B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3939/2017
Ur t e i l vom 5 . F eb r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richterin Constance Leisinger,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiber Thomas Bischof.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 6. Juni 2017 / N (…).
D-3939/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer ist nach seinen Angaben eritreischer Staatsan-
gehöriger tigrinischer Ethnie. Zuletzt – abgesehen vom Militärdienst – in
B._______ (Zoba C._______, Subzoba D._______) wohnhaft gewesen,
sei er am 20. Februar 2015 illegal aus Eritrea ausgereist und über Äthio-
pien, den Sudan, Libyen, das Mittelmeer und Italien in die Schweiz gelangt.
A.b Der Beschwerdeführer suchte am 11. August 2015 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nach. Er wurde am 19. Au-
gust 2015 zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu den
Fluchtgründen befragt (Befragung zu Person, BzP).
Zu den Gründen seiner Flucht machte er im Wesentlichen geltend, er sei
Soldat gewesen und habe keinen Frieden gefunden. Auf Nachfrage führte
er aus, er habe seinen Diensturlaub von 20 Tagen um zwei oder drei Mo-
nate überzogen, da sein Vater krank gewesen sei. Es habe Razzien gege-
ben, bei Rückkehr fürchte er sich vor Verhaftung.
A.c Am 1. Juni 2017 wurde der Beschwerdeführer sodann in Anwesenheit
einer Begleitperson durch das SEM angehört (Anhörung).
Er gab zusammengefasst an, Eritrea am 20. Februar 2015 zu Fuss verlas-
sen zu haben. Im Februar 2006 sei er ins Militär zwangsrekrutiert worden,
habe dort acht Jahre gedient, keine Rechte und keine Zukunft gehabt. Bis
Ende 2006 sei er in F._______ (recte wohl: G._______) stationiert gewe-
sen, danach in H._______, ab Februar 2007 bis ca. 2010 in I._______.
Circa im März 2010 sei er nach J._______/K._______ verlegt worden. Dort
sei er bis zuletzt gewesen, respektive im letzten Monat nach L._______
verlegt worden. Er habe in der Militärzeit kaum Urlaub gehabt. Kinder von
Vorgesetzten oder Reiche seien in Sachen Urlaub bevorzugt behandelt
worden; er habe in steter Angst vor Bestrafungen – die es schon für die
Frage nach Urlaub habe geben können – „gebückt gedient“. In I._______
(resp. bis ca. 2010) habe ihn der Vorgesetzte heimlich immer wieder nach-
hause gehen lassen, 2010 sei er dabei von zuhause abgeholt worden (F 64
f.). In J._______ habe er während zweieinhalb Jahren keinen Urlaub ge-
habt. Seine Frau sei (ca. im April oder Mai 2012) gekommen, um ihn zu
sehen, sei aber am Kontrollposten von J._______ festgenommen worden,
da sie sich in Grenznähe aufgehalten hätte. Sie sei eine Woche inhaftiert
worden, man habe abgeklärt, dass ihr Mann in K._______ im Dienst sei,
danach seien sie zusammen festgehalten und dauernd verhört worden,
D-3939/2017
Seite 3
nach einem Monat habe seine Frau – schwanger – nachhause zurückkeh-
ren dürfen. Er sei in der Einheit verblieben, habe seine Familie nicht mehr
sehen können. Erst in L._______ habe ihm der Vorgesetzte vier oder fünf
Tage Urlaub gewährt. Es habe keine Rechte gegeben, manche hätten ver-
mehrt Urlaub erhalten, eher, wenn man in der Nähe seiner Sippe gewesen
sei. Er habe im Dezember 2014 aus Gutmütigkeit des Vorgesetzten, ohne
schriftliche Bewilligung, Urlaub erhalten. Er (der Beschwerdeführer) hätte
nach vier, fünf Tagen zurück sein müssen, bevor der Vorgesetzte der Bri-
gade es erfahre. Während seines Aufenthaltes (und in der Erntezeit) sei
sein Vater erkrankt. Er habe eigentlich illegal ausreisen wollen, seine Frau
habe ihn aber gebeten, die Ernte (noch) einzutreiben. Er sei verzweifelt
gewesen, weil er nicht gewusst habe, wie sie mit den Kindern alleine zu-
rechtkäme, alles sei dunkel gewesen, zu der Einheit hätte er nicht zurück
gekonnt, da ihm Schlimmes gedroht hätte. Die Angabe in der BzP, er hätte
20 Tage Urlaub gehabt, stamme nicht von ihm. Später, in der Schweiz,
habe er von seinem in H._______ stationierten Bruder erfahren, dass seine
(erneut schwangere) Frau inhaftiert und ihr das Feld enteignet worden sei;
sie hätte nur gegen Bürgschaft zur Entbindung nach sechs Monaten das
Gefängnis verlassen können und sei – ihrer Lebensgrundlage beraubt –
gezwungen gewesen, das Land zu verlassen. Sie befinde sich im Flücht-
lingslager M._______/N._______. In einem Nachtrag auf eigenes Insistie-
ren hin schilderte der Beschwerdeführer, dass der Flucht vom 20. Februar
2015 ein erster Fluchtversuch drei Tage zuvor vorangegangen sei. Dabei
seien er und seine zwei Mitflüchtenden von Sicherheitskräften erwischt und
unter Feuer genommen worden; er sei zurückgeflüchtet, einer über die
Grenze gelangt und ein Dritter – wie er später erfahren habe – an Schuss-
verletzungen gestorben. Angesichts der Einsicht, dass ein Fluchtversuch
tödlich enden könne, habe er beim zweiten Versuch für alle Fälle Rattengift
auf sich getragen.
A.d Mit Entscheid vom 6. Juni 2017, eröffnet am 13. Juni 2017, stellte die
Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle (Dispositiv Ziff. 1) und lehnte sein Asylgesuch ab (Ziff. 2). Er
wurde aus der Schweiz weggewiesen (Ziff. 3), der Vollzug der Wegweisung
indessen wegen Unzumutbarkeit zurzeit zu Gunsten einer vorläufigen Auf-
nahme aufgeschoben (Ziff. 4). Nach Anordnungen mit Blick auf eine mög-
liche künftige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme (Ziff. 5 f.) wurde der
Kanton Zürich mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt
(Ziff. 7).
D-3939/2017
Seite 4
B.
B.a Mit Eingabe vom 13. Juli 2017 liess der anwaltlich vertretene Be-
schwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben. Er bean-
tragte – unter Kosten- und Entschädigungsfolge –, der angefochtene Ent-
scheid sei in den Ziffern 1 bis 3 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Auf-
nahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In
prozessualer Hinsicht stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Prozessfüh-
rung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Be-
stellung von Rechtsanwalt Roman Schuler als amtlichen Rechtsbeistand.
B.b Mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2017 stellte die Instruktionsrichte-
rin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten dürfe. Weiter hiess sie die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und
Beiordnung von Rechtsanwalt Roman Schuler als unentgeltlichen Rechts-
beistand (Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG [SR 142.31]) gut.
B.c In ihrer Vernehmlassung vom 23. Oktober 2017 beantragte die Vor-
instanz sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.
B.d Der Beschwerdeführer replizierte am 9. November 2017.
B.e Eine Verfahrensstandsanfrage des Beschwerdeführers vom 29. Mai
2018 beantwortete die Instruktionsrichterin am 31. Mai 2018.
C.
Ein Gesuch des Beschwerdeführers um Familiennachzug und Einbezug in
die vorläufige Aufnahme bezüglich seiner Ehefrau und der gemeinsamen
Kinder, die sich gegenwärtig im Flüchtlingslager M._______ (N._______)
aufhalten würden, lehnte das SEM mit Verfügung vom 6. März 2018 wegen
nicht erfüllter zeitlicher Voraussetzung (Art. 85 Abs. 7 AIG) ab.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
D-3939/2017
Seite 5
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die we-
gen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt
zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
D-3939/2017
Seite 6
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führt in der Begründung ihres Entscheides aus, die Dar-
stellung der angeblichen Desertion durch den Beschwerdeführer sei nicht
glaubhaft dargetan; die Umstände des Urlaubes, aus dem der Beschwer-
deführer nicht mehr zur Truppe zurückgekehrt sein wolle, seien in zentralen
Punkten (Dauer des Urlaubes, Ort der letzten Stationierung) widersprüch-
lich. Aufgrund der überzeugenden Schilderung des Militärdienstes sei vor-
stellbar, dass er ordentlich aus dem Dienst entlassen worden sei. Folglich
sei auch eine Reflexverfolgung seiner Familie zweifelhaft. Dies umso mehr,
als der Beschwerdeführer dies – obwohl es Ausdruck einer gezielten be-
hördlichen Suche nach ihm wäre – nicht von sich aus berichtet habe. Dass
der Beschwerdeführer Militärdienst geleistet und unter der dort herrschen-
den Behandlung gelitten habe, sei durchaus glaubhaft, indessen bezwecke
das Asyl nicht die Wiedergutmachung erlittenen Leides. Die illegale Aus-
reise aus Eritrea schliesslich begründe nach der neueren Rechtsprechung
keine zukünftige asylrelevante Verfolgungsfurcht. An sich wäre der Be-
schwerdeführer somit verpflichtet, die Schweiz zu verlassen. Mangels be-
günstigender Faktoren sei der Vollzug der Wegweisung indessen nicht zu-
mutbar.
4.2 Der Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerde fest, dass der wäh-
rend acht Jahren geleistete Militärdienst seitens des SEM als glaubhaft an-
gesehen werde. Dass es zu einer ordentlichen Entlassung gekommen sein
könnte, sei eine nicht fundierte Einschätzung, die weder begründet worden
noch in der Realität vorstellbar sei. Der Beschwerdeführer erfülle keine der
Voraussetzungen, welche gemäss der Berichtslage zu einer ordentlichen
Entlassung führten, eine solche könne ausgeschlossen werden. Bezüglich
der Frage der Urlaubsgewährung sei als zentrales Element zu werten, dass
der Beschwerdeführer den eingeräumten Urlaub eigenmächtig überzogen
habe, so dass eine Rückkehr ohne drastische Sanktionen undenkbar ge-
worden sei. In diesem Kernvorbringen sei die Aussage konstant. Die ge-
naue Dauer des gewährten Urlaubes sei sekundär, Widersprüche ange-
sichts des langen Zeitablaufs zwischen BzP und Anhörung und der sehr
knappen BzP (65 Minuten, inkl. Rückübersetzung) erklärbar. Eventuell
könnte auch ein Fehler bei der Übersetzung und Protokollierung anlässlich
D-3939/2017
Seite 7
der BzP geschehen sein. Der Widerspruch im Zusammenhang mit dem Ort
der Stationierung sei schon an der Anhörung aufgelöst worden. Aufgrund
der kritischen Stellungnahme der HWV über die Dolmetscherin bei der An-
hörung erscheine gut möglich, dass Fragen an den oder Antworten vom
Beschwerdeführer nicht vollständig protokolliert seien. Die beiden fragli-
chen Stationierungsorte seien schliesslich in derselben Region gelegen.
Die Umstände der Urlaubsgewährung – inklusive der relativen Nähe des
Dienstortes zum Wohnort – habe der Beschwerdeführer präzise angege-
ben.
Bezüglich der geltend gemachten Reflexverfolgung seiner Familie sei, ne-
ben den Problemen bei der Übersetzung, die Befragungsatmosphäre an
der Anhörung zu bemängeln. Er, der Beschwerdeführer, sei scheu, wort-
karg und könne sich aufgrund seines geringen Bildungsstandes nicht ge-
zielt ausdrücken. Zu einzelnen Themen – etwa den Ausreiseumständen –
habe er sich nur auf eigenes Insistieren hin ausdrücken können, sei ange-
wiesen worden, nicht seine ganze Biographie wiederzugeben. Insofern sei
ihm nicht vorzuwerfen, er habe Umstände, welche nach der Ausreise ein-
getreten seien (und von denen er selber erst nach der BzP erfahren habe),
zu spät vorgebracht.
Die illegale Ausreise sei sehr wohl asylrelevant. Der Beschwerdeführer sei
als langjähriger Armeeangehöriger in Kontakt mit den Militärbehörden ge-
standen, im Militärdienst auch negativ aufgefallen, etwa als seine Frau in
Grenznähe aufgegriffen worden sei. Mit der Desertion und illegalen Aus-
reise sei er nun definitiv zur missliebigen Person geworden. Die Glaubhaf-
tigkeit der illegalen Ausreise sei zu Unrecht nicht geprüft worden. Diese
liege aber auf der Hand: Anzeichen, dass ihm eine legale Ausreise über-
haupt möglich gewesen wäre, bestünden nicht; zudem sei die Ausreise re-
alitätsnah, detailliert und plausibel geschildert worden.
Insgesamt überwögen die glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers
allfällige Unstimmigkeiten. Er habe seine Desertion glaubhaft machen kön-
nen, weshalb ihm gemäss Rechtsprechung die Flüchtlingseigenschaft zu-
zuerkennen und Asyl zu gewähren sei. Im Übrigen wäre der Beschwerde-
führer auch aufgrund seiner illegalen Ausreise in seinem Heimatland we-
gen seiner politischen Anschauungen an Leib, Leben und Freiheit gefähr-
det und folglich als Flüchtling anzuerkennen. Zwar wäre er diesfalls vom
Asyl auszuschliessen, indessen sei ihm wegen Unzulässigkeit des Weg-
weisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Im Falle der
D-3939/2017
Seite 8
Rückkehr drohten ihm auch Sklaverei und Zwangsarbeit im Rahmen des
Militärdienstes.
4.3 In ihrer Vernehmlassung vom 23. Oktober 2017 verweist die Vorinstanz
grundsätzlich auf die Begründung ihres Entscheides vom 6. Juni 2017. Die
Qualität der Übersetzungsarbeit sei nicht zu bemängeln, die fragliche Per-
son bestens qualifiziert und erfahren. Die kritische Bemerkung der HWV
gründe wohl in deren persönlichen Ressentiments gegenüber der Dolmet-
scherin. Weder der Beschwerdeführer selbst noch dessen Rechtsvertreter
hätten gemäss Aktennotiz den Eindruck der HWV, die Dolmetscherin habe
übermüdet gewirkt, bestätigen können.
Als Widersprüchlichkeit in den Aussagen des Beschwerdeführers sei noch
vorzutragen, dass er in der Beschwerde einerseits behaupte, keine Privile-
gien genossen, gar auf der „schwarzen Liste“ seiner Einheit figuriert zu ha-
ben, anderseits aber ausserordentliche Urlaube gewährt erhalten habe.
4.4 Der Beschwerdeführer liess am 9. November 2017 replizieren, dass
der bei der Anhörung anwesende „Rechtsvertreter“, ein pensionierter Arzt,
als „Begleitperson“ ohne juristische Ausbildung fungiert habe. Dieser habe
dem derzeitigen Rechtsvertreter berichtet, die Qualität der Übersetzung
mangels eigener tigrinischer Sprachkenntnisse nicht beurteilen zu können,
aber überrascht gewesen zu sein über den „Wutausbruch“ des Befragers
auf die Bemerkung der HWV hin. Offenbar habe an der Anhörung eine an-
gespannte Atmosphäre geherrscht, welche einem freien Vortrag sicher
nicht förderlich gewesen sei. Es sei denn auch ungewöhnlich, dass der Be-
schwerdeführer erst auf Insistieren bei der Rückübersetzung sämtliche An-
liegen habe vortragen dürfen. Aus der Schilderung des Beschwerdeführers
resultiere nicht das Bild von Privilegien sondern vielmehr, wie einfache Sol-
daten der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt seien.
5.
5.1 Der – anwaltlich vertretene – Beschwerdeführer hält zwar in der Be-
schwerde fest, gemäss Beobachtung der Hilfswerkvertretung habe die Dol-
metscherin einen übermüdeten, unkonzentrierten, fast schlafwandleri-
schen Eindruck gemacht (S. 8). Indessen rügt er weder eine Verletzung
seines Anspruches auf rechtliches Gehör, noch stellt er einen Rückwei-
sungsantrag zur ordnungsmässen Durchführung einer Anhörung. Dennoch
ist dazu der Vollständigkeit halber festzustellen, dass eine diesbezügliche
Verfahrensverletzung nicht ersichtlich ist.
D-3939/2017
Seite 9
Die an der Anhörung anwesende Hilfswerkvertreterin (HWV) merkte im Un-
terschriftenblatt an, die Dolmetscherin habe auf sie einen übermüdeten,
unkonzentrierten „fast schlafwandlerischen“ Eindruck hinterlassen, bei-
spielsweise auch Begriffe nicht zu Protokoll gegeben und sodann das Ge-
genteil behauptet (vgl. Anhörung, Unterschriftenblatt HWV). Der die Anhö-
rung durchführende Mitarbeiter des SEM hielt in seiner Aktennotiz vom
1. Juni 2017 fest, die Kritik der HWV sei haltlos, die Dolmetscherin habe
ihre Arbeit höchst konzentriert und perfekt gemacht. Auf Nachfrage hätten
sowohl der Beschwerdeführer als auch dessen Begleitperson ausgesagt,
nicht den Eindruck bekommen zu haben, die Dolmetscherin hätte übermü-
det gewirkt (vgl. Akten der Vorinstanz [fortan: SEM-act.] A31).
Der Beschwerdeführer wurde zu Beginn und am Ende der Anhörung (vgl.
SEM-act. A30) gefragt, wie er die Dolmetscherin verstehe respektive ver-
standen habe, beide Male antwortete er mit „gut“ (F1, F68), auch unter-
zeichnete er das Protokoll nach Rückübersetzung ohne Vorbehalt. Die Be-
gleitperson des Beschwerdeführers kann den kritischen Eindruck der HWV
nicht teilen (vgl. SEM-act. A31; Replik, S. 1). Dass jener kein Deutsch, die-
ser kein Tigrinisch versteht, ist nicht relevant, da der Dolmetscherin seitens
der HWV nicht fehlende Sprachkenntnisse (diese werden von der Vo-
rinstanz ausdrücklich als sehr gut dargestellt; vgl. Vernehmlassung, S. 1),
sondern mangelnde Konzentration vorgeworfen wird, welche der Begleit-
person ohne Weiteres hätte auffallen können. In der vorrangig fraglichen
Passage (vgl. Beschwerde Ziff. 3.3 al. 2) erscheint der Gesprächsfluss in-
dessen lebensnah aufgezeichnet. In den Fragen F26 und F27 hakte der
Befrager nach, ob der Beschwerdeführer nun wirklich zuletzt in
J._______/K._______ stationiert gewesen sei, um danach in F28 und F29
darauf zu sprechen zukommen, an der BzP sei die Rede von L._______
gewesen, worauf der Beschwerdeführer einwendete, er sei mit seinen Aus-
führungen noch gar nicht fertig gewesen. Es war bei zweimaliger Nach-
frage nicht die Rede davon, er habe bereits zuvor von letztgenannter Ort-
schaft gesprochen, sondern es wurde explizit auf den vorgeworfenen Wi-
derspruch eingegangen. Auch die folgenden Fragen, bei denen es um De-
tails der Truppenzuteilung ging (F30-F34), zeigen keine Hinweise auf Kon-
zentrations- oder Übersetzungsschwierigkeiten, welche eine akkurate Wie-
dergabe des Gesprächsflusses behindert hätten. Inwiefern die Überset-
zung auf die Wiedergabe der geltend gemachten Reflexverfolgung der Fa-
milie des Beschwerdeführers einen Einfluss haben soll (vgl. Beschwerde,
Ziff. 3.4), ist nicht erkennbar. Wohl gab er diesen Punkt erst bei den offenen
Schlussfragen zu Protokoll (F55 ff.), doch sind hier keine Aussagen wie-
D-3939/2017
Seite 10
dergegeben, welche als unplausibel übersetzt erscheinen. Dass schliess-
lich die Umstände der Ausreise erst auf eigenes Insistieren vorgetragen
werden konnten, ist nicht der Dolmetscherin anzulasten, sondern allenfalls
dem zeitlichen Druck, den der Befrager aufsetzte (F71 und v.a. F 54). Ins-
gesamt sind keine nennenswerten Hinweise dafür zu erkennen, dass die
eingesetzte Dolmetscherin nicht in der Lage gewesen wäre, korrekt in die
deutsche Sprache und zurück zu übersetzen.
5.2 Seitens des Beschwerdeführers wird überdies angeführt, wenn auch
ebenfalls nicht formell als Gehörsverletzung gerügt, dass zwischen der
(kurzen) BzP und der Anhörung zwei Jahre vergingen (vgl. Beschwerde
Ziff. 3.2 a.E). Mangels justiziabler Fristen einerseits, angesichts der sach-
lichen Begründung für die Verzögerung – nämlich die laufende Tuberku-
lose-Behandlung des Beschwerdeführers – anderseits, kann hier auch
keine Verletzung des rechtlichen Gehörs angenommen werden, auch
wenn solch lange Intervalle nicht wünschenswert sind. Der Länge des zwi-
schen BzP und Anhörung verstrichenen Zeitraums ist jedoch bei der Wür-
digung der Aussagen Rechnung zu tragen (vgl. Urteile des BVGer D-
2157/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 6.3.5; D-4191/2018 vom 8. August
2018 E. 8.3).
6.
6.1 Während seitens der Vorinstanz die Schilderung des Beschwerdefüh-
rers insoweit als glaubhaft erachtet wird, dass er in der eritreischen Armee
Militärdienst geleistet und unter den Härten des Dienstes wie auch oft unter
unmenschlicher und ungerechter Behandlung gelitten habe (vgl. angefoch-
tener Entscheid, S. 4 Mitte), erachtet sie seine Schilderung der Desertion
als unglaubhaft. Begründet wird dies mit zwei Widersprüchen zwischen
den Angaben in der BzP und der Anhörung (vgl. angefochtener Entscheid,
S. 3 f., Ziff. 1 f.) und dem Unverständnis darüber, dass die (mangels Grund-
lage in der Desertion zweifelhafte; Ziff. 3) Reflexverfolgung nicht schon in
der freien Rede vorgetragen worden sei (Ziff. 4).
6.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
D-3939/2017
Seite 11
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE
2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27
E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).
6.3
6.3.1 Widersprüchlich sei, so die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer
anlässlich der BzP von einem 20 Tage dauernden Heimaturlaub gespro-
chen habe, an der Anhörung aber von drei bis vier Tagen. Auf Vorhalt habe
er – „schlicht aktenwidrig“ – erst gesagt, an der BzP nicht von 20 Tagen
gesprochen zu haben, dann, er habe den Dolmetscher damals gebeten,
die Angabe „20 Tage“ zu korrigieren. Zu erwarten wäre gewesen, dass er
eine solche Begebenheit an der Anhörung, spätestens bei Frage F9 („Hal-
ten Sie an den [anlässlich der BzP] von Ihnen gemachten Aussagen voll-
umfänglich fest?“) erwähnt hätte.
Die BzP wurde angesichts der damaligen Auslastung des EVZ ausdrück-
lich in stark verkürzter Form durchgeführt (vgl. SEM-act. A5). Das Protokoll
der wenig über eine Stunde dauernden (Ziff. 9.3) Befragung fällt entspre-
chend knapp aus, es wurde nicht nur auf Herkunfts- und Länderfragen ver-
zichtet, sondern auch auf die Erfragung zusätzlicher Gründe, welche ge-
gen eine Rückkehr sprächen (Ziff. 7.03) oder allgemeine Zusatzbemerkun-
gen (Ziff. 9.01); die Befragung zu den geltend gemachten Fluchtgründen
ist zwar eingehender, gleichwohl aber knapp und offenbar rasch fortschrei-
tend geführt worden (Ziff. 7.02). Es ist dem Protokoll der Anhörung nicht zu
entnehmen, dass dem Beschwerdeführer das Protokoll der BzP zu Beginn
D-3939/2017
Seite 12
der Anhörung vorgehalten worden wäre. Angesichts des langen Zeitrau-
mes zwischen BzP und Anhörung (gut 22 Monate) kann nicht ernsthaft er-
wartet werden, ein Gesuchsteller erinnere sich an jedes Detail der BzP.
Insofern machte die Frage, ob der Beschwerdeführer an seinen früheren
Aussagen festhalte, wenig Sinn. Die Bedeutung dieser Pauschalbestäti-
gung, wie sie mit Frage F9 der Anhörung eingeholt wurde, ist jedenfalls zu
relativieren.
Im Kerngeschehen decken sich die Aussagen anlässlich der BzP und der
Anhörung: Der Beschwerdeführer macht hier wie dort geltend, einen Hei-
maturlaub (auch wegen der Krankheit des Vaters) erheblich eigenmächtig
überzogen zu haben und Angst vor den Folgen dieses Verhaltens gehabt
zu haben. Obschon der Beschwerdeführer auch bei der Anhörung – gerade
auch bei den Fluchtgründen – zu Eile und Knappheit angehalten wurde
(F52 f.), geht aus seinen Angaben auch der Hintergrund der Urlaubsge-
währung hervor. Dieser wurde insgesamt stimmig als inoffizieller Urlaub
dargestellt, weshalb das eigenmächtige Überziehen erst recht nicht in
Frage kommen durfte. Angesichts der ohnehin grundsätzlich mit Zurück-
haltung heranzuziehenden Angaben in der BzP (vgl. statt vieler: Urteil des
BVGer D-4295/2017 vom 9. Januar 2019 E. 6.1.2 m.w.H; EMARK 1993
Nr. 3), erweist sich die widersprüchliche Angabe, ob der Urlaub nun 20 o-
der vier bis fünf Tage dauerte, nicht als ausschlaggebend.
6.3.2 Die Frage der Stationierung konnte der Beschwerdeführer anlässlich
der Anhörung (vgl. SEM-act. A30) über seine ganze Dienstzeit hinweg de-
tailliert beantworten (F19 ff.). Er gab auf die Frage F26, „Sie waren bis zu-
letzt, vor Ihrer Ausreise in J._______ stationiert? Ist das korrekt?“, an, „Ja.
Ich war in J._______/K._______“. Auf die Nachfrage F27 „Und wo genau
in J._______/K._______ taten Sie Dienst bis zu Ihrer Ausreise?“ hin erging
er sich in längeren Ausführungen zum Dienstort, ohne auf das Element „bis
zu Ihrer Ausreise“ Stellung zu nehmen. Auf Vorhalt des Widerspruchs zur
BzP hin bemerkte er, er sei mit seiner Schilderung noch nicht fertig gewe-
sen, im letzten Monat sei er in L._______ stationiert gewesen. Diese Zeit-
angabe stimmt mit jener anlässlich der BzP (Ziff. 7.02 „Wie lange waren
Sie dort“ – „Nur einen Monat“) überein. Insofern besteht Konsistenz in den
Aussagen; die Frage, ob der Beschwerdeführer in den Fragen F26 f. die
Bedeutung des Elements „bis zuletzt“ nicht realisierte, (eventuell gerade
deshalb) tatsächlich und entgegen den Vorstellungen des Befragers mit
seinen Ausführungen nicht zu Ende war, oder in der Erinnerung diese im
D-3939/2017
Seite 13
Rahmen seiner ganzen Dienstzeit nurmehr kurze Stationierung vernach-
lässigte, kann damit dahinstehen, umso mehr, als es sich auch hier letztlich
um ein technisches Detail handelt.
6.3.3 Dem Beschwerdeführer wird vorgehalten, die (Reflex-)Verfolgung der
Familie erst auf Nachfrage zu Nachrichten aus der Heimat (F56) hin er-
wähnt zu haben, denn diese spräche ja für eine organisierte Suche nach
ihm. Damit wird dem Beschwerdeführer indessen der Verlauf der Anhörung
zur Last gelegt, den er selbst nur beschränkt bestimmen konnte. Die
Gründe der Flucht betreffend setzt die Befragung in Frage F18 mit der
Frage ein, warum der Beschwerdeführer konkret am 20. Februar 2015 Erit-
rea verlassen habe, woraufhin er in kurzen Worten seinen Militärdienst the-
matisierte. In der Folge ging es (bis Frage 52) um diese Militärzeit respek-
tive um die mit dieser zusammenhängenden Gründe, weshalb er aus Erit-
rea flüchtete. Warum er Verfolgung befürchte, wurde nicht explizit erfragt
oder aber aus dem behaupteten Akt der Desertion abgeleitet (Frage 35;
vgl. BzP Ziff. 7.2 a.E., S. 8 oben). Auf die Frage 53, ob er alles für das
„Asylgesuch als wesentlich“ erachtete habe sagen können, antwortete der
Beschwerdeführer, nein, anlässlich der BzP habe man ihm gesagt, er
könne bei der Anhörung alles ausführlich erzählen, nun habe man aber
„nur Sachen angeschnitten“. Der Befrager erwiderte, „Was wollen Sie uns
denn noch erzählen. Es geht nicht darum, dass wir ihre ganze Biographie
kennenlernen. Es geht nur darum, den asylrelevanten Sachverhalt zu er-
mitteln, also jene Elemente, die im Zusammenhang mit ihrer Flucht stehen“
(F54, Hervorhebung durch das Gericht). Es kann dem solcherart belehrten
Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, dass er nicht erwog, der
asylrelevante Sachverhalt könne auch Elemente enthalten, welche nicht im
Zusammenhang mit seiner Flucht stehen, sondern erst danach entstanden
sind.
6.3.4 In der Vernehmlassung hält die Vorinstanz dem Beschwerdeführer
schliesslich vor, er mache in der Beschwerde sinngemäss geltend, er habe
im Militärdienst „von keinerlei Privilegien profitiert“, habe auf einer „schwar-
zen Liste“ figuriert. Der Wahrheitsgehalt dieser Vorbringen müsse bezwei-
felt werden, da er vor seiner Flucht Urlaub (ob von 20 oder drei bis vier
Tagen Dauer) erhalten habe und in I._______ vom Vorgesetzten immer
wieder nach Hause geschickt worden sei.
Die Schilderung der Zustände im Militärdienst durch den Beschwerdefüh-
rer in der Anhörung war detailreich, lebensnah und in sich stimmig. Die
D-3939/2017
Seite 14
Vorinstanz erachtete als glaubwürdig, dass er unter „den Härten des Diens-
tes und unter oft ungerechter beziehungsweise unmenschlicher Behand-
lung seitens Vorgesetzter“ schwer gelitten habe und noch leide (vgl. ange-
fochtener Entscheid, S. 4) – weshalb an dieser Stelle nicht im Detail darauf
eingegangen zu werden braucht. Dabei sagte er klar aus, dass er den letz-
ten Urlaub inoffiziell zugesprochen erhalten habe, ebenso, dass es in der
Zeit in I._______ zu einzelnen Urlaubsgewährungen gekommen sei. Eben-
falls ausgesagt wurde aber, dass er nach der Versetzung nach
J._______/K._______ (im März 2010) während der zweieinhalb Jahre kei-
nen Urlaub mehr erhalten habe, bis seine Frau im April oder Mai 2012 zum
Dienstort gekommen und dort aufgegriffen worden sei (F35, F42 f.), da-
nach sei er in der Bewegungsfreiheit eingeschränkt gewesen und habe für
weitere „zirka zwei Jahre und neun Monate“ (F42), bis zur Verlegung nach
L._______, keinen Urlaub mehr zugesprochen bekommen, obwohl er in
der Zwischenzeit Vater geworden sei (F37-F39). Gemäss dieser Schilde-
rung hatte der Beschwerdeführer während fünf Jahren keinen Urlaub er-
halten, obwohl er Familienvater war und nach dem Aufenthalt der Gattin in
J._______/K._______ erneut Vater wurde. Das alles ist mit der als dunkel,
beklemmend und von Willkür geprägt geschilderten Militärzeit stimmig. Es
ist diese innere Übereinstimmung in der Schilderung des Beschwerdefüh-
rers, die über ihre Glaubwürdigkeit mitentscheidet und nicht die Frage, ob
sie mit der Beschwerdeschrift übereinstimmt. Davon abgesehen bewegt
sich die von der Vorinstanz zitierte Passage der Beschwerdeschrift (in wel-
cher es um die Frage geht, ob im Falle des Beschwerdeführers von einer
ordentlichen Entlassung ausgegangen werden kann; vgl. Beschwerde, Ziff.
3.1, wohl al. 3) im Rahmen der Ausführungen des Beschwerdeführers
selbst, enthält also – auch sinngemäss – keine diesen widersprechenden
Aussagen.
6.4 Unter Berücksichtigung des tieferen Beweismassstabs von Art. 7 AsylG
(vgl. vorne, E. 6.2) erscheinen aufgrund der vorstehenden Erwägungen die
vom Beschwerdeführer vorgebrachten Angaben zum geleisteten Militär-
dienst, den in diesem Rahmen stattgefundenen Stationierungen, der De-
sertion anlässlich eines inoffiziellen, eigenmächtig überzogenen Heimatur-
laubes und der darauffolgenden Ausreise aus Eritrea als glaubhaft.
7.
Gemäss der von der vormaligen Beschwerdeinstanz begründeten und vom
Bundesverwaltungsgericht fortgeführten Rechtsprechung werden Dienst-
verweigerung und Desertion in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft.
Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion
D-3939/2017
Seite 15
ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kon-
takt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig an-
zunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und deser-
tierte (vgl. dazu u. a. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-7100/2016
vom 26. Januar 2018 E. 4.4; E-3581/2016 vom 13. November 2017 E. 7.1;
D-1359/2015 vom 22. August 2017 E. 6.1; BVGE 2015/3 E. 5.7.1 sowie
EMARK 2006 Nr. 3).
Nachdem die Vorbringen zum Militärdienst und seiner Flucht aus dem Hei-
maturlaub als glaubhaft zu qualifizieren sind, gilt der Beschwerdeführer als
Deserteur, weshalb er gemäss geltender Rechtsprechung die Flüchtlings-
eigenschaft erfüllt. Aufgrund der Desertion hat er im Falle einer Rückkehr
begründete Furcht, von der eritreischen Regierung als politischer Gegner
qualifiziert und – sollte das staatliche Regime seiner habhaft werden – eine
politisch motivierte Bestrafung und eine flüchtlingsrelevante Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten. Aus den Akten ergeben sich keine
konkreten Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen. Auch
eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht offensichtlich nicht. Ausfüh-
rungen zur Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise erübrigen sich damit.
8.
Der Beschwerdeführer erfüllt nach alledem die Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 3 AsylG. Die Beschwerde ist gutzuheissen, die Verfügung
des SEM vom 6. Juni 2017 aufzuheben und das SEM anzuweisen, dem
Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2017
gewährte unentgeltliche Prozessführung ist mit vorliegendem Urteil als ge-
genstandslos geworden zu betrachten.
9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Gestützt auf
die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) und
die als angemessen erscheinende Kostennote des Rechtsvertreters vom
9. November 2017 – wobei sich aufgrund der Vorbringen in der vorinstanz-
D-3939/2017
Seite 16
lichen Vernehmlassung insbesondere die Einreichung einer Replik recht-
fertigte – sind dem Beschwerdeführer (einschliesslich des Aufwandes für
die Eingabe vom 29. Mai 2018) pauschal Fr. 3‘200.– (inklusive Auslagen
und Mehrwertsteuer) zulasten der Vorinstanz zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3939/2017
Seite 17
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des SEM vom 6. Juni
2017 wird aufgehoben.
2.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von
Fr. 3‘200.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Daniela Brüschweiler Thomas Bischof
Versand: