B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3937/2019
Ur t e i l vom 5 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Urs Jehle, Rechtsschutz für Asylsuchende,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch am Flughafen (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 26. Juli 2019.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge
am 9. August 2011 mit seinem eigenen Reisepass auf dem Luftweg und
gelangte nach B._______, wo er vom UNHCR als Mandatsflüchtling aner-
kannt worden sei. Nach ungefähr einem Jahr sei er zu Fuss von B._______
über die Grenze nach C._______ gelangt. In D._______ sei er von den (…)
Behörden festgenommen und wegen illegalen Aufenthalts zweieinhalb
Jahre inhaftiert worden. Nach seiner Entlassung habe er keine Möglichkeit
gehabt zu arbeiten. Ausserdem habe er vom (…) Staat keinerlei finanzielle
Hilfe erhalten, obwohl ihm die dortigen Behörden einen Flüchtlingsausweis
ausgestellt hätten. Aus diesen Gründen habe er sich im Jahr 2019 ent-
schlossen, in die Schweiz zu reisen. Gemäss Auskünften der Flughafen-
polizei flog er am 30. Juni respektive 1. Juli 2019 unter zwei verschiedenen
Identitäten von E._______aus via F._______ nach G._______, wo er am
2. Juli 2019 im Flughafen G._______ um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung
vom 4. Juli 2019 verweigerte ihm das SEM die Einreise in die Schweiz und
wies ihm den Transitbereich des Flughafens G._______ als Aufenthaltsort
zu. Am 11. Juli 2019 erhob das SEM seine Personalien und befragte ihn
summarisch zu seinem Reiseweg und den Asylgründen. Die einlässliche
Anhörung zu den Asylgründen führte das SEM am 18. Juli 2019 durch.
Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, im Verlaufe
des Jahres 2002 hätten ihn die LTTE ("Liberation Tigers of Tamil Eelam")
mitgenommen, als er an seiner ehemaligen Schule gespielt habe. Zu-
nächst habe er ein zwei- bis dreimonatiges Waffentraining absolvieren
müssen. Anschliessend sei er während des Waffenstillstandes als Wache
eingesetzt worden. An Kampfhandlungen habe er nie teilnehmen müssen.
Am 5. Dezember 2005 sei er von den LTTE geflüchtet. Daraufhin sei er von
Angehörigen der sri-lankischen Marine festgenommen und insgesamt drei
Wochen auf dem Gelände des Hafens von H._______inhaftiert worden.
Während der Haft sei er diverse Male gefoltert und sexuell missbraucht
worden. Insgesamt drei Male sei er einem Richter vorgeführt worden.
Schliesslich hätten seine Verwandten durch Bestechungsgeld seine Frei-
lassung erwirken können. Anschliessend habe er bei einem Verwandten
gelebt. Dort habe ihn sein früherer LTTE-Vorgesetzter namens I._______
aufgesucht und aufgefordert, sich wieder den LTTE anzuschliessen, an-
sonsten seine jüngere Schwester mitgenommen werde. Deshalb sei er zu
den LTTE zurückgekehrt. Da einer seiner Brüder im Jahr 1999 als Märtyrer
für die LTTE gestorben sei, habe er für diese Organisation nur Hilfsdienste
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verrichten beziehungsweise Einkäufe besorgen müssen und sei nicht mehr
militärisch eingesetzt worden. Im Mai 2006, als der Bürgerkrieg neu ent-
flammt sei, habe er sich der Zivilbevölkerung angeschlossen und ungefähr
einen Monat lang in einem IOM-Camp in J._______ gelebt. Danach sei er
nach H._______ zurückgekehrt, weil die sri-lankischen Behörden in den
Camps immer wieder nach Angehörigen der LTTE gesucht hätten. In
H._______ habe er ständig seinen Aufenthaltsort gewechselt, um einer be-
hördlichen Festnahme zu entgehen. Im Jahr 2007 sei er im Rahmen einer
Razzia festgenommen und einem Kopfnicker vorgeführt worden, der ihn
identifiziert habe. Danach sei er ins (…)-Camp gebracht worden. Dort habe
er wahrheitsgemäss angegeben, aus K._______ (einem damals von den
LTTE beherrschten Dorf) zu stammen, worauf man ihn bezichtigt habe, bei
den LTTE mitzumachen. Daraufhin habe er nach massiven Schlägen zu-
gegeben, von den LTTE zwangsrekrutiert worden zu sein. Im Verlaufe der
Verhöre sei es auch zu sexuellen Handlungen gekommen. Nach ungefähr
drei Tagen sei er wieder gegen Bezahlung von Schmiergeld freigelassen
worden. Im Jahr 2008 sei er ein weiteres Mal festgenommen worden, wo-
bei zivile Beamte des CID (Criminal Investigation Department) ihn unter-
wegs in einem weissen Van abgeholt hätten. Wiederum seien ihm Verbin-
dungen zu den LTTE vorgeworfen worden. Er sei geschlagen worden. Er
habe sich nackt ausziehen müssen und sei erniedrigt worden. Nach unge-
fähr vier Tagen sei er abermals durch Zahlung von Bestechungsgeldern
auf Veranlassung eines CID-Beamten namens L._______ freigelassen
worden. Im Jahr 2011 sei er von CID-Leuten in einem Lieferwagen in
M._______ abgeholt worden, wo er bei Verwandten gelebt habe. Von dort
habe man ihn ins Camp (…) mitgenommen, wo er gefoltert und sexuell
missbraucht worden sei. Noch heute würden seine Genitalien schmerzen.
Erneut sei er durch Vermittlung des CID-Beamten L._______ nach fünf o-
der sechs Tagen gegen Entgelt freigelassen worden. Letzterer habe seinen
Verwandten schliesslich auch dazu geraten, dass er (der Beschwerdefüh-
rer) ins Ausland gehen sollte, was er denn auch im August 2011 getan
habe.
Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des (ursprünglichen) Flughafen-
verfahrens die Kopie eines Haftbriefes aus dem Jahr 2007, Kopien eines
(…) Ausweises mit einem Unterschriftenblatt, Kopien seiner Geburtsur-
kunde sowie von Schuldokumenten und Kopien von zwei Zeitungsauszü-
gen über die schlechte Situation von Tamilen in Sri Lanka zu den Akten.
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B.
Mit Eingabe vom 19. Juli 2019 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwer-
deführers das SEM für seinen Mandanten um Erteilung einer Einreisebe-
willigung und Zuweisung ins erweiterte Verfahren. Zur Begründung führte
er namentlich an, sein Mandant habe während der Anhörung glaubhaft ma-
chen können, in Sri Lanka insgesamt viermal verhaftet worden zu sein,
wobei es während dieser Verhaftungen zu massiven Übergriffen in Form
einer Vergewaltigung, sexuellen Missbräuchen und Erniedrigungen sowie
körperlicher und psychischer Folter gekommen sei. Aus diesem Grunde sei
er stark traumatisiert. Sein Mandant äussere den Wunsch auf psychologi-
sche Behandlung in der Schweiz. Am 12. Juli 2019 sei am Flughafen eine
medizinische Abklärung durchgeführt worden. Eine psychiatrische Begut-
achtung habe jedoch noch nicht stattgefunden.
C.
Gemäss dem medizinischen Formular der Airport Medical Center AG vom
12. Juli 2019 leidet der Beschwerdeführer an Ein- und Durchschlafstörun-
gen, Kopfschmerzen und einer chronischen (…) nach (…). Verschrieben
wurden ihm die Medikamente (…) und (…) (gegen die Kopf- und (…)
schmerzen) sowie das Medikament (…) (gegen die Schlafstörungen).
D.
Am 24. Juli 2019 unterbreitete das SEM dem Beschwerdeführer bezie-
hungsweise dessen Rechtsvertreter den Entwurf des ablehnenden Asyl-
entscheides zur Stellungnahme. Der Beschwerdeführer zeigte sich in sei-
ner Stellungnahme vom 25. Juli 2019 mit dem geplanten Entscheid nicht
einverstanden. Hinsichtlich der Stellungnahme wird auf die Akten verwie-
sen.
E.
Mit – am gleichen Tag eröffneter – Verfügung vom 26. Juli 2019 stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus dem Transitbereich des Flugha-
fens G._______ weg und forderte ihn – unter Androhung von Zwangsmit-
teln im Unterlassungsfall – auf, den Transitbereich des Flughafens
G._______ am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides zu ver-
lassen. Gleichzeitig händigte es ihm die editionspflichtigen Akten gemäss
Aktenverzeichnis aus.
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F.
Mit Eingabe vom 5. August 2014 (Datum des Poststempels) erhob der Be-
schwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei auf-
zuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen
und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn
als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter
sei ihm die vorläufige Aufnahme zu erteilen. Subsubeventualiter sei die Sa-
che zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Schliesslich beantragte der Beschwerdeführer in verfah-
rensrechtlicher Hinsicht, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu ge-
währen und insbesondere auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 9. August 2019 hiess der zuständige Instruk-
tionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zur Einrei-
chung einer Vernehmlassung bis zum 16. August 2019 ein.
H.
Am 12. August 2019 ging dem Bundesverwaltungsgericht die Verfügung
des SEM vom 8. August 2019 zu, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund
seines Spitalaufenthalts die Einreise in die Schweiz bewilligt habe.
I.
Mit dem Bundesverwaltungsgericht am 12. August 2019 zugegangenem
Begleitschreiben vom 9. August 2019 teilte der Rechtsvertreter unter Bei-
fügung eines Verlaufseintrags vom 9. August 2019 mit, dass sein Mandant
am 7. August 2019 eine (...) erlitten habe und am 8. August 2019 deswe-
gen im Universitätsspital G._______ notoperiert worden sei.
J.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 15. August 2019 fest, die
Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen und Be-
weismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könn-
ten. Das SEM habe bereits in seiner Reaktion auf die Stellungnahme zum
Entscheidentwurf auf die meisten Punkte eingehen können, welche nun in
der Beschwerdeschrift erneut vorgebracht worden seien. Im Übrigen ver-
wies die Vorinstanz auf ihre Erwägungen in der angefochtenen Verfügung,
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Seite 6
an denen vollumfänglich festgehalten werde. Zum Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers äusserte sich die Vorinstanz nicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen wor-
den sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit
Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Ausliefe-
rungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) end-
gültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Am 1. März 2019 ist die Änderung des AsylG vom 25. September 2015
abschliessend in Kraft getreten. Da der Beschwerdeführer sein Asylgesuch
am 2. Juli 2019 eingereicht hat, gilt das neue Recht.
1.3
Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die im Beschwerdeverfahren möglichen Rügegründe und die Kognition
des Bundesverwaltungsgerichts ergeben sich aus Art. 106 Abs. 1 AsylG,
soweit das AsylG zur Anwendung gelangt, beziehungsweise aus Art. 49
VwVG, soweit das AIG zur Anwendung gelangt (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111
Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
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4.
4.1 Im Asyl- und Wegweisungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz.
Die Asylbehörde hat deshalb den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem
Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG), wobei sie die für das Verfahren erforderlichen
Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände
abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen muss. Unvollstän-
dig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die angefochtene Verfügung
nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksich-
tigt (BVGE 2012/21 E. 5.1 S. 414 f.).
4.2 Wie den vorinstanzlichen Akten entnommen werden kann, bewilligte
das SEM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. August 2019 auf-
grund eines Spitalaufenthalts die Einreise in die Schweiz. Weiter teilte die
Rechtsvertretung dem Bundesverwaltungsgericht am 9. August 2019 unter
Beifügung eines Verlaufsberichts gleichen Datums mit, dass der Be-
schwerdeführer am 7. August 2019 eine (...) erlitten habe und am 8. Au-
gust 2019 im Universitätsspital G._______ habe notoperiert werden müs-
sen. Aus den Akten, insbesondere aus der Vernehmlassung des SEM vom
15. August 2019, ist nicht ersichtlich, dass das BFM die Notoperation des
Beschwerdeführers im Universitätsspital zum Anlass genommen hätte, Ab-
klärungen zu seinem aktuellen Gesundheitszustand in die Wege zu leiten.
In der Vernehmlassung vom 15. August 2019 äusserte sich das SEM zu-
dem mit keinem Wort dazu, weshalb es diesbezüglich Abklärungen unter-
lassen hat. Das SEM hat somit mit Blick auf allfällige medizinische Voll-
zugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG den rechtserhebli-
chen Sachverhalt nicht vollständig festgestellt, obschon spätestens seit der
Operation vom 8. August 2019 aller Anlass bestanden hat, nähere Abklä-
rungen zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers vorzuneh-
men.
4.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-
stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh-
ren ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätz-
lich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden,
wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er-
scheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 S. 415). Vor-
liegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung,
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Seite 8
wobei sich die erforderliche Entscheidungsreife für ein reformatorisches
Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes nicht mit geringem Aufwand her-
stellen lassen dürfte. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Erhebung
des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM
zurückzuweisen. Ausserdem ist die Verfügung auch wegen Verletzung der
Begründungspflicht zu kassieren.
4.4 Nur am Rande sei deshalb erwähnt, dass sich eine Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung auch im Asylpunkt aufdrängt. Das SEM vertritt in
seiner Verfügung zwar den Standpunkt, die beiden letzten Festnahmen in
den Jahren 2008 und 2011 seien unglaubhaft (a.a.O. S. 4 II/1. Abs. 3 und
4 i.V.m. S. 4 ff. II/2./a), geht allerdings gleichzeitig davon aus, die beiden
Festnahmen des Beschwerdeführers in den Jahren 2005 und 2007 könn-
ten der Wahrheit entsprechen (a.a.O. S. 4 II/1. Abs. 2). Unter dem Aspekt
der gestützt auf die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu
prüfenden Risikofaktoren (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 E. 8.9.1) hält das SEM in diesem Zusammenhang allerdings einzig
fest, die sri-lankischen Behörden hätten bereits die Möglichkeit gehabt, ge-
gen den Beschwerdeführer ein Gerichtsverfahren wegen seiner angebli-
chen LTTE-Angehörigkeit durchzuführen, falls sie tatsächlich ein Interesse
an seiner Person gehabt hätten (a.a.O. S. 7 letzter Absatz). Diese Argu-
mentation trägt nach Ansicht des Gerichts dem Umstand allerdings nicht
hinreichend Rechnung, als – Glaubhaftigkeit der beiden ersten Inhaftierun-
gen vorausgesetzt – aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers
anzunehmen ist, dass er den sri-lankischen Behörden nicht nur als Unter-
stützer der LTTE bekannt und in diesem Zusammenhang von ihnen verhört
worden, sondern auch geschlagen und sexuell erniedrigt worden ist. Die-
sen Sachverhaltselementen ist vom SEM jedenfalls im Rahmen einer Prü-
fung des Risikoprofils durch vertiefte Begründung Rechnung zu tragen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist damit gegen-
standslos geworden.
5.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung
auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche
Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen
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vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl.
auch Art. 111a ter AsylG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung des SEM vom 26. Juli 2019 wird aufgehoben und die Sache
im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Erhebung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewie-
sen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Philipp Reimann
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