Abtei lung IV
D-3939/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . J u n i 2 0 0 8
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...),
alias C._______, geboren (...), alias D._______, geboren
(...), alias E._______, geboren (...),
Irak,
vertreten durch
BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel,
Michel Meier, Schützenmattstrasse 16 a, Postfach,
4003 Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. Juni 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3939/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer unter der Identität B._______, geboren am
(...), Irak, am 30. September 2007 in Basel um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) (...) vom 16. Oktober 2007 sowie der
direkten Anhörung vom 6. Dezember 2007 zur Begründung des
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe als
konfessionsloser Kurde aus wohlhabenden Kreisen in F._______
gelebt, wo er mit den Behörden oder anderen Organisationen keine
Probleme gehabt habe,
dass sein Vater, der (vorher) mit ihm sehr grosszügig gewesen sei, mit
seinem Vorhaben, seine Religion abzulegen, nicht einverstanden
gewesen sei und erklärt habe, ihn töten zu wollen,
dass er daraufhin zu seinem Onkel nach G._______ gezogen sei, bei
dem er zirka zwei Jahre gelebt habe,
dass er mit seinem Onkel nach H._______ gereist sei und
anschliessend via I._______, wo er sich einige Zeit aufgehalten habe,
in zwei Monaten durch unbekannte Länder illegal in die Schweiz
gelangt sei,
dass er anlässlich der Anhörung Kopien von Schreiben und von
Ausweisen, darunter eine Kopie einer Identitätskarte, zu den Akten
reichte,
dass das BFM erkennungsdienstliche Abklärungen veranlasste,
dass das BFM mit Schreiben vom 18. Februar 2008 dem
Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Tatsache gewährte, dass
er sich vorgängig unter anderer Identität und unter Vorlage anderer
Identitätspapiere in J._______ aufgehalten habe,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. März 2008 die
Richtigkeit der Abklärungsresultate des BFM bestätigte,
dass das BFM mit Schreiben vom 14. Mai 2008 dem
Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum allfälligen Erlass einer
Verfügung nach Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni
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1998 (AsylG, SR 142.31) sowie zur allfälligen Rückführung nach
J._______ gewährte,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Mai 2008 unter
anderem zugab, in der K._______ einen falschen Namen angegeben
zu haben und nur das Namenssystem, das im Nordirak herrsche,
vollständig ausgenutzt zu haben,
dass betreffend die weiteren Aussagen beziehungsweise Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten
verwiesen wird,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in
Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG mit Verfügung vom 5. Juni
2008 nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete mit
dem Hinweis, der Beschwerdeführer habe die Schweiz am Tag nach
Eintritt der Rechtskraft zu verlassen,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der
Beschwerdeführer habe sich vor der Einreise in die Schweiz in
J._______, das der Bundesrat als sicheren Drittstaat bezeichnet habe,
aufgehalten,
dass sich J._______ bereit erklärt habe, den Beschwerdeführer
zurückzunehmen,
dass keine Angehörigen in der Schweiz und mit Ausnahme einer
Vertrauensperson sowie einer Freundin, bei denen es sich um
Beziehungen handle, die sich nach der Stellung des Asylgesuches in
der Schweiz ergeben hätten, keine Personen leben würden, zu denen
der Beschwerdeführer enge Beziehungen habe,
dass die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht offensichtlich
zutage trete,
dass keine Hinweise vorlägen, wonach in J._______ kein effektiver
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestünde,
dass auch keine anderen Gründe gegen eine Rückkehr des Beschwer-
deführers nach J._______ sprechen würden,
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dass der Beschwerdeführer in der Schweiz in ärztlicher Behandlung
sei und einer möglicherweise auftretenden Verschlechterung
medikamentös entgegengewirkt werden könne,
dass im Übrigen die Identität und die behauptete Minderjährigkeit nicht
feststünden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Juni 2008
(Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die
vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, das Asylgesuch zur materiellen
Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren,
subeventualiter die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung
festzustellen sowie die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Aussetzung von
Vollzugshandlungen und um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersuchte,
dass auf die Begründung der Beschwerde und die eingereichten
Beweismittel, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 17. Juni 2008 beim
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts eintrafen (Art. 109
Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde -
unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art.
108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1
VwVG) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer
allfälligen Beschwede die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat
(Art. 55 Abs. 2 VwVG),
dass daher auf das Begehren, es sei das BFM respektive das
Migrationsamt aufzufordern, Vollzugshandlungen auszusetzen,
mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die vorliegend zu beurteilende Beschwerde sich gegen eine Ver-
fügung richtet, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des
Verfügungsdispositivs),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründet-
heit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz
der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob
die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, erachtet sie das
Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig, sich einer selb-
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ständigen materiellen Prüfung zu enthalten, die angefochtene Nicht-
eintretensverfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entschei-
dung an die Vorinstanz zurückzuweisen hat (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass vorliegend die Frage der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
sowie der Asylgewährung nicht Gegenstand des angefochtenen
Nichteintretensentscheides bildet, weshalb auf die diesbezüglichen
Eventualbegehren in der Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat,
dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen
Bestimmung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche in der
Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren
Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in
welchem sie sich vorher aufgehalten haben,
dass diese Voraussetzung im vorliegenden Fall erfüllt ist,
dass sich der Beschwerdeführer - wie aufgrund der Akten ausser
Zweifel steht - in J._______ aufgehalten hatte, ehe er in die Schweiz
gelangte und hier um Asyl nachsuchte,
dass J._______ (und ebenso alle anderen EU- und EFTA Staaten) am
14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet
worden ist,
dass die (...) Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers
zugestimmt haben,
dass demnach mit Bezug auf J._______ die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG vorgeschriebene Rückkehrmöglichkeit gegeben ist,
dass nach Art. 34 Abs. 3 AsylG die Bestimmung von Abs. 2 dieses Ar-
tikels keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsu-
chende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der
Schweiz leben (Bst. a), die asylsuchende Person offensichtlich die
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Bst. b) oder Hinweise
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darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rück-
schiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. c),
dass keiner der genannten Gründe vorliegt, welcher die Anwendung
von Art. 34 Abs. 2 AsylG im vorliegenden Fall ausschliessen würde,
dass der Beschwerdeführer zwar geltend macht, er habe in kurzer Zeit
ein soziales Beziehungsnetz aufgebaut, und dies belegt,
dass aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer aber nicht von einer vom
Gesetz geforderten, engen Beziehung zu Personen gesprochen
werden kann,
dass auch die vorinstanzliche Feststellung zu bestätigen ist, wonach in
J_______ effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5
Abs. 1 AsylG besteht und keine gegenteiligen Hinweise vorliegen, zu-
mal J._______ das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstel-
lung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und die Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) ratifiziert hat,
dass ergänzend anzuführen ist, dass bei Anwendung des neuen Nicht-
eintretenstatbestandes von Art. 34 Abs. 2 AsylG (sicherer Drittstaat)
und im Unterschied zu Abs. 1 der gleichen Bestimmung (safe country
im Sinne von verfolgungssicheres Herkunftsland) nicht zu prüfen ist,
ob Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, sondern lediglich die Aus-
nahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG zu beachten ist, wonach
von einer Wegweisung in den Drittstaat dann abgesehen wird, wenn
die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft
nach dem klassischen ("engen") Verständnis von Art. 3 AsylG erfüllt,
dass das BFM als Folge der Schutzklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b
AsylG nicht das offensichtliche Fehlen der Flüchtlingseigenschaft dar-
zulegen, sondern umgekehrt lediglich aufzuzeigen hat, dass im kon-
kreten Fall die Flüchtlingseigenschaft zumindest nicht offensichtlich
zutage tritt,
dass vorliegend die Flüchtlingseigenschaft nicht offensichtlich zutage
tritt und zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu bestätigenden
Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden
kann,
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dass die Vorbringen in der Beschwerde in Bezug auf den
Beweismassstab für die "Hinweise auf Verfolgung" nicht geeignet sind,
zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu
führen,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass deshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzli-
chen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht an-
geordnet wurde,
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Be-
schwerdeführer in einen Drittstaat reisen kann, in dem er Schutz vor
Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet,
dass J._______ seinen aus der FK und der EMRK erwachsenen Ver-
pflichtungen nachkommt,
dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers (vgl.
Arztzeugnis vom 9. Juni 2008) auch in J._______ behandelt werden
können, weshalb der Vollzug der Wegweisung zulässig (vgl. dazu
EMARK 2005 Nr. 23) und zumutbar (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 24) ist,
dass daher keine Veranlassung besteht, das in der Beschwerde in
Aussicht gestellte Arztzeugnis abzuwarten,
dass weder die in J.______ herrschende allgemeine Lage noch sons-
tige Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges des
Beschwerdeführers nach J._______ sprechen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach
J._______ schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und die (...) Behörden die Rückübernah-
me zugesichert haben,
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dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils das Gesuch um Erlass des
Kostenvorschusses gegenstandslos wird,
dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren ist und
daher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1, 2 und 3 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben, vorab
per Telefax; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, per Telefax
mit den Akten Ref.-Nr. N (...)
- Migrationsamt des Kantons (...) ad (...) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand:
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