B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3945/2014
U r t e i l v o m 3 1 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, (…), und
C._______, geboren (…),
Äthiopien (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 30. Mai 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe an die Schweizer Botschaft
in Khartum vom 29. Februar 2012 (Datum Eingang Botschaft) ein Asylge-
such aus dem Ausland / Gesuch um Bewilligung der Einreise in die
Schweiz stellten,
dass sie mit weiteren Eingaben vom 12. März 2013 (Datum Eingang Bot-
schaft) und 22. Februar 2014 (E-Mail an die Schweizer Botschaft in Khar-
tum) ihre Vorbringen wiederholten,
dass den Eingaben zwei Schulzeugnisse, zwei Ausweise sowie drei
fremdsprachige Dokumente (alles in Kopie) beilagen,
dass das BFM den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 10. März
2014 mitteilte, die Schweizer Botschaft in Khartum habe überzeugend
dargelegt, dass sie aufgrund des begrenzten Personalbestandes sowie
fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen
Bereich nicht mehr in der Lage sei, Befragungen von Asylsuchenden
durchzuführen, zumal die Asylgesuche vor Ort stark zugenommen hätten,
dass die Beschwerdeführenden daher aufgefordert würden, die angefüg-
ten Fragen schriftlich zu beantworten und gleichzeitig Kopien von rele-
vanten Identitätsausweisen und Beweismitteln einzureichen,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 5. Mai 2014 (Datum
Eingang Botschaft) die Antworten auf den Fragekatalog des BFM sowie
weitere Beweismittel (u.a. eine Heiratsurkunde und eine Geburtsurkunde
in Kopie) einreichten,
dass die Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Asylgesuche im
Wesentlichen vorbrachten, sie stammten aus Äthiopien,
dass sie im Jahr 2009 mehrmals von den äthiopischen Sicherheitsbehör-
den behelligt und zu ihrer Verbindung zur Oromo Liberation Front (OLF)
befragt worden seien, wobei sie jegliche Verbindung zu dieser Organisa-
tion bestritten hätten,
dass der Beschwerdeführer in der Folge sechs Monate lang inhaftiert und
dabei gefoltert worden sei,
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dass die Beschwerdeführenden daraufhin in den Sudan geflohen seien,
wo sie sich zuerst in Medene aufgehalten hätten und danach nach Khar-
tum gegangen seien, wo sie sich beim UNHCR gemeldet hätten, jedoch
bisher keinem Flüchtlingslager zugewiesen worden seien,
dass der Beschwerdeführer am 21. April 2012 beim Kirchenbesuch von
unbekannten Personen, welche die Kirche hätten niederbrennen wollen,
zusammengeschlagen und danach auf einem Polizeiposten festgehalten
und dort bestohlen worden sei,
dass er beim UNHCR vorgesprochen habe, jedoch keine Hilfe erhalten
habe,
dass er am 28. April sowie am 11. Mai 2012 zuhause von unbekannten
Personen aufgesucht worden sei, welche ihn bedroht und gedrängt hät-
ten, das Land zu verlassen,
dass am 7. September 2012 eine unbekannte Person in sein Haus ein-
gedrungen und ihn und seine Familie bedroht und geschlagen habe,
dass er am 17. September 2012 anonyme Drohanrufe erhalten habe,
dass unbekannte Personen Freunde von ihm entführt, geschlagen und
nach ihm gefragt hätten,
dass sie sich im Sudan nicht sicher fühlten, sich vor einer Entführung und
Deportation nach Äthiopien fürchteten und sowohl von den sudanesi-
schen Behörden als auch von Angehörigen der äthiopischen Botschaft
überwacht und bedroht würden,
dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung
vom 30. Mai 2014 – eröffnet am 12. Juni 2014 – ablehnte und ihnen die
Einreise in die Schweiz verweigerte,
dass es zur Begründung anführte, aufgrund der Schilderungen der Be-
schwerdeführenden sei zwar davon auszugehen, diese hätten im Heimat-
land ernsthafte Schwierigkeiten mit den äthiopischen Behörden gehabt,
dass sie sich jedoch aktuell im Sudan aufhielten,
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dass die Situation im Sudan für die Beschwerdeführenden gewiss nicht
einfach sei, jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestünden, dass
ihnen ein weiterer Verbleib im Sudan nicht zumutbar oder möglich wäre,
dass sich die Beschwerdeführenden beim UNHCR melden könnten, sollte
ihre Lebenssituation im Sudan tatsächlich kritisch sein,
dass die vorgebrachten Befürchtungen, nach Äthiopien zurückgeschafft
zu werden, als unbegründet zu erachten seien, zumal die Beschwerde-
führenden nicht über ein geeignetes Risikoprofil verfügten,
dass der Übergriff auf den Beschwerdeführer vom April 2012 zwar als er-
heblicher Nachteil zu qualifizieren sei, es jedoch seither zu keinem weite-
ren derartigen Vorfall gekommen sei, weshalb das Risiko, erneut von ei-
nem derartigen Übergriff betroffen zu werden, als gering einzuschätzen
sei,
dass es dem Beschwerdeführer überdies auch zuzumuten gewesen wä-
re, diesen Übergriff der sudanesischen Polizei oder dem UNHCR (allen-
falls vor Ort in einem Flüchtlingslager) zu melden,
dass die Beschwerdeführenden seit dem Jahr 2009 in Khartum lebten
und es keine Anzeichen dafür gebe, dass sie mehr als andere Personen
von Überfällen oder Entführungen bedroht wären,
dass sie in Khartum als Tagelöhner arbeiteten und in ihrem Fall die Hürde
für eine zumutbare Existenz dort nicht als unüberwindbar einzuschätzen
sei,
dass im Übrigen die grosse äthiopische Diaspora im Sudan in Not gera-
tene Landsleute unterstütze,
dass insgesamt nicht von einer akuten Gefährdung der Beschwerdefüh-
renden im Sudan ausgegangen werden könne,
dass schliesslich vorliegend keine besondere Beziehungsnähe zur
Schweiz ersichtlich sei,
dass demnach sowohl die Asylgesuche als auch die Einreiseanträge ab-
zulehnen seien,
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dass für die weitere Begründung der vorinstanzlichen Verfügung auf die
Akten zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführenden mit englischsprachiger Eingabe an die
Schweizer Botschaft in Khartum vom 1. Juli 2014 (Datum Eingang Bot-
schaft; Eingang Bundesverwaltungsgericht: 14. Juli 2014) Beschwerde
gegen diese Verfügung erhoben,
dass dabei sinngemäss beantragt wurde, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und es sei Asyl zu gewähren respektive die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen,
dass der Beschwerde zwei Medienberichte zu einem im Jahr 2012 zwi-
schen Sudan und Äthiopien abgeschlossenen Auslieferungsabkommen
beilagen,
dass auf den Inhalt der Beschwerde – soweit entscheidwesentlich – in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i. V. m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme vorliegend nicht besteht,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass die englischsprachige Beschwerde zwar nicht in einer Amtssprache
des Bundes (vgl. Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG) abgefasst
ist, im Auslandverfahren jedoch aus prozessökonomischen Gründen pra-
xisgemäss auf die Einforderung einer Beschwerdeverbesserung im Sinne
von Art. 52 VwVG zu verzichten ist, wenn das Rechtsmittel – wie vorlie-
gend – verständlich begründet ist, sodass ohne weiteres darüber befun-
den werden kann,
dass somit auf die frist- und im Übrigen formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Er-
messens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abst. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Ver-
tretung zu stellen, mit Wirkung ab dem 29. September 2012 aufgehoben
worden ist, wobei für Asylgesuche, die vor dem Inkrafttreten gestellt wor-
den sind – was vorliegend der Fall ist –, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52
und 68 in der bisherigen Fassung des Gesetzes (alt AsylG) gelten (vgl. die
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012; AS 2012
5359),
dass gemäss Art. 19 Abs. 1 alt AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer
Schweizer Vertretung gestellt werden konnte, welche es mit einem Be-
richt an das BFM zu überweisen hatte (Art. 20 Abs. 1 alt AsylG),
dass die Schweizer Vertretung mit der asylsuchenden Person in der Re-
gel eine Befragung durchzuführen hatte (Art. 10 Abs. 1 der Asylverord-
nung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und, wenn dies nicht
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möglich war, die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert
wurde, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1),
dass sich eine persönliche Befragung oder schriftliche Sachverhaltsab-
klärung erübrigen konnte, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des ein-
gereichten Asylgesuchs erstellt war, jedoch bei einem sich abzeichnen-
den negativen Entscheid der asylsuchenden Person diesbezüglich das
rechtliche Gehör zu gewähren war und das BFM den Verzicht auf eine
Befragung zu begründen hatte (vgl. BVGE 2007/30 E. 5),
dass im vorliegenden Fall das BFM in seiner Zwischenverfügung vom
10. März 2014 den Verzicht auf eine Befragung begründete, die Be-
schwerdeführenden zum Zweck der vollständigen Erfassung des Sach-
verhaltes zur Beantwortung eines detaillierten Fragekataloges aufforderte
und ihnen zu einer allfälligen negativen Beurteilung des Asylgesuchs und
des Gesuchs um Einreisebewilligung die Gelegenheit zur Stellungnahme
gewährte,
dass das BFM damit die verfahrensrechtlichen Anforderungen erfüllt hat,
dass das BFM ein vor dem 29. September 2012 im Ausland gestelltes
Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfol-
gung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zuge-
mutet werden kann (Art. 3 und Art. 7 AsylG, Art. 52 Abs. 2 alt AsylG),
dass das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Ab-
klärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes
Land auszureisen (Art. 20 Abs. 2 alt AsylG),
dass bei der Anwendung von Art. 20 Abs. 2 und Art. 52 Abs. 2 alt AsylG
zu prüfen ist, ob es aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint,
dass gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren soll,
dass dabei neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit
zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl.
dazu BVGE 2011/10 E. 3.3. S. 126 und E. 5.1 S. 128),
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dass die Beschwerdeführenden geltend machen, sie seien in ihrem Hei-
matland Äthiopien von den staatlichen Sicherheitsbehörden verfolgt wor-
den, weil sie verdächtigt worden seien, Verbindungen zur OLF zu unter-
halten,
dass im Falle der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens nicht auszuschlies-
sen wäre, sie wären bei einer Rückkehr nach Äthiopien einer asyl- re-
spektive flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt,
dass die Beschwerdeführenden nun allerdings seit dem Jahr 2009 nicht
mehr im Heimatland, sondern im Sudan leben,
dass die Situation für Flüchtlinge im Sudan anerkanntermassen generell
schwierig ist,
dass die vom UNHCR registrierten Flüchtlinge grundsätzlich gehalten
sind, sich in einem UNHCR-Flüchtlingslager aufzuhalten und im Sudan
nicht über ein freies Aufenthaltsrecht verfügen, sondern ausserhalb der
Lager besondere Reise- respektive Aufenthaltsbewilligungen benötigen,
dass ihnen auch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Regel nur mit
entsprechender Bewilligung möglich ist,
dass sich viele anerkannte Flüchtlinge jedoch trotzdem nicht in den ihnen
zugewiesenen Flüchtlingslagern, sondern illegal in Khartum aufhalten, wo
sie versuchen, einer Arbeit nachzugehen,
dass sich die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge beim
UNHCR gemeldet haben, jedoch angeblich nicht als Flüchtlinge registriert
und keinem Flüchtlingslager zugewiesen worden seien (vgl. A7 S. 3 und
4),
dass diese Aussage im Widerspruch steht mit dem bekannten Vorgehen
des UNHCR bei der Registrierung und Unterbringung von Flüchtlingen im
Sudan,
dass daher zu vermuten ist, die Beschwerdeführenden hätten sich beim
UNHCR gar nicht erst um die Registrierung als Flüchtlinge und die Zu-
weisung in ein Flüchtlingslager bemüht, sondern hätten es vorgezogen,
sich selbständig in Khartum niederzulassen,
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dass die Beschwerdeführenden inzwischen bereits ungefähr fünf Jahre
lang in Khartum leben und offensichtlich in der Lage sind, ihren Lebens-
unterhalt dort zu bestreiten, wenn auch unter anerkanntermassen schwie-
rigen Bedingungen,
dass aber in Khartum eine grosse äthiopische Diaspora lebt und die Be-
schwerdeführenden bei Bedarf diese Gemeinschaft um Hilfe angehen
könnten,
dass es ihnen ausserdem ohne weiteres zuzumuten ist, sich zwecks Re-
gistrierung als Flüchtlinge und Zuweisung in ein Flüchtlingslager an das
UNHCR zu wenden, falls sie den von ihnen selbst gewählten Aufenthalts-
ort in Khartum als untragbar erachten,
dass seitens der Beschwerdeführenden vorgebracht wird, sie seien im
Sudan in der Vergangenheit mehrfach aufgrund ihrer äthiopischen Her-
kunft sowie aufgrund ihres Glaubens behelligt worden und müssten be-
fürchten, entführt oder gar zurück nach Äthiopien deportiert zu werden,
dass die geltend gemachten ethnisch und religiös motivierten Übergriffe
allesamt aus dem Jahr 2012 stammen und die Beschwerdeführenden of-
fenbar seither keinen konkreten Behelligungen mehr ausgesetzt waren,
dass das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis das Risiko für
äthiopische Flüchtlinge im Sudan, Opfer einer Deportation oder Entfüh-
rung zu werden, als sehr gering einstuft (vgl. etwa das Urteil E-1592/2013
vom 23. Oktober 2013 E. 6.3 f. und E. 6.5),
dass aufgrund der Akten – auch unter Berücksichtigung des zwischen
dem Sudan und Äthiopien abgeschlossenen Auslieferungsabkommens –
keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschwerdefüh-
renden in Khartum ernsthaft eine unmittelbar bevorstehende Deportation
zu befürchten hätten, zumal sie kein spezifisches Risikoprofil (z.B. exilier-
te äthiopische Oppositionspolitiker oder exilpolitische Tätigkeit zugunsten
der Oppositionsparteien in Äthiopien) aufweisen,
dass insgesamt keine Hinweise dafür bestehen, die Beschwerdeführen-
den seien im Sudan aktuell konkret gefährdet,
dass ihnen somit der weitere Verbleib im Sudan zuzumuten ist,
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dass sie unbestrittenermassen keine besondere Beziehungsnähe zur
Schweiz aufweisen,
dass eine subsidiäre Schutzgewährung durch die Schweiz im Sinne von
Art. 52 Abs. 2 alt AsylG demnach nicht erforderlich scheint, weshalb die
Vorinstanz den Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise in die
Schweiz verweigert und ihre Asylgesuche abgelehnt hat,
dass die angefochtene Verfügung demnach Bundesrecht nicht verletzt
und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt
(Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass indessen aus verwaltungsökonomischen Gründen in Anwendung
von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
schweizerische Vertretung in Khartum.
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Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
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