B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3944/2018
Ur t e i l vom 1 2 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 6. Juni 2018 / N (…).
D-3944/2018
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin gelangte gemäss eigenen Angaben am 29. April
2018 in die Schweiz, wo sie am Tag darauf um Asyl ersuchte.
B.
Sie wurde am 3. Mai 2018 zu ihrer Person, zum Reiseweg sowie summa-
risch zu den Gründen der Flucht befragt (Befragung zur Person [BzP]).
Eine eingehende Anhörung zu den Fluchtgründen fand am 28. Mai 2018
statt.
Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen da-
mit, dass sie aufgrund der Mitgliedschaft ihres Bruders bei den Liberation
Tigers of Tamil Eelam (LTTE) verfolgt werde. Für die detaillierten Angaben
wird auf die Protokolle bei den Akten und die nachfolgenden Ausführungen
verwiesen.
C.
Mit Verfügung vom 6. Juni 2018 (Eröffnung am selben Tag) stellte das SEM
fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle,
lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug
an.
D.
Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechts-
vertreters vom 6. Juli 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie bean-
tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung
an die Vorinstanz. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen
und ihr Asyl zu gewähren. Subeventualiter seien die Dispositivziffern drei
und vier aufzuheben, verbunden mit der Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs.
Ferner sei ihr vollständige Einsicht in die Akten des SEM zu gewähren,
insbesondere in die Aktenstücke A1, A10, A11, A12 und A14 sowie in sämt-
liche nicht öffentlich zugänglichen Quellen des Lagebildes des SEM vom
16. August 2016, und es sei eine angemessene Frist zur Beschwerdeer-
gänzung anzusetzen. Zudem sei ihr der Spruchkörper bekanntzugeben
und mitzuteilen, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei. Andernfalls
seien die objektiven Kriterien anzugeben, nach welchen die Gerichtsper-
sonen ausgewählt worden seien.
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Auf die zahlreichen Beschwerdebeilagen und die im Rahmen der Be-
schwerdebegründung gestellten Beweisanträge wird – soweit für den Ent-
scheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2018 wurde die Beschwerdeführerin
zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert, welchen sie fristge-
recht leistete.
F.
Mit Eingabe vom 30. Juli 2018 verwies die Beschwerdeführerin auf ihre
Anträge betreffend den Spruchkörper und darauf, dass sie beim SEM um
Einsicht in die Akten ihres Bruders (N […]) ersucht habe, das SEM aber
nur unvollständig Einsicht gewährt habe, weshalb sie um vollständige Ein-
sicht in das N-Dossier ihres Bruders ersuche, insbesondere in das Akten-
stück A26 (N […]).
G.
Mit Zwischenverfügung vom 7. August 2018 wurde der Beschwerdeführe-
rin der Spruchkörper mitgeteilt. Auf das Gesuch betreffend Mitteilung der
Bildung des Spruchkörpers wurde nicht eingetreten. Die Gesuche um Ak-
teneinsicht wurden betreffend das Aktenstück A1 (N […]) gutgeheissen, im
Übrigen jedoch abgewiesen. Es wurde keine Frist zur Beschwerdeergän-
zung angesetzt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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Seite 4
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch damit, dass sie sri-
lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie sei. Sie sei in B._______
geboren und habe bis zu ihrer Ausreise vorwiegend in C._______ gelebt.
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Aufgrund der LTTE-Zugehörigkeit ihres Bruders habe ihre Familie immer
Probleme gehabt. Zudem sei es in ihrer Gegend zu Entführungen, Verge-
waltigungen und Verstümmelungen von Frauen durch sogenannte
„Grease-Männer“ gekommen. Im November 2017 habe ihre Mutter am
Märtyrer-Tag teilgenommen und sei deswegen verhaftet worden. Ungefähr
zwei Wochen nach der Entlassung habe ihre Mutter einen Anruf von unbe-
kannten Personen erhalten, welche unter Drohungen von ihr Geld verlangt
hätten. Ihre Mutter habe den Anruf bei der Polizei gemeldet. Zwei bis drei
Tage später sei am (…) 2017 ihr Bruder verschwunden. Ihre Mutter sei am
selben Tag erneut zur Polizei gegangen und habe eine Vermisstenanzeige
aufgegeben. Sie vermute, dass die Polizei oder das Militär hinter den Vor-
fällen stehe. Da die Mutter Angst um sie (Beschwerdeführerin) gehabt
habe, habe sie sie ins Ausland geschickt.
Die Beschwerdeführerin reichte im vorinstanzlichen Verfahren die Kopie
einer Reisepassseite und eine beglaubigte Geburtsurkunde ein.
5.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Vorbringen hin-
sichtlich der Erpressung der Mutter und der Entführung des Bruders nicht
glaubhaft seien. Die Aussagen der Beschwerdeführerin seien substanzarm
und unplausibel. Trotz mehrfachen Nachfragens habe sie keine Angaben
zu den ergriffenen Schutzmassnahmen machen können, obwohl sie sich
nach der angeblichen Entführung noch zwei Wochen zu Hause aufgehal-
ten habe. Dies entspreche nicht dem Verhalten einer Person, welche da-
von ausgehe, dass die Behörden ihren Bruder entführt hätten und sie als
nächste mit einer Verfolgung zu rechnen habe. Die Beschwerdeführerin
habe kaum Angaben zu den Aufenthaltsorten ihres Bruders und der Suche
nach ihm machen können. So habe sie weder gewusst, wo er zur Nachhilfe
gegangen sei (letzter bekannter Aufenthaltsort), noch wie sein Nachhilfe-
lehrer geheissen habe. Ihre Erklärung, sie habe sich nicht dafür interes-
siert, sei nicht nachvollziehbar. Spätestens nachdem der Bruder ver-
schwunden und gesucht worden sei, wäre ein Interesse an seinem letzten
Aufenthaltsort nur logisch. Ihre Erklärung, sie sei nicht im Nachhilfezentrum
gewesen und es gebe in D._______ viele Nachhilfezentren, sei als Aus-
flucht zu werten. Sie habe nicht gewusst, ob ihre Mutter wegen des Bruders
zum Dorfvorsteher gegangen sei und nebst den Dorfbewohnern und der
Polizei noch andere Stellen, zum Beispiel Menschenrechtsorganisationen,
über das Verschwinden und ihren Verdacht, dass die Behörden dahinter
stecken würden, informiert habe. Die Erklärung, ihre Mutter habe ihr nicht
erlaubt, irgendwohin zu gehen, überzeuge nicht, denn wissen müsste sie
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Seite 6
es trotzdem. Ferner habe sie nicht glaubhaft machen können, dass die Tä-
ter wirklich dem sri-lankischen Staat zuzurechnen seien und aufgrund des
von ihr geltend gemachten Motivs gehandelt hätten. Sie habe, nach dem
Grund gefragt, wieso sie von der Polizei oder dem Militär als Täter aus-
gehe, erklärt, es sei bereits wegen ihres verstorbenen Bruders zu Proble-
men mit diesen Stellen gekommen; ansonsten habe sie aber keine Schwie-
rigkeiten in Sri Lanka gehabt. Zudem habe ihr die Polizei keine Bestätigung
für die Anzeige ausstellen wollen. Hier widerspreche sie in der Anhörung
jedoch ihrer Aussage in der BzP, wonach sie die Vermisstenanzeige be-
schaffen könnte. Nach dem Motiv der Behörden gefragt, habe sie angege-
ben, es sei den Behörden nicht nur um Geld gegangen, sondern darum,
dass die Teilnahme am Märtyrertag ein Zeichen sei, dass ihre Mutter die
LTTE unterstütze und wiederaufbauen wolle. Dies erscheine nicht plausi-
bel, denn wäre der Mutter tatsächlich eine Unterstützung der LTTE vorge-
worfen worden, hätten die Behörden sie bestimmt nicht nach einem Tag
ohne Auflagen aus dem Gefängnis entlassen. Auf diesen Vorhalt angespro-
chen, habe sie lediglich erwidert, sie wisse nicht, weshalb ihre Mutter frei-
gelassen worden sei, aber es sei gewesen, weil der Dorfvorsteher und der
Pfarrer dabei gewesen seien.
Insgesamt seien ihre Aussagen in der Anhörung durchwegs unsubstanzi-
iert und ausweichend ausgefallen. Es sei ferner anzumerken, dass auf-
grund ihrer Angaben im Antragsformular für ein Schengen-Visum erhebli-
che Zweifel an ihrer Biografie bestünden, namentlich am Wohnort und ihrer
angeblichen Arbeitslosigkeit. Ihre Erklärung, die Angaben auf dem Formu-
lar seien gefälscht, vermöge die Zweifel nicht wesentlich zu mindern.
Die Beschwerdeführerin mache weiter geltend, im Jahre 2009 seien Mili-
tärpersonen und Leute auf Field-Bikes zu ihr nach Hause gekommen und
hätten sich nach ihrem verstorbenen Bruder erkundigt. Auf Nachfrage habe
sie bestätigt, dass in den letzten zwei bis drei Jahren vor ihrer Ausreise
sich niemand mehr bei ihr Zuhause nach ihrem Bruder erkundigt habe.
Gleichzeitig vermute sie aber, dass sie die ganze Zeit beobachtet worden
sei. Die Vorfälle im Jahre 2009 vermöchten mangels Kausalzusammen-
hang zur Ausreise keine Asylrelevanz zu entfalten. Sie habe nach den Be-
suchen mehrere Jahre unbehelligt in Sri Lanka gelebt. Beim Vorbringen,
sie sei stetig beobachtet worden, handle es sich um eine blosse Vermu-
tung, ohne dass sie konkrete Anhaltspunkte habe dafür nennen können,
dass ihre Familie unter Beobachtung stehe.
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Hinsichtlich des Vorbringens mit den „Grease-Männern“, welche in ihrer
Gegend Frauen entführen, vergewaltigen und verstümmeln würden,
handle es sich um keine zielgerichtete Verfolgung ihrer Person. So habe
sie angegeben, weder sie noch jemand aus ihrer Familie habe je Kontakt
mit solchen „Grease-Männern“ gehabt.
Rückkehrerinnen, welche illegal ausgereist seien, über keine gültigen Iden-
titätsdokumente verfügen würden, im Ausland ein Asylverfahren durchlau-
fen hätten oder behördlich gesucht würden, würden am Flughafen zu ihrem
Hintergrund befragt. Diese Befragung allein und das allfällige Eröffnen ei-
nes Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise würden keine asylrelevante
Verfolgungsmassnahme darstellen. Regelmässig würden Rückkehrerin-
nen auch am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität
bis hin zur Überwachung der Aktivitäten befragt. Auch diese Kontrollmass-
nahmen würden grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass annehmen.
Die Vorverfolgung sei nicht glaubhaft. Vielmehr habe die Beschwerdefüh-
rerin bis (…) 2018 in Sri Lanka gelebt und allfällige im Zeitpunkt der Aus-
reise bestehende Risikofaktoren hätten kein Verfolgungsinteresse auszu-
lösen vermocht. Es sei aufgrund der Aktenlage auch nicht ersichtlich, wes-
halb sie bei einer Rückkehr nunmehr in den Fokus der Behörden geraten
könnte.
5.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, der
Beschwerdeführerin sei nur unzureichend Akteneinsicht gewährt worden,
da sie keine Einsicht in die Aktenstücke A1, A10, A11, A12 und A14 erhalten
habe. Beim Aktenstück A1 handle es sich um den Visumsantrag der Be-
schwerdeführerin, auf welchen das SEM in der Verfügung Bezug nehme.
Entgegen der Ansicht des SEM seien keine der Akteneinsicht entgegen-
stehenden öffentlichen oder privaten Interessen ersichtlich. Die Akten A10,
A11 und A12 seien ein E-Mail-Austausch mit dem Eidgenössischen Depar-
tement für auswärtige Angelegenheiten (EDA). Der Inhalt des Austauschs
sei nicht ersichtlich, es handle sich wohl aber um einen rechtserheblichen
Sachverhalt. Nach erfolgter Einsicht sei eine Frist zur Beschwerdeergän-
zung zu gewähren. Mit Eingabe vom 30. Juli 2018 fügte die Beschwerde-
führerin an, dass auch in das Aktenstück A26 (N […]) betreffend ihren Bru-
der Einsicht zu gewähren sei, zumal es sich dabei um eine Auflistung der
asylrelevanten Risikofaktoren des Bruders handle, welche für die Beurtei-
lung ihrer Risikofaktoren relevant seien.
