B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3950/2017
Ur t e i l vom 2 7 . Mä r z 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Roswitha Petry, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 13. Juni 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin – eine iranische Staatsangehörige – verliess
eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 23. Juli 2008 und reiste
zusammen mit ihrem Mann und ihrem Kind am 27. August 2008 zum ers-
ten Mal in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl ersuchten.
A.b Bezüglich ihrer damaligen Asylgründe wird auf die Akten der Vor-
instanz verwiesen.
A.c Mit Verfügung vom 24. November 2011 lehnte das damalige Bundes-
amt für Migration (BFM heute SEM) die Asylgesuche der Beschwerdefüh-
rerin und ihrer Familie ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an. Zur Begründung der Ablehnung der Asylgesuche
führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwer-
deführenden würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht genügen.
A.d Die Beschwerde gegen diese Verfügung wurde mit Urteil des Bundes-
verwaltungsgericht D-6826/2011 vom 14. Januar 2013 abgewiesen.
B.
Die Beschwerdeführerin reiste gemäss der Vollzugs- und Erledigungsmel-
dung des Kantons Z._______ ohne ihren Ehemann und ihr Kind am 29. Ap-
ril 2013 in den Iran zurück.
C.
Am 15. November 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin im Empfangs-
und Verfahrenszentrum Y._______ erneut um Asyl in der Schweiz. Dabei
wurde Sie auf die Formvorschriften eines Mehrfachgesuchs nach Art. 111c
AsylG hingewiesen. Mit Eingabe vom 29. November 2016 stellte die Be-
schwerdeführerin – handelnd durch ihren Rechtsvertreter – schriftlich ein
zweites Asylgesuch.
Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei unter polizeilicher Be-
gleitung in den Iran zurückgekehrt. Bereits bei der Ankunft am Flughafen
sei sie ein erstes Mal von den iranischen Sicherheitsbehörden für insge-
samt sieben Tage festgehalten und mehrmals insbesondere zu ihrem zwi-
schenzeitlichen Aufenthalt und ihren Kontakten befragt worden. Vor ihrer
Freilassung habe sie angeben müssen, wo sie künftig wohnen werde. Zu-
dem habe sie sich per Unterschrift verpflichten müssen, sich jeden Monat
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beim Polizeiposten zu melden. Dieser Verpflichtung sei sie auch nachge-
kommen. Dabei sei sie jeweils eingehend zu ihrem Privatleben befragt wor-
den. Mit der Zeit habe sie feststellen können, dass eine Erwerbstätigkeit
durch die Sicherheitsbehörden verhindert worden sei. Auch die Ausstellung
eines Reisepasses sei ihr verweigert worden, was ihr vom Passamt münd-
lich beschieden worden sei. Im Juli oder August 2014 sei sie bei einer sol-
chen Meldung beim Polizeiposten von den Sicherheitsbehörden erneut
festgenommen worden. Dabei sei sie gefragt worden, für welche oppositi-
onelle Gruppe sie tätig sei und wer respektive welche Gruppe sie in den
Iran zurückgeschickt habe. Sie habe die Gründe der Rückkehr wahrheits-
getreu beantwortet. Wenig später seien ihr Fotos von sich und von ihrem
Ehemann bei Kundgebungen gegen das iranische Regime vorgelegt wor-
den. Zudem hätten sie ihr Fotos aus dem Internet von ihrem Ehemann an-
lässlich solcher Kundgebungen gezeigt und sie sei gefragt worden, für wen
sie sich engagiere. Sie sei für rund zwanzig Tage festgehalten worden. Am
Ende der Haft sei sie aufgefordert worden, ihren Ehemann zur Rückkehr in
den Iran zu bewegen und die Namen der Personen zu nennen, mit welchen
sie an den Kundgebungen teilgenommen habe. Schliesslich sei sie wieder
zurück zum Polizeiposten gebracht und freigelassen worden. Nach der
Verhaftung habe sie grosse Angst gehabt. Nach wie vor hätten die Sicher-
heitsbehörden ihre Stellensuche torpediert. In der Hoffnung, die Scheidung
würde die Situation entschärfen, habe sie sich im Dezember 2014 schei-
den lassen. Sie habe trotzdem keine neue Arbeit gefunden und habe sich
regelmässig melden müssen. Ebenso wenig habe die Heirat mit ihrem
neuen Partner geholfen. Ihr Leben habe sich nicht normalisiert, im Gegen-
teil: Im September/Oktober 2016 sei die Polizei in ihre Wohnung gekom-
men und habe eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Im Anschluss daran
sei sie ein drittes Mal verhaftet worden. Der Ton sei dabei um einiges ag-
gressiver gewesen, als beim ersten Mal. Sie sei unter Druck gesetzt wor-
den, nun endlich als Informantin tätig zu werden, sonst käme sie für längere
Zeit hinter Gitter, da genug Material vorhanden sei um sie strafrechtlich zu
verurteilen. Zudem sei ihr mitgeteilt worden, dass die iranischen Behörden
von der Konversion ihres Ex-Mannes wissen würden. Erstmalig sei sie
auch mit harten Faustschlägen auf die Arme malträtiert worden. Nach fünf
Tagen sei sie wieder freigelassen worden. Der psychische Druck und die
Angst vor einer erneuten Verhaftung seien nun zu gross geworden, wes-
halb sie am 24. Oktober 2016 die Grenze zur Türkei überquert habe und
am 15. November 2016 in die Schweiz eingereist sei.
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Seite 4
D.
Das SEM informierte die kantonalen Behörden mit Schreiben vom 1. De-
zember 2016 über den Eingang des Mehrfachgesuchs und sistierte den
Vollzug der Wegweisung einstweilen.
E.
Mit Verfügung vom 13. Juni 2017 – eröffnet am 14. Juni 2017 – wies das
SEM das neue Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die
Wegweisung sowie den Vollzug aus der Schweiz an.
F.
Mit Eingabe vom 14. Juli 2017 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache
zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entschei-
dung an die Vorinstanz, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft und die Asylgewährung, subeventualiter die Anordnung der vorläu-
figen Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG und um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beizug der Asylakten
des Ex-Mannes.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie eine CD mit Audiodateien von vier
Radiosendungen sowie Unterlagen zu den Radiosendungen, Dokumente
zu exilpolitischen Veranstaltungen und Demonstrationen sowie eine Für-
sorgebestätigung zu den Akten.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2017 stellte die Instruktionsrichterin
fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses, wies das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ab und
forderte die Vorinstanz auf, innert Frist eine Vernehmlassung zu den Akten
zu reichen.
H.
Am 17. August 2017 reichte das SEM seine Vernehmlassung zu den Ak-
ten.
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Seite 5
I.
Mit Eingabe vom 7. September 2017 replizierte die Beschwerdeführerin.
J.
Mit Eingabe vom 16. August 2018 reichte die Beschwerdeführerin diverse
Unterlagen zu Kundgebungen in der Schweiz, einen Zeitplan für von ihr
gesprochenen Radiosendungen, den positiven Härtefallentscheid ihres Ex-
Mannes und ihres Kindes sowie zwei Bestätigungen von Freiwilligenein-
sätzen zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht
zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 und 105 ff. AsylG).
1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1; Art. 52 Abs. 1
VwVG; aArt. 108 Abs. 1 AsylG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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Seite 6
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 In der Beschwerde wird zunächst die Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz für die Durchführung einer ergänzenden Anhörung zur vollstän-
digen Sachverhaltsabklärung beantragt. Diese formelle Rüge ist vorab zu
prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnte, eine Kassation der erstin-
stanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2;
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
4.2 Gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG hat die Eingabe von Asylgesuchen, die
innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegwei-
sungsentscheides eingereicht werden, schriftlich und begründet zu erfol-
gen. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2008 das erste
Mal um Asyl in der Schweiz ersucht. Mit Urteil des Bundesverwaltungsge-
richt D-6826/2011 vom 14. Januar 2013 wurde rechtskräftig über dieses
Asylgesuch entschieden, weshalb die erneute Asylgesuchstellung vom
15. November 2016 vom SEM korrekterweise als Mehrfachgesuch entge-
gengenommen wurde.
4.3 Über Mehrfachgesuche nach Art. 111c AsylG wird zwar grundsätzlich
in einem Aktenverfahren ohne weitere Anhörung der Gesuchstellenden
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entschieden. Art. 29 AsylG (Anhörung zu den Asylgründen) soll a priori bei
Mehrfachgesuchen nicht mehr zur Anwendung kommen, selbst wenn die
gesuchstellende Person vor Antragstellung in ihr Heimatland zurückge-
kehrt ist. Geändert wurden daher auch die formellen Anforderungen an die
Eingabe von weiteren Asylgesuchen dahingehend, dass solche Gesuche
im Rahmen einer bestimmten Zeit nach Abschluss eines vorangegangen
nationalen Asylverfahrens nur noch schriftlich und begründet eingereicht
werden können (BVGE 2014/39 E. 4.3). Das Bundesverwaltungsgericht
hat aber gleichzeitig festgestellt, dass im Zusammenhang mit Mehrfachge-
suchen dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass auch die zweiten Asyl-
gesuche jener Personen nach den Regeln von Art. 111c AsylG zu behan-
deln sind, die zwischenzeitlich in ihr Heimatland zurückgekehrt sind. In die-
sen Fällen könnten tatsächlich neue beachtliche Gründe für eine Verfol-
gung geltend gemacht werden, die von den Gesuchstellenden in einer
schriftlichen (Laien-)Eingabe nicht ausführlich genug darlegt werden kön-
nen (BVGE 2014/39 E. 5.5).
4.4 Vorliegend verzichtete das SEM auf die Durchführung einer Anhörung
trotz der aktenkundigen und mehrjährigen Rückkehr der Beschwerdefüh-
rerin in den Iran. Die Vorinstanz stützte sich dabei auf ihre – vom Rechts-
vertreter verfasste – schriftliche Eingabe, in welcher die Asylgründe zwar
umfassend, indessen trotzdem zwangsläufig in zusammengefasster Form
auf knapp drei Seiten von einer Drittperson dargestellt werden. Bei den
geltend gemachten Behelligungen handelt es sich nicht wie für Mehrfach-
gesuche aufgrund deren Natur typischerweise in der Schweiz vorgefallene
und daher einfacher einer Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehende Sach-
verhaltselemente (wie z.B. exilpolitische Tätigkeit), sondern um geltend ge-
machte neue direkte Verfolgungsmassnahmen durch die iranischen Si-
cherheitsbehörden. In der angefochtenen Verfügung setzt sich das SEM
indessen nicht mit neu geltend gemachten Vorfällen auseinander, sondern
stützt sich auf die Einschätzung der Schweizer Asylbehörden im ersten
Asylverfahren. So sei das Vorbringen, wonach sie und ihr Ex-Mann bereits
vor der Ausreise aus dem Iran asylrechtlich relevante Probleme gehabt
hätten, von den Asylbehörden als unglaubhaft qualifiziert worden und es
würden keine Hinweise bestehen, dass das Profil des Ex-Mannes ein asyl-
relevantes Ausmass angenommen hätte, weshalb die geltend gemachte
Reflexverfolgung nicht geglaubt werde. Mit dieser Argumentationsweise
wird aber verkannt, dass es sich bei der Gefährdungseinschätzung der
Schweizer Asylbehörden stets um eine hypothetische Prüfung handelt. Die
Abstützung auf diese Argumentation trotz der Geltendmachung neuer
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Seite 8
Sachverhaltselemente, welche diese hypothetische Gefährdungseinschät-
zung der Asylbehörden widerlegen würden, ist demnach redundant und
entbehrt der Logik.
4.5 Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der vorliegend vorgebrachten Be-
helligungen auf Basis der schriftlichen Eingabe kann denn auch nicht ab-
schliessend erfolgen. So vermag die schriftliche Stellungnahme den Ablauf
der Verhaftungen kaum in umfassender und überzeugender Weise darzu-
stellen, so dass beispielsweise die inneren Vorgänge und Überlegungen
der Beschwerdeführerin nicht beurteilt werden können und auch Detail-
schilderungen zu den Verhaftungen und den damit zusammenhängenden
Nebenhandlungen fehlen. Schriftlich kann denn auch die Zunahme der
Angst und des Drucks kaum geschildert werden. Ohne Anhörung fehlt die
Möglichkeit von Rück- und Ergänzungsfragen, spontanen Äusserungen
und die unmittelbare Gelegenheit, zu Widersprüchen und Unplausibilitäten
Stellung nehmen zu können. Schliesslich fehlt auch die Feststellung we-
sentlicher Sachverhaltselemente gänzlich, wie beispielsweise ihre ge-
nauen Bemühungen, eine Arbeit im Iran zu finden, oder die genauen Per-
sonalien und der Verbleib des (neuen) Ehemannes der Beschwerdeführe-
rin. Auch wenn die schriftliche Eingabe vom 29. November 2016 von guter
Qualität ist, vermag diese im vorliegenden Einzelfall aufgrund der komple-
xen Verfolgungsgeschichte, welche ferner im Zusammenhang zu ihrem Ex-
Mann steht, eine persönliche Anhörung der Beschwerdeführerin nicht zu
ersetzen.
4.6 Zusammenfassend stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der
rechtserhebliche Sachverhalt im Zusammenhang mit den Geschehnissen
nach der Rückkehr in den Iran aufgrund der fehlenden mündlichen Befra-
gung der Beschwerdeführerin als nicht rechtsgenüglich erstellt erachtet
werden muss. Im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes hat die Behörde
von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Un-
terlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und
ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1;
KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY, in: Praxiskommentar zum Bundesge-
setz über das Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissberger (Hrsg.)
2015, Art. 12 VwVG N 15 ff., KÖLZ/ HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfah-
ren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013,
Rz. 1043 ff.).
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Seite 9
5.
5.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück.
5.2 Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere
angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein
umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen feh-
lende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Be-
schwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus
prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber
nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
5.3 Nach dem Gesagten erweist sich eine Kassation als angezeigt. Zwar
kann auch das Bundesverwaltungsgericht einzelne Untersuchungsmass-
nahmen veranlassen und selber durchführen. Da jedoch der Sachverhalt
nicht abschliessend geklärt erscheint und umfassende Untersuchungs-
massnahmen notwendig sind, ist die Beschwerde gutzuheissen, die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Vorinstanz wird angewiesen, die Beschwerdeführerin insbesondere
bezüglich ihrer Erlebnisse nach der Rückkehr in den Iran und ihrem auf
Beschwerdeebene neu geltend gemachten exilpolitischen Engagement
anzuhören.
6.
Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit den
übrigen Vorbringen im Beschwerdeverfahren.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die
ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art.
64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat
am 7. September 2017 eine Kostennote zu den Akten gereicht, welche ei-
nen Gesamtaufwand für das Verfahren von 6.25 Stunden zu einem Stun-
denansatz von Fr. 300.– zuzüglich Fr. 29.60 Auslagen ausweist. Dies wird
als angemessen erachtet. Indessen ist in dieser Kostennote die Eingabe
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vom 16. August 2018 noch nicht berücksichtigt. Auf die Nachforderung ei-
ner aktualisierten Kostennote kann jedoch verzichtet werden, da sich im
vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14
Abs. 2 VGKE). Der Beschwerdeführerin ist somit eine Parteientschädigung
zu Lasten des SEM in der Höhe von Fr. 2200.– (inkl. Spesen und Mehr-
wertsteuerzuschlag) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 13. Juni 2017 wird aufgehoben und das Ver-
fahren zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2200.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anne Kneer
Versand: