aufgenommen. Mit Urteil D-5956/2009 des BVGer
vom 7. Mai 2012 wurde die Beschwerde von B._______ vom 18. Septem-
ber 2009 (im Flüchtlings- und Asylpunkt sowie hinsichtlich der von der Vor-
instanz angeordneten Wegweisung) abgewiesen.
A.b Am 2. Februar 2011 reiste der Beschwerdeführer zusammen mit den
damals minderjährigen Kindern seines Bruders C._______ (SEM-Akten
N […]), D._______ (E._______) und F._______, in die Schweiz ein. Am
gleichen Tag suchten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
G._______ um Asyl nach. Dort wurden der Beschwerdeführer und er-
wähnte Kinder seines Bruders am 18. Februar 2011 zur Person, zum Rei-
seweg und summarisch zu den Asylgründen befragt (Befragung zur Per-
son; BzP). Eine einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers fand am
13. Juni 2014 durch die Vorinstanz statt.
A.c Der Bruder des Beschwerdeführers C._______ und seine Ehefrau
H._______ gelangten am 24. Februar 2011 zusammen mit ihren damals
minderjährigen Kindern I._______, J._______ und K._______ in die
Schweiz. Am gleichen Tag ersuchten sie im EVZ L._______ um Asyl nach.
Am 2. März 2011 wurde die Familie ins Transitzentrum M._______ verlegt,
wo am 11. März 2011 eine BzP von C._______ sowie am 23. Februar 2011
eine Kurzbefragung dessen Ehefrau stattfand. Am 21. Januar 2013 hörte
die Vorinstanz C._______ und dessen Sohn F._______ einlässlich zu den
Asylgründen an. H._______ und deren Kinder D._______ und I._______
wurden durch die Vorinstanz am 22. Januar 2013 vertieft zu ihren Ausrei-
segründen angehört.
A.d Am 6. Juni 2011 (Eingang Vorinstanz: 7. Juni 2011) sandte C._______
der Vorinstanz syrische Originalausweise zu. Darunter befand sich auch
ein Ausweis des Beschwerdeführers.
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A.e Mit Verfügung vom 12. März 2013 stellte die Vorinstanz fest, der Bru-
der des Beschwerdeführers C._______ sowie dessen Ehefrau H._______
und deren fünf gemeinsame Kinder würden die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllen, lehnte deren Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz an. Infolge Unzumutbarkeit schob die Vorinstanz den Voll-
zug ihrer Wegweisung zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Gegen
diese Verfügung wurde am 11. April 2013 beim BVGer Beschwerde erho-
ben.
Mit Schreiben vom 9. April 2013 konstituierte sich rubrizierter Rechtsanwalt
der Vorinstanz gegenüber als Rechtsvertreter des Beschwerdeführers.
Mit Verfügung vom 17. Juni 2014 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch
vom 2. Februar 2011 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an.
Infolge Unzumutbarkeit schob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
des Beschwerdeführers zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
Am 19. Juni 2014 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um
Einsicht in die vorinstanzlichen Akten.
Die Vorinstanz stellte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Juni
2014 eine Kopie des Aktenverzeichnisses und Aktenkopien zu. Von der Ak-
teneinsicht nahm es die Akten A5/1, A6/1, A7/1, A8/2, A19/1, A20/1, A21/1
und A22/1 aus.
Gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 17. Juni 2014 erhob der Be-
schwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 14. Juli 2014
beim BVGer Beschwerde. In dieser wurde beantragt, es sei Einsicht in die
Akten A1/2, A8/2, A9/8, A19/1, A20/1 und A21/2 und zum internen "VA-An-
trag" (Akte A21/2) zu gewähren [1], eventualiter sei das rechtliche Gehör
zu diesen Akten zu gewähren und eine schriftliche Begründung betreffend
den internen VA-Antrag zuzustellen [2], nach Gewährung der Akteneinsicht
und eventualiter des rechtlichen Gehörs sei dem Beschwerdeführer eine
angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzuset-
zen [3], die angefochtene Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und
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die Sache der Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung und
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung
zurückzuweisen [4], es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der
vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen [5], eventualiter
sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und es sei die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren
[6], eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und der Be-
schwerdeführer sei als Flüchtlinge anzuerkennen und vorläufig aufzuneh-
men [7], eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs fest-
zustellen [8].
Mit Zwischenverfügung vom 6. August 2014 forderte die damals zustän-
dige Instruktionsrichterin des BVGer den Beschwerdeführer zur Zahlung
eines Kostenvorschusses bis zum 22. August 2014 auf und stellte ihm das
Aktenstück A1/2 in Kopie zur Einsichtnahme zu. Die beantragte Einsicht in
die Akten A8/2, A9/8, A19/1, A20/1 verweigerte die Instruktionsrichterin mit
der Begründung, es handle sich dabei um Aktenstücke, die lediglich für den
verwaltungsinternen Gebrauch bestimmt seien. Zum Aktenstück A21/1 (in-
terner Antrag auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme) wurde festgestellt,
dass es sich dabei ebenfalls um ein internes Aktenstück handle. Dem
Rechtsvertreter könne aber immerhin bekanntgeben werden, dass gemäss
diesem Antrag die vorläufige Aufnahme wegen des Bürgerkriegs in Syrien
erfolgt sei. Hinsichtlich der Anordnung der vorläufigen Aufnahme durch die
Vorinstanz wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer kein Rechts-
schutzinteresse an einer weitergehenden Begründung habe, da es sich in-
soweit um einen positiven Entscheid handle und er diesbezüglich nicht be-
schwert sei. Der Antrag auf Gewährung des rechtlichen Gehörs wurde ab-
gewiesen. Der Antrag auf Fristansetzung zwecks Beschwerdeergänzung
wurde mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 53 VwVG abge-
wiesen. Die Behandlung der weiteren Anträge wurde auf einen späteren
Zeitpunkt verschoben.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 14. August 2014 liess der Be-
schwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
um Erlass von der Bezahlung des Kostenvorschusses ersuchen.
Mit Verfügung vom 26. August 2014 verzichtete die Instruktionsrichterin auf
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die Erhebung des geforderten Kostenvorschusses. Die Prüfung des Ge-
suchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde auf einen
späteren Zeitpunkt verschoben. Die Vorinstanz wurde eingeladen, bis zum
12. September 2014 eine Vernehmlassung einzureichen.
Am 1. September 2014 liess sich die Vorinstanz zur Beschwerde verneh-
men.
Der Beschwerdeführer erhielt mit Verfügung vom 3. September 2014 die
Gelegenheit, bis zum 18. September 2014 eine Replik einzureichen.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 18. September 2014 reichte der
Beschwerdeführer eine Replik ein.
Mit Schreiben vom 18. März 2015 wies der Beschwerdeführer durch sei-
nen Rechtsanwalt auf die Praxis des BVGer (Urteile D-553/2013 vom
18. Februar 2015 und D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.7.2) hin und
erklärte insbesondere, die syrischen Behörden hätten ihn offensichtlich als
Regimegegner identifiziert.
Am 25. Juni 2015 wurde beim BVGer ein Schreiben des syrischen Innen-
ministeriums vom 1. Februar 2015, gemäss dem der Beschwerdeführer zur
Absolvierung des Militärdienstes aufgefordert werde, eingereicht.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 14. Februar 2017 wurde erklärt,
der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt seiner Ausreise von den syrischen
Behörden wegen seiner politischen Tätigkeiten sowie des politischen Pro-
fils seiner Familie, insbesondere jenes seines Bruders B._______, gezielt
verhaftet und gefoltert worden. Im Falle seiner Rückkehr müsse er mit einer
erneuten Verhaftung, Folter oder Hinrichtung rechnen. Er sei in Syrien An-
hänger der (…) und habe sich sehr für die kurdischen Anliegen engagiert.
Er habe dem Gericht eine Aufforderung für den syrischen Militärdienst ein-
gereicht, welcher er sich widersetzt habe, weshalb er nun als Verräter er-
achtet und verfolgt würde. Er werde in Syrien als Dienstverweigerer und
somit als Verräter sowie auch als Regimekritiker wahrgenommen und ge-
sucht. Deshalb sei er gemäss der Praxis des BVGer (Urteil des BVGer D-
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5553/2013 vom 18. Februar 2015 E. 6.7.2) in flüchtlingsrechtlich relevan-
tem Sinne verfolgt. Ausserdem wurde auf die aktuelle Lage in Syrien hin-
gewiesen und betont, die Sicherheits- und Menschenrechtslage sei weiter-
hin katastrophal.
Mit Schreiben des Rechtsvertreters vom 21. Februar 2018 wurde dem
BVGer mitgeteilt, dass der Bruder des Beschwerdeführers, B._______, in
Deutschland als Flüchtling anerkannt worden sei. Es stehe damit rechts-
kräftig fest, dass dieser in Syrien asylrelevant verfolgt werde. Dies bestärke
die Verfolgung des Beschwerdeführers.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht (BVGer)
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive
SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des BVGer. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das BVGer ist daher zuständig für die Be-
urteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht der Fall ist – bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31); Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1;
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – mit nach-
folgenden Einschränkungen (vgl. E. 2.1 f.) – einzutreten.
2.1 Die Vorinstanz hat in seiner Verfügung vom 17. Juni 2014 die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers zufolge Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs angeordnet. Die drei in Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) ge-
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nannten Bedingungen (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglich-
keit des Wegweisungsvollzugs) für einen (vorläufigen) Verzicht auf den
Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme – im Sinne
einer Ersatzmassnahme für die vollziehbare Wegweisung – sind alternati-
ver Natur (vgl. BVGE 2011/7 E. 8; 2009/51 E. 5.4). Auf den Eventualantrag
auf Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung ist daher
mangels schutzwürdigem Interesse (Art. 25 Abs. 2 VwVG) nicht einzutre-
ten (vgl. Referenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015
E. 8.4.2).
2.2 Nicht einzutreten ist sodann auf den – in sich ohnehin widersprüchli-
chen – Antrag, im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei
das Fortbestehen der Rechtswirkung der vorläufigen Aufnahme festzustel-
len, würde doch die Aufhebung der Verfügung auch die Wegweisung um-
fassen, womit die gesetzessystematische Grundlage für eine Ersatzmass-
nahme für einen undurchführbaren Vollzug dahinfallen würde (vgl. dazu
etwa die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-3354/2014 vom 23. De-
zember 2016 E. 5.1.2 und E-1791/2015 vom 4. August 2016 E. 1.2).
2.3 Das vorliegende Beschwerdeverfahren beschränkt sich somit (in ma-
terieller Hinsicht) auf die Fragen, ob der Beschwerdeführer, wie von ihm
eventualiter beantragt wurde, die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ob ihm
deswegen Asyl zu gewähren und auf die Wegweisung zu verzichten oder
er aber, wie ebenfalls beantragt wird, infolge des Erfüllens der Flüchtlings-
eigenschaft vorläufig aufzunehmen ist.
Aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs wird
das vorliegende Beschwerdeverfahren mit demjenigen des Bruders des
Beschwerdeführers, C._______, und dessen Familie (Geschäftsnummer
BVGer: D-2043/2013), koordiniert geführt.
Die Kognition des BVGer und die zulässigen Rügen richten sich im Asyl-
bereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Das BVGer wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes
wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der
Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den
geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind
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Seite 8
grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/1 E. 2).
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG Personen, die in
ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
Abs. 2 AsylG).
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.3
6.3.1 Im Rahmen der BzP vom 18. Februar 2011 sowie der einlässlichen
Anhörung vom 13. Juni 2014 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen
zu Protokoll, er sei syrischer Staatsangehöriger, kurdischer Ethnie und
stamme ursprünglich aus N._______ (Provinz O._______), habe aber seit
1996 bis zu seiner Ausreise am 25. Juni 2010 in P._______ (Provinz
O._______) gelebt.
Am 25. November 2006 sei er im Gemüseladen seines Vaters in
Q._______ festgenommen und dort für 28 Tage ins Gefängnis R._______
verbracht worden. Die Behörden seien an jenem Tag um neun oder zehn
Uhr morgens ins Geschäft gekommen. Sie hätten den Laden durchsucht
und dabei einen Stapel Papier gefunden. Man habe den Stapel beschlag-
nahmt und ihn gefragt, woher diese Papiere stammten. Wie er während
der Haft respektive nach seiner Freilassung erfahren habe, habe es sich
um Papiere der (…) in Q._______ gehandelt. Er habe dies bei der Fest-
nahme nicht gewusst und sei geschlagen worden. Man habe ihm aufgetra-
gen, seinem Bruder B._______ zu erklären, dass er sich melden müsse.
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Nach seiner Festnahme hätten Freunde seinen Bruder B._______ infor-
miert und dieser habe sich in der Folge versteckt. Sein Vater und seine
Brüder S._______ und T._______, die an jenem Tag auch im Gemüsela-
den gearbeitet hätten, seien ebenfalls einvernommen worden. Weil sein
Bruder C._______ auch in besagtem Gemüseladen gearbeitet habe, sei
dieser mitgenommen und befragt worden.
Am 3. Dezember 2009 sei er (erneut) verhaftet und für neun Tage wieder
in erwähntes Gefängnis gesteckt worden. Grund dafür sei auch diesmal
sein Bruder B._______ gewesen. Dieser halte sich als abgewiesener Asyl-
suchender derzeit in der Schweiz auf. B._______ habe von der Schweiz
aus einen Artikel verfasst. Er (der Beschwerdeführer) sei deshalb durch die
syrischen Behörden befragt worden. Sie hätten wissen wollen, weshalb er
sie nicht über die Aktivitäten seines Bruders informiert habe. Während den
Festnahmen sei er gefoltert worden, indem er geschlagen und mit kaltem
Wasser übergossen worden sei. Unzählige Male sei er festgenommen und
durch die politische Sektion in Q._______ über seinen Bruder B._______
ausgefragt worden. Nach seiner Verhaftung vom 3. Dezember 2009 seien
sein Vater und sein Bruder C._______ einvernommen worden. Dieser sei
damals ungefähr ein bis drei Tage später als er festgenommen worden. Für
wie lange, wisse er nicht.
Am 12. März 2010 habe er zusammen mit seinem Bruder C._______ an
einer Demonstration in Q._______ teilgenommen. Sie seien mit dem Mo-
torrad dorthin gelangt. Ungefähr zehn Minuten nach Demonstrationsbe-
ginn, zirka um 11.10 Uhr, hätten die syrischen Behörden die Kundgebung
auflösen wollen und sie deshalb angegriffen. Sie hätten versucht, mit dem
Motorrad zu fliehen, seien jedoch hingefallen. C._______ habe sich dabei
am Bein verletzt. Sie hätten das Motorrad dort gelassen und seien zu Fuss
geflüchtet und zu C._______ nach Hause gegangen. Dessen Ehefrau
habe die Wunde behandelt. Danach hätten sie sich unverzüglich zu
U._______, einem Freund seines Bruders, begeben. Am anderen Tag
habe die Polizei das Haus von C._______ gestürmt. Auch das Haus seines
Vaters und jenes eines weiteren Bruders in N._______ seien gestürmt wor-
den. Das Motorrad habe man beschlagnahmt. Drei Monate hätten sie sich
bei U._______ versteckt. Wegen der Fahndung nach ihnen sei auch sein
Vater hin und wieder in P._______ einvernommen worden. Im Rahmen je-
ner Demonstration vom 12. März 2010 sei es zu sehr vielen Festnahmen
gekommen.
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Am 25. Juni 2010 sei er schliesslich zusammen mit der Familie seines Bru-
ders C._______ und mit Hilfe von V._______, einem Angehörigen des sy-
rischen Nachrichtendienstes und Bekannten seines Vaters, aus Syrien
ausgereist. V._______ habe sie von P._______ respektive von Q._______
aus mit dem Auto nach W._______ gebracht und von dort hätten sie illegal
die türkische Grenze passiert. Beamte, die mit V._______ befreundet ge-
wesen seien, hätten damals Dienst gehabt. Wahrscheinlich habe sein Va-
ter V._______ für diese illegale Ausreise Geld bezahlt. Weiter seien sie mit
dem Bus nach X._______ gelangt. Sie hätten versucht, über Griechenland
in die Schweiz zu gelangen, seien jedoch in Griechenland festgenommen
worden. Insgesamt hätten sie sich dort fünf Monate aufgehalten. Danach
seien sie in die Türkei zurückgeschafft worden, von wo aus sie nach etwas
mehr als zwei Monaten mit dem LKW und mit dem Auto illegal in die
Schweiz gelangt seien.
6.3.2 Die Vorinstanz erachtete die vom Beschwerdeführer beschriebene
Festnahme vom 25. November 2006 infolge realitätsfremder und wider-
sprüchlicher Angaben als nicht glaubhaft.
Die vom Beschwerdeführer erwähnte Festnahme vom 3. Dezember 2009,
welche infolge eines von seinem Bruder B._______ geschriebenen Artikels
erfolgt sei, bezeichnete die Vorinstanz ebenfalls als unglaubhaft. Der Be-
schwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, den Inhalt dieses Artikels
zu beschreiben. Wäre er tatsächlich in Haft gewesen, wäre zu erwarten
gewesen, dass man ihn in der Haft mit dem Artikel des erwähnten Bruders
konfrontiert hätte und er diesbezüglich verhört worden wäre. Es erstaune
zudem, dass sein Bruder C._______ in dessen Asylverfahren angegeben
habe, er sei am 3. Dezember 2009 festgenommen und einen Monat fest-
gehalten worden. Denn der Beschwerdeführer habe dargelegt, C._______
sei erst etwa einen oder zwei Tage später einvernommen worden. Auch
habe er auf Vorhalt hin nicht (mehr) gewusst, wie lange C._______ in Haft
gewesen sei.
Die Beschreibung seiner Flucht nach der Kundgebung vom 12. März 2010
bezeichnete die Vorinstanz als stereotyp und detailarm. Sie lasse Real-
kennzeichen vermissen und man habe nicht den Eindruck, es handle sich
um ein persönlich erlebtes Ereignis. Der Beschwerdeführer erkläre ledig-
lich, es seien „sehr viele“ verhaftet und gesucht worden, könne jedoch
keine weiteren Angaben dazu machen. Es sei realitätsfremd, dass die Be-
hörden vom Tag nach der Kundgebung bis zu seiner drei Monate später
erfolgten Ausreise alle zwei bis drei Tage Razzien im Haus des Vaters und
D-3937/2014
Seite 11
zweier Brüder durchgeführt hätten. Es sei nämlich nicht nachvollziehbar,
dass die Behörden einen solchen Aufwand bei einer Person betrieben hät-
ten, die – wie er selber ausgeführt habe – nichts von Politischem verstehe
und nur einmal an einer Demonstration teilgenommen habe. Er sei auch
nicht in der Lage gewesen zu schildern, was anlässlich der Fahndungsbe-
mühungen geschehen sei.
Letztlich stellte sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, dass auch die vom
Beschwerdeführer geschilderte Ausreise als nicht glaubhaft zu erachten
sei. Bei der BzP habe er angegeben, er habe Syrien legal mit einem Rei-
sepass verlassen und sei in Begleitung eines Muhabarat-Mannes ausge-
reist. Dieser sei ihm bei der Ausstellung des Dokumentes behilflich gewe-
sen. Im Rahmen der einlässlichen Anhörung habe er hingegen dargelegt,
er sei illegal, ohne seitens der syrischen Organe kontrolliert worden zu
sein, ausgereist. Dabei habe er nicht erwähnt, dass er einen Reisepass
erhalten habe. Erst auf Vorhalt habe er angegeben, sein Begleiter habe
ihm den Pass ausstellen lassen und die Ausreise organisiert. Es sei indes-
sen nicht nachvollziehbar, weshalb jemand einen Reisepass benötige,
wenn er aufgrund von Beziehungen bei der Ausreise gar nicht kontrolliert
werde.
6.3.3 In der Beschwerde wird – nebst der Rüge der Verletzung des Akten-
einsichtsrechts sowie weiterer formeller Mängel – insbesondere die Rüge
der mangelnden Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und der
Begründung erhoben. Dazu wird insbesondere geltend gemacht, die Vor-
instanz habe es unterlassen, das politische Profil des Bruders B._______
und die daraus resultierende Verfolgung des Beschwerdeführers zu be-
rücksichtigen. Die Vorinstanz lasse auch unberücksichtigt, dass der Be-
schwerdeführer aus einer politischen Familie stamme. Ausserdem sei un-
verständlich, weshalb die einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers
erst über drei Jahre nach dessen Asylgesuchstellung erfolgt sei. Auch hätte
er in einem Männerteam befragt werden müssen. Die Vorinstanz habe
keine weitere Abklärungen respektive eine Beurteilung darüber vorgenom-
men, ob der Beschwerdeführer aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe bei
einer Rückkehr in seinen Heimatstaat gefährdet wäre. In letzterem Zusam-
menhang wurde auf die Urteile des BVGer D-736/2011 und E-8873/2010
sowie verschiedene Verfahrensdossiers der Vorinstanz verwiesen und um
deren Beizug ersucht. Ausserdem wurde auf diverse Online-Zeitungsbe-
richte, ausländische Urteile, Berichte verschiedener Institutionen betref-
fend die Situation in Syrien sowie auf in der Schweiz stattgefundene De-
monstrationen gegen das syrische Regime hingewiesen.
D-3937/2014
Seite 12
6.4
6.4.1 Die Rügen der mangelnden Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und der ungenügenden Begründung sind vorab zu beurtei-
len, da ein Verfahrensmangel allenfalls geeignet wäre, eine Kassation des
vorinstanzlichen Entscheides zu bewirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Ver-
waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl.
2013, Rz.1156 m.w.H.).
6.4.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die
Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen-
digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu-
klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE
2015/10 E. 3.2).
Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, wel-
cher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklä-
rung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ver-
langt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tat-
sächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung be-
rücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nieder-
schlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3).
Ebenfalls Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ist der verfahrensrechtliche An-
spruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG). So können sich die Betroffenen
in einem Verfahren nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Be-
weis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die
Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die
Behörde ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3).
Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs ergibt sich schliesslich, dass
die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Ent-
scheid sachgerecht anfechten zu können, was nur der Fall ist, wenn sich
sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite
des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet
sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen
und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingrif-
fen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige
Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1).
D-3937/2014
Seite 13
6.4.3 Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei von den syrischen
Behörden gefoltert worden, wurde durch die Vorinstanz genügend Gehör
geschenkt, indem explizit nachgefragt wurde, ob er dazu etwas sagen
könne. Er antwortete darauf, er sei geschlagen worden, man habe ihn früh-
morgens mit kaltem Wasser übergossen. Er sei in einem dunklen Raum
gewesen. So sei er gefoltert worden. Er sei auch beschimpft worden. Sie
seien immer, wenn sie Lust gehabt hätten, zu ihm gekommen und hätten
ihm Fragen gestellt und ihn geschlagen (vgl. act. A18/13 S. 6 und 10).
In der Beschwerde wird dem einzig beigefügt, er habe sich nackt ausziehen
müssen, bevor er mit dem kalten Wasser übergossen worden sei. Diese
entwürdigende Massnahme des Übergiessens mit kaltem Wasser eines
nackten männlichen oder auch nackten weiblichen Häftlings ist allseits be-
kannt, stellt per se aber vorliegend noch keinen Grund dafür dar, dass der
Beschwerdeführer zwingend durch ein reines Männerteam hätte befragt
werden müssen. Weitere Massnahmen mit allfälligem geschlechtsspezifi-
schem Hintergrund oder aber ergänzende Vorbringen, die in einem sol-
chen Zusammenhang stünden und konkrete Hinweise auf eine ge-
schlechtsspezifische Verfolgung liefern würden, werden in der Beschwerde
nicht eingebracht. Im Weiteren steht fest, dass der Beschwerdeführer im
Rahmen der einlässlichen Anhörung durch eine männliche Person befragt
wurde, wobei auch eine männliche Person als Dolmetscher zugegen war
(vgl. act. A 18/13 S. 1 und 12). Die Fragen wurden ihm somit durch eine
Person gleichen Geschlechts gestellt und von einer männlichen Person zu-
dem Fragen und Antworten übersetzt. Einzig bei der Hilfswerkvertretung
könnte es sich um eine weibliche Person gehandelt haben, wobei der Be-
schwerdeführer auf die Frage, ob er etwas dagegen habe, wenn sie anwe-
send sei, zu Beginn der Anhörung nichts einzuwenden hatte (vgl.
act. A18/13 S. 2 und 13). Auch im Verlauf der Anhörung gab er nie zu ver-
stehen, dass er durch die Anwesenheit der Hilfswerkvertretung irritiert ge-
wesen wäre und daher nicht alles hätte vorbringen können. Es ist daher
nicht ersichtlich, inwiefern die Befragung des Beschwerdeführers zwingend
in einem reinen Männerteam hätte erfolgen sollen respektive – wie in der
Beschwerde eingewandt wird – Art. 17 Abs. 2 AsylG verletzt ist. Der Antrag
auf erneute Anhörung ist daher abzuweisen.
6.4.4 Auch wenn die Durchführung der einlässlichen Anhörung vom
13. Juni 2014 zeitlich betrachtet über drei Jahre nach der BzP vom
18. Februar 2011 erfolgte, kann darin per se (noch) keine Verletzung der
Abklärungspflicht der Vorinstanz erkannt werden. Der Rechtsvertreter
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wurde vom Beschwerdeführer am 9. April 2013 mandatiert. Bis zur Anhö-
rung im Juni 2014 hatte dieser den Akten zufolge bei der Vorinstanz nie
etwa entsprechendes bemängelt. Es ist zwar wünschenswert, wenn zwi-
schen der BzP und der Anhörung einer asylsuchenden Person ein relativ
kurzer Zeitraum liegt. Eine zwingende, mit Rechtsfolgen versehene gesetz-
liche Verpflichtung der Vorinstanz, die einlässliche Anhörung innerhalb ei-
nes gewissen Zeitraums nach der BzP durchzuführen, gibt es jedoch nicht.
Der Länge des zwischen der BzP und der Anhörung verstrichenen Zeit-
raums ist indessen bei der Würdigung der Aussagen Rechnung zu tragen
(vgl. dazu auch Urteil des BVGer D-2157/2017 vom 21. Dezember 2017
E. 6.3.5).
6.4.5 Im vorliegenden Fall gilt es demgegenüber zu berücksichtigen, dass
die Vorinstanz das Asylverfahren des Beschwerdeführers geführt hat, ohne
dieses mit jenem des Bruders des Beschwerdeführers C._______ zeitlich
zu koordinieren und dessen Dossier respektive seine darin enthaltenen
Aussagen und auch jene seiner Ehefrau und der Kinder umfassend zu be-
rücksichtigen:
6.4.6 Die Vorinstanz beruft sich – wie der angefochtenen Verfügung zu ent-
nehmen ist – zwar hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geschilderten
Inhaftierung vom 3. Dezember 2009 unter anderem auch auf die Aussagen
von C._______. Sie führt dazu an, dieser habe in dessen Asylverfahren
angegeben, er sei am 3. Dezember 2009 für einen Monat festgenommen
worden. Dies entspreche jedoch nicht den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers, wonach die Festnahme seines Bruders erst einen Tag oder zwei Tage
später erfolgt sei. Auch wisse er nicht, wie lange sein Bruder in Haft gewe-
sen sei.
Demzufolge hat die Vorinstanz das Dossier von C._______ zwar vor seiner
Entscheidfällung konsultiert und immerhin (teils) dessen Vorbringen zur
Festnahme vom 3. Dezember 2009 in seinen Entscheid einfliessen lassen.
6.4.7 Allerdings berief sich der Beschwerdeführer bereits während der BzP
vom 18. Februar 2011 darauf, er habe zusammen mit seinem Bruder
C._______ am 12. März 2010 an einer Demonstration in Q._______ teil-
genommen, während der sie behördlich angegriffen worden seien. Sie hät-
ten sich danach drei Monate versteckt gehalten und seien dann aus Syrien
ausgereist (vgl. act. A6/8 S. 3 ff.). Sein Bruder C._______ erklärte anläss-
lich seiner – etwas später erfolgten – BzP vom 11. März 2011 ebenso, dass
er zusammen mit dem Beschwerdeführer an erwähnter Demonstration
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vom 12. März 2010 in Q._______ teilgenommen habe und sagte ebenfalls
aus, sie seien angegriffen und danach gesucht worden. Sie hätten sich
dann bei einem Freund drei Monate lang versteckt und seien anschlies-
send aus Syrien ausgereist (vgl. act. A21/13 S. 1, 3 und 7). Beide Brüder
erwähnten zudem bereits an der BzP, sie seien im Dezember 2009 inhaf-
tiert worden, wobei sie als Grund dafür ihren damals bereits in der Schweiz
wohnhaften Bruder B._______ (vgl. SEM-Akten N […]), nannten, der ge-
mäss C._______ irgendwelche Artikel ins Netz gestellt habe (vgl. act. A6/8
S. 5; vgl. SEM-Akten N […] A21/13 S. 7).
6.4.8 Die beiden Brüder A._______ und C._______ stützten sich insofern
bereits während der BzP auf konnexe und allenfalls asylrelevante Sach-
verhalte und mithin Ereignisse, die sie teils zusammen erlebt hatten und
aufgrund derer sie angeblich verfolgt und deswegen zusammen aus Syrien
ausgereist seien.
Vor diesem Hintergrund wäre es angezeigt gewesen, dass die Vorinstanz
die Verfahren der Brüder in zeitlicher Hinsicht koordiniert geführt und ent-
schieden hätte. Denn zwecks umfassender Beurteilung der Glaubhaftigkeit
der – allenfalls asylrelevanten – Vorbringen der Geschwister hinsichtlich
der von ihnen dargelegten Festnahme im Dezember 2009, insbesondere
aber ihrer Teilnahme an der Demonstration vom 12. März 2010, hätten
dazu die Aussagen von beiden Personen interessiert. Es erscheint daher
nicht verständlich, wenn die einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers
nicht zeitnah mit jener seines Bruders C._______, sondern erst am 13. Juni
2014 (vgl. act. A18/13 S. 1 f.), und damit erst (mehr als ein Jahr) nach Er-
lass des Asylentscheides von C._______ und dessen Familie erfolgte. Die
Vorinstanz verunmöglichte durch dieses Vorgehen einerseits – wie im Ur-
teil des BVGer D-2043/2013 vom 30. April 2018 in E. 7.5.2 ff. – festgehal-
ten – eine umfassende Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen von
C._______, da sie damit die Aussagen des Beschwerdeführers völlig aus-
ser Acht liess.
6.4.9 Andererseits unterliess es die Vorinstanz in jenem Verfahren aber
auch, bei seiner Beurteilung die Aussagen von H._______, der Ehefrau
von C._______ und deren Kinder D._______, F._______ und I._______ zu
prüfen, worin das BVGer eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes
und eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung erkannte (vgl. Urteil des
BVGer D-2043/2013 vom 30. April 2018 E. 7.5.7 f. u. E. 7.6).
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So gaben nämlich H._______ und die Kinder F._______, D._______ und
I._______ im Rahmen ihrer Befragungen nicht nur an, dass ihr Ehemann
respektive Vater durch die syrischen Behörden festgenommen worden sei.
Sie führten insbesondere auch aus, dass ihr Ehemann respektive Vater
sowie auch dessen Bruder, der Beschwerdeführer A._______, nach der
Teilnahme an der Demonstration vom 12. März 2010 durch die syrischen
Behörden zu Hause gesucht worden seien. Dabei sei ihr Haus gestürmt
und die Mutter sowie die Kinder geschlagen worden. Sie hätten sich daher
zu ihren Schwieger- respektive Grosseltern begeben und seien drei Mo-
nate später aus Syrien ausgereist, wobei sie – wie ihr Vater respektive Ehe-
mann – auch zur Ausreise einige Angaben machten (vgl. SEM-Akten N […]
A22/11, S. 5 ff., act. A36/13 S. 4 ff., act. A34/13 S. 3 ff., act. A37/12 S. 3 ff.,
act. A38/8 S. 3 ff.).
6.4.10 Es genügt demzufolge – auch vorliegend – nicht, wenn sich die Vor-
instanz bei seiner Glaubhaftigkeitsprüfung der vom Beschwerdeführer be-
haupteten Teilnahme an der Kundgebung vom 12. März 2010, der damit
verbundenen anschliessenden Suche nach ihm und seinem Bruder und
auch hinsichtlich der von ihm dargelegten Umstände seiner Ausreise einzig
auf dessen Aussagen in seinen beiden Anhörungen abstützt (vgl.
act. A23/7 S. 3 f.) ohne dabei (auch) die diesbezüglichen Aussagen seines
Bruders C._______, und insbesondere jene von dessen Ehefrau und deren
drei Kinder bei seiner Beurteilung mit einzubeziehen. Dies hat sie – wie
schon im Verfahren von C._______ – auch im vorliegenden Verfahren of-
fensichtlich unterlassen.
6.5 Der Vorinstanz ist somit eine Verletzung der Untersuchungspflicht, eine
mangelhafte Sachverhaltsabklärung und -feststellung, eine Verletzung der
Begründungspflicht und gleichsam eine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör vorzuwerfen.
7.1 Die angefochtene Verfügung verletzt somit Bundesrecht, weshalb sie –
ungeachtet der weiteren erhobenen formellen Rügen – aufzuheben und die
Sache wie beantragt an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen
ist. Die Vorinstanz wird gehalten sein, seiner Untersuchungspflicht nachzu-
kommen, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig abzuklären und
gestützt darauf sowie unter Mitberücksichtigung des Inhalts der vorliegen-
den Beschwerde (und den Ergänzungseingaben) einen neuen Entscheid
zu fällen.
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Seite 17
7.2 Die Beschwerde ist daher – ohne auf die weiteren Ausführungen in der-
selben einzugehen – gutzuheissen, die Verfügung vom 17. Juni 2014 auf-
zuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG),
8.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Verfahrenskosten zu erhe-
ben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das mit Eingabe vom 14. August 2014
gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
gegenstandslos.
8.2 Obsiegenden Parteien ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig ho-
hen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht (Art. 14 Abs. 1
VGKE). Die Parteientschädigung ist deshalb auf Grund der Akten (Art. 14
Abs. 2 VGKE) und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemes-
sungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) auf Fr. 1500.– (inklusive Auslagen und
Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen und das SEM anzuweisen, den Be-
schwerdeführenden diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist und darin
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz beantragt
wird.
2.
Die Verfügung des SEM vom 17. Juni 2014 wird aufgehoben und die Sache
im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückge-
wiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
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