Abtei lung IV
D-3941/2007
sch/umk
{T 0/2}
Urteil vom 27. Juli 2007
Mitwirkung: Richter Hans Schürch, Robert Galliker, Bendicht Tellenbach
Gerichtsschreiberin Katarina Umegbolu
A._______, alias B._______, geboren (...), Eritrea,
vertreten durch Daniel Habte, (...),
Beschwerdeführerin
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 11. Mai 2007 i.S. Asyl und Wegweisung /
(Gesuch um Wiederherstellung der Kostenvorschussfrist)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und zieht in Erwägung,
dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 12. September 2006 mit
Verfügung vom 11. Mai 2007 abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerde vom 10. Juni 2007 beim
Bundesverwaltungsgericht durch ihren Rechtsvertreter anfechten und unter anderem um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen liess,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des BFM im Bereicht des Asylrechts entscheidet (Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AslyG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichts-
gesetztes vom 17. Juni 2005 [VGG,SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetztes vom 17. Juni 2007 [BGG, SR 173.110]) und auch für die Behandlung
von Gesuchen um Fristwiederherstellung zuständig ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit Zwischenver-
fügung vom 14. Juni 2007 abwies und die Beschwerdeführerin aufforderte, bis zum 29.
Juni 2007 einen Kostenvorschuss zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht ein-
getreten werde,
dass gemäss Meldung des Finanzdienstes des Bundesverwaltungsgerichtes vom 6. Juli
2007 der durch die Beschwerdeführerin erteilte Zahlungsauftrag von der Schweizeri-
schen Post am 2. Juli 2007 elektronisch verarbeitet wurde,
dass gemäss Art. 21. Abs. 3 VwVG die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder
eine Sicherstellung gewährt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der
Schweizerischen Post übergeben oder einem Post oder Bankkonto in der Schweiz be-
lastet worden ist,
dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2007 aufgefordert
wurde, den Nachweis der Rechtzeitigkeit der Kostenvorschusszahlung zu erbringen,
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. Juli 2007 die Kopie der abgestem-
pelten Seite eines Postbüchleins zu den Akten reichte, woraus hervorgeht, die Einzah-
lung von Fr. 600.-- zu Gunsten der Bundesverwaltungsgerichtskasse sei bei der Post-
stelle Z._______ am 2. Juli 2007 erfolgt,
dass die Beschwerdeführerin im Begleitbrief festhielt, ein Bekannter aus Z._______
namens C._______ habe sich zur Leistung des auferlegten Kostenvorschussbetrages
bereit erklärt,
dass C._______ am 29. Juni 2007 aus beruflichen Gründen das Geld nicht habe
rechtzeitig einzahlen können,
dass sie selbst indessen am 28. und 29. Juni 2007 krank gewesen sei und zu Hause
das Bett habe hüten müssen, ansonsten sie persönlich nach Z._______ gefahren wäre,
um das Geld entgegen zu nehmen und einzuzahlen,
3dass vor diesem Hintergrund um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kosten-
vorschusses ersucht werde,
dass die Wiederherstellung der Frist erteilt werden kann, wenn der
Beschwerdeführer/Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldet davon abgehalten
worden ist, innert der Frist zu handeln, binnen 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses
ein begründetes Gesuch um Wiederherstellung einreicht und die versäumte Rechts-
handlung nachholt (Art. 24 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdeführerin das Gesuch um Wiederherstellung der Kostenvorschuss-
frist innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses am 19. Juli 2007 gestellt und die
versäumte Rechtshandlung mit Zahlung vom 2. Juli 2007 nachgeholt hat, wodurch die
formellen Anforderungen von Art. 24 Abs. 1 VwVG erfüllt wären,
dass hinsichtlich der materiellen Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 VwVG gemäss
Lehre und Rechtsprechung ein Fristversäumnis nur dann unverschuldet ist, wenn der
Partei keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe vorliegen
(vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtsprechung
des Bundes, 2. Aufl. Zürich 1998, Rz. 345, S. 124f.; BGE 112 V 255, BGE 108 V 109;
Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 60.39, S. 367),
dass als objektive Gründe, solche wie schwere Krankheit beziehungsweise Unfall oder
entschuldbare Gründe gelten, welche die betroffene Person von der Rechtshandlung ab-
gehalten haben (vgl. BGE 119 II 86, 117 Ia 412),
dass die vorliegende, weitgehend unsubstanziierte Begründung der Beschwerdeführe-
rin, der beauftragte Bekannte C._______ sei aus beruflichen Gründen an der
rechtzeitigen Einzahlung des Kostenvorschusses am 29. Juni 2007 gehindert worden,
nicht zu überzeugen vermag und es sich dabei nicht um objektive Gründe im Sinne der
Rechtsprechung handelt,
dass gemäss Rechtsprechung ein Hindernis im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG aufhört
unverschuldet zu sein, sobald es für den Betroffenen objektiv und subjektiv zumutbar
wird, entweder selbst tätig zu werden oder die Interessenwahrung an einen Dritten zu
übertragen (vgl. BGE 119 II 86, E. 2a),
dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung am 28. Juni
2007 offensichtlich in der Lage war, ihren Bekannten C._______ mit der Einzahlung des
Kostenvorschusses zu beauftragen,
dass die Handlung des von der Beschwerdeführerin beauftragten C._______folglich der
Beschwerdeführerin anzurechnen ist und die Beschwerdeführerin auch für dessen
Fristversäumnis einzustehen hat,
dass das Gesuch um Wiederherstellung der Kostenvorschussfrist, da offensichtlich un-
begründet, summarisch begründet im vereinfachten Verfahren abzuweisen ist (Art. 111
Abs. 1 und 3 AsylG),
dass bei dieser Sachlage der am 2. Juli 2007 geleistete Kostenvorschuss als verspätet
einbezahlt gilt, weshalb auf die Beschwerde vom 10. Juni 2007 nicht einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst.
a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des VGKE) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG) und mit dem am 2. Juli 2007 in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvor-
4schuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
5Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Kostenvorschussfrist wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist mit dem am 2. Juli 2007 geleisteten Kostenvorschuss
in derselben Höhe zu verrechnen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, 2 Expl.
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N ...)
- (...)
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Katarina Umegbolu