Abtei lung IV
D-3952/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . J u n i 2 0 1 0
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren X._______,
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Jürg Walker, Fürsprech,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren); Verfügung des BFM vom 25. Mai 2010 /
N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3952/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer den Stempelungen der Grenzbehörden
und den Visa in seinem Reisepass sowie seinen eigenen Angaben zu-
folge seinen Heimatstaat am 24. Juli 2009 erstmals verliess, über den
Flughafen B._______ nach Italien reiste und am 6. August 2009 über
C._______ in die Türkei zurückkehrte,
dass er am 23. November 2009 die Türkei erneut in Richtung Italien
verliess und am 15. Dezember 2009 in seine Heimat zurückreiste und
schliesslich am 12. Januar 2010 noch einmal aus der Türkei ausreiste
und von D._______ nach E._______ flog, von wo aus er weiter nach
C._______ reiste und sich dort während zweier Tage aufhielt, um in
der Folge mit dem Zug nach B._______ zu fahren und von dort am
20. Januar 2010 mit dem Zug unter Umgehung der Grenzkontrolle in
die Schweiz (F._______) zu gelangen, wo er am 17. Februar 2010 im
G._______ um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 23. Februar 2010 im
G._______ zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor-
brachte, seit acht Jahren als Journalist für die (...) Nachrichtenagentur
H._______ tätig zu sein, wobei er in diesem Zusammenhang
wiederholt festgenommen, bedroht und unterdrückt worden sei und die
Regierung diverse Untersuchungen und Gerichtsverfahren gegen ihn
eingeleitet habe,
dass er einen Tag nach seiner Einreise in die Schweiz von seinen in
H._______ wohnenden Familienangehörigen erfahren habe, dass die
Behörden die Wohnung seines Bruders I._______, bei welchem er
auch gewohnt habe, durchsucht hätten und sowohl I._______ als auch
er gesucht würden,
dass er daraufhin seinen türkischen Rechtsanwalt mit Nachforschun-
gen beauftragt habe und ihm dieser mitgeteilt habe, dass die Staats-
anwaltschaft zwei Untersuchungen gegen ihn führe, die im Dossier
„Nachrichtenagentur H._______“ zusammengelegt worden seien, und
sogar die Gefahr bestehe, dass diese Untersuchung mit dem so-
genannten KCK-Verfahren zusammengelegt werden könne, weshalb
der Anwalt ihm von einer Rückkehr in die Türkei abgeraten habe,
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dass auch weitere Nachforschungen seines Anwaltes bestätigt hätten,
dass eine Rückkehr in seine Heimat zu riskant für ihn wäre, worauf er
beschlossen habe in der Schweiz zu bleiben und um Asyl zu ersu-
chen,
dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im G._______
das rechtliche Gehör zum Umstand gewährt wurde, wonach gestützt
auf seine Aussagen und die mit Visum erfolgte Einreise in E._______
am 12. Januar 2010 mutmasslich Italien für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei, weshalb
gegebenenfalls auf sein Asylgesuch nicht eingetreten werde,
dass der Beschwerdeführer angab, er habe erst in der Schweiz er fah-
ren, dass die türkischen Behörden nach ihm suchen würden, und er
nicht nach Italien gereist sei, um dort um Asyl zu ersuchen,
dass sich im Übrigen einige Journalistenkollegen in der Schweiz auf-
halten würden, die ebenfalls als Flüchtlinge hierher gekommen seien,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
dass das BFM am 3. März 2010 Italien um Übernahme des Beschwer-
deführers ersuchte,
dass Italien das Ersuchen des BFM unbeantwortet liess,
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom
9. März 2010 unter anderem um Gewährung der Akteneinsicht ersuch-
te, die ihm mit Schreiben des BFM vom 11. März 2010 gewährt wurde,
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom
19. März 2010 um weitere Informationen zur Einreise seines Mandan-
ten in den Schengen-Raum ersuchte und gleichzeitig Kopien von Be-
weisurkunden zum Beleg der vorgebrachten behördlichen Verfolgung
in der Türkei beilegte,
dass das BFM dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit
Schreiben vom 23. März 2010 nähere Informationen zum Zeitpunkt der
Einreise des Beschwerdeführers nach Italien mitteilte,
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dass der Beschwerdeführer mit Entscheid des BFM vom 22. April 2010
für den weiteren Aufenthalt während des Verfahrens dem Kanton
J._______ zugewiesen wurde,
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der Vorinstanz mit
Eingabe vom 28. April 2010 auszugsweise Übersetzungen der ein-
gereichten Beweisurkunden nachreichte und das BFM gleichzeitig er-
suchte, die Beweisurkunden - da ihm dies finanziell nicht möglich sei -
vollständig übersetzen zu lassen,
dass das BFM mit Verfügung vom 25. Mai 2010 - eröffnet am 26. Mai
2010 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylge-
such nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien spätestens am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist sowie den Vollzug anordnete,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer
sei in den Jahren 2009 und 2010 mit einem von Italien ausgestellten
Schengen-Visum von der Türkei herkommend nach Italien und von
dort in verschiedene europäische Länder (...) gereist, wieder nach
Italien zurückgekehrt und im Januar 2010 von B._______ herkommend
nach F._______ gelangt,
dass Italien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder
in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkom-
men [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom
17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die
Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands
und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwe-
gen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004,
SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei,
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dass, da die italienischen Behörden das Gesuch um Aufnahme des
Beschwerdeführers innerhalb der festgelegten Frist nicht beantwortet
hätten, die Zuständigkeit auf Italien übergegangen sei,
dass dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt worden
sei,
dass die Ausnahmeregelung von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG nur An-
wendung auf die Art. 34 Abs. 2. Bstn. a, b, c und e AsylG finde,
vorliegend jedoch Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zur Anwendung gelange
und Italien gestützt auf Art. 18 Abs. 7 der Verordnung (EG)
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger
eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO)
zuständig sei, weshalb der Beschwerdeführer in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nach Italien ausreisen könne,
dass es dem Beschwerdeführer zuzumuten sei, sein Asylgesuch in
Italien einzureichen, da Italien verpflichtet sei, seine Asylgründe zu
würdigen, und sich an die massgeblichen völkerrechtlichen Bestim-
mungen, insbesondere an das Refoulementverbot und die einschlägi-
gen Normen der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) halte,
dass auf sein Asylgesuch daher nicht einzutreten sei,
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs zu
bejahen seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Juni 2010 Beschwerde
gegen diese Verfügung einreichte und beantragte, es sei die angefoch-
tene Verfügung vom 25. Mai 2010 aufzuheben, es sei die Vorinstanz zu
verpflichten, auf sein Asylgesuch einzutreten, es seien die Wegwei-
sung nach Italien und die sofortige Vollzugsanordnung aufzuheben, er
sei bei einer Bestätigung des Nichteintretensentscheides in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen, und es sei der Beschwerde die auf-
schiebende Wirkung zu verleihen,
dass er zudem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), den Verzicht auf
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die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die unentgeltliche
Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG durch seinen Rechtsver-
treter beantragte,
dass er zur Begründung der Rechtsbegehren im Wesentlichen anführ-
te, es sei einzig eine Befragung zur Person durchgeführt worden, in-
dessen seien die eigentlichen Asylgründe und die Gründe, die gegen
ein Asylverfahren in Italien sprechen würden, nicht abgeklärt worden,
dass insbesondere der Anschein bestehe, der Entscheid, den Be-
schwerdeführer nach Italien wegzuweisen, sei bereits im Vorfeld dieser
Befragung gefallen, und die in diesem Zusammenhang durchgeführte
Gewährung des rechtlichen Gehörs durch das BFM könne lediglich als
Farce interpretiert werden,
dass er die für die Beurteilung seines Asylgesuches nötigen Beweis-
mittel eingereicht habe und er nunmehr von der Vorinstanz zu den
Asylgründen noch anzuhören sei, zumal die Kurzbefragung im EVZ
keineswegs ausreiche, um materiell über seine Asylvorbringen zu ent-
scheiden,
dass er ferner nicht aus der Türkei geflohen sei, um in Europa ein
Asylgesuch einzureichen, sondern erst in der Schweiz von seiner Ver-
folgung erfahren habe, er somit als "Réfugié sur Place" anzusehen sei,
weshalb sein Fall nach der Weiterbehandlung des Asylgesuchs durch
die Schweiz verlange und die Schweiz daher von ihrem Selbsteintritts-
recht Gebrauch machen müsse,
dass es das BFM ohne Angabe von Gründen unterlasse, von seinem
Ermessen Gebrauch zu machen und das Selbsteintrittsrecht zu prüfen,
und dadurch das rechtliche Gehör verletze,
dass sich weiter seine Verlobte, eine Staatsangehörige der EU, seit
kurzem in der Schweiz aufhalte, weshalb diese einen Anspruch auf
Nachzug ihres Ehegatten besitze, auch wenn dieser aus einem Dritt-
staat stamme,
dass er nach einer Heirat in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung
erhalten würde und nach Art. 9 Dublin-II-VO derjenige Staat zur Prü-
fung des Asylgesuchs verpflichtet sei, der dem betreffenden Asylbe-
werber - in casu die Schweiz - eine Aufenthaltsbewilligung erteilt habe,
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dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 2. Ju-
ni 2010 (per Telefax übermittelt) den Vollzug der Wegweisung im Rah-
men einer vorsorglichen Massnahme (vgl. Art. 56 VwVG) aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 3. Juni 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutre-
ten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter li-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
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schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass es - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt - im
Rahmen des Dublin-Verfahrens keinen Raum für Ersatzmassnahmen
in Form einer vorläufigen Aufnahme gibt, weshalb auf den Antrag, im
Falle einer Bestätigung des Nichteintretensentscheides sei eine vor-
läufige Aufnahme anzuordnen, nicht einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1
DAA i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen (AsylV1, SR 142.311) die Prüfung der staats-
vertraglichen Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuches nach
den Kriterien der Dublin II-VO zu geschehen hat,
dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG weiter voraussetzt, dass der staats -
vertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden
Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV1),
dass, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat gestellt
wurde, das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates
eingeleitet wird (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO), wobei die Kriterien in der
in Kapitel III der Dublin-II-VO genannten Rangfolge anzuwenden sind
sowie von der Situation, die zum Zeitpunkt besteht, in dem der Asylbe-
werber erstmals seinen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszuge-
hen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO und die Verordnung [EG]
Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchfüh-
rungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates
[DVO Dublin]),
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dass den Akten zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer im Be-
sitz eines von den italienischen Behörden ausgestellten, bis am
Y._______ gültigen Schengen-Visums war, was die Zuständigkeit von
Italien gemäss Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO zur Prüfung des (in der
Schweiz eingereichten) Asylantrages begründet, zumal das Visum
noch nicht länger als sechs Monate abgelaufen ist (vgl. Art. 9 Abs. 4
Dublin-II-VO),
dass somit die Frage, wer im Rahmen des Dublin-Verfahrens für die
Prüfung eines Asylgesuchs zuständig ist, nicht davon abhängt, wann
ein Drittstaatsangehöriger von möglichen Asylgründen erfahren hat,
dass die italienischen Behörden das Ersuchen des BFM vom 3. März
2010 um Übernahme des Beschwerdeführers innert Frist unbeantwor-
tet liessen, womit die Zuständigkeit Italiens gemäss Dubliner Verfah-
rensregelung aufgrund der sogenannten Verfristung definitiv geworden
ist (vgl. Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO),
dass, soweit der Beschwerdeführer eine für die Beurteilung der rechts-
erheblichen Tatsachen des Nichteintretensentscheides ungenügende
Sachverhaltsabklärung rügt, da nur eine Befragung zur Person stattge-
funden habe, er aber durch das BFM noch angehört werden müsse,
was andernfalls eine Verletzung des Anspruchs des rechtlichen Ge-
hörs darstelle, festzuhalten ist, dass im Falle eines Nichteintretensent-
scheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG keine Anhörung des Asyl-
gesuchstellers stattfindet, sondern gemäss der gesetzlichen Konzep-
tion der asylsuchenden Person lediglich das rechtliche Gehör gewährt
wird (Art. 36 Abs. 2 AsylG),
dass vorliegend dem Beschwerdeführer bei der Befragung im
G._______ vom 23. Februar 2010 zu einer allfälligen Wegweisung
nach Italien das rechtliche Gehör gewährt wurde (vgl. act. A1/9, S. 6,
Ziff. 16) und er zudem in seinen Eingaben vom 19. März 2010 und
vom 28. April 2010 ebenfalls kurz Stellung zu einer möglichen
Rückkehr nach Italien nahm,
dass sich bei dieser Sachlage die Ausführungen in der Rechtsmittel -
eingabe zur Notwendigkeit einer einlässlichen Anhörung zu den Asyl -
gründen in einem Dublin-Verfahren als unbehelflich erweisen, weshalb
der Antrag auf Durchführung einer Anhörung abgewiesen wird,
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dass das Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, wonach der Be-
schwerdeführer demnächst seine Verlobte, eine EU-Staatsangehörige,
heiraten werde, was zum Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung in der
Schweiz führen würde, noch keinen Grund für die Schweizer Behörden
zum Selbsteintritt darstellt, zumal gemäss Art. 9 Abs. 1 Dublin-II-VO
der Beschwerdeführer bereits im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels
der Schweiz sein müsste, um eine Verpflichtung der Schweiz zur Prü-
fung seines Asylantrages zu begründen,
dass auch keine anderen Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt
des BFM gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nahegelegt hätten, und
aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage diesbezüglich keine weitere
Prüfung und keine ergänzenden Erwägungen notwendig waren und
somit keine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs be-
steht,
dass Italien sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der
EMRK ist,
dass vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte bestehen, wonach sich
Italien nicht an die völkerrechtlichen Verpflichtungen der FK und der
EMRK hält,
dass nicht davon ausgegangen werden muss, der Beschwerdeführer
würde im Fall einer Wegweisung nach Italien der konkreten Gefahr
(„real risk“) ausgesetzt, in einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Weise
behandelt zu werden,
dass ferner anzuführen ist, dass Dublin-Rückkehrende betreffend Un-
terbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt wer-
den und sich - neben den staatlichen Strukturen - auch zahlreiche pri-
vate Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und
Flüchtlingen annehmen,
dass die Organisation „Arci con Fraternità“ seit dem 1. Januar 2009 die
Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert
und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet,
dass der Beschwerdeführer in Italien offensichtlich über persönliche
Kontakte verfügt, will dieser wiederholt von (...) nach Italien eingeladen
worden sein (vgl. A1/9, S. 4),
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dass unter diesen Umständen keine konkreten Anhaltspunkte dafür er -
sichtlich sind, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr
nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten,
dass es ferner dem Beschwerdeführer unbenommen bliebe, seine
Verlobte in Italien zu heiraten, zumal es sich bei dieser um eine EU-
Staatsbürgerin handeln soll, weshalb die Wegweisung des Be-
schwerdeführers demnach keinen unzulässigen Eingriff in das Recht
auf Eheschliessung gemäss Art. 12 EMRK darstellt,
dass die näheren Umstände der Verlobung, der Dauer derselben und
ein allfälliges Zusammenleben des Beschwerdeführers mit seiner Ver-
lobten in der Rechtsmitteleingabe in keiner Art und Weise konkretisiert
werden, wobei am Rande festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer
im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens eine Verlobung nie er-
wähnte und auch in seiner Eingabe vom 28. April 2010, mithin drei -
einhalb Wochen vor Erlass des angefochtenen Entscheides, nicht auf
eine solche hinwies,
dass vorliegend nicht davon auszugehen ist, dass die angeführte Be-
ziehung des Beschwerdeführers zu seiner Verlobten den An-
forderungen an die Bindung im Sinne von Art. 8 EMRK (tatsächlich
bestehendes Familienleben) genügen würde (vgl. auch Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-6971/2009 vom 8. April 2010 mit
weiteren Hinweisen),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständi-
gen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmass-
nahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des
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Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits
im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorgehende
Erwägungen),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete,
dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde
einzugehen, da diese an der Würdigung des vorliegenden Sachver-
halts nichts zu ändern vermögen,
dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheb-
lichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass der Wegweisungsvollzug am 2. Juni 2010 vorsorglich ausgesetzt
wurde, weshalb den Anträgen, es sei die sofortige Vollzugsanordnung
aufzuheben und es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zukommen zu lassen, entsprochen wurde beziehungsweise der Antrag
- was die Gewährung der aufschiebenden Wirkung betrifft - nunmehr
gegenstandslos ist,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache der Antrag
auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstands-
los wird,
dass die Beschwerde aufgrund der Erwägungen als aussichtslos zu
qualifizieren und deshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuwei-
sen ist, zumal das vorliegende Verfahren überdies weder in tatsächli -
cher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex erscheint und
auch das Nichtbeherrschen einer Amtssprache für die Beigabe eines
Anwalts nicht ausschlaggebend ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
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SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
gen: Angefochtene Verfügung im Original, Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______
(per Kurier; in Kopie)
- K._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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