B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3947/2012
U r t e i l v o m 8 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
alias A._______, geboren (…),
alias A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Hans Peter Roth,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. Juni 2012 / N.
D-3947/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Herkunft aus M._______ (Ostprovinz) beziehungsweise N._______ (Jaff-
na) – gelangte eigenen Angaben zufolge am 1. Februar 2012 in die
Schweiz, wo er am 3. Februar 2012 im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) O._______ um Asyl nachsuchte.
Anlässlich der Befragung vom 5. März 2012 zur Person (BzP) im EVZ
O._______ sowie der direkten Anhörung vom 5. Juni 2012 durch das
BFM machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs
im Wesentlichen geltend, in den Jahren 2005 – 2007 oder 2006 – 2008
habe er für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) unter dem Deck-
namen "B._______" Leute für die LTTE rekrutiert. Als die sri-lankische
Armee davon erfahren habe, sei sie alsbald in sein Dorf gekommen und
habe statt seiner eine Person mit ähnlichem Namen getötet. In den Jah-
ren 2007 und 2008 habe er sich in P._______ (Mullaitivu) bei der LTTE
aufgehalten und eine Gefechtsausbildung absolviert. Er sei dabei durch
einen Metallsplitter verletzt und danach ins Puthukuddyiruppu-Hospital
eingeliefert worden. Später habe er sich von der LTTE entfernen können.
Im Dezember 2008 sei er unterwegs nach Point Pedro von der Armee
verhaftet und ins Kaithady-Gefängnis gesteckt worden. Ein Cousin habe
für ihn einen Spitaltransfer nach Jaffna erkaufen können. Zwei Tage spä-
ter sei er zuhause beim Cousin in N._______ gewesen, wo er bis im Ok-
tober 2011 gewohnt habe. Am 20. Oktober 2011 sei er nach M._______
nach Hause zurückgekehrt. Nachbarn, die sich über den Tod ihrer Söhne
beklagt hätten, die er damals für die LTTE habe gewinnen können, hätten
ihn bei der Armee angezeigt. Am 22. Oktober 2011 habe die Armee ihn
zuhause gesucht und dabei seinen Vater angetroffen. Der Beschwerde-
führer sei zu diesem Zeitpunkt ausser Haus gewesen. Nachdem er durch
seinen Vater darüber informiert worden sei, habe er sich fortan in
M._______ bei einem Onkel versteckt. Am 26. Oktober 2011 sei er nach
N._______ zu einem anderen Onkel gezogen, wo er sich bis zu seiner
Ausreise aufgehalten habe. Dort habe ihn die Armee erfolglos gesucht. Er
sei jeweils von einem Bekannten zu einem anderen gezogen, um sich ei-
ner Verhaftung zu entziehen. Mit einem gefälschten Pass sei er am
5. Januar 2012 von Colombo aus auf dem Luftweg ausgereist. Seine El-
tern und Geschwister lebten zurzeit alle in Q._______ (M._______).
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Seite 3
B.
Mit Verfügung vom 22. Juni 2012 – eröffnet am 25. Juni 2012 – lehnte
das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, wies ihn aus der
Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides führte das Bundesamt
im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien in
wesentlichen Punkten unsubstanziiert und widersprüchlich ausgefallen
oder erst im späteren Verlauf des Verfahrens nachgeschoben worden.
Dementsprechend hielten die Vorbringen des Beschwerdeführers zu-
sammengefasst den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand,
weshalb es sich erübrige, die Asylrelevanz zu prüfen. Den Wegweisungs-
vollzug erachtete die Vorinstanz als zulässig und zumutbar. Der Be-
schwerdeführer stamme nämlich aus Q._______ (M._______, Ostpro-
vinz), wo er von Geburt an bis 2007 gelebt habe. Von Januar 2009 bis
Oktober 2011 habe er sich in N._______ (Jaffna, Nordprovinz) bei einem
Cousin aufgehalten, wo er auch in einer Autowaschanlage gearbeitet ha-
be. In Anbetracht der obigen Ausführungen sei der Vollzug der Wegwei-
sung in den Heimatstaat somit zumutbar, da weder die vor Ort herr-
schende Sicherheitslage noch individuelle Gründe gegen einen Wegwei-
sungsvollzug sprächen. Der Beschwerdeführer verfüge überdies in
M._______ über ein familiäres Netzwerk (Ostprovinz), etwa Eltern und
einige Onkel. Dorthin sei der Vollzug der Wegweisung demnach ebenfalls
zumutbar. Zudem sei der Beschwerdeführer jung, gesund und habe zu-
letzt in einer Autowaschanlage in N._______ (Jaffna) gearbeitet. Und
schliesslich sei der Wegweisungsvollzug technisch möglich und praktisch
durchführbar.
C.
Mit Beschwerde vom 25. Juli 2012 liess der Beschwerdeführer die nach-
folgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen: Die Verfügung vom
22. Juni 2012 des BFM sei aufzuheben. Dem Beschwerdeführer sei Asyl
zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit der
Wegweisung festzustellen sowie die vorläufige Aufnahme zu beantragen.
Und schliesslich sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten.
Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid we-
sentlich, in den Erwägungen eingegangen.
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Seite 4
D.
D.a Mit Zwischenverfügung vom 6. August 2012 wies der Instruktionsrich-
ter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer
auf, bis zum 21. August 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
D.b Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss
am 21. August 2012.
D.c Mit Eingabe vom 31. August 2012 liess der Beschwerdeführer eine
Todesfallbescheinigung betreffend C._______ sowie einen Zeitungsartikel
vom 2. Februar 2007 aus R._______ zu den Akten reichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
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Seite 5
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (vgl. Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
D-3947/2012
Seite 6
5.
5.1 In seiner Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen geltend, Sri Lanka habe sich unter der Präsidentschaft von Mahin-
da Rajapakse zu einem Apartheid-Staat entwickelt, in dem die Minderhei-
ten diskriminiert und unterdrückt würden. Und nicht nur das. Mittlerweile
nehme ein anderes Ziel der sri-lankischen Regierung, nämlich die geno-
zidale Vernichtung des tamilischen Volkes in Sri Lanka, drei Jahre nach
der militärischen Zerstörung der LTTE, langsam Konturen an. Zudem ge-
höre der Beschwerdeführer zu einem Personenkreis, welcher unmöglich
nach Sri Lanka zurückkehren könne, weil er dort mit Verfolgung durch die
staatlichen Sicherheitskräfte oder den mit ihr verbündeten Milizen rech-
nen müsse. Er habe das Geschilderte selbst erlebt, und die vorinstanzli-
che Behauptung des Gegenteils sei aktenwidrig. Es sei nicht nachvoll-
ziehbar, wie das BFM zur Behauptung gelange, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers seien nicht hinreichend begründet und zu wenig konkret
und detailliert. Schliesslich wirkten die vom BFM vorgebrachten Wider-
sprüche gesucht und entsprächen nicht den Aussagen. Im Übrigen beleg-
ten die mit Eingabe vom 31. August 2012 nachträglich eingereichten Do-
kumente den Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen, stehe doch nun fest,
dass das Militär eine falsche Person mit einem ähnlichen Namen festge-
nommen und ermordet habe. Die Suche habe wahrscheinlich dem Be-
schwerdeführer gegolten, da der Ermordete eine unpolitische und unbe-
scholtene Person gewesen sei.
5.2 Diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift vermögen nicht zu einer
veränderten Betrachtungsweise zu führen, weil die Vorbringen des Be-
schwerdeführers keinen ausreichenden Realitätsbezug haben. Dies zeigt
sich bereits im Zusammenhang mit den Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers zu seiner Ausreise aus dem Heimatstaat. So machte er etwa geltend,
er sei auf dem Luftweg von Colombo aus mit einem "fremden sri-
lankischen Pass" ausgereist. Bezeichnenderweise konnte er jedoch die-
sen nicht abgeben, wobei er die Frage, "warum er hier keinen Pass ab-
gegeben habe", dahingehend beantwortete, dieser sei beim Schlepper
geblieben (A8/11 Ziff. 5.01 und 4.02 S. 6), und fuhr fort: "Ich habe ihn bei
der Bezirksverwaltung in Trincomalee beantragt, und dann wurde er per
Post nach Hause geschickt. Er war 10 Jahre gültig." Nun ist zum einen
nicht anzunehmen, die Bezirksverwaltung in Trincomalee habe dem Be-
schwerdeführer den "fremden sri-lankischen Pass" ausgestellt. Und zum
anderen ist es auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer
seinen eigenen Reisepass einem Schlepper hätte abgeben sollen. Aus-
serdem dürfte auch bei der Einreise in den Schengen-Raum ein echtes
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Seite 7
Reisepapier vonnöten gewesen sein, weshalb der Beschwerdeführer in
der Lage hätte sein müssen, zumindest das bei der Einreise benutzte
Dokument den schweizerischen Asylbehörden abzugeben. Derartige Un-
stimmigkeiten im Zusammenhang mit der Schilderung des Reisewegs
sind nicht nur per se unglaubhaft, sondern lassen ausserdem Rück-
schlüsse auch auf die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Verfol-
gungssituation zu (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 17 E. 4b S. 150). Dies bestätigt
sich auch vorliegendenfalls, war der Beschwerdeführer doch beispiels-
weise ausserstande, sich substanziiert zu seinen persönlichen Erfahrun-
gen während seiner nahezu zweijährigen Zeit bei der LTTE zu äussern
(A21/10 D42 ff. S. 6), was ihm jedoch angesichts der langen Zeitspanne
ausgesprochen leicht hätte fallen müssen. Desgleichen ist nicht davon
auszugehen, dass der Vater des Beschwerdeführers diesen täglich über
die unentwegten Fahndungsaktionen des sri-lankischen Militärs im El-
ternhaus persönlich informiert hätte (A21/10 D40/1 S. 6), wenn die Ver-
folgungsvorbringen den Tatsachen entsprächen. Bei derartigem Vorgehen
hätte er lediglich seinen untergetauchten Sohn konkret gefährdet. Es ist
nämlich entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht davon
auszugehen, dass das sri-lankische Militär – wegen der Bauweise der
Dörfer oder der Fusspfade, auf denen sich lediglich Ortsansässige be-
wegten – die Kontakte des Vaters nicht auch abseits der Hauptstrasse
hätte in Erfahrung bringen können. Derartige Hindernisse für eine Obser-
vation gibt es grundsätzlich nirgendwo und somit auch nicht in Sri Lanka.
Die entsprechenden Vorbringen in der Beschwerdeschrift illustrieren
vielmehr den fehlenden Wirklichkeitsbezug der geltend gemachten Ver-
folgungssituation. Auch bezüglich der Örtlichkeit, wo er über die Hausbe-
suche der sri-lankischen Armee informiert worden sei, äusserte sich der
Beschwerdeführer widersprüchlich, wird doch durch die Angabe einer drit-
ten Möglichkeit der Widerspruch zwischen den ursprünglichen Angaben
nicht ausgeräumt (A8/11 Ziff. 7.02, A21/10 D54 S. 7). Dementsprechend
ist davon auszugehen, dass die mit Eingabe vom 31. August 2012 nach-
träglich eingereichten Beweismittel in Wirklichkeit keinen Bezug zum Be-
schwerdeführer aufweisen. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf wei-
tere Vorbringen in der Beschwerdeschrift näher einzugehen. Stattdessen
kann auf die ausführlichen, rechtsgenüglich begründeten und zutreffen-
den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
5.3 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen, dass er in seiner Heimat ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG
D-3947/2012
Seite 8
erlitten hat oder solche bei der Ausreise zu befürchten hatte oder im Falle
einer Rückkehr nach Sri Lanka befürchten müsste. Das BFM hat dem-
nach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ver-
neint und dessen Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
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Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder er-
niedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtsho-
fes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzuläs-
sig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so-
wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zu-
lässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
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Seite 10
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im derzeit massgebenden
Grundsatzurteil BVGE 2011/24 eine neue Beurteilung der allgemeinen
Lage sowie der Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas unter dem Sicher-
heitsaspekt vorgenommen und dazu im Wesentlichen folgendes fest-
gehalten:
Seit Beendigung des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen
Armee und der LTTE im Mai 2009 hat sich die allgemeine Lage in Sri
Lanka erheblich verbessert (vgl. a.a.O. E. 7.6). Die LTTE wurden militä-
risch vernichtend geschlagen; von der LTTE geht heute keine Verfolgung
mehr aus. Die Lage in der Nordprovinz ist gebietsweise sehr unterschied-
lich. So herrscht in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Re-
gierungskontrolle stehen, das heisst in den Distrikten Jaffna und in den
südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar (mit anderen Worten:
die Nordprovinz unter Ausschluss des sogenannten "Vanni-Gebietes")
keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem ist die dortige politische Lage
nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell
unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im humanitären
und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt sich aber
beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhal-
tende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf. Nebst der
allgemeinen Zumutbarkeit (u.a. sozio-ökonomische und medizinische As-
pekte, Kindeswohl etc.), ist dabei auch dem zeitlichen Element gebüh-
rend Rechnung zu tragen. Für Personen, die aus der Nordprovinz stam-
men und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im
Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug (zurück) in dieses
Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegan-
gen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder
gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeit-
punkt der Ausreise geherrscht hat und dem Wegweisungsvollzug dorthin
nichts im Wege steht (vgl. a.a.O. E. 13.2.1).
7.4.2 Gemäss eigenen Angaben lebte der junge, soweit aktenkundig ge-
sunde und ledige Beschwerdeführer seit seiner Geburt bis im Jahre 2007
in Q._______ (M._______, Ostprovinz), wo er nach wie vor über ein aus-
gedehntes soziales Netz verfügt (vgl. A8/11 Ziff. 2.01 S. 4, Ziff. 3.01 S. 5).
Analoges lässt sich von N._______ (Jaffna, Nordprovinz) berichten, wo er
von Januar 2009 bis ungefähr Oktober 2011 lebte und einer Erwerbstätig-
D-3947/2012
Seite 11
keit nachging (A8/11 Ziff. 1.17.05 und 2.01 S. 4, A21/10 D6 S. 3). Dem-
entsprechend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach
der Rückkehr in den Heimatstaat auf die gleiche oder gleichwertige Le-
bens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausrei-
se geherrscht hat, weshalb dem Wegweisungsvollzug dorthin nichts im
Wege steht. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von de-
nen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen
nämlich nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2).
Es erweist sich somit, dass der Beschwerdeführer die vom Bundesver-
waltungsgericht in der Lagebeurteilung vom 27. Oktober 2011 bezüglich
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka formulierten
Kriterien erfüllt. In casu liegen keine Anhaltspunkte vor, die darauf
schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG aus-
gesetzt, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu bezeich-
nen ist.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
D-3947/2012
Seite 12
SR 173.320.2]) und mit dem am 21. August 2012 in gleicher Höhe geleis-
teten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3947/2012
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt und mit dem am 21. September 2012 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: