B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3948/2012
U r t e i l v o m 2 4 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______ B._______, geboren […],
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. Juni 2012
D-3948/2012
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist sri-lankischer Staatsbürger tamilischer Ethnie
und stammt aus C._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz), mit letztem
Wohnsitz in D._______ (Distrikt Kilinochchi, Nordprovinz). Gemäss sei-
nen Angaben verliess er seinen Heimatstaat am 20. Oktober 2009 in
Richtung Malaysia, von wo er am 13. Juni 2011 nach Frankreich gelang-
te. Am 14. Juni 2011 reiste er illegal in die Schweiz ein und stellte glei-
chentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein Asyl-
gesuch. Am 23. Juni 2011 wurde er durch das Bundesamt für Migration
(BFM) summarisch sowie am 6. März 2012 eingehend zu seinen Asyl-
gründen befragt. Zwischenzeitlich wurde der Beschwerdeführer für die
Dauer des Asylverfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen.
B.
Anlässlich der durchgeführten Befragungen machte der Beschwerdefüh-
rer im Wesentlichen Folgendes geltend: Schätzungsweise im Jahr 1990
sei er einmal durch die indische Armee festgenommen und während einer
Woche in Haft gehalten worden. Im Jahr 2005 hätten ihn die sri-lanki-
schen Sicherheitsbehörden gesucht, und er habe darum bereits damals
versucht, ins Ausland zu gelangen, indem er bei der schweizerischen
Botschaft in Sri Lanka erfolglos ein Visum beantragt habe. Der Grund für
die Suche nach seiner Person sei gewesen, dass sein Bruder F._______
ein Bodyguard von Velupillai PRABHAKARAN, des Anführers der Libera-
tion Tigers of Tamil Eelam (LTTE), gewesen sei und seine Schwester
G._______ ebenfalls den LTTE als Mitglied beziehungsweise den Sea Ti-
gers (Seestreitkräfte der LTTE) als Kanonierin angehört habe. F._______
sei ausserdem [...] gewesen und habe zuletzt [...] geleitet. F._______ sei
unter den LTTE-Namen "H._______" beziehungsweise "I._______" be-
kannt. Auch ein weiterer Bruder, J._______, sowie ein Schwager seien für
die LTTE tätig gewesen. Im Oktober 2008 sei der Krieg ausgebrochen,
und er habe mit seiner Frau und seinen fünf Kindern aus D._______
flüchten müssen. J._______ sei am 4. April 2009 durch die sri-lankischen
Sicherheitskräfte erschossen worden; F._______ sei seit dem gleichen
Tag verschollen. Nach Aufenthalten an verschiedenen Orten habe er sich
im September 2009 im Flüchtlingslager von K._______ (Ostprovinz) be-
funden. In diesem Lager seien auch seine Schwester G._______ und
sein Bruder L._______ gewesen. Beide seien durch Angehörige der sri-
lankischen Sicherheitskräfte in Bezug auf den Bruder F._______ (alias
"H._______") befragt und aus dem Flüchtlingslager verschleppt worden
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und seien seither verschollen. Kurz danach sei auch er selbst im Lager
durch Angehörige des CID (Criminal Investigation Department) befragt
worden. Man habe ihn über den Fluchtweg F._______s ausgefragt und
wissen wollen, wo die LTTE Waffen, Geld und Goldschmuck versteckt
hätten. Man habe ihn geschlagen, und er habe dann verlangt, in ein Spi-
tal gebracht zu werden. Am 11. Oktober 2009 sei es ihm gelungen, aus
dem Spital zu fliehen. Anlässlich seiner Befragungen gab der Beschwer-
deführer als Beweismittel eine Kopie des Geburtsscheins seines Bruders
F._______ sowie zwei Photographien ab, die den Genannten in Beglei-
tung von Velupillai PRABHAKARAN zeigen sollen.
C.
Mit Schreiben vom 30. Dezember 2011 und vom 8. Februar 2012 wandte
sich der Beschwerdeführer an das BFM. Dabei wiederholte er einige der
anlässlich seiner Befragungen gemachten Angaben in Bezug auf seine
Familienangehörigen – so betreffend seinen Bruder F._______ alias
"H._______" – und ersuchte um rasche Behandlung seines Asylgesuchs.
D.
Mit Schreiben vom 13. Juli 2011 übermittelte der Beschwerdeführer dem
BFM Kopien eines sri-lankischen Ausweises in Bezug auf den Status als
intern Vertriebene (internally displaced persons) seiner eigenen Person
sowie seiner Ehefrau und seiner Kinder sowie der Todesbescheinigung
seines Bruders J._______.
E.
Mit Schreiben vom 24. April 2012 teilte der Beschwerdeführer dem BFM
mit, sein Bruder L._______ sei aus einem sri-lankischen Haftlager entwi-
chen und nach Malaysia geflüchtet; dort sei jener durch Angehörige des
sri-lankischen CID aufgespürt und bedroht worden.
F.
Mit Verfügung vom 22. Juni 2012 (eröffnet am 25. Juni 2012) lehnte das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete dessen Weg-
weisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zu-
mutbar und möglich. Dabei stützte das Bundesamt die Ablehnung des
Asylgesuchs im Wesentlichen auf die Feststellung, die betreffenden Vor-
bringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Auf die weitere
Begründung der Verfügung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in
den Erwägungen eingegangen.
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Seite 4
G.
Mit Eingabe an das BFM vom 26. Juni 2012 ersuchte der Beschwerde-
führer um Einsicht in die Verfahrensakten. Diese wurde ihm durch das
Bundesamt mit Schreiben vom 29. Juni 2012 gewährt.
H.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 25. Juli 2012 focht der Be-
schwerdeführer die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht
an. Dabei beantragte er, die genannte Verfügung sei aufzuheben und zur
ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und erneuten Beurteilung an das
Bundesamt zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft
festzustellen, und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Subeven-
tualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen,
und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Als Beweismittel reichte
er verschiedene Photographien ein. Auf die Begründung der Beschwerde
wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegan-
gen.
I.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 31. Juli 2012 wurde
der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe
von Fr. 600.– aufgefordert, mit Frist bis zum 15. August 2012.
J.
Mit Einzahlung vom 15. August 2012 wurde der verlangte Kostenvor-
schuss fristgerecht geleistet.
K.
Mit Vernehmlassung vom 4. September 2012 hielt das BFM vollumfäng-
lich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Auf die entsprechenden Ausführungen wird, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
L.
Mit Schreiben vom 5. September 2012 wurde dem Beschwerdeführer von
der Vernehmlassung des Bundesamts Kenntnis gegeben.
M.
Mit Eingabe an das BFM vom 2. Februar 2013 teilte eine Drittperson im
Wesentlichen mit, der Beschwerdeführer sei Mitglied der LTTE gewesen,
und sie, die Drittperson, habe diesen bei der Organisation kennengelernt
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und mit ihm zusammengearbeitet. Beim Beschwerdeführer handle es sich
um den Bruder von "H._______", dem [...].
N.
Mit undatierten Eingaben an das BFM (jeweiliger Poststempel: 18. Feb-
ruar 2013) gaben acht weitere Personen Erklärungen ab, wonach der Be-
schwerdeführer ein Bruder von "H._______" sei und sich selbst ebenfalls
stark bei den LTTE engagiert habe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Über Beschwerden gegen Ver-
fügungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bun-
desverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betref-
fend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vor-
liegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet-
zung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.
Im vorliegenden Fall besteht Anlass zur Frage, ob die Vorinstanz im Hin-
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blick auf die angefochtene Verfügung den entscheidwesentlichen Sach-
verhalt in rechtsgenüglicher Weise abgeklärt hat.
3.1 Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Befragungen durch die
Vorinstanz geltend gemacht, sein Bruder F._______, der den Übernamen
"H._______" beziehungsweise "I._______" getragen habe, sei als Body-
guard von Velupillai PRABHAKARAN, des ehemaligen Anführers der Or-
ganisation, sowie als [...] für die LTTE tätig gewesen. Die Tätigkeit dieses
Bruders sei bereits im Jahr 2005 einmal der Grund dafür gewesen, dass
die sri-lankischen Behörden nach dem Beschwerdeführer gesucht hätten.
Die Schwester G._______ und der Bruder L._______ seien verschwun-
den, seit sie durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte nach dem Verbleib
von F._______ beziehungsweise "H._______" befragt worden seien.
3.2 Eine summarische Recherche im Internet ergibt, dass es sich bei der
den LTTE-Kampfnamen "H._______" (wie auch "M._______" oder
"N._______") tragenden Person um einen ranghohen Kommandanten
handelte, der unter anderem [...]. Zum Zeitpunkt seines Todes im April
2009 bei Kampfhandlungen mit der sri-lankischen Regierungsarmee sei
"H._______" [...] gewesen. Ausserdem habe er als [...] der LTTE gewirkt
[...].
3.3 Den genannten Aussagen des Beschwerdeführers und den soeben
erwähnten Erkenntnissen steht gegenüber, dass im Rahmen der durch-
geführten Befragungen keinerlei vertiefende Fragen in Bezug auf den
Bruder des Beschwerdeführers namens F._______ beziehungsweise be-
züglich der Person namens "H._______" gestellt wurden. In der ange-
fochtenen Verfügung schliesslich wurde zwar in der Wiedergabe des
Sachverhalts festgehalten, der Beschwerdeführer habe davon berichtet,
dass er von den sri-lankischen Behörden über seinen Bruder befragt
worden sei, weil dieser ein Bodyguard von Velupillai PRABHAKARAN
gewesen sei und verschiedene höhere Funktionen innegehabt habe. Es
fehlt jedoch jeder weitere Hinweis auf den Namen "H._______" oder auf
die Art der fraglichen Funktionen. Entsprechend wurden durch die Vorin-
stanz auch weder irgendwelche Informationen über die Person
"H._______" erhoben, noch wurde auf das betreffende Vorbringen im
Rahmen der Erwägungen in der angefochtenen Verfügung eingegangen.
3.4 Die verfügende Behörde ist verpflichtet, wesentliche Äusserungen der
betroffenen Person(en) tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und sich da-
mit in der Entscheidfindung und -begründung sachgerecht auseinander-
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zusetzen (BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: Bernhard Waldmann/
Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/
Genf 2009, Art. 30, N 5; vgl. ausserdem WALDMANN/BICKEL, a.a.O.,
Art. 32). Dem Vorbringen, die Person mit dem Kampfnamen "H._______",
welche als Bodyguard von Velupillai PRABHAKARAN tätig gewesen sei
und [...], sei ein Bruder des Beschwerdeführers, kommt unter dem Ge-
sichtspunkt einer möglichen Gefährdung durch Reflexverfolgung offen-
sichtlich potentiell entscheidwesentliche Bedeutung zu. Im Rahmen der
Vernehmlassung im vorliegenden Verfahren hat es das Bundesamt eben-
falls – obwohl in der Beschwerdeschrift auf die behauptete familiäre Be-
ziehung zu "H._______" schwergewichtig hingewiesen wird – versäumt,
sich mit der genannten Frage auseinanderzusetzen. Dabei ist festzustel-
len, dass eine Prüfung dieser Frage voraussetzen würde, dass der Sach-
verhalt überhaupt ausreichend abgeklärt worden ist. Dies ist im vorlie-
genden Fall nicht gegeben, nachdem das BFM soweit aktenkundig kei-
nerlei Anstalten gemacht hat, die erforderlichen Informationen über die
Person "H._______" zu erheben.
3.5 Es stellt sich zunächst die Frage, ob zwischen dem Beschwerdeführer
und dem LTTE-Kommandanten namens "H._______" überhaupt der be-
hauptete enge Verwandtschaftsgrad besteht. In diesem Zusammenhang
hat der Beschwerdeführer unter anderem eine Kopie des Geburtsscheins
seines Bruders F._______ sowie zwei Photographien eingereicht, die den
Genannten in Begleitung von Velupillai PRABHAKARAN zeigen sollen.
Hinsichtlich der erwähnten Photographien ist auf im Internet vorhandenes
Vergleichsmaterial hinzuweisen [...], das zumindest nahelegt, dass es
sich bei "H._______" und dem auf den beiden Photographien bezeichne-
ten Begleiter Velupillai PRABHAKARANS um die gleiche Person handeln
dürfte. Es wird am BFM liegen, den Wahrheitsgehalt der sonstigen be-
haupteten Tatsachen näher abzuklären, nämlich insbesondere die Frage,
ob es sich bei "H._______" um F._______ B._______ handelt, wie durch
den Beschwerdeführer geltend gemacht. Allenfalls wird dabei in Erwä-
gung zu ziehen sein, ob die schweizerische Botschaft in Sri Lanka mit
entsprechenden Abklärungen beauftragt werden soll und ob der Be-
schwerdeführer ein weiteres Mal anzuhören ist. Weiter könnte sich als
Beweismassnahme der Beizug von Zeugen – was der Beschwerdeführer
im Übrigen mit seiner Beschwerdeschrift beantragt hat – als angezeigt
erweisen. In diesem Zusammenhang ist auf die Eingaben verschiedener
Dritter hinzuweisen, die während des laufenden Beschwerdeverfahrens
an das BFM gegangen sind.
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Seite 8
3.6 Schliesslich ist zu erwähnen, dass – sollte sich die familiäre Bezie-
hung zwischen dem Beschwerdeführer und "H._______" als den Tatsa-
chen entsprechend erweisen – auch auf das im Beschwerdeverfahren
gemachte Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen wäre, er habe
im bisherigen vorinstanzlichen Verfahren seine eigenen Aktivitäten ver-
schwiegen, so seinen Dienst bei [...], die Tätigkeit als [...] sowie verschie-
dene weitere Funktionen innerhalb der LTTE. Zwar ist den diesbezügli-
chen Ausführungen des BFM in der Vernehmlassung insofern beizupflich-
ten, als das willentliche Verschweigen entscheidrelevanter Tatsachen
nicht mit der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person im Sinne von
Art. 8 AsylG vereinbar ist. Gleichwohl wäre bei einer feststehenden fami-
liären Beziehung zu "H._______" ausreichend Anlass gegeben, die im
Beschwerdeverfahren vorgebrachten Aktivitäten zugunsten der LTTE bei
der erneuten Prüfung des Asylgesuchs zu berücksichtigen.
3.7 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzustellen, dass der
entscheidwesentliche Sachverhalt nicht vollständig und rechtsgenüglich
abgeklärt worden ist. Das BFM ist daher aufzufordern, die erforderlichen
entsprechenden Massnahmen durchzuführen und gestützt auf deren Er-
gebnisse das Asylgesuch neu zu beurteilen.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als damit
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird, und die Sa-
che ist zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorin-
stanz zurückzuweisen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Der mit Zahlung vom 15. Au-
gust 2012 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.– ist dem Beschwerde-
führer zurückzuerstatten.
5.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegen-
den Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für
die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zu-
gesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Partei-
entschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar
2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens des Rechtsvertreters des Be-
schwerdeführers wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforde-
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rung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE),
weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand des Schriftenwechsels zu-
verlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu zie-
henden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) sind dem Beschwerdefüh-
rerin Fr. 1'000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als Parteientschädi-
gung zuzusprechen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das
BFM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des BFM vom
22. Juni 2012 wird aufgehoben.
2.
Die Akten werden dem BFM zur erneuten Beurteilung der Sache im Sinne
der Erwägungen überwiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.–
zugesprochen, die ihm durch das BFM zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
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