B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3941/2014
U r t e i l v o m 2 6 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren (…), Iran,
vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, LL.M.,
Asylhilfe Bern, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. Juni 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am 17. April 2012 verliess und über diverse Länder am 8. Mai 2012 illegal
in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 4. Juni 2012 sowie der Anhö-
rung zu den Asylgründen vom 18. Oktober 2013 zur Begründung des
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, als iranischer Staatsbür-
ger in C._______ aufgewachsen zu sein,
dass er nach Absolvierung des Universitätsstudiums der (Studienrich-
tung) in einem (Art des Geschäfts) gearbeitet habe,
dass er den Militärdienst während eines Jahres geleistet habe, ehe er aus
gesundheitlichen Gründen (Diagnose) entlassen worden sei,
dass er in dieser Zeit von zwei Kollegen, D. und R., aufgesucht worden
sei, die ihn in Gesprächen von einer sozialen Gruppe zu überzeugen ver-
sucht hätten,
dass er in der Folge dieser Gruppe, welche sich für (Thema) engagiert
habe, beigetreten sei,
dass er am 2. und 15. September 2011 an deren Veranstaltungen gewe-
sen und am 14. Februar 2012 von der Gruppe zur Teilnahme an einer von
der grünen Welle organisierten Demonstration aufgerufen worden sei,
dass die Gruppe während ihres Aufmarsches von den iranischen Behör-
den gestoppt worden sei,
dass er – im Gegensatz zu seinem Kollegen D. – einer Verhaftung habe
entgehen können,
dass er später von der Mutter des anderen Kollegen R. erfahren habe,
dass dieser und dessen Vater zu Hause festgenommen worden seien,
dass er aus Angst, die beiden Kollegen könnten ihn verraten, zur Gross-
mutter nach N. gereist sei,
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dass er am folgenden Tag nach M. gegangen sei und von seiner Mutter
erfahren habe, dass iranische Behörden das Haus durchsucht, seine Do-
kumente beschlagnahmt und den Vater mitgenommen hätten,
dass er sich aufgrund dieser Nachricht zu einem Freund aus der Militär-
dienstzeit nach K. begeben habe, wo er zwei Monate geblieben sei und
die Ausreise vorbereitet habe,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 11. Juni 2014 – eröffnet am 13. Juni 2014 – ablehnte und die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des
Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht, weshalb die Asylrelevanz der
Darlegungen nicht geprüft werden müsse,
dass Vorbringen dann nicht hinreichend begründet seien, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt
und somit den Eindruck vermitteln würden, eine Person habe das Ge-
schilderte nicht selbst erlebt (Fehlen von seine Vorbringen untermauern-
den Beweismitteln; Angaben rund um die soziale Gruppe, der er beigetre-
ten sein soll [u.a. Name, Gründung, Führer, Grösse, Strukturen, Inhalte]),
dass seine Darlegungen im Laufe des Verfahrens zu wesentlichen Punk-
ten unterschiedlich ausgefallen seien (Schilderungen rund um das Vor-
kommnis vom 14. Februar 2012 [u.a. Anzahl Teilnehmer der Gruppe,
Aussagen rund um die Verhaftung von D. und im Zusammenhang mit der
Mitteilung bezüglich der Hausdurchsuchung),
dass der Wahrheitsgehalt wesentlicher Vorbringen zweifelhaft sei, wenn
sie ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens gel-
tend gemacht und nicht lediglich eine Konkretisierung bereits dargelegter
Ereignisse darstellen würden (Verhaftung des Vaters anlässlich der
Hausdurchsuchung; Freilassung des Vaters; Rückgabe von den Be-
schwerdeführer betreffenden Dokumenten),
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass im Zusammenhang mit in der Person des Beschwerdeführers lie-
genden Gründen, welche für eine Rückführung in den Heimatstaat spre-
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chen würden, unter anderem auf dessen Alter, Gesundheit, Ausbildung,
Arbeitserfahrung sowie familiäres Beziehungsnetz hingewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Juli 2014 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl beantragen liess,
dass die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Weg-
weisung festzustellen und der Beschwerdeführer als Folge davon vorläu-
fig aufzunehmen sei,
dass der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie den Verzicht auf die Er-
hebung eines Verfahrenskostenvorschusses beantragen liess,
dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit entscheidwesentlich, in
den Erwägungen einzugehen ist,
dass mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2014 die Gesuche um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen
wurden und ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.–, zahlbar bis
zum 12. August 2014, erhoben wurde,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, das BFM dürfte
in der angefochtenen Verfügung unter Angabe der Fundstellen in den
Protokollen (BzP und Bundesanhörung; A 6/10 und A 13/19 gemäss Ak-
tenverzeichnis BFM) ausführlich und zu Recht die Glaubhaftigkeit der
Darlegungen des Beschwerdeführers verneint haben,
dass der Beschwerdeführer der vorinstanzlichen Argumentation in der
Rechtsmitteleingabe nichts Substanzielles entgegenzusetzen haben dürf-
te,
dass sich die diesbezüglichen Ausführungen grundsätzlich in der Wieder-
gabe des festgestellten Sachverhalts erschöpfen würden und die anders
empfundene Sichtweise ("Wir sind anderer Meinung") als unbehelflicher
Erklärungsversuch zu werten sein dürfte,
dass nähere Hinweise respektive konkrete Aufschlüsse für eine
(asyl-)relevante Gefährdungssituation des Beschwerdeführers mangels
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tatsächlicher Auseinandersetzung mit den dem Beschwerdeführer von
der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vorgeworfenen Unglaub-
haftigkeitselementen unterbleiben würden,
dass in diesem Zusammenhang unter anderem auch auf die aufschluss-
reichen Antworten des Beschwerdeführers anlässlich der Bundesanhö-
rung zu verweisen sein dürfte,
dass den entsprechenden Protokollstellen zu entnehmen sei, dass der
gemäss Beschwerde sich seit seinem Studium für Freiheit und Demokra-
tie engagierende Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz
über Kontaktmöglichkeiten mit verschiedenen Personen im Heimatland
verfüge und wahrgenommen habe,
dass vor diesem Hintergrund davon auszugehen sein dürfte, dass er zur
Untermauerung seines Sachvortrags weitere sachdienliche Informationen
hinsichtlich der geltend gemachten Bedrohungssituation in Erfahrung hät-
te bringen können, um diese alsdann ins Verfahren einzubringen,
dass der Beschwerdeführer demnach die aus seinem Desinteresse re-
spektive seiner Unterlassung resultierenden nachteiligen Konsequenzen,
Klärung in die von ihm behauptete asylbegründende Situation hineinzu-
bringen, in Eigenverantwortung zu tragen haben dürfte,
dass auch die Berufung auf die schlechte gesundheitliche Verfassung des
Beschwerdeführers anlässlich der BzP die vom BFM zahlreich aufgezeig-
ten Unstimmigkeiten nicht zu beseitigen vermögen dürfte,
dass er gemäss Personalienblatt (A 1) medizinische Probleme ausdrück-
lich verneint habe, dem Protokoll der BzP keine Unregelmässigkeiten für
eine unkorrekte Befragung oder unvorteilhafte Befragungssituation ent-
nommen werden könnten, der Beschwerdeführer die Verständigung mit
dem Dolmetscher wiederholt als gut bezeichnet und die Richtigkeit des
diesbezüglichen Protokolls unterschriftlich bestätigt habe,
dass der in der Beschwerde in diesem Zusammenhang nicht näher be-
gründete Einwand somit der Grundlage entbehren und letztlich als
Schutzbehauptung respektive Ausflucht zu qualifizieren sein dürfte,
dass die in keiner Art und Weise näher spezifizierte Behauptung über das
angebliche exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers (u.a. feh-
lende Angaben zu Umfang, Zeitpunkten, Örtlichkeiten der ausgeübten Ak-
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tivitäten) zu keiner Änderung der angefochtenen Verfügung unter flücht-
lingsrechtlich relevanten Gesichtspunkten führen dürfte,
dass dem in diesem Zusammenhang eingereichten und äusserst allge-
mein gehaltenen Bestätigungsschreiben des ehemaligen Staatspräsiden-
ten Bani-Sadr vom 10. Juni 2014, welcher heute in Frankreich lebe, keine
beweisrechtliche Bedeutung beizumessen sein dürfte, da diesem Doku-
ment angesichts dessen Inhalts bloss der Charakter eines Gefälligkeits-
schreibens zukommen dürfte,
dass die Ausführungen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdefüh-
rer seit ungefähr einem Jahr zur Kirche gehe, dort Informationen über den
christlichen Glauben einhole und den Eintritt in die (Konfession) Glau-
bensgemeinschaft beabsichtige, hinsichtlich der Frage der flüchtlings-
rechtlichen Relevanz ebenfalls keine zu seinen Gunsten sprechende Be-
urteilung bewirken dürften (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVGE
2009 E. 7.3.2 – 7.3.5 S. 356 ff.),
dass weder die allgemeine Lage im Iran noch in der Person des Be-
schwerdeführers liegende Gründe gegen einen allfälligen Vollzug der
Wegweisung in dessen Heimatland sprechen dürften,
dass der Kostenvorschuss am 5. August 2014 geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
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den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG nicht genügen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägun-
gen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass die um sein geltend gemachtes exilpolitisches Engagement sowie
den beabsichtigten Beitritt zur (Konfession) Glaubensgemeinschaft erwei-
terten, ansonsten aber unverändert wiedergegebenen Vorbringen in der
Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochte-
nen Verfügung herbeizuführen,
dass dem Beschwerdeführer bereits mit Zwischenverfügung vom 28. Juli
2014 ausführlich dargelegt wurde, weshalb seine Vorbringen in der Be-
schwerde – da aussichtslos – keine Änderung in der Frage der Asylge-
währung zu bewirken vermögen,
dass eine Änderung der Sachlage hinsichtlich der Begehren von damals
zwischenzeitlich nicht eingetreten ist,
dass, um Wiederholungen zu vermeiden, daher vollumfänglich auf die
Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen werden
kann,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
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Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25
Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 ge-
gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK er-
sichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
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Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorlie-
gend zumutbar ist (vgl. auch Zwischenverfügung vom 28. Juli 2014),
dass der Beschwerdeführer ausser den geltend gemachten und als un-
glaubhaft erachteten Vorkommnissen Probleme mit den heimatlichen Be-
hörden anlässlich der Befragungen ausdrücklich verneinte,
dass er gemäss Akten über eine ausgezeichnete Schulbildung (Universi-
tätsstudium mit Abschluss) verfügt, sich Erfahrung im Erwerbsleben an-
eignen konnte und bei einer allfälligen Rückkehr in sein Heimatland auf
ein relativ umfangreiches familiäres und verwandtschaftliches Bezie-
hungsnetz zurückgreifen kann, was insgesamt einer Reintegration förder-
lich sein dürfte,
dass hinsichtlich der für einen Wegweisungsvollzug unter dem Zumutbar-
keitsaspekt sprechenden begünstigenden Faktoren, zur Vermeidung von
Wiederholungen, auch auf die grundsätzlich unbestritten gebliebenen
Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass in Würdigung sämtlicher für das vorliegende Verfahren relevanten
Umstände der Vollzug der Wegweisung daher als zumutbar zu erachten
ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) sind und der am 5. August 2014 in gleicher Höhe geleistete Kos-
tenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Alfred Weber
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