Abtei lung IV
D-3945/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel.
A._______ B._______, geboren [...], Türkei,
vertreten durch Advokat Mustafa Ates,
Aeschenvorstadt 57, 4051 Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 15. Mai 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3945/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdi-
scher Ethnie aus C._______ – eigenen Angaben zufolge seinen
Heimatstaat am 10. April 2009 verliess und und gleichentags auf dem
Luftweg in die Schweiz einreiste, wo er am 14. April 2009 um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Basel vom 17. April 2009 sowie der direkten Anhörung vom
4. Mai 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen gel-
tend machte, er habe in Istanbul gearbeitet und sei von dortigen
Freunden zur Teilnahme an der Newroz-Feier des Jahres 2009 ange-
halten worden,
dass es im Rahmen dieser Feierlichkeiten zu Auseinandersetzungen
mit den Sicherheitskräften gekommen sei, bei welchen zahlreiche Teil-
nehmer festgenommen worden seien,
dass auch er auf einen ihm nicht bekannten Polizeiposten verbracht
und dort während zweier Tage verhört und malträtiert worden sei,
dass ihn der zuständige Polizeikommissar vor der Freilassung zur
Rückkehr in seinen Herkunftsort C._______ aufgefordert habe,
dass er dieser Aufforderung Folge geleistet und sich nach C._______
zu seiner Familie begeben habe,
dass er am Tag nach seiner Ankunft zu Hause von der Polizei festge-
nommen und auf den Posten von C._______ geführt worden sei, von
wo ihm dank der Unachtsamkeit der anwesenden Polizisten die Flucht
gelungen sei,
dass er sich aus Furcht vor einer erneuten Inhaftierung zu einem
Freund seines Vaters nach Ankara begeben habe, bevor er nach zwei
Wochen die Türkei von Istanbul aus auf dem Luftweg verlassen habe,
dass die Polizei nach Angaben des Freundes seines Vaters noch zwei-
mal bei seiner Familie vorgesprochen habe,
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dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 15. Mai 2009 – eröffnet am 19. Mai 2009 – ablehnte und die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen gemäss
Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an das
Glaubhaftmachen nicht standzuhalten,
dass der Beschwerdeführer zunächst die angebliche Festnahme im
Zusammenhang mit der Newroz-Feier oberflächlich und nicht fundiert
geschildert, mithin nicht den Eindruck vermittelt habe, im Zentrum des
Geschehens gestanden zu sein,
dass er sodann auch die geltend gemachten Folterungen unsubstanzi-
iert dargelegt habe,
dass ferner bei einem tatsächlichen Verdacht der Sicherheitskräfte auf
Aktivitäten bei der PKK ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer
eingeleitet, Protokolle erstellt und eine längere Untersuchungshaft an-
geordnet worden wären,
dass der Beschwerdeführer schliesslich auch die angebliche Festnah-
me bei seinen Eltern und seine Flucht aus dem Polizeiposten von
C._______ oberflächlich und nicht überzeugend dargelegt habe,
dass man ihn namentlich nicht unbeachtet in einem Korridor hätte ste-
hen lassen, wenn er tatsächlich der Unterstützung der PKK verdächtigt
worden wäre,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
18. Juni 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM vom
15. Mai 2009 sei vollumfänglich aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren
beziehungsweise eventualiter die vorläufige Aufnahme in der Schweiz
anzuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und um unentgeltliche Rechtsver-
beiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) er-
suchte,
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dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2009
unter anderem den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege aussetzte und auf das Erheben eines
Kostenvorschusses verzichtete, sowie das Begehren um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung zufolge fehlender Notwendigkeit abwies,
dass der Beschwerdeführer am 11. August 2009 eine deutsche Staats-
angehörige heiratete, die über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbe-
willigung "B" im Kanton Baselland verfügt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 f. VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
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zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten die Vor-
bringen des Beschwerdeführers in Übereinstimmung mit der Vorin-
stanz als nicht glaubhaft erachtet,
dass dabei zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die
oben in den wesentlichen Zügen wiedergegebenen, zutreffenden Er-
wägungen des BFM in der Verfügung vom 15. Mai 2009 zu verweisen
ist,
dass es dem Beschwerdeführer in der Beschwerdeeingabe vom
18. Juni 2009 nicht gelingt, die vom BFM festgestellten Ungereimthei-
ten in seinen Angaben plausibel zu erklären beziehungsweise seine
Vorbringen näher zu substanziieren,
dass zunächst bezüglich der angeblichen Festnahme in Istanbul in den
protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers keine konkreten Re-
alkennzeichen erkennbar sind, die Schilderungen vielmehr stereotyp
wirken,
dass die wenig detaillierten Angaben des Beschwerdeführers im Ver-
gleich mit denjenigen von tatsächlich gefolterten Personen nicht den
Eindruck einer selbst erlebten Situation zu vermitteln vermögen,
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dass die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wonach er sich unter
dem Schock der Ereignisse nicht alle Einzelheiten habe merken kön-
nen und zudem vieles verdrängt habe, vor diesem Hintergrund nicht
überzeugend erscheinen,
dass ferner auch die Umstände der vom Beschwerdeführer geltend ge-
machten Festnahme in C._______ und seine angebliche Flucht aus
dem Polizeiposten von ihm in wenig plausibler Weise geschildert
wurden und er diesbezüglich in seiner Beschwerdeeingabe auch nicht
konkret Stellung zu den ihm vom Bundesamt vorgehaltenen
Unglaubhaftigkeitselementen Stellung nimmt,
dass er schliesslich auf Beschwerdeebene eine Furcht vor künftiger
Verfolgung aufgrund seiner Verwandtschaft zu politisch aktiven Perso-
nen geltend macht,
dass er im Rahmen der Anhörungen durch die Asylbehörden zwar ei-
nen in Deutschland lebenden Cousin mit politischer Vergangenheit er-
wähnte, ohne aber allfällige aus dieser Verwandtschaft resultierende
Behelligungen seitens der Sicherheitskräfte anzugeben, weshalb die
nunmehr vorgebrachte Furcht vor einer Reflexverfolgung nachgescho-
ben wirkt,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat und die
vorliegende Beschwerde insoweit abzuweisen ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), weshalb die diesbezügliche Anordnung des
BFM zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung – in
welchem der Beschwerdeführer weder im Besitze einer ausländer-
rechtlichen Aufenthaltsbewilligung war noch einen Anspruch auf die
Erteilung einer solchen besass – zu Recht erfolgte,
dass der Beschwerdeführer indessen am 11. August 2009 eine deut-
sche Staatsangehörige geheiratet hat, die im Kanton Baselland über
eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung "B" verfügt und er nun-
mehr – angesichts der Tatsache, dass es sich bei seiner Ehefrau um
eine Staatsangehörige eines EU-Staates handelt – grundsätzlich ge-
stützt auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schwei-
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zerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Ge-
meinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügig-
keit (FZA, SR 0.142.112.681) ebenfalls einen Anspruch auf die Ertei-
lung einer solchen geltend machen kann (vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts E-6756/2006 vom 5. Dezember 2008 E. 6.3.1 S. 13
f.),
dass bei dieser Sachlage der Entscheid über die Frage der Wegwei-
sung nunmehr in die Zuständigkeit der Ausländerbehörde fällt (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 8d S. 175 f.), bei welcher vom Be-
schwerdeführer denn auch bereits ein Gesuch um Familiennachzug
anhängig gemacht worden ist,
dass bei dieser Sachlage die Anordnungen des BFM in der Verfügung
vom 15. Mai 2009 bezüglich der Wegweisung und deren Vollzuges
(Dispositiv-Ziffern 3-5) praxisgemäss aufzuheben sind (vgl. EMARK
2001 Nr. 21 E. 9-11 S. 176),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG; Art. 5 VGKE), nachdem sein Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG angesichts
seiner im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde von vornherein
aussichtslosen Rechtsbegehren ungeachtet der mit Fürsorgebestäti-
gung vom 16. Juni 2009 belegten prozessualen Bedürftigkeit abzuwei-
sen ist und die Aufhebung der vom BFM angeordneten Wegweisung
und deren Vollzuges aufgrund von ausserhalb des Asylverfahrens lie-
genden Gründen erfolgt,
dass schliesslich aus denselben Gründen trotz des teilweisen Obsie-
gens des Beschwerdeführers praxisgemäss keine Parteientschädigung
zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird hinsichtlich der Fragen des Asyls und der Flücht-
lingseigenschaft abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, soweit
die Wegweisung und deren Vollzug betreffend. Die Verfügung des BFM
vom 15. Mai 2009 wird teilweise – soweit die Dispositiv-Ziffern 3-5 be-
treffend – aufgehoben.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwer-
deführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- das Amt für Migration des Kantons X._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel
Versand:
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