B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3944/2019
Ur t e i l vom 2 7 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richter Lorenz Noli,
Richter Jürg Marcel Tiefenthal,
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch MLaw Alparslan Bagcivan,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 24. Juli 2019.
D-3944/2019
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein afghanischer Staatsangehöriger und ethni-
scher Hazara – suchte am 12. Mai 2019 in der Schweiz um Asyl nach.
Am 15. Mai 2019 bevollmächtigte er die Mitarbeitenden des (…) als seine
Rechtsvertretung. Die Personalienaufnahme fand am 17. Mai 2019 statt.
Am 23. Mai 2019 wurde ihm anlässlich des persönlichen Gesprächs ge-
mäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied-
staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-
VO), das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Griechenlands für
die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zum medizi-
nischen Sachverhalt gewährt.
B.
Am 1. Juli 2019 (Erstbefragung) und 15. Juli 2019 (Anhörung) wurde der
Beschwerdeführer (nach Beendigung des Dublin-Verfahrens durch das
SEM am 13. Juni 2019) zu seinen Asylgründen angehört. Er machte zur
Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er sei in dem
Dorf B._______ (Distrikt C._______, Provinz Ghazni) geboren und aufge-
wachsen. Er habe dort mit seinen Eltern und zwei jüngeren Schwestern
zusammengelebt. Seine Familie habe Tiere und Grundstücke besessen
und sie hätten Getreide angebaut.
Bereits im Alter von (…) Jahren habe er sich mit seiner Religion, dem Islam,
kritisch auseinandergesetzt. Er habe über Religionen im Internet recher-
chiert und mit seinen Freunden Diskussionen über den Islam geführt. Fern-
sehberichte über Vergewaltigungen und Steinigungen von Frauen und
Mädchen hätten ihm die Ungerechtigkeit der Mullahs vor Augen geführt.
Im Jahr 2017 habe es eine (…) gegeben um ein (…) seiner Familie, auf
welches ein reicher und einflussreicher Nachbar aus seinem Dorf Anspruch
erhoben habe. Wegen dessen Beziehungen und nach Zahlung von Beste-
chungsgeldern hätten die Dorfvorsteher und Dorfältesten das (…) dem
Nachbarn zugesprochen. Er (der Beschwerdeführer) habe nach diesem
ungerechten Verlust des (…) den Glauben an die Behörden und an seine
Religion verloren, da ihm dadurch bewusst geworden sei, dass die Mullahs
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und die Behörden korrupt seien. Er habe sich anschliessend zu hundert
Prozent vom Islam distanziert.
Ungefähr zehn Tage nach der (…) habe er somit aufgehört, seinen religiö-
sen Pflichten nachzukommen. Er habe die Moschee, die er zuvor noch un-
regelmässig besucht habe, gar nicht mehr besucht und nicht mehr an reli-
giösen Veranstaltungen teilgenommen. Wenn ihn die Dorfbewohner ge-
fragt hätten, warum er nicht mehr in die Moschee gehe, habe er den Islam
als ungerecht kritisiert. Die Dorfbewohner hätten ihn als Ungläubigen be-
schimpft und schlecht behandelt. Keiner habe mehr mit ihm sprechen wol-
len. Wenn er einem Dorfältesten begegnet sei, habe dieser den Weg ge-
wechselt. Zudem sei seiner Familie nach seiner Distanzierung vom Islam
die Nutzung der Wasserquelle im Dorf verweigert worden. Seine Schwes-
ter sei an der Wasserquelle bei einem Streit, bei dem ihr die Ungläubigkeit
der Familie vorgeworfen worden sei, geschlagen und am Kopf verletzt wor-
den.
Etwa zwei Monate nach der Beendigung seiner Moschee-Besuche sei er
nach der Intervention der Dorfältesten aus der Schule geworfen worden.
Ungefähr zwei Monate vor der Ausreise hätten ihn vermummte Personen
geschlagen und mit einem Messer verletzt, als er auf dem Weg zum Bazar
gewesen sei. Er nehme an, dass die Schläger von den Dorfältesten beauf-
tragt worden seien. Er sei auch noch etwa weitere vier Mal geschlagen und
als Ungläubiger beschimpft worden. Die Dorfältesten und Mullahs hätten
zudem die Taliban informiert, ihn festzunehmen, wenn er sich auf dem Weg
nach D._______ befände, wie er telefonisch von einem gut informierten
Freund erfahren habe, als er tatsächlich gerade auf dem Weg nach
D._______ gewesen sei. Er sei dann sofort in sein Dorf zurückgekehrt. Er
befürchte, das gleiche Schicksal zu erleiden wie ein bei den Mullahs unbe-
liebter Sänger, der auf dem Weg nach D._______ von den Taliban mitge-
nommen worden und verschwunden sei. Von seinem Freund habe er auch
erfahren, dass er unter Beobachtung der Behörden stehe.
Seine Eltern hätten mehrere Monate versucht, ihn dazu zu bewegen, wie-
der in die Moschee zu gehen und ihn unter Druck gesetzt, er habe sich
aber geweigert. Die Beziehung zu seiner Familie habe sich daraufhin ab-
gekühlt. Auch seine Verwandten hätten sich wegen seiner Abkehr vom Is-
lam von ihm abgewandt.
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Zweimal seien die Dorfältesten zu seinen Eltern nach Hause gekommen.
Beim ersten Mal hätten sie seinen Eltern aufgetragen, dem Beschwerde-
führer mitzuteilen, dass er wieder in die Moschee kommen solle. Beim
zweiten Mal hätten sie gegenüber den Eltern verkündet, der Beschwerde-
führer sei in Todesgefahr, sollte er nicht zum Islam zurückkehren.
Er habe das Land eigentlich nicht verlassen wollen, aber seine Eltern hät-
ten aus Angst um sein Leben seine Ausreise beschlossen und finanziert.
Neun bis zehn Monate, nachdem er aufgehört habe, in die Moschee zu
gehen, habe er das Land ungefähr im April 2018 Richtung Iran verlassen.
Heute glaube er noch an Gott, aber akzeptiere den Islam nicht mehr.
C.
Am 22. Juli 2019 stellte das SEM der Rechtsvertretung den Entscheident-
wurf zur Stellungnahme zu. Die Stellungnahme der Rechtsvertretung er-
folgte am 23. Juli 2019.
D.
Mit am 24. Juli 2019 eröffneter Verfügung gleichen Datums stellte die Vor-
instanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
an. Den Wegweisungsvollzug schob sie wegen derzeitiger Unzumutbarkeit
zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 5. August 2019 gelangte der Beschwerdefüh-
rer durch seinen Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und
beantragte die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewäh-
rung von Asyl. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er
unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid
relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
F.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 6. August 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Vorab ist festzustellen, dass sich die formellen Rügen in der Beschwerde,
die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht dadurch verletzt, dass sie die
Stellungnahme zum Entscheidentwurf lediglich summarisch wiedergege-
ben habe und insgesamt keine Gesamtwürdigung der Aussagen des Be-
schwerdeführers erfolgt sei (S. 11, 12 der Beschwerde), als unbegründet
erweisen. In der angefochtenen Verfügung wurde in rechtsgenüglicher
Weise begründet, weshalb das SEM die Anforderungen an die Glaubhaft-
machung nicht als gegeben erachte. Die in der Stellungnahme vorgetrage-
nen Einwände wurden in der angefochtenen Verfügung (zusammenge-
fasst) erwähnt. Dass das SEM relativ knapp, ohne im Einzelnen auf die
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Entgegnungen einzugehen, zum Schluss gelangte, diese vermöchten aus
seiner Sicht keine andere Beurteilung zu rechtfertigen, bedeutet noch
keine Verletzung der Begründungspflicht. Auf die materielle Frage, ob die
Anforderungen an das Glaubhaftmachen der gesuchsbegründenden Aus-
sagen vorliegend erfüllt sind, wird nachfolgend eingegangen. Als unbe-
gründet erweist sich auch die weitere Rüge, die Vorinstanz habe die Vor-
bringen des Beschwerdeführers nicht sorgfältig geprüft und in adäquater
Weise berücksichtigt (S. 5 der Beschwerde), zumal sich aus den Akten
keine Anhaltspunkte für eine unvollständige oder unrichtige Feststellung
des Sachverhaltes ergeben. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sa-
che an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist deshalb abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen von Aussagen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2010/57 E. 2.2 f. und BVGE 2012/5 E. 2.2).
6.
6.1 Die Vorinstanz begründete den ablehnenden Asylentscheid im Wesent-
lichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen.
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Die Schilderung der behaupteten Abkehr vom Islam sei zu vage und un-
substantiiert, um den Eindruck zu vermitteln, dass er das Geschilderte tat-
sächlich erlebt habe. Der Beschwerdeführer habe auf die Frage, warum er
sich vom Islam abgewandt habe, wiederholt stereotype und oberflächliche
Aussagen gemacht, wie dass der (…) zum Abfall vom Islam geführt habe.
Auch beschreibe er den Islam als den Ursprung vieler Probleme in Afgha-
nistan. Hinsichtlich der vorgebrachten Recherchen über andere Religionen
berichte der Beschwerdeführer nur von Ereignissen, über die in den Nach-
richten berichtet worden sei. Der Beschwerdeführer habe insgesamt nicht
überzeugend darlegen können, warum er sich vom Islam abgewandt habe.
Auch die Reaktionen aus dem Umfeld und der Familie vermöge er nur vage
und stereotyp zu beschreiben, es fehle die zu erwartende erlebnisgeprägte
Nacherzählung. Der Beschwerdeführer berichte, die Eltern seien von sei-
ner Abkehr vom Islam enttäuscht gewesen und hätten zunächst versucht,
ihn unter Druck zu setzen, sich dann aber mit der Zeit mit der Entscheidung
abgefunden. Der Beschwerdeführer schildere allerdings weder Auseinan-
dersetzungen mit den Eltern noch weitere Versuche, ihn zu bekehren. Auch
die von ihm wiedergegebenen Dialoge mit den Eltern seien gänzlich ste-
reotyp und simplifiziert ausgefallen. Auf weitere Fragen zu Veränderungen
im Familienleben angesprochen, gebe er keine individuellen Wahrnehmun-
gen wieder. Auch das Verhalten der Dorfbewohner habe er nur repetitiv und
stereotyp wiedergegeben. Zu erwarten gewesen wären aber detaillierte
Angaben über die Reaktionen des Umfeldes und der Familie. Die Schilde-
rungen seien vielmehr ohne jeglichen persönlichen Bezug und ohne die zu
erwartenden Komplikationsschilderungen.
Widersprochen habe sich der Beschwerdeführer in Bezug auf die Frage,
ob er sich anderen gegenüber kritisch in Bezug auf den Islam geäussert
habe oder nicht und in Bezug auf den ausschlaggebenden Ausreisegrund.
Da angesichts der unsubstantiierten und widersprüchlichen Aussagen das
Kernvorbringen, die Abkehr vom Islam, nicht geglaubt werden könne, seien
auch die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Nachteile, nämlich
die Behelligungen durch die Dorfbewohner und Dorfältesten, der Verweis
von der Schule sowie die befürchteten Nachteile durch die Taliban, nicht
glaubhaft. Darauf sei nicht weiter einzugehen.
Die geltend gemachten (…), wonach der Familie des Beschwerdeführers
ein Drittel (…) unrechtmässig entzogen worden sei, seien nicht asylrele-
vant, da es an Hinweisen fehle, wonach der (…) an ein flüchtlingsrechtlich
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relevantes Motiv anknüpfe. Die Stellungnahme der Rechtsvertretung zum
Entscheidentwurf, in welcher an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des
Beschwerdeführers festgehalten werde, enthalte keine Tatsachen und Be-
weismittel, die eine Änderung des Standpunktes des SEM rechtfertigen
könnten.
6.2 In der Beschwerde wird hingegen an der Glaubhaftigkeit der Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers festgehalten. Das SEM habe zahlreiche de-
taillierte Schilderungen des Beschwerdeführers sowie freie und spontane
Äusserungen ausser Acht gelassen. Er habe seine Abkehr vom Islam de-
tailliert, lebensnah und nachvollziehbar geschildert. Auch habe er wieder-
holt erklärt, wann und bei welchen Gelegenheiten er Zweifel am Islam be-
kommen habe. Die innere Entwicklung des Beschwerdeführers, sich vom
Islam abzuwenden, sei durch das entscheidende Ereignis des letzten Vor-
falles, als die Mullahs ungerechtfertigter Weise das (…) der Familie dem
reichen Nachbarn zugesprochen hätten, vollendet worden. Die Vorinstanz
verkenne die Entwicklung und den Prozess der Abkehr vom Islam, den der
Beschwerdeführer durchgemacht habe. Entgegen der Einschätzung der
Vorinstanz habe der Beschwerdeführer seine individuelle und emotionale
Wahrnehmung des negativen Einflusses auf die Beziehung zu seinen El-
tern nach der Abkehr vom Islam nachvollziehbar und plausibel erklären
können. Auch habe der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen wie-
derholt erklärt, dass die Dorfbewohner und Mullahs von seiner Abkehr vom
Islam wüssten, seine Verweigerung der muslimischen Praktiken mitbekom-
men hätten. Die Aussagen des Beschwerdeführers zur Offenlegung seiner
Abkehr vom Islam seien nicht widersprüchlich. Ebensowenig seien die An-
gaben zum Ausreisegrund widersprüchlich. Der Beschwerdeführer habe
sowohl in der ersten als auch in der zweiten Anhörung wiederholt erwähnt,
dass seine Familie ihn dazu gezwungen habe, das Land zu verlassen.
Auch sei die Persönlichkeit des Beschwerdeführers zu erwähnen. Dieser
mache einen freundlichen, bescheidenden und selbstbewussten Eindruck.
Das emotionale Verhalten während des Asylverfahrens spreche ebenfalls
für die Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen. Der Beschwerdeführer sei
sehr extrovertiert und kritisch, wobei diese Eigenschaften für ihn eine Ge-
fährdung in Afghanistan darstellten.
6.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Übereinstimmung mit dem
SEM zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers (Abkehr
vom Islam sowie die darauf basierenden Nachteile) den Anforderungen an
das Glaubhaftmachen nicht genügen. Es kann vorab auf die zutreffenden
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Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Ein-
wände in der Beschwerde vermögen keine andere Gesamteinschätzung
zu bewirken.
So erschliesst sich bereits der angegebene Grund für die endgültige Ab-
kehr vom Islam nicht. Dass die (…) um das Familien(…) der entscheidende
Anlass für den Beschwerdeführer gewesen sein soll, sich (endgültig) von
seiner Religion abzuwenden (vgl. act. A24, S. 8 F76), ist wenig nachvoll-
ziehbar. Die Begründung, wonach er aufgrund dieses Vorfalles gemerkt
habe, dass die Mullahs und die Behörden korrupt seien, wobei er vorher
gedacht habe, die Mullahs seien gerechte religiöse Wissenschaftler (vgl.
act. A24, S. 10 F84 f.), überzeugt nicht. Dem Beschwerdeführer wurde in
der Erstbefragung zu Recht vorgehalten, dass es in jeder Religionsgemein-
schaft bestechliche Menschen gebe und dies nicht zwangsläufig mit einer
Religion zusammenhänge (vgl. act. A24, S. 13 F116). Auf weitere Nach-
frage, warum er sich wegen der (…) vom Islam abgewandt habe, konnte
er keine überzeugenden Erklärungen vortragen (vgl. act. A24, S. 13 F116).
Auch seine weiteren Argumente für die Abkehr vom Islam, dass er aus den
Nachrichten von Ungerechtigkeiten im Namen des Islam erfahren habe,
wobei er diese Vorfälle aus den Nachrichten nicht zeitlich einordnen konnte
(vgl. act. A24, S. 11 F96 f., S. 21 F199; act. A25, S. 3 F15), wirken pauschal
und undifferenziert. Er konnte nicht überzeugend schildern, was ihn im Al-
ter von (…) Jahren wann dazu bewogen haben soll, sich kritisch mit seiner
Religion auseinanderzusetzen. Zudem sind die Schilderungen seiner mit
den Freunden geführten Diskussionen, in denen er sich kritisch zum Islam
geäussert habe (vgl. act. A24, S. 19 F180 ff.), wenig detailreich und erleb-
nisgeprägt. Es erfolgte kein substantiiertes Erzählen der erlebten Span-
nungen, lediglich pauschale Vorbringen, wie es für ihn gewesen sei, als er
sich bereits mit (…) Jahren zu 50 Prozent vom Islam distanziert habe und
später dennoch weiter unregelmässig in die Moschee gegangen sei (vgl.
act. A25, S. 5 F30 ff.). Entgegen den Aussagen in der Beschwerdeschrift
(vgl. S. 7 der Beschwerde) vermochte der Beschwerdeführer somit nicht
lebensnah und nachvollziehbar den Prozess seiner inneren und persönli-
chen Entwicklung der Abkehr vom Islam zu erklären. Die Reaktionen seiner
Eltern vermochte er auch nicht erlebnisreich und detailliert zu schildern. So
berichtete er nur oberflächlich, wie sich sein Alltag verändert habe durch
die fehlende Wäsche seiner Kleidung oder dadurch, dass er kein Taschen-
geld mehr bekommen habe (vgl. act. A25, S. 9 F54).
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Der Beschwerdeführer konnte auf Nachfrage auch nicht schildern, wie sein
letzter Moschee-Besuch gewesen sei (vgl. act. A25, S. 7 F39). Er gab le-
diglich zu Protokoll, dass er dort zuletzt einige Tage vor der (…) zum Gebet
gewesen sei (vgl. act. A25, S. 7 F39 ff.). Diese Zeitangabe widerspricht
allerdings dem durchgängig vorgebrachten Zeitpunkt, wonach er erst zehn
Tage nach der (…) aufgehört habe, in die Moschee zu gehen (vgl. act. A24,
S. 10 F92). Mithin müsste er auch nach der (…) noch ein weiteres Mal in
der Moschee gewesen sein.
Es erschliesst sich sodann nicht, wieso es genau zehn Tage nach der (…)
wegen des (…) gewesen seien, bis er sich endgültig vom Islam abgewandt
habe (vgl. act. A24, S. 10 F92, S. 18 F165; A25, S. 6 F35). Was in den zehn
Tagen noch Entscheidendes passiert sein soll, dass er nach zehn Tagen
mit den Moscheebesuchen aufgehört habe, kann er nicht erklären (vgl. act.
A24, S. 17 F164, S. 18 F174).
Bis zuletzt unklar blieb auch, warum der Beschwerdeführer seine Heimat
verlassen hat. Das SEM weist in seiner Verfügung zu Recht auf diesbezüg-
liche Widersprüche hin. So sagte er in der Erstbefragung, es sei die Ent-
scheidung seiner Eltern gewesen, nicht seine eigene, und für seine Eltern
sei die Warnung der Dorfältesten, wonach der Beschwerdeführer getötet
würde, sollte er nicht zur Religion zurückkehren, ausschlaggebend gewe-
sen (vgl. act. A24, S. 12 F105). In der Anhörung sagte er zwar auch, worauf
der Rechtsvertreter zu Recht hinweist, es sei die Entscheidung der Eltern
gewesen (vgl. act. A25, S. 8 F49). Allerdings ergänzte er hier auf Nach-
frage, bei welcher konkreten Gelegenheit er beschlossen habe, das Land
zu verlassen, es sei der Vorfall kurz vor seiner Ausreise gewesen, als er
mit seiner Mutter im Auto auf dem Weg nach D._______ gewesen sei und
das Auto nach der telefonischen Warnung seines Freundes, die Taliban
würden ihn in D._______ entführen, verlassen habe (vgl. act. A25, S. 8 F50
ff.). In der Erstbefragung liess er die Autofahrt mit seiner Mutter nach
D._______ gänzlich unerwähnt und gab dort nur zu Protokoll, die Dorfäl-
testen hätten die Taliban über ihn informiert und angewiesen, ihn anzuhal-
ten, sollte er sich auf den Weg nach D._______ machen (vgl. act. A24, S.
8 F76, S. 13 F115). Dass er schon mit seiner Mutter auf dem Weg nach
D._______ gewesen und umgekehrt sei, erwähnte er hingegen nicht.
Widersprüchlich sind auch, worauf das SEM zu Recht verweist, die Aussa-
gen des Beschwerdeführers darüber, ob er im Heimatland mit anderen
über seine Abwendung vom Islam gesprochen habe, oder nicht. So sagte
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Seite 11
er zuerst, er habe es niemandem gesagt, aber es hätten schon viele ge-
wusst (vgl. act. A24, S. 15 F136). Später führte er aus, er habe den Dorf-
bewohnern gegenüber geantwortet, warum er nicht zur Moschee mehr
gehe, dass er sich davon entfernt habe (vgl. act. A24, S. 15 F139 f.). Dies
steht im Widerspruch zur Aussage, er habe es niemandem gesagt, dass er
sich vom Islam abgewandt habe. Seine Erklärung, er sei nicht aktiv zu je-
mandem gegangen, um es zu erzählen, sondern habe nur geantwortet,
überzeugt nicht (vgl. act. A24, S. 16 F141).
Sodann widerspricht sich der Beschwerdeführer auch in Bezug auf die
Frage, welche Einstellung er vor der (…) zu seiner Religion gehabt habe.
Auf Nachfrage gab er zu Protokoll, er habe zuvor sehr gut zur Religion
gestanden (vgl. A24, S. 10 F93). Später sagte er jedoch aus, er habe be-
reits vor der (…) am Islam gezweifelt und sei vorher nur unregelmässig in
die Moschee gegangen (vgl. act. A25, S. 3 F13 ff.).
Der Vollständigkeit halber bleibt sodann festzuhalten, dass sich aus den
Aussagen des Beschwerdeführers keinerlei Auseinandersetzung mit den
verschiedenen Ausrichtungen innerhalb des Islam beziehungsweise den
unterschiedlichen Auslegungen des Koran ergibt, was jedoch angesichts
der vom Beschwerdeführer behaupteten Skepsis seiner Religion gegen-
über zu erwarten gewesen wäre.
Als Folge der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Abkehr vom Islam
sind demnach auch die in dem Zusammenhang geschilderten Nachteile,
die der Beschwerdeführer nach dem Abbruch der Moscheebesuche erlebt
haben will, als unglaubhaft zu erachten. Abgesehen davon sind die Schil-
derungen des Rauswurfs aus der Schule und der Reaktion der Eltern wenig
detailreich und erlebnisgeprägt (vgl. act. A24, S. 11 F102 ff.; act. A25, S. 9
F. 56 ff.); auch die Reaktionen der Dorfbewohner erscheinen pauschalisiert
(A24, S. 8 F76, S. 11 F99 f.). Unsubstantiiert werden zudem die Übergriffe
durch unbekannte Personen geschildert (vgl. act. A24, S. 12 F106 ff., A25,
S. 210 ff.). Zudem konnte er weder die Übergriffe auf ihn noch die Besuche
durch die Dorfältesten zeitlich genauer einordnen. Auch die befürchtete
Verfolgung durch die Taliban mutet durch den pauschalen Verweis auf die
Entführung eines bekannten Musikers durch die Taliban und die wenig de-
tailreichen Informationen seines Freundes (vgl. act. A25, S. 8 F51), wenig
unglaubhaft an.
Ob die behaupteten Nachteile nach der Abkehr vom Islam von Asylrele-
vanz sind, insbesondere im Hinblick auf die notwendige Intensität, kann
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Seite 12
angesichts der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen mit der Vorinstanz offen-
gelassen werden. Die (…) als solche, bei welcher der Familie unrechtmäs-
sig das Land entzogen worden sei, fusst nicht auf einem asylrelevanten
Motiv.
Der Beschwerdeführer hat somit im Heimatstaat keine erheblichen Nach-
teile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG erlitten. Es lag und liegt auch keine
begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1
AsylG vor, da kein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere werde
sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirkli-
chen. Bei der hier interessierenden de jure-Betrachtung ist darauf hinzu-
weisen, dass sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben gemäss als re-
ligions- und konfessionslos bezeichnet (vgl. act. A10, S. 3), sich also auch
keiner anderen Religionsgemeinschaft wie beispielsweise dem Christen-
tum angeschlossen hat, weshalb vorliegend auch keine Konversion zum
Christentum oder einer anderen Religion zu prüfen ist. Er wäre somit bei
einer hypothetischen Rückkehr nach Afghanistan nicht wegen eines Glau-
benswechsels in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise gefährdet.
6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, Asylgründe darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asylge-
such zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
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Seite 13
8.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 24. Juli 2019 die vorläu-
fige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, er-
übrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumut-
barkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Auf-
nahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Rechtskraft.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu
beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses hinfällig.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Es wurde keine Für-
sorgebestätigung zu den Akten gegeben. Aufgrund der besonderen Um-
stände des vorliegenden Einzelfalles ist indessen auf die Nachforderung
einer solchen zu verzichten beziehungsweise es ist von der Bedürftigkeit
des Beschwerdeführers auszugehen. Da zudem die Beschwerde nicht als
aussichtslos zu qualifizieren ist, ist das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und
auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3944/2019
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin : Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Mareile Lettau
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