B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3951/2014/pjn
U r t e i l v o m 1 9 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Constance Leisinger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Äthiopien (angeblich Eritrea),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. Juni 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 31. August
2012 seinen Heimatstaat verliess und über Djibuti und Frankreich am
13. September 2012 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl
nachsuchte,
dass das BFM ihn am 20. September 2014 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum Kreuzlingen summarisch zur Person und den Ausreisegrün-
den befragte und gleichentags die Schweizerische Botschaft in Äthiopien
um Abklärungen ersuchte,
dass die Schweizerische Botschaft dem BFM am 14. Dezember 2012 das
Ergebnis der Abklärungen mitteilte,
dass der Beschwerdeführer dem BFM mit Schreiben vom 21. Februar
2013 verschiedene Beweismittel einreichte, namentlich ein Dokument
lautend auf den Namen B._______, bei welchem es sich um eine eritrei-
sche Identitätskarte seiner Mutter handeln soll, sowie einen Taufschein in
Kopie und drei Gerichtsvorladungen, welche ihn betreffen sollen,
dass er anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 23. April 2014
zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei
eritreischer Staatsbürger tigrinischer Ethnie, jedoch in C._______ gebo-
ren und aufgewachsen, wohin sich seine eritreische Mutter begeben ha-
be, nachdem sie mit ihm unehelich in Erwartung gewesen sei, um
Schande von der Familie abzuwenden,
dass er in C._______ die Schule besucht und später bis zu seiner Ausrei-
se als Händler gearbeitet habe,
dass sein Vater und die übrigen Familienmitglieder nach wie vor in Eritrea
leben würden, er deren Aufenthalts- respektive Wohnort jedoch nicht ge-
nauer kenne, da er keinen Kontakt zu ihnen pflege,
dass er in Äthiopien nie über einen legalen Aufenthaltsstatus verfügt habe
und zeitlebens weder einen Reisepass noch eine Identitätskarte beses-
sen habe,
dass die äthiopische Regierung ihm aufgrund seiner eritreischen Herkunft
im Jahr 2008/2009 (nach äthiopischem Kalender 2001) grundlos vorge-
worfen habe, seine Tätigkeit als Händler sei illegal, weshalb er für fünf
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Monate inhaftiert worden und nur mit Hilfe seines Anwalts wieder freige-
lassen worden sei,
dass er im Februar 2012 erneut verhaftet und für fünf Monate inhaftiert
worden sei, nachdem man ihm vorgeworfen habe, mit Terroristen kollabo-
riert zu haben,
dass er circa vier Monate nach seiner Freilassung, welche nach der Zah-
lung einer Kaution erfolgt sei, aus Furcht vor weiteren Behelligungen
Äthiopien verlassen habe,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 11. Juni 2014 – eröffnet am 12. Juni 2014 – ablehnte, die Wegwei-
sung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdefüh-
rer habe bis dato keine rechtsgenüglichen Dokumente eingereicht, die
seine Identität, insbesondere seine eritreische Staatsangehörigkeit bewei-
sen würden,
dass sich die Angaben zu seinen Eltern und deren Familie sowie zu sei-
nem Wohnort als ungenau und als in wesentlichen Punkten widersprüch-
lich erweisen würden, weshalb davon auszugehen sei, der Beschwerde-
führer versuche, seine wahre Identität und Nationalität zu verheimlichen,
dass es zudem unlogisch sei, dass seine Mutter mit ihm von Geburt an
Amharisch und nicht in ihrer Muttersprache Tigrinya gesprochen habe, sei
seine Mutter doch damals neu in Äthiopien gewesen,
dass Personen eritreischer Herkunft gemäss gesicherten Erkenntnissen
von den äthiopischen Behörden nicht mehr systematisch diskriminiert
würden und in Äthiopien gemäss gesetzlicher Bestimmung auch in der
Praxis entweder die äthiopische Staatsbürgerschaft oder eine Identitäts-
karte, die zu permanentem Aufenthalt berechtige, erhalten würden, wes-
halb die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er in C._______
als Eritreer zur Welt gekommen sei und dort bis zu seiner Ausreise im
Jahr 2012 gelebt habe, ohne jemals bei den äthiopischen Behörden re-
gistriert gewesen zu sein, nicht glaubhaft seien,
dass sodann seine Ausführungen zu den beiden fünfmonatigen Haftauf-
enthalten sehr oberflächlich und unsubstantiiert ausgefallen seien,
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dass zudem nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Beschwerdeführer
nicht wisse, wie viel Kaution für seine Freilassung bezahlt worden sei, ob-
wohl dies von grosser Bedeutung gewesen sei,
dass ebenso nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Beschwerdeführer in
Äthiopien noch verfolgt sein solle, habe er doch selbst geltend gemacht,
er sei nach seiner letzten Inhaftierung entlassen worden, weil der Staats-
anwalt nicht über genügend Beweise verfügt habe, um ihn zu verurteilen,
dass im Übrigen auch die Daten der eingereichten Gerichtsvorladungen
zeitlich nicht mit seinen Schilderungen übereinstimmen würden und die
eingereichten Dokumente zudem nicht fälschungssicher seien und somit
kaum einen Beweiswert hätten,
dass die Botschaftsabklärung sodann ergeben habe, dass unter dem vom
Beschwerdeführer angegebenen Namen in Äthiopien keine Verfahren er-
öffnet worden seien,
dass die zahlreichen Widersprüche und Unstimmigkeiten bezüglich der
Herkunft und Vorbringen vermuten lassen würden, dass der Beschwerde-
führer kein eritreischer Staatsbürger sei und dass seine Vorbringen nicht
der Wahrheit entsprechen,
dass der Beschwerdeführer daher die Flüchtlingseigenschaft mangels
Glaubhaftmachung nicht erfülle, weshalb das Asylgesuch abzulehnen und
die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz anzuordnen
sei,
dass sich der Vollzug der Wegweisung daher als zulässig im Sinne von
Art. 83 Abs. 3 AuG (SR 142.20) erweise und keine Gründe vorliegen wür-
den, die gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs in den ver-
mutlichen Heimatstaat des Beschwerdeführers sprechen würden,
dass der Vollzug der Wegweisung zudem technisch möglich und prak-
tisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Juli 2014 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und bean-
tragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolge sei die Verfügung aufzu-
heben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl in der
Schweiz zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbar-
keit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und sei-
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ne vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen, zudem sei die auf-
schiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und die zustän-
dige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Be-
hörden des Heimatstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben
zu unterlassen, respektive sei er bei bereits erfolgter Datenweitergabe
darüber in einer separaten Verfügung zu informieren,
dass er in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung, einschliesslich Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses, sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung ersuchte,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, alle einge-
reichten Dokumente seien echt und würden seine eritreische Nationalität
bestätigen,
dass er keine eigene eritreische Identitätskarte erhalten habe, da er da-
mals noch minderjährig gewesen sei und in Äthiopien gelebt habe,
dass der Ankläger nicht genug Beweise gegen ihn gehabt habe, so dass
er gegen Kaution, deren Höhe er nicht kenne, freigekommen sei,
dass er bei einer Rückkehr Leib und Leben riskiere und eingesperrt und
gefoltert werde,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 17. Juli 2014 den
Eingang der Beschwerde bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht in der Regel – so auch vorliegend –
auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, (Art. 105 AsylG [SR 142.31]
i.V.m. Art. 31 ff. VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass hingegen auf das Gesuch um Wiederherstellung der aufschieben-
den Wirkung der Beschwerde nicht einzutreten ist, da sich der Beschwer-
deführer für die Dauer des Asylverfahrens in der Schweiz aufhalten darf
(Art. 42 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), das heisst die Behörde ihr Vorhan-
densein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben halten muss,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
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den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das Gericht nach der Prüfung der Akten vorliegend zu dem Schluss
gelangt, dass die vorinstanzlichen Ausführungen, wonach der Beschwer-
deführer eine ihm im Heimatland drohende asylrelevante Verfolgung nicht
habe glaubhaft machen können, zu bestätigen sind,
dass die Schilderungen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten,
namentlich was die Gründe seiner Inhaftierung sowie die Haftbedingun-
gen betrifft, schematisch erscheinen und jegliche Realkennzeichen (De-
tailreichtum, Beschreibung von Emotionen und Gedankengängen, räumli-
che und zeitliche Verknüpfung von Gedankengängen, Schilderung von
Einzelheiten) vermissen lassen,
dass sie darüber hinaus widersprüchlich sind, insbesondere was die
Haftgründe und die Umstände seiner Freilassung anbelangt und das BFM
diesbezüglich auch zutreffend darauf verweist, dass es in höchstem Mas-
se unplausibel ist, dass der Beschwerdeführer nicht weiss, wie viel Kauti-
on sein Freund für seine Freilassung bezahlen musste (act. A18 S. 13 ff.),
dass die vom Beschwerdeführer eingereichten "Gerichtsvorladungen", die
angeblich seine Person betreffen sollen, bereits in zeitlicher Hinsicht nicht
mit den von ihm geltend gemachten Inhaftierungen übereinstimmen (act.
A18 S. 20) und überdies die Abklärungen der Schweizerischen Botschaft
vor Ort ergeben haben, dass auf den Namen des Beschwerdeführers
keine Gerichtsverfahren anhängig sind (act. A12 S. 2), weshalb diesen
Dokumenten von vornherein der Beweiswert abzusprechen ist und sich
weitere Ausführungen zur Authentizität erübrigen,
dass es ihm somit nicht gelingt, seine Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu
machen, weshalb das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
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Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass dem BFM darin zuzustimmen ist, wonach der Beschwerdeführer
seine angeblich eritreische Herkunft und seinen ungesicherten Aufenthalt
in Äthiopien nicht glaubhaft machen konnte, da sich seine diesbezügli-
chen Aussagen vielmehr erheblich widersprechen und als unsubstantiiert
erweisen,
dass der Beschwerdeführer beispielsweise nicht in der Lage war, konkre-
te Angaben zu seinem angeblich in Eritrea lebenden Vater und dessen
Familie zu machen, was umso mehr erstaunt, als der Beschwerdeführer
in Äthiopien in sehr gutem Kontakt zu einem Freund des Vaters stehen
will, welcher die Kaution seiner Freilassung gezahlt und die Ausreise or-
ganisiert haben soll (act. A18 S. 10),
dass er sodann die Frage, ob er seinen Vater persönlich kennengelernt
habe, anlässlich der Befragungen widersprüchlich beantwortete (act. A6
S. 5; A18 S. 4, 12),
dass auch die Angaben zur angeblich bereits verstorbenen Mutter und
deren Familie jegliche Substanz vermissen lassen, und seine diesbezüg-
liche Rechtfertigung, seine Mutter sei mit ihm nie ehrlich gewesen (act.
A18 S. 5) unplausibel ist,
dass der Beschwerdeführer angibt, seine Mutter habe der Ethnie der
Tigrinya angehört (act. A18 S. 6), er jedoch diese Sprache selbst nicht si-
cher beherrscht (act. A18 S. 6), obwohl seine Mutter ihn allein grossge-
zogen haben soll,
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich geltend macht, seine Mutter
habe seit seiner Geburt mit ihm Amharisch gesprochen (act. A18 S. 6 f.),
was jedoch nicht überzeugt, soll sie sich zum Zeitpunkt seiner Geburt
doch erst kurz in Äthiopien aufgehalten haben und beherrschte Amha-
risch zu diesem Zeitpunkt selbst nach Angaben des Beschwerdeführers
nicht perfekt (act. A18 S. 7),
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dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang überdies geltend
macht, die Mutter habe bereits in der Schule Amharisch gelernt, was
ebenfalls nicht plausibel ist, da Amharisch in Eritrea keine der neun
gleichberechtigt nebeneinanderstehenden Nationalsprachen ist und allen-
falls von Eritreern gesprochen wird, welche in Äthiopien aufgewachsen
sind oder die äthiopische Besatzungszeit erlebt haben,
dass auch die vom Beschwerdeführer im Verfahren später eingereichten
Dokumente an der Einschätzung nichts zu ändern vermögen,
dass insbesondere die eingereichte eritreische Identitätskarte einer Frau,
bei welcher es sich um die seiner Mutter handeln soll - ungeachtet der
Frage ihrer Authentizität - nicht zum Beweis seiner eigenen Identität ge-
eignet ist, insbesondere als der Beschwerdeführer unter dem von ihm
angegebenen Namen auch nicht registriert ist und dem in Kopie einge-
reichten "Taufschein" aufgrund seiner leichten Fälschbarkeit keine Be-
weiserheblichkeit zukommt,
dass auch die Beschwerdeschrift keine Anhaltspunkte für eine von den
Erkenntnissen des BFM abweichende Betrachtungsweise enthält,
dass aufgrund der vorstehenden Feststellungen davon auszugehen ist,
dass der Beschwerdeführer nicht Eritreer, sondern vielmehr Äthiopier ist,
wobei angesichts des Umstandes, dass er zeitlebens in Äthiopien gelebt
und dort die Schule absolviert hat sowie während Jahren einer Erwerbs-
tätigkeit nachgegangen sein will, die Behauptung, er habe unregistriert in
C._______ gelebt, unglaubhaft ist,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG) und namentlich keine Person in irgendei-
ner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr
Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
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Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Herkunftsstaat drohende
menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerde-
führers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung
sich vorliegend als zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme
ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass die angefochtene Verfügung somit Bundesrecht nicht verletzt und
den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt
(Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit
auf diese einzutreten war,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ebenso gegen-
standslos wird wie der Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich an-
zuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaats so-
wie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, respektive bei
bereits erfolgter Datenweitergabe sei darüber mit separater Verfügung zu
informieren,
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dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Erwägungen
als aussichtslos erweisen, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Pro-
zessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG – unabhängig einer all-
fälligen prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – abzuweisen
sind,
dass dem Beschwerdeführer daher die Kosten des Verfahrens von
Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese einzutreten war und
sie nicht gegenstandslos ist.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger
Versand: