B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3948/2014
thc/kna/don
U r t e i l v o m 2 2 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren (…), Gambia,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 1. Juli 2014 / N (…).
D-3948/2014
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Gambias der Ethnie
Mandinko, am 28. Mai 2014 in die Schweiz gelangte und gleichentags im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Z._______ um Asyl nachsuchte,
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der
«Eurodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 14. Oktober 2013 in Italien
ein Asylgesuch eingereicht und vorgängig um ein belgisches Visum er-
sucht hatte,
dass er am 17. Juni 2014 zur Person befragt und ihm das rechtliche Ge-
hör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmassli-
chen Verfahrenszuständigkeit Italiens gemäss der Verordnung [EU]
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehöri-
gen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (ABl. L180/31 vom 29.6.2013; nachfol-
gend Dublin-III-VO) sowie zur Überstellung in jenen Staat gewährt wurde,
dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, er habe im Jahr 2013 bei
der belgischen Botschaft in Dakar ein Visum beantragt, sei aber noch vor
dem Abschluss des Visumsverfahrens ausgereist,
dass er sich seit Herbst 2013 in Italien – zuerst in Y._______, danach in
X._______ und später in Mailand – aufgehalten habe,
dass er in Italien am 14. Oktober 2013 ein Asylgesuch eingereicht habe,
wobei dieses Gesuch unbeantwortet geblieben sei,
dass man ihm mitgeteilt habe, dass er kein Asyl erhalten würde und das
Land verlassen müsse,
dass er anschliessend nach Mailand gegangen sei, wo er keine Arbeit ge-
funden habe, weshalb er schliesslich in der Hoffnung, Asyl zu erhalten, in
die Schweiz gereist sei,
dass das BFM am 23. Juni 2014 nach den Bestimmungen der Dublin-III-
VO ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers an Italien rich-
tete, wobei es auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom
14. Oktober 2013 in Italien sowie auf dessen Reiseweg verwies,
D-3948/2014
Seite 3
dass die italienischen Behörden der Übernahme des Beschwerdeführers
am 1. Juli 2014 ausdrücklich zustimmten,
dass das BFM mit Verfügung vom 1. Juli 2014 – eröffnet am 8. Juli
2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Ita-
lien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass das BFM zur Begründung seines Nichteintretensentscheids im We-
sentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe zu Protokoll gegeben,
sich in Italien aufgehalten zu haben, wo er ein Asylgesuch gestellt habe,
auf welches er keine Antwort erhalten habe,
dass die vom Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtli-
chen Gehörs gemachten Ausführungen zu fehlenden Arbeitsmöglichkei-
ten die Zuständigkeit Italiens nicht zu widerlegen vermöchten, da sozio-
ökonomische Schwierigkeiten alleine nicht genügten, um auf die Unzu-
mutbarkeit einer Überstellung zu schliessen,
dass die italienischen Behörden zudem auf Anfrage hin der Rücküber-
nahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO explizit zugestimmt
hätten, woraus geschlossen werden könne, dass sein Asylverfahren in
Italien noch hängig sei,
dass keine begründeten Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass Ita-
lien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und das
Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde,
dass der Wegweisungsvollzug nach Italien sowohl zumutbar als auch
technisch möglich und praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Juli 2014 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und das Amt anzuweisen, das
Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylgesuch
für zuständig zu erachten,
D-3948/2014
Seite 4
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde,
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsver-
beiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sowie um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 17. Juli 2014 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel und auch vorliegend endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es
sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
D-3948/2014
Seite 5
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass sich die staatsvertragliche Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens aus der Dublin-III-VO ergibt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von ei-
nem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapi-
tels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wo-
bei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung
im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in
den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ge-
stellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach
den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zu-
ständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsge-
biet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach
Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18
Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO),
D-3948/2014
Seite 6
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der
«Eurodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 14. Oktober 2013 in Italien
ein Asylgesuch eingereicht hatte,
dass das BFM die italienischen Behörden am 23. Juni 2014 um Wieder-
aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dub-
lin-III-VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 1. Juli
2014 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ausdrücklich zu-
stimmten und somit Italien für die Durchführung des Asyl- beziehungs-
weise Wegweisungsverfahren zuständig ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen an-
führt, er habe in Italien in einem Camp für Asylsuchende gelebt, wo er je-
doch kein Geld, aber etwas zu essen erhalten habe,
dass er nach sechs Monaten dieses Camp habe verlassen müssen und
fortan weder einen Schlafplatz noch Geld oder Nahrung erhalten habe
und deshalb nicht nach Italien zurückkehren könne,
dass er somit implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17
Abs. 1 Dublin-III-VO fordert, was zum Selbsteintritt der Schweiz und zur
Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz durch dieses Land
führen würde,
dass vorab festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer den zuständigen
Mitgliedstaat, in welchem er das Asylverfahren durchlaufen möchte, nicht
selber wählen kann,
dass die schweizerischen Behörden dafür sorgen müssen, dass der
Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Italien nicht einer
dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 EMRK widerspre-
chenden Behandlung ausgesetzt ist, wobei sie in diesem Falle zum
Selbsteintritt verpflichtet wären,
dass Italien indessen Vertragspartei des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK
und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
D-3948/2014
Seite 7
dass gemäss dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH)
"Italien: Aufnahmebedingungen, Aktuelle Situation von Asylsuchenden
und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden" vom Ok-
tober 2013 alleinstehende, sich in Italien aufhaltende Männer nicht als
verletzliche Personen gelten,
dass der Beschwerdeführer beweisen oder glaubhaft machen muss, dass
seine Behandlung in Italien durch die dortigen Behörden respektive die
Lebensumstände gegen Art. 3 EMRK verstossen,
dass es angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die Prü-
fung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen
einhalte, dem Beschwerdeführer obliegt, diese Vermutung umzustossen,
wobei er ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen hat, dass die Behörden
des in Frage stehenden Staates in seinem konkreten Fall das Völkerrecht
verletzen und ihm nicht den notwendigen Schutz gewähren oder ihn men-
schenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Europäi-
scher Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien
und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011,
§ 84 f. und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union
[EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und
C-493),
dass dieser Nachweis mit den Ausführungen des Beschwerdeführers, er
habe in Italien keinen Schlafplatz, kein Geld und keine Nahrung erhalten,
zu wenig substanziiert ist und vorliegend bei ihm als jungen und – soweit
dies den Akten zu entnehmen ist – gesunden Mann nicht genügen, um
diese Vermutung umzustossen,
dass davon ausgegangen werden kann, dass Italien grundsätzlich als si-
cher im Sinne der FK erachtet werden kann und das Gebot des Non-
Refoulement beachtet (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.3–7.7 S. 637 ff.),
dass nicht erstellt ist, dass Italien gegen die Bestimmungen der Richtlinie
2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindest-
normen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten
("Aufnahmerichtlinie") systematisch verstösst,
dass diese Ansicht ebenfalls durch den EGMR bestätigt wurde, indem
dieser in seiner nach wie vor geltenden Rechtsprechung festhält, dass in
Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen
für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situation und insbe-
D-3948/2014
Seite 8
sondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flücht-
lingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus Mängel aufwei-
sen würden (vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere
vs. Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013,
§ 78),
dass gemäss den im erwähnten Urteil zitierten Berichten in Italien insbe-
sondere für besonders verletzliche Personen, darunter auch für Dublin-
Rückkehrende, in den Aufnahmezentren Plätze reserviert sind, und ge-
mäss Stellungnahme des italienischen Staates zudem die notwendigen
medizinischen Vorkehrungen für diese Personen getroffen würden, sofern
der überstellende Staat eine Person als solche bezeichne (vgl. a.a.O.,
§ 43 und 45),
dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht,
die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien würde gegen völ-
kerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz verstossen,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Er-
messensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt, und an dieser Stelle fest-
zuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht
einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl.
auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetre-
ten ist und – weil dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl.
a.a.O., E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfü-
gung des BFM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb sich die Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung
D-3948/2014
Seite 9
der Beschwerde sowie auf Kostenvorschusserlass als gegenstandslos
erweisen,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung abzuweisen ist,
da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt –
als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-3948/2014
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anne Kneer
Versand: