B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3937/2017
Ur t e i l vom 1 4 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A.________, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Katarina Socha, Caritas Schweiz,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 15. Juni 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 13. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl
nach.
Im Rahmen der summarischen Befragung (Befragung zur Person, [BzP])
vom 29. Mai 2015, der Anhörung vom 27. Mai 2016 und der ergänzenden
Anhörung vom 2. Juni 2017 führte er im Wesentlichen aus, einem im Jahre
2005 erfolgten Einberufungsbefehl zur Absolvierung der militärischen Aus-
bildung nicht Folge geleistet zu haben. Bei einer Razzia sei er anfangs
2007 aufgegriffen und für die militärische Ausbildung eingezogen worden,
welche vier Monate gedauert habe. Kurz vor der Einteilung in den ordentli-
chen Militärdienst im Jahre 2008 beziehungsweise 2009 sei er geflüchtet
und habe sich bis zu seiner Ausreise bei seinen Grosseltern versteckt. Er
sei insgesamt drei Mal – in den Jahren 2009, 2013 und 2014 – gesucht
worden. Im Zeitraum zwischen der zweiten Jahreshälfte 2014 und Anfang
2015 sei er illegal aus Eritrea ausgereist.
Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte sowie eine Kopie sei-
nes Taufscheins ein.
B.
Mit Entscheid vom 15. Juni 2017 (Eröffnung am 16. Juni 2017) stellte die
Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug an.
C.
Mit auf den 11. Juli 2017 datierter, zuhanden der Schweizerischen Post am
13. Juli 2017 aufgegebener Eingabe seines Rechtsvertreters erhob der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er bean-
tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei der Be-
schwerdeführer aufgrund der Unzulässigkeit beziehungsweise der Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzuneh-
men. In prozessualer Hinsicht wurde unter Verzicht auf das Erheben eines
Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1
AsylG (SR. 142.31) ersucht.
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Seite 3
D.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2017 wurden die Gesuche um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
in Verbindung mit Art. 110a AsylG gutgeheissen und antragsgemäss die
Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin
beigeordnet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu-
treten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des
Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG)
ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechts-
pflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt wurde (vgl. oben Bst. D), die Be-
schwerde also im Beschwerdezeitpunkt als nicht aussichtslos zu qualifizie-
ren war, steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach
Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies
ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer
Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Be-
schwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des
BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016 E. 2.2.2). Zwar decken sich die
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Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtli-
chen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die
Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist je-
doch der Urteilszeitpunkt massgebend, während für die Beurteilung der
Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf
den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614
E. 5). Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass eine als nicht aussichtslos
zu beurteilende Beschwerde, wie dies vorliegend zutrifft, als offensichtlich
unbegründet abgewiesen wird.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers, sich
zunächst der Einberufung ins Militär widersetzt zu haben und nach Absol-
vierung der militärischen Ausbildung und vor der Einteilung in den ordentli-
chen Militärdienst desertiert zu sein, als nicht glaubhaft.
So sei die Schilderung des Fluchtmoments aufgrund mehrerer nicht nach-
vollziehbarer Zufälle und wegen realitätsfremden Vorgehens konstruiert
ausgefallen (gleichentags zusammen mit anderen Entschluss zur Flucht
getroffen und ohne Vorbereitung durchgeführt, sorgloses Verhalten des
Wächters, trotz Verfolgung durch Fahrzeuge Flucht auf flacher, sandiger
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Ebene zu Fuss gelungen). Auch das weitere Verhalten des Beschwerde-
führers, als vermeintlicher Deserteur noch sechs Jahre versteckt gelebt zu
haben, erscheine realitätsfremd. Schliesslich wiesen die Angaben des Be-
schwerdeführers mehrere Widersprüche auf. So habe der Beschwerdefüh-
rer anlässlich der Anhörung angegeben, im Jahre 2013 sei sein Vater we-
gen seines Verschwindens inhaftiert worden (vgl. SEM-Protokoll A18
S. 14). Diese Verhaftung habe er indessen im Rahmen der ergänzenden
Anhörung mit keinem Wort mehr erwähnt. Im Weiteren habe der Beschwer-
deführer anlässlich der Erstbefragung seine eigene Verhaftung im Rahmen
einer Razzia (geltend gemacht in den nachfolgenden Anhörungen) nicht
erwähnt gehabt. Auch habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Anga-
ben zum Zeitpunkt der Ausreise und seiner beruflichen Tätigkeit gemacht.
Schliesslich wies das SEM darauf hin, dass die geltend gemachte illegale
Ausreise für sich alleine nicht asylrelevant sei.
4.2 In der Beschwerde wird auf die genannten Unglaubhaftigkeitselemente
nicht näher eingegangen, sondern vielmehr unter Bezug einzelner Proto-
kollstellen nachzuweisen versucht, dass die Angaben des Beschwerdefüh-
rers durchaus auch widerspruchsfrei ausgefallen seien und Realkennzei-
chen aufwiesen. Hinsichtlich der teils widersprüchlichen Angaben in zeitli-
cher Hinsicht sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer sich auf-
grund der eher bescheidenen schulischen und kognitiven Fähigkeiten nicht
gut mit Monaten beziehungsweise Jahren auskenne, was das SEM ausser
Acht gelassen habe. Aufgrund seiner illegalen Ausreise müsse der Be-
schwerdeführer mit behördlichen Behelligungen rechnen. Im Weiteren
habe sich der Beschwerdeführer zunächst der drohenden Rekrutierung
entzogen und sei danach aus dem Militärdienst geflüchtet, womit er als
Dienstverweigerer eingestuft werde. Die eritreischen Militärbehörden hät-
ten mehrere Male nach ihm gesucht und Kontakt mit seiner Familie aufge-
nommen, um ihn erneut zwangsweise einzuziehen. Folglich drohe ihm bei
einer Rückkehr eine Inhaftierung mit anschliessendem Militärdienst. Der
Vollzug der Wegweisung sei unzulässig, da ihm bei einer Rückkehr nach
Eritrea eine Haft unter unmenschlichen Bedingungen oder lebenslange
Zwangsarbeit drohe, was ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstelle.
5.
5.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismäs-
sig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweige-
rung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in ei-
nem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt
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Seite 6
ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven
Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den
Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person
rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen
droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung
unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regel-
mässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird
von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit auf-
gefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer
solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinne von
Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen
(vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; jüngst beispielsweise bestätigt in
Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1).
Die Vorinstanz hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die geltend
gemachte Flucht aus dem Militärdienst als nicht glaubhaft erachtet. Zur
Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zu bestätigenden Erwägun-
gen des SEM verwiesen werden, auf die in der Beschwerde nicht näher
eingegangen wird und die damit unerwidert bleiben. Mit der Erwähnung
offensichtlich widerspruchsfreier, Realitätskennzeichen aufweisender An-
gaben des Beschwerdeführers können die festgestellten zahlreichen Un-
gereimtheiten nicht in Frage gestellt und der Schluss der nicht überwiegend
glaubhaften Schilderung der Vorkommnisse nicht umgestossen werden.
Auch der Erklärungsversuch in der Beschwerde, wonach widersprüchliche
Angaben in zeitlicher Hinsicht auf die eher bescheidenen schulischen und
kognitiven Fähigkeiten des Beschwerdeführers zurückzuführen seien, der
sich nicht gut mit Monaten beziehungsweise Jahre auskenne, vermag nicht
zu überzeugen, handelt es sich hierbei doch um grobe zeitliche Kennt-
nisse, welche auch vom Beschwerdeführer, der immerhin acht Schuljahre
absolviert hat, erwartet werden können. Es bestehen somit keine konkre-
ten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer von den eritreischen
Behörden als Dienstverweigerer angesehen wird.
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht ging bis im Januar 2017 davon aus,
dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund an-
zusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit
erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl.
Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3). Diese Recht-
sprechung ist in der Folge jedoch aufgegeben worden. Im Referenzurteil
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Seite 7
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht
nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6–4.11) zum
Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se
zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden
könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise
aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant
sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den National-
dienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den National-
dienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant
sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigen-
schaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zu-
sätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils
und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr füh-
ren könnten (E. 5.2).
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine angebliche Flucht
aus dem Militärdienst glaubhaft zu machen, bestehen keine Hinweise da-
rauf, dass – neben seiner glaubhaften illegalen Ausreise – zusätzliche An-
knüpfungspunkte existieren, welche ihn in den Augen der eritreischen Be-
hörden als missliebige Person erscheinen lassen würden. Im Lichte der
neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt er die
Flüchtlingseigenschaft deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen.
(vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2
7.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
D-3937/2017
Seite 8
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlings-
eigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
7.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen werden.
7.2.3 In der Beschwerde wird die Auffassung vertreten, der Wegweisungs-
vollzug sei angesichts der drohenden Einziehung in den eritreischen Nati-
onaldienst und einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3 und Art. 4
Abs. 2 EMRK als unzulässig zu betrachten. Aufgrund des Alters des Be-
schwerdeführers erscheint seine Befürchtung, bei einer Rückkehr in den
Nationaldienst eingezogen zu werden, als plausibel (vgl. zur eritreischen
Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August
2017 E. 13.2–13.4).
7.2.4 Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im ge-
nannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots
(Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der
unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft
und bejaht (vgl. a.a.O., E. 6.1.5.2). Im Weiteren wurde festgehalten, dass
die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer
hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG
führt (vgl. a.a.O., E. 6.2). Es kann auf die Ausführungen im genannten Ur-
teil verwiesen werden.
7.2.5 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme
der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug
ist folglich als zulässig zu betrachten.
D-3937/2017
Seite 9
8.
8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Aus-
länderinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
8.2 Wie oben dargelegt, vermag die bevorstehende Einziehung in den erit-
reischen Nationaldienst allein nicht zur Annahme einer existenziellen Ge-
fährdung zu führen.
8.3 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich jedoch stabilisiert. Der
Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Kon-
flikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren indessen nicht mehr zwingende Voraussetzung für
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des
BVGer D- 2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
8.4 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden
Mann mit einem breiten Netz an verwandtschaftlichen Beziehungen (El-
tern, Geschwistern) und beruflicher Erfahrung in der Landwirtschaft und
auf dem Bau. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh-
rer bei einer Rückkehr mit Unterstützung seiner Familie eine gesicherte
Wohnsituation und Möglichkeiten zur Wiedereingliederung vorfinden wird.
Seit Einreichung der Beschwerde haben sich überdies weitere Verbesse-
rungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Frie-
D-3937/2017
Seite 10
densabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedens-
abkommen in Eritrea – Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht,
11. Juli 2018).
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.5 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es
obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischen-
verfügung vom 18. Juli 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Demge-
mäss sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2017 wurde dem Beschwer-
deführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a
Abs. 1 Bst a AsylG zugesprochen und die Rechtsvertreterin eingesetzt. Es
wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, indessen lässt sich der not-
wendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschät-
zen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann
(Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden
Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in
D-3937/2017
Seite 11
vergleichbaren Fällen ist zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar
von insgesamt Fr. 600.– (inkl. Auslagen und allfälliger MwSt.) zuzuspre-
chen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3937/2017
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse eine
Entschädigung von Fr. 600.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter:
Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal
Daniel Merkli
Versand: