Abtei lung IV
D-3949/2009
law/joc/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . J u n i 2 0 0 9
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
A._______, geboren (...), Bangladesch,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. Juni 2009 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3949/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, eigenen Angabe zufolge ein Staatsange-
höriger von Bangladesch, am 6. Mai 2009 in die Schweiz einreiste, wo
er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel
um Asyl nachsuchte,
dass das BFM am 14. Mai 2009 im EVZ Basel die Personalien des Be-
schwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg und zu
den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 26. Mai 2009 zu den Asyl-
gründen anhörte,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. Juni 2009 - eröffnet am gleichen
Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwer-
deführers vom 6. Mai 2009 nicht eintrat, die Wegweisung aus der
Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Juni 2009 (Poststem-
pel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuhe-
ben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutre-
ten,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm die un-
entgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses zu verzichten,
dass er im Weiteren in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Anordnung
einer vorsorglichen Massnahme ersuchte, mit der die zuständigen Be-
hörden anzuweisen seien, die Kontaktaufnahme mit seinem Heimat-
staat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endent-
scheid über die Beschwerde zu unterlassen,
dass er mit der Beschwerde ein angeblich von seinem Anwalt in Bang-
ladesch stammendes in Englisch verfasstes Schreiben vom 15. März
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2009 sowie einen in einer weiteren Fremdsprache verfassten angeb-
lich gerichtlichen, als (...) bezeichneten Entscheid einreichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
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der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 insbes.
E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass als "Reise- oder Identitätspapiere" im Sinne von Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG nur diejenigen Dokumente gelten, welche die Identität,
einschliesslich die Staatsangehörigkeit „fälschungssicher“ und zwei-
felsfrei belegen und die Rückschaffung ohne (grossen) administrativen
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Aufwand ermöglichen, wobei diesen beiden Anforderungen in der
Praxis regelmässig Reisepässe und Identitätskarten genügen (vgl.
BVGE 2007/7 E. 4-6),
dass demnach die vom Beschwerdeführer bei der Vorinstanz einge-
reichte Kopie einer Identitätskarte (vgl. A1 S. 4) nicht genügt, da diese
nicht fälschungssicher und damit nicht geeignet ist, den zweifelsfreien
Identitätsnachweis zu erbringen,
dass es der Beschwerdeführer demnach unterliess, im Moment der
Einreichung des Asylgesuches im EVZ bzw. in den 48 Stunden nach
der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt des Inhaltes eines Infor-
mationsblattes (vgl. act. A3) ein Dokument zu seiner zweifelsfreien
Identifizierung abzugeben,
dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraus-
setzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend er-
füllt ist,
dass der Beschwerdeführer als Ursache der Nichtabgabe von Reise-
oder Identitätspapieren erklärt, sein Reisepass, den er für den Flug
nach D._______ benützt habe, sei beim Schlepper geblieben und das
Original seiner Identitätskarte befinde sich zu Hause (vgl. act. A1 S. 3
f., A9 S. 3 ff.),
dass entgegen der dahingehenden Ansicht des BFM in der angefoch-
tenen Verfügung die Abgabe eines Identitätspapiers eines Asylsuchen-
den an einen Schlepper nicht an sich schon als Eigenverschulden der
asylsuchenden Person bewertet werden kann, da dieses Verhalten
aufgrund der konkreten Umstände und im Gesamtkontext glaubhaft im
Sinne von Art. 7 AsylG sein und durchaus als entschuldbarer Grund im
Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG qualifiziert werden könnte,
dass indessen die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Verbleib
seiner Papiere und zum Reiseweg als widersprüchlich, unsubstanzi-
iert, vage, ausweichend und unrealistisch und damit als nicht glaubhaft
erscheinen und dem BFM im Ergebnis daher beizupflichten ist, dass
der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabga-
be von rechtsgenüglichen Identitätspapieren darzulegen vermag,
dass der Beschwerdeführer an der Erstbefragung vorbringt, seinen zir-
ka sechs Monate gültigen Reisepass im Jahr 2009 legal bei den Be-
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hörden beantragt zu haben, wobei er nicht wisse, ob er für eines der
Transitländer ein Visum gehabt habe (vgl. act. A1 S. 3 und S. 7),
dass er in diametralem Widerspruch dazu während der einlässlichen
Anhörung zu Protokoll gibt, im Pass sei ein für D._______ sechs
Monate dauerndes Visum eingetragen gewesen, das er zirka drei oder
vier Monate vor seiner Ausreise vom 25./26. April 2009 aus
Bangladesch beantragt und ihm der Schlepper besorgt habe (vgl. act.
A9 S. 5 f.),
dass in diesem Zusammenhang nicht realistisch erscheint, dass ein
Dritter das Visum für den Beschwerdeführer besorgt haben soll, da es
in aller Regel zur Ausstellung eines Visums die persönliche Vorsprache
eines Gesuchstellers bedingt,
dass der Beschwerdeführer weder weiss, in welcher Stadt er in
D._______ mit dem Flugzeug gelandet ist, noch benennen kann, mit
welcher Fluggesellschaft er von K._______ nach D._______geflogen
ist, auch nicht anzugeben vermag, wo er auf der anschliessenden
Weiterfahrt mit dem Auto die Grenze zu L._______ passierte, und
nicht im Stande ist, Angaben über die Reiseroute von L._______ in die
Schweiz zu machen (vgl. act. A1 S. 7, A9 S. 5),
dass er im Weiteren angibt, sich in L._______ ständig in einer
Wohnung aufgehalten zu haben (vgl. act. A1 S. 7), was angesichts des
von ihm dargelegten mehrtägigen Aufenthaltes dort (vgl. act. A1 S. 8)
nicht nur unrealistisch, sondern aufgrund seiner weiteren Aussage,
L._______ habe ihm nicht gut gefallen, dort sei es zu kalt gewesen
(vgl. act. A1 S. 7), auch als ungereimt erscheint,
dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer auf sei-
ner Reise eine Kopie seiner Identitätskarte, die er bei der Vorinstanz
einreichte, auf sich trug, indessen das Original zu Hause gelassen ha-
ben soll, und die von ihm diesbezüglich abgegebene Erklärung, die
Identitätskarte würde er zu Hause zwecks Kontrollen benötigen, in kei-
ner Weise einleuchtet (vgl. act. A1 S. 4),
dass angesichts des vom Beschwerdeführer angegebenen Fluchtgrun-
des, in seiner Heimat angezeigt und gesucht worden zu sein (vgl. dazu
nachfolgend), nicht nachvollziehbar erscheint, dass er mit seinem ei-
genen Pass problemlos auf dem Luftweg nach D._______ausreiste,
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zumal an internationalen Flughäfen in aller Regel strenge Kontrollen
herrschen,
dass aufgrund dieser Ausführungen - in Übereinstimmung mit der Fol-
gerung des BFM - davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei
mit Ausweisdokumenten, die er den schweizerischen Behörden vorent-
hält, in die Schweiz gereist,
dass es dem Beschwerdeführer, der bis dato keine Papiere nachreich-
te, auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Rechtsmittel-
schrift nicht gelingt, für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitäts-
papieren innerhalb der Frist von 48 Stunden entschuldbare Gründe
glaubhaft darzulegen, da er auf Beschwerdeebene wiederholt vor-
bringt, der Pass befinde sich beim Schlepper, dem er völlig ausgelie-
fert gewesen sei,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im
Kern vorbrachte, während einer Auseinandersetzung zwischen Anhän-
gern der Awami League (AL) und der Bangladesh Nationalist Party
(BNP) in einem zirka acht Kilometer von seinem Wohnsitz entfernten
Ort seien ein Mitglied der BNP namens M._______ und dessen
Schwiegervater ermordet worden,
dass Angehörige der AL später gegen Mitglieder der BNP Anzeige er-
stattet hätten und er, nachdem er gehört habe, dass sich diese auch
auf ihn bezogen habe, am 5. oder 6. Februar 2009 zunächst nach
K._______ und von dort aus zwei Monate später mit dem Flugzeug
nach D._______sowie anschliessend mit dem Auto nach L._______
und schliesslich in die Schweiz geflüchtet sei (vgl. act. A1 S. 5 ff., A9 S.
6 ff.),
dass für die weiteren Einzelheiten des zur Begründung des Asylge-
suchs geltend gemachten Sachverhalts auf die Protokolle der Befra-
gung vom 14. Mai 2009 und der Anhörung vom 26. Mai 2009 und die
angefochtene Verfügung zu verweisen ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht auf verschie-
dene Unglaubhaftigkeitsmerkmale in der Gesuchsbegründung des Be-
schwerdeführers hinweist,
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dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Er-
wägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen wer-
den kann,
dass dabei hervorzuheben ist, dass der Beschwerdeführer weder In-
formationen über den Inhalt der angeblichen Falschanzeige, die er
bloss vom Hörensagen kennt (vgl. act. A1 S. 5 f., A9 S. 7 ff.), noch
konkrete Kenntnisse über die BNP, bei der er immerhin seit mehreren
Jahren aktiv Mitglied gewesen sein will, besitzt,
dass er nicht einmal in der Lage ist, die genauen Ziele und das Pro-
gramm der BNP oder das Datum der letzten Parlamentswahlen anzu-
geben (vgl. act. A1 S. 6, A9 S. 9),
dass darüber hinaus festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer an-
lässlich der Erstbefragung angab, nebst den beiden Toten habe die er-
wähnte Auseinandersetzung mit fünf bis sechs Schwerverletzten geen-
det (vgl. act. A1 S. 5), demgegenüber während der einlässlichen Anhö-
rung die Zahl der Verletzten mit zwei bis drei beziffert (vgl. act. A9
S. 7),
dass der Beschwerdeführer einmal darlegt, er sei am 5. oder 6. Febru-
ar 2009 und damit noch am selben Tag, als der Überfall in dem Dorf
stattgefunden habe, nach K._______ geflüchtet (vgl. act. A1 S. 6), an
anderer Stelle jedoch erklärt, die Schlägerei habe am 4. oder
5. Februar 2009 stattgefunden (vgl. act. A9 S. 7),
dass aus den Angaben des Beschwerdeführers, das Visum für
D._______ sei zirka drei oder vier Monate vor seiner Ausreise vom
25./26. April 2009 durch den Schlepper besorgt worden (vgl. act. A9
S. 5 f.), zu folgern ist, dass er den Entschluss zu seiner Ausreise
bereits am 25./26. Dezember 2008 oder am 25./26. Januar 2009 und
nicht wie von ihm angegeben erst im Februar 2009 gefasst hat,
dass auf Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges geltend gemacht wird,
was allenfalls zu einer anderen Beurteilung führen könnte, da sich der
Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelschrift hauptsächlich darauf
beschränkt, pauschal auf den von ihm bereits dargelegten Sachverhalt
sowie auf allgemeine Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts zu
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG (BVGE 2007/8) zu verweisen,
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dass auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel in
Form eines englischen Schreibens seines Anwalts sowie eines in einer
weiteren Fremdsprache verfassten angeblich gerichtlichen, als (...)
bezeichneten Entscheides nicht geeignet sind, die zuvor festgestellten
Unglaubhaftigkeitselemente in einem anderen Licht erscheinen zu
lassen,
dass es sich bei genanntem Entscheid lediglich um eine Kopie handelt
und dieser damit leicht verfälschbar ist,
dass im Weiteren auffällt, dass der Beschwerdeführer - der bislang nie
einen Anwalt in der Heimat erwähnte - im anwaltlichen Schreiben als
O._______ genannt wird, was nicht exakt seinem im schweizerischen
Asylverfahren angegebenen Namen A._______ entspricht (vgl. act. A1
S. 1, A2),
dass das Schreiben des Anwalts, welches vom 19. März 2009 datiert,
bezeichnenderweise keine detaillierten Ausführungen über die vom
Beschwerdeführer gelten gemachten Fluchtgründe und Ereignisse
vom 4. Februar 2009, die zur Anzeige vom gleichen Tag und seiner
Ausreise geführt haben sollen, enthält,
dass sich eine - wie vom Beschwerdeführer beantragte - Übersetzung
von Amtes wegen des anwaltlichen Schreibens sowie des genannten
fremdsprachigen Entscheides erübrigt, da, selbst wenn die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachte, gegen ihn eingereichte Anzeige tat-
sächlich erfolgt wäre, dieser Umstand - in Bestätigung der vorinstanzli-
chen Ausführungen - als offensichtlich nicht asylrelevant zu erachten
wäre,
dass es dem Beschwerdeführer - der angab, während des vermeintli-
chen Tatzeitpunkts zu Hause und damit nicht in die für die Anzeige ur-
sächliche Schlägerei im Nachbarort verwickelt gewesen zu sein (vgl.
act. A 1 S. 5) - nämlich möglich und zumutbar wäre, gegen eine solche
Falschanzeige und einen in der Folge zu Unrecht ausgestellten Haft-
befehl sowie im Übrigen auch gegen allfällige Bedrohungen seitens
privater Dritter die ihm zur Verfügung stehenden rechtlichen Mittel zu
ergreifen,
dass unter diesen Umständen festzuhalten bleibt, dass das Bestehen
der Flüchtlingseigenschaft ohne weiteres ausgeschlossen werden
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kann und zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG offensichtlich nicht notwendig sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
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im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schut-
ze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass - in Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen - weder die all-
gemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Gründe auf eine kon-
krete Gefährdung des jungen Beschwerdeführers, der in Bangladesch
nebst seiner Mutter über vier Brüder und eine Schwester und damit
über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt (vgl. act. A1 S. 2 f.), im
Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass sich der Vollzug der Wegweisung daher nicht als unzumutbar er-
weist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass der Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen durch das
Bundesverwaltungsgericht - solche können nur für die Dauer des Be-
schwerdeverfahrens Wirkung entfalten - aufgrund des direkten Ent-
scheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist,
dass den Akten nicht entnommen werden kann, dass das BFM bereits
Daten an die Behörden von Bangladesch weitergegeben hat, weshalb
es sich ebenfalls erübrigt, auf den weiteren - sinngemäss gestellten -
Antrag, vor Eintritt der Rechtskraft der vorinstanzlichen Verfügung sei
die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer im Sinne des
rechtlichen Gehörs eine bereits erfolgte Datenweitergabe an den Hei-
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matstaat offenzulegen, mit dem direkten Entscheid in der Hauptsache
als gegenstandslos geworden zu betrachten ist,
dass der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten, aufgrund des direkten Entscheides in der Hauptsache ge-
genstandslos geworden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit
der Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und Ver-
fahrenszentrums Basel (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein,
eingereichte Beweismittel)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel (per Telefax zu
den Akten Ref.-Nr. N_______, mit der Bitte um Eröffnung des Ur-
teils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden
Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht)
- (...)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
Versand:
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