B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3942/2017
law/rep
Ur t e i l vom 5 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Monique Bremi,
Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Vollzug der Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 13. Juni 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 25. Oktober 2015 von Deutschland her-
kommend ohne Ausweispapiere illegal in die Schweiz einreiste, wo er noch
am selben Tag um Asyl nachsuchte,
dass das SEM am 5. November 2015 seine Personalien erhob und ihn
summarisch zu seinem Reiseweg sowie zu seinen Asylgründen befragte
(sogenannte Befragung zur Person, BzP),
dass der Beschwerdeführer dort geltend machte, er sei 16 Jahre alt bezie-
hungsweise er sei minderjährig,
dass eine am 12. November 2015 durchgeführte Knochenaltersbestim-
mung ein Knochenalter von 17 Jahren ergab,
dass ihn das SEM mit Zwischenverfügung vom 16. November 2015 für die
Dauer des Asylverfahrens dem Kanton B._______ zuwies,
dass das Migrationsamt des Kantons B._______ die C._______ Bera-
tungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht am 19. November 2015 ersuchte,
das Mandat für den unbegleiteten und minderjährigen Beschwerdeführer
zu übernehmen,
dass das SEM den Beschwerdeführer am 13. Oktober 2016 einlässlich zu
seinen Asylgründen anhörte,
dass er im Wesentlichen geltend machte, er sei syrischer Staatsangehöri-
ger kurdischer Ethnie und stamme aus D._______ (E._______),
dass er indessen bereits im Alter von ungefähr sechs Jahren gemeinsam
mit seiner Familie nach F._______, einem Vorort von G._______, gezogen
sei, wo er bis Mai/Juni 2013 die Schule besucht habe,
dass die Lage indessen wegen des Krieges immer unsicherer geworden
sei,
dass die Armee präsent gewesen sei und viele Leute festgenommen wor-
den seien,
dass auch er befürchtet habe, seitens des Militärs festgenommen zu wer-
den, weshalb er sich während der letzten zwei Jahre vor der Ausreise prak-
tisch nur noch zuhause aufgehalten habe,
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dass er fünf Monate vor seiner Ausreise (vgl. act. A19/15 S. 7 F54 in fine)
beziehungsweise gegen Ende des Jahres 2014 (vgl. act. A19/15 S. 8 F58)
gemeinsam mit drei Kollegen auf dem Nachhauseweg gewesen sei, als
plötzlich behördliche Fahrzeuge aufgetaucht und zwei seiner Kollegen fest-
genommen worden seien, während ihm die Flucht geglückt sei,
dass er selbst zwar nie offiziell vom Militär kontaktiert worden, jedoch si-
cher sei, dass man ihn ebenfalls mitgenommen hätte, falls man seiner hab-
haft geworden wäre,
dass das Militär nicht darauf achte, wie alt man sei, sondern ob man gross
genug sei,
dass er aus diesen Gründen seine Heimat verlassen habe,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens
seine syrische Identitätskarte sowie ein Dienstaufgebot zu den Akten
reichte, wonach er sich am 25. Januar 2017 für den Militärdienst hätte mel-
den müssen,
dass das SEM mit Verfügung vom 13. Juni 2017 – eröffnet am 15. Juni
2017 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz ver-
fügte,
dass es gleichzeitig wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die
vorläufige Aufnahme anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit an das Bundesverwaltungsgericht adres-
sierter Eingabe vom 13. Juli 2017 durch seine Rechtsvertreterin Be-
schwerde gegen die Verfügung des SEM vom 13. Juni 2017 erheben liess,
dass er dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und
ihm in Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren; eventu-
aliter sei er wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf-
zunehmen; eventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm die unent-
geltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten, und ihm seine Rechtsvertreterin als unentgeltli-
cher Rechtsbeistand beizuordnen,
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dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 21. Juli 2017 den
Eingang der vorliegenden Beschwerde bestätigte,
dass die Rechtsvertreterin mit Begleitschreiben vom 26. Juli 2017 eine auf
die Person ihres Mandanten lautende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung
der Stadt H._______ vom 14. Juli 2017 nachreichte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 7. Au-
gust 2017 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wegen Aussichtslo-
sigkeit der Beschwerdebegehren abwies und den Beschwerdeführer auf-
forderte, bis zum 22. August 2017 einen Kostenvorschuss im Betrage von
Fr. 750.– einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten
werde,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 21. August 2017 ein-
zahlte,
dass dem Bundesverwaltungsgericht am 30. August 2017 eine vom
22. August 2017 datierende Beschwerdeergänzung der Rechtsvertreterin
des Beschwerdeführers zuging,
dass darin namentlich festgehalten wird, aufgrund des hohen Bedarfs der
syrischen Armee an zusätzlichen Soldaten würden die Rekrutierungsre-
geln oftmals nicht mehr eingehalten beziehungsweise es komme oft zu
Zwangsrekrutierungen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit – nachdem der Kostenvorschuss innert Frist eingezahlt wurde
– auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1
VwVG),
dass sich die im Beschwerdeverfahren möglichen Rügegründe und die
Kognition des Bundesverwaltungsgerichts aus Art. 106 Abs. 1 AsylG erge-
ben, soweit das AsylG zur Anwendung gelangt, beziehungsweise aus
Art. 112 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG, soweit das AuG zur Anwendung gelangt
(vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt,
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, dass es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen sei, nachzuweisen, dass er vor seiner Ausreise von
der syrischen Armee als diensttauglich erklärt und tatsächlich einberufen
worden sei,
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dass der Umstand, dass zwei seiner (noch nicht volljährigen) Schulkolle-
gen damals von den syrischen Behörden auf dem Nachhauseweg festge-
nommen worden seien, während ihm die Flucht geglückt sei, zu keiner an-
deren Beurteilung führt, zumal dieses Geschehnis für ihn keinerlei weitere
Konsequenzen nach sich zog, weshalb es diesem Vorkommnis bereits an
der erforderlichen Intensität mangelt,
dass überdies anzunehmen ist, die Behörden hätten seine beiden Kollegen
damals aufgrund ihres Äusseren für dienstpflichtig gehalten, weshalb auch
ein asylbeachtliches Verfolgungsmotiv zu verneinen wäre,
dass die Vorinstanz überdies zutreffend festgestellt hat, dass das vom Be-
schwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens eingereichte
syrische Dienstaufgebot voraussetzen würde, dass er vorgängig militärisch
ausgehoben beziehungsweise für diensttauglich befunden worden wäre,
dass der Beschwerdeführer indessen unmissverständlich zum Ausdruck
gebracht hat, nie im Besitz eines Dienstbüchleins gewesen beziehungs-
weise auf seine Diensttauglichkeit untersucht worden zu sein,
dass deshalb der Annahme der Vorinstanz zu folgen ist, es erscheine un-
wahrscheinlich, dass er nunmehr im Januar 2017 nach seiner Ausreise aus
Syrien von den syrischen Behörden direkt für die Armee aufgeboten wor-
den sei,
dass vor diesem Hintergrund auch an der Authentizität des vom Beschwer-
deführer eingereichten Dienstaufgebotes zu zweifeln ist,
dass – selbst wenn indessen von einer tatsächlichen Wehrdienstverweige-
rung des Beschwerdeführers auszugehen wäre – in diesem Zusammen-
hang auf die gefestigte Praxis zu verweisen ist, wonach eine Wehrdienst-
verweigerung oder Desertion die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu be-
gründen vermag, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne
von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mithin die betroffene Person aus den
in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung
oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nach-
teilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (vgl. BVGE 2015/3
E. 5.9),
dass das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang weiter er-
wog, die genannten Voraussetzungen seien im Fall eines syrischen Re-
fraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell
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aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerk-
samkeit der syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe,
dass im vorliegenden Fall indessen keine vergleichbare Konstellation vor-
liegt,
dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Flucht vor einer
angeblichen Zwangsrekrutierung bis zur Ausreise keinerlei weitere behörd-
lichen Anstände hatte, weshalb anzunehmen ist, dass er deswegen nicht
in das Blickfeld der heimatlichen Behörden geraten ist,
dass den Akten überdies keine Hinweise dafür zu entnehmen sind, dass
sich die Familie des Beschwerdeführers aktiv in der politischen Opposition
betätigt hat,
dass demzufolge nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer
im Falle einer heutigen (hypothetischen) Rückkehr in seine Heimat eine
politisch motivierte Bestrafung oder Behandlung zu gewärtigen hätte, die
einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
gleichkommen würde,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb
die Vorinstanz sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit
den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat
zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM am 13. Juni 2017 die vorläufige Aufnahme des Beschwer-
deführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet
hat, weshalb sich weitere Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs erübrigen,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG),
dass der vom Beschwerdeführer am 21. August 2017 geleistete Kosten-
vorschuss in Höhe von Fr. 750.– zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu
verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwen-
det.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
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