Abtei lung IV
D-3943/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . J u n i 2 0 0 9
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
A._______, geboren (...),
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Flüchtlinge (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. Juni 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3943/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein ethnischer Igbo mit letztem Wohnsitz
in B._______ (Abia State), seinen Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge am 18. August 2008 verliess und am 7. Dezember 2008 in der
Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) C._______ vom 24. Dezember 2008 im Wesentlichen
geltend machte, er wie auch sein Vater seien Mitglieder der MASSOB
(Movement for the Actualization of the Sovereign State of Biafra),
dass am 16. Juni 2008 Ordnungskräfte nach B._______ gekommen
seien, um einige MASSOB-Mitglieder zu verhaften, wobei es zu
Zusammenstössen gekommen sei,
dass er an den Auseinandersetzungen, bei denen ein Polizist umge-
kommen sei, nicht beteiligt gewesen sei,
dass er in der Folge den Vater zuhause nicht vorgefunden habe, das
Haus jedoch gebrannt und sein Bruder dabei umgekommen sei,
dass er durch Niger, Libyen und Italien bis in die Schweiz ohne Identi-
tätsdokumente gereist sei und lediglich einmal "450 Naira" für die Rei-
se bezahlt habe,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 20. Mai 2009
im Wesentlichen geltend machte, die Auseinandersetzung mit der Poli-
zei, die gekommen sei, führende MASSOB-Mitglieder festzunehmen,
habe am 5. Juni 2008 begonnen, wobei er sich aktiv daran beteiligt
habe, um die Verhaftung der Mitglieder zu verhindern,
dass bei diesen Auseinandersetzungen zwei Ordnungskräfte umge-
kommen seien,
dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen des Beschwerde-
führers auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer bei der Einreichung des Asylgesuches im
EVZ C._______ schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden ein
Reise- oder Identitätspapier einzureichen,
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dass das BFM mit Verfügung vom 10. Juni 2009 - eröffnet am 12. Juni
2009 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Juni 2009 (Poststem-
pel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei beantragte, der angefochtene Entscheid
vom 10. Juni 2009 sei aufzuheben und die vorinstanzliche Behörde sei
anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege sowie um Erlass des Kostenvorschusses ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 22. Juni 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass nach Einsicht in die Akten auf die Beschwerde einzutreten und
diese in Anwendung des AsylG, der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
(BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu beur-
teilen ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
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Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer bis heute keine gültigen Identitätsdoku-
mente zu den Akten gereicht hat,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung - nach Prüfung der Ak-
ten durch das Gericht - überzeugend dargelegt hat, weshalb die Vor-
aussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32
Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG gegeben sind,
dass insbesondere kein Anlass besteht, die in der Beschwerde ange-
kündigte Mitgliedsbestätigung der MASSOB abzuwarten, da dieses
Dokument kein Reise- oder Identitätspapier im Sinne von Art. 32 Abs.
2 Bst. a AsylG (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6) darstellt und vorliegend
selbst eine nachträgliche Einreichung von Reise- oder Identitätspapie-
ren nicht zur Aufhebung des Nichteintretensentscheides führen könnte
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 1999 Nr. 16 E. 5),
dass der Einwand des Beschwerdeführers in der Beschwerde, die Er-
wägungen des BFM, wonach seine Ausführungen stereotyp, allgemein
sowie teilweise widersprüchlich und seine Asylgründe deshalb gemäss
Art. 7 AsylG nicht glaubhaft seien, seien unzutreffend, fehl geht, zumal
er dazu lediglich pauschal und ohne weitergehende Begründung fest-
hält, es gebe keine erheblichen Widersprüche zur ausführlichen Befra-
gung durch das BFM,
dass mit dieser nicht weiter begründeten Behauptung aber nicht
dargetan wird, inwiefern die Erwägungen des Bundesamtes unzutref-
fend sein sollen, und auch aus den Akten nicht ersichtlich wird, inwie-
fern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder
unangemessen sein könnte,
dass deshalb ohne weitere Erörterungen und unter Hinweis auf die zu-
treffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festzustellen
ist, dass das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG in
Verbindung mit Art. 32 Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch
nicht eingetreten ist, ohne zusätzliche Abklärungen zur Feststellung
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der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernis-
ses zu treffen,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeord-
net wurde,
dass sich aus den Akten und den Ausführungen in der Beschwerde
keine Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls zu schliessen
wäre, das Bundesamt habe den Vollzug der Wegweisung in Verletzung
der landes- und völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz als zu-
lässig bezeichnet (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch - aufgrund der un-
glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers - individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen las-
sen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist (Art.
83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde deshalb mit summa-
rischer Begründung im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung
eines zweiten Richters abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit dem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Erlass des
Kostenvorschusses hinfällig geworden ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- das (...) des Kantons D._______, (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand:
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