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Die BzP sei mangelhaft, da der Protokollführer unkonzentriert gewesen sei.
Dies zeige sich daran, dass eine Frage von Hand habe nachgetragen wer-
den müssen, weil dem Protokollführer offenbar beim Gespräch eine Frage
entfallen sei. Somit seien wohl Aussagen nicht richtig protokolliert worden,
womit das rechtliche Gehör verletzt sei. Die Sprache in der Anhörung sei
deplatziert und überheblich („Es gibt z.B. Menschenrechtsorganisationen“)
und erniedrigend („Weshalb nicht? Sie sind ja auch erwachsen?“). Dadurch
habe sich die Beschwerdeführerin in der Anhörung unwohl und verängstigt
gefühlt. Dies stelle eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
dar.
Das SEM habe die Begründungspflicht verletzt, da ihr der Visumantrag
nicht offengelegt worden sei und das diesbezügliche Argument des SEM
daher nicht nachprüfbar sei. Ferner sei die LTTE-Verbindung der Familie
unsorgfältig gewürdigt worden. Das SEM habe es unterlassen, die in den
Dossiers der Geschwister mit Beweismitteln unterstrichene familiäre Be-
ziehung zu ehemaligen LTTE-Unterstützern korrekt zu würdigen. Personen
mit sozialen Verbindungen zu LTTE-Mitgliedern und -Unterstützern seien,
ungeachtet der Intensität der Verbindungen, gefährdet. Der Hinweis auf
den mangelnden Kausalzusammenhang sei falsch, da die zeitliche Distanz
irrelevant sei, zumal die Verfolgungsgefahr durch die Festnahme der Mut-
ter, den Erpressungsversuch und das Verschwinden des Bruders wieder
akut geworden sei.
Das SEM habe den Sachverhalt mangelhaft festgestellt, indem die Bedro-
hungslage aufgrund geschlechtsspezifischer Verfolgung nicht berücksich-
tigt worden sei. Das SEM habe die Gefährdung von Frauen mit LTTE-Ver-
bindungen nicht abgeklärt. Die Befragerin sei sich der Relevanz der Teil-
nahme am Heroes-Day nicht vollständig bewusst gewesen. Die Fest-
nahme der Mutter sei nämlich durchaus plausibel.
Das SEM habe es unterlassen, die massgeblichen Risikofaktoren zu prü-
fen. Vielmehr stütze es sich auf sein eigenes, unzutreffendes Lagebild. Es
werde deshalb ein eigener Lagebericht eingereicht, aus welchem die tat-
sächliche Situation in Sri Lanka hervorgehe. Vorliegend stütze sich das
SEM in zwei Bereichen auf falsche Länderinformationen: Bedrohungslage
durch Zugehörigkeit zu einer Familie mit LTTE-Verbindungen und ge-
schlechtsspezifische Verfolgung von tamilischen Frauen mit (vermeintli-
chem) LTTE-Hintergrund.
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Die Lage in Sri Lanka habe sich – insbesondere auch für Frauen – ver-
schlechtert und es werde regelmässig gefoltert. Eines der Opfer sei an-
scheinend ein abgewiesener Asylsuchender aus der Schweiz gewesen. Es
würden nicht nur Personen mit einem hohen LTTE-Profil verfolgt. Auch be-
reits rehabilitierte Personen seien gefährdet, was sich aus einem Urteil des
High Court Vavuniya ergebe.
Eine weitere Gefährdung ergebe sich aus der zu erwartenden Papierbe-
schaffung auf dem sri-lankischen Konsulat, zumal dabei systematisch
Gründe für eine politische Verfolgung abgeklärt würden und die Aufnahme
in eine Black- oder Stop-List erfolgen könne, was bei einer Rückkehr auto-
matisch zu einer Verfolgung führe. In der Vernehmlassung im Verfahren
D-4794/2017 habe das SEM eingestanden, dass jeder zurückgeschaffte
Tamile am Flughafen einer mehrstufigen intensiven Überprüfung und Be-
fragung unterzogen werde und die von der Schweiz im Rahmen der Pa-
pierbeschaffung übermittelten Daten zur Vorbereitung der Verfolgung ver-
wendet würden, was eine massive Verletzung des Migrationsabkommens
bedeute. Dieses Sachverhaltselement werde vom SEM verkannt.
Aufgrund der formellen Fehler der angefochtenen Verfügung sei diese auf-
zuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sollte keine Rückweisung
erfolgen, so sei seitens des Gerichts vollständige Einsicht in die Akten zu
gewähren, verbunden mit einer Frist zur Beschwerdeergänzung. Der Be-
schwerdeführerin sei eine angemessene Frist zur Darlegung der LTTE-Ver-
bindungen ihrer Familie anzuberaumen, basierend auf der beim SEM er-
suchten Akteneinsicht in das Dossier des Bruders E._______. Die Be-
schwerdeführerin sei unter Beizug eines qualifizierten Protokollführers und
unter Wahrung einer korrekten Sprache erneut anzuhören.
Das SEM gehe zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen aus.
Das SEM werfe der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Verhaltens nach
dem Verschwinden des Bruders Unplausibilität vor. Dabei handle es sich
jedoch um einen Kurzschluss. Die erste Reaktion auf ein solches Vor-
kommnis sei es, dies zu realisieren und psychisch damit umzugehen. Da-
bei dürfe nicht vergessen werden, dass die Beschwerdeführerin diesbe-
züglich verwundbar sei, da sie bereits ihren Vater und einen Bruder verlo-
ren habe. Dieser Prozess beanspruche mindestens zwei bis vier Tage.
Weitere unmittelbare Folge sei das Suchen nach der Person, was die Be-
schwerdeführerin und insbesondere ihre Mutter auch getan hätten. Ferner
habe die Beschwerdeführerin ihre Mutter mental unterstützt. Dies dauere
mindestens zwei bis drei Wochen. Dazu komme die Planung der Flucht,
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Seite 10
welche ebenfalls Zeit beanspruche. Die schnelle Flucht sei als Vorsichts-
massnahme zu werten und die Beschwerdeführerin habe indirekt weitere
Vorsichtsmassnahmen erwähnt, nämlich, dass ihre Mutter sie kaum aus
dem Haus gelassen habe. Ferner habe sie – wie sich aus dem Protokoll
der Anhörung ergebe – die Frage nach den Vorsichtsmassnahmen auch
nicht verstanden. Der Vorwurf, sie habe hinsichtlich der Suche keine ge-
nauen Angaben machen können, gehe fehl, da sie erwähnt habe, dass ihre
Mutter sie kaum aus dem Haus gelassen habe, weshalb sich ihr Beitrag an
der Suche zwangsläufig darauf beschränkt habe, die Leute aus dem Um-
feld zu informieren. Das SEM argumentiere ferner nicht plausibel, wenn es
zuerst die Glaubhaftigkeit aufgrund mangelnder Vorsichtsmassnahmen
und dann aufgrund zu wenig aktiver Beteiligung an der Suche abspreche.
Das SEM führe aus, das Verhalten der Behörden hinsichtlich der Verhaf-
tung der Mutter sei nicht plausibel. Dem sei zu entgegnen, dass die Mutter
in einem hohen Alter sei. Die Behörden würden zudem hauptsächlich Män-
ner verdächtigen, die Wiederaufbaupläne der LTTE tatkräftig zu unterstüt-
zen. Die Beschwerdeführerin habe auch nie ausgesagt, gegen ihre Mutter
bestehe ein konkreter Verdacht der Involvierung in der Wiederaufbau. Viel-
mehr habe sie geschildert, der Akt des Laternenanzündens habe als Akt
der Sympathie mit dem tamilischen Separatismus ein erstes Verdachtsmo-
ment dargestellt. Es komme im Nachgang solcher Feierlichkeiten oft zu
Befragungen und Abklärungen, welche auch der Abschreckung dienen
würden. Das Vorgehen entspreche somit dem üblichen Verhalten der Si-
cherheitsbehörden.
Die Beschwerdeführerin erfülle mehrere Risikofaktoren des Referenzur-
teils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015, welche kumulativ zu
würdigen seien. Die Beschwerdeführerin stamme aus einer LTTE-Familie.
Ihr Vater habe viele Jahre die LTTE unterstützt und während des Bürger-
kriegs einer Meldepflicht unterstanden. (…) 2008 sei er verschwunden. Ihr
verstorbener Bruder F._______ sei Mitglied der LTTE gewesen und bei
Kriegshandlungen gestorben. Ihr Bruder E._______ habe ebenfalls Unter-
stützungsarbeiten für die LTTE geleistet. Er sei während des Krieges ge-
flohen und habe mittlerweile in der Schweiz Asyl erhalten. Die Sicherheits-
behörden würden deshalb die Familie überwachen und immer wieder auf-
suchen. Ferner sei die Beschwerdeführerin in die Schweiz geflüchtet, wo
sich bereits zwei ihrer Geschwister befinden würden, was sie in den Augen
der sri-lankischen Behörden zusätzlich verdächtig mache. Die Schweiz sei
ein Diasporazentrum, welches als Hort des tamilischen Separatismus be-
D-3944/2018
Seite 11
kannt sei. Sie verfüge über keine gültigen Reisepapiere und sei illegal aus-
gereist. Als Frau mit familiärem LTTE-Hintergrund sei sie für geschlechts-
spezifische Verfolgungsmassnahmen höchst verwundbar.
6.
6.1 Hinsichtlich der Akteneinsicht ist festzuhalten, dass das SEM das Ak-
tenstück A1 (Visumantrag) zu Unrecht nicht offengelegt hat, zumal keine
gegenläufigen Interessen gemäss Art. 27 VwVG ersichtlich sind. Hingegen
sind die Aktenstücke A10, A11, A12, A14 sowie A26 (N […]) vom SEM zu
Recht als interne Akten qualifiziert worden, weshalb sie nicht editionspflich-
tig sind (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1).
6.2 Der Antrag um Einsicht in die nicht öffentlichen Quellen des Lagebildes
des SEM vom 16. August 2016 ist abzuweisen (vgl. etwa Urteile des BVGer
E-626/2018 vom 9. Juli 2018 E. 5 und D-109/2018 vom 16. Mai 2018
E. 6.2).
6.3 Auf das Ansetzen einer Frist zur Beschwerdeergänzung im Zusam-
menhang mit der Akteneinsicht ist zu verzichten, zumal dem offengelegten
Visumantrag keine wesentliche Bedeutung zukommt.
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Rechtsmitteleingabe zunächst
verschiedene Verletzungen des formellen Rechts durch die Vorinstanz.
Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls
geeignet sein können, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu
bewirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
7.2 Das rechtliche Gehör, welches in Art. 29 Abs. 2 BV verankert und in
den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert wird, dient
einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt es ein per-
sönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Gemäss Art. 30
Abs. 1 VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt
(vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1).
Der Einwand hinsichtlich der fehlerhaften BzP ist unbegründet, zumal keine
Hinweise auf eine unrichtige Protokollierung vorliegen. Der Umstand, dass
eine Frage handschriftlich vermerkt wurde, ist nicht zu bemängeln, zumal
die Richtigkeit dieses Eintrags unterschriftlich bestätigt wurde. Die in der
Anhörung verwendete Sprache ist als angemessen zu bezeichnen.
D-3944/2018
Seite 12
7.3 Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs
ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermögli-
chen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist,
wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die
Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungs-
dichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfah-
rensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwie-
genden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen
– und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung –
eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1;
BVGE 2008/47 E. 3.2).
Der Umstand, dass der Visumantrag nicht offengelegt worden ist, stellt we-
der eine Verletzung der Begründungspflicht noch des rechtlichen Gehörs
dar, zumal der wesentliche Inhalt, auf welchen das SEM seine Zweifel
stützt, in der Anhörung thematisiert worden ist (vgl. act. A16 F86). In der
angefochtenen Verfügung hat das SEM nachvollziehbar und hinreichend
differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Es
hat sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen der Beschwerdefüh-
rerin auseinandergesetzt. Der blosse Umstand, dass die Beschwerdefüh-
rerin die Auffassung des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der Begrün-
dungspflicht, sondern eine Frage der materiellen Beurteilung.
7.4 Schliesslich ist der Sachverhalt als hinreichend erstellt zu erachten,
weshalb der Antrag auf erneute Anhörung abzuweisen ist. Ebenfalls abzu-
weisen ist der Antrag auf Fristansetzung zur Beibringung weiterer Beweise
hinsichtlich der familiären Verbindungen zu den LTTE, zumal hierzu bereits
genügend Gelegenheit bestanden hat und der Sachverhalt auch diesbe-
züglich liquid ist.
7.5 Der Vorwurf, das SEM habe durch die formellen Fehler das Willkürver-
bot (Art. 9 BV) verletzt, ist unbegründet.
8.
8.1 In materieller Hinsicht weist das SEM zu Recht darauf hin, dass an den
Vorbringen hinsichtlich des Erpressungsversuchs und der Entführung
Zweifel anzubringen sind. Dies insbesondere deshalb, weil die diesbezüg-
lichen Ausführungen pauschal und oberflächlich ausgefallen sind, während
dem ebenfalls angerufenen Argument der mangelnden Plausibilität, wel-
ches durch die Einwände auf Beschwerdeebene nur bedingt relativiert wer-
den konnte, nur untergeordnete Bedeutung zugemessen werden kann (vgl.
D-3944/2018
Seite 13
zur Zurückhaltung beim Kriterium der Plausibilität von Verfolgungshandlun-
gen Urteil des BVGer D-7912/2016 vom 12. Februar 2018 E. 5.1 m.w.H.).
Aufgrund der mangelnden Substanz sind die Kernvorbringen (Erpres-
sungsversuch und Entführung) für unglaubhaft zu befinden.
In Ergänzung ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin auch
gemäss ihren eigenen Angaben selbst nie Ziel einschneidender Verfol-
gungsmassnahmen geworden ist, weshalb zusammenfassend festzuhal-
ten ist, dass keine asylrelevante Vorverfolgung stattgefunden hat.
8.2 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführerin trotz fehlender Vorverfol-
gung bei einer Rückkehr in ihr Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne
von Art. 3 AsylG drohen würden.
8.3 Der blosse Umstand, dass sie aus der Schweiz nach Sri Lanka zurück-
kehren würde, vermag kein erhebliches Verfolgungsrisiko zu begründen,
da nicht alle der aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrenden ta-
milischen Asylsuchenden per se einer Gefahr ausgesetzt sind, bei ihrer
Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden (vgl.
Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016). Nichts Gegen-
teiliges ergibt sich im Übrigen aus der von der Beschwerdeführerin ange-
rufenen Vernehmlassung des SEM vom 8. November 2017 im Verfahren
D-4794/2017.
8.4 Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamili-
schen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernst-
zunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Zur Be-
urteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in
Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risiko-
faktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder
vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der „Stop-List“ und die
Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als
stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid
dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung
einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Feh-
len ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben
und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach ri-
sikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weit-
reichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe
tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im
D-3944/2018
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Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen
Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu
lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die
dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet,
deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" ver-
merkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungs-
weise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen
oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte
für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch be-
tätigt hätten.
8.5 Dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer familiären Beziehungen
eine ernstzunehmende Verbindung zu den LTTE nachgesagt wird, ist zu
verneinen. Wie bereits erwähnt, ist sie selbst bisher nie Ziel von Verfol-
gungsmassnahmen gewesen. Entgegen der Behauptung in der Beschwer-
deschrift wurde ihrem Bruder E._______ in der Schweiz kein Asyl gewährt.
Vielmehr wurden dessen Fluchtgründe mit Verfügung des SEM vom
29. Januar 2015 rechtskräftig für unglaubhaft befunden. Er wurde lediglich
wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs vorläufig aufgenommen. Gleiches gilt
für die Schwester G._______, deren Asylgesuch mit Verfügung des SEM
vom 26. Mai 2010 abgelehnt wurde, unter Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme wegen Unzumutbarkeit.
8.6 Unter Würdigung dieser Umstände ist somit anzunehmen, dass die Be-
schwerdeführerin von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener kleinen
Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wie-
deraufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheits-
staat darstellt.
Abschliessend ist noch zu bemerken, dass eine wesentliche Akzentuierung
des Profils weder aufgrund einer bevorstehenden Vorsprache auf dem sri-
lankischen Generalkonsulat noch aufgrund der im Zusammenhang mit der
Ersatzreisepapierbeschaffung an die heimatlichen Behörden übermittelten
Daten zu erwarten ist. Dabei ist auf das Grundsatzurteil des Bundesver-
waltungsgerichts BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3 zu verweisen, wonach es sich
bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standardisiertes, lang erprob-
tes und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. Nur aufgrund der Daten-
übermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behör-
den und der Nennung des (unglaubhaften) Ausreisegrundes anlässlich ei-
ner Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist bei einer Rück-
kehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen.
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8.7 Ebenfalls zu verneinen ist eine konkrete und zielgerichtete asylrele-
vante Verfolgungsgefahr seitens sogenannter „Grease-Männer“, zumal da-
für keine hinreichenden Anhaltspunkte vorliegen.
8.8 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
9.
9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
9.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
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Seite 16
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Be–
schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarer-
weise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug
der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
10.5 Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
damit, dass die Beschwerdeführerin aus der Nordprovinz stamme. Der
Wegweisungsvollzug sei somit beim Vorliegen begünstigender Faktoren
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zumutbar. Die Beschwerdeführerin sei jung, gesund und verfüge über ei-
nen O-Level-Abschluss. Sie habe kurz vor ihrer Ausreise eine (…) absol-
viert. Die Wohnsituation sei gesichert und ihre Familie habe finanziell keine
Schwierigkeiten. Schliesslich verfüge sie in Sri Lanka über ein soziales Be-
ziehungsnetz.
Die Einwände auf Beschwerdeebene beschränken sich im Wesentlichen
auf eine Wiederholung von Argumenten, welche bereits im Rahmen der
Flüchtlingseigenschaft vorgetragen worden sind.
10.6 Die Ausführungen des SEM sind zu bestätigen, weshalb sich der Voll-
zug der Wegweisung als zumutbar erweist.
10.7 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge der sehr umfang-
reichen Eingaben auf Beschwerdeebene mit teilweise unnötigen Begehren
und Anliegen, deren Ergebnis dem Rechtsvertreter teilweise schon hätten
bekannt sein müssen, auf insgesamt Fr. 1‘500.– festzusetzen (Art. 1–3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem An-
trag auf Gewährung der Akteneinsicht ist die Beschwerdeführerin teilweise
durchgedrungen, weshalb die Verfahrenskosten um Fr. 100.– auf
Fr. 1‘400.– zu reduzieren sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG). Für die
Bezahlung der Verfahrenskosten ist der geleistete Kostenvorschuss zu
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verwenden. Im Umfang von Fr. 100.– ist dieser der Beschwerdeführerin
zurückzuerstatten.
12.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er-
wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG). Obsiegt eine Partei nur teilweise, so ist die Partei-
entschädigung zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Sind die Kosten verhältnis-
mässig gering, kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden
(Art. 7 Abs. 4 VGKE). Als geringe Kosten gelten Aufwendungen von weni-
ger als Fr. 100.– (analog zu Art. 13 Bst. b VGKE: als verhältnismässig hohe
Kosten gelten Spesen von mehr als Fr. 100.–; vgl. zum Ganzen: MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt, 2. Aufl., RZ 4.69). Hinsichtlich der Rüge der fehlerhaften Aktenein-
sicht hat die Beschwerdeführerin teilweise obsiegt. Mit allen anderen
Rechtsbegehren ist sie unterlegen. Im vorliegenden Verfahren ist der Auf-
wand für die Rüge der fehlerhaften Akteneinsicht als gering einzustufen
(weniger als Fr. 100.–), weshalb keine Parteientschädigung auszurichten
ist.
13.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass
bei erneuter Stellung von im Wesentlichen gleichbegründeten allgemeinen
Rechtsbegehren, über welche bereits mehrfach befunden worden ist (ins-
besondere Offenlegung der Quellen des Lageberichts des SEM vom
16. August 2016 zu Sri Lanka, Bestätigung der Zufälligkeit beziehungs-
weise der Offenlegung der objektiven Kriterien des Spruchkörpers), diese
unnötig verursachten Kosten dem Rechtsvertreter persönlich auferlegt
werden können (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘400.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Für deren Bezahlung wird der Kostenvorschuss verwendet. Im Um-
fang von Fr. 100.– wird dieser der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Daniela Brüschweiler Linus Sonderegger
Versand: