B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-394/2013
U r t e i l v o m 4 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Nigeria,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. Januar 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 14. Dezember 2012 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 31. Dezember
2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ sowie der
Anhörung vom 17. Januar 2013 zur Begründung des Asylgesuchs im We-
sentlichen geltend machte, er habe Nigeria wegen seines "dubiosen Ver-
haltens" verlassen,
dass er mehrmals mit einem als Frau verkleideten Mann Geschlechtsver-
kehr gehabt habe,
dass er zudem mit einem Jungen Geschlechtsverkehr gehabt habe, wo-
bei der Junge am Anus verletzt worden und bewusstlos geworden sei,
dass er Angst bekommen habe, nachdem er dies festgestellt habe,
dass er daher weggerannt sei und sich versteckt habe,
dass er später gerüchteweise vernommen habe, dass der Junge gestor-
ben sei,
dass er daraufhin das Land verlassen habe und auf dem Landweg über
den Niger bis nach Napoli in Libyen gereist sei, von wo aus er mit einem
Boot nach Europa, vermutlich Sizilien, gelangt sei,
dass er im Falle einer allfälligen Rückkehr nach Nigeria befürchte, von
den Angehörigen des Jungen umgebracht zu werden,
dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle bei
den Akten verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer bei der Einreichung des Asylgesuches im
EVZ B._______ schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden ein Rei-
se- oder Identitätspapier einzureichen,
dass das BFM mit Verfügung vom 22. Januar 2013 – gleichentags eröff-
net – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein-
trat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
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dass das BFM zur Begründung dieses Entscheides im Wesentlichen aus-
führte, der Beschwerdeführer habe innerhalb der eingeräumten Frist von
48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, weshalb zu-
nächst zu prüfen sei, ob dafür entschuldbare Gründe vorliegen würden,
dass der Beschwerdeführer angegeben habe, nie einen Pass oder eine
Identitätskarte beantragt zu haben und in Nigeria nie in die Lage gekom-
men sei, sich ausweisen zu müssen,
dass er auch auf seiner Reise nach Europa und in die Schweiz keinerlei
Kontrollen erlebt habe,
dass diese Aussagen angesichts der stark bewachten Grenzübergänge
zu den Nachbarländern Nigerias realitätsfremd seien,
dass – auch aufgrund der unsubstanziierten und stellenweise tatsachen-
widrigen Reiseschilderung – davon auszugehen sei, dass der Beschwer-
deführer anders als in der geschilderten Weise nach Europa und in die
Schweiz gereist sein müsse,
dass er offensichtlich nicht gewillt sei, den Asylbehörden seine Identität
offen zu legen, um eine allfällige Rückführung in den Heimatstaat zu ver-
hindern oder mindestens zu erschweren,
dass weiter zu prüfen sei, ob aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf
Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt werden könne
oder ob zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig seien,
dass der Beschwerdeführer bei der BzP angegeben habe, durch den von
seinem Arbeitgeber vermittelten Kontakt mit einem Transvestiten homo-
sexuell geworden zu sein,
dass er demgegenüber anlässlich der Anhörung erklärt habe, er wisse
nicht, welcher Geist ihn zu den beiden homoerotischen Aktivitäten getrie-
ben habe, er sei eindeutig an Frauen interessiert, mithin heterosexuell
orientiert und habe weder vor noch nach den geschilderten Ereignissen
homosexuelle Kontakte oder auch nur das Bedürfnis danach gehabt,
dass er insbesondere den Vorfall mit dem Jungen bezeichnenderweise
substanz- und emotionslos geschildert habe und auch die unterlassene
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Hilfeleistung gegenüber dem blutenden Jungen nicht glaubhaft habe be-
gründen können,
dass seine Vorbringen daher insgesamt – auch in Berücksichtigung der
Reiseschilderung – als Konstrukt zu werten seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit englischsprachiger Eingabe vom 25. Ja-
nuar 2013 (Datum Eingang) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht sinngemäss Beschwerde erhob,
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeschrift zu verwei-
sen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 25. Januar 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass es sich um eine sogenannte Laienbeschwerde handelt, an die keine
hohen formellen Anforderungen zu stellen sind,
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst
ist, jedoch aus prozessökonomischen Gründen auf die Ansetzung einer
Frist zur Beschwerdeverbesserung verzichtet werden kann, da die in eng-
lischer Sprache verfassten Ausführungen genügend verständlich sind,
dass somit auf die ansonsten frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend auf-
gezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flücht-
lingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies
im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8
insb. E. 5.6.5),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
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dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Abs. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund
der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund
der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nö-
tig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden
nach Einreichung seines Asylgesuchs keine Papiere eingereicht hat, wo-
mit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwen-
dung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist,
dass – nach Prüfung der Akten durch das Gericht – festzustellen ist, dass
der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für das versäumte
Einreichen von Identitätsdokumenten glaubhaft machen konnte,
dass diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen des BFM verwiesen
werden kann, zumal in der Beschwerdeschrift auf die entsprechenden Ar-
gumente des BFM in keiner Weise eingegangen wird,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Ab-
klärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Weg-
weisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass das BFM die Asylvorbringen des Beschwerdeführers ebenfalls zu
Recht und mit zutreffender Begründung als Konstrukt bezeichnet hat,
dass der Beschwerdeführer den diesbezüglichen Argumenten des BFM
nichts Stichhaltiges entgegenhält, sondern lediglich in unsubstanziierter
Weise vorbringt, sein Leben sei in Nigeria in Gefahr,
dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das
Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG und
– wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegwei-
sung ergibt – das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen offen-
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kundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die
Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische ma-
terielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan-
ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
BFM zu Recht angeordnet wurde (vgl. BVGE 2009/50 E. 9),
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn
der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeb-
lichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist (Art. 83
Abs. 3 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe
(jung, ledig, soweit aktenkundig gesund) auf eine konkrete Gefährdung
des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Nigeria schliessen
lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist
(vgl. Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
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schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Sandra Sturzenegger
Versand: