B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3948/2018
wiv
Ur t e i l vom 2 0 . D e z embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli,
Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Angela Stettler,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 6. Juni 2018 / N (…).
D-3948/2018
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge im Juni
2014 und gelangte über Äthiopien, Sudan, Libyen und Italien am 11. Sep-
tember 2015 in die Schweiz, wo er am 13. September 2015 ein Asylgesuch
stellte. Am 18. September 2015 wurde er summarisch befragt. Am 19. Ok-
tober 2015 wurde ihm das rechtliche Gehör zur behaupteten Minderjährig-
keit gewährt. Am 4. Juli 2017 wurde er einlässlich angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuches gab er im Wesentlichen an, nach
dem Tod seiner Eltern hätten er und seine Geschwister im Jahr 2012 die
Schule abbrechen müssen. Aufgrund des Schulabbruchs sei sein Bruder
zirka im Mai 2014 in die Armee mitgenommen worden. Damit ihm nicht
dasselbe passiere, sei er ausgereist.
B.
Mit Verfügung vom 6. Juni 2018 – eröffnet am 9. Juni 2018 – lehnte das
SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 6. Juli 2018 erhob der Beschwerdeführer – handelnd
durch seine Rechtsvertreterin – gegen diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Ertei-
lung einer vorläufigen Aufnahme sowie eventualiter die Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung. In
formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. aArt. 110a AsylG,
(SR 142.31) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2018 stellte die Instruktionsrichterin
fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gut, verzichtete auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte die rubrizierte Rechts-
vertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein.
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Seite 3
E.
Mit Eingabe vom 12. Juli 2018 reichte der Beschwerdeführer weitere Be-
weismittel zu den Akten.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 18. Juli 2018 hielt das SEM vollumfänglich
an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
G.
Mit Eingabe vom 30. August 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Rep-
lik und eine Kostennote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben. Diese
sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation
der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe den Sachverhalt nicht rich-
tig festgestellt, indem es die Verhaftung seiner Geschwister nicht erwähnt
habe. Ferner habe es nicht geprüft, ob zu der illegalen Ausreise weitere
Faktoren hinzukämen, die ihn in den Augen der eritreischen Behörden als
missliebige Person erscheinen lassen würden. Genauso wenig habe es die
Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geprüft, obwohl
er genaue Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen gemacht habe.
Schliesslich habe es die eingereichte Bestätigung der Gemeinde nicht als
Beweismittel gewürdigt.
3.1.1 In der Beschwerde wird zwar richtig festgestellt, dass das SEM die
Verhaftung der Geschwister in der Verfügung nicht erwähnte. Daraus kann
jedoch keine unvollständige Sachverhaltsfeststellung erkannt werden, zu-
mal diese Ereignisse vom Beschwerdeführer nur kurz am Rand erwähnt
wurden und weder einen zentralen Teil der Fluchtgeschichte noch den Be-
schwerdeführer selber betrafen.
3.1.2 Ferner gilt es festzuhalten, dass die Prüfung der weiteren Faktoren
bei der illegalen Ausreise in der Verfügung erfolgt ist. Auch die Zulässigkeit
und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde geprüft und in diesem
Zusammenhang festgestellt, dass der Beschwerdeführer keine genauen
Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen gemacht habe. Ob die ent-
sprechenden Erwägungen als zutreffend zu bezeichnen sind, ist eine
Frage der materiellen Würdigung der Sache.
3.1.3 In Bezug auf die Bestätigung der Gemeinde hielt das SEM in seiner
Vernehmlassung fest, es habe diese als Beweismittel ins Dossier aufge-
nommen und in der Verfügung gewürdigt, indem es festgehalten habe,
dass es sich dabei sowie dem dazu gemachten Kommentar des Onkels
nicht um ein Identitätspapier handle. In seiner Replik führte der Beschwer-
deführer aus, aus der Verfügung werde nicht klar, ob die Bestätigung der
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Gemeinde berücksichtigt worden sei, da nur die Rede von einer Bestäti-
gung des Onkels sei. Die Aufnahme als Beweismittel ins Dossier lasse
nicht automatisch darauf schliessen, dass dieses auch gewürdigt worden
sei.
Das SEM nimmt in seiner Verfügung in der Tat lediglich Bezug auf ein Be-
stätigungsschreiben des Onkels des Beschwerdeführers. In seiner Ver-
nehmlassung führt es dazu aus, dass es damit sowohl die Bestätigung der
Gemeinde als auch den dazu gemachten Kommentar des Onkels gemeint
habe. Damit ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz das Beweismittel
insgesamt in seine Erwägungen einbezog, sich dies jedoch nicht in seiner
Begründung niederschlug, was als Verletzung der Begründungspflicht qua-
lifiziert werden muss. Dieser Mangel ist allerdings nicht als gravierend ein-
zustufen und konnte auf Beschwerdestufe geheilt werden.
3.2 Der Beschwerdeführer moniert weiter, die Vorinstanz habe die Verfah-
rensrechte und damit das rechtliche Gehör verletzt, indem es zu Unrecht
davon ausgegangen sei, dass er im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und
der Befragung volljährig gewesen sei. Somit sei ihm keine Vertrauensper-
son zur Seite gestellt und sein Verfahren nicht prioritär behandelt worden.
Da er zum Zeitpunkt der Anhörung aber ohnehin volljährig gewesen sei,
sei auf eine Rückweisung an die Vorinstanz zu verzichten. Der Befragung
ohne Vertrauensperson komme jedoch nicht die gleiche Bedeutung zu.
Wie nachfolgend dargelegt, hält es das Gericht für glaubhaft, dass der Be-
schwerdeführer zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung sowie der Befra-
gung zur Person noch minderjährig war. Da er aber zum Zeitpunkt der An-
hörung volljährig war, verletzte das SEM die Verfahrensgarantien für unbe-
gleitete Minderjährige und damit den Grundsatz des rechtlichen Gehörs
nicht. Die Befragung zur Person konnte ohne Vertrauensperson durchge-
führt werden (vgl. aArt. 17 Abs. 3 Bst. b AsylG i.V.m. aArt. 7 Abs. 2bis
AsylV1; BVGE 2011/23 E. 5.3.2 und Urteil des BVGer D-7132/2016 vom
24. Mai 2017, E. 5.1 ff.).
3.3 Nach dem Gesagten besteht insgesamt keine Veranlassung, die Ver-
fügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, der Beschwer-
deführer habe seine Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen können. So
habe er keine rechtsgenüglichen Dokumente eingereicht, welche sein be-
hauptetes Geburtsdatum belegen könnten. Der kirchliche Taufschein stelle
keinen Identitätsausweis dar und es handle sich dabei um ein Blankofor-
mular, auf welchem beliebige Einträge gemacht werden könnten. Zudem
würden die dort eingetragenen Namen der Eltern von seinen mündlichen
Angaben abweichen. Weiter habe er im Laufe des Verfahrens mehrfach
unterschiedliche Angaben zu seinem Geburtsdatum gemacht. An der
Grenze habe er den (…), auf dem Personalienblatt den (…) und anschlies-
send im Verfahren verschiedene Daten im (…) angegeben. Diese Angaben
würden zudem wiederum von den Einträgen im Taufschein und im Schul-
zeugnis abweichen. Letzteres sei überdies für das Schuljahr 2012/2013
ausgestellt worden, während er die Schule bereits 2012 abgebrochen ha-
ben wolle. Schliesslich sei aufgrund seines Verhaltens und seines Ausse-
hens von einer selbstständigen und erwachsenen Person auszugehen.
Deshalb sei ihm mitgeteilt worden, dass er im vorliegenden Verfahren als
volljährige Person behandelt und das Geburtsdatum auf den (…) abgeän-
dert werde.
Die Furcht in Bezug auf einen Einzug in den eritreischen Nationaldienst sei
nur begründet, wenn bereits ein konkreter Kontakt mit den Militärbehörden
bestanden habe. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers gehe jedoch
hervor, dass er persönlich nie ein militärisches Aufgebot erhalten habe. Im
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Zusammenhang mit der Zwangsrekrutierung seines Bruders habe er keine
ernsthaften Nachteile ihm gegenüber geltend gemacht. Zudem habe er
diese Zwangsrekrutierung nicht genau zu beschreiben vermocht, obwohl
er dabei anwesend gewesen sei. Auch zur nachfolgenden Dienstzeit des
Bruders habe er sich nicht äussern können.
Die illegale Ausreise aus Eritrea sei gemäss Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nicht asylrelevant. Andere An-
knüpfungspunkte, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritrei-
schen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien
ebenfalls nicht ersichtlich. Weder habe er den Nationaldienst verweigert
noch sei er daraus desertiert. Im Übrigen habe er sich bezüglich der be-
haupteten illegalen Ausreise widersprochen und diese wenig genau ge-
schildert, weshalb sie als unglaubhaft erachtet werde.
5.2 Der Beschwerdeführer hielt dem in der Rechtsmitteleingabe entgegen,
es sei nachvollziehbar, dass er keine Identitätspapiere einreichen könne,
da er als Minderjähriger aus Eritrea ausgereist sei – selbst wenn vom Ge-
burtsdatum ausgegangen würde, welches das SEM festgelegt habe. Eine
Identitätskarte werde in Eritrea erst nach der Volljährigkeit ausgestellt. Fer-
ner habe er einen Taufschein einreichen können, welcher über keine ob-
jektiven Fälschungsmerkmale verfüge. Dies sei zumindest als Indiz für die
Richtigkeit seiner Angaben zum Geburtsdatum zu werten. Die Behauptung
der Vorinstanz, wonach die Namen der Eltern im Taufschein anders wie-
dergegeben worden seien, treffe nicht zu. B._______ und C._______ seien
dasselbe, da das «d» in Tigrinya nicht ausgesprochen werde. Der Name
der Mutter sei im Protokoll der Befragung durchgestrichen und mehrmals
handschriftlich korrigiert worden, was zu Missverständnissen geführt habe.
Dies könne nicht als falsche Namensgebung seinerseits qualifiziert wer-
den. Die Tatsache, dass die Namen nicht genau gleich geschrieben worden
seien, sei vielmehr als Hinweis für die Echtheit des Taufscheins zu werten.
Hätte er den Auftrag gegeben, wären die Namen mit Sicherheit gleich ge-
schrieben worden. Weiter habe sein Onkel eine Bestätigung der Gemeinde
eingereicht, welcher die Namen der Eltern sowie deren Todeszeitpunkt und
sein Geburtsdatum ([…]) zu entnehmen sei. Die Vorinstanz habe diese Be-
stätigung, welche als offizielles Dokument sein Geburtsdatum belege, völ-
lig ausser Acht gelassen und nur den Brief des Onkels gewürdigt. Weiter
habe er sein Geburtsdatum lediglich auf der Rückseite des Personalien-
blattes falsch festgehalten. Sonst habe er immer angegeben, er sei im (…)
geboren, wisse aber nicht an welchem Tag. Dass er aufgefordert worden
sei, einen Tag aufzuschreiben, obwohl er diesen nicht gewusst habe,
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könne ihm nicht zur Last gelegt werden. Bezüglich des Schulzeugnisses
müsse die Lehrperson einen Fehler gemacht haben. Schliesslich sei es
unmöglich, von seinem Äusseren und seinem Verhalten zu erschliessen,
ob er 17 oder 18 Jahre alt sei. Da er sich ab 2010 als Waise um seine
Geschwister habe kümmern müssen, möge er reifer als Gleichaltrige er-
scheinen. Das Argument, wonach er Reife gezeigt habe, indem er selbst-
ständig in die Schweiz gereist sei, vermöge nicht zu verfangen. Auch aus
seinem Selbstvertrauen an den Befragungen lasse sich nicht auf sein Alter
schliessen.
Zum Zeitpunkt der Festnahme seines Bruders sei er erst (…) Jahre alt ge-
wesen. In Anbetracht dessen habe er die Festnahme detailliert beschrie-
ben. In einer persönlichen Niederschrift, welche er mit der Beschwerde ein-
reiche, könne er zudem weitere Ergänzungen machen. Nach der Fest-
nahme habe er keinen direkten Kontakt mehr zu seinem Bruder gehabt,
sodass es nachvollziehbar sei, dass er keine genauen Angaben zu dessen
Dienstzeit machen könne. Auch die illegale Ausreise habe er präzise und
realitätsnah geschildert. Seiner persönlichen Niederschrift seien auch dies-
bezüglich weitere Details zu entnehmen. In Bezug auf die Widersprüche in
seinen Angaben mache die Vorinstanz keine konkreten Angaben.
Weiter lägen bei ihm Anknüpfungspunkte im Sinne der Rechtsprechung
vor, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Per-
son erscheinen lassen könnten. Er habe die Schule abgebrochen und sich
somit der üblichen Rekrutierung in den Nationaldienst entzogen. Ferner sei
die Familie der Ehefrau des Onkels in den Fokus der Behörden geraten,
weil sie für ihn und seine Geschwister ein Familiennachzugsgesuch hätten
stellen wollen. Weil der Bruder dieser Ehefrau das diesbezüglich in Eritrea
erhaltene Dokument in die Schweiz geschickt habe, sei er inhaftiert wor-
den, habe aber in den Sudan flüchten können. Daraufhin sei dessen Vater
festgenommen worden und im Gefängnis verstorben. Ferner sei sein Bru-
der nicht rechtzeitig vom Dienst zurückgekehrt und deshalb festgenommen
worden. Seine Schwester sei bei der illegalen Ausreise erwischt und fest-
genommen worden. Schliesslich sei er im militärdienstpflichtigen Alter aus-
gereist.
Zur Stützung seiner Beschwerde reichte er unter anderem seine Fluchtge-
schichte handschriftlich abgefasst und einen Bericht der Hilfswerksvertre-
tung zu den Akten.
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Seite 9
5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM in Bezug auf die Bestätigung
der Gemeinde fest, solche Dokumente seien leicht käuflich erwerbbar und
hätten nur einen reduzierten Beweiswert. Bei der geltend gemachten Ver-
haftung des Bruders und der Schwester handle es sich um unbewiesene
Parteibehauptungen. Auch die schriftliche Schilderung der Fluchtge-
schichte sei als nachgeschobene Parteibehauptung ohne jeglichen Be-
weiswert zu qualifizieren, welche von irgendeiner Person hätte erstellt wer-
den können. Aufgrund der widersprüchlichen Aussagen werde die illegale
Ausreise weiterhin als unglaubhaft bewertet. Auch deren Zeitpunkt und das
damalige Alter des Beschwerdeführers stehe nicht fest, sodass er möglich-
erweise viel früher ausgereist sei und längere Zeit in Drittstaaten verbracht
habe.
5.4 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer aus, die Ausführungen
zur Bestätigung der Gemeinde würden nicht einer seriösen Würdigung ent-
sprechen, zumal keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt wür-
den. Die Haft seiner Geschwister habe er nicht erst auf Beschwerdeebene
geltend gemacht. Es treffe zwar zu, dass es sich dabei um Parteivorbringen
handle, zumal keine Beweismittel vorlägen. Dies entspreche jedoch den
Gegebenheiten in Eritrea, wo Deserteure und Wehrdienstverweigerer so-
wie Personen, die versuchen würden illegal auszureisen, ohne Verfahren
und entsprechende Haftbefehle inhaftiert würden. Bei der Niederschrift sei-
ner Vorbringen handle es sich nicht um nachgeschobene Vorbringen und
diese seien eindeutig ihm zuzuordnen. Die Vorinstanz führe auch auf Ver-
nehmlassungsebene nicht aus, inwiefern er widersprüchliche Aussagen zu
seiner illegalen Ausreise gemacht habe.
6.
Zwar hat die Einschätzung des Alters durch das SEM keine prozessualen
Auswirkungen, da der Beschwerdeführer auch nach eigenen Angaben im
Zeitpunkt der Anhörung bereits volljährig war. Die Befragung zur Person
darf praxisgemäss ohne Beiordnung einer rechtskundigen Person erfol-
gen. Dennoch ist festzuhalten, dass die Erwägungen des SEM zur Volljäh-
rigkeit des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen vermögen. Zwar
merkte das SEM richtig an, dass der Beschwerdeführer unterschiedliche
Angaben zu seinem Geburtsdatum machte. In der Beschwerde wurde dem
aber zu Recht entgegengehalten, dass der Beschwerdeführer zumindest
abgesehen von der Rückseite des Personalienblatts sein Geburtsjahr stets
mit (…), und im Weiteren abgesehen von der Angabe gegenüber den
Grenzbeamten auch konstant den Geburtsmonat (…) angab. Dass Asylsu-
chende, welche den genauen Tag ihrer Geburt nicht kennen, aufgefordert
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werden, den 1. als Datum einzutragen, gilt als allgemein bekannt. Der Tauf-
schein, das Schulzeugnis und die Bestätigung der Gemeinde sind zwar
allesamt keine rechtsgenüglichen Dokumente und von reduziertem Be-
weiswert. Sie sind aber, wie in der Beschwerde richtig angemerkt, immer-
hin als Indiz für das Geburtsjahr (…) zu würdigen. In Bezug auf die leicht
abweichenden Namen der Eltern bezüglich den mündlichen Angaben kann
auf die überzeugenden Ausführungen in der Beschwerde verwiesen wer-
den. Überdies wurde schon im Familiennachzugsgesuch vom 22. August
2011 vom Onkel des Beschwerdeführers dessen Geburtsdatum mit (…)
angegeben (vgl. N […]). Das Alter einer asylsuchenden Person und dabei
insbesondere der Unterschied zwischen einem 17- und einem 18jährigen
anhand von dessen Aussehen und Verhalten einschätzen zu wollen,
scheint auch dem Gericht nicht angebracht.
7.
7.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismäs-
sig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweige-
rung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in ei-
nem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt
ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven
Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den
Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person
rekrutiert werden sollte (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilun-
gen der [vormaligen] Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3).
7.2 Den Angaben des Beschwerdeführers sind keine Anhaltspunkte dafür
zu entnehmen, dass er vor seiner Ausreise in einem konkreten Kontakt mit
den eritreischen Militärbehörden gestanden hätte. Demzufolge erfüllte er
im Zeitpunkt seiner Ausreise die Flüchtlingseigenschaft nicht.
7.3 Bezüglich der behaupteten illegalen Ausreise hat die Vorinstanz so-
dann zu Recht auf die aktuelle Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ver-
wiesen, gemäss welcher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit da-
von auszugehen ist, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Aus-
reise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung droht (vgl. Referenzurteil
des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1). Das SEM hat zu-
dem zutreffend angeführt, dass hier keine anderen Anknüpfungspunkte er-
sichtlich sind, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen
Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Zur Annahme
solcher Anknüpfungspunkte vermag der Schulabbruch, die Ausreise im mi-
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Seite 11
litärdienstpflichtigen Alter und die geltend gemachte Haft seines Onkels so-
wie seiner Geschwister – welche überdies, wie vom SEM richtig ange-
merkt, blosse Parteibehauptungen darstellen – nicht auszureichen.
7.4 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine
flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen.
8.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
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Seite 12
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
9.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.).
9.4.1 In der Beschwerde wird die Auffassung vertreten, der Wegweisungs-
vollzug sei angesichts der drohenden Einziehung in den eritreischen Nati-
onaldienst und einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3 und Art. 4
EMRK als unzulässig zu betrachten.
9.4.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehen-
der Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwal-
tungsgericht in einem Koordinationsurteil geklärt worden (vgl. BVGE 2018
VI/4). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im ge-
nannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots
(Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der
unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung oder Strafe (Art. 3
EMRK) geprüft und bejaht (vgl. a.a.O. E. 6.1.5.2). Es kann auf die Ausfüh-
rungen im genannten Urteil verwiesen werden.
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Seite 13
9.4.3 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme
der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Dieser ist folglich als zuläs-
sig zu betrachten.
9.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.5.1 Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt
mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung nicht generell zur Fest-
stellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83
Abs. 4 AIG (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.2).
9.5.2 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig,
jedoch haben sich in jüngster Zeit die Lebensbedingungen in einigen Be-
reichen verbessert. So haben sich die medizinische Grundversorgung, die
Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung stabilisiert.
Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse
Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen
(vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16
f.).
9.5.2.1 Das SEM hielt diesbezüglich in seiner Verfügung fest, der Be-
schwerdeführer mache widersprüchliche, unklare und nicht verifizierbare
Angaben zu seiner Identität, seinem Alter, seinem letzten Aufenthalt und
dem Aufenthalt seiner Familienangehörigen. Zum behaupteten Tod der El-
tern habe er keine näheren Angaben machen können (Todesdatum, Um-
stände des Todes, Begräbnis, Organisation desselben). Auch zur Tätigkeit
seines Vaters in der eritreischen Armee beziehungsweise seinem Tod wäh-
rend der Dienstzeit habe er keine konkreten Aussagen machen können.
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Seine gesamten Hinweise in diesem Bereich seien allgemein und ab-
schweifend geblieben und vermöchten nicht den Eindruck von persönlich
Erlebtem zu vermitteln. Ebenso seien seine Aussagen über ihr Alltagsleben
nach dem angeblichen Tod seiner Eltern bloss allgemein und substanzarm
ausgefallen. Es sei nicht Sache der Asylbehörden nach allfälligen Wegwei-
sungshindernissen zu forschen, wenn er durch Verschleierung seiner tat-
sächlichen Verhältnisse im Heimatstaat eine vernünftige Prüfung verhin-
dere.
Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, das SEM habe bei seiner Prü-
fung die konkreten Umstände nicht berücksichtigt. Er sei beim Tod seiner
Eltern erst (…) beziehungsweise (…) Jahre alt gewesen. Ein Kind könne
sich viel schlechter an zeitliche und örtliche Umstände erinnern. Es sei des-
halb nachvollziehbar, dass er sich nicht an das genaue Datum erinnern
könne. Der Tod sowie das Todesdatum seien zudem durch die eingereichte
Bestätigung der Gemeinde belegt. Zu den Umständen des Todes und zur
Beerdigung seien ihm keine Frage gestellt worden. Er sei lediglich zu den
offiziellen Behördengängen befragt worden, wozu er aber als damals Elf-
jähriger keine Angaben habe machen können. Die Fragen, wer sich um die
Beerdigung gekümmert habe und welche Verwandten in der Nähe gewe-
sen seien, als er die Todesnachricht erhalten habe, habe er präzise beant-
wortet. Schliesslich sei den Protokollen zu entnehmen, dass es ihm sehr
schwer gefallen ist, über seine Eltern zu sprechen und er habe weinen
müssen. Es folgen hier in der Beschwerde Angaben zu den konkreten Um-
ständen des Todes seiner Eltern. An die Erzählungen seines Vaters zum
Militärdienst könne er sich angesichts seines Alters bei dessen Tod nicht
erinnern. Zum Alltagsleben nach dem Tod der Eltern habe er genaue An-
gaben gemacht. Er habe ausgesagt, dass sie bis zu deren Ausreise bei der
Frau seines Onkels gelebt hätten. Danach seien sie in ihr Elternhaus zu-
rückgekehrt. Sie hätten manchmal auf Plantagen arbeiten können, vom ei-
genen Ackerbau gelebt oder seien betteln gegangen. Wenn es ihnen sehr
schlecht gegangen sei, hätten sie sich zu den Eltern der Frau seines On-
kels begeben. Auch zu seinen Familienangehörigen in Eritrea (zwei
Schwestern, ein Bruder und zwei Onkel, wovon einer verschollen sei) habe
er genaue Angaben gemacht. Weiter habe er die Schule nur bis zur sechs-
ten Klasse besucht und verfüge über keine Ausbildung oder Berufserfah-
rung. Er habe kein Beziehungsnetz in Eritrea. Sein Bruder sowie ein Onkel
seien im Militärdienst und seine Schwestern seien selber noch Kinder. Sein
Onkel in der Schweiz verfüge nicht über genügend finanzielle Ressourcen.
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Zu diesem und dessen Familie in der Schweiz habe er eine sehr enge Bin-
dung. Zudem habe er sich in der Schweiz sehr gut integriert und sei bereits
vor fünf Jahren aus Eritrea ausgereist.
In seiner Vernehmlassung hielt das SEM den behaupteten Tod der Eltern
und die Haft der Geschwister nach wie vor für unglaubhaft. Wie in der Ver-
fügung erwähnt, sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer
sich bereits längere Zeit in einem Drittstaat aufgehalten habe. Das von sei-
nem Onkel in der Schweiz eingereichte Familiennachzugsgesuch vom
22. August 2011 sei damit begründet worden, dass er über keine anderen
Verwandten oder Bezugspersonen verfüge. Dieses Gesuch sei vom SEM
am 31. August 2011 abgewiesen worden. In seiner Zwischenverfügung
vom 10. Oktober 2011 habe das Bundesverwaltungsgericht dies gestützt
und ausgeführt, dass in Eritrea sehr wohl noch Verwandte des Beschwer-
deführers leben dürften, die sich um ihn kümmern könnten. Auch dies
zeige, dass er seine tatsächlichen Verhältnisse zu verschleiern suche, so-
dass eine vernünftige Prüfung verunmöglicht werde.
In seiner Replik führte der Beschwerdeführer aus, auf einen langjährigen
Aufenthalt in einem Drittstaat gebe es bei ihm keine Hinweise, sodass es
sich hierbei um blosse Spekulationen der Vorinstanz handle. Das Bundes-
verwaltungsgericht habe in seiner Zwischenverfügung vom 10. Oktober
2011 nicht in Frage gestellt, dass seine Eltern verstorben seien. Es werde
einzig festgestellt, dass keine Belege über den Tod seiner Tante und die
Ausreise seines Onkels eingereicht worden seien. Diesbezüglich sei da-
rauf hinzuweisen, dass der Schwager seines Onkels versucht habe, ent-
sprechende Beweismittel zu beschaffen, dabei aber in den Fokus der Be-
hörden geraten sei. Zudem seien Todesurkunden in Eritrea allgemein nicht
üblich und die Abwesenheit seines Onkels könne als negative Tatsache
nicht bewiesen werden. Seine Aussagen würden jedoch mit jenen seines
Onkels im Familiennachzugsverfahren übereinstimmen.
9.5.2.2 Das Gericht ist entgegen den Erwägungen des SEM ebenfalls der
Meinung, dass der Beschwerdeführer genügend konkrete Angaben zu sei-
nen persönlichen Verhältnissen in Eritrea machte, sodass eine Prüfung der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs möglich ist. Der Tod der Eltern
scheint dem Gericht glaubhaft, zumal dies anlässlich des vom Onkel ge-
stellten Gesuches um Familiennachzug des Beschwerdeführers und seiner
Geschwister weder vom SEM noch vom Bundesverwaltungsgericht in
Frage gestellt wurde. Das Gericht geht aber weiter davon aus, dass sich
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die Verwandten des Beschwerdeführers im Anschluss an den Tod der El-
tern um die vier Geschwister kümmerten. So konnten sie sechs Monate bei
der Ehefrau des Onkels wohnen, welcher in der Schweiz weilt. Als diese
ihrem Mann in die Schweiz folgte, sind der Beschwerdeführer und seine
Geschwister gemäss seinen Angaben ins Elternhaus zurückgekehrt. So-
dann führt er aus, dass sie sich in der Folge immer wieder an die Eltern der
Ehefrau des Onkels gewendet, zeitweise dort gewohnt und für diese gear-
beitet hätten. Diese seien wohlhabend gewesen. Dies scheint dem Gericht
ausschlaggebend und dabei vor allem, dass sie gemäss Angaben des Be-
schwerdeführers bei diesen auch ständig hätten leben können, dies aber
nicht gewollt hätten (vgl. A16 F83 ff.). Es ist demnach davon auszugehen,
dass sich diese Verwandten um den Beschwerdeführer und seine Ge-
schwister gekümmert haben und es auch heute noch tun würden. Es ist
auch davon auszugehen, dass die Schwestern des Beschwerdeführers bei
dessen Ausreise bei diesen Verwandten wohnten, hätte der Beschwerde-
führer doch diese Mädchen im Alter von vierzehn und zwölf Jahren nicht
einfach alleine im Elternhaus zurückgelassen. So lebte denn auch eine der
Schwestern des Beschwerdeführers gemäss seinen eigenen Angaben
zum Zeitpunkt der Anhörung noch immer bei diesen Verwandten (vgl. A16
F105). Im Weiteren hat auch der Onkel in der Schweiz den Beschwerde-
führer vor der Ausreise unterstützt und hilft ihm nun offenbar auch, sich in
der Schweiz zurecht zu finden. Es ist somit davon auszugehen, dass auch
dieser den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr im Rahmen seiner Mög-
lichkeiten unterstützen wird. Schliesslich gilt es festzuhalten, dass der Be-
schwerdeführer heute (…) Jahre alt ist. In Eritrea absolvierte er zwar ge-
mäss seinen Angaben lediglich sechs Schuljahre. In der Schweiz konnte
er aber weitere schulische Kurse besuchen und sich Berufserfahrung an-
eignen. Es ist davon auszugehen, dass er als junger und gesunder Mann
in Eritrea auch auf eigenen Beinen wird stehen können.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
9.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
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9.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wären grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch
das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2018 gutgeheissen
wurde und keine Hinweise auf eine Änderung der finanziellen Verhältnisse
vorliegen, sind keine Kosten aufzuerlegen.
11.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2018 wurde die rubri-
zierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Diese ist
unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Sie weist in
ihrer Kostennote vom 30. August 2018 Parteikosten von insgesamt
Fr. 2‘525.45 aus, wobei sie von einem Stundenansatz von Fr. 250.– aus-
ging. Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz
von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertre-
ter ausgegangen (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE [SR 173.320.2]), wo-
bei nur der notwendige Aufwand entschädigt wird (Art. 8 Abs. 2 VGKE). Es
ist darauf hinzuweisen, dass die Kosten pro futuro von total Fr. 130.30 nicht
zu entschädigen sind. Nach dem Gesagten ist das Honorar insgesamt auf
Fr. 1‘500.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Zwar
musste eine Begründungspflichtverletzung auf Beschwerdestufe geheilt
werden, da in diesem Zusammenhang jedoch keine nennenswerten Kos-
ten zu erkennen sind, kann diesbezüglich auf eine Parteientschädigung
durch das SEM verzichtet werden kann.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird als amtlicher Rechtsbeiständin vom
Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1‘500.– zuge-
sprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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