Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D3953/2011
U r t e i l v om 2 2 . J u l i 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien A._______, geboren (…),
Äthiopien,
vertreten durch LL.M. lic.iur. Susanne Sadri,
Asylhilfe Bern, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(DublinVerfahren);
Verfügung des BFM vom 1. Juli 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im
(…) 2006 verliess und sich in der Folge im Sudan und in Libyen aufhielt,
dass er Ende (…) 2011 von der libyschen Küste aus mit Hilfe eines
Schleppers auf dem Seeweg in ein ihm unbekanntes Land gelangt sei,
dass er am 4. Mai 2011 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um
Asyl nachsuchte,
dass das BFM aufgrund einer Abfrage der EURODACDatenbank
feststellte, der Beschwerdeführer sei am (…) 2011 durch die italienischen
Behörden in B._______ aufgegriffen und daktyloskopisch erfasst worden,
dass das Bundesamt dem Beschwerdeführer anlässlich der
summarischen Befragung im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ)
C._______ vom 27. Mai 2011 das rechtliche Gehör bezüglich der
Zuständigkeit Italiens für das vorliegende Asylverfahren, zum
Nichteintretensentscheid und zu einer Wegweisung dorthin gewährte,
dass das BFM mit Verfügung vom 1. Juli 2011 – eröffnet am 6. Juli 2011
– in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die
Wegweisung nach Italien anordnete,
dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung anführte, auf ein
Asylgesuch werde nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen
Drittstaat ausreisen könnten, der für die Durchführung des Asyl und
Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig sei,
dass sich die Schweiz mit der Umsetzung des Abkommens vom 26.
Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem
Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin
Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.689) verpflichtet habe, die
DublinIIVerordnung ([DublinIIVO] Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages
zuständig ist) anzuwenden,
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dass der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit EURODAC
nachweise, dass der Beschwerdeführer am (…) 2011 illegal in Italien in
das Hoheitsgebiet der Dublin Mitgliedstaaten eingereist sei,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen der Schweiz
gestützt auf Art. 10 Abs. 1 DublinIIVO gutgeheissen hätten, womit
gemäss DAA Italien für die Durchführung des Asyl und
Wegweisungsverfahrens zuständig sei,
dass die Überstellung nach Italien vorbehältlich einer allfälligen
Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist bis spätestens
am 27. Dezember 2011 zu erfolgen habe,
dass somit auf das Asylgesuch nicht eingetreten werde,
dass die Folge eines Nichteintretensentscheides gemäss Art. 44 Abs. 1
AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz sei und der
Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor
Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden würde, weshalb
das NonRefoulementGebot nicht zu prüfen sei, und auch keine
Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) im Falle einer Rückkehr nach Italien bestehen würden,
dass der Beschwerdeführer vorgebracht habe, die Lebensumstände
seiner Landsleute in Italien seien sehr schlecht, sie lebten in den
Strassen als Obdachlose,
dass das BFM hierzu anmerkte, die DublinIIVO gehe davon aus, dass in
allen DublinStaaten eine adäquate Betreuung und auch medizinische
Versorgung von Asylsuchenden gewährleistet sei, Italien habe die
sogenannte Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom
27. Januar 2003), welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme
und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte, ohne Beanstandung von
Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt, weshalb es dem
Beschwerdeführer zuzumuten sei, sich erneut an die dafür zuständigen
Behörden zu wenden,
dass somit weder die in Italien herrschende Situation noch andere
Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Italien sprechen
würden und der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch
durchführbar sei,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Juli 2011 durch seine
Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen
liess, die Verfügung des BFM vom 1. Juli 2011 sei aufzuheben und das
Bundesamt sei anzuweisen, die Behandlung seines Asylgesuchs
fortzusetzen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht darum ersuchte, mittels super
provisorischer und provisorischer Verfügung der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu erteilen und die kantonalen Behörden
anzuweisen, die Vollzugsmassnahmen sofort einzustellen,
dass er überdies die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte,
dass der Beschwerdeschrift diverse Beweismittel beilagen,
dass auf die Begründung der Begehren sowie die Beweismittel – soweit
entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung mit
Verfügung vom 15. Juli 2011 per sofort aussetzte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme nicht vorliegt,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
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ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen]
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.
S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese
Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von
Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den
zuständigen Staat) – in den DublinVerfahren bereits vor Erlass des
Nichteintretensentscheides stellen,
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dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der vorinstanzlichen Feststellung, der Beschwerdeführer sei
angesichts des Ergebnisses der EURODACAbfrage am (…) 2011 in
Italien illegal in das Hoheitsgebiet der DublinStaaten eingereist, auf
Beschwerdeebene nichts entgegengehalten wird und sich diese
Feststellung mit den Akten deckt,
dass das BFM ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers an
Italien gestellt hat,
dass Italien einer Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 10
Abs. 1 DublinIIVO mit Schreiben vom 27. Juni 2011 zugestimmt hat (vgl.
Akten BFM A 13),
dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat
(vorliegend Italien) ausreisen kann, welcher für die Prüfung seines
Asylantrages staatsvertraglich zuständig ist,
dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in
Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe geltend machen
lässt, die aktuellen Aufnahme und Lebensbedingungen in Italien stellten
einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar, da Italien seinen asylrechtlichen
Verpflichtungen nicht nachkomme,
dass er zur Begründung auf folgende Dokumente verweist: Beschluss
des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 11. Januar 2011, Beschluss des
Verwaltungsgerichts Giessen vom 16. März 2011, Bericht der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) "Asylverfahren und
Aufnahmebedingungen in Italien" vom Mai 2011, Bericht von Pro Asyl
"Zur Situation von Flüchtlingen in Italien" (Deckblatt),
dass mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen ist, dass Italien Signatarstaat
sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge als auch der EMRK sowie des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
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dass anders als bei Griechenland (vgl. Urteil des EGMR M.S.S. vs.
Belgium and Greece, Nr. 30696/09, 21. Januar 2011, Urteil R.U. vs.
Greece, Nr. 2237/08, 7. Juni 2011) hinsichtlich Italien aufgrund der
wiederholten und übereinstimmenden Stellungnahmen des Amtes des
Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), des
Kommissars für Menschenrechte des Europarates und von
internationalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs) weder davon
ausgegangen werden kann, die italienische Gesetzgebung zum Asylrecht
werde nicht angewendet, noch sei das Asylverfahrensrecht in diesem
Land in einer Art und Weise von strukturellen Unzulänglichkeiten geprägt,
dass asylsuchende Personen kaum Chancen auf eine seriöse Prüfung
ihrer Asylgesuche und ihrer Beschwerden durch die italienischen
Behörden haben, oder dass sie dort mangels wirksamer
Beschwerdemöglichkeit keinen Schutz vor willkürlicher Rückschiebung in
ihr Heimatland geniessen,
dass somit keine ernsthaften Zweifel daran bestehen, dass Italien die
Richtlinie Nr. 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über
Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung
und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (Amtsblatt Nr. L 326 vom
13/12/2005 S. 0013 – 0034) respektiert, und an dieser Einschätzung auch
die vorstehend erwähnten Beschlüsse deutscher Gerichte nichts zu
ändern vermögen, zumal diese für die Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts nicht verbindlich sind,
dass hinsichtlich der genannten Berichte zu den Aufnahme und
Lebensbedingungen für asylsuchende respektive bereits als Flüchtlinge
anerkannte Personen in Italien festzustellen ist, dass die italienischen
Behörden seit geraumer Zeit mit einer grossen Anzahl von Einwanderern
aus nordafrikanischen Staaten konfrontiert sind, was immer wieder zu
Kapazitätsengpässen bei den Aufnahmezentren führt,
dass indessen das Gericht auch in Berücksichtigung der mit den
Kapazitätsengpässen im Zusammenhang stehenden schwierigen
Aufenthalts und Lebensbedingungen nicht zum Schluss gelangt, Italien
verletze nachgewiesenermassen in systematischer Weise die Richtlinie
Nr. 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von
Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den
Mitgliedstaaten (Amtsblatt Nr. L 031 vom 06/02/2003 S. 0018 – 0025),
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dass angesichts dieser Sachlage keine Veranlassung besteht, die
Regelvermutung in Frage zu stellen, wonach sich Italien an die
massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das
Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK und
der FoK, hält (BVGE 2010/45 E. 7.5. und 7.7.),
dass diese Regelvermutung umgestossen werden kann, wenn im
konkreten Einzelfall ernsthafte Indizien dafür vorliegen, dass die
Behörden des betreffenden Signatarstaates Völkerrecht verletzen (BVGE
2010/45 a.a.O.),
dass es dem Beschwerdeführer vorliegend nicht gelungen ist, eine
einzelfallspezifische besondere Verletzlichkeit nachzuweisen, aufgrund
derer geschlossen werden müsste, ihm drohe in Italien eine
unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK,
dass der Beschwerdeführer geltend macht, es sei ihm bei der Ankunft in
Italien gesundheitlich schlecht gegangen,
dass ihm nach eigenen Angaben aber durch einen zweiwöchigen
Krankenhausaufenthalt die notwendige medizinische Hilfe zugekommen
ist und er selber nicht darlegt, dass und weshalb er weiterhin
medizinische Betreuung benötigte,
dass auch unter Berücksichtigung dieser Umstände entgegen den
Beschwerdevorbringen kein Anlass zur Annahme besteht, der
Beschwerdeführer würde nach der Rückführung in Italien in eine
existenzielle Notlage geraten,
dass sich angesichts dieser Sachlage eine Auseinandersetzung mit den
weiteren Ausführungen in der Beschwerde erübrigt, weil diese nicht
geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen,
dass das vorliegende Urteil in Übereinstimmung mit der Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts zum Wegweisungsvollzug nach Italien ergeht
(vgl. BVGE 2010/45, sowie u.a. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
D3506/2011 vom 4. Juli 2011 und E3154/2011 vom 23. Juni 2011),
dass zusammenfassend festzustellen ist, dass einer Überstellung des
Beschwerdeführers weder völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz
noch humanitäre Gründe entgegenstehen, weshalb die
Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) nicht zur Anwendung
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gelangt und folglich das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren
nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und
Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs bereits Voraussetzung (und nicht
erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides und deshalb vorliegend
nicht zu prüfen ist,
dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von
Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) stellt, sondern vor
der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des Selbstein
trittsrechts (Art. 3 DublinIIVO) oder gegebenenfalls – wenn sich Fami
lienmitglieder in verschiedenen DublinMitgliedstaaten befinden und zu
sammengeführt werden sollen – bei der Ausübung der sogenannten
Humanitären Klausel (Art. 15 DublinIIVO),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg
weisung nach Italien zu bestätigen ist,
dass der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde nicht darzutun ver
mag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei
sen ist,
dass der am 15. Juli 2011 verfügte Vollzugsstopp ebenso wie die
Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Art. 107a AsylG)
und Erlass des Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Entscheid in
der Sache hinfällig werden,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) – unabhängig von der durch die eingereichte
Fürsorgebestätigung belegten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers –
abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als
aussichtslos zu bezeichnen sind,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand: