Abtei lung IV
D-3949/2010/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . J u n i 2 0 1 0
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Corinne Krüger.
A.___________, geboren (...),
B.__________, geboren (...),
C.___________, geboren (...),
Armenien,
(...)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. Mai 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3949/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden ihren Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge am Ende Januar beziehungsweise Mitte Februar 2010 ver-
liessen und via Georgien sowie weitere ihnen unbekannte Länder am
5. März 2010 in der Schweiz einreisten, wo sie im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum D.___________ gleichentags um Asyl ersuchten,
dass das BFM dort am 24. März 2010 die Personalien der Be-
schwerdeführenden erhob und sie summarisch zu ihrem Reiseweg
sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Gesuchs geltend
machte, er sei armenischer Staatsangehöriger, in E.__________,
Provinz F.____________ (Armenien) geboren und in G.___________
(Armenien) aufgewachsen,
dass die Beschwerdeführerin angab, sie sei aserbaidschanische
Staatsangehörige und in H.___________, I.___________
(Aserbaidschan) geboren,
dass sie mit ihren Eltern 1991, als sie drei Jahre alt gewesen sei,
wegen des Krieges nach J.____________ gezogen sei,
dass ihre Eltern im gleichen Jahr gestorben seien, und sie mit drei
Jahren zu Pflegeeltern in K.__________ (Berg-Karabach) gekommen
sei,
dass sie von ihren armenischen Pflegeeltern einen anderen Namen
und ein anderes Geburtsdatum erhalten habe,
dass sie von ihren Pflegeeltern nicht zur Schule geschickt worden sei,
weil diese ihre wahre Identität vor den Dorfbewohnern hätten verheim-
lichen wollen,
dass sie sich nie der Dorföffentlichkeit gezeigt habe, sondern immer
zuhause geblieben sei,
dass ihr die Mutter ihrer Pflegemutter Lesen und Schreiben beige-
bracht habe,
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dass der Beschwerdeführer angab, er sei im September 2001 nach
K.__________ gezogen und habe dort als Gemeindeverwalter
gearbeitet,
dass er am 13. Mai 2002 in K.__________ seine Frau geheiratet und
erst bei der Hochzeit erfahren habe, dass sie Aserbaidschanerin sei,
dass die Beschwerdeführenden in K.__________ drei Kinder
bekommen hätten (L._______, geboren 2003; M.________, geboren
2004 und M._________, geboren 2008),
dass der Vorgesetzte des Beschwerdeführers herausgefunden habe,
das seine Ehefrau Aserbaidschanerin sei und ihm deshalb gekündigt
habe,
dass sie von den Dorfbewohnern schikaniert worden seien,
dass ihre Fensterscheiben eingeschlagen worden seien,
dass die Kinder aus dem Kindergarten ausgeschlossen worden seien,
dass sie am 21. Januar 2009 beziehungsweise 2010 nach
G.___________ (Armenien) gezogen seien,
dass am 1. Februar 2010 vier Polizeibeamte zu ihnen gekommen
seien, sie festgenommen und auf den Posten mitgenommen hätten,
dass die Tochter N.___________ an diesem Abend bei den Eltern des
Beschwerdeführers gewesen sei,
dass dem Beschwerdeführer vorgeworfen worden sei, er habe einer
Aserbaidschanerin Obhut gegeben und sie zuhause versteckt,
dass die Beschwerdeführerin beschuldigt worden sei, als Spionin nach
Armenien gekommen zu sein,
dass die Beschwerdeführerin 13 Tage lang und der Beschwerdeführer
11 Tage lang festgehalten worden seien,
dass die Vormundschaftsbehörde von G.___________ während ihrer
Haft die beiden älteren Kinder (geboren 2003 und 2004) in ein Heim
gegeben habe,
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dass ihnen die Kinder entzogen worden seien, weil diese nicht von
einer aserbaidschanischen Mutter erzogen werden dürften,
dass die Polizeiverwaltung von ihnen 15'000 US Dollar verlangt habe,
damit die Beschwerdeführerin ein Wohnrecht in G.___________
erhalte,
dass der Beschwerdeführer sich schriftlich verpflichtet habe, dies zu
bezahlen,
dass die Beschwerdeführerin vor ein Militärgericht habe gestellt
werden sollen,
dass der Beschwerdeführer mit dem Polizeiverwaltungschef vereinbart
habe, dieser würde für sie die Ausreise aus Armenien organisieren,
wenn sie ihm 15'000 US Dollar bezahlen würden,
dass sie als Zahlung ihre Eigentumswohnung an eine Vertrauens-
person des Polizeiverwaltungschefs abgetreten hätten und dieser des-
halb ihre Ausreise organisiert habe,
dass sie Armenien Ende Januar beziehungsweise Mitte Februar 2010
verlassen hätten und am 5. März 2010 illegal in die Schweiz eingereist
seien,
dass die Beschwerdeführenden keine Reise- oder Identitätspapiere zu
den Akten reichten,
dass ein vom BFM beauftragter Experte am 29. März 2010 mit den
Beschwerdeführenden ein Telefongespräch führte, welches zwecks
Erstellung einer LINGUA-Analyse aufgenommen wurde,
dass der Experte in seinem Bericht vom 13. April 2010 (LINGUA-
Gutachten) zum Schluss gelangte, aufgrund einer Sprachanalyse und
einer Analyse der Kenntnisse des Landes und dessen Kultur sei der
Beschwerdeführer eindeutig nicht in Berg-Karabach sozialisiert wor-
den, sondern stamme sehr wahrscheinlich aus O.__________ (Arme-
nien),
dass er auch bezüglich der Beschwerdeführerin zum Schluss ge-
langte, diese sei eindeutig nicht in Berg-Karabach sozialisiert worden,
sondern stamme sehr wahrscheinlich aus Armenien,
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dass das BFM die Beschwerdeführenden am 26. April 2010 zu ihrem
Reiseweg und zu ihren Asylgründen anhörte und ihnen das Ergebnis
der LINGUA-Analyse mitteilte, wozu sie ausführlich Stellung nahmen,
dass der Beschwerdeführer anlässlich dieser Anhörung geltend
machte, er habe vor zwei Tagen Kontakt mit Leuten in Armenien ge-
habt und erfahren, dass er in seiner Abwesenheit verurteilt und das
Urteil seinen Eltern zugestellt worden sei,
dass sich sein Pass und seine Identitätskarte noch immer bei seinem
ehemaligen Vorgesetzten befänden,
dass der Beschwerdeführer bezüglich des Gutachtens erklärte, die
Angaben des Experten seien falsch, nicht seine,
dass er daran festhielt, neun Jahre in K.__________ gelebt zu haben,
dass die Beschwerdeführerin angab, die Feststellung des Experten, ihr
Armenisch bewege sich auf hohem Niveau, komme daher, dass ihre
Pflegeeltern und die Pflegegrossmutter sehr gebildete Menschen
seien,
dass sie kaum ein Wort des in Berg-Karabach gebräuchlichen Dialekts
verstehe, sei darauf zurückzuführen, dass sie keinen Umgang mit den
Einheimischen dort gehabt habe,
dass sie daran festhielt, aserbaidschanische Staatsbürgerin zu sein,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten zu verweisen
ist,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. Mai 2010 – eröffnet am 25. Mai
2010 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es lägen
keine entschuldbaren Gründe vor, die es den Beschwerdeführenden
verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
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dass der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, er hätte seinen
armenischen Pass abgeben müssen, als er nach Berg-Karabach ge-
gangen sei,
dass er dort einen neuen Pass erhalten habe, der sich jedoch in
P.__________ (Berg-Karabach) in einer Personalakte befinde,
dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, nie Identitätspapiere
besessen zu haben,
dass das BFM erklärte, den Aussagen der Beschwerdeführenden sei
jegliche Grundlage entzogen, da – wie in den nachfolgenden Erwägun-
gen noch aufgezeigt werde – feststehe, dass sie sich nicht in Berg-
Karabach aufgehalten haben könnten,
dass die Beschwerdeführenden darüber hinaus eingehend über den
Ablauf der Reise bis in die Schweiz befragt worden seien,
dass die Darstellungen der über zwei Wochen währenden Reise im
Versteck eines LKW, wonach diese beschwerlich gewesen und das
Kind krank geworden sei, es ein- oder zweimal am Tag zu essen und
Toilettenstopps gegeben habe, in dieser pauschalen Form als lediglich
vage und diffus zu qualifizieren seien,
dass der Beschwerdeführer an der Erstbefragung noch gesagt habe,
die Reise habe 15 Tage gedauert, an der Anhörung jedoch habe er
von 16 oder 17 Tagen gesprochen,
dass die Aussage, dies seien nur ungefähre Zeitrechnungen, nicht
überzeuge,
dass nachvollziehbare und anschauliche Schilderungen mit persön-
lichen Wahrnehmungen hätten erwartet werden können, wenn die
Beschwerdeführer tatsächlich auf die geltend gemachte Art und Weise
über so lange Zeit gereist wären,
dass sich das Fehlen schlüssiger Angaben zu einer Reise ohne
Papiere mit der Wirklichkeit und der allgemeinen Erfahrung nicht ver-
einbaren liessen und deshalb auf konstruierte Vorbringen zu
schliessen sei,
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dass ferner festzuhalten sei, die Beschwerdeführenden hätten bis zum
Entscheiderlass nichts Konkretes unternommen, um die fehlenden
Papiere nachzureichen, obschon sie mit Einreichen des Asylgesuchs
schriftlich auf diese Obliegenheit hingewiesen worden seien,
dass grundsätzlich davon auszugehen sei, sie seien sich darüber
bewusst gewesen, dass sie sich in jedem Gast- bzw. Asylland über
ihre Identität rechtsgenüglich ausweisen können müssten,
dass vielmehr davon auszugehen sei, die Beschwerdeführenden
hätten dem BFM ihre Ausweise vorenthalten, um den tatsächlichen
Reiseweg zu verheimlichen oder eine allfällige Wegweisung zu
verzögern, wenn nicht gar zu verhindern,
dass im vorliegenden Fall zudem davon auszugehen sei, die Be-
schwerdeführenden hätten mit der Nichtabgabe von Papieren die Fest-
stellung ihrer tatsächlichen Herkunft zu verunmöglichen versucht,
dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihnen
verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass das BFM hinsichtlich der Asylvorbringen der Beschwerdeführen-
den ausführte, diese hätten geltend gemacht, ein Ehepaar gemischt-
ethnischer Herkunft zu sein,
dass die Angaben der Beschwerdeführenden zur geltend gemachten
Herkunft der Ehefrau aus Aserbaidschan respektive zum Aufenthalt in
Berg-Karabach vage seien,
dass sie die behauptete Herkunft respektive den Aufenthalt mit keinem
Originaldokument hätten belegen können,
dass die Erfahrung der Asylbehörde zudem gezeigt habe, dass be-
stimmte Asylsuchende sich durch Vortäuschung einer falschen Her-
kunft der Überprüfung ihrer tatsächlichen zu entziehen und daraus
Vorbringen zu konstruieren versuchten,
dass sich dieser Schluss auch bei den Beschwerdeführenden auf-
gedrängt habe, weshalb eine LINGUA-Analyse durchgeführt worden
sei,
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dass den im Auftrag der Fachstelle LINGUA erstellten wissenschaft-
lichen Herkunftsanalysen ein erhöhter Beweiswert zukomme, nachdem
den Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und
Neutralität des Experten nachgekommen worden und das erstellte
Herkunftsgutachten inhaltlich schlüssig und nachvollziehbar sei (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 1999 Nr. 19),
dass die Beschwerdeführenden bezüglich der Qualifikation des Exper-
ten innerhalb des ihnen gewährten rechtlichen Gehörs denn auch
keinerlei Einwände erhoben hätten,
dass das BFM in seiner Verfügung sehr ausführlich auf die beiden
LINGUA-Gutachten sowie die Stellungnahme der Beschwerdeführen-
den anlässlich des ihnen gewährten rechtlichen Gehörs einging,
dass das BFM zum Schluss gelangte, die Beschwerdeführerin ver-
möge die Feststellung des LINGUA-Experten, sie habe mit Sicherheit
nicht in Berg-Karabach gelebt beziehungsweise sei dort sozialisiert
gewesen, sondern stamme mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus
Armenien, nicht umzustossen,
dass das BFM deshalb in der Fortsetzung des Asylverfahrens bei der
Beschwerdeführerin von einer Herkunft aus und Staatsangehörigkeit
von Armenien ausgehe,
dass der LINGUA-Experte bezüglich des Beschwerdeführers fest-
gestellt habe, dieser habe mit Sicherheit nie in K.__________ und
Berg-Karabach gelebt beziehungsweise sei dort sozialisiert gewesen,
dass das BFM erklärte, der Einwand des Beschwerdeführers hierzu, er
werde eine Bestätigung von Berg-Karabach kommen lassen und
ausserdem finde dort ein Verfahren gegen ihn statt, könne die Fest-
stellung des Experten nicht umstossen,
dass im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung aufgrund der
unglaubhaften Aussagen zu schliessen sei, dem angekündigten Be-
weismittel einer Bestätigung komme keine Beweiskraft zu,
dass somit für das BFM feststehe, der Beschwerdeführer täusche
einen Aufenthalt in Berg-Karabach lediglich vor, um vor dem Hinter-
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grund der aktuellen politischen Situation in jener Region Asylgründe
konstruieren zu können,
dass der Beschwerdeführer schliesslich seine Herkunft aus dem heuti-
gen O.__________ in Armenien nicht geleugnet habe,
dass, nachdem auszuschliessen sei, die Beschwerdeführenden hätten
sich in Berg-Karabach aufgehalten und die Beschwerdeführerin sei
aserbaidschanischer Herkunft und Staatsangehörigkeit, sich die An-
nahme rechtfertige, dass keine Hinweise auf Verfolgung vorlägen,
dass sich diese Einschätzung durch die allgemeine, vage und ins-
besondere widersprüchlichen Darstellung der geltend gemachten
Probleme, die sich einzig auf die auszuschliessende Herkunft der
Beschwerdeführerin aus Aserbaidschan sowie einen Aufenthalt in
Berg-Karabach gründeten, erhärte,
dass somit keine vernünftigen Zweifel mehr daran bestünden, die Be-
schwerdeführenden hätten die geltend gemachten Ereignisse nicht
erlebt, sondern konstruiert,
dass in Konsequenz der Erwägungen davon auszugehen sei, dass –
sofern die Vorbringen den Tatsachen entsprächen – der Einweisung
der beiden Kinder in ein Heim durch die armenischen Vormund-
schaftsbehörden eine andere Ursache zugrunde liege,
dass für den gesamten Inhalt der Ausführungen auf die vorinstanzliche
Verfügung zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführenden somit die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfüllten und zusätzliche Abklärungen
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungs-
vollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass sich zudem aus den Akten keine Gründe ergäben, welche den
Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden nach Armenien als
unzumutbar erscheinen lasse,
dass die Beschwerdeführenden medizinische Gründe geltend gemacht
hätten,
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dass sich aus den Akten jedoch ergebe, dass die medizinische Be-
handlung der Beschwerdeführerin und ihres Kindes noch während des
Aufenthalts im Empfangs- und Verfahrenszentrum medikamentös
durchgeführt und abgeschlossen worden sei,
dass gemäss den vom Beschwerdeführer geltend gemachten medizi-
nischen Vorbringen anzuführen sei, dass es gemäss den gesicherten
Erkenntnissen des BFM in Armenien ein funktionierendes Gesund-
heitssystem und medizinische Versorgung mit freiem Zugang gebe,
dass sich der Beschwerdeführer daher und in Übereinstimmung mit
einem vom Universitätsspital D.___________ verfassten Arztbericht 6.
Mai 2010 – sofern noch nötig – auch im Heimatstaat adäquat
kontrollieren und allfällig behandeln lassen könne,
dass sich zudem aufgrund der Aktenlage ergebe, dass sich der Be-
schwerdeführer nicht zur vereinbarten Nachkontrolle im Universitäts-
spital D.___________ eingefunden habe,
dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten signalisiert habe, er
sei an einer Fortsetzung der medizinischen Nachkontrolle und all -
fälliger Behandlung nicht mehr interessiert oder diese sei nach der
medikamentösen Behandlung im Empfangs- und Verfahrenszentrum
D.___________ auch nicht mehr notwendig,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 1. Juni 2010 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
hoben und dabei beantragten, es sei die Verfügung der Vorinstanz vom
19. Mai 2010 vollumfänglich aufzuheben; es sei das Asylgesuch der
Beschwerdeführenden vom 5. März 2010 materiell zu prüfen, indem
die Angelegenheit an die Vorinstanz zwecks Neubearbeitung weiter-
geleitet werde; die Vorinstanz sei anzuweisen, das Vorliegen der
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG und allfällige Wegweisungs-
hindernisse in die Heimat der Beschwerdeführenden unter dem Aspekt
der angegebenen Sozialisierung und der behaupteten ethnischen An-
gehörigkeit der Beschwerdeführerin zu überprüfen,
dass sie zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten, es sei
ihnen die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren; auf die Erhebung eines üb-
lichen Kostenvorschusses sei zu verzichten,
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dass sie ausserdem beantragten, es sei ihnen Einsicht in die nicht er -
öffneten Akten der Vorinstanz paginiert unter A13/7, A14/6, A16/9 und
A17/8 zu gewähren und ihnen nach der Einsichtnahme die Möglichkeit
einer Stellungnahme zu der Frage der Sozialisierung in der Heimat-
region innert einer angemessenen Fist zu geben,
dass ihnen zu allfälligen Stellungnahmen der Vorinstanz das Replik-
recht zu ermöglichen sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 3. Juni 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerde-
verfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines for-
mellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur sum-
marisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass in der Beschwerde gerügt wird, das BFM habe zu Unrecht die
Akteneinsicht in die (BFM-)Akten A13/7, A14/6, A16/9 und A17/8 ver-
weigert, weshalb eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege,
dass zwar grundsätzlich ein Anspruch auf Einsicht in die Akten des
Vorverfahrens besteht (vgl. Art. 26 Abs. 1 VwVG),
dass diese Einsichtnahme nach Art. 27 Abs. 1 VwVG jedoch ver-
weigert werden darf, wenn wesentliche öffentliche Interessen des
Bundes oder der Kantone die Geheimhaltung erfordern,
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dass die Behörde nach Art. 28 VwVG einer Partei, der die Einsicht-
nahme in ein Aktenstück verweigert wurde, von seinem wesentlichen
Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis sowie Gelegenheit geben
muss, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen,
es sich bei den vorerwähnten Akten um die LINGUA-Analysen der
Beschwerdeführenden handelt (A13/7 [Faxkopie des LINGUA-Gutach-
tens des Ehemannes], A14/6 [Faxkopie des LINGUA-Gutachtens der
Ehefrau], A16/9 [Original des LINGUA-Gutachtens des Ehemannes]
und A17/8 [Original des LINGUA-Gutachtens der Ehefrau]),
dass der Einsichtnahme in den Wortlaut der LINGUA-Gutachten über-
wiegende öffentliche Geheimhaltungsinteressen entgegen stehen (in
weiterführender Praxis der ARK; vgl. EMARK 1998 Nr. 34 E. 9 S. 289
f.),
dass das BFM den Beschwerdeführenden indessen am 26. April 2010
das Ergebnis der Gutachten in zureichender Weise offen legte und
ihnen eine umfassende Stellungnahme ermöglichte,
dass in Anbetracht dieser Sachlage keine Verletzung des Anspruchs
auf Akteneinsicht vorliegt und somit kein Anlass zu einer weiteren
Edierung von Aktenstücken und gleichzeitiger Fristansetzung zur Be-
schwerdeergänzung besteht, mithin die entsprechenden Anträge ab-
zuweisen sind,
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asyl-
suchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuld-
baren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungs-
vollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
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dass die Beschwerdeführenden keine entschuldbaren Gründe für die
Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE
2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des
Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermögen (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2),
dass die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde den sehr aus-
führlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Ver-
fügung der Vorinstanz nichts Konkretes entgegenhalten, weshalb voll-
umfänglich auf diese verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer bezüglich fehlender Reise- und Identitäts-
papiere angab, sein Pass und seine Identitätskarte befänden sich in
einer Personalakte bei seinem ehemaligen Arbeitgeber,
dass diese Erklärung realitätsfremd erscheint, da erst einmal unver-
ständlich ist, weshalb die Identitätspapiere vom Arbeitgeber hätten ein-
gezogen werden sollen und darüber hinaus davon auszugehen ist, die-
se wären ihm nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wieder aus-
gehändigt worden,
dass die Beschwerdeführerin angab, sie habe nie einen Reisepass
oder eine Identitätskarte besessen,
dass den Beschwerdeführern diese Angaben nicht geglaubt werden
können und es sich deshalb hierbei lediglich um eine Schutzbehaup-
tung handelt,
dass die Beschwerdeführenden hinsichtlich ihrer Reise in die Schweiz
stereotype Aussagen machten, die jeglicher Substanz entbehren, die
jedoch zu erwarten sein würde von jemandem der eine solche lange
und intensive Reise erlebt hat,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, entschuldbare
Gründe für die Nichtabgabe von echten, beweistauglichen Identitäts-
papieren geltend zu machen,
dass sich die Beschwerdeführer zudem bis heute in keiner Weise um
den Erhalt von Identitätspapieren bemühten und auch weiterhin nicht
gewillt sind, solche zu beschaffen,
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dass der Beschwerdeführer selber angab, er habe während des Asyl-
verfahrens telefonischen Kontakt zu Leuten in seiner Heimat gehabt,
er jedoch nicht angab, sich dabei darum gekümmert zu haben, seine
Identitätspapiere zu beschaffen,
dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Direktanhörung und der Gewährung des rechtlichen Gehörs
vom 26. April 2010 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tat-
bestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss sum-
marischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, sie erfüllten
die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht (Art. 32 Abs. 3 Bst. b
und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.),
dass die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe den dies-
bezüglichen Erwägungen der Vorinstanz nichts Konkretes und Sub-
stanziiertes entgegen halten, weshalb anstelle von Wiederholungen
vollumfänglich auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen
der Vorinstanz zu verweisen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des Ergebnisses der
LINGUA-Analyse den Schluss der Vorinstanz teilt, die Beschwerdefüh-
rerin sei entgegen ihren Angaben nicht in Berg-Karabach sozialisiert
worden, sondern stamme mit grosser Sicherheit aus Armenien,
dass es ebenfalls mit der Vorinstanz übereinstimmt, der Beschwerde-
führer habe mit Sicherheit nie in Berg-Karabach gelebt,
dass die Schlussfolgerungen in der LINGUA-Analyse, die von einem
Experten, an dessen fachlichen Kompetenzen keine Zweifel bestehen,
erstellt wurde, zu überzeugen vermögen,
dass den Beschwerdeführenden am 26. April 2010 in sehr umfang-
reicher Weise das rechtliche Gehör zu der Analyse gewährt wurde,
dass es den Beschwerdeführenden dabei nicht gelang, die Feststellun-
gen des Experten umzustossen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden und
sehr umfangreichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu
verweisen ist,
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dass in der Beschwerde vorgebracht wird, die Aussagen der Be-
schwerdeführenden anlässlich des rechtlichen Gehörs hätten die Er-
gebnisse der Expertise teilweise entkräftet,
dass bereits das BFM in seiner Verfügung vom 19. Mai 2010 aus-
führte, die anlässlich des rechtlichen Gehörs zu den LINGUA-Gut-
achten vom 26. April 2010 gemachten Länderkenntnisse vermochten
die bisherigen Erwägungen nicht umzustossen,
dass die Asylbehörde nämlich immer wieder die Erfahrung mache,
dass sich Gesuchsteller auf die nächste Befragung vorbereiteten und
sich Allgemeinwissen über die behauptete Herkunfts- und Wohnsitz-
region aneigneten, wenn sie in der vorhergehenden durch Unkenntnis
der länderspezifischen Gegebenheiten und des alltäglichen Lebens
aufgefallen seien,
dass dieser Argumentation und Feststellung der Vorinstanz beizu-
pflichten ist,
dass das BFM darüber hinaus zu Recht auf verschiedene deutliche
Unglaubhaftigkeitselemente in der Gesuchsbegründung der Be-
schwerdeführer hingewiesen hat,
dass ihre Vorbringen nämlich äusserst vage und auch widersprüchlich
ausgefallen sind,
dass sich der Beschwerdeführer beispielsweise bezüglich der Ausreise
nach Armenien mehrfach widersprach,
dass er einmal angab, dies sei am 21. Januar 2009 gewesen (vgl.
A1/12, S. 1), dann sprach er vom 28. Januar 2010 beziehungsweise
vom 28. Januar 2009 (vgl. A1/12, S. 8),
dass der Einwand in der Beschwerde, die Beschwerdeführer hätten im
Verlaufe der Anhörungen mehrmals Gefühle gezeigt, nicht geeignet ist,
die Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen umzustossen,
dass unter diesen Umständen ohne weitere Erörterungen festgestellt
werden kann, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführenden ohne Weiteres ausgeschlossen werden kann und
auch zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG
offensichtlich nicht notwendig sind,
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dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a auf
die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn
der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asyl -
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rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flücht-
lingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechts-
widrige Behandlung ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden im
Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizi-
nischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Armenien noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen
lassen,
dass die Beschwerdeführenden während des Verfahrens zwar gesund-
heitliche Probleme geltend machten, das BFM in seiner Verfügung je-
doch zur Recht begründete, weshalb diese kein Hindernis für eine
Wegweisung darstellten,
dass die Beschwerdeführenden in der Beschwerde auch keine diesbe-
züglichen Probleme mehr geltend machten,
dass deshalb keine Gefahr besteht, die Beschwerdeführenden ge-
rieten im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage, wes-
halb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist (Art. 83
Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden ob-
liegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8
Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist dar-
zutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
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oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG – unbesehen der zu vermutenden Be-
dürftigkeit der Beschwerdeführenden – abzuweisen ist, da sich die vor-
liegende Beschwerde als aussichtslos erwiesen hat,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache
gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungs-
schein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Corinne Krüger
Versand:
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