B u n d e s ve r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung IV
D-3947/2011/sed
U r t e i l v o m 1 8 . J u l i 2 0 11
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren […],
Syrien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 7. Juni 2011 / N […].
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 8. März 2011 und am 6. April 2011 in Bul-
garien daktyloskopiert wurde, wobei er am 6. April 2011 in Bulgarien um
Asyl nachsuchte, wie ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-
Datenbank (Eurodac) ergab,
dass er am 25. Mai 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Z._______ ein weiteres Asylgesuch stellte und am 30. Mai 2011 summa-
risch befragt wurde,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 30. Mai 2011 im Wesentlichen
vorbrachte, er sei Anjab aus Syrien und stamme aus Y._______ in der
Provinz X._______, wo er sich seit seiner Geburt bis am 1. Mai 2011 auf-
gehalten habe,
dass er sein Heimatland ohne Reise- und Identitätspapiere illegal verlas-
sen und seinen Anjab-Ausweis im Heimatland gelassen habe,
dass er als Chauffeur mit seinem eigenen Van gearbeitet habe, indessen
immer wieder habe widrige Umstände erfahren müssen, weil er Anjab sei
und keine Staatsbürgerschaft besitze,
dass ihm kein internationaler Führerschein ausgestellt worden sei,
dass die Behörden immer wieder mit seinem Van Patrouillen unternom-
men hätten,
dass er deshalb Angst habe, die Schlepper und Schmuggler würden ihm
etwas antun, da diese sich Autos gut merken könnten,
dass er als Chauffeur auch für die Yekiti Partei gearbeitet habe und der
Polizei einen Teil des verdienten Geldes als Bestechungsgeld habe ablie-
fern müssen,
dass er diese Umstände nicht mehr länger ertragen könne und deshalb
ausgereist sei,
dass er zudem unter dem Vorwurf des Schmuggels mehrmals für einige
Tage ins Gefängnis gesteckt worden sei und man sich bei der Freilassung
entschuldigt habe mit der Erklärung, es sei ein Missverständnis gewesen,
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dass er am 10. April 2011 wegen der Partei letztmals inhaftiert worden
sei, sonst aber im Zusammenhang mit der Partei keine Schwierigkeiten
bekommen habe,
dass er im Fall einer Rückkehr ins Heimatland ins Gefängnis komme,
dass ihm am 30. Mai 2011 das rechtliche Gehör hinsichtlich der Zustän-
digkeit Bulgariens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens, zum Nichteintretensentscheid des BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2
Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sowie zur
Wegweisung nach Bulgarien gewährt wurde,
dass er anlässlich des rechtlichen Gehörs vorbrachte, er wisse es nicht
und sei sprachlos,
dass die bulgarischen Behörden mit Schreiben vom 5. Juli 2011 dem am
27. Juni 2011 gestellten Gesuch um Rückübernahme des Beschwerde-
führers zustimmten,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. Juli 2011 – eröffnet am folgenden
Tag – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug nach Bulgarien anordnete, wobei es festhielt,
einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine auf-
schiebende Wirkung zu,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass die Zu-
ständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei
Bulgarien liege, weshalb es Bulgarien obliege, den Aufenthaltsstatus der
Beschwerdeführerin zu regeln oder gegebenenfalls eine Wegweisung ins
Heimatland anzuordnen,
dass keine Hinweise vorlägen, wonach Bulgarien seinen völkerrechtli-
chen Verpflichtungen nicht nachkomme und das Asyl- und Wegweisungs-
verfahren nicht korrekt durchführe,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers die Zuständigkeit Bulga-
riens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu
widerlegen vermöchten,
dass die Überstellung nach Bulgarien bis spätestens am 5. Januar 2012
zu erfolgen habe,
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dass keine Hinweise ersichtlich seien, wonach Bulgarien im Fall einer
Rückkehr des Beschwerdeführers dorthin Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) verletzen würde, und in diesem Land weder die
herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der
Wegweisung sprächen,
dass der Vollzug der Wegweisung ausserdem technisch möglich und
praktisch durchführbar sei und eine entsprechende Zustimmung Bulga-
riens vorliege,
dass schliesslich Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gestützt auf Art. 107a AsylG keine aufschie-
bende Wirkung hätten,
dass der Beschwerdeführer mit undatierter Eingabe, welche am 14. Juli
2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintraf, gegen diesen Entscheid
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei unter an-
derem beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die
Sache sei zur Durchführung des Asylverfahrens an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu ertei-
len, ihre Beschwerde sei koordiniert mit denjenigen seiner Geschwister
zu behandeln und es sei die unentgeltliche Rechtspflege unter Einschluss
des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren,
dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit entscheidwesentlich, in
den nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 14. Juli 2011 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig
ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass angesichts des zuvor festgestellten Sachverhalts und der einschlä-
gigen Staatsverträge (vgl. Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein-
schaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz
gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR
0.142.392.689]; Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Feb-
ruar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsange-
hörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dub-
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lin-II-VO]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. Sep-
tember 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr.
343/2003 des Rates [Dublin-DVO]) Bulgarien als für die Durchführung
des Asylverfahrens zuständig zu erachten ist,
dass Bulgarien der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäss
Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO zugestimmt hat,
dass der Drittstaat Bulgarien somit für den Beschwerdeführer staatsver-
traglich zuständig ist,
dass keine konkreten Hinweise darauf bestehen, Bulgarien halte sich hin-
sichtlich bereits eingereister Asylsuchender nicht an die massgebenden
völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Refoulementver-
bot oder die einschlägigen Normen der EMRK,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen
geltend macht, er sei in Bulgarien in Haft genommen worden, wo er wäh-
rend vier Tagen festgehalten und fast verhungert sei,
dass er bei der Festnahme kurz zu den Personalien befragt worden sei,
später indessen keine weitere Anhörung stattgefunden habe,
dass er anschliessend in einem geschlossenen Heim, das wie ein Ge-
fängnis sei, habe bleiben müssen,
dass er sich nur eine Stunde pro Tag ausserhalb des Heims habe aufhal-
ten dürfen,
dass man ihm zwar eine kleine Wohnung ausserhalb des Lagers angebo-
ten habe, er diese indessen selber hätte bezahlen müssen,
dass er auch für seinen Lebensunterhalt hätte selber aufkommen müs-
sen, was nicht möglich sei,
dass er zudem in Bulgarien von einem Anwalt um 1'000 Euro betrogen
worden sei, indem dieser Hilfe versprochen habe, dann aber nichts für ihn
unternommen habe,
dass die Verwandten in Deutschland den Anwalt hätten bezahlen müs-
sen,
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dass er später erfahren habe, dass dieser Anwalt vom Staat angestellt sei
und die Asylsuchenden ausnütze,
dass er keine Aussicht auf einen Asylentscheid gehabt habe,
dass nebst Griechenland auch Bulgarien nicht hinnehmbare Probleme bei
der Durchführung der tatsächlichen Asylantragsgewährung habe, was öf-
fentlichkeits- und gerichtsbekannt sei,
dass bulgarische Nichtregierungsorganisationen und Amnesty Internatio-
nal die Zustände im bulgarischen Asylwesen bemängelten,
dass auch der UN-Hochkommissar für Flüchtlinge (UNHCR) seine Be-
sorgnis zum Ausdruck gebracht habe,
dass die angeführten Probleme in Bulgarien erst im Beschwerdeverfah-
ren vorgebracht wurden und somit als nachgeschoben zu betrachten
sind, weshalb ihnen kein Glaube geschenkt werden kann,
dass die in der Beschwerde aufgeführten nicht "hinnehmbaren Zustände"
– abgesehen von der erwähnten Gewahrsamshaltung – nicht näher defi-
niert sind, weshalb allein gestützt auf diese Angabe nicht davon auszuge-
hen ist, eine Rückweisung des Beschwerdeführers nach Bulgarien sei
gesetzeswidrig,
dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht während Jahren in Ge-
wahrsam gehalten wurde, da er gemäss eigenen Aussagen das Gefäng-
nis nach vier Tagen verlassen haben will,
dass folglich die im Beschwerdeverfahren dargelegten Vorbringen nicht
zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren
nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und
Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Vorausset-
zung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist, und
hier nicht mehr zu prüfen ist,
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dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von
Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) stellt, sondern
ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung
des Selbsteintrittsrechts oder gegebenenfalls bei der Ausübung der so-
genannten Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-VO),
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Wegweisungsvollzug
nach Bulgarien zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der Bedürftigkeit
des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da sich die Beschwerdebegehren
als aussichtslos erwiesen haben,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: