Abtei lung IV
D-395/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . M a i 2 0 0 9
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Hans Schürch,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...),
Sri Lanka,
vertreten durch Samuel Häberli, Freiplatzaktion Zürich,
Rechtshilfe Asyl und Migration, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 13. Januar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-395/2009
Sachverhalt:
A.
A.a Am 8. Dezember 2008 stellte der Beschwerdeführer in der
Schweiz ein Asylgesuch. Dazu wurde er vom BFM am 15. Dezember
2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ befragt
(Kurzbefragung) und am 5. Januar 2009 vom BFM angehört (Anhö-
rung).
A.b Auf schriftliche Nachfrage hin erhielt das BFM seitens der zustän-
digen französischen Behörden am 9. Dezember 2008 die Akten des
Beschwerdeführers hinsichtlich seines in Frankreich durchlaufenen
Asylverfahrens.
A.c Mit Schreiben vom 17. Dezember 2008 erklärte sich die zuständi-
ge französische Behörde bereit, den Beschwerdeführer zurückzuneh-
men.
A.d Anlässlich der Kurzbefragung machte der Beschwerdeführer gel-
tend, er sei Anfang Juli 2007 aus seinem Heimatland ausgereist und
habe sich anschliessend zirka drei Monate in Afrika aufgehalten. Im
Weiteren brachte er vor, er habe eine Schwester, die seit über zehn
Jahren in der Schweiz lebe, zu der er jedoch keinen Kontakt mehr ge-
habt habe und von der er weder den Aufenthaltsstatus noch den Auf-
enthaltsort kenne. Anlässlich der Anhörung räumte der Beschwerde-
führer auf Nachfrage ein, vor der Einreise in die Schweiz mit dem
Flugzeug nach Frankreich gereist zu sein, wo er ein Asylgesuch ge-
stellt habe, welches am 22. November 2008 von den französischen
Behörden abgelehnt worden sei. Am 30. November 2008 habe er zum
ersten Mal versucht, illegal in die Schweiz einzureisen, sei jedoch an
der Grenze zurückgewiesen worden. Beim zweiten Versuch, am 8. De-
zember 2008, sei es ihm schliesslich gelungen, illegal in die Schweiz
einzureisen. Anlässlich der Anhörung wurde dem Beschwerdeführer
das rechtliche Gehör im Hinblick auf die zugesicherte Rückübernahme
durch Frankreich gewährt. Bezüglich der weiteren Aussagen des Be-
schwerdeführers wird auf die Akten verwiesen.
B.
B.a Mit Verfügung vom 13. Januar 2009 - eröffnet am selben Tag - trat
das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des
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Beschwerdeführers nicht ein und ordnete dessen Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Frankreich an.
B.b Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen an,
Frankreich als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b
AsylG habe am 17. Dezember 2008 der Rückübernahme des Be-
schwerdeführers zugestimmt. Entsprechend könne er dorthin zurückk-
ehren. Gründe im Sinne von Art. 34 Abs. 3 AsylG seien nicht
ersichtlich. Es sei festzustellen, dass es in der Schweiz keine Perso-
nen gebe, zu denen der Beschwerdeführer eine enge Beziehung habe.
Zudem habe er hier auch keine nahe Angehörige. Zwar lebe eine
Schwester des Beschwerdeführers seit mehr als zehn Jahren in der
Schweiz, es bestehe aber zwischen den beiden keine enge Bezie-
hung, da der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben seit Jahren
keinen Kontakt mehr zu seiner Schwester gehabt habe. Zudem könne
die Schwester nicht als nahe Angehörige des Beschwerdeführers
bezeichnet werden, da sie der einst in Sri Lanka allenfalls bestehen-
den Kernfamilie längst entwachsen sei. Im Weiteren wurde festgehal-
ten, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht
offensichtlich zu tage trete und keine Anhaltspunkte dafür vorhanden
seien, dass er in Frankreich keinen effektiven Schutz im Sinne von Art.
5 Abs. 1 AsylG erhalten würde. Zudem sei der im vorliegenden
Verfahren anzuordnende Vollzug der Wegweisung nach Frankreich als
zulässig, zumutbar und möglich zu erachten.
C.
C.a Mit Eingabe vom 19. Januar 2008 (Poststempel) an das Bundes-
verwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer beantragen, die ange-
fochtene Verfügung sei gestützt auf Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG
aufzuheben und das Verfahren zwecks materieller Prüfung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung sowie um die Ausrichtung einer ange-
messenen Parteientschädigung ersucht. Auf die Begründung im Ein-
zelnen wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen Bezug
genommen.
C.b Der Eingabe lag eine Fotokopie der Schweizer Identitätskarte der
Schwester des Beschwerdeführers bei.
D. Mit Verfügung vom 26. Januar 2009 bestätigte der Instruktionsrich-
ter die Berechtigung des Beschwerdeführers, den Ausgang des
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Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Die Beurteilung des Gesuchs
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlegte er in den
Endentscheid und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Stellung-
nahme bis zum 5. Februar 2009 eingeladen.
E.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 28. Januar
2009 die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem
Beschwerdeführer am 5. Februar 2009 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Nichteintretens-
entscheid des BFM. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet da-
her im Asylpunkt alleine die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist. Bei Begründetheit des entsprechen-
den Rechtsbegehrens ist somit die Verfügung aufzuheben und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Lediglich hinsicht-
lich der angeordneten Wegweisung und deren Vollzugs kommt dem
Bundesverwaltungsgericht volle Kognition zu, weil diese Punkte von
der Vorinstanz bereits materiell geprüft worden sind.
4.
4.1 Gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf Asylgesuche in der
Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen sicheren Dritt-
staat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in wel-
chem sie sich vorher aufgehalten haben. Die Bestimmung findet
gemäss Art. 34 Abs. 3 AsylG keine Anwendung, wenn Personen, zu
welchen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe
Angehörige in der Schweiz leben (Bst. a), wenn die asylsuchende Per-
son offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 erfüllt (Bst. b),
oder wenn Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver
Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. c).
4.2 Aufgrund des Ergebnisses der Abklärungen bei den französischen
Behörden, welches vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde,
steht fest, dass er sich vor seiner Einreise in die Schweiz in Frankreich
aufgehalten und dort um Asyl nachgesucht hat, welches abgelehnt
worden ist. Nachdem die französischen Behörden der Rückübernahme
des Beschwerdeführers zugestimmt haben, kann davon ausgegangen
werden, dass er nach Frankreich zurückkehren kann.
Frankreich wurde zusammen mit allen anderen EU- und EFTA Staaten
am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat gemäss
Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet. Daraus ergibt sich die Vermu-
tung, dass die asylsuchende Person dort vor einer Verletzung des
Non-Refoulement-Gebotes sicher ist. Der Beweis des Gegenteils, das
heisst, das Umstossen dieser Vermutung, obliegt der asylsuchenden
Person (vgl. dazu Botschaft des Bundesrates zur Änderung des
Asylgesetzes zur Änderung des Bundesgesetzes über die Kranken-
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versicherung sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 4. September 2002,
BBl 2002 6884).
Aus diesen Ausführungen folgt, dass im vorliegenden Fall die Voraus-
setzungen für ein Nichteintreten gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG
gegeben sind.
5.
5.1 Im Folgenden bleibt jedoch zu prüfen, ob vorliegend eine der Aus-
nahmebestimmungen gemäss Art. 34 Abs. 3 AsylG erfüllt ist, mit der
Folge, dass Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG keine Anwendung findet.
5.2 Vorab ist festzuhalten, dass in der Beschwerde lediglich beantragt
wird, die angefochtene Verfügung sei gestützt auf Art. 34 Abs. 3 Bst. a
AsylG aufzuheben. Eine Aufhebung der Beschwerde gestützt auf Art.
34 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG wird hingegen nicht beantragt und auch
nicht begründet, weshalb das Gericht diesbezüglich auf eine Prüfung
der vorinstanzlichen Erwägungen mangels Bestreitung verzichtet,
zumal sich auch aus den Akten nichts ergibt, das auf das Bestehen
eines entsprechenden Ausnahmetatbestandes hinwiese. Im Folgenden
beschränkt sich daher die weitere Prüfung darauf, ob das BFM im
konkreten Fall Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG zu Recht als nicht erfüllt
erachtet hat.
5.3
5.3.1 Gemäss Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG finden Art. 34 Abs. 2
Bstn. a,b,c und e AsylG keine Anwendung, wenn Personen, zu denen
die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehöri-
ge in der Schweiz leben.
Da in der Beschwerde geltend gemacht wird, bei der Schwester des
Beschwerdeführers handle es sich um dessen nahe Angehörige ge-
mäss Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG, was demgegenüber in der Verfügung
der Vorinstanz verneint wird, ist vorab zu klären, ob es sich bei der
Schwester des Beschwerdeführers um eine nahe Angehörige im Sinne
des Gesetzes handelt oder nicht.
5.3.2 Der Begriff "nahe Angehörige" findet sich im Asylgesetz ausser
in Art. 34 AsylG nur noch in Art. 51 AsylG. In diesem Artikel wird in
Abs. 1 festgehalten, dass Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder
Partner von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlin-
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ge anerkannt werden und Asyl erhalten, wenn keine besonderen Um-
stände dagegen sprechen. In Abs. 2 derselben Bestimmung wird aus-
geführt, dass andere nahe Angehörige von in der Schweiz lebenden
Flüchtlingen in das Familienasyl eingeschlossen werden können, wenn
besondere Gründe für die Familienvereinigung sprechen. Aus der For-
mulierung von Art. 51 AsylG wird deutlich, dass unter dem Begriff
"nahe Angehörige" zum einen die in Abs. 1 dieser Bestimmung aufge-
zählten Ehegatten, die eingetragenen Partnerinnen und Partner sowie
die minderjährigen Kinder zu verstehen sind. Diese nahen Angehöri-
gen werden in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
auch als Kernfamilie bezeichnet (vgl. dazu Entscheide des Bundesver-
waltungsgerichts [BVGE] D-1020/2007 vom 10. November 2008
E. 4.1.1). Neben den Mitgliedern dieser Kernfamilie gibt es aber noch
andere nahe Angehörige, was aus Abs. 2 von Art. 51 deutlich wird, ist
doch dort ausdrücklich von anderen nahen Angehörigen die Rede.
Hier ist beispielsweise an die Geschwister, die Grosseltern und die
Pflegekinder zu denken (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts E-5627/2006 vom 8. Dezember 2008 E. 2.1; EMARK 1996
Nr. 4). Da kein Grund ersichtlich ist, weshalb der Begriff "nahe
Angehörige" in Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG anders verstanden werden
müsste, als der Begriff "nahe Angehörige" in Art. 51 AsylG, ist
vorliegend in Übereinstimmung mit der soeben erwähnten Rechtspre-
chung festzustellen, dass die in der Schweiz lebende Schwester des
Beschwerdeführers als dessen nahe Angehörige im Sinne von Art. 34
Abs. 3 Bst. a AsylG anzusehen ist. Der Beschwerdeführer verfügt
somit in der Schweiz über eine nahe Angehörige.
5.4 Der Vollständigkeit halber sei hier noch darauf hingewiesen, dass
es gemäss Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG nicht genügt, dass sich die
Schwester als nahe Angehörige lediglich in der Schweiz aufhält, sie
muss vielmehr hier leben. Leben in diesem Sinne kann nur heissen,
dass ein bestimmtes Bleiberecht oder ein Anspruch, sich in einem
Staat nicht bloss vorübergehend aufhalten zu dürfen, besteht (vgl.
dazu EMARK 1999 Nr. 21 E. 4 S. 136; TARKAN GÖKSU, Vorsorgliche
Wegweisung in einen Drittstaat im Flughafenverfahren [Art. 23 Abs. 1
AsylG], in: ASYL 2004/1, S. 19; WALTER KÄLIN, Grundriss des
Asylverfahrens, Basel/Frankfurt am Main 1990, S. 170, insbesondere
Fn. 88). Da die Schwester des Beschwerdeführers das Schweizer Bür-
gerrecht besitzt, sind auch diesbezüglich die Anforderung von Art. 34
Abs. 3 Bst. a AsylG erfüllt.
Seite 7
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6.
6.1 Im Folgenden ist nun zu prüfen, ob der Umstand, dass der
Beschwerdeführer eine in der Schweiz lebende, nahe Angehörige hat,
für sich alleine zur Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung von
Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG führt, oder ob weitere Voraussetzungen für
deren Anwendung gegeben sein müssen.
6.2 Da die Vorinstanz ihr Nichteintreten auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers auch mit der fehlenden engen Beziehung zu seiner
Schwester begründet hat und vom Beschwerdeführer in der Be-
schwerde implizit bestritten wird, dass für die Anwendung von Art. 34
Abs. 3 Bst. a AsylG überhaupt eine enge Beziehung zu seiner Schwes-
ter gegeben sein muss, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob es für die
Anwendung der Ausnahmebestimmung von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG
ausreicht, dass eine nahe Angehörige des Beschwerdeführers in der
Schweiz lebt, oder ob zusätzlich eine enge Beziehung zu dieser nahen
Angehörigen bestehen muss.
7.
7.1 Ziel der Auslegung ist die Ermittlung des wahren Sinngehalts einer
gesetzlichen Regelung. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich
dabei der höchstrichterlichen Auslegungsmethodik an, welche wie folgt
zusammengefasst zitiert sei: Das Gesetz muss in erster Linie aus sich
selbst heraus, das heisst nach Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm
zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Ver-
ständnismethode ausgelegt werden. Auszurichten ist die Auslegung
auf die ratio legis, die zu ermitteln dem Gericht allerdings nicht nach
seinen eigenen, subjektiven Wertvorstellungen, sondern nach den Vor-
gaben des Gesetzgebers aufgegeben ist. Die Auslegung des Gesetzes
hat zwar nicht entscheidend historisch zu erfolgen, ist im Grundsatz
aber dennoch auf die Regelungsabsicht des Gesetzgebers und die da-
mit erkennbar getroffenen Wertentscheidungen auszurichten, da sich
die Zweckbezogenheit des rechtsstaatlichen Normverständnisses nicht
aus sich selbst begründen lässt, sondern aus den Absichten des Ge-
setzgebers abzuleiten ist, die es mit Hilfe der herkömmlichen Ausle-
gungselemente zu ermitteln gilt. Die Gesetzesauslegung hat sich vom
Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Rechts-
norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und
konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung
im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis
aus der ratio legis. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmati-
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schen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen
Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätenordnung zu unter-
stellen (vgl. dazu BGE 131 III 35 E. 2, 130 II 211 f. E. 5.1, 119 II 186
E. 4b/aa; BVGE 2007/7 E. 4.1, BVGE 2007/24 E. 2.3, BVGE 2008/9
E. 6; ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bun-
desstaatsrecht, 7. Aufl., Zürich u.a. 2008, Rn. 80 ff.).
7.2
7.2.1 Die grammatikalische Auslegung ist Ausgangspunkt jeder Ausle-
gung. Sie stellt auf Wortlaut, Wortsinn und Sprachgebrauch ab. Unter
Sprachgebrauch ist dabei in der Regel der allgemeine Sprachge-
brauch zu verstehen (HÄFELIN/HALLER/KELLER, a.a.O., Rn. 91 f.). Im
Wortlaut von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG ergeben sich in der deut-
schen, französischen und italienischen Fassung der Gesetzestexte
keine wesentlichen Unterschiede, die Anlass zu einer weiteren
Erörterung geben, weshalb im Folgenden auf den deutschen Text
abgestellt wird. Die nachfolgend auszulegende Bestimmung von
Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG hat im deutschen Text folgenden Wortlaut:
"Absatz 2 Buchstaben a,b,c und e findet keine Anwendung, wenn:
a. Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen
hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben;"
7.2.2 Nach dem Wortlaut beziehungsweise der Satzstellung der Be-
stimmung bezieht sich der Begriff "enge Beziehungen" lediglich auf
das Wort "Personen", nicht jedoch auf "nahe Angehörige". Das
bedeutet, dass nach der grammatikalischen Auslegung der Bestim-
mung von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG lediglich zu Personen, die nicht
nahe Angehörige sind, eine enge Beziehung bestehen muss, damit die
Ausnahmebestimmung zur Anwendung kommt. Bezüglich der nahen
Angehörige wird eine solche zusätzliche enge Beziehung nach dem
Wortlaut beziehungsweise der Satzstellung der Bestimmung nicht
verlangt. Der Wortlaut der Bestimmung ist vorliegend grundsätzlich als
klar zu beurteilen. Vom klaren Wortlaut eines Rechtssatzes darf nur
abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür bestehen, dass er
nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche triftigen
Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte, aus dem Sinn
und Zweck der Vorschrift und aus dem Zusammenhang mit anderen
Normen ergeben (BGE 131 II 221 E. 2.3.).
7.2.3 Bestimmte Formulierungen in der Botschaft vom 4. September
2002 (BBl 2002 6845 ff.), der Sinn und Zweck der Vorschrift von
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Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG sowie die unterschiedliche Formulierung
von Art. 42 Abs. 2 Bst. c altAsylG deuten darauf hin, dass der an sich
klare Wortlaut von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG nicht dessen wahren
Sinn wiedergibt. Daher ist im Folgenden unter Zuhilfenahme von
weiteren Auslegungsmethoden zu prüfen, ob triftige Gründe bestehen,
um vom Wortlaut von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG abzuweichen.
7.3
7.3.1 Bei der systematischen Auslegung wird der Sinn einer Rechts-
norm bestimmt durch ihr Verhältnis zu anderen Rechtsnormen und
durch den systematischen und logischen Zusammenhang, in dem sie
sich in einem Gesetz präsentiert (vgl. HÄFELIN/HALLER/KELLER, a.a.O.,
Rn. 97.)
7.3.2 Die vorliegend zu beurteilende Norm findet sich in Art. 34 AsylG,
der die Regelung über das Nichteintreten bei Sicherheit vor Verfolgung
im Ausland enthält. In Abs. 2 dieses Artikels findet sich die Dritt-
staatenregelung, während Abs. 3 drei gesetzliche Ausnahmebestim-
mungen dazu enthält. Ist eine dieser Ausnahmebestimmungen erfüllt,
kommt die Drittstaatenregelung gemäss Art. 34 Abs. 2 Bstn. a,b,c und
e AsylG nicht zur Anwendung und es darf kein Nichteintreten gestützt
auf diese Bestimmungen erfolgen, sondern es muss auf das Asylge-
such (materiell) eingetreten werden.
7.3.3 Bei der Ausnahmebestimmung von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG
handelt es sich um die spiegelbildliche Bestimmung von Art. 34 Abs. 2
Bst. e AsylG (vgl. JÜRG SCHERTENLEIB, Zur Teilrevision des Asylgesetzes,
in: ASYL 2003/1, S. 12). Letztere bildet die gesetzliche Grundlage für
einen Nichteintretensentscheid, wenn in einem Drittstaat die in Art. 34
Abs. 3 Bst. a AsylG genannten Personen leben. Daher wurde in Bezug
auf Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG bei der Gesetzesrevision ausgeführt,
"Buchstabe a ist die logische Ergänzung zu Absatz 3 [heute: Absatz 2]
Buchstabe e: Ist ein Drittstaat bereit, eine asylsuchende Person zu
übernehmen, weil dort nahe Angehörige leben oder weil sie dort ande-
re Personen hat, zu denen enge Beziehungen bestehen, muss dies
umgekehrt auch für die Schweiz gelten" (BBl 2002 6885). Auch die
Botschaft des Bundesrates hält somit fest, dass ein sehr enger
Zusammenhang zwischen der Drittstaatenregelung von Art. 34 Abs. 2
Bst. e AsylG sowie der Ausnahmebestimmung von Art. 34 Abs. 3 Bst. a
AsylG besteht. Aufgrund des engen Zusammenhangs dieser beiden
Bestimmungen ist auch für die im vorliegenden Fall vorzunehmende
Seite 10
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Auslegung zu berücksichtigen, dass in der Botschaft des Bundesrates
vom 4. September 2002 zu Art. 34 Abs. 2 Bst. e AsylG festgehalten
wird, dass diese Bestimmung inhaltlich dem bisherigen Art. 42 Abs. 2
Bst. c AsylG entspreche (BBl 2002 6885). Art. 42 Abs. 2 Bst. c des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 regelte die vorsorgliche Wegweisung
und war bis Ende 2007 in Kraft. Die Norm lautete folgendermassen:
"Das Bundesamt kann Asylsuchende jedoch vorsorglich wegweisen,
wenn ihre Weiterreise in einen Drittstaat zulässig, zumutbar und mög-
lich ist, namentlich wenn:
(...)
c. dort nahe Angehörige oder andere Personen leben, zu denen sie
enge Beziehungen haben."
7.3.4 Der Wortlaut und die Satzstellung dieser Bestimmung legen
nahe, dass sich der Begriff "enge Beziehungen" auch auf nahe
Angehörige bezieht. Das bedeutet, dass gemäss dieser Norm eine
asylsuchende Person in einen Drittstaat nur dann vorsorglich
weggewiesen werden konnte, wenn sie zu einem dort lebenden nahen
Angehörigen auch eine enge Beziehung hatte. Einzig die Anwesenheit
eines nahen Angehörigen in einem Drittstaat sollte demnach für eine
Wegweisung nicht genügen. WALTER KÄLIN hielt zu Art. 6 Abs. 1 Bst. b
beziehungsweise Art. 19 Abs. 2 Bst. c des Asylgesetzes vom 5.
Oktober 1979 - letztere Bestimmung war inhaltlich identisch mit der
soeben erwähnten Nachfolgenorm Art. 42 Abs. 2 Bst. c altAsylG -
Folgendes fest: "Wer unter den Begriff 'nahe Angehörige oder andere
Personen' fällt, zu denen der Gesuchsteller 'enge Beziehungen' hat,
lässt sich nicht mit Verwandtschaftsgrad und ähnlichen Kriterien
bestimmen. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob der Drittstaat den
Gesuchsteller - z.B. im Rahmen einer Familienzusammenführung -
gerade wegen dieser Beziehungen aufnehmen wird, bzw. ob die
Integration des Flüchtlings wegen der verwandtschaftlichen und
sozialen Bindungen im Drittstaat leichter sein wird als in der Schweiz.
Eine teleologische Interpretation von lit. b [hier: Bst. c] verbietet also
eine mechanische Anwendung dieser Ausschlussklausel [hier handelt
es sich nicht um eine Ausschlussklausel], die z.B. allein auf die Nähe
der Verwandtschaftsbeziehung abstellt, ohne die Verhältnisse im
Einzelfall zu prüfen" (KÄLIN, a.a.O., S. 195 Fn. 28 mit Verweis auf S. 169
f.).
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WALTER STÖCKLI führte zu Art. 19 Abs. 2 Bst. c altAsylG das Folgende
aus: "Der Sinn dieser Bestimmung ist natürlich, dass der Gesuchsteller
im Falle einer Einreise in den betreffenden Drittstaat auf die Hilfe sei-
ner Verwandten oder Freunde zurückgreifen könnte. Es ist also nicht
nur abstrakt zu überlegen, ob solche Personen dort leben, sondern
auch, ob mit ihrer Hilfe gerechnet werden kann. Ein noch so naher Ver-
wandter oder Freund ist beispielsweise 'nutzlos' im Sinne des Zwecks
dieses Kriteriums, wenn er im Gefängnis sitzt oder im Spital liegt"
(WALTER STÖCKLI, Asylgesuche am Flughafen - Praxisübersicht und Ge-
danken zum Verfahren, in: ASYL 1996 Nr. 4, S. 106).
7.3.5 Aus diesen Ausführungen zu Art. 19 Abs. 2 Bst. c altAsylG - die
selbstverständlich auch für die inhaltlich identische Nachfolgenorm
Art. 42 Abs. 2 Bst. c altAsylG Geltung beanspruchen - wird deutlich,
dass es für die Anwendbarkeit der zuletzt genannten Bestimmung pri-
mär auf die enge Beziehung ankam und nicht auf das Vorhandensein
von nahen Angehörigen. Einzig die Anwesenheit von nahen Angehöri-
gen in einem Drittstaat sollte nicht dazu führen, dass die asylsuchende
Person weggewiesen werden konnte. Immer musste zusätzlich auch
noch eine enge Beziehung zu diesen nahen Angehörigen bestehen.
Denn nur wenn auch diese Voraussetzung erfüllt ist, kann auch mit der
Unterstützung der nahen Angehörigen gerechnet werden.
7.3.6 Da gemäss Botschaft des Bundesrates vom 4. September 2002
Art. 34 Abs. 2 Bst. e AsylG inhaltlich dem altArt. 42 Abs. 2 Bst. c AsylG
entspricht, genügt es aufgrund der obigen Ausführungen für ein
Nichteintreten gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. e AsylG folglich nicht, dass
Asylsuchende in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem nahe
Angehörige leben. Wie bei Art. 42 Abs. 2 Bst. c altAsylG muss auch
hier zu den nahen Angehörigen zusätzlich eine enge Beziehung
bestehen. Fehlt es an diesem zusätzlichen Element der engen
Beziehung, darf gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. e AsylG kein
Nichteintretensentscheid erfolgen, sondern es muss auf das Asylge-
such eingetreten werden.
7.3.7 Was für die Bestimmung Art. 34 Abs. 2 Bst. e AsylG gilt, muss
aufgrund des engen Zusammenhangs und der weitgehend identischen
Formulierung auch für die Ausnahmebestimmung von Art. 34 Abs. 3
Bst. a AsylG gelten. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass die
Ausnahmebestimmung von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG nur dann zur
Anwendung kommen kann, wenn zu den in der Schweiz lebenden
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nahen Angehörigen zusätzlich auch eine enge Beziehung besteht.
Übereinstimmend mit dieser Auslegung findet sich in der Botschaft des
Bundesrates vom 4. September 2002 zu Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG
folgender Satz: "Leben also nahe Angehörige oder andere Personen,
zu denen eine asylsuchende Person eine enge Beziehung haben [hat],
in der Schweiz, so soll keine Wegweisung in einen Drittstaat angeord-
net werden" (BBl 2002 6885). Auch diese Formulierung weist stark
darauf hin, dass nicht entsprechend dem Wortlaut von Art. 34 Abs. 3
Bst. a AsylG die Anwesenheit von nahen Angehörigen in der Schweiz
für die Anwendung dieser Ausnahmebestimmung genügen soll,
sondern in jedem Fall zusätzlich auch eine enge Beziehung zu diesen
Angehörigen gegeben sein muss, damit von einem Nichteintretensent-
scheid gemäss Art. 34 Abs. 2 Bstn. a, b, c und e AsylG abgesehen
werden kann.
7.4
7.4.1 Die historische Auslegung stellt auf den Sinn ab, den man einer
Norm zur Zeit ihrer Entstehung gab. Die Norm soll somit gelten, wie
sie vom Gesetzgeber vorgesehen war. Insbesondere bei neueren Er-
lassen - wie dies vorliegend der Fall ist - darf der Wille des histori-
schen Gesetzgebers nicht übergangen werden (BGE 128 I 288 E. 2.4).
7.4.2 Der Botschaft des Bundesrates vom 4. September 2002 und den
Wortprotokollen der Räte ist nicht zu entnehmen, dass es gemäss Art.
34 Abs. 3 Bst. a AsylG - im Unterschied zum bereits oben erwähnten,
sehr ähnlich formulierten Art. 42 Abs. 2 Bst. c altAsylG - genügen soll,
dass lediglich nahe Angehörige vorhanden sind, ohne dass zusätzlich
noch eine enge Beziehung zwischen diesen und der asylsuchenden
Person gegeben ist. Es ist davon auszugehen, dass es in der Bot-
schaft deutlich hervorgehoben beziehungsweise anlässlich der parla-
mentarischen Beratungen diskutiert worden wäre, hätte man tatsäch-
lich beabsichtigt - wie es der Wortlaut von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG
vermuten lässt -, dass für die Anwendung dieser Ausnahmebe-
stimmung keine enge Beziehung mehr zwischen den nahen Angehöri-
gen und der asylsuchenden Person nötig ist. Beides ist jedoch nicht
geschehen. An dieser Einschätzung vermag auch die Tatsache nichts
zu ändern, dass in der Botschaft des Bundesrates vom 4. September
2002 an einer Stelle ausgeführt wird, dass eine Wegweisung in einen
Drittstaat beispielsweise dann nicht verfügt werde, wenn die asylsu-
chende Person über nahe Angehörige in der Schweiz verfüge
(BBl 2002 6850), da auch aus dieser Formulierung nicht klar hervor
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geht, dass keine enge Beziehung mehr vorhanden sein muss für den
Fall, dass nahe Angehörige der asylsuchenden Person in der Schweiz
leben.
7.4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich auf Grund der Ma-
terialien kein abschliessendes Bild erkennen lässt, ob gemäss Art. 34
Abs. 3 Bst. a AsylG zusätzlich zur Existenz von nahen Angehörigen in
der Schweiz noch eine enge Beziehung zwischen diesen und der asyl-
suchenden Person gegeben sein muss.
7.5
7.5.1 Im Rahmen der teleologischen Auslegung ist nun unter Einbe-
zug der bisherigen Erwägungen der wahre Sinngehalt der zu beurtei-
lenden Regelung zu ermitteln. Dabei wird - wie bereits ausgeführt - auf
die der Rechtsnorm zugrundeliegenden Zweckvorstellungen nach den
Vorgaben des Gesetzgebers und die von diesem erkennbar getroffe-
nen Wertentscheidungen abgestellt. Dem Willen des Gesetzgebers
und dessen Wertentscheidungen kommt dabei grosse Bedeutung zu,
da es sich vorliegend um einen sehr jungen Erlass handelt.
7.5.2 Nach der Drittstaatenregelung von Art. 34 Abs. 2 AsylG soll
grundsätzlich auf Asylgesuche von Personen nicht mehr eingetreten
werden, die sich vor der Gesuchsstellung in der Schweiz in einem si-
cheren Drittstaat aufgehalten haben oder in einen solchen zurück-
kehren können. Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens wurde in
zahlreichen Stellungnahmen gefordert, dass gesetzliche Ausnahmebe-
stimmungen zur Drittstaatenregelung vorgesehen werden sollten. Die-
ser Forderung wurde im Gesetz unter anderem mit der Bestimmung
von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG Rechnung getragen (vgl. BBl 2002
6850). Mit der Drittstaatenregelung wird vom Gesetzgeber grundsätz-
lich das Ziel verfolgt, dass die Schweiz nur noch Asylverfahren durch-
führt, wenn sich die Zuständigkeit keinem anderen Staat überbinden
lässt oder wenn eine der drei Ausnahmebestimmungen erfüllt ist (vgl.
SCHERTENLEIB, a.a.O., S. 12). Das bedeutet, dass grundsätzlich auf ein
Asylgesuch nicht eingetreten werden soll, wenn die Voraussetzungen
von Art. 34 Abs. 2 AsylG erfüllt sind. Dies kann insbesondere aus der
in dieser Bestimmung verwendeten Formulierung "in der Regel"
herausgelesen werden. Nur ausnahmsweise soll in einem solchen Fall
dennoch auf ein Asylgesuch eingetreten werden, wenn eine der
Ausnahmebestimmungen von Art. 34 Abs. 3 AsylG gegeben ist. Die
Abs. 2 und 3 von Art. 34 AsylG stehen somit in einem Regel -
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Ausnahmeverhältnis zueinander, weshalb die Ausnahmebestimmun-
gen nur restriktiv als erfüllt zu betrachten sind. Das deutet darauf hin,
dass der Gesetzgeber nicht beabsichtigte, es für die Anwendbarkeit
von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG genügen zu lassen, dass nahe
Angehörige in der Schweiz leben, ohne dass zu diesen zusätzlich
noch eine enge Beziehung besteht, würde dies doch eine weitgehende
Aushöhlung des Regelfalles bedeuten. Wie oben bereits dargelegt,
finden sich in den Materialien keine Hinweise für eine derartige
Absicht des Gesetzgebers.
7.5.3 Der Sinn der Ausnahmebestimmung von Art. 34 Abs. 3 Bst. a
AsylG liegt darin, dass asylsuchende Personen dann nicht im Rahmen
eines Nichteintretensverfahrens aus der Schweiz weggewiesen wer-
den sollen, wenn sie enge soziale Bande zu in der Schweiz lebenden
Personen unterhalten. Man will dadurch verhindern, dass diese
sozialen Bande durch eine Wegweisung aus der Schweiz unterbro-
chen werden. Insbesondere, da man sich bewusst ist, dass die
Integration der asylsuchenden Person wegen der sozialen Bindungen
in der Schweiz leichter sein wird, als in einem Drittstaat, wo keine
derartigen sozialen Bindungen bestehen (vgl. dazu auch KÄLIN, a.a.O.,
S. 170).
7.5.4 Zudem ist kein überzeugender Grund ersichtlich, der es rechtfer-
tigen würde, dass die asylsuchende Person zu Personen, die nicht ihre
nahen Angehörigen sind, eine enge Beziehung haben muss, wohinge-
gen bei nahen Angehörigen für die Anwendbarkeit der Ausnahmebe-
stimmung von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG darauf verzichtet werden
kann. Aufgrund der vorangehenden Erwägungen ist nicht davon aus-
zugehen, dass der Gesetzgeber im letzteren Fall das Vorhandensein
eines verwandtschaftlichen Verhältnisses für die Anwendung der Aus-
nahmebestimmung von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG genügen lassen
wollte.
7.5.5 Aus diesen Erwägungen folgt, dass eine auf die Zielvorstellun-
gen des Gesetzgebers ausgerichtete Auslegung nahelegt, dem klaren,
aber zu weit gefassten, mithin über den angestrebten Zweck hinausge-
heden Wortlaut von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG eine dem Zweck dieser
Bestimmung entsprechende, restriktive Deutung zu geben. Der Wort-
laut von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG - wonach es genügen soll, dass
nahe Angehörige der asylsuchenden Person in der Schweiz leben -
bedarf deshalb der teleologischen Reduktion in dem Sinne, dass für
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die Anwendung dieser Ausnahmebestimmung in jedem Fall Vorausset-
zung ist, dass die asylsuchende Person in einer engen Beziehung zu
einer in der Schweiz lebenden Bezugsperson steht, sei diese nun ein
naher Angehöriger oder eine andere Person (vgl. wohl ebenso,
SCHERTENLEIB, a.a.O., S. 14). Würde bei der Anwesenheit von nahen
Angehörigen in der Schweiz auf das zusätzliche Erfordernis der engen
Beziehung verzichtet, müsste die Ausnahmebestimmung von Art. 34
Abs. 3 Bst. a AsylG beispielsweise auch dann zur Anwendung
kommen, wenn eine asylsuchende Person im Asylgesuch geltend
machen würde, sie habe mit ihrem in der Schweiz lebenden Geschwis-
ter seit Jahren keinen Kontakt mehr und beabsichtige auch in Zukunft,
keine Beziehung mit diesem zu unterhalten. Dass dies nicht die
Absicht des Gesetzgebers gewesen sein kann, leuchtet ohne Weiteres
ein. Auf das zusätzliche Erfordernis der engen Beziehung kann daher
auch unter nahen Verwandten nicht verzichtet werden.
8.
8.1 In der Beschwerdeschrift wird geltend gemacht, der Beschwerde-
führer unterhalte eine "faktische" Beziehung zu seiner in der Schweiz
lebenden Schwester. Daher ist nun zu prüfen, ob es sich bei dieser
geltend gemachten Beziehung um eine "enge Beziehung" im Sinne
des Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG handelt.
8.2 Anlässlich der Kurzbefragung machte der Beschwerdeführer gel-
tend, er habe eine Schwester, die seit über zehn Jahren in der
Schweiz lebe, zu der er jedoch keinen Kontakt mehr gehabt habe und
von der er weder den Aufenthaltsstatus noch den Aufenthaltsort kenne
(act. A 1/12 S. 5). In der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz wird
diesbezüglich vorgebracht, dass der Beschwerdeführer zu seiner in
der Schweiz lebenden Schwester keine enge Beziehung unterhalte, da
er gemäss eigenen Angaben seit Jahren zu ihr keinen Kontakt mehr
gehabt habe. In der Beschwerde wurde dem entgegengehalten, dass
das Protokoll der Kurzbefragung lediglich summarischen Charakter
habe und die Antworten zu Familienangehörigen meist nur zusammen-
gefasst wiedergegeben würden, weshalb sich der einschlägigen Proto-
kollstelle auch nicht eindeutig entnehmen lasse, ob der Beschwerde-
führer zum Zeitpunkt der Kurzbefragung tatsächlich keinen Kontakt zu
seiner Schwester unterhalten habe. Die protokollierte Zeitform ("hatte")
lasse nämlich den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer zwar in Sri
Lanka keinen Kontakt zu seiner Schwester gehabt habe, nicht jedoch,
ob er seit seiner Einreise in die Schweiz Kontakt mit dieser aufgenom-
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men habe. Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer zu seiner in der
Schweiz lebenden Schwester tatsächlich eine Beziehung unterhalte,
habe diese doch am 13. Januar 2009 zusammen mit ihrem Mann die
vorliegend tätig gewordene Beratungsstelle aufgesucht und um
Rechtshilfe für den Beschwerdeführer ersucht. Damit bestehe erwiese-
nermassen ein Kontakt zu einem in der Schweiz lebenden "nahen
Angehörigen" im Sinne von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG.
8.3 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach der wörtli-
chen Rückübersetzung des Kurzbefragungsprotokolls vom 15. Dezem-
ber 2008 unterschriftlich bestätigte, dass dieses Protokoll seinen
Aussagen und der Wahrheit entspreche. Dementsprechend muss sich
der Beschwerdeführer bei seinen Vorbringen, wie sie in das Kurzbefra-
gungsprotokoll Eingang gefunden haben, behaften lassen. Deshalb
kann der Einwand in der Beschwerde, wonach das Kurzbefragungs-
protokoll lediglich summarischen Charakter habe und die Antworten zu
den Familienangehörigen meist nur zusammengefasst wiedergebe,
nicht dazu führen, dass vorliegend nicht auf die anlässlich der Kurzbe-
fragung gemachten Aussagen abgestellt werden kann.
8.4 Wie bereits oben in E. 7.5.2 dargelegt, stehen die Abs. 2 und 3
von Art. 34 AsylG in einem Regel - Ausnahmeverhältnis zueinander,
weshalb die Ausnahmebestimmungen von Art. 34 Abs. 3 AsylG nur
restriktiv als erfüllt zu betrachten sind. Es war insbesondere nicht der
Wille des Gesetzgebers, Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG schon dann zur
Anwendung kommen zu lassen, wenn zwischen einer asylsuchenden
Person und einer in der Schweiz lebenden Bezugsperson eine irgend-
wie geartete Beziehung besteht. Vielmehr muss eine "enge" Bezie-
hung vorhanden sein, die es rechtfertigt, vom Grundsatz abzuweichen,
dass bei erfüllten Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 2 AsylG ein
Nichteintretensentscheid ergeht.
8.5 Innerhalb der Kernfamilie (Ehegatten, eingetragene Partnerinnen
oder Partner und ihre minderjährigen Kinder) besteht aufgrund der
zwischen solchen Personen oftmals vorhandenen Abhängigkeiten
sowie der in der Regel beabsichtigten Zweckgemeinschaft die Vermu-
tung, dass eine enge Beziehung im Sinne von Art. 34 Abs. 3 Bst. a
AsylG vorliegt. Besondere Umstände können diese Vermutung jedoch
beseitigen, so dass auch innerhalb der Kernfamilie nicht von einer
engen Beziehung auszugehen ist. Dies beispielsweise dann, wenn
Ehegatten seit Jahren getrennt leben und kaum noch Kontakt pflegen.
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Ausserhalb dieser Kernfamilie, so auch zwischen den übrigen nahen
Angehörigen, besteht eine solche Vermutung jedoch nicht mehr, da bei
diesen Verhältnissen in der Regel keine Abhängigkeiten mehr vorlie-
gen und keine Zweckgemeinschaft beabsichtigt ist. In diesen Fällen
müssen deshalb besondere Umstände gegeben sein, die dazu führen,
dass von einer engen Beziehung zwischen der asylsuchenden Person
und der in der Schweiz lebenden Bezugsperson auszugehen ist. Zu
denken ist dabei beispielsweise an eine besondere Abhängigkeit einer
der beiden Personen aufgrund einer schweren Krankheit, die die
Fürsorge der anderen Person erfordert beziehungsweise wünschbar
macht, oder an nachgewiesene regelmässige und intensive Kontakte.
Ob eine enge Beziehung vorliegt, ist aufgrund der konkreten
Vorbringen im Einzelfall zu prüfen.
8.6 Aus den anlässlich der Kurzbefragung gemachten Aussagen des
Beschwerdeführers ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu
schliessen, dass er vor seiner Einreise in die Schweiz seit Jahren
keinen Kontakt mehr zu seiner in der Schweiz lebenden Schwester
unterhalten hat. Da der Beschwerdeführer bei der Kurzbefragung auch
in Bezug auf den Aufenthaltsstatus beziehungsweise den Aufenthalts-
ort seiner Schwester keine Angaben machen konnte, ist zu folgern,
dass er bis zu diesem Zeitpunkt mit seiner Schwester noch keinen
Kontakt aufgenommen hat, ansonsten er sehr wahrscheinlich darüber
mindestens teilweise hätte Auskunft geben können. Es ist deshalb
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer erst nach der Kurzbe-
fragung vom 15. Dezember 2008, somit vor wenigen Wochen, mit
seiner in der Schweiz lebenden Schwester wieder Kontakt aufge-
nommen hat.
8.7 Wie bereits ausgeführt, gehört die in der Schweiz lebende
Schwester des Beschwerdeführers nicht zu dessen Kernfamilie,
weshalb eine enge Beziehung zwischen ihnen nicht zu vermuten ist.
Aus den Akten sind zudem keine besonderen Umstände ersichtlich,
die dazu führen würden, dass ausnahmsweise von einer engen
Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Schwester
auszugehen ist. Auch in der Beschwerdeschrift wird nichts vorge-
bracht, was eine gegenteilige Annahme rechtfertigen würde, insbeson-
dere wird keine besondere Abhängigkeit zwischen den Geschwistern
geltend gemacht. Gegen das Vorhandensein einer engen Beziehung
spricht auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer erst seit kurzer
Zeit wieder den Kontakt mit seiner Schwester aufgenommen hat,
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ebenso der Umstand, dass der Beschwerdeführer vor dieser Kontakt-
aufnahme mit seiner Schwester jahrelang keinen Kontakt gepflegt hat.
An dieser Einschätzung ändert nichts, dass die Schwester des
Beschwerdeführers sich um Rechtshilfe für ihren Bruder bemüht
haben soll, da eine derartige einmalige Hilfeleistung nicht automatisch
bedeutet, dass eine enge Beziehung zwischen dem Beschwedeführer
und seiner Schwester besteht.
9.
Diesen Erwägungen gemäss ist festzustellen, dass die Vorausset-
zungen zum Nichteintreten gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG vorlie-
gend erfüllt sind und die ausnahmsweise Nichtanwendung der
besagten Norm, insbesondere aufgrund von Art. 34 Abs. 3 Bst. a
AsylG, nicht in Betracht fällt. Der Nichteintretensentscheid des BFM
vom 13. Januar 2009 ist dementsprechend zu bestätigen.
10.
10.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
11.
11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]). Der Vollzug der Wegweisung des Be-
schwerdeführers ist gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG im
vorliegenden Verfahren nur im Hinblick auf Frankreich zu prüfen.
11.2 Frankreich ist ein sicherer Drittstaat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b
AsylG und es liegen keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte
für die Annahme vor, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rück-
kehr dorthin mit einer völkerrechtswidrigen Behandlung oder Bestra-
fung zu rechnen hätte. Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb vorlie-
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gend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen
Bestimmungen zulässig, da der Beschwerdeführer in einen (sicheren)
Drittstaat reisen kann, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne
von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Im Übrigen kommt Frankreich seinen
aus dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) erwachsenen Verpflichtungen nach.
11.3 Ferner weisen vorliegend weder die in Frankreich herrschende
allgemeine Lage noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefähr-
dung im Falle einer Wegweisung des Beschwerdeführers in dieses
Land hin. Der Vollzug der Wegweisung nach Frankreich ist somit auch
zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG).
11.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung angesichts der Zu-
stimmung der französischen Behörden zur Rückübernahme des Be-
schwerdeführers auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
12.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt
eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
13.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
14.
14.1 Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vollumfänglich
unterlegen ist, wären ihm grundsätzlich die Verfahrenskosten aufzuer-
legen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Der Beschwerdeführer hat jedoch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Gemäss Art.
65 Abs. 1 VwVG wird die Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel
verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit,
sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Vorliegend ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer mittellos ist. Zudem erschien
das Begehren des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Beschwerde-
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einreichung als nicht aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ist demnach gutzuheissen und es sind
dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
14.2 In der Beschwerde wird um Ausrichtung einer angemessenen
Parteientschädigung ersucht. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die
Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von
Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr im Be-
schwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erwachsenen
notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Da der
Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren vollumfänglich unterle-
gen ist, ist das Gesuch um Ausrichtung einer Parteientschädigung
abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das Gesuch um Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abgewie-
sen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, zu den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